Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Bahn

EPSV
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Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Fachbereiche und Tätigkeiten der Prüfsachverständigen

§ 3 Zuständige Behörde

Teil 2
Anerkennung

§ 4 Anerkennungsvoraussetzungen

§ 5 Antragsverfahren

§ 6 Anerkennung als Prüfsachverständiger

§ 7 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

Teil 3
Beauftragung und Aufgaben der Prüfsachverständigen

§ 8 Beauftragung

§ 9 Bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- oder Hochbau-Anlagen

§ 10 Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen

§ 11 Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen

§ 12 Zulassungsprüfung

§ 13 Prüfung bei festgestellten Abweichungen von nationalen technischen Vorschriften oder behördlichen Entscheidungen

Teil 4
Pflichten der Prüfsachverständigen

§ 14 Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Gewissenhaftigkeit

§ 15 Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften

§ 16 Haftpflichtversicherung

§ 17 Berufsgeheimnis

§ 18 Anzeigepflicht

§ 19 Verantwortung für die eingesetzten Mittel, Einrichtungen und Ausrüstungen

§ 20 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten; Prüfbericht

§ 21 Anzeigepflichten zur Person und zur beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Prüfsachverständigen

§ 22 Auskunftspflichten

§ 23 Fortbildung und Erfahrungsaustausch

Teil 5
Überwachung der Prüfsachverständigen

§ 24 Überwachung

Teil 6
Schlussbestimmungen

§ 25 Übergangsvorschriften

Anlage 1 Fachkunde im Eisenbahnwesen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)

1. Eisenbahn- und Verwaltungsrecht

2. Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik

3. Technik des Fach- und Teilgebietes

4. Analytische Nachweise der Sicherheit (nur für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 durchführen wollen)

Anlage 2 Berufserfahrung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)

1. Für die bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- und Hochbau-Anlagen

2. Für die Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen

3. Für die Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen

4. Für die Zulassungsprüfung

5. Für die Prüfung bei festgestellten Abweichungen von nationalen technischen Vorschriften oder behördlichen Entscheidungen