Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission vom 15. Juli 2021 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 253 vom 16.07.2021 S. 13 A;
VO (EU) 2023/121 - ABl. L 16 vom 18.01.2023 S. 24Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit, ber. L 48 S. 108)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt VO (EG) 889/2008

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 9 und Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur gemäß Artikel 24 der genannten Verordnung zugelassene Erzeugnisse und Stoffe in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden, sofern ihre Verwendung nach relevanten Unionsvorschriften auch für die nichtökologische/nichtbiologische Produktion zugelassen ist. Die Kommission hat die Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe in der ökologischen/biologischen Produktion bereits auf der Grundlage der Ziele und Grundsätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 2 bewertet. Die ausgewählten Erzeugnisse und Stoffe wurden daraufhin unter Festlegung besonderer Bedingungen mit der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission 3 zugelassen und in bestimmten Anhängen der genannten Verordnung aufgelistet. Die Ziele und Grundsätze der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechen denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Da es notwendig ist, die Kontinuität der ökologischen/biologischen Produktion sicherzustellen, sollten diese Erzeugnisse und Stoffe in die beschränkenden Verzeichnisse aufgenommen werden, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/848 erstellt werden.

(2) Im Einklang mit Artikel 24 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 haben einige Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zudem Dossiers für die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe und deren Aufnahme in die Verzeichnisse, die im Rahmen der genannten Verordnung erstellt werden, übermittelt.

(3) Unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen, die insbesondere in Anhang II Teil I Nummer 1.10.2 der Verordnung (EU) 2018/848 festgelegt sind, dürfen bestimmte zugelassene Erzeugnisse und Stoffe zum Schutz von Pflanzen verwendet werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission in Pflanzenschutzmitteln zu verwendende Wirkstoffe gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 zulassen und ein Verzeichnis dieser Wirkstoffe erstellen.

(4) Unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen, die insbesondere in Anhang II Teil I Nummer 1.9.3, Teil II Nummer 1.9.1.2 Buchstabe b, Nummer 1.9.2.2 Buchstabe d, Nummer 1.9.3.2 Buchstabe b und Nummer 1.9.5.2 Buchstabe a sowie Teil III Nummer 2.2.2 Buchstabe c, Nummer 2.3.2 und Nummer 3.1.5.3 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführt sind, dürfen bestimmte Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe zur Pflanzenernährung, zur Verbesserung und Anreicherung von Einstreu, zur Algenzucht oder in Anlagen für Aquakulturtiere verwendet werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 zulassen und ein entsprechendes Verzeichnis erstellen.

(5) Unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen, die insbesondere in Anhang II Teil II Nummer 1.4.1 Buchstabe i und Nummer 1.5.2.3, Teil III Nummer 3.1.3.1 Buchstabe d und Teil V Nummer 2.3 der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführt sind, dürfen bestimmte nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Algen, Tieren oder Hefe, oder Einzelfuttermittel mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe in der Tierernährung verwendet werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Algen, Tieren oder Hefe, oder Einzelfuttermittel mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs und Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2018/848 zulassen und entsprechende Verzeichnisse erstellen.

(6) Darüber hinaus sind einige nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel unmittelbar durch die Verordnung (EU) 2018/848 zugelassen. Im Interesse der Klarheit sollten diese Einzelfuttermittel ebenfalls gemeinsam mit den Einzelfuttermitteln aufgeführt werden, die durch die vorliegende Verordnung zugelassen werden, unter Bezugnahme auf die spezifischen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848.

(7) Unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen, die insbesondere in Anhang II Teil I Nummer 1.11, Teil II Nummer 1.5.1.6, Nummer 1.5.1.7 und Nummer 1.9.4.4 Buchstabe c, Teil III Nummer 3.1.4.1 Buchstabe f, Teil IV Nummer 2.2.3, Teil V Nummer 2.4 und Teil VII Nummer 1.4 sowie Anhang III Nummer 4.2 und Nummer 7.5 der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführt sind, dürfen nur bestimmte Erzeugnisse und Stoffe für die Reinigung und Desinfektion verwendet werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission Mittel für die Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EU) 2018/848 zulassen und entsprechende Verzeichnisse erstellen.

(8) Bestimmte Mittel für die Reinigung und Desinfektion von Gebäuden und Anlagen für die tierische Erzeugung, Aquakulturtiere und Meeresalgen wurden bewertet und in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführt. Mittel für die Reinigung und Desinfektion von Gebäuden und Anlagen für die pflanzliche Erzeugung sowie von Verarbeitungs- und Lagerstätten werden bisher ausschließlich von den Mitgliedstaaten bewertet und zugelassen. Vor der Zulassung dieser Mittel für die ökologische/biologische Produktion sollte die Kommission mit Unterstützung der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion eine Bewertung auf Unionsebene vornehmen. Diese Bewertung sollte eine Überprüfung aller zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe für die Reinigung und Desinfektion umfassen.

(9) Um die Kontinuität der ökologischen/biologischen Produktion zu gewährleisten, sollten die im Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführten und die auf Ebene der Mitgliedstaaten zugelassenen Erzeugnisse weiterhin bis zum 31. Dezember 2023 zugelassen sein, um die Erstellung der Verzeichnisse von Mitteln zur Reinigung und Desinfektion im Einklang mit den Bestimmungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EU) 2018/848 zu ermöglichen. Diese Erzeugnisse müssen dennoch die einschlägigen Anforderungen des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 sowie die Kriterien für die ökologische/biologische Produktion gemäß Kapitel II Artikel 24 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllen.

(10) Unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen, die insbesondere in Anhang II Teil IV Nummer 2.2.1 und Nummer 2.2.2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführt sind, dürfen bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Lebensmittelenzymen, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden, und Verarbeitungshilfsstoffe bei der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln verwendet werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 zulassen und ein entsprechendes Verzeichnis erstellen.

(11) Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln verwendet werden, wurden in Anhang VIII Abschnitte A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführt. Je nach ihrer Verwendung und Funktion im Enderzeugnis werden einige dieser Erzeugnisse unter Umständen als Zusatzstoffe und nicht als Verarbeitungshilfsstoffe eingestuft. Diese Einstufung setzt eine genaue und vollständige Analyse der in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln verwendeten Erzeugnisse voraus. Eine solche Analyse sollte für alle in der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 als Verarbeitungshilfsstoffe aufgeführten Erzeugnisse durchgeführt werden. Dieses Verfahren wird Zeit in Anspruch nehmen und kann nicht vor dem Datum des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2018/848 abgeschlossen werden. Die Erzeugnisse, die derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 als Verarbeitungshilfsstoffe aufgeführt sind, werden daher in der vorliegenden Verordnung als Verarbeitungshilfsstoffe aufgeführt, bis eine genaue und vollständige Analyse durchgeführt wurde.

(12) Unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen, die insbesondere in Anhang II Teil IV Nummer 2.2.1 der Verordnung (EU) 2018/848 festgelegt sind, dürfen bestimmte nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für die Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln verwendet werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission solche nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 zulassen und ein entsprechendes Verzeichnis erstellen. Die Dossiers zu nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln, die im Einklang mit Artikel 24 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 von den Mitgliedstaaten übermittelt wurden, wurden vom Ausschuss für die ökologische/biologische Produktion bewertet. Die ausgewählten Erzeugnisse und Stoffe, die den Zielen und Grundsätzen der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechen, sollten in das gemäß der vorliegenden Verordnung zu erstellende beschränkende Verzeichnis, gegebenenfalls unter Festlegung besonderer Bedingungen, aufgenommen werden.

(13) Um Unternehmer jedoch ausreichend Zeit einzuräumen, um sich an das neue beschränkende Verzeichnis zugelassener nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten anzupassen und insbesondere um Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/848 erzeugt wurden, zu beschaffen, sollte das Verzeichnis der mit der vorliegenden Verordnung zugelassenen nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für die Verwendung bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel ab dem 1. Januar 2024 gelten.

(14) In Anbetracht der Zusammensetzung bestimmter nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs können bestimmte Verwendungen in verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen, Verarbeitungshilfsstoffen oder Erzeugnissen und Stoffen gemäß Anhang II Teil IV Nummer 2.2.2 der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechen. Diese Verwendungen setzen eine spezielle Zulassung gemäß Anhang II Teil IV Nummer 2.2 der Verordnung (EU) 2018/848 voraus und solche Verwendungen sollten nicht im Wege einer Zulassung nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zugelassen werden.

(15) Unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen, die insbesondere in Anhang II Teil VII Nummer 1.3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 festgelegt sind, dürfen bestimmte Verarbeitungshilfsstoffe für die Herstellung von Hefe und Hefeprodukten verwendet werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission Verarbeitungshilfsstoffe für die Herstellung von Hefe und Hefeprodukten gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 zulassen und ein entsprechendes Verzeichnis erstellen.

(16) Im Einklang mit Anhang II Teil VI Nummer 2.2. der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen bei der Herstellung von Erzeugnissen des Weinsektors gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 nur Erzeugnisse und Stoffe verwendet werden, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/848 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind. Zu diesem Zweck sollte die Kommission solche Erzeugnisse und Stoffe zulassen und ein entsprechendes Verzeichnis erstellen.

