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ADR Anlage B, Anhang B.1b
Vorschriften für Tankcontainer
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ADR/RID01
Bem. Der I. Teil enthält Vorschriften für Tankcontainer zur Beförderung von Stoffen aller Klassen Der II Teil enthält Sondervorschriften, welche die Vorschriften des I. Teils ergänzen oder ändern
I. Teil
Vorschriften für alle Klassen
ADR 01 1, 2 - 212.000-
212.099
Abschnitt 1
Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung der Tankcontainer), Begriffsbestimmungen
Bem. Nach den Vorschriften der Rn. 10.121 (1) ist die Beförderung gefährlicher Güter in Tankcontainern nur zulässig, sofern diese Beförderungsart für diese Stoffe im jeweiligen Abschnitt 1 des II. Teils dieses Anhangs ausdrücklich zugelassen ist.
Diese Vorschriften gelten für Tankcontainer zur Beförderung gasförmiger, flüssiger und pulverförmiger sowie körniger Stoffe mit mehr als 0,45 m3Fassungsraum sowie für deren Ausrüstungsteile.
Bem. Im Sinne der Vorschriften dieses Anhanges gelten als Stoffe, die in flüssigem zustand befördert werden:
Ein Tankcontainer besteht aus einem Tank und den Ausrüstungsteilen, einschließlich der Einrichtungen, die das Umsetzen des Tankcontainers ohne wesentliche Veränderung der Gleichgewichtslage erlauben.
In den nachfolgenden Vorschriften versteht man unter
(1)
( 2)
Wenn in den Sondervorschriften für die einzelnen Klassen nichts anderes vorgeschrieben ist, darf der Zahlenwert dieses Betriebsdrucks (Überdruck) nicht geringer sein als der Dampfdruck des Füllgutes bei 50 °C (absolut). Bei Tanks mit Sicherheitsventilen (mit oder ohne Berstscheibe) ist der höchste Betriebsdruck (Überdruck) jedoch gleich dem vorgeschriebenen Ansprechdruck dieser Sicherheitsventile.
( 3) "Dichtheitsprüfung" eine Prüfung, bei der der Tank nach einer von der zuständigen Behörde anerkannten Methode einem effektiven inneren Druck unterworfen wird, der gleich hoch ist wie der höchste Betriebsdruck, aber mindestens 20 kPa (0,2 bar) (Überdruck) betragen muß.
Bei Tanks mit Lüftungseinrichtungen und einer Sicherung gegen Auslaufen des Tankinhalts beim Umstürzen ist der Druck bei der Dichtheitsprüfung gleich dem statischen Druck des Füllgutes.
Abschnitt 2
Bau
Die Tanks müssen nach den Bestimmungen eines technischen Regelwerks entworfen und gebaut sein, das von der zuständigen Behörde anerkannt ist und indem bei der Wahl des Werkstoffes und der Bemessung der Wanddicke die höchsten und tiefsten Einfüll- und Betriebstemperaturen berücksichtigt werden; die folgenden Mindestanforderungen müssen jedoch eingehalten werden:
(1) Die Tanks müssen aus geeigneten metallischen Werkstoffen hergestellt sein, die, sofern in den einzelnen Klassen nicht andere Temperaturbereiche vorgesehen sind, bei einer Temperatur zwischen -20 °C und +50 °C trennbruchsicher und unempfindlich gegen Spannungsrißkorrosion sein müssen. Jedoch dürfen für die Herstellung von Bedienungsausrüstungen und baulichen Ausrüstungen geeignete nichtmetallische Werkstoffe verwendet werden.
( 2) Für geschweißte Tanks darf nur ein Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit einwandfrei feststeht und für den ein ausreichender Wert der Kerbschlagzähigkeit bei einer Umgebungstemperatur von -20 °C besonders in den Schweißnähten und in der Schweißeinflußzone gewährleistet werden kann. Bei Verwendung von Feinkornstahl darf nach Werkstoffspezifikation der garantierte Wert der Streckgrenze 460 N/mm2und der Wert für die obere Grenze der garantierten Zugfestigkeit 725 N/mm2nicht übersteigen.
