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Zulassung der Versandstückmuster des Typs B (M)

3753

(1) Jede Bauart von Typ B (M)-Versandstücken, einschließlich der für spaltbare Stoffe, die zusätzlich den Vorschriften der Rn. 3754 unterliegen, bedarf einer mehrseitigen Zulassung.

( 2) Der Antrag auf Zulassung für eine Bauart von Versandstücken des Typs B (M) muß zusätzlich zu den in Rn. 3752 ( 2) für Versandstücke des Typs B (U) geforderten Angaben enthalten:

  1. Eine Liste der festgelegten Anforderungen an Versandstücke vom Typ B (U) gemäß Rn. 3738 und 3739, denen das Versandstück nicht entspricht;
  2. ergänzend vorgesehene, während der Beförderung zu treffende betriebliche Maßnahmen, die in diesem Anhang nicht enthalten, aber erforderlich sind, um die Sicherheit des Versandstücks zu gewährleisten und die unter a) angesprochenen Mängel auszugleichen, wie z.B. von einer Person durchzuführende Temperatur- und Druckmessungen oder regelmäßige Belüftung; dabei sind unvorhergesehene Verzögerungen zu berücksichtigen;
  3. Angaben über eventuelle Beschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart und über besondere Verfahren bei der Verladung, Beförderung, Entladung oder Handhabung;
  4. Höchst- und Tiefstwerte der Umgebungsbedingungen (Temperatur, Sonneneinstrahlung), die während der Beförderung zu erwarten sind und von denen beim Entwurf der Bauart ausgegangen wurde.

( 3) Die zuständige Behörde stellt ein Zulassungszeugnis aus, in dem bescheinigt wird, daß die Bauart den Vorschriften für Typ B (M)-Versandstücke entspricht.

3754

Zulassung der Versandstückmuster für spaltbare Stoffe

(1) Jede Bauart von Versandstücken für spaltbare Stoffe bedarf der mehrseitigen Zulassung.

( 2) Der Antrag auf Zulassung muß einen Nachweis über ein Qualitätssicherungsprogramm und alle Angaben enthalten, um der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die Bauart den Vorschriften der Rn. 3741 entspricht.

( 3) Die zuständige Behörde stellt ein Zulassungszeugnis aus, in dem bescheinigt wird, daß die Bauart den Vorschriften der Rn. 3741 entspricht.

Übergangsvorschriften

3755

Typ B (U)-Verpackungen und Typ B (M)-Verpackungen und Verpackungen, die spaltbare Stoffe enthalten, die nicht voll den 3755 Vorschriften dieses Anhangs entsprechen, die aber gemäß den am 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften des ADR für die entsprechenden Stoffe der Klasse 7 verwendet werden durften, dürfen unter folgenden Bedingungen zur Beförderung dieser Stoffe weiterverwendet werden:

Es ist

  1. nach Ablauf der Geltungsdauer der einseitigen Genehmigung eine mehrseitige Genehmigung erforderlich und
  2. eine Seriennummer gemäß den Vorschriften der Rn. 2705 ( 3) erforderlich, die jeder einzelnen Verpackung zugeordnet und auf der Außenseite der Verpackung angebracht ist.

Änderungen der Bauart der Verpackung oder der Art oder Menge des von der zuständigen Behörde zugelassenen radioaktiven Inhalts, die die Sicherheit wesentlich beeinflussen würden, müssen den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen.

Mitteilung und Registrierung der Seriennummern

3756

Der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Zulassung der Bauart von Versandstücken muß die Seriennummer jeder 3756 Verpackung mitgeteilt werden, die nach einem zugelassenen Muster gemäß Rn. 3752, 3753(1), 3754 (1) oder 3755 hergestellt ist. Die zuständige Behörde führt ein Register dieser Seriennummern.