(17) Mit Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, spezielle Zulassungen für die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen in Drittländern und in Gebieten in äußerster Randlage der Union zu erteilen. In Artikel 24 Absatz 7 der genannten Verordnung ist festgelegt, wie das von den Mitgliedstaaten einzuhaltende Verfahren in Bezug auf die Regionen in äußerster Randlage der Union eingeleitet wird. Das einzuhaltende Verfahren für solche Zulassngen in Bezug auf Drittländer ist jedoch in der Verordnung (EU) 2018/848 nicht spezifiziert. Daher sollte das Verfahren in der vorliegenden Verordnung im Einklang mit dem einzuhaltenden Verfahren der Zulassung von Erzeugnissen und Stoffen für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion in der Union, wie in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/848 festgelegt, geregelt werden. Da diese Zulassungen für einen verlängerbaren Zeitraum von 2 Jahren erteilt werden, sollten die betreffenden Erzeugnisse und Stoffe zur Vermeidung von Verwechslungen mit unbefristet zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen in einem eigenen Anhang aufgeführt werden.

( 18) Der Klarheit und Rechtssicherheit halber sollte die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgehoben werden. Da die Verzeichnisse der Mittel zur Reinigung und Desinfektion nicht vor dem 1. Januar 2024 erstellt sein werden, sollte Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 jedoch bis zum 31. Dezember 2023 weiter gelten. In diesem Zusammenhang sollte spezifiziert werden, dass Erzeugnisse, die in dem genannten Anhang aufgeführt und nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zugelassen sind, nicht als Biozidprodukte verwendet werden dürfen. Des Weiteren wird das Verzeichnis von nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln, das im Rahmen der vorliegenden Verordnung erstellt wurde, erst ab dem 1. Januar 2024 gelten. Daher sollte vorgesehen werden, dass verarbeitete ökologische/biologische Lebensmittel, die vor dem 1. Januar 2024 unter Verwendung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführten nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt wurden, auch nach diesem Datum bis zur Erschöpfung der Lagerbestände weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen.

(19) Das Zertifikat, das den Unternehmern in Einklang mit Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 von den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen ausgestellt werden muss, kann ab dem 1. Januar 2022 ausgestellt werden. Es wird jedoch nicht allen Unternehmen an diesem Tag ausgestellt. Um die Kontinuität der ökologischen/biologischen Produktion sicherzustellen und abweichend von Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 sollten die den Unternehmen vor dem 1. Januar 2022 von den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ausgestellten Bescheinigungen bis zum Ende der Gültigkeitsdauer gültig bleiben. Da gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 mindestens einmal jährlich überprüft wird, ob Unternehmer die Vorschriften der genannten Verordnung einhalten, und gemäß Artikel 38 Absatz 5 derselben Verordnung die Ausstellung der Zertifikate auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Überprüfung erfolgt, sollte die Geltungsdauer nicht über den 31. Dezember 2022 hinausgehen.

(20) Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten. Aus den in Erwägungsgrund 18 der vorliegenden Verordnung dargelegten Gründen sollten jedoch die Bestimmungen über die Verzeichnisse der Mittel für Reinigung und Desinfektion und über das Verzeichnis nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln ab dem 1. Januar 2024 gelten.

(21) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln

Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen in Pflanzenschutzmitteln, die gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung in der ökologischen/biologischen Produktion eingesetzt werden, nur die in dem genannten Anhang aufgeführten Wirkstoffe enthalten sein, sofern diese Pflanzenschutzmittel

  1. nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 zugelassen wurden,
  2. die bei der von den Mitgliedstaaten erteilten Zulassung der Erzeugnisse, die diese Wirkstoffe enthalten, festgelegten Bedingungen für die Verwendung erfüllen und
  3. unter Einhaltung der Bedingungen gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 8 verwendet werden.

Artikel 2 Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe

Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe als Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe zur Pflanzenernährung, zur Verbesserung und Anreicherung von Einstreu, zur Algenzucht oder in Anlagen für Aquakulturtiere in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden, sofern diese im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften stehen, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 9, den einschlägigen geltenden Artikeln der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates 10, der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 12, und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht.

Artikel 3 Nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Algen, Tieren oder Hefe, oder Einzelfuttermittel mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs

Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang III Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe als nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Algen, Tieren oder Hefe, oder Einzelfuttermittel mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden, sofern ihre Verwendung im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften steht, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 13, und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.

Artikel 4 Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe

Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang III Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe in der ökologischen/biologischen Produktion als Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe in der Tierernährung verwendet werden, sofern ihre Verwendung im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften steht, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 14, und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.

Artikel 5 Mittel zur Reinigung und Desinfektion

(1) Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang IV Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Teichen, Käfigen, Becken, Fließkanälen, Gebäuden oder Anlagen für die tierische Erzeugung verwendet werden, sofern diese Mittel im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften stehen, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.

(2) Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang IV Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Gebäuden und Anlagen für die pflanzliche Erzeugung, einschließlich Lagerung in einem landwirtschaftlichen Betrieb, verwendet werden, sofern diese Mittel im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften stehen, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.

(3) Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang IV Teil C der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mittel zur Reinigung und Desinfektion in Verarbeitungs- und Lagerstätten verwendet werden, sofern diese Mittel im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften stehen, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.

(4) Bis zu ihrer Aufnahme in die Teile A, B oder C des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung dürfen die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführten Mittel zur Reinigung und Desinfektion, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder gemäß nationalen Rechtsvorschriften vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden, weiterhin verwendet werden, wenn sie im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Unionsvorschriften stehen, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.

Artikel 6 Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe

Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln als Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Lebensmittelenzymen, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden, und Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, sofern ihre Verwendung im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften steht, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 15, und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.

Artikel 7 Nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln

Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang V Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführten nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln verwendet werden, sofern ihre Verwendung im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts steht.

Absatz 1 lässt die detaillierten Vorschriften in Anhang II Teil IV Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2018/848 für die ökologische/biologische Produktion verarbeiteter Lebensmittel unberührt. Insbesondere gilt Absatz 1 nicht für nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die als Lebensmittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe oder Erzeugnisse und Stoffe gemäß Anhang II Teil IV Nummer 2.2.2 der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet werden.

Artikel 8 Verarbeitungshilfsstoffe für die Herstellung von Hefe und Hefeprodukten

Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang V Teil C der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe für die Herstellung von Hefe und Hefeprodukten für Lebens- und Futtermittel verwendet werden, sofern ihre Verwendung im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts steht.

Artikel 9 Erzeugnisse und Stoffe für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Herstellung von Wein

Für die Zwecke von Anhang II Teil VI Nummer 2.2 der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur Erzeugnisse und Stoffe, die in Anhang V Teil D der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, für die Herstellung und Haltbarmachung von ökologischen/biologischen Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet werden, sofern ihre Verwendung im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften steht, insbesondere mit den Grenzwerten und Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission 16, und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.

Artikel 10 Verfahren der Erteilung von speziellen Zulassungen für die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen in bestimmten Gebieten von Drittländern

(1) Ist eine gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle der Ansicht, dass ein Erzeugnis oder Stoff aufgrund der besonderen Umstände gemäß Artikel 45 Absatz 2 der genannten Verordnung eine spezielle Zulassung für die Verwendung in einem bestimmten Gebiet außerhalb der Union erhalten sollte, kann diese Behörde oder Stelle die Kommission ersuchen, eine Bewertung vorzunehmen. Zu diesem Zweck übermittelt sie der Kommission ein Dossier, in dem das betreffende Erzeugnis oder der betreffende Stoff unter Angabe der Gründe für diese spezielle Zulassung beschrieben wird und erläutert wird, warum die gemäß dieser Verordnung zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe aufgrund der besonderen Umstände nicht für eine Verwendung in dem betreffenden Gebiet geeignet sind. Sie stellt sicher, dass das Dossier unter Wahrung der Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich gemacht werden kann.

(2) Die Kommission leitet den Antrag gemäß Absatz 1 an die Mitgliedstaaten weiter und veröffentlicht diese Anträge.

(3) Die Kommission prüft das in Absatz 1 genannte Dossier. Die Kommission lässt das Erzeugnis oder den Stoff angesichts der besonderen Umstände, auf die im Dossier eingegangen wird, nur dann zu, wenn die Prüfung insgesamt ergibt, dass

  1. eine solche spezielle Zulassung in dem betreffenden Gebiet begründet ist,
  2. das in dem Dossier beschriebene Erzeugnis bzw. der Stoff mit den Grundsätzen gemäß Kapitel II, den Kriterien gemäß Artikel 24 Absatz 3 und der Bedingung gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 in Einklang steht und
  3. die Verwendung des Erzeugnisses oder Stoffes im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften steht und bei in Pflanzenschutzmitteln enthaltenen Wirkstoffen insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 entspricht.

Das zugelassene Erzeugnis oder der zugelassene Stoff wird in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(4) Nach Auslaufen des in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 festgelegten Zeitraums von zwei Jahren wird die Zulassung automatisch um einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren verlängert, sofern keine neuen Elemente verfügbar sind und kein Mitgliedstaat und keine gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Einwände erhoben hat, die rechtfertigen, dass die Schlussfolgerung der Kommission gemäß Artikel 3 neu bewertet werden muss.

Artikel 11 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird aufgehoben.

Die Anhänge VII und IX gelten jedoch weiter bis zum 31. Dezember 2023.

