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Zulassung der Versandstückmuster des Typs B (M)
(1) Jede Bauart von Typ B (M)-Versandstücken, einschließlich der für spaltbare Stoffe, die zusätzlich den Vorschriften der Rn. 3754 unterliegen, bedarf einer mehrseitigen Zulassung.
( 2) Der Antrag auf Zulassung für eine Bauart von Versandstücken des Typs B (M) muß zusätzlich zu den in Rn. 3752 ( 2) für Versandstücke des Typs B (U) geforderten Angaben enthalten:
( 3) Die zuständige Behörde stellt ein Zulassungszeugnis aus, in dem bescheinigt wird, daß die Bauart den Vorschriften für Typ B (M)-Versandstücke entspricht.
Zulassung der Versandstückmuster für spaltbare Stoffe
(1) Jede Bauart von Versandstücken für spaltbare Stoffe bedarf der mehrseitigen Zulassung.
( 2) Der Antrag auf Zulassung muß einen Nachweis über ein Qualitätssicherungsprogramm und alle Angaben enthalten, um der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die Bauart den Vorschriften der Rn. 3741 entspricht.
( 3) Die zuständige Behörde stellt ein Zulassungszeugnis aus, in dem bescheinigt wird, daß die Bauart den Vorschriften der Rn. 3741 entspricht.
Übergangsvorschriften
Typ B (U)-Verpackungen und Typ B (M)-Verpackungen und Verpackungen, die spaltbare Stoffe enthalten, die nicht voll den 3755 Vorschriften dieses Anhangs entsprechen, die aber gemäß den am 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften des ADR für die entsprechenden Stoffe der Klasse 7 verwendet werden durften, dürfen unter folgenden Bedingungen zur Beförderung dieser Stoffe weiterverwendet werden:
Es ist
Änderungen der Bauart der Verpackung oder der Art oder Menge des von der zuständigen Behörde zugelassenen radioaktiven Inhalts, die die Sicherheit wesentlich beeinflussen würden, müssen den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen.
Mitteilung und Registrierung der Seriennummern
Der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Zulassung der Bauart von Versandstücken muß die Seriennummer jeder 3756 Verpackung mitgeteilt werden, die nach einem zugelassenen Muster gemäß Rn. 3752, 3753(1), 3754 (1) oder 3755 hergestellt ist. Die zuständige Behörde führt ein Register dieser Seriennummern.
Beförderungsgenehmigung
(1) Mit Ausnahme der Regelung gemäß Absatz (2) bedarf einer mehrseitigen Genehmigung:
( 2) Die zuständige Behörde kann die Beförderung ohne Beförderungsgenehmigung auf ihrem Gebiet aufgrund einer besonderen Bestimmung in ihrer Zulassung der Bauart (siehe Rn. 3759) zulassen.
( 3) Der Antrag auf Beförderungsgenehmigung muß enthalten:
( 4) Wenn die zuständige Behörde eine Beförderung genehmigt, stellt sie ein Genehmigungszeugnis aus.
Beförderung aufgrund einer Sondervereinbarung
(1) Sendungen, die aufgrund einer Sondervereinbarung befördert werden, bedürfen der mehrseitigen Genehmigung.
(2) Der Antrag für eine Beförderung aufgrund einer Sondervereinbarung muß alle Angaben enthalten, die notwendig sind, um der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die allgemeine Sicherheit bei der Beförderung mindestens der entspricht, die gegeben wäre, wenn alle einschlägigen Vorschriften dieses Anhangs erfüllt wären und außerdem:
(3) Wenn die zuständige Behörde einer Sondervereinbarung zustimmt, hat sie ein Genehmigungszeugnis auszustellen.
Genehmigungs-/Zulassungszeugnisse der zuständigen Behörde
Folgende vier Arten von Genehmigungs-/Zulassungszeugnissen dürfen erteilt werden: Radioaktive Stoffe in besonderer Form, Sondervereinbarungen, Beförderungen und Bauart von Versandstücken. Die Zulassung der Bauart von Versandstücken und die Beförderungsgenehmigung dürfen in einem Zeugnis zusammengefaßt werden.