Beförderungsgenehmigung

3757

(1) Mit Ausnahme der Regelung gemäß Absatz (2) bedarf einer mehrseitigen Genehmigung:

  1. Die Beförderung von Typ B (M)-Versandstücken, die für eine gelegentlich kontrollierte Entlüftung ausgelegt sind;
  2. die Beförderung von Typ B (M)-Versandstücken mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität größer ist als 3 x 103 A1 oder 3 x 103 A2, je nach Fall, oder 1000 TBq (20 kCi), je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist;
  3. die Beförderung von Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten, wenn die Summe der Transportkennzahlen der einzelnen Versandstücke 50 überschreitet, entsprechend den Vorschriften der Rn. 2712 ( 4).

( 2) Die zuständige Behörde kann die Beförderung ohne Beförderungsgenehmigung auf ihrem Gebiet aufgrund einer besonderen Bestimmung in ihrer Zulassung der Bauart (siehe Rn. 3759) zulassen.

( 3) Der Antrag auf Beförderungsgenehmigung muß enthalten:

  1. Den Beförderungszeitraum, für den die Genehmigung beantragt wird;
  2. die Angabe des tatsächlichen radioaktiven Inhalts, die vorgesehenen Beförderungsarten, den Fahrzeugtyp und den voraussichtlichen oder vorgesehenen Beförderungsweg;
  3. Angaben darüber, wie die besonderen Vorsichtsmaßnahmen sowie die besonderen, in den nach Rn. 3752 ( 3), 3753 (3) oder 3754 (3) ausgestellten Zulassungszeugnissen der Bauart von Versandstücken genannten administrativen oder betrieblichen Kontrollen durchgeführt werden.

( 4) Wenn die zuständige Behörde eine Beförderung genehmigt, stellt sie ein Genehmigungszeugnis aus.

Beförderung aufgrund einer Sondervereinbarung

3758

(1) Sendungen, die aufgrund einer Sondervereinbarung befördert werden, bedürfen der mehrseitigen Genehmigung.

(2) Der Antrag für eine Beförderung aufgrund einer Sondervereinbarung muß alle Angaben enthalten, die notwendig sind, um der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die allgemeine Sicherheit bei der Beförderung mindestens der entspricht, die gegeben wäre, wenn alle einschlägigen Vorschriften dieses Anhangs erfüllt wären und außerdem:

  1. Eine Erklärung darüber, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Sendung nicht in voller Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften dieses Anhangs erfolgen kann;
  2. Angaben über besondere Vorsichtsmaßnahmen oder besondere administrative oder betriebliche Kontrollen, die während der Beförderung durchgeführt werden müssen, um die Abweichung von den entsprechenden Vorschriften dieses Anhangs auszugleichen.

(3) Wenn die zuständige Behörde einer Sondervereinbarung zustimmt, hat sie ein Genehmigungszeugnis auszustellen.

Genehmigungs-/Zulassungszeugnisse der zuständigen Behörde

3759

Folgende vier Arten von Genehmigungs-/Zulassungszeugnissen dürfen erteilt werden: Radioaktive Stoffe in besonderer Form, Sondervereinbarungen, Beförderungen und Bauart von Versandstücken. Die Zulassung der Bauart von Versandstücken und die Beförderungsgenehmigung dürfen in einem Zeugnis zusammengefaßt werden.

Von der zuständigen Behörde zugeteilte Kennzeichen

3760

(1) Jedem von einer zuständigen Behörde erteilten Genehmigungs-/Zulassungszeugnis wird ein Kennzeichen zugeordnet. Dieses Kennzeichen muß folgende allgemeine Form haben:

Kurzzeichen des Staates/Nummer/Code

  1. Das Kurzzeichen des Staates ist das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr.
  2. Die Nummer wird von der zuständigen Behörde zugeteilt; sie bezieht sich nur auf eine bestimmte Bauart oder eine bestimmte Beförderung.

