Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 45, ber. 2021 L 382 S. 61A;
VO (EU) 2021/2089 - ABl. L 427 vom 30.11.2021 S. 149Inkrafttreten)
Neufassung -Ersetzt VO (EG) 206/2009
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 48 Buchstaben b, c, d, e und f, Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe k,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Artikel 48 der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Vorschriften hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren zu erlassen, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie hinsichtlich der Frage, wann dies gerechtfertigt ist. Mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Vorschriften für bestimmte amtliche Kontrollaufgaben von Zollbehörden oder anderen Behörden hinsichtlich des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren zu erlassen, sofern diese Aufgaben nicht bereits in den Zuständigkeitsbereich dieser Behörden fallen.
(2) Diese Vorschriften sind inhaltlich miteinander verbunden und viele davon sind parallel anzuwenden. Im Interesse der Einfachheit und Transparenz und einer leichteren Anwendung sowie der Vermeidung von Mehrfachregelungen sollten sie daher in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen und der Gefahr von Überschneidungen festgelegt werden. Die Vorschriften dienen häufig gemeinsamen Zwecken und beziehen sich auf einander ergänzende Tätigkeiten von Unternehmern und zuständigen Behörden. Daher ist es angezeigt, diese Vorschriften in einer einzigen delegierten Verordnung zusammenzufassen.
(3) Wenn Vorschriften für Ausnahmen von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen erlassen werden, sollten Bedingungen, zum Beispiel angemessene Kontrollvorkehrungen, festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass der Eingang dieser Tiere und Waren in die Union keine unannehmbaren Risiken für die öffentliche Gesundheit sowie die Tier- und die Pflanzengesundheit birgt.
(4) Es gelten bereits gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates 2 Ausnahmen von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen für Erzeugnisse, die im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, zur Verpflegung des Personals und der Reisenden in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr mitgeführt werden, sowie in Kleinsendungen an Privatpersonen eingehen. Da die Richtlinie 97/78/EG mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben wird, sollten im Interesse der Rechtsklarheit und zur Gewährleistung einer kohärenten Anwendung dieser Ausnahmen Bestimmungen über derartige Ausnahmen in dieser Verordnung festgelegt werden. Sie betreffen bestimmte Kategorien von Tieren und Waren, die zwar in die Union verbracht, aber nicht in Verkehr gebracht werden.
(5) Um die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin - wie von der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 vorgeschrieben - angemessene risikobasierte Kontrollen zur Verhinderung der Einschleppung invasiver gebietsfremder Arten in die Union durchführen.
(6) Im Interesse der Förderung wissenschaftlicher Tätigkeiten ist es gerechtfertigt, bestimmte für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Kategorien von Tieren und Waren von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen auszunehmen.
(7) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind, sollten unter bestimmten Bedingungen von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen ausgenommen werden, da gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 angemessene Schutzmaßnahmen festgelegt worden sind.
(8) Gemäß Artikel 48 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 sollten Erzeugnisse, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden, und für natürliche Personen bestimmte Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sein. In Bezug auf für natürliche Personen bestimmte Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sollten die Mitgliedstaaten risikobasierte Kontrollen durchführen. Das mögliche Risiko der Einschleppung von Krankheitserregern oder Krankheiten in die Union durch die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs sollte bei den Maßnahmen zur Regelung der Einfuhr solcher Sendungen oder Erzeugnisse berücksichtigt werden.
(9) Um sicherzustellen, dass die Risiken für die öffentliche Gesundheit sowie die Tier- und die Pflanzengesundheit auf ein Mindestmaß reduziert werden, sollten die Mitgliedstaaten mindestens einmal jährlich ihre spezifischen Kontrollmechanismen und Maßnahmen in Bezug auf Waren überprüfen, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren mitgeführt werden, und diese Mechanismen und Maßnahmen jährlich nach der Hauptreisesaison auf den neuesten Stand bringen.
(10) Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission 6 enthalten Vorschriften für bestimmte Arten von Heimtieren, die von ihren Eigentümern oder einer ermächtigten Person im Rahmen von Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken aus Drittländern in die Union mitgeführt werden. Der mit solchen Verbringungen verbundene Verwaltungsaufwand sollte minimiert werden, wobei gleichzeitig ein ausreichendes Maß an Sicherheit in Bezug auf die damit verbundenen Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit sichergestellt werden sollte. Überdies sollten die Mitgliedstaaten nur Verbringungen von Heimvögeln in die Union zulassen, die der Entscheidung 2007/25/EG der Kommission 7 entsprechen.
(11) Mit Artikel 48 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Vorschriften für Ausnahmen von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen für Heimtiere zu erlassen, die zu privaten und nicht zu Handelszwecken gehalten werden. Die Vorschriften dieser Verordnung über Ausnahmen sollten die Verpflichtung der Mitgliedstaaten unberührt lassen, amtliche Kontrollen zur Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 und der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission 8 durchzuführen.
(12) Um den Bürgerinnen und Bürgern klare und zugängliche Informationen darüber bereitzustellen, welche Vorschriften für die Verbringung bestimmter Heimtiere in die Union zu nichtkommerziellen Zwecken gelten, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(13) Wie hoch das Risiko einer Einschleppung von Tierseuchen und Krankheitserregern für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel von der Art des Erzeugnisses, der Tierart, von der die Erzeugnisse gewonnen wurden, und der Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Krankheitserregern. In der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission 9 sind bereits umfassende Unionsvorschriften zum Schutz gegen die Einschleppung von Tierseuchen und Krankheitserregern festgelegt. Da mit der vorliegenden Verordnung Vorschriften festgelegt werden, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 fallen, sollte die genannte Verordnung zum Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung aufgehoben werden.