( 3) Die Schweißverbindungen müssen nach den Regeln der Technik ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten. Hinsichtlich der Herstellung und Prüfung von Schweißverbindungen siehe auch Rn. 212.127 ( 6). Tanks, deren Mindestwanddicken nach Rn. 212.127 ( 3) und (4) bemessen werden, sind entsprechend dem Schweißnahtfaktor 0,8 zu prüfen.
( 4) Der Werkstoff der Tanks oder ihre Schutzauskleidungen, die mit dem Inhalt in Berührung kommen, dürfen keine Stoffe enthalten, die mit dem Inhalt gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe erzeugen oder den Werkstoff merklich schwächen.
( 5) Die Schutzauskleidung muß so beschaffen sein, daß ihre Dichtheit gewahrt bleibt, wie immer auch die Verformungen sein können, die unter normalen Beförderungsbedingungen [Rn. 212.127(1)] eintreten können.
( 6) Zieht die Berührung zwischen dem beförderten Stoff und dem für den Bau des Tanks verwendeten Werkstoff eine fortschreitende Verminderung der Wanddicken nach sich, so müssen diese bei der Herstellung durch einen geeigneten Wert erhöht werden. Dieser Abzehrungszuschlag darf bei der Berechnung der Wanddicke nicht berücksichtigt werden.
Die Tanks, ihre Befestigungseinrichtungen, ihre Bedienungsausrüstungen und ihre bauliche Ausrüstung müssen so beschaffen sein, daß sie ohne Verlust des Inhalts (ausgenommen Gasmengen, die aus etwa vorhandenen Entgasungsöffnungen austreten)
Der für die Bestimmung der Wanddicke des Tanks maßgebliche Druck darf nicht geringer sein als der Berechnungsdruck, doch müssen dabei auch die in Rn. 212.121 erwähnten Beanspruchungen berücksichtigt werden.
Vorbehaltlich der Sondervorschriften für die einzelnen Klassen sind bei der Bemessung der Tanks die nachstehenden Angaben zu berücksichtigen:
(1) Tanks mit Entleerung durch Schwerkraft, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,1 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der dem doppelten statischen Druck des zu befördernden Stoffes, mindestens jedoch dem doppelten statischen Druck von Wasser entspricht.
(2) Tanks mit Druckfüllung oder -entleerung für Stoffe, die bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,1 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der das 1,3fache des Füll- oder Entleerungsdrucks beträgt.
(3) Tanks mit irgendeinem Füll- oder Entleerungssystem, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa (1,1 bar), jedoch höchstens 175 kPa (1,75 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der mindestens 150 kPa (1,5 bar) (Überdruck) beträgt oder dem 1,3fachen des Füll- oder Entleerungsdrucks, wenn dieser höher ist, entspricht.
(4) Tanks mit irgendeinem Füll- oder Entleerungssystem, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 175 kPa (1,75 bar) (absolut) haben, sind nach einem Druck zu bemessen, der dem 1,3fachen des Füll- oder Entleerungsdrucks entspricht, mindestens jedoch 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) beträgt.
Tankcontainer für bestimmte gefährliche Stoffe müssen einen zusätzlichen Schutz haben. Dieser kann durch eine erhöhte Wanddicke des Tanks gewährleistet sein (diese erhöhte Wanddicke wird auf Grund der Art der Gefahren, die der betreffende Stoff aufweist, bestimmt - siehe die einzelnen Klassen) oder aus einer Schutzeinrichtung bestehen.
Beim Prüfdruck muß die Spannung σ (Sigma) an der am stärksten beanspruchten Stelle des Tanks kleiner oder gleich den nachstehend im Verhältnis zu den Werkstoffen festgesetzten Grenzen sein. Dabei ist eine etwaige Schwächung durch die Schweißnähte zu berücksichtigen.
(1) Für alle Metalle und Legierungen muß die Spannung σ beim Prüfdruck unter dem kleineren der Werte liegen, der sich aus folgenden Gleichungen ergibt:
s≤ 0,75 Re oder σ≤ 0,5 Rm.