Artikel 12 Übergangsbestimmungen

(1) Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung dürfen die in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführten Reinigungs- und Desinfektionsmittel bis zum 31. Dezember 2023 weiterhin für die Reinigung und Desinfektion von Teichen, Käfigen, Becken, Fließkanälen, Gebäuden oder Anlagen für die tierische Erzeugung, die unter Anhang IV Teil D der vorliegenden Verordnung fallen, verwendet werden.

(2) Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführten nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs bis zum 31. Dezember 2023 weiterhin für die Herstellung von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln verwendet werden. Verarbeitete ökologische/biologische Lebensmittel, die vor dem 1. Januar 2024 unter Verwendung dieser nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Lagerbestände auch nach diesem Datum weiterhin in Verkehr gebracht werden.

(3) Gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vor dem 1. Januar 2022 ausgestellte Bescheinigungen bleiben bis zum Ende der Gültigkeitsdauer gültig, aber nicht über den 31. Dezember 2022 hinaus.

Artikel 13 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 7 gelten jedoch ab dem 1. Januar 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2021


1) ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.07.2007 S. 1).

3) Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.09.2008 S. 1).

4) Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 08.04.2004 S. 1).

5) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1).

6) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).

7) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1).

8) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 1).

9) Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003 S. 1).

10) Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.06.2019 S. 1).

11) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1).

12) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1).

13) Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 01.09.2009 S. 1).

14) Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29).

15) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 16).

16) Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (ABl. L 149 vom 07.06.2019 S. 1).

17) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1).

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In Pflanzenschutzmitteln enthaltene Wirkstoffe, zugelassen zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 Anhang I23

Die in diesem Anhang aufgeführten Wirkstoffe dürfen in Pflanzenschutzmitteln enthalten sein, die gemäß diesem Anhang in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden, sofern diese Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen sind. Die Verwendung dieser Pflanzenschutzmittel muss mit den im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 festgelegten und den in den Zulassungen der Mitgliedstaaten, in denen sie verwendet werden dürfen, angegebenen Bedingungen im Einklang stehen. Strengere Verwendungsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion sind in der letzten Spalte jeder Tabelle angegeben.

Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 sind Safener, Synergisten und Beistoffe als Bestandteile von Pflanzenschutzmitteln und Hilfsstoffe, die den Pflanzenschutzmitteln beigefügt werden, zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen, sofern sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen sind. Die in diesem Anhang aufgeführten Stoffe dürfen nur zur Bekämpfung von Schädlingen im Sinne von Artikel 3 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2018/848 eingesetzt werden.

Im Einklang mit Anhang II Teil I Nummer 1.10.2 der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen diese Stoffe nur für den Fall verwendet werden, dass mit den Maßnahmen gemäß Teil I Nummer 1.10.1 kein angemessener Schutz der Pflanzen vor Schädlingen möglich ist, insbesondere durch den Einsatz biologischer Bekämpfungsmittel wie nützlichen Insekten, Milben und Nematoden im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 1.

Für die Zwecke dieses Anhangs sind Wirkstoffe in die folgenden Unterkategorien eingeteilt:

1. Grundstoffe23

In Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführte Grundstoffe, die pflanzlichen oder tierischen Ursprungs sind und auf Lebensmitteln im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 basieren, dürfen in der ökologischen/biologischen Produktion für den Pflanzenschutz verwendet werden. Solche Grundstoffe sind in der nachstehenden Tabelle mit einem Sternchen gekennzeichnet. Ihre Verwendung muss im Einklang mit den in den einschlägigen Bewertungsberichten 3 festgelegten Verwendungen, Bedingungen und Einschränkungen stehen und etwaige zusätzliche Einschränkungen, die in der rechten Spalte der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, berücksichtigen.

Weitere Grundstoffe, die in Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind, dürfen zum Pflanzenschutz in der ökologischen/biologischen Produktion nur dann verwendet werden, wenn sie in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind. Die Verwendung solcher Grundstoffe muss im Einklang mit den in den einschlägigen Bewertungsberichten3 festgelegten Verwendungen, Bedingungen und Einschränkungen stehen und etwaige zusätzliche Einschränkungen, die in der rechten Spalte der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, berücksichtigen.

Grundstoffe dürfen nicht als Herbizide verwendet werden.

Nummer und Teil des Anhangs 1 CAS-Nr. Bezeichnung Besondere Bedingungen und Einschränkungen
1C Equisetum arvense L.*
2C 9012-76-4 Chitosanhydrochlorid* Aus Aspergillus oder ökologischer/biologischer Aquakultur oder aus nachhaltiger Fischerei, wie in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 definiert
3C 57-50-1 Saccharose*
4C 1305-62-0 Calciumhydroxid
5C 90132-02-8 Essig*
6C 8002-43-5 Lecithine*
7C Salix spp. Cortex*
8C 57-48-7 Fructose*
9C 144-55-8 Natriumhydrogencarbonat
10C 92129-90-3 Molke*
11C 7783-28-0 Diammoniumphosphat Nur in Fallen
12C 8001-21-6 Sonnenblumenöl*
14C 84012-40-8
90131-83-2
Urtica spp. (Urticadioica-Extrakt) (Urticaurens-Extrakt)*
15C 7722-84-1 Wasserstoffperoxid
16C 7647-14-5 Natriumchlorid
17C 8029-31-0 Bier*
18C Senfsaatpulver*
19C 14807-96-6 Magnesiumhydrogenmetasilicat
Silicatmineral
(Talkum E553b)
Lebensmittelqualität in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission 3

Stand: VO (EU) 2023/121

20C 8002-72-0 Zwiebelöl*
21C 52-89-1 L-Cystein (E 920)
22C 8049-98-7 Kuhmilch*
23C Extrakt der Zwiebel von Allium cepa* L.
Weitere Grundstoffe, die pflanzlichen oder tierischen Ursprungs sind und auf Lebensmitteln basieren*
1) Listung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Nummern und Kategorie: Teil A: Wirkstoffe, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten, Teil B: Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden, Teil C: Grundstoffe, Teil D: Wirkstoffe mit geringem Risiko und Teil E: Substitutionskandidaten.

2) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 22).

3) Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.03.2012 S. 1).

2. Wirkstoffe mit geringem Risiko23

Wirkstoffe mit geringem Risiko, die keine Mikroorganismen sind und die in Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt sind, dürfen zum Pflanzenschutz in der ökologischen/biologischen Produktion eingesetzt werden, wenn sie in der untenstehenden Tabelle oder an anderer Stelle in diesem Anhang aufgeführt sind. Die Verwendung solcher Wirkstoffe mit geringem Risiko muss im Einklang mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verwendungen, Bedingungen und Einschränkungen stehen und etwaige zusätzliche Einschränkungen, die in der rechten Spalte der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, berücksichtigen.

Nummer und Teil des Anhangs 1 CAS-Nr. Bezeichnung Besondere Bedingungen und Einschränkungen
2D COS-OGA
3D Cerevisan und andere Erzeugnisse, die auf Zellfragmenten von Mikroorganismen basieren Kein GVO-Ursprung
5D 10045-86-6 Eisen-III-Phosphat (Eisen-III-Orthophosphat)
12D 9008-22-4 Laminarin Tang muss aus ökologischer/biologischer Aquakultur gewonnen werden oder auf nachhaltige Weise gemäß Anhang II Teil III Nummer 2.4 der Verordnung (EU) 2018/848 gesammelt werden
16D CAS-Nr. nicht vergeben ABE-IT 56 (Lysatbestandteile von Saccharomyces cerevisiae Stamm DDSF623) Kein GVO-Ursprung
Nicht unter Verwendung von Kultursubstraten mit GVO-Ursprung hergestellt

Stand: VO (EU) 2023/121

20D 10058-44-3 Eisenpyrophosphat

Stand: VO (EU) 2023/121

28D Wässriger Extrakt aus gekeimten Samenkörnern der Süßlupine Lupinus albus

Stand: VO (EU) 2023/121

1) Listung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Nummern und Kategorie: Teil A: Wirkstoffe, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten, Teil B: Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden, Teil C: Grundstoffe, Teil D: Wirkstoffe mit geringem Risiko und Teil E: Substitutionskandidaten.

3. Mikroorganismen

Alle in den Teilen A, B und D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführten Mikroorganismen dürfen nur in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden, sofern sie nicht GVO-Ursprungs sind und sofern sie in Einklang mit den in den einschlägigen Bewertungsberichten3 aufgeführten Verwendungen, Bedingungen und Einschränkungen verwendet werden. Mikroorganismen, einschließlich Viren, sind biologische Bekämpfungsmittel, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Wirkstoffe gelten.

4. In keiner der oben genannten Kategorien enthaltene Wirkstoffe23

Die Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen und in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, dürfen in der ökologischen/biologischen Produktion nur als Pflanzenschutzmittel verwendet werden, wenn sie im Einklang mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verwendungen, Bedingungen und Einschränkungen verwendet werden und wenn etwaige zusätzliche Einschränkungen, die in der rechten Spalte der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, berücksichtigt werden.

