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Änderungstext
Korrekturen zum ADN 2021, die nur die deutsche Sprachfassung betreffen
Vom 15.09.2021
(Quelle: www.ccr-zkr.org)
1. Inhaltsverzeichnis
"1.15.4 Pflichten der empfohlenen Klassifikationsgesellschaft" ändern in: "1.15.4 Pflichten der empfohlenen Klassifikationsgesellschaften".
2. Teil 1, Kapitel 1.2, 1.2.1 Begriffsbestimmung von "Geschützter Bereich", b), iii)
"(iii) nach oben durch eine 2 m über der Oberkante der Ladung liegende horizontale Ebene, mindestens jedoch durch eine 3 m über Deck liegende horizontale Ebene."
ändern in:
"(iii) nach oben durch eine 2,00 m über der Oberkante der Ladung liegende horizontale Ebene, mindestens jedoch durch eine 3,00 m über Deck liegende horizontale Ebene.".
3. Teil 1, Kapitel 1.2, 1.2.2.1
Fußnoten b) und c) nach "Viskosität, dynamisch" einsortieren. Die Auflistung ab "Kraft" gehört insgesamt zur Fußnote a).
4. Teil 1, Kapitel 1.7, 1.7.1.3
"Das ADN gilt für die Beförderung radioaktiver Stoffe auf der Binnenwasserstraße einschließlich der Beförderung, die zum Gebrauch der radioaktiven Stoffe gehört."
ändern in:
"Das ADN gilt für die Beförderung radioaktiver Stoffe auf Binnenwasserstraßen einschließlich der Beförderung, die zum Gebrauch der radioaktiven Stoffe gehört.".
5. Teil 1, Kapitel 1.8, 1.8.3.5
"Das Unternehmen teilt der zuständigen Behörde oder der hierzu von der Vertragspartei benannten Stelle auf Verlangen den Namen seines Sicherheitsberaters mit."
ändern in:
"Das Unternehmen teilt der zuständigen Behörde oder der hierzu von der Vertragspartei benannten Stelle auf Verlangen den Namen seines Gefahrgutbeauftragten mit.".
6. Teil 1, Kapitel 1.15, 1.15.4, Überschrift
"1.15.4 Pflichten der empfohlenen Klassifikationsgesellschaft"
ändern in:
"1.15.4 Pflichten der empfohlenen Klassifikationsgesellschaften".
7. Teil 1, Kapitel 1.16, 1.16.12.2
"Bei Ausübung dieses Rechts zur Untersuchung werden die Behörden alles tun, um zu vermeiden, dass die Schiffe über Gebühren lange stillgelegt oder aufgehalten werden."
ändern in:
"Bei Ausübung dieses Rechts zur Untersuchung werden die Behörden alles tun, um zu vermeiden, dass die Schiffe über Gebühr lange stillgelegt oder aufgehalten werden.".
8. Teil 2, Kapitel 2.2, 2.2.61.1.3
"Für Zwecke des ADN gilt:LD50-Wert (mittlere tödliche Dosis) für die akute Giftigkeit bei Einnahme ist die statistisch abgeleitete Einzeldosis eines Stoffes, bei der erwartet werden kann, dass innerhalb von 14 Tagen bei oraler Einnahme der Tod von 50 Prozent junger ausgewachsener Albino-Ratten herbeigeführt wird. Der LD50-Wert wird in Masse Prüfsubstanz zu Masse Versuchstier (mg/kg) ausgedrückt."
ändern in:
"Für Zwecke des ADN gilt:
LD50-Wert (mittlere tödliche Dosis) für die akute Giftigkeit bei Einnahme ist die statistisch abgeleitete Einzeldosis eines Stoffes, bei der erwartet werden kann, dass innerhalb von 14 Tagen bei oraler Einnahme der Tod von der Hälfte junger ausgewachsener Albino-Ratten herbeigeführt wird. Der LD50-Wert wird in Masse Prüfsubstanz zu Masse Versuchstier (mg/kg) ausgedrückt.".
9. Teil 3, Kapitel 3.2, 3.2.1, Tabelle A
In der Überschrift der Spalte (7), "begrenzte Mengen" ändern in: "Begrenzte und freigestellte Mengen".
10. Teil 3, Kapitel 3.2, 3.2.2, Tabelle B
"CEREISEN 1323" von der Stelle nach "EISEN(III)ARSENIT" verschieben unter den Buchstaben "C" und einsortieren nach "CER, Späne oder Grieß".
11. Teil 3, Kapitel 3.2, 3.2.2, Tabelle B
Nachstehenden Eintrag einfügen:
"
Cer-Mischmetall, siehe | 1323 |
".
12.Teil 3, Kapitel 3.2, 3.2.3.3 , Spalte (20), Bemerkung 42
"TIEFGEHÜHLT" ändern in: "TIEFGEKÜHLT".
13.Teil 3, Kapitel 3.2, 3.2.4.3, L. Spalte (20), Bemerkung 42
"TIEFGEHÜHLT" ändern in: "TIEFGEKÜHLT".
14. Teil 4, Kapitel 4.1, 4.1.2
"Die anwendbaren Vorschriften sind:
- Für Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen): Kapitel 4.1 des ADR, des RID, des IMDG-Code oder der Technischen Anweisungen der ICAO;
- Für ortsbewegliche Tanks: Kapitel 4.2 des ADR, des RID oder des IMDG-Codes;
- Für RID- oder ADR-Tanks: Kapitel 4.3 des ADR oder des RID und, gegebenenfalls, Abschnitt 4.2.5 oder 4.2.6 des IMDG-Codes;
- Für Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen: Kapitel 4.4 des ADR;
- Für Saug-Druck-Tanks für Abfälle: Kapitel 4.5 des ADR;
- Für mobile Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen (MEMU): siehe Kapitel 4.7 des ADR."
ändern in:
"Die anwendbaren Vorschriften sind:
(Stand: 10.12.2021)
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