VO (EU) 2021/1165
- Inhalt =>
Artikel 1 Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln
Artikel 2 Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe
Artikel 3 Nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Algen, Tieren oder Hefe, oder Einzelfuttermittel mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs
Artikel 4 Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe
Artikel 5 Mittel zur Reinigung und Desinfektion
Artikel 6 Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe
Artikel 7 Nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln
Artikel 8 Verarbeitungshilfsstoffe für die Herstellung von Hefe und Hefeprodukten
Artikel 9 Erzeugnisse und Stoffe für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Herstellung von Wein
Artikel 10 Verfahren der Erteilung von speziellen Zulassungen für die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen in bestimmten Gebieten von Drittländern
Artikel 11 Aufhebung
Artikel 12 Übergangsbestimmungen
Artikel 13 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Anhang I In Pflanzenschutzmitteln enthaltene Wirkstoffe, zugelassen zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848
1. Grundstoffe2. Wirkstoffe mit geringem Risiko
3. Mikroorganismen
4. In keiner der oben genannten Kategorien enthaltene Wirkstoffe
Anhang II Zugelassene Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848
Anhang III Zur Verwendung als Futtermittel oder zur Futtermittelherstellung zugelassene Erzeugnisse und Stoffe
Teil A
Zugelassene nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Algen, Tieren oder Hefe, oder Einzelfuttermittel mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848
( 1) Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs
( 2) Sonstige Einzelfuttermittel
Teil B
Zugelassene Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 in der Tierernährung verwendet werden
( 1) Technologische Zusatzstoffe
( 2) Sensorische Zusatzstoffe
( 3) Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe
( 4) Zootechnische Zusatzstoffe
Anhang IV Zugelassene Mittel zur Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EU) 2018/848
Teil A
Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Teichen, Käfigen, Becken, Fließkanälen, Gebäuden oder Anlagen für die tierische Erzeugung
Teil B
Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Gebäuden und Anlagen für die pflanzliche Erzeugung, einschließlich Lagerung in einem landwirtschaftlichen Betrieb
Teil C
Mittel zur Reinigung und Desinfektion in Verarbeitungs- und Lagerstätten
Teil D
Erzeugnisse gemäß Artikel 12 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung
Anhang V Zugelassene Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln und von Hefe, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird
Teil A
Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848
Abschnitt A1 - Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Träger
Abschnitt A2 - Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen
Teil B
Für die Herstellung von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln zugelassene nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848
Teil C
Für die Herstellung von Hefe und Hefeerzeugnissen zugelassene Verarbeitungshilfsstoffe und andere Erzeugnisse gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848
Teil D
Für die Herstellung und Konservierung ökologischer/biologischer Weinbauerzeugnisse des Weinsektors zugelassene Erzeugnisse und Stoffe gemäß Anhang II Teil VI Nummer 2.2 der Verordnung (EU) 2018/848