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Bestimmungen der Transportkennzahl (TI)
(1) Die Transportkennzahl (TI) zur Überwachung der Strahlenexposition für ein Versandstück, eine Umpackung, einen Tank, 3715 einen Container oder für unverpackte LSA-I-Stoffe oder für unverpackte SCO-I ist wie folgt zu ermitteln:
Bei Uranium- und Thoriumerzen und deren Konzentraten dürfen für die höchsten Dosisleistungen an jedem Punkt im Abstand von 1 m von den Außenflächen folgende Werte angenommen werden:
0,4 mSv/h (40 mrem/h) für Uranium- und Thoriumerze und deren physikalische Konzentrate,
0,3 mSv/h (30 mrem/h) für chemische Thoriumkonzentrate,
0,02 mSv/h (2 mrem/h) für chemische Uraniumkonzentrate außer Uraniumhexafluorid.
Tabelle VIII - Multiplikationsfaktoren für großflächige Ladungen
Fläche der Ladung (größte Fläche der Ladung) | Multiplikationsfaktor |
bis 1 m2 | 1 |
größer als 1 m2 bis 5 m2 | 2 |
größer als 5 m2 bis 20 m2 | 3 |
größer als 20 m2 | 10 |
(2) Die Transportkennzahl zur Überwachung der nuklearen Kritikalitätssicherheit ist durch Division der Zahl 50 durch den Wert "N" zu ermitteln, den man bei Anwendung der in Rn. 3741 angegebenen Methoden erhält (d. h. Transportkennzahl = 50/N). Der Wert der Transportkennzahl für die Überwachung der nuklearen Kritikalitätssicherheit kann Null sein, vorausgesetzt, eine unbegrenzte Anzahl von Versandstücken ist unterkritisch (d. h. N ist praktisch unendlich).
(3) Für jede Sendung ist die Transportkennzahl gemäß Tabelle IX zu ermitteln.
Tabelle IX - Bestimmung der Transportkennzahl (TI)
Gegenstand | Inhalt | Methode zur Ermittlung der Transportkennzahl |
Versandstücke | nicht spaltbare Stoffe | Transportkennzahl zur Überwachung der Strahlungsexposition |
spaltbare Stoffe | die größere der Transportkennzahlen zur Überwachung der Strahlungsexposition oder die Transportkennzahl zur Überwachung der nuklearen Kritikalität | |
Nicht formstabile Umpackungen | Versandstücke | Summe der Transportkennzahlen aller in der Umpackung enthaltenen Versandstücke |
Formstabile Umpackungen | Versandstücke | Summe der Transportkennzahlen aller in der Umpackung enthaltenen Versandstücke oder, für den Erstversender, entweder die Transportkennzahl zur Überwachung der Strahlungsexposition oder die Summe der Transportkennzahlen aller Versandstücke |
Container | Versandstücke oder Umpackungen | Summe der Transportkennzahlen aller im Container enthaltenen Versandstücke und Umpackungen |
radioaktive Stoffe mit geringer spez. Aktivität oder oberflächenkontaminierte Gegenstände | Entweder die Summe der Transportkennzahlen oder die größere der Transportkennzahlen oder die Transportkennzahl zur Überwachung der nuklearen Kritikalität der Strahlungsexposition | |
Container bei ausschließlicher Verwendung | Versandstücke oder Umpackungen | Entweder die Summe der Transportkennzahlen oder die größere der Transportkennzahlen zur Überwachung der Strahlungsexposition oder die Transportkennzahl zur Überwachung der nuklearen Kritikalität |
Tanks | nicht spaltbare Stoffe | Transportkennzahl zur Überwachung der Strahlungsexposition |
spaltbare Stoffe | die größere der Transportkennzahlen zur Überwachung der Strahlungsexposition oder die Transportkennzahl zur Überwachung der nuklearen Kritikalität | |
Unverpackt | LSA-I und SCO-I | Transportkennzahl zur Überwachung der Strahlungsexposition |
Zusätzliche Vorschriften für Umpackungen
Folgende zusätzliche Vorschriften gelten für Umpackungen:
Grenzwerte der Transportkennzahl und der Dosisleistung für Versandstücke und Umpackungen
(1) Außer bei Sendungen unter ausschließlicher Verwendung darf die Transportkennzahl für einzelne Versandstücke oder Umpackungen 10 nicht überschreiten.