    Das für die Beförderungsgenehmigung erteilte Kennzeichen muß zu dem bei der Zulassung der Bauart von Versandstücken zugeteilten Kennzeichen eindeutig in Beziehung stehen.

  3. Die folgenden Codes sind in nachstehender Reihenfolge zu verwenden, um die Arten von Genehmigungs/Zulassungszeugnissen zu bezeichnen:
    AF Bauart von Versandstücken des Typs a für spaltbare Stoffe
    B (U) Bauart von Versandstücken des Typs B (U) [B (U) F, wenn für spaltbare Stoffe]
    B (M) Bauart von Versandstücken des Typs B (M) [B (M) F, wenn für spaltbare Stoffe]
    IF Bauart von Industrieversandstücken für spaltbare Stoffe
    S Radioaktive Stoffe in besonderer Form
    T Beförderung
    X Sondervereinbarung
  4. Bei Zulassungszeugnissen für die Bauart von Versandstücken ist, außer bei gemäß Rn. 3755 erteilten Zulassungen, dem Code der Bauart von Versandstücken das Symbol "-85" 1 hinzuzufügen.

(2) Der Code ist wie folgt anzuwenden:

  1. Jedes Zeugnis und jedes Versandstück muß mit dem entsprechenden Kennzeichen versehen sein, das aus den in Absatz (1) vorgeschriebenen Symbolen besteht. Jedoch ist bei Versandstücken nur der einschlägige Bauart-Code, gegebenenfalls einschließlich des Symbols "- 85" 1, nach dem zweiten Schrägstrich einzutragen, d.h. "T" und "X" müssen nicht im Kennzeichen des Versandstücks erscheinen. Sind die Zulassungen für Bauarten von Versandstücken und Beförderungsgenehmigungen in einem Zeugnis zusammengefaßt, müssen die einschlägigen Code nicht wiederholt werden.

    Beispiele:

    A/132/B(M)F-85: Bauart von Versandstücken des Typs B (M), für spaltbare Stoffe, für das eine mehrseitige Zulassung erforderlich ist und dem von der zuständigen Behörde Österreichs das Kennzeichen 132 zugeteilt wurde (am Versandstück anzubringen und in das Zulassungszeugnis für die Bauart von Versandstücken einzutragen).
    A/132/B(M)F-85T: Beförderungsgenehmigung, erteilt für ein Versandstück mit dem oben bezeichneten Kennzeichen (nur im Zeugnis einzutragen).
    A/137/X-85: Sondervereinbarung, genehmigt von der zuständigen Behörde Osterreichs mit der Kennzeichnungsnummer 137 (nur im Zeugnis einzutragen).
    A/139/IF-85: Bauart eines Industrieversandstücks für spaltbare Stoffe, zugelassen von der zuständigen Behörde Österreichs, mit dem Kennzeichen 139 (am Versandstück anzubringen und in das Zulassungszeugnis für die Bauart des Versandstücks einzutragen)
  2. Wurde eine mehrseitige Genehmigung/Zulassung durch eine Gültigkeitserklärung erteilt, ist nur das Kennzeichen zu verwenden, das vom Ursprungsland der Bauart des Versandstücks oder der Beförderung zugeteilt wurde. Wird eine mehrseitige Genehmigung/Zulassung durch Ausstellung von Zeugnissen in verschiedenen Staaten nacheinander erteilt, muß in jedes Zeugnis das entsprechende Kennzeichen eingetragen werden, und das Versandstück, dessen Bauart in dieser Form zugelassen wurde muß mit allen entsprechenden Kennzeichen versehen werden. Zum Beispiel ist

    A/132/B (M) F-85

    CH/28/B (M) F-55

    das Kennzeichen eines Versandstücks, das ursprünglich von Österreich und anschließend durch ein weiteres Zeugnis von der Schweiz zugelassen wurde. Weitere Kennzeichen würden dann in gleicher Weise auf dem Versandstück aufgeführt werden.

