umwelt-online:ADR/RID 201 Teil 2 Klassifizierung (5)
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2.2.41 Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe
2.2.41.1 Kriterien
2.2.41.1.1 Der Begriff der Klasse 4.1 umfasst entzündbare Stoffe und Gegenstände, desensibilisierte explosive Stoffe, die gemäß Absatz a) der Begriffsbestimmung für ≪fest≫ in Abschnitt 1.2.1 feste Stoffe sind, selbstzersetzliche flüssige oder feste Stoffe und polymerisierende Stoffe.
Der Klasse 4.1 sind zugeordnet:
2.2.41.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1 sind wie folgt unterteilt:
F | Entzündbare feste Stoffe ohne Nebengefahr | |
F1 | organische Stoffe | |
F2 | organische Stoffe, geschmolzen | |
F3 | anorganische Stoffe | |
F4 | Gegenstände | |
FO | Entzündbare feste Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend | |
FT | Entzündbare feste Stoffe, giftig | |
FT1 | organische Stoffe, giftig | |
FT2 | anorganische Stoffe, giftig | |
FC | Entzündbare feste Stoffe, ätzend | |
FC1 | organische Stoffe, ätzend | |
FC2 | anorganische Stoffe, ätzend | |
D | Desensibilisierte explosive feste Stoffe ohne Nebengefahr | |
DT | Desensibilisierte explosive feste Stoffe, giftig | |
SR | Selbstzersetzliche Stoffe | |
SR1 | Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist | |
SR2 | Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist {nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen} | |
PM | Polymerisierende Stoffe | |
PM1 | Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist | |
PM2 | Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist{nicht zur Beförderung im Eisenbahnverkehr zugelassen}. |
Entzündbare feste Stoffe
Begriffsbestimmungen und Eigenschaften
2.2.41.1.3Entzündbare feste Stoffe sind leicht brennbare feste Stoffe und feste Stoffe, die durch Reibung in Brand geraten können.
Leicht brennbare feste Stoffe sind pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe, die gefährlich sind, wenn sie durch einen kurzen Kontakt mit einer Zündquelle wie einem brennenden Zündholz leicht entzündet werden können und sich die Flammen schnell ausbreiten. Die Gefahr kann dabei nicht nur vom Feuer, sondern auch von giftigen Verbrennungsprodukten ausgehen. Metallpulver sind wegen der Schwierigkeit beim Löschen eines Feuers besonders gefährlich, da normale Löschmittel wie Kohlendioxid oder Wasser die Gefahr vergrößern können.
Zuordnung
2.2.41.1.4 RSEB Stoffe und Gegenstände, die der Klasse 4.1 als entzündbare feste Stoffe zugeordnet sind, sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung von organischen Stoffen und Gegenständen, die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt sind, zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.41.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 kann auf Grund von Erfahrungen oder auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2 erfolgen. Die Zuordnung nicht namentlich genannter anorganischer Stoffe muss auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2 erfolgen; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.
2.2.41.1.5 Wenn nicht namentlich genannte Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 33.2 einer der in Unterabschnitt 2.2.41.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:
(Stand: 16.10.2023)
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