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ADR Anlage B, Anhang B.1b
Vorschriften für Tankcontainer
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Klasse 7
Radioaktive Stoffe
Abschnitt 1
Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tankcontainern), Begriffsbestimmungen
Verwendung
Die Stoffe der Rn. 2704, Blätter 1, 5, 6, 9, 10 und 11, ausgenommen Uraniumhexafluorid, dürfen in Tankcontainern befördert 212 710 werden. Es gelten die Vorschriften des entsprechenden Blattes der Rn. 2704.
Bem. Zusätzliche Anforderungen können sich für Tankcontainer ergeben, die als Typ A- oder Typ B-Verpackung ausgelegt sind.
Abschnitt 2
Bau
Siehe Rn. 3736.
Abschnitt 3
Ausrüstung
Die Öffnungen der Tankcontainer zur Beförderung flüssiger radioaktiver Stoffe 11 müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden; die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze haben.
Abschnitt 4
Zulassung des Baumusters
Tankcontainer, die zur Beförderung radioaktiver Stoffe zugelassen sind, dürfen zur Beförderung anderer Stoffe nicht zugelassen werden.
Abschnitt 5
Prüfungen
Die Tanks sind erstmalig und wiederkehrend einer Wasserdruckprüfung mit einem Druck von mindestens 265 kPa (2,65 bar) (Überdruck) zu unterziehen.
Abweichend von Rn. 212.151 darf die wiederkehrende innere Prüfung durch ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Programm ersetzt werden.
Abschnitt 6
Kennzeichnung
Auf dem in Rn. 212.160 beschriebenen Schild muß das Strahlensymbol, das in Rn. 2705 (5) abgebildet ist, zusätzlich eingestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein. Das Strahlensymbol darf unmittelbar auf den Tankwänden angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, daß die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird.
Abschnitt 7
Betrieb
Der Füllungsgrad nach Rn. 212.172 darf bei der Bezugstemperatur von 15 °C 93 % des Fassungsraums des Tanks nicht übersteigen.
Tankcontainer, in denen radioaktive Stoffe befördert wurden, dürfen nicht zur Beförderung anderer Stoffe verwendet werden.
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(Stand: 29.08.2023)
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