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Änderungstext

25. ADRÄndV - 25. ADR-Änderungsverordnung
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Anlagen a und B zum ADR-Übereinkommen

Vom 25. Oktober 2016
(BGBl. II Nr. 30 vom 10.11.2016 S. 1203, Anlageband)



Es werden an dieser Stelle die Änderungshinweise nur zur Information ohne Verlinkung eingestellt

Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489), der zuletzt durch Artikel 486 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Artikel 1

Die in Genf vom 6. bis 9. Mai 2014, 3. bis 6. November 2014, 4. bis 6. Mai 2015, 9. bis 13. November 2015 und 9. bis 12. Mai 2016 beschlossenen Änderungen zu den Anlagen a und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Anlagen a und B vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504, Anlageband; 2016 II S. 50) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Anlagen a und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der vom 1. Januar 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

.

  Anlage
zur 25. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2016

(Übersetzung)

Hinweise:

1. Diese deutsche Übersetzung enthält eine konsolidierte Fassung der folgenden von der UNECE herausgegebenen Dokumente:

2. In dieser deutschen Fassung sind auch Änderungen aufgeführt, die nur die deutsche Ausgabe des ADR betreffen. Diese sind kenntlich gemacht.

3. Die Darstellung der deutschen Fassung weicht an verschiedenen Stellen von der Darstellung in der englischen und französischen Originalfassung ab, ohne dass dadurch der Inhalt verändert wird. Insbesondere bestehen folgende Abweichungen:

4. Die nachfolgenden Änderungen zum Inhaltsverzeichnis sind im Originaldokument nicht enthalten, da das Inhaltsverzeichnis ein nichtoffizieller Teil des ADR ist.

Inhaltsverzeichnis

1.1.3.3 "Kraftstoffen" ändern in: "Brennstoffen".

1.3.2.1. erhält folgenden Wortlaut:

"1.3.2.1 Unterweisung in Bezug auf das allgemeine Sicherheitsbewusstsein".

2.2.41 "und" ändern in: ", polymerisierende Stoffe und".

5.3.2 erhält folgenden Wortlaut:

"5.3.2 Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln".

5.3.2.1 erhält folgenden Wortlaut:

"Allgemeine Vorschriften für die Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln".

5.4.2 erhält folgenden Wortlaut:

"5.4.2 Container-/Fahrzeugpackzertifikat".

6.4.19 "Versandstücke mit spaltbaren Stoffen" ändern in: "Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten".

8.1.3 streichen:

"orangefarbene".

9.1.2 "Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, OX und AT" ändern in: "Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL und AT".

9.2.6 erhält folgenden Wortlaut:

"9.2.6 Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern".

9.7 "Fahrzeuge EX/III, FL, OX und AT" ändern in: "Fahrzeuge EX/III, FL und AT".

Folgende Zeilen einfügen:

"6.11.5 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von flexiblen Schüttgut-Containern des Typs BK 3".

"9.2.7 Verhinderung anderer von Kraftstoffen ausgehenden Risiken".

Teil 1

Kapitel 1.1

1.1.3.2 Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:

"a) Gasen, die in Brennstoffbehältern oder -flaschen1 von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthalten sind und die zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen, die während der Beförderung verwendet wird oder für die Verwendung während der Beförderung bestimmt ist (z.B. Kühlanlage).

Die Gase dürfen in festverbundenen Brennstoffbehältern oder -flaschen, die direkt an den Fahrzeugmotor und/oder an Zusatzeinrichtungen angeschlossen sind, oder in ortsbeweglichen Druckgefäßen befördert werden, die den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Der Gesamtfassungsraum der Brennstoffbehälter oder -flaschen einer Beförderungseinheit, einschließlich des nach Unterabschnitt 1.1.3.3 a) zugelassenen, darf diejenige Energiemenge (MJ) oder Masse (kg) nicht überschreiten, die einem Energieäquivalent von 54000 MJ entspricht.

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