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Änderungstext
8. ADNÄndV - 8. ADN-Änderungsverordnung
Achte Verordnung zur Änderung der Anlage zum ADN-Übereinkommen
Vom 23. November 2020
(BGBl. II Nr. 21 vom 14.12.2020 S. 1035)
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBI. 2007 II S. 1906) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Die in Genf am 30. Januar 2020 und am 15. Juli 2020 beschlossenen und am 17. September 2020 berichtigten Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügten Verordnung (BGBI. 2007 II S. 1906, 1908), die zuletzt durch die Beschlüsse des ADN-Verwaltungsausschusses vom 26. Januar 2018 und 31. August 2018 (BGBl. 2019 II S. 517, 895; 2020 II S. 500, 864) geändert worden ist, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer deutschen Übersetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.*
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügten Verordnung in der vom 1. Januar 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Anlage zur 8. ADN-Änderungsverordnung vom 23. November 2020
(Übersetzung)
Hinweise:
1. Diese deutsche Übersetzung enthält eine konsolidierte Fassung der folgenden von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) und der UNECE herausgegebenen Dokumente:
2. Diese Dokumente enthalten auch Änderungen in der Tabelle B, die nicht Teil der bei UNECE notifizierten bzw. notifizierungspflichtigen Rechtstexte sind.
3. Die deutsche Übersetzung enthält auch Änderungen am Inhaltsverzeichnis, das nicht Teil der bei UNECE notifizierten bzw. notifizierungspflichtigen Rechtstexte ist.
Inhaltsverzeichnis
2.3.2 In der Überschrift "der Klasse 4.1" ändern in: "der Klasse 1 und der Klasse 4.1".
5.5.3 Erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Sondervorschriften für Versandstücke, Fahrzeuge, Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken ein Erstickungsrisiko darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951)) | "Sondervorschriften für die Beförderung von Trockeneis (UN 1845) und für Versandstücke, Fahrzeuge, Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken ein Erstickungsrisiko darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951) oder Stickstoff)". |
Folgende neue Überschrift einfügen:
"5.5.4 Gefährliche Güter in Geräten, die während der Beförderung verwendet werden oder für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind und die an Versandstücken, Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder in diese eingesetzt sind".
1.1.3.6.1 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
1.1.3.6.1
|
(Stand: 10.12.2021)
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