Nummer und Teil des Anhangs 1 CAS-Nr. Bezeichnung Besondere Bedingungen und Einschränkungen
139A 131929-60-7
131929-63-0
Spinosad
225A 124-38-9 Kohlendioxid
227A 74-85-1 Ethylen Nur bei Bananen und Kartoffeln; darf jedoch auch bei Zitrusfrüchten als Teil einer Strategie zur Vermeidung von Schäden durch Fruchtfliegen eingesetzt werden
230A u. a. 67701-09-1 Fettsäuren Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid
231A 8008-99-9 Knoblauchextrakt(Allium sativum)
234A CAS-Nr. nicht vergeben
CIPAC-Nr.: 901
Hydrolysierte Proteine, ausgenommen Gelatine
244A 298-14-6 Kaliumhydrogencarbonat
249A 98999-15-6 geruchswirksame Repellents tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett
255a und andere Pheromone und andere Semiochemikalien Nur in Fallen und Spendern
220A 1332-58-7 Aluminiumsilicat (Kaolin)
236A 61790-53-2 Kieselgur (Diatomeenerde)
247A 14808-60-7
7637-86-9
Quarzsand
343A 11141-17-6
84696-25-3
Azadirachtin (Margosaextrakt) Aus Samen des Neembaumes gewonnen ( Azadirachta indica)
240A 8000-29-1 Citronellöl Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid
241A 84961-50-2 Nelkenöl Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid
242A 8002-13-9 Rapsöl Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid
243A 8008-79-5 Grüne-Minze-Öl Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid
56A 8028-48-6
5989-27-5
Orangenöl Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid
228A 68647-73-4 Teebaumöl Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid
246A 8003-34-7 Pyrethrine gewonnen aus Pflanzen
292A 7704-34-9 Schwefel
294a 295A 64742-46-7
72623-86-0
97862-82-3
8042-47-5
Paraffinöle
345A 1344-81-6 Schwefelkalk (Calciumpolysulfid)
44B 9050-36-6 Maltodextrin
45B 97-53-0 Eugenol
46B 106-24-1 Geraniol
47B 89-83-8 Thymol
10E 20427-59-2 Kupferhydroxid Im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sind nur Verwendungen zulässig, bei denen die Gesamtausbringung maximal 28 kg Kupfer je Hektar während eines Zeitraums von 7 Jahren beträgt
10E 1332-65-6
1332-40-7
Kupferoxychlorid
10E 1317-39-1 Kupferoxid
10E 8011-63-0 Kupferkalkbrühe (Bordeauxbrühe)
10E 12527-76-3 Dreibasisches Kupfersulfat
40A 52918-63-5 Deltamethrin Nur in Fallen mit spezifischen Lockmitteln gegen den Befall mit Bactrocera oleae, Ceratitis capitata und Rhagoletis completa

Stand: VO (EU) 2023/121

5E 91465-08-6 Lambda-Cyhalothrin Nur in Fallen mit spezifischen Lockmitteln gegen den Befall mit Bactrocera oleae und Ceratitis capitata
1) Listung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Nummern und Kategorie: Teil A: Wirkstoffe, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten, Teil B: Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden, Teil C: Grundstoffe, Teil D: Wirkstoffe mit geringem Risiko und Teil E: Substitutionskandidaten.
1) Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 04.11.2014 S. 35).

2) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).

3) Verfügbar in der Pestiziddatenbank: https://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/active-substances/?event=search.as

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Zugelassene Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 Anhang II23

Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe 1, die in diesem Anhang aufgeführt sind, dürfen in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden, sofern sie mit folgenden Rechtsgrundlagen in Einklang stehen:

Gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.9.6 der Verordnung (EU) 2018/848 können zur Verbesserung des Gesamtzustandes des Bodens oder der Nährstoffverfügbarkeit im Boden oder in den Kulturen Zubereitungen von Mikroorganismen verwendet werden.

Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe dürfen nur gemäß den Spezifikationen und Verwendungsbeschränkungen der genannten Rechtsvorschriften der Union und der nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden. Strengere Verwendungsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion sind jeweils in der rechten Spalte der Tabellen angegeben.

Bezeichnung Erzeugnisse, die nur nachstehende Stoffe enthalten oder Gemische daraus Beschreibung, besondere Bedingungen und Einschränkungen
Stallmist Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu und Futtermittel).
Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen
Getrockneter Stallmist und getrockneter Geflügelmist Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen
Kompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist und kompostierter Stallmist Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen
Flüssige tierische Exkremente Verwendung nach kontrollierter Fermentation und/oder geeigneter Verdünnung
Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen
Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus Haushaltsabfällen Erzeugnis aus getrennt gesammelten Haushaltsabfällen, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas
Nur pflanzliche und tierische Haushaltsabfälle
Gewonnen in einem geschlossenen und kontrollierten, vom Mitgliedstaat zugelassenen Sammelsystem
Höchstgehalte in der Trockenmasse in mg/kg: Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): nicht nachweisbar
Torf Nur für Gartenbauzwecke (Gemüsebau, Ziergartenbau, Gehölze, Baumschulen)
Substrat von Pilzkulturen Ausgangssubstrat darf nur aus den gemäß diesem Anhang zulässigen Erzeugnissen bestehen
Exkremente von Würmern (Wurmkompost) und Substratmischung von Insektenexkrementen Gegebenenfalls im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Guano
Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus pflanzlichem Material Erzeugnis aus gemischtem pflanzlichem Material, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas
Biogasgärreste, die tierische Nebenprodukte enthalten, vergärt mit Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die in diesem Anhang aufgeführt sind Tierische Nebenprodukte (einschließlich Nebenprodukte von Wildtieren) der Kategorie 3 und Magen- und Darminhalt der Kategorie 2 (Kategorien gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009)
Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen
Die Prozesse müssen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen
Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden
Nachstehende Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs:

Blutmehl

Hufmehl

Hornmehl

Knochenmehl bzw. entleimtes Knochenmehl

Fischmehl

Fleischmehl

Federn-, Haar- und Hautmehl

Wolle

Pelze (1)

Haare

Milcherzeugnisse

Hydrolysierte Proteine (2)

(1) Höchstgehalt der Trockenmasse an Chrom (VI) in mg/kg: nicht nachweisbar

(2) Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden

Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs für Düngezwecke z.B.: Filterkuchen von Ölfrüchten, Kakaoschalen, Malzkeime
Hydrolysierte Proteine pflanzlichen Ursprungs
Algen und Algenerzeugnisse Ausschließlich gewonnen durch:
  1. physikalische Verfahren einschließlich Dehydratisierung, Gefrieren oder Mahlen
  2. Extraktion mit Wasser oder sauren und/oder alkalischen wässrigen Lösungen
  3. Fermentation

Tang muss aus ökologischer/biologischer Aquakultur gewonnen werden oder auf nachhaltige Weise gemäß Anhang II Teil III Nummer 2.4 der Verordnung (EU) 2018/848 gesammelt werden

Sägemehl und Holzschnitt Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde
Rindenkompost Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde
Holzasche Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde
Weicherdiges Rohphosphat Durch Vermahlen weicherdiger Rohphosphate gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Tricalciumphosphat sowie Calciumcarbonat enthält
Mindestgehalt an Nährstoffen (Gewichtsverhältnis)

25 % P2O5

Phosphor, ausgedrückt als mineralsäurelösliches P2O5, bei dem mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2%iger Ameisensäure löslich sind
Partikelgröße:

  • mindestens 90 % Massenanteil Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 0,063 mm
  • mindestens 99 % Massenanteil Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 0,125 mm

Bis zum 15. Juli 2022 Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P2O5
Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.

Aluminiumcalciumphosphat Durch thermische Behandlung und Mahlen in amorpher Form gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Aluminium- und Calciumphosphate enthält
Mindestgehalt an Nährstoffen (Gewichtsverhältnis):

30 % P2O5

Phosphor, ausgedrückt als mineralsäurelösliches P2O5, bei dem mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoniumcitrat (nach Joulie) löslich sind
Partikelgröße:

  • mindestens 90 % Massenanteil Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 0,160 mm
  • mindestens 98 % Massenanteil Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 0,630 mm

Bis zum 15. Juli 2022 Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P2O5
Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.
Nur auf alkalischen Böden zu verwenden (pH > 7,5)

Dephosphorationsschlacken
(Thomasphosphat oder Thomasphosphatschlacken)
In Stahlwerken durch Bearbeitung phosphorhaltiger Schmelzen gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Calciumsilicophosphate enthält
Mindestgehalt an Nährstoffen (Gewichtsverhältnis):

12 % P2O5

Phosphor, ausgedrückt als mineralsäurelösliches Phosphorpentoxid, bei dem mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an Phosphorpentoxid in 2%iger Zitronensäure löslich sind
oder
10 % P2O5
Phosphor, ausgedrückt als Phosphorpentoxid, in 2%iger Zitronensäure löslich
Partikelgröße:

  • mindestens 75 % Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 0,160 mm
  • mindestens 96 % Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 0,630 mm

Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.

Kalirohsalz Aus Kalirohsalzen gewonnenes Erzeugnis
Mindestgehalt an Nährstoffen (Gewichtsverhältnis):

9 % K2O

Kali, ausgedrückt als wasserlösliches K2O

2 % MgO

Magnesium in Form wasserlöslicher Salze, ausgedrückt als Magnesiumoxid

Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.