Dabei bedeuten:
Re = Streckgrenze oder 0,2 %-Dehngrenze oder für austenitische Stähle 1 %-Dehngrenze
Rm = Mindestwert der Zugfestigkeit.
Bei geschweißten Tanks aus Stahl darf das Verhältnis Re/Rm nicht größer sein als 0,85.
Die zu verwendenden Werte von Re und Rm sind spezifizierte Minimalwerte aus Werkstoffnormen. Wenn keine Werkstoffnorm für das Metall oder die Legierung vorhanden ist, müssen die zu verwendenden Werte von Re und Rm von der zuständigen Behörde oder von einer von ihr beauftragten Stelle zugelassen sein.
Die Mindestwerte aus den Werkstoffnormen dürfen bei der Verwendung von austenitischen Stählen um bis zu 15 % überschritten werden, sofern im Werkstoffabnahmezeugnis diese höheren Werte bescheinigt sind.
Bei der Ermittlung des Verhältnisses Re/Rm sind in jedem Fall die im Zeugnis ausgewiesenen Werte zugrunde zu legen.
( 2) Die Bruchdehnung in % bei Stahl muß mindestens dem Zahlenwert
10.000 |
ermittelte Zugfestigkeit in N/mm2 |
entsprechen und darf bei Feinkornstählen nicht weniger als 16 % und bei anderen Stählen nicht weniger als 20 % betragen. Bei Aluminiumlegierungen darf die Bruchdehnung nicht weniger als 12 % betragen 24.
Alle Teile von Tankcontainern zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 61 °C und brennbarer Gase müssen elektrisch geerdet werden können. Jeder Metallkontakt, der zu elektrochemischer Korrosion führen kann, muß vermieden werden.
Tankcontainer müssen die nachfolgend in Absatz 1 genannten Kräfte aufnehmen können und die Tanks müssen mindestens die nachfolgend in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Wanddicken haben.
(1) Die Tankcontainer einschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen müssen bei der höchstzulässigen Masse der Füllung folgende Kräfte aufnehmen können:
Unter Wirkung jeder dieser Kräfte müssen folgende Sicherheitskoeffizienten eingehalten werden:
( 2) Die Wanddicke des zylindrischen Teils des Tanks sowie der Böden und Deckel muß mindestens dem größeren der beiden Werte entsprechen, die sich nach der Berechnung mit den folgenden Formeln ergeben:
wobei | ||
PT= | Prüfdruck in MPa | |
Pc = | Berechnungsdruck in MPa nach Rn. 212.123 | |
D = | innerer Durchmesser des Tanks in mm | |
σ = | zulässige Spannung in N/mm2, festgelegt in Rn. 212.125 (1) | |
λ = | Koeffizient 1 oder weniger als 1, welcher der Schweißnahtgüte Rechnung trägt. |
In keinem Fall darf die Wanddicke aber weniger betragen als die in den Absätzen ( 3) und ( 4) festgelegten Werte.