(2) Außer bei Versandstücken und Umpackungen unter ausschließlicher Verwendung gemäß Rn. 2713(1) a) darf die höchste Dosisleistung an jedem Punkt der Außenfläche eines Versandstückes oder einer Umpackung 2 mSv/h (200 mrem/h) nicht überschreiten.
(3) Die höchste Dosisleistung an jedem Punkt der Außenflächen eines unter ausschließlicher Verwendung beförderten Versandstückes darf 10 mSv/h (1000 mrem/h) nicht überschreiten.
Kategorien
Versandstücke und Umpackungen sind je nach Fall einer der Kategorien I-WEISS, II-GELB oder III-GELB gemäß den in den Tabellen X und XI festgelegten Bedingungen und den nachstehenden Vorschriften zuzuordnen.
Tabelle X - Kategorien der Versandstücke
Bedingungen | ||
Transportkennzahl | Höchste Dosisleistung an jedem Punkt einer Außenfläche | Kategorie |
01 | nicht mehr als 0,005 mSv/h (0,5 mrem/h) | I-WEISS |
Größer als 0, aber nicht größer als 11 | größer als 0,005 mSv/h (0,5 mrem/h), aber nicht größer als 0,5 mSv/h (50 mrem/h) | II-GELB |
Größer als 1, aber nicht größer als 10 | größer als 0,5 mSv/h (50 mrem/h), aber nicht größer als 2 mSv/h (200 mrem/h) | III-GELB |
Größer als 10 | größer als 2 mSv/h (200 mrem/h) aber nicht größer als 10 mSv/h (1000 mrem/h) | III-GELB und unter ausschließlicher Verwendung |
0 | I-WEISS | |
größer als 0, aber kleiner oder gleich 1 | II-GELB | |
größer als 1 | III-GELB | |
1) Ist die Transportkennzahl nicht größer als 0,05 kann ihr Wert entsprechend Rn. 3715 (1) c) gleich Null gesetzt werden. |
Benachrichtigung der zuständigen Behörden
(1) Vor der ersten Beförderung eines Versandstücks, für das die Genehmigung einer zuständigen Behörde erforderlich ist, muß der Absender sicherstellen, daß Kopien aller Zeugnisse, die für die Bauart des Versandstücks erforderlich sind, den zuständigen Behörden eines jeden Staates, durch oder in den die Sendung befördert werden soll, zugestellt worden sind. Der Absender muß keine Bestätigung dieser zuständigen Behörden abwarten, und die zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet, eine Empfangsbestätigung für das Zeugnis abzugeben.
(2) Bei jeder unter a), b) oder c) aufgeführten Beförderung muß der Absender die zuständigen Behörden eines jeden Staates benachrichtigen, durch oder in den die Sendung befördert werden soll. Diese Benachrichtigung muß vor Beginn der Beförderung, möglichst mindestens 7 Tage vorher, im Besitz jeder zuständigen Behörde sein.
(3) Die Versandbenachrichtigung muß enthalten:
(4) Der Absender muß keine getrennte Benachrichtigung versenden, wenn die erforderlichen Informationen im Antrag auf Erteilung einer Beförderungsgenehmigung gegeben worden sind [siehe Rn. 3757 ( 3)].
Besitz von Zeugnissen und Arbeitsanweisungen
(5) Der Absender muß im Besitz einer Kopie jedes gemäß Abschnitt III dieses Anhangs erforderlichen Zeugnisses und einer Kopie der Anweisungen zum richtigen Verschließen des Versandstücks und anderer Vorbereitungen für den Versand sein, bevor eine Beförderung nach den Vorschriften dieser Zeugnisse vorgenommen wird.
