Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Bahn
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Fachbereiche und Tätigkeiten der Prüfsachverständigen
§ 3 Zuständige Behörde
Teil 2
Anerkennung
§ 4 Anerkennungsvoraussetzungen
§ 5 Antragsverfahren
§ 6 Anerkennung als Prüfsachverständiger
§ 7 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
Teil 3
Beauftragung und Aufgaben der Prüfsachverständigen
§ 8 Beauftragung
§ 9 Bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen
§ 10 Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen
§ 11 Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen
§ 12 Zulassungsprüfung
§ 13 Prüfung bei festgestellten Abweichungen von nationalen technischen Vorschriften oder behördlichen Entscheidungen
Teil 4
Pflichten der Prüfsachverständigen
§ 14 Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Gewissenhaftigkeit
§ 15 Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften
§ 16 Haftpflichtversicherung
§ 17 Berufsgeheimnis
§ 18 Anzeigepflicht
§ 19 Verantwortung für die eingesetzten Mittel, Einrichtungen und Ausrüstungen
§ 20 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten; Prüfbericht
§ 21 Anzeigepflichten zur Person und zur beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Prüfsachverständigen
§ 22 Auskunftspflichten
§ 23 Fortbildung und Erfahrungsaustausch
Teil 5
Überwachung der Prüfsachverständigen
§ 24 Überwachung
Teil 6
Schlussbestimmungen
§ 25 Übergangsvorschriften
Anlage 1 Fachkunde im Eisenbahnwesen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
1. Eisenbahn- und Verwaltungsrecht2. Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik
3. Technik des Fach- und Teilgebietes
4. Analytische Nachweise der Sicherheit (nur für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 durchführen wollen)
Anlage 2 Berufserfahrung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
1. Für die bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- und Hochbau-Anlagen2. Für die Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen
3. Für die Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen
4. Für die Zulassungsprüfung
5. Für die Prüfung bei festgestellten Abweichungen von nationalen technischen Vorschriften oder behördlichen Entscheidungen