VO (EU) 2019/2122
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Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere
Artikel 4 Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Erzeugnissen für Produktanalysen und Qualitätsprüfungen, einschließlich organoleptischer Analysen
Artikel 5 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind
Artikel 6 Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse, die sich an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln befinden, nicht entladen werden und zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere bestimmt sind
Artikel 7 Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden
Artikel 8 Informationen zu Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden
Artikel 9 Besondere amtliche Kontrollen von Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren mitgeführt werden
Artikel 10 Für natürliche Personen bestimmte Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen
Artikel 11 Heimtiere
Artikel 12 Informationen über Heimtiere
Artikel 13 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 206/2009
Artikel 14 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
Artikel 15 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Teil 1
Liste der Waren gemäß Artikel 7 Buchstabe a
Teil 2
Liste der Waren, die nicht gemäß Artikel 7 Buchstabe c von den amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen sind
Anhang II Plakate gemäß Artikel 8 Absatz 1
Anhang III Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a
Anhang IV Plakat gemäß Artikel 12