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Regelwerk

Multilaterale Vereinbarung M312
nach Abschnitt 1.5.1 des ADR
über die Beförderung von Gegenständen, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g.

Vom 10 April 2018
(web: unece.org 13.04.2018)
(VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2018 S. 322aufgehoben)



Gültig bis zum 31. Dezember 2018

(1) Abweichend von den Bestimmungen des ADR dürfen Gegenstände, die gefährliche Güter, n.a.g., in höheren als den in Spalte (7a) erlaubten begrenzten Mengen enthalten, nach den Bestimmungen der folgenden Punkte (2) bis (10) befördert werden:

(2) Die Gegenstände werden unter Nennung der folgenden UN-Nummer, der offiziellen Benennung für die Beförderung und der Klassenzuordnung befördert; die Bestimmungen des Unterabschnitts 3.1.2.8 sind anzuwenden:

UN-Nr. Benennung und Beschreibung Klasse
3537 GEGENSTÄNDE, DIE ENTZÜNDBARES GAS ENTHALTENDEN, N.A.G. 2
3538 GEGENSTÄNDE, DIE NICHT ENTZÜNDBARES, NICHT GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G. 2
3539 GEGENSTÄNDE, DIE GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G. 2
3540 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. 3
3541 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FESTEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. 4.1
3542 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN SELBSTENTZÜNDLICHEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. 4.2
3543 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN STOFF ENTHALTEN, DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELT, N.A.G. 4.3
3544 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. 5.1
3545 GEGENSTÄNDE, DIE EIN ORGANISCHES PEROXID ENTHALTEN, N.A.G. 5.2
3546 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN GIFTIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. 6.1
3547 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ÄTZENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. 8
3548 GEGENSTÄNDE, DIE VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE GUTER ENTHALTEN, N.A.G. 9

(3) Die Zuordnung eines Gegenstandes zu einer der in (2) aufgeführten Benennungen für die Beförderung muss nach folgenden Grundsätzen erfolgen:

3.1 "Gegenstand" bezeichnet eine Maschine, ein Gerät oder eine andere Einrichtung, das/die ein oder mehrere gefährliche Güter (oder Rückstände dieser Güter) enthält, die fester Bestandteil des Gegenstandes sind, für die Funktion des Gegenstands notwendig sind und für Beförderungszwecke nicht entfernt werden können. Eine Innenverpackung ist kein Gegenstand.

3.2 Solche Gegenstände dürfen darüber hinaus Batterien enthalten. Sofern im ADR nichts anderes bestimmt ist (z.B. für Vorproduktionsprototypen von Gegenständen, die Lithiumbatterien enthalten, oder für kleine Produktionsserien von höchstens 100 solcher Gegenstände), müssen Lithiumbatterien, die Bestandteil des Gegenstandes sind, einem Typ entsprechen, für den nachgewiesen wurde, dass er die Prüfanforderungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt.

3.3 Diese Multilaterale Vereinbarung gilt nicht für Gegenstände, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A bereits eine genauere Benennung für die Beförderung besteht.

3.4 Diese Multilaterale Vereinbarung gilt nicht für gefährliche Güter der Klasse 1, der Klasse 6.2 und der Klasse 7 oder für radioaktive Stoffe, die in Gegenständen enthalten sind.

3.5 Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, müssen der geeigneten Klasse zugeordnet werden, die durch die in jedem einzelnen im Gegenstand enthaltenen gefährlichen Gut vorhandenen Gefahren, gegebenenfalls unter Verwendung der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 bestimmt wird. Wenn im Gegenstand gefährliche Güter enthalten sind, die der Klasse 9 zugeordnet sind, wird davon ausgegangen, dass alle anderen im Gegenstand enthaltenen gefährlichen Güter eine größere Gefahr darstellen.

3.6 Nebengefahren müssen repräsentativ für die Hauptgefahren der anderen im Gegenstand enthaltenen gefährlichen Güter sein. Wenn im Gegenstand nur ein gefährliches Gut vorhanden ist, ist (sind) die Nebengefahr(en) diejenige(n), die durch den (die) Nebengefahrzettel in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 ausgewiesen ist (sind). Wenn der Gegenstand mehrere gefährlicher Güter enthält und diese während der Beförderung gefährlich miteinander reagieren können, muss jedes gefährliche Gut getrennt umschlossen sein.

(4) Die Gegenstände müssen gemäß den in Anhang I und II aufgeführten Verpackungsanweisungen verpackt sein.

(5) Die Versandstücke müssen gemäß den nachstehenden Bestimmungen bezettelt sein:

5.1 Versandstücke, die Gegenstände enthalten oder Gegenstände, die unverpackt befördert werden, müssen gemäß Unterabschnitt 5.2.2.1 mit Gefahrzetteln versehen sein, welche die gemäß Abschnitt 2.1.5 festgestellten Gefahren widergeben, mit der Ausnahme, dass für Gegenstände, die zusätzlich Lithiumbatterien enthalten, ein Kennzeichen für Lithiumbatterien oder ein Gefahrzettel nach Muster 9A nicht erforderlich ist.