Abschnitt III
Vorschriften für radioaktive Stoffe, Verpackungen und Versandstücke sowie Prüfvorschriften
Bem. Die Vorschriften in Abschnitt III entsprechen jenen der "IAEA-Empfehlungen für den Sicheren Transport Radioaktiver Stoffe, Ausgabe 1985 (in der Fassung 1990). Die Nummern, die in den Rn. 3730 bis 3742 angegeben sind, bedeuten die entsprechenden Absätze der IAEA-Empfehlungen, Ausgabe 1985.
Vorschriften für Stoffe der Gruppe LSA-III
Nr. 501
Vorschriften für radioaktive Stoffe in besonderer Form
Nr. 502 bis 504
Allgemeine Vorschriften für alle Verpackungen und Versandstücke
Nr. 505 bis 514
Vorschriften für Typ 1 -Industrieversandstücke (IP-1)
Nr. 518
Zusätzliche Vorschriften für Typ 2-Industrieversandstücke (IP-2)
Nr. 519
Zusätzliche Vorschriften für Typ 3-Industrieversandstücke (IP-3)
Nr. 520
Alternative Vorschriften für Tanks und Container zur Einstufung als IP-2- und IP-3-Versandstücke
Nr. 521 bis 523
Vorschriften für Typ A-Versandstücke
Nr. 524 bis 540
Vorschriften für Typ B-Versandstücke
Nr. 541 bis 548
Vorschriften für Typ B (U)-Versandstücke
Nr. 549 bis 556
Vorschriften für Typ B (M)-Versandstücke
Nr. 557 bis 558
Vorschriften für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen
Nr. 559 bis 568
Prüfungen
Nr. 601 bis 633
3743
-
Abschnitt IV
Genehmigung/Zulassung und Verwaltungsvorschriften
Bem. Wo die Vorschriften in Abschnitt IV den Vorschriften der IAEA-Empfehlungen für den sicheren Transport Radioaktiver Stoffe, Ausgabe 1985 (in der Fassung 1990) entsprechen, bedeuten die Nummern, die in den Rn. 3761 bis 3764 angegeben sind, die entsprechenden Absätze der IAEA-Empfehlungen, Ausgabe 1985.
Allgemeines
Die Genehmigung/Zulassung durch die zuständige Behörde ist erforderlich für:
Genehmigung/Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form
(1) Jede Bauart radioaktiver Stoffe in besonderer Form bedarf einer einseitigen Zulassung. Der Antrag auf Zulassung muß enthalten:
(2) Die zuständige Behörde stellt ein Zeugnis aus, in dem bescheinigt wird, daß die zugelassene Bauart die Bedingungen für radioaktive Stoffe in besonderer Form erfüllt und teilt dieser Bauart ein Kennzeichen zu. Das Zeugnis muß alle Einzelheiten über die radioaktiven Stoffe in besonderer Form enthalten.
Zulassung der Versandstückmuster
Zulassung der Versandstückmuster des Typs B (U)
(1) Jede Bauart von Typ B (U)-Versandstücken, die in einem Staat entworfen wurde, der Vertragspartei des ADR ist, muß von der zuständigen Behörde dieses Staates zugelassen sein. Wenn der Staat, in dem das Versandstück entworfen wurde, nicht Vertragspartei des ADR ist, ist die Beförderung zulässig, sofern:
Jede Bauart von Typ B (U)-Versandstücken für spaltbare Stoffe, die auch den Bestimmungen der Rn. 3741 unterliegt, erfordert eine mehrseitige Zulassung.
(2) Der Antrag auf Zulassung muß enthalten:
( 3) Die zuständige Behörde stellt ein Zulassungszeugnis aus, in dem bescheinigt wird, daß das Muster den Vorschriften für Typ B (U)-Versandstücke entspricht.
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(Stand: 29.08.2023)
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