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Änderungstext
23. RIDÄndV - 23. RID-Änderungsverordnung
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
Vom 3. November 2022
(BGBl. II Nr. 19 vom 07.11.2022 S. 555; 15.12.2022 S. 845 Ber. 22; 24.01.2023 Nr. 24 Ber. 23; 17.08.2023 Nr. 249 Ber. 23a)
29. ADRÄndV - 29. ADR-Änderungsverordnung
Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Anlagen a und B zum ADR-Übereinkommen
Vom 22. November 2022
(BGBl. II Nr. 20 vom 01.12.2022 S. 601; 03.07.2024 Nr. 254 Ber. 24)
_______________________________ RID ______________________________
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 zu dem Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), der zuletzt durch Artikel 614 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:
Die vom Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter (RID-Fachausschuss) am 24. Mai 2022 in Bern beschlossenen Änderungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID ) - Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2022 (BGBl. II S. 279), die zuletzt durch die mit dem Fehlerverzeichnis 1 vom 3. Juni 2022 veröffentlichten Änderungen (BGBl. II S. 386) geändert worden ist, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden als Anlage* zu dieser Verordnung veröffentlicht.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann den Wortlaut der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID ) in der vom 1. Januar 2023 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. RID
_______________________________ ADR ______________________________
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489), der zuletzt durch Artikel 486 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. 2015 I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:
Artikel 1
Die in Genf vom 10. bis 13. November 2020, 4. bis 7. Mai 2021, 8. bis 12. November 2021 und 9. bis 13. Mai 2022 beschlossenen Änderungen zu den Anlagen a und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Anlagen a und B vom 16. November 2021 (BGBl. II S. 1184, Anlageband) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann den Wortlaut der Anlagen a und B des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der vom 1. Januar 2023 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489) für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. ADR
ADR/RID-Änderungen .
1.1.3.6.3 In der Tabelle unter der Beförderungskategorie 2 in Spalte (2) folgende Änderungen vornehmen:
- Nach der Zeile für "Klasse 6.1" folgende neue Zeile einfügen:
"Klasse 6.2: UN-Nummer 3291".
- In der Zeile für "Klasse 9" "und 3481" ändern in: ", 3481 und 3536".
1.1.4.4.1 Nach dem dritten Spiegelstrich folgenden zusätzlichen Spiegelstrich einfügen:
"- polymerisierende Stoffe der Klassen 1 bis 8 in Verpackungen oder Großpackmitteln (IBC) mit einer Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) von ≤ 50 °C und polymerisierende Stoffe in Tanks mit einer SAPT von ≤ 45 °C, für die deshalb eine Temperaturkontrolle erforderlich ist;".
1.1.4.5.2 In Fußnote 3) "(www.otif.org)" ändern in:
"(http://otif.org/de/?page_id=176)".
1.1.4 Ein neuer Unterabschnitt 1.1.4.7 wird eingefügt
(Stand: 22.07.2024)
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