umwelt-online: ADR/RID Nr. 4; Verwendung von Verpackungen
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P 201 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 201 |
Diese Verpackungsanweisung gilt für die UN-Nummer 3167, 3168 und 3169. | ||
Folgende Verpackungen sind zugelassen:
(1) Flaschen und Gasgefäße, die hinsichtlich Bau, Prüfung und Füllung den von der zuständigen Behörde festgelegten Vorschriften entsprechen. (2) Folgende zusammengesetzte Verpackungen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Außenverpackungen: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G); Innenverpackungen:
Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen. |
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P 202 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 202 |
(bleibt offen) |
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P 203 | VERPACKUNGSANWEISUNG 25 | P 203 | |||||||||||||||||||||||
Diese Anweisung gilt für tiefgekühlt verflüssigte Gase der Klasse 2. | |||||||||||||||||||||||||
Vorschriften für verschlossene Kryo-Behälter
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(Stand: 09.01.2025)
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