Von der zuständigen Behörde zugeteilte Kennzeichen
(1) Jedem von einer zuständigen Behörde erteilten Genehmigungs-/Zulassungszeugnis wird ein Kennzeichen zugeordnet. Dieses Kennzeichen muß folgende allgemeine Form haben:
Kurzzeichen des Staates/Nummer/Code
Das für die Beförderungsgenehmigung erteilte Kennzeichen muß zu dem bei der Zulassung der Bauart von Versandstücken zugeteilten Kennzeichen eindeutig in Beziehung stehen.
AF | Bauart von Versandstücken des Typs a für spaltbare Stoffe |
B (U) | Bauart von Versandstücken des Typs B (U) [B (U) F, wenn für spaltbare Stoffe] |
B (M) | Bauart von Versandstücken des Typs B (M) [B (M) F, wenn für spaltbare Stoffe] |
IF | Bauart von Industrieversandstücken für spaltbare Stoffe |
S | Radioaktive Stoffe in besonderer Form |
T | Beförderung |
X | Sondervereinbarung |
(2) Der Code ist wie folgt anzuwenden:
Beispiele:
A/132/B(M)F-85: | Bauart von Versandstücken des Typs B (M), für spaltbare Stoffe, für das eine mehrseitige Zulassung erforderlich ist und dem von der zuständigen Behörde Österreichs das Kennzeichen 132 zugeteilt wurde (am Versandstück anzubringen und in das Zulassungszeugnis für die Bauart von Versandstücken einzutragen). |
A/132/B(M)F-85T: | Beförderungsgenehmigung, erteilt für ein Versandstück mit dem oben bezeichneten Kennzeichen (nur im Zeugnis einzutragen). |
A/137/X-85: | Sondervereinbarung, genehmigt von der zuständigen Behörde Osterreichs mit der Kennzeichnungsnummer 137 (nur im Zeugnis einzutragen). |
A/139/IF-85: | Bauart eines Industrieversandstücks für spaltbare Stoffe, zugelassen von der zuständigen Behörde Österreichs, mit dem Kennzeichen 139 (am Versandstück anzubringen und in das Zulassungszeugnis für die Bauart des Versandstücks einzutragen) |
A/132/B (M) F-85
CH/28/B (M) F-55
das Kennzeichen eines Versandstücks, das ursprünglich von Österreich und anschließend durch ein weiteres Zeugnis von der Schweiz zugelassen wurde. Weitere Kennzeichen würden dann in gleicher Weise auf dem Versandstück aufgeführt werden.
Inhalt der Genehmigungs-/Zulassungszeugnisse
(siehe einführende Bemerkung zu diesem Abschnitt)
Zulassungszeugnisse für radioaktive Stoffe in besonderer Form
Nr. 726
Genehmigungszeugnisse für Sondervereinbarungen
Nr. 727
Genehmigungszeugnisse für Beförderungen
Nr. 728
Zulassungszeugnisse für die Bauart von Versandstücken
Nr. 729
Gültigkeitserklärung von Zeugnissen
Eine mehrseitige Genehmigung/Zulassung darf durch die Gültigkeitserklärung des von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bauart oder der Beförderung erstmalig erteilten Zeugnisses erfolgen. Diese Gültigkeitserklärung darf durch Zustimmungsvermerk auf dem erstmalig erteilten Zeugnis erfolgen oder durch Ausstellung eines getrennten Zustimmungszeugnisses, eines Anhangs, einer Ergänzung usw. durch die zuständige Behörde des Staates, durch oder in den die Beförderung erfolgt.