Kaliumsulfat, möglicherweise Magnesiumsalz enthaltend Aus Kalirohsalz durch physikalische Extraktion gewonnen, möglicherweise Magnesiumsalz enthaltend
Schlempe und Schlempeextrakt Keine Ammoniakschlempe
Calciumcarbonat, zum Beispiel: Kreide, Mergel, Kalksteinmehl, Algenkalk, Phosphatkreide usw. Nur natürlichen Ursprungs
Muschelabfälle Nur aus ökologischer/biologischer Aquakultur oder aus nachhaltiger Fischerei gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013
Eierschalen Erzeugnis darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen
Calcium- und Magnesiumcarbonat Nur natürlichen Ursprungs
z.B. Magnesiumkalk, Magnesiumkalksteinmehl, Kalkstein
Magnesiumsulfat (Kieserit) Nur natürlichen Ursprungs
Calciumchloridlösung Nur zur Blattbehandlung bei Apfelbäumen zur Vorbeugung von Calciummangel
Calciumsulfat (Gips) Naturprodukt, das Calciumsulfat in verschiedenen Hydrationsgraden enthält
Mindestgehalt an Nährstoffen (Gewichtsverhältnis):

25 % CaO
35 % SO3

Calcium und Schwefel, ausgedrückt als Gesamt-CaO und -SO3
Mahlfeinheit:

  • mindestens 80 % Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 2 mm
  • mindestens 99 % Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 10 mm

Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.

Industriekalk aus der Zuckerherstellung Nebenprodukt der Zuckerherstellung aus Zuckerrüben und Zuckerrohr
Industriekalk aus der Siedesalzherstellung Nebenprodukt der Siedesalzherstellung aus Sole, die bergmännisch gewonnen wird
Elementarer Schwefel Bis zum 15. Juli 2022: wie in Anhang I Teil D der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführt
Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.
Mineralische Spurennährstoffdünger Bis zum 15. Juli 2022: wie in Anhang I Teil E der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführt
Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.
Natriumchlorid
Steinmehl, Tonerde und Tonminerale
Leonardit (organisches Sediment mit hohem Gehalt an Huminsäuren) Nur als Nebenprodukt aus Bergbautätigkeiten
Humin- und Fulvinsäuren Nur aus anorganischen Salzen/Lösungen außer Ammoniumsalzen oder aus der Trinkwasseraufbereitung
Xylit Nur als Nebenprodukt von Bergbautätigkeiten (z.B. Nebenprodukt des Braunkohlebergbaus)
Chitin (Polysaccharid, gewonnen aus dem Panzer von Krebstieren) Aus ökologischer/biologischer Aquakultur oder aus nachhaltiger Fischerei gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013
Organisches 1 Sediment aus Binnengewässern, entstanden unter Ausschluss von Sauerstoff
(z.B. Faulschlamm)
Nur organisches Sediment gewonnen als Nebenprodukt der Binnenwasserwirtschaft oder aus einstigen Binnengewässern
Die Gewinnung sollte gegebenenfalls auf eine Art und Weise erfolgen, die minimale Auswirkungen auf das aquatische System hat.
Nur Sedimente aus Quellen frei von jeglicher Kontamination durch Pestizide, langlebige organische Schadstoffe und benzinähnliche Stoffe
Bis zum 15. Juli 2022: Höchstgehalte in der Trockenmasse in mg/kg: Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): nicht nachweisbar
Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.
Pflanzenkohle - Pyrolyseprodukt aus einem breiten Spektrum von organischen Materialien pflanzlichen Ursprungs; als Bodenverbesserer verwendet Nur aus pflanzlichen Stoffen, sofern diese nach der Ernte ausschließlich mit in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen behandelt wurden
Bis zum 15. Juli 2022: Höchstwert von 4 mg polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) pro kg Trockenmasse
Ab dem 16. Juli 2022 gelten die einschlägigen Beschränkungen des Gehalts an Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009.
Zurückgewonnener Struvit und gefällte Phosphatsalze Sofern sie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 erfüllen
Tierische Exkremente als Ausgangsstoff dürfen nicht aus industrieller Tierhaltung stammen

Stand: VO (EU) 2023/121

Natriumnitrat Nur für die Algenproduktion an Land in geschlossenen Systemen

Stand: VO (EU) 2023/121

Kaliumchlorid Nur natürlichen Ursprungs

Stand: VO (EU) 2023/121

1) "Organisch" bezieht sich hier auf organische Chemie.



1) Dies umfasst insbesondere alle in Anhang I Teil I der Verordnung (EU) 2019/1009 aufgeführten Produktfunktionskategorien.

.

Zur Verwendung als Futtermittel oder zur Futtermittelherstellung zugelassene Erzeugnisse und Stoffe Anhang III23

Teil A
Zugelassene nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Algen, Tieren oder Hefe, oder Einzelfuttermittel mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848
23

( 1) Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs

Nummer im Katalog der Einzelfuttermittel 1 Bezeichnung Besondere Bedingungen und Einschränkungen
11.1.1 Calciumcarbonat
11.1.2 Kohlensaurer Muschelkalk
11.1.4 Kohlensaurer Algenkalk (Maerl-Kalk)
11.1.5 Lithothamnium
11.1.13 Calciumgluconat
11.2.1 Magnesiumoxid
11.2.4 Magnesiumsulfat, wasserfrei
11.2.6 Magnesiumchlorid
11.2.7 Magnesiumcarbonat
11.3.1 Dicalciumphosphat
11.3.2 Monodicalciumphosphat

Stand: VO (EU) 2023/121

11.3.3 Monocalciumphosphat
11.3.5 Calcium-Magnesiumphosphat
11.3.8 Magnesiumphosphat
11.3.10 Mononatriumphosphat
11.3.16 Calcium-Natrium-Phosphat
11.3.17 Monoammoniumphosphat (Ammoniumdihydrogenorthophosphat) Nur für Aquakulturen
11.3.19 Pentanatriumtriphosphat Nur für Heimtierfutter

Stand: VO (EU) 2023/121

11.3.27 Dinatriumdihydrogendiphosphat Nur für Heimtierfutter

Stand: VO (EU) 2023/121

11.4.1 Natriumchlorid
11.4.2 Natriumbicarbonat
11.4.4 Natriumcarbonat
11.4.6 Natriumsulfat
11.5.1 Kaliumchlorid
1) Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1).

( 2) Sonstige Einzelfuttermittel

Nummer im Katalog der Einzelfuttermittel 1 Bezeichnung Besondere Bedingungen und Einschränkungen
10 Mehl, Öl und andere Einzelfuttermittel, gewonnen aus Fisch oder anderen Wassertieren Vorausgesetzt, sie stammen aus Fischereien, deren Nachhaltigkeit im Rahmen einer Regelung zertifiziert wurde, die gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
Sofern sie ohne chemischsynthetische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet werden
Ihre Verwendung ist nur für andere Tierarten ans Pflanzenfresser zugelassen.
Die Verwendung von hydrolysiertem Fischeiweiß ist nur für Jungtiere anderer Tierarten als Pflanzenfresser zugelassen.
10 Mehl, Öl und andere Einzelfuttermittel, gewonnen aus Fisch, Weich- oder Krebstieren Für karnivore Aquakulturtiere
Aus Fischereien, deren Nachhaltigkeit im Rahmen einer Regelung zertifiziert wurde, die gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 von der zuständigen Behörde anerkannt ist, gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848
Aus Überresten der Verarbeitung von Fischen, Krebstieren oder Weichtieren, die bereits gefangen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848, oder aus ganzen Fischen, Krebstieren oder Weichtieren, die gefangen wurden und nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848
10 Fischmehl und Fischöl Während der Abwachsphase für Fische in Binnengewässern, Geißelgarnelen, Süßwassergarnelen und tropische Süßwasserfische
Aus Fischereien, deren Nachhaltigkeit im Rahmen einer Regelung zertifiziert wurde, die gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 von der zuständigen Behörde anerkannt ist, gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848

Nur, wo natürliche Futtermittel in Teichen und Seen nicht in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, höchstens 25 % Fischmehl und 10 % Fischöl im Futter für Geißelgarnelen und Süßwassergarnelen ( Macrobrachium spp.) sowie höchstens 10 % Fischmehl oder Fischöl im Futter für Haiwelse (Pangasius spp.), gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.4Buchstabe c Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2018/848

ex 12.1.5 Hefen Wenn nicht aus ökologischer/biologischer Produktion verfügbar

Stand: VO (EU) 2023/121

ex 12.1.12 Hefenerzeugnisse Wenn nicht aus ökologischer/biologischer Produktion verfügbar

Stand: VO (EU) 2023/121

Cholesterin Erzeugnis, das aus Wollfett (Lanolin) durch Verseifung, Trennung und Kristallisieren aus Muscheln oder anderen Quellen gewonnen wird
Bereitstellung der erforderlichen Futtermittelmenge für Geißelgarnelen und Süßwassergarnelen ( Macrobrachium spp.) in Aufzucht- und Brutanlagen während der Abwachsphase und früherer Entwicklungsstadien
Wenn nicht aus ökologischer/biologischer Produktion verfügbar
Kräuter Gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer iv der Verordnung (EU) 2018/848, insbesondere
  • wenn nicht in ökologischer/biologischer Form verfügbar
  • ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet
  • höchstens 1 % in der Futterration enthalten
Melassen Gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer iv der Verordnung (EU) 2018/848, insbesondere
  • wenn nicht in ökologischer/biologischer Form verfügbar
  • ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet
  • höchstens 1 % in der Futterration enthalten
Phytoplankton und Zooplankton Nur in der Larvenaufzucht ökologischer/biologischer Jungtiere
Bestimmte Eiweißverbindungen Gemäß den Nummern 1.9.3.1 Buchstabe c und 1.9.4.2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848:
  • bis 31. Dezember 2026
  • wenn nicht in ökologischer/biologischer Form verfügbar
  • ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet
  • für die Fütterung von Ferkeln bis 35 kg oder Junggeflügel
  • höchstens 5 % der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs pro Zeitraum von 12 Monaten
Gewürze Gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer iv der Verordnung (EU) 2018/848, insbesondere
  • wenn nicht in ökologischer/biologischer Form verfügbar
  • ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet
  • höchstens 1 % in der Futterration enthalten
1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 68/2013.