  3. Die Revision eines Zeugnisses ist durch einen Klammerausdruck unmittelbar neben dem Kennzeichen einzutragen. Zum Beispiel bedeutet A/132/B (M) F-85 (Rev. 2) die zweite Revision des österreichischen Zeugnisses für die Bauart des Versandstückes oder A/132/B (M) F-85 (Rev. 0) das ursprüngliche Zeugnis der österreichischen Zulassung der Bauart des Versandstücks. Bei erstmaliger Erteilung ist der Klammerausdruck fakultativ, anstelle von "Rev. 0" können auch andere Worte, wie z.B. "Erstausgabe" verwendet werden. Für eine revidierte Genehmigung darf eine Nummer nur von dem Staat erteilt werden, der die erste Nummer zugeteilt hat.
  4. Andere Buchstaben und Ziffern (falls diese aufgrund nationaler Vorschriften verlangt werden) dürfen am Ende der Kennzeichnung in Klammern eingetragen werden, z.B. A/132/B(M) F-85 (SP503).
  5. Es ist nicht erforderlich, das Kennzeichen auf der Verpackung bei jeder Revision des Zeugnisses für die Bauart zu ändern. Derartige Kennzeichenänderungen sind nur erforderlich, wenn mit der Revision des Zeugnisses für die Bauart von Versandstücken eine Änderung des Codes der Bauart des Versandstückes nach dem zweiten Schrägstrich verbunden ist.

Inhalt der Genehmigungs-/Zulassungszeugnisse
(siehe einführende Bemerkung zu diesem Abschnitt)

3761

Zulassungszeugnisse für radioaktive Stoffe in besonderer Form

Nr. 726

3762

Genehmigungszeugnisse für Sondervereinbarungen

Nr. 727

3763

Genehmigungszeugnisse für Beförderungen

Nr. 728

3764

Zulassungszeugnisse für die Bauart von Versandstücken

Nr. 729

Gültigkeitserklärung von Zeugnissen

3765

Eine mehrseitige Genehmigung/Zulassung darf durch die Gültigkeitserklärung des von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bauart oder der Beförderung erstmalig erteilten Zeugnisses erfolgen. Diese Gültigkeitserklärung darf durch Zustimmungsvermerk auf dem erstmalig erteilten Zeugnis erfolgen oder durch Ausstellung eines getrennten Zustimmungszeugnisses, eines Anhangs, einer Ergänzung usw. durch die zuständige Behörde des Staates, durch oder in den die Beförderung erfolgt.

Allgemeine Vorschriften für Qualitätssicherungsprogramme

3766

Qualitätssicherungsprogramme sind für Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, Gebrauch, Wartung und Inspektion aller Versandstücke und für alle Vorgänge bei Beförderung und Zwischenlagerung radioaktiver Stoffe mit der Zielsetzung zu erstellen, die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften dieses Anhangs zu gewährleisten. Soweit für eine Bauart oder Beförderung die Genehmigung/Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muß bei dieser Genehmigung/Zulassung die Angemessenheit des Qualitätssicherungsprogramms berücksichtigt werden. Die Bestätigung, daß die Anforderungen an die Bauart in vollem Umfang erfüllt worden sind, muß der zuständigen Behörde vorliegen. Hersteller, Absender oder Verwender einer Bauart von Versandstücken müssen der zuständigen Behörde auf Verlangen geeignete Einrichtungen für die Inspektion während der Herstellung und der Verwendung von Verpackungen zur Verfügung stellen und allen zuständigen Behörden nachweisen, daß

  1. für die Herstellung von Verpackungen angewandte Konstruktionsverfahren und verwendete Werkstoffe mit den Angaben der zugelassenen Bauart übereinstimmen, und
  2. alle Verpackungen einer zugelassenen Bauart regelmäßig überprüft und - soweit erforderlich - so instandgesetzt und in gutem Zustand gehalten werden, daß sie auch nach wiederholtem Gebrauch weiterhin allen einschlägigen Vorschriften und Angaben entsprechen.

