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ADR Anlage B, Anhang B.1b
Vorschriften für Tankcontainer
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Klasse 7
Radioaktive Stoffe



212.700-
212.709

Abschnitt 1
Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tankcontainern), Begriffsbestimmungen

Verwendung

212.710

Die Stoffe der Rn. 2704, Blätter 1, 5, 6, 9, 10 und 11, ausgenommen Uraniumhexafluorid, dürfen in Tankcontainern befördert 212 710 werden. Es gelten die Vorschriften des entsprechenden Blattes der Rn. 2704.

Bem. Zusätzliche Anforderungen können sich für Tankcontainer ergeben, die als Typ A- oder Typ B-Verpackung ausgelegt sind.

212.711-
212.719

Abschnitt 2
Bau

Siehe Rn. 3736.

212.720

212.721-
212.729

Abschnitt 3
Ausrüstung

212.730

Die Öffnungen der Tankcontainer zur Beförderung flüssiger radioaktiver Stoffe 11 müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden; die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze haben.

212.731-
212.739

Abschnitt 4
Zulassung des Baumusters

212.740

Tankcontainer, die zur Beförderung radioaktiver Stoffe zugelassen sind, dürfen zur Beförderung anderer Stoffe nicht zugelassen werden.

212.741-
212.749

Abschnitt 5
Prüfungen

212.750

Die Tanks sind erstmalig und wiederkehrend einer Wasserdruckprüfung mit einem Druck von mindestens 265 kPa (2,65 bar) (Überdruck) zu unterziehen.

Abweichend von Rn. 212.151 darf die wiederkehrende innere Prüfung durch ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Programm ersetzt werden.

212.751-
212.759

Abschnitt 6
Kennzeichnung

212.760

Auf dem in Rn. 212.160 beschriebenen Schild muß das Strahlensymbol, das in Rn. 2705 (5) abgebildet ist, zusätzlich eingestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein. Das Strahlensymbol darf unmittelbar auf den Tankwänden angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, daß die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird.

212.761-
212.769

Abschnitt 7
Betrieb

212.770

Der Füllungsgrad nach Rn. 212.172 darf bei der Bezugstemperatur von 15 °C 93 % des Fassungsraums des Tanks nicht übersteigen.

212.771

Tankcontainer, in denen radioaktive Stoffe befördert wurden, dürfen nicht zur Beförderung anderer Stoffe verwendet werden.

212.772-
212.799

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