5.2 Wenn sichergestellt werden muss, dass Gegenstände, die flüssige gefährliche Güter enthalten, in ihrer vorgesehenen Ausrichtung verbleiben, müssen, sofern möglich, Ausrichtungspfeile gemäß den Vorschriften des Absatzes 5.2.1.10.1 mindestens auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstückes oder des unverpackten Gegenstands angebracht und sichtbar sein, wobei die Pfeile korrekt nach oben zeigen.".

(6) Im Sinne von Abschnitt 1.1.3.6 ist die Beförderungskategorie "4" anzuwenden.

(7) Die Bestimmungen CV13 und CV28 des Abschnittes 7.5.11 sind anzuwenden.

(8) Für Beförderung in Tunneln gilt der Tunnelbeschränkungscode "E".

(9) Alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen des ADR sind anzuwenden.

(10) Der Absender muss im Beförderungsdokument folgendes vermerken:

"Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M312)".

(11) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2018 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Annex I
to Multilateral Agreement M312

PACKING INSTRUCTION
(1) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, I G);

Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2); Kanister (3A2, 3B2, 3H2).

Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II

entsprechen.

(2) Darüber hinaus sind für robuste Gegenstände folgende Verpackungen zugelassen:

Starke Außenverpackungen, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und der vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Festigkeit aufweisen und entsprechend ausgelegt sind. Die Verpackungen müssen die Bestimmungen der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.8 sowie des Abschnitts 4.1.3 entsprechen, um ein Schutzniveau zu erzielen, dass zumindest dem des Kapitels 6.1 entspricht. Gegenstände dürfen unverpackt oder auf Paletten befördert werden, sofern die gefährlichen Güter durch den Gegenstand, in dem sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden.

(3) Darüber hinaus müssen folgende Vorschriften erfüllt sein:
a) In Gegenstände enthaltene Gefäße, die flüssige oder feste Stoffe enthalten, müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt und im Gegenstand so gesichert sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchstoßen werden können oder ihr Inhalt nicht in den Gegenstand oder die Außenverpackung austreten kann.
b) Gefäße, die flüssige Stoffe enthalten und mit Verschlüssen ausgerüstet sind, müssen so verpackt werden, dass die Verschlüsse richtig ausgerichtet sind. Die Gefäße müssen darüber hinaus den Vorschriften für die Innendruckprüfung des Unterabschnitts 6.1.5.5 entsprechen.
c) Gefäße, die zerbrechlich sind oder leicht durchstoßen werden können, wie Gefäße aus Glas, Porzellan oder Steinzeug, oder aus gewissen Kunststoffen, müssen in geeigneter Weise gesichert werden. Beim Austreten des Inhalts dürfen die schützenden Eigenschaften des Gegenstandes oder der Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
d) In Gegenständen enthaltene Gefäße, die Gase enthalten, müssen den Vorschriften des Abschnitts 4.1.6 bzw. des Kapitels 6.2 entsprechen oder in der Lage sein, ein gleichwertiges Schutzniveau wie die Verpackungsanweisung P 200 oder P 208 zu erzielen.
e) Wenn innerhalb des Gegenstands kein Gefäß vorhanden ist, muss der Gegenstand die gefährlichen Güter vollständig umschließen und ihre Freisetzung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindern.
(4) Die Gegenstände müssen so verpackt sein, dass Bewegungen und eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden.

Annex II
to Multilateral Agreement M312

PACKING INSTRUCTION
(1) Folgende Großverpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II

entsprechen:

aus Stahl (50A);

aus Aluminium (50B);

aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N);

aus starrem Kunststoff (50H); aus Naturholz (50C);

aus Sperrholz (50D); aus Holzfaserwerkstoff (50F); aus starrer Pappe (50G).

(2) Darüber hinaus müssen folgende Vorschriften erfüllt sein:
a) in Gegenständen enthaltene Gefäße, die flüssige oder feste Stoffe enthalten, müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt und im Gegenstand so gesichert sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchstoßen werden können oder ihr Inhalt nicht in den Gegenstand oder die Außenverpackung austreten kann;
b) Gefäße, die flüssige Stoffe enthalten und mit Verschlüssen ausgerüstet sind, müssen so verpackt werden, dass die Verschlüsse richtig ausgerichtet sind. Die Gefäße müssen darüber hinaus den Vorschriften für die Innendruckprüfung des Unterabschnitts 6.1.5.5 entsprechen;
c) Gefäße, die zerbrechlich sind oder leicht durchstoßen werden können, wie Gefäße aus Glas, Porzellan oder Steinzeug, oder aus gewissen Kunststoffen, müssen in geeigneter Weise gesichert werden. Beim Austreten des Inhalts dürfen die schützenden

Eigenschaften des Gegenstandes oder der Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

d) in Gegenständen enthaltende Gefäße, die Gase enthalten, müssen den Vorschriften des Abschnitts 4.1.6 bzw. des Kapitels 6.2 entsprechen oder in der Lage sein, ein gleichwertiges Schutzniveau wie die Verpackungsanweisung P 200 oder P 208 zu erzielen, und
e) wenn innerhalb des Gegenstands kein Gefäß vorhanden ist, muss der Gegenstand die gefährlichen Güter vollständig umschließen und ihre Freisetzung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindern.
(3) Die Gegenstände müssen so verpackt sein, dass Bewegungen und eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden.


ENDE

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