3767
-
3769

Abschnitt V
Radioaktive Stoffe mit zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften

3770

(1) Radioaktive Stoffe mit zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften müssen verpackt sein

  1. nach den Vorschriften der Klasse 7 und,
  2. sofern sie nicht als Typ A- oder B-Versandstück befördert werden, gemäß den Anforderungen der entsprechenden Klasse.

(2) Pyrophore radioaktive Stoffe müssen in Typ A- oder Typ B-Versandstücken verpackt und zusätzlich in geeigneter Weise inertisiert sein.

(3) Für radioaktive Stoffe in freigestellten Versandstücken mit zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe Rn. 2002 ( 12) und ( 13).

(4) Verpackungen für Uraniumhexafluorid müssen nach den Vorschriften der Rn. 3771 ausgelegt, hergestellt und verwendet werden.

Anforderungen an die Verpackung und Beförderung von Uraniumhexafluorid

3771

(1) Verpackungen für Uraniumhexafluorid müssen als Druckbehälter ausgelegt und aus einem geeigneten Kohlenstoffstahl oder aus einem anderen geeigneten legierten Stahl gebaut werden.

( 2)

  1. Die Verpackungen und ihre betriebliche Ausrüstung müssen für Betriebstemperaturen von mindestens -40 °C bis +121 °C und für einen Betriebsdruck von 1,4 MPa (14 bar) ausgelegt sein
  2. Die Verpackungen und ihre betriebliche und bauliche Ausrüstung müssen so ausgelegt sein, daß sie dicht bleiben und sich nicht bleibend verformen, wenn sie 5 Minuten lang einem Flüssigkeitsprüfdruck von 2,8 MPa (28 bar) unterworfen werden.
  3. Die Verpackungen und ihre bauliche Ausrüstung (sofern diese dauerhaft mit der Verpackung verbunden ist) müssen so ausgelegt sein, daß sie einem äußeren Überdruck von 150 kPa (1,5 bar) widerstehen, ohne sich bleibend zu verformen.
  4. Die Verpackungen und ihre betriebliche Ausrüstung müssen so ausgelegt sein, daß sie so dicht bleiben, daß der in Absatz (4) f) angegebene Grenzwert eingehalten wird.
  5. Überdruckventile sind unzulässig und die Anzahl von Öffnungen soll möglichst gering sein.
  6. Verpackungen mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l und ihre betriebliche und bauliche Ausrüstung (sofern diese dauerhaft mit der Verpackung verbunden ist) müssen so ausgelegt sein, daß sie dicht bleiben, wenn sie der in Rn. 3742 genannten Fallprüfung unterworfen werden.

( 3) Nach der Fertigung ist die Innenseite der druckführenden Teile sorgfältig von Fett, Öl, Zunder, Schlacke und anderen fremden Stoffen nach einem geeigneten Verfahren zu reinigen.

( 4)

  1. Jede Verpackung und ihre betriebliche und bauliche Ausrüstung muß entweder gemeinsam oder getrennt erstmalig vor Inbetriebnahme und wiederkehrend einer Inspektion unterzogen werden. Diese Inspektionen müssen in Abstimmung mit der zuständigen Behörde durchgeführt und bescheinigt werden.
  2. Die Inspektion vor Inbetriebnahme besteht aus der Bauprüfung, der Festigkeitsprüfung, der Dichtheitsprüfung, der Ausliterung und einer Funktionsprüfung der betrieblichen Ausrüstung.
  3. Die wiederkehrenden Inspektionen bestehen aus einer Sichtprüfung, der Festigkeitsprüfung, der Dichtheitsprüfung und einer Funktionsprüfung der betrieblichen Ausrüstung. Die Frist für die wiederkehrenden Inspektionen beträgt höchstens fünf Jahre. Verpackungen, die innerhalb dieser Fünfjahresfrist nicht geprüft worden sind, müssen vor der Beförderung nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Programm untersucht werden. Sie dürfen erst wieder nach Abschluß des vollständigen Programms für wiederkehrende Inspektionen befüllt werden.
  4. Die Bauprüfung muß die Einhaltung der die Bauart betreffenden Angaben und des Fertigungsprogramms nachweisen.
  5. Die Festigkeitsprüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme ist in Form einer Wasserdruckprüfung mit einem Innendruck von 2,8 MPa (28 bar) durchzuführen. Für die wiederkehrenden Inspektionen darf ein anderes, gleichwertiges, von der zuständigen Behörde anerkanntes zerstörungsfreies Untersuchungsverfahren angewandt werden.
  6. Die Dichtheitsprüfung ist nach einem Verfahren durchzuführen, das Leck in der dichten Umschließung mit einer Empfindlichkeit von 0,1 Pa × l/s (10-6bar × l/s) anzuzeigen in der Lage ist.
  7. Die Ausliterung der Verpackungen ist mit einer Genauigkeit von ± 0,25 %, bezogen auf 15 °C, vorzunehmen. Der Fassungsraum ist auf dem in Absatz (6) beschriebenen Schild anzugeben.

( 5) Mit Ausnahme der Verpackungen für weniger als 10 kg Uraniumhexafluorid hat die zuständige Behörde des Ursprungslandes für jede Bauart eines Uraniumhexafluorid-Versandstücks die Einhaltung der Vorschriften dieser Randnummer zu bestätigen und eine Zulassung zu erteilen. Diese Zulassung kann Bestandteil der Zulassung für ein Typ B-Versandstück und/oder für ein Versandstück mit spaltbarem Inhalt gemäß Abschnitt IV dieses Anhangs sein.

( 6) An jeder Verpackung muß ein Schild aus nichtkorrodierendem Material dauerhaft und an einer leicht zugänglichen Stelle angebracht sein. Die Art der Anbringung des Schildes darf die Festigkeit der Verpackung nicht beeinträchtigen.

Auf dem Schild müssen mindestens die nachstehend aufgeführten Angaben eingestanzt oder nach einem ähnlichen Verfahren angebracht sein:

( 7)

  1. Das Uraniumhexafluorid muß in fester Form befördert werden.
  2. Der Füllungsgrad darf nur so groß sein, daß der Fassungsraum bei 121 °C zu höchstens 95 % gefüllt ist.
  3. Die Verpackungen dürfen nur nach einem geeigneten Verfahren gereinigt werden.
  4. Reparaturen dürfen nur nach schriftlich festgelegten Bau- und Fertigungsprogrammen durchgeführt werden. Reparaturprogramme müssen von der zuständigen Behörde vorher genehmigt werden.
  5. Ungereinigte leere Verpackungen müssen während der Beförderung und Zwischenlagerung ebenso verschlossen und dicht sein, wie im gefüllten Zustand.
  6. Für die Wartung muß ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Programm angewandt werden.

( 8) Verpackungen, die gemäß der US-Norm N 14.1 - 1982 2 oder dieser vergleichbar gebaut wurden, dürfen mit Zustimmung der jeweiligen zuständigen Behörde verwendet werden, wenn die Prüfungen nach diesen Normen von dem darin genannten Sachverständigen durchgeführt wurden und künftig gemäß Absatz (4) c) in Abstimmung mit der zuständigen Behörde durchgeführt und bescheinigt werden.

3772
-
3799

_____________________
1) Dieses Symbol bedeutet, daß die Bauart von Versandstücken den "Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, Safety Series No. 6, 1985 entspricht.

2) Es handelt sich ausschließlich um die US-Norm ANSI N 14.1 - 1982, die 1992 veröffentlicht wurde und beim "American National Standard Institute", 1430 Broadway, New York, NY-10018 bezogen werden kann.

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