Allgemeine Vorschriften für Qualitätssicherungsprogramme
Qualitätssicherungsprogramme sind für Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, Gebrauch, Wartung und Inspektion aller Versandstücke und für alle Vorgänge bei Beförderung und Zwischenlagerung radioaktiver Stoffe mit der Zielsetzung zu erstellen, die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften dieses Anhangs zu gewährleisten. Soweit für eine Bauart oder Beförderung die Genehmigung/Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muß bei dieser Genehmigung/Zulassung die Angemessenheit des Qualitätssicherungsprogramms berücksichtigt werden. Die Bestätigung, daß die Anforderungen an die Bauart in vollem Umfang erfüllt worden sind, muß der zuständigen Behörde vorliegen. Hersteller, Absender oder Verwender einer Bauart von Versandstücken müssen der zuständigen Behörde auf Verlangen geeignete Einrichtungen für die Inspektion während der Herstellung und der Verwendung von Verpackungen zur Verfügung stellen und allen zuständigen Behörden nachweisen, daß
Abschnitt V
Radioaktive Stoffe mit zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften
(1) Radioaktive Stoffe mit zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften müssen verpackt sein
(2) Pyrophore radioaktive Stoffe müssen in Typ A- oder Typ B-Versandstücken verpackt und zusätzlich in geeigneter Weise inertisiert sein.
(3) Für radioaktive Stoffe in freigestellten Versandstücken mit zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe Rn. 2002 ( 12) und ( 13).
(4) Verpackungen für Uraniumhexafluorid müssen nach den Vorschriften der Rn. 3771 ausgelegt, hergestellt und verwendet werden.
Anforderungen an die Verpackung und Beförderung von Uraniumhexafluorid
(1) Verpackungen für Uraniumhexafluorid müssen als Druckbehälter ausgelegt und aus einem geeigneten Kohlenstoffstahl oder aus einem anderen geeigneten legierten Stahl gebaut werden.
( 2)
( 3) Nach der Fertigung ist die Innenseite der druckführenden Teile sorgfältig von Fett, Öl, Zunder, Schlacke und anderen fremden Stoffen nach einem geeigneten Verfahren zu reinigen.
( 4)
( 5) Mit Ausnahme der Verpackungen für weniger als 10 kg Uraniumhexafluorid hat die zuständige Behörde des Ursprungslandes für jede Bauart eines Uraniumhexafluorid-Versandstücks die Einhaltung der Vorschriften dieser Randnummer zu bestätigen und eine Zulassung zu erteilen. Diese Zulassung kann Bestandteil der Zulassung für ein Typ B-Versandstück und/oder für ein Versandstück mit spaltbarem Inhalt gemäß Abschnitt IV dieses Anhangs sein.
( 6) An jeder Verpackung muß ein Schild aus nichtkorrodierendem Material dauerhaft und an einer leicht zugänglichen Stelle angebracht sein. Die Art der Anbringung des Schildes darf die Festigkeit der Verpackung nicht beeinträchtigen.
Auf dem Schild müssen mindestens die nachstehend aufgeführten Angaben eingestanzt oder nach einem ähnlichen Verfahren angebracht sein:
( 7)
( 8) Verpackungen, die gemäß der US-Norm N 14.1 - 1982 2 oder dieser vergleichbar gebaut wurden, dürfen mit Zustimmung der jeweiligen zuständigen Behörde verwendet werden, wenn die Prüfungen nach diesen Normen von dem darin genannten Sachverständigen durchgeführt wurden und künftig gemäß Absatz (4) c) in Abstimmung mit der zuständigen Behörde durchgeführt und bescheinigt werden.
_____________________
1) Dieses Symbol bedeutet, daß die Bauart von Versandstücken den "Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, Safety Series No. 6, 1985 entspricht.
2) Es handelt sich ausschließlich um die US-Norm ANSI N 14.1 - 1982, die 1992 veröffentlicht wurde und beim "American National Standard Institute", 1430 Broadway, New York, NY-10018 bezogen werden kann.
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(Stand: 29.08.2023)
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