Teil B
Zugelassene Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 in der Tierernährung verwendet werden
23

Die in dem vorliegenden Teil aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassen sein. (Anm.d. Red.: Liste v. VO"en zugelassener Futtermittelzusatzstoffe)

Die hier festgelegten besonderen Bedingungen gelten zusätzlich zu den Zulassungsbedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003.

( 1) Technologische Zusatzstoffe23

a) Konservierungsmittel

Kennnummer oder Funktionsgruppe Bezeichnung Besondere Bedingungen und Einschränkungen
E 200 Sorbinsäure
E 236 Ameisensäure
E 237 Natriumformiat
E 260 Essigsäure
E 270 Milchsäure
E 280 Propionsäure
E 330 Zitronensäure

b) Antioxidantien

Kennnummer oder Funktionsgruppe Bezeichnung Besondere Bedingungen und Einschränkungen
1b306(i) Tocopherolhaltige Extrakte aus pflanzlichen Ölen
1b306(ii) Stark tocopherolhaltige Extrakte aus pflanzlichen Ölen (mit hohem Delta-Tocopherol-Anteil)

c) Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsstoffe und Geliermittel

Kennnummer oder Funktionsgruppe Bezeichnung Besondere Bedingungen und Einschränkungen
1c322, 1c322i Lecithine Nur aus ökologischen/biologischen Rohstoffen
Verwendung beschränkt auf Futtermittel für Aquakulturtiere
E 407 Carrageen Nur für Heimtierfutter

Stand: VO (EU) 2023/121

E 410 Johannisbrotkernmehl Nur für Heimtierfutter
Nur durch ein Röstverfahren gewonnen
Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Produktion

Stand: VO (EU) 2023/121

E 412 Guarkernmehl

Stand: VO (EU) 2023/121

E 414 Gummi arabicum (Akaziengummi) Nur für Heimtierfutter
Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Produktion

Stand: VO (EU) 2023/121

E 415 Xanthan

Stand: VO (EU) 2023/121

d) Bindemittel und Fließhilfsstoffe

Kennnummer oder Funktionsgruppe Bezeichnung Besondere Bedingungen und Einschränkungen
E 412 - gestrichen -
E 535 Natriumferrocyanid Höchstdosis: 20 mg/kg NaCl (berechnet als Ferrocyanidanion)
E 551b Kolloidales Siliciumdioxid
E 551c Kieselgur (Diatomeenerde, gereinigt)
1m558i Bentonit
E 559 Kaolinit-Tone, asbestfrei
E 560 Natürliche Mischungen von Steatiten und Chlorit
E 561 Vermiculit
E 562 Sepiolith
E 563 Sepiolit-Ton

Stand: VO (EU) 2023/121

E 566 Natrolith-Phonolith
1g568 Klinoptilolit sedimentären Ursprungs
E 599 Perlit
1g599 Illit-Montmorillonit-Kaolinit

Stand: VO (EU) 2023/121

e) Silierzusatzstoffe

Kennnummer oder Funktionsgruppe Bezeichnung Besondere Bedingungen und Einschränkungen
1k Enzyme, Mikroorganismen Nur für die Sicherstellung einer angemessenen Gärung zugelassen
1k236 Ameisensäure
1k237 Natriumformiat
1k280 Propionsäure
1k281 Natriumpropionat

f) Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen

Kennnummer oder Funktionsgruppe Bezeichnung Besondere Bedingungen und Einschränkungen"
1m558 Bentonit

Stand: VO (EU) 2023/121

( 2) Sensorische Zusatzstoffe

Kennnummer oder Funktionsgruppe Bezeichnung Besondere Bedingungen und Einschränkungen
ex2a Astaxanthin Nur aus ökologischen/biologischen Quellen wie Schalen ökologisch/biologisch erzeugter Krebstiere
Nur im Futter für Lachse und Forellen im Rahmen ihrer physiologischen Bedürfnisse
Ist kein Astaxanthin aus ökologischen/biologischen Quellen verfügbar, darf Astaxanthin aus natürlichen Quellen wie astaxanthinreichen Phaffia rhodozyma verwendet werden.
ex2b Aromastoffe Nur Extrakte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Edelkastanienextrakt ( Castanea sativa Mill.)

( 3) Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe

a) Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung

Kennnummer oder Funktionsgruppe Bezeichnung Besondere Bedingungen und Einschränkungen
ex3a Vitamine und Provitamine Aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnen
Wenn nicht aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen verfügbar:
  • synthetisch gewonnen, für Monogastriden und Aquakulturtiere dürfen nur diejenigen verwendet werden, die mit aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnenen Vitaminen identisch sind.
  • synthetisch gewonnen, für Wiederkäuer dürfen nur Vitamine A, D und E verwendet werden, die mit aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnenen Vitaminen identisch sind; die Verwendung ist abhängig von der vorherigen Genehmigung der Mitgliedstaaten auf Basis der Prüfung der Frage, ob ökologische/biologische Wiederkäuer die genannten Vitamine in der notwendigen Menge nicht über ihre Futterration erhalten können.
3a370 Taurin Nur für Katzen und Hunde
Wenn verfügbar nicht synthetischen Ursprungs

Stand: VO (EU) 2023/121

3a920 Betainanhydrat Nur für Monogastriden und Fische
Aus ökologischer/biologischer Produktion; falls nicht verfügbar, natürlichen Ursprung

Stand: VO (EU) 2023/121

b) Verbindungen von Spurenelementen

Kennnummer oder Funktionsgruppe Bezeichnung Besondere Bedingungen und Einschränkungen
3b101 Eisen(II)carbonat (Siderit)
3b103 Eisen(II)sulfat-Monohydrat
3b104 Eisen(II)sulfat-Heptahydrat
3b201 Kaliumjodid
3b202 Kalciumjodat, wasserfrei
3b203 Gecoatetes Kalciumjodat-Granulat, wasserfrei
3b301 Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat
3b302 Cobalt(II)carbonat
3b303 Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat
3b304 Gecoatetes Cobalt(II)carbonat-Granulat
3b305 Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat
3b402 Kupfer(II)-carbonat-dihydroxy-Monohydrat
3b404 Kupfer(II)-oxid
3b405 Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat
3b409 Dikupferchlorid-Trihydroxid
3b502 Mangan(II)-oxid
3b503 Mangan(II)sulfat, Monohydrat
3b603 Zinkoxid
3b604 Zinksulfat-Heptahydrat
3b605 Zinksulfat-Monohydrat
3b609 Zinkchloridhydroxid-Monohydrat
3b701 Natriummolybdat-Dihydrat
3b801 Natriumselenit
3b802
3b803
Gecoatetes Natriumselenit-Granulat
Natriumselenat
3b810 Selenhefe, Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060, inaktiviert
3b811 Selenhefe, Saccharomyces cerevisiae NCYC R397, inaktiviert
3b812 Selenhefe, Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399, inaktiviert
3b813 Selenhefe, Saccharomyces cerevisiae NCYC R646, inaktiviert
3b817 Selenhefe, Saccharomyces cerevisiae NCYC R645, inaktiviert

c) Aminosäuren, deren Salze und Analoge

Kennnummer oder Funktionsgruppe Bezeichnung Besondere Bedingungen und Einschränkungen
3c3.5.1 und 3c352 L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat Hergestellt durch Fermentation
Darf Bestandteil der Futterration von Salmoniden sein, wenn durch die in Anhang II Teil II(Red. Anm.: Gemeint ist hier wohl "Teil III".)Nummer 3.1.3.3 der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführten Futtermittel keine ausreichende Menge an Histidin gewährleistet werden kann, um den Nahrungsmittelbedarf der Fische zu decken

( 4) Zootechnische Zusatzstoffe

Kennnummer oder Funktionsgruppe Bezeichnung Besondere Bedingungen und Einschränkungen
4a, 4b, 4c und 4d Enzyme und Mikroorganismen
4d7 und 4d8 Ammoniumchlorid Nur für Katzen

Stand: VO (EU) 2023/121

.

Zugelassene Mittel zur Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EU) 2018/848 Anhang IV


Teil A
Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Teichen, Käfigen, Becken, Fließkanälen, Gebäuden oder Anlagen für die tierische Erzeugung

Teil B
Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Gebäuden und Anlagen für die pflanzliche Erzeugung, einschließlich Lagerung in einem landwirtschaftlichen Betrieb

Teil C
Mittel zur Reinigung und Desinfektion in Verarbeitungs- und Lagerstätten

Teil D
Erzeugnisse gemäß Artikel 12 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung

Die im Folgenden aufgeführten Erzeugnisse oder Erzeugnisse, die die folgenden, in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführten Wirkstoffe enthalten, dürfen nicht als Biozidprodukte verwendet werden:

.

Zugelassene Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln und von Hefe, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird Anhang V23

Teil A
Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848

Abschnitt A1 - Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Träger

Die ökologischen/biologischen Lebensmittel, denen Lebensmittelzusatzstoffe zugefügt werden dürfen, stehen im Einklang mit den Zulassungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.

