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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

APTU - Anhang F zum Übereinkommen
Einheitliche Rechtsvorschriften für die Verbindlicherklärung technischer Normen und für die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist

Vom 24. Augsut 2002
(BGBl. II Nr. 33 vom 02.09.2002 S.2276; 20.06.2015 S. 854 15a i.K.;13.11.2015 S. 1238 15b i.K.; 17.07.2017 S. 820 17 i.K.)


(Red. Anm.: Die Anderungen vom 13.11.2015 S. 1238 und 17.07.2018 S. 820 wurden in der noch nicht gültigen Fassung eingearbeitet, siehe =>)

Zur Fassung deren Inkrafttreten noch nicht veröffentlicht ist, siehe =>

Artikel 1 Anwendungsbereich

Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften legen das Verfahren fest, nach dem für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist, technische Normen für verbindlich erklärt und einheitliche technische Vorschriften angenommen werden.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften und ihrer Anlagen bezeichnet der Ausdruck

  1. "Vertragsstaat" jeden Mitgliedstaat der Organisation, der keine Erklärung zu diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 42 § 1 Satz 1 des Übereinkommens abgegeben hat;
  2. "internationaler Verkehr" das Verkehren von Eisenbahnfahrzeugen auf Eisenbahnstrecken im Gebiet mindestens zweier Vertragsstaaten;
  3. "Eisenbahnverkehrsunternehmen" jedes private oder öffentlich-rechtliche Unternehmen, das zur Beförderung von Personen oder Gütern berechtigt ist und die Traktion sicherstellt;
  4. "Infrastrukturbetreiber" jedes Unternehmen oder jede Behörde, die eine Eisenbahninfrastruktur betreibt;
  5. "Eisenbahnmaterial" jedes Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist, insbesondere Eisenbahnfahrzeuge und Eisenbahninfrastruktur;
  6. "Eisenbahnfahrzeug" jedes Fahrzeug, das mit oder ohne eigenen Antrieb auf eigenen Rädern auf Eisenbahnschienen rollt;
  7. "Triebfahrzeug" ein Eisenbahnfahrzeug mit eigenem Antrieb;
  8. Güterwagen" ein Eisenbahnfahrzeug ohne eigenen Antrieb, das zur Beförderung von Gütern bestimmt ist;
  9. "Reisezugwagen" ein Eisenbahnfahrzeug ohne eigenen Antrieb, das zur Beförderung von Personen bestimmt ist;
  10. "Eisenbahninfrastruktur" alle Schienenwege und festen Anlagen, soweit diese für das Verkehren von Eisenbahnfahrzeugen und für die Verkehrssicherheit notwendig sind;
  11. technische Norm" jede von anerkannten nationalen oder internationalen Normungsinstituten in den für sie geltenden Verfahren angenommene technische Spezifikation; im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften ausgearbeitete technische Spezifikationen werden einer technischen Norm gleichgesetzt;
  12. "technische Vorschrift" jede Regel für Bau, Betrieb, Instandhaltung oder für Verfahren betreffend Eisenbahnmaterial, die nicht eine technische Norm ist;
  13. "Fachausschuß für technische Fragen" den in Artikel 13 § 1 Buchst. f) des Übereinkommens vorgesehenen Ausschuß.

Artikel 3 Zweck

§ 1

Die Verbindlicherklärung technischer Normen für Eisenbahnmaterial sowie die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial sollen

  1. das freie Verkehren von Fahrzeugen und die freizügige Verwendung von sonstigem Eisenbahnmaterial im internationalen Verkehr erleichtern;
  2. dazu beitragen, die Sicherheit, die Zuverlässigkeit und die Betriebsbereitschaft im internationalen Verkehr zu gewährleisten;
  3. den Belangen der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit Rechnung tragen.

§ 2

Bei der Verbindlicherklärung technischer Normen oder der Annahme einheitlicher technischer Vorschriften werden ausschließlich solche herangezogen, die auf internationaler Ebene ausgearbeitet wurden.

§ 3

Nach Möglichkeit

  1. ist die Interoperabilität der für den internationalen Verkehr erforderlichen technischen Systeme und Komponenten sicherzustellen;
  2. sind die technischen Normen und die einheitlichen technischen Vorschriften wirkungsorientiert; gegebenenfalls enthalten sie Varianten.

Artikel 4 Ausarbeitung technischer Normen und Vorschriften

§ 1

Die Ausarbeitung technischer Normen und einheitlicher technischer Vorschriften betreffend Eisenbahnmaterial ist Aufgabe der als hierfür zuständig anerkannten Stellen.

§ 2

Die Normierung industrieller Produkte und Verfahren ist Aufgabe der anerkannten nationalen und internationalen Normungsinstitute.

Artikel 5 Verbindlicherklärung technischer Normen

§ 1

Einen Antrag auf Verbindlicherklärung einer technischen Norm können stellen:

  1. jeder Vertragsstaat;
  2. jede regionale Wirtschaftsgemeinschaft mit eigener, für ihre Mitglieder verbindlicher Rechtssetzungsbefugnis auf dem Gebiet technischer Normen für Eisenbahnmaterial;
  3. jedes nationale oder internationale Normungsinstitut, das mit der Normierung im Eisenbahnwesen beauftragt ist;

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