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Kapitel 1.7 19 20
Allgemeine Vorschriften für radioaktive Stoffe




1.7.1 Anwendungsbereich

Bem.

  1. Bei nuklearen oder radiologischen Notfällen bei der Beförderung radioaktiver Stoffe sind die von den entsprechenden nationalen und/oder internationalen Organisationen festgelegtenVorschriften zu beachten, um Personen, Eigentum und die Umwelt zu schützen.Dies schließt Vorkehrungen für die Vorbereitung und Reaktion ein, die in Übereinstimmung mit den nationalen und/oder internationalen Anforderungen und in kohärenter und koordinierter Weise mit den nationalen und/oder internationalen Notfallvorkehrungen getroffen werden.
  2. Die Vorkehrungen für die Vorbereitung und Reaktion müssen auf einem abgestuften Ansatz basieren und die festgestellten Gefahren und ihre möglichen Folgen, einschließlich der Bildung anderer gefährlicher Stoffe, die sich aus der Reaktion zwischen dem Inhalt einer Sendung und der Umgebung bei einem nuklearen oder radiologischen Notfall ergeben können, berücksichtigen. Leitlinien für das Treffen solcher Vorkehrungen sind in "Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency" (Vorbereitung und Reaktion auf einen nuklearen oder radiologischen Notfall), IAEa Safety Standards Series No. GSR Part 7, IAEA, Wien (2015); "Criteria for Use in Preparedness and Response for a Nuclear or Radiological Emergency" (Kriterien für die Verwendung bei der Vorbereitung und Reaktion auf einen nuklearen oder radiologischen Notfall), IAEa Safety Standards Series No. GSG-2, IAEA, Wien (2011); "Arrangements for Preparedness for a Nuclear or Radiological Emergency" (Vorkehrungen für die Vorbereitung auf einen nuklearen oder radiologischen Notfall), IAEa Safety Standards Series No. GS-G-2.1, IAEA, Wien (2007), und "Arrangements for the Termination of a Nuclear or Radiological Emergency" (Vorkehrungen für die Beendigung eines nuklearen oder radiologischen Notfalls), IAEa Safety Standards Series No. GSG-11, IAEA, Wien (2018) enthalten.

1.7.1.1 Das ADN setzt Sicherheitsstandards fest, die eine ausreichende Überwachung der Strahlungsgefahr, der Kritikalitätsgefahr und der thermischen Gefahr für Personen, Eigentum und Umwelt ermöglichen, soweit diese mit der Beförderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen.Diese Standards basieren auf der Ausgabe 2018 der IAEO-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe. Das erläuternde Material ist in "Advisory Material for the IAEa Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material (2018 edition)", IAEa Safety Standards Series No. SSG-26, (Rev.1), IAEA, Wien (2019) enthalten.

1.7.1.2 Das Ziel des ADN besteht darin, Anforderungen aufzustellen, die für die Gewährleistung der Sicherheitund den Schutz von Personen, Eigentum und der Umweltvor den schädlichen Einflüssen ionisierender Strahlung während der Beförderung radioaktiver Stoffe zu erfüllen sind. Dieser Schutz wird erreicht durch:

  1. Umschließung des radioaktiven Inhalts;
  2. Kontrolle der äußeren Dosisleistung;
  3. Verhinderung der Kritikalität und
  4. Verhinderung von Schäden durch Hitze.

Diese Anforderungen werden erstens durch die Anwendung eines abgestuften Ansatzes zur Begrenzung der Inhalte für Versandstücke und Schiffe zur Aufstellung von Standards, die für Versandstückbauarten in Abhängigkeit von der Gefahr des radioaktiven Inhalts angewendet werden, erreicht. Zweitens werden sie durch das Aufstellen von Bedingungen für die Auslegung und den Betrieb der Versandstücke und an die Instandhaltung der Verpackungen einschließlich der Berücksichtigung der Art des radioaktiven Inhalts erreicht.Drittens werden sie durch die Forderung administrativer Kontrollen einschließlich, soweit erforderlich, der Genehmigung/Zulassung durch die zuständigen Behörden erreicht.Schließlich wird ein weiterer Schutz durch Vorkehrungen für die Planung und Vorbereitung von Notfallmaßnahmen zum Schutz von Personen, Eigentum und Umwelt gewährleistet.

1.7.1.3 21 Das ADN gilt für die Beförderung radioaktiver Stoffe auf Binnenwasserstraßen einschließlich der Beförderung, die zum Gebrauch der radioaktiven Stoffe gehört. Die Beförderung schließt alle Tätigkeiten und Maßnahmen ein, die mit der Ortsveränderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen und von dieser umfasst werden; das schließt sowohl die Auslegung, Herstellung, Wartung und Instandsetzung der Verpackung als auch die Vorbereitung, den Versand, das Verladen, die Beförderung einschließlich beförderungsbedingter Zwischenaufenthalt, das Entladen und den Eingang am endgültigen Bestimmungsort von Ladungen radioaktiver Stoffe und Versandstücken ein. Ein abgestufter Ansatz wird für die Leistungsvorgaben dieser Verordnung angewendet, die durch drei Schweregrade charakterisiert sind:

  1. Routine-Beförderungsbedingungen (zwischenfallfrei);
  2. normale Beförderungsbedingungen (kleinere Zwischenfälle);
  3. Unfall-Beförderungsbedingungen.

1.7.1.4 Die Vorschriften des ADN gelten nicht für:

  1. radioaktive Stoffe, die integraler Bestandteil der Beförderungsmittel sind;
  2. radioaktive Stoffe, die innerhalb von Anlagen befördert werden, in denen geeignete Sicherheitsvorschriften in Kraft sind und wo die Beförderung nicht auf öffentlichen Straßen oder Schienenwegen erfolgt;
  3. radioaktive Stoffe, die in Personen oder lebende Tiere für diagnostische oder therapeutische Zwecke implantiert oder inkorporiert wurden;

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