Die hier festgelegten besonderen Bedingungen und Einschränkungen gelten zusätzlich zu den Zulassungsbedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.

Zur Berechnung der Prozentsätze für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 werden Lebensmittelzusatzstoffe, die in der Spalte "Code" mit einem Sternchen ausgewiesen sind, zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet.

Code Bezeichnung Ökologische/biologische Lebensmittel, denen sie zugefügt werden dürfen Besondere Bedingungen und Einschränkungen
E 153 Pflanzenkohle Essbare Käserinde von geaschtem Ziegenkäse
Morbier-Käse
E 160b(i) * Annatto Bixin Roter Leicester-Käse
Double-Gloucester-Käse
Cheddar
Mimolette-Käse
E 160b(ii) * Annatto Norbixin Roter Leicester-Käse
Double-Gloucester-Käse
Cheddar
Mimolette-Käse
E 170 Calciumcarbonat Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs Darf nicht als Farb- oder Calciumzusatz verwendet werden
E 220 Schwefeldioxid Obstweine (Wein aus anderem Obst als Weintrauben, einschließlich Apfel- und Birnenwein) sowie Met mit und ohne Zuckerzusatz 100 mg/l (Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt als SO2 mg/l)
E 223 Natriummetabisulfit Krebstiere
E 224 Kaliummetabisulfit Obstweine (Wein aus anderem Obst als Weintrauben, einschließlich Apfel- und Birnenwein) sowie Met mit und ohne Zuckerzusatz 100 mg/l (Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt als SO2 mg/l)
E 250 Natriumnitrit Fleischerzeugnisse Darf nur verwendet werden, wenn der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen wurde, dass keine technologische Alternative zur Verfügung steht, die dieselben Garantien bietet und/oder die es gestattet, die besonderen Merkmale des Erzeugnisses beizubehalten

Nicht in Verbindung mit E 252

Zugabehöchstmenge, ausgedrückt als NaNO2: 80 mg/kg, Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt als NaNO2: 50 mg/kg

E 252 Kaliumnitrat Fleischerzeugnisse Darf nur verwendet werden, wenn der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen wurde, dass keine technologische Alternative zur Verfügung steht, die dieselben Garantien bietet und/oder die es gestattet, die besonderen Merkmale des Erzeugnisses beizubehalten

Nicht in Verbindung mit E250

Zugabehöchstmenge, ausgedrückt als NaNO3: 80 mg/kg, Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt als NaNO3: 50 mg/kg

E 270 Milchsäure Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs
E 290 Kohlendioxid Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs
E 296 Apfelsäure Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
E 300 Ascorbinsäure Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
Fleischerzeugnisse
E 301 Natriumascorbat Fleischerzeugnisse Nur in Verbindung mit Nitrit oder Nitrat
E 306 Stark tocopherolhaltiger
Extrakt
Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs Antioxidans
E 322 * Lecithine Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
Milcherzeugnisse
Nur aus ökologischer/biologischer Produktion
E 325 Natriumlactat Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
Erzeugnisse auf Milchbasis und Fleischerzeugnisse
E 330 Zitronensäure Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs
E 331 Natriumcitrate Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs
E 333 Calciumcitrate Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
E 334 Weinsäure
(L(+)-)
Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
Met
E 335 Natriumtartrate Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
E 336 Kaliumtartrate Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
E 341(i) Monocalciumphosphat Backfertiges Mehl Triebmittel
E 392 * Extrakte aus Rosmarin Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs Nur aus ökologischer/biologischer Produktion
E 400 Alginsäure Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
Milcherzeugnisse
E 401 Natriumalginat Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
Milcherzeugnisse
Wurstwaren auf Fleischbasis
E 402 Kaliumalginat Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
Erzeugnisse auf Milchbasis
E 406 Agar-Agar Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
Erzeugnisse auf Milchbasis und Fleischerzeugnisse
E 407 Carrageen Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
Erzeugnisse auf Milchbasis
E 410 * Johannisbrotkernmehl Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs Nur aus ökologischer/biologischer Produktion
E 412 * Guarkernmehl Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs Nur aus ökologischer/biologischer Produktion
E 414 * Gummi arabicum Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs Nur aus ökologischer/biologischer Produktion
E 415 Xanthan Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs
E 417 Tarakernmehl Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs Verdickungsmittel
Nur aus ökologischer/biologischer Produktion
E 418 Gellan Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs Nur in der stark acylhaltigen Form
Nur aus ökologischer/biologischer Produktion, gilt ab dem 1. Januar 2026

Stand: VO (EU) 2023/121

E 422 Glycerin Pflanzenextrakte
Aromen
Nur pflanzlichen Ursprungs
Lösungsmittel und Träger in Pflanzenextrakten und Aromen
Feuchthaltemittel in Gelatinekapseln
Beschichtung von Filmtabletten
Nur aus ökologischer/biologischer Produktion
E 440(i) * Pektin Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
Erzeugnisse auf Milchbasis
E 460 Cellulose Gelatine
E 464 Hydroxypropylmethylcellulose Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs Herstellung von Kapselhüllen
E 500 Natriumcarbonate Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs
E 501 Kaliumcarbonate Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
E 503 Ammoniumcarbonate Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
E 504 Magnesiumcarbonate Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
E 509 Calciumchlorid Erzeugnisse auf Milchbasis Koagulationsmittel
E 516 Calciumsulfat Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs Träger
E 524 Natriumhydroxid Aromen für
Laugengebäck
Oberflächenbehandlung
Säureregulierung
E 551 Siliciumdioxid Kakao, Kräuter und Gewürze in getrockneter Pulverform
Aromen
Propolis
Für Kakao nur zur Verwendung in automatischen Ausgabemaschinen

Stand: VO (EU) 2023/121

E 553b Talkum Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Wurstwaren auf Fleischbasis

Für Wurstwaren auf Fleischbasis nur Oberflächenbehandlung

Stand: VO (EU) 2023/121

E 901 Bienenwachs Zuckerwaren Überzugmittel
Nur aus ökologischer/biologischer Produktion
E 903 Carnaubawachs Zuckerwaren
Zitrusfrüchte
Überzugmittel

Konservierende Beschichtung von Früchten, die gemäß der Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 der Kommission 1 im Zuge einer verpflichtenden Quarantänemaßnahme zum Schutz vor Schadorganismen einer Extremkältebehandlung unterzogen werden

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

E 938 Argon Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs
E 939 Helium Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs
E 941 Stickstoff Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs
E 948 Sauerstoff Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs
E 968 Erythrit Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs Nur aus ökologischer/biologischer Produktion ohne Einsatz von Ionenaustauschtechnologie
1) Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 184 vom 15.07.2017 S. 33).

Abschnitt A2 - Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen

Die hier festgelegten besonderen Bedingungen und Einschränkungen gelten zusätzlich zu den Zulassungsbedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.

Bezeichnung Nur für die Verarbeitung der folgenden ökologischen/biologischen Lebensmittel zugelassen Besondere Bedingungen und Einschränkungen
Wasser Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs Trinkwasser im Sinne der Richtlinie 98/83/EG des Rates 1
Calciumchlorid Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
Wurstwaren auf Fleischbasis
Koagulationsmittel
Calciumcarbonat Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
Calciumhydroxid Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
Calciumsulfat Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs Koagulationsmittel
Magnesiumchlorid (Nigari) Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs Koagulationsmittel
Kaliumcarbonat Weintrauben Trocknungsmittel
Natriumcarbonat Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs
Milchsäure Käse Zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Käseherstellung
L(+)-Milchsäure aus Gärsubstraten Pflanzenproteinextrakte
Zitronensäure Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs
Natriumhydroxid Zucker
Öl pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen Olivenöl
Pflanzenproteinextrakte
Schwefelsäure Gelatine
Zucker
Hopfenextrakt Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs Nur für antimikrobielle Zwecke
Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Produktion

Stand: VO (EU) 2023/121

Pinienharzextrakt Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs Nur für antimikrobielle Zwecke
Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Produktion

Stand: VO (EU) 2023/121

Salzsäure Gelatine
Gouda, Edamer und Maasdamer Käse, Boerenkaas, Friese und Leidse Nagelkaas
Gelatineherstellung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2

Zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Käseverarbeitung

Ammoniumhydroxid Gelatine Gelatineherstellung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Wasserstoffperoxid Gelatine Gelatineherstellung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Kohlendioxid Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs
Stickstoff Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs
Ethanol Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs Lösungsmittel
Gerbsäure Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs Filtrierhilfe
Eiweißalbumin Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
Casein Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
Gelatine Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
Hausenblase Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
Pflanzliche Öle Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter Nur aus ökologischer/biologischer Produktion
Siliciumdioxid als Gel oder kolloidale Lösung Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
Aktivkohle
(CAS-7440-44-0)
Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs
Talkum Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs Gemäß den spezifischen Reinheitsnormen für den Lebensmittelzusatzstoff E 553b
Bentonit Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
Met
Verdickungsmittel für Met
Cellulose Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
Gelatine
Kieselgur Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
Gelatine
Perlit Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
Gelatine
Haselnussschalen Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
Reismehl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
Bienenwachs Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs Trennmittel
Nur aus ökologischer/biologischer Produktion
Carnaubawachs Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs Trennmittel
Nur aus ökologischer/biologischer Produktion
Essigsäure/Essig Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
Fisch
Nur aus ökologischer/biologischer Produktion
Aus natürlicher Fermentation
Thiaminhydrochlorid Obstweine, Apfel- und Birnenwein sowie Met
Diammoniumphosphat Obstweine, Apfel- und Birnenwein sowie Met
Holzfasern Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs Die Herkunft des Holzes sollte auf zertifiziertes, nachhaltig geschlagenes Holz begrenzt sein.

