umwelt-online: ADR 2017 Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung den Betreib der Fahrzeuge und die Dokumentation (1)
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Anlage B: Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung
Teil 8 RSEB
Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation
Kapitel 8.1 2016
Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät
8.1.1 Beförderungseinheiten
In keinem Fall darf eine mit gefährlichen Gütern beladene Beförderungseinheit mehr als einen Anhänger (oder Sattelanhänger) umfassen.
8.1.2 Begleitpapiere
8.1.2.1 RSEB Außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen Papieren müssen folgende Papiere in der Beförderungseinheit mitgeführt werden:
8.1.2.2 RSEB Falls die Vorschriften des ADR dies vorsehen, müssen in der Beförderungseinheit auch mitgeführt werden:
8.1.2.3 Die in Abschnitt 5.4.3 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen müssen leicht zugänglich sein.
8.1.2.4 (gestrichen)
8.1.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung
Jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muss gemäß Kapitel 5.3 mit Großzetteln (Placards) und Kennzeichen versehen sein.
8.1.4 Feuerlöschausrüstung
8.1.4.1 Die nachfolgende Tabelle enthält die Mindestvorschriften für tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen 1 A, B und C, die für Beförderungseinheiten gelten, die andere gefährliche Güter als die in Unterabschnitt 8.1.4.2 genannten befördern:
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
höchstzulässige Masse der Beförderungs- einheit |
Mindestanzahl der Feuerlöschgeräte | Mindestgesamt- fassungsvermögen je Beförde- rungseinheit |
geeignetes Feuerlöschgerät für einen Motor- oder Fahrerhausbrand;
mindestens eines mit einem Mindestfassungs- |
ein oder mehrere zusätzliche Feuerlöschgeräte;
mindestens eines mit einem Mindestfassungs- |
< 3,5 Tonnen | 2 | 4 kg | 2 kg | 2 kg |
> 3,5 Tonnen < 7,5 Tonnen |
2 | 8 kg | 2 kg | 6 kg |
> 7,5 Tonnen | 2 | 12 kg | 2 kg | 6 kg |
Das Fassungsvermögen bezieht sich auf Feuerlöschgeräte mit Pulver (bei anderen geeigneten Löschmitteln muss das Fassungsvermögen vergleichbar sein). |
8.1.4.2 Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 befördern, müssen mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen 1 A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein.
8.1.4.3 Die tragbaren Feuerlöschgeräte müssen für die Verwendung auf einem Fahrzeug geeignet sein und die entsprechenden Anforderungen der Norm EN 3 Tragbare Feuerlöscher Teil 7 (EN 3-7:2004 + A1:2007) erfüllen.
Ist das Fahrzeug mit einer festen, automatischen oder leicht auszulösenden Einrichtung zur Bekämpfung eines Motorbrandes ausgerüstet, so muss das tragbare Feuerlöschgerät nicht zur Bekämpfung eines Motorbrandes geeignet sein. Die Löschmittel müssen so beschaffen sein, dass sie weder im Fahrerhaus noch unter Einwirkung der Hitze eines Brandes giftige Gase entwickeln.
8.1.4.4 RSEB Die den Vorschriften des Unterabschnittes 8.1.4.1 oder 8.1.4.2 entsprechenden tragbaren Feuerlöschgeräte müssen mit einer Plombierung versehen sein, mit der nachgewiesen werden kann, dass die Geräte nicht verwendet wurden.
(Stand: 08.01.2019)
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