( 3) Die Wände, Böden und Deckel von Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m 25, müssen eine Dicke von mindestens 5 mm haben, wenn sie aus Baustahl 26 (entsprechend den Vorschriften der Rn. 212.125) bestehen, oder eine gleichwertige Dicke, wenn sie aus einem anderen Metall hergestellt sind, Ist der Durchmesser größer als 1,80 m 25, muß mit Ausnahme der Tanks für pulverförmige oder körnige Stoffe diese Dicke 6 mm betragen, wenn die Tanks aus Baustahl 26 sind, oder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls. Welches Metall auch verwendet wird, die Mindestdicke der Tankwände darf nie weniger als 3 mm betragen. Unter gleichwertiger Dicke versteht man diejenige, die durch die nachstehende Formel 27 bestimmt wird:
( 4) Wenn der Tank einen Schutz gegen Beschädigung aufweist, kann die zuständige Behörde zulassen, daß diese Mindestdicken im Verhältnis zu diesem Schutz verringert werden; für Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m 25 dürfen diese Dicken jedoch nicht weniger als 3 mm bei Verwendung von Baustahl 26 oder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung anderer Metalle betragen. Für Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m 25 ist diese Dicke bei Verwendung von Baustahl 26 auf 4 mm zu erhöhen oder auf eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls. Unter gleichwertiger Dicke versteht man diejenige, die durch die nachstehende Formel bestimmt wird:
( 5) Der Schutz, auf den in Absatz ( 4) Bezug genommen wird, kann aus einem völlig umschließenden baulichen Schutz, wie einer geeigneten "Sandwich-Konstruktion", bei der der äußere Schutz am Tank befestigt ist, oder aus einem den Tank völlig umschließenden Rahmenwerk mit Längs- und Querträgern gehalten sein oder aus einem Doppelwandtank bestehen. Wenn die Tanks als Doppelwandtank mit Vakuum-Isolierung gebaut sind, muß die Summe der Wanddicken der metallischen Außenwand und der des Tanks der in Absatz ( 3) festgelegten Mindestwanddicke entsprechen. Die Wanddicke des Tanks selbst darf dabei die in Absatz ( 4) festgelegte Mindestwanddicke nicht unterschreiten.
Wenn der Tank als Doppelwandtank mit einer Feststoffzwischenschicht von mindestens 50 mm Dicke gebaut ist, muß die Außenwand eine Dicke von mindestens 0,5 mm haben, wenn sie aus Baustahl 26 und eine solche von mindestens 2 mm, wenn sie aus glasfaserverstärktem Kunststoff besteht. Als Feststoffzwischenschicht darf Hartschaum verwendet werden, der ein Schlagabsorptionsvermögen hat wie beispielsweise Polyurethanhartschaum.
( 6) Die Befähigung des Herstellers zur Ausführung von Schweißarbeiten muß durch die zuständige Behörde anerkannt sein. Die Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern nach einem Schweißverfahren durchzuführen, dessen Eignung (einschließlich etwa erforderlicher Wärmebehandlungen) durch eine Verfahrensprüfung nachgewiesen wurde. Die zerstörungsfreien Prüfungen sind durch Ultraschall oder Durchstrahlung vorzunehmen und müssen die beanspruchungsgerechte Ausführung der Schweißnähte bestätigen.
Bei der Bemessung der Wanddicken nach Absatz 2 sind hinsichtlich der Schweißnähte folgende Werte für den Koeffizienten λ (Lambda) zu wählen:
0,8: | wenn die Schweißnähte auf beiden Seiten soweit wie möglich visuell geprüft und stichprobenweise einer zerstörungsfreien Prüfung, unter besonderer Berücksichtigung der Stoßstellen, unterzogen werden; |
0,9: | wenn alle Längsnähte über ihre gesamte Länge, die Rundnähte in einem Ausmaß von 25 % sowie die Schweißnähte von größeren Ausschnitten zerstörungsfrei geprüft werden, wobei alle Stoßstellen erfaßt sein müssen. Die Schweißnähte sind auf beiden Seiten soweit wie möglich visuell zu prüfen; |
1,0: | wenn alle Schweißnähte zerstörungsfrei und soweit wie möglich auf beiden Seiten visuell geprüft werden. Ein Schweißprobestück ist zu entnehmen. |
Wenn die zuständige Behörde hinsichtlich der Qualität der Schweißnähte Bedenken hat, kann Sie zusätzliche Prüfungen anordnen.
( 7) Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Tanks gegen die Gefahren der Verformung infolge eines inneren Unterdrucks zu schützen. Sofern in den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Klassen nichts anderes bestimmt ist, dürfen diese Tanks Ventile zur Vermeidung eines unzulässigen Unterdrucks im Tankinnern ohne zwischengeschaltete Berstscheibe haben.
( 8) Die wärmeisolierende Schutzeinrichtung muß so angebracht sein, daß sie weder den leichten Zugang zu den Füll- und Entleerungseinrichtungen sowie zu den Sicherheitsventilen behindert, noch deren Funktionieren beeinträchtigt.
weiter |
(Stand: 29.08.2023)
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