Das verwendete Holz darf keine toxischen Bestandteile enthalten (Behandlung nach dem Einschlag, natürlich vorkommende Toxine oder Toxine aus Mikroorganismen)

1) Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 05.12.1998 S. 32).

2) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).

Teil B
Für die Herstellung von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln zugelassene nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848

Bezeichnung Besondere Bedingungen und Einschränkungen
Arame-Algen ( Eisenia bicyclis) sowohl unverarbeitet als auch als Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, die mit diesen Algen in unmittelbarem Zusammenhang stehen
Hijiki-Algen ( Hizikia fusiforme) sowohl unverarbeitet als auch als Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, die mit diesen Algen in unmittelbarem Zusammenhang stehen
Rinde des Pau d"Arco Baumes Handroanthus impetiginosus ("lapacho") Nur für Kombucha und Teemischungen
Därme Aus natürlichen tierischen Rohstoffen oder pflanzlichen Ursprungs
Gelatine Aus anderen Quellen als von Schweinen
Milchmineral (pulverförmig oder flüssig) Nur bei Verwendung aufgrund seiner sensorischen Funktion, um Natriumchlorid ganz oder teilweise zu ersetzen
Wildfisch und wild lebende Wassertiere sowohl unverarbeitet als auch daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse Nur aus Fischereien, deren Nachhaltigkeit im Rahmen einer Regelung zertifiziert wurde, die gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 von der zuständigen Behörde anerkannt ist, gemäß Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848

Nur, wenn nicht aus ökologischer/biologischer Aquakultur verfügbar

Teil C
Für die Herstellung von Hefe und Hefeerzeugnissen zugelassene Verarbeitungshilfsstoffe und andere Erzeugnisse gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848

Bezeichnung Primärhefe Herstellung, Zubereitung und Formulierung von Hefe Besondere Bedingungen und Einschränkungen
Calciumchlorid X
Kohlendioxid X X
Zitronensäure X Zur Regulierung des pH-Werts bei der Hefeherstellung
Milchsäure X Zur Regulierung des pH-Werts bei der Hefeherstellung
Stickstoff X X
Sauerstoff X X
Kartoffelstärke X X Zur Filterung
Nur aus ökologischer/biologischer Produktion
Natriumcarbonat X X Zur Regulierung des pH-Werts
Pflanzliche Öle X X Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter
Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

Teil D
Für die Herstellung und Konservierung ökologischer/biologischer Weinbauerzeugnisse des Weinsektors zugelassene Erzeugnisse und Stoffe gemäß Anhang II Teil VI Nummer 2.2 der Verordnung (EU) 2018/848

Bezeichnung Kennnummer Fundstelle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 Besondere Bedingungen und Einschränkungen
Luft Teil A, Tabelle 1, Nummern 1 und 8
Gasförmiger Sauerstoff E 948
CAS-Nr. 17778-80-2
Teil A, Tabelle 1, Nummer 1
Teil A, Tabelle 2, Nummer 8.4
Argon E 938
CAS-Nr. 7440-37-1
Teil A, Tabelle 1, Nummer 4
Teil A, Tabelle 2, Nummer 8.1
Darf nicht zum Durchperlen verwendet werden.
Stickstoff E 941
CAS-Nr. 7727-37-9
Teil A, Tabelle 1, Nummern 4, 7 und 8
Teil A, Tabelle 2, Nummer 8.2
Kohlendioxid E 290
CAS-Nr. 124-38-9
Teil A, Tabelle 1, Nummern 4 und 8
Teil A, Tabelle 2, Nummer 8.3
Eichenholzstücke Teil A, Tabelle 1, Nummer 11
Weinsäure (L(+)-) E 334
CAS-Nr. 87-69-4
Teil A, Tabelle 2, Nummer 1.1
Milchsäure E 270 Teil A, Tabelle 2, Nummer 1.3
Kalium-L(+)tartrat E 336(ii)
CAS-Nr. 921-53-9
Teil A, Tabelle 2, Nummer 1.4
Kaliumbicarbonat E 501(ii)
CAS-Nr. 298-14-6
Teil A, Tabelle 2, Nummer 1.5
Calciumcarbonat E 170
CAS-Nr. 471-34-1
Teil A, Tabelle 2, Nummer 1.6
Calciumsulfat E 516 Teil A, Tabelle 2, Nummer 1.8
Schwefeldioxid E 220
CAS-Nr. 7446-09-5
Teil A, Tabelle 2, Nummer 2.1 Der maximale Schwefeldioxidgehalt darf bei Rotwein gemäß Anhang I Teil B Abschnitt a Nummer 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934.100 mg/l bei einem Restzuckergehalt unter 2 g/l nicht übersteigen.

Der maximale Schwefeldioxidgehalt darf bei Weiß- und Roséwein gemäß Anhang I Teil B Abschnitt a Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/934.150 mg/l bei einem Restzuckergehalt unter 2 g/l nicht übersteigen.

Bei allen anderen Weinen wird der gemäß Anhang I Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 geltende maximale Schwefeldioxidgehalt um 30 mg/l verringert.

Kaliumbisulfit E 228
CAS-Nr. 7773-03-7
Teil A, Tabelle 2, Nummer 2.2
Kaliummetabisulfit E 224
CAS-Nr. 16731-55-8
Teil A, Tabelle 2, Nummer 2,3
L-Ascorbinsäure E 300 Teil A, Tabelle 2, Nummer 2.6
Önologische Holzkohle Teil A, Tabelle 2, Nummer 3.1
Diammoniumhydrogenphosphat E 342/CAS-Nr. 7783-28-0 Teil A, Tabelle 2, Nummer 4.2
Thiaminhydrochlorid CAS-Nr. 67-03-8 Teil A, Tabelle 2, Nummer 4.5
Hefeautolysate Teil A, Tabelle 2, Nummer 4.6
Heferinden Teil A, Tabelle 2, Nummer 4.7
Inaktivierte Hefen Teil A, Tabelle 2, Nummer 4.8
Teil A, Tabelle 2, Nummer 10.5
Teil A, Tabelle 2, Nummer 11.5
Speisegelatine CAS-Nr. 9000-70-8 Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.1 Wenn verfügbar aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen
Weizenprotein Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.2 Wenn verfügbar aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen
Erbsenprotein Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.3 Wenn verfügbar aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen
Kartoffelprotein Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.4 Wenn verfügbar aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen
Hausenblase Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.5 Wenn verfügbar aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen
Casein CAS-Nr. 9005-43-0 Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.6 Wenn verfügbar aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen
Kaliumcaseinate CAS-Nr. 68131-54-4 Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.7
Eieralbumin CAS-Nr. 9006-59-1 Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.8 Wenn verfügbar aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen
Bentonit E 558 Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.9
Siliciumdioxid als Gel oder kolloidale Lösung E 551 Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.10
Tannine Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.12
Teil A, Tabelle 2, Nummer 6.4
Wenn verfügbar aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen
Aus Aspergillus niger gewonnenes Chitosan CAS-Nr. 9012-76-4 Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.13
Teil A, Tabelle 2, Nummer 10.3
Hefeproteinextrakte Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.15 Wenn verfügbar aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen
Kaliumalginat E 402/CAS-Nr. 9005-36-1 Teil A, Tabelle 2, Nummer 5.18
Kaliumhydrogentartrat E 336(i)/CAS-Nr. 868-14-4 Teil A, Tabelle 2, Nummer 6.1
Zitronensäure E 330 Teil A, Tabelle 2, Nummer 6.3
Metaweinsäure E 353 Teil A, Tabelle 2, Nummer 6.7
Gummiarabikum E 414/CAS-Nr. 9000-01-5 Teil A, Tabelle 2, Nummer 6.8 Wenn verfügbar aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen
Hefe-Mannoproteine Teil A, Tabelle 2, Nummer 6.10
Pectinlyasen EC 4.2.2.10 Teil A, Tabelle 2, Nummer 7.2 Nur für önologische Zwecke bei der Klärung
Pectinmethylesterase EC 3.1.1.11 Teil A, Tabelle 2, Nummer 7.3 Nur für önologische Zwecke bei der Klärung
Polygalacturonase EC 3.2.1.15 Teil A, Tabelle 2, Nummer 7.4 Nur für önologische Zwecke bei der Klärung
Hemicellulase EC 3.2.1.78 Teil A, Tabelle 2, Nummer 7.5 Nur für önologische Zwecke bei der Klärung
Cellulase EC 3.2.1.4 Teil A, Tabelle 2, Nummer 7.6 Nur für önologische Zwecke bei der Klärung
Hefen zur Weinbereitung Teil A, Tabelle 2, Nummer 9.1 Für die individuellen Hefestämme: wenn verfügbar ökologisch/biologisch
Milchsäurebakterien Teil A, Tabelle 2, Nummer 9.2
Kupfercitrat CAS-Nr. 866-82-0 Teil A, Tabelle 2, Nummer 10.2
Aleppokiefernharz Teil A, Tabelle 2, Nummer 11.1
Weinhefen Teil A, Tabelle 2, Nummer 11.2 Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

.

Für die Verwendung in ökologischen/biologischen Erzeugnissen in bestimmten Gebieten von Drittländern zugelassene Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 Anhang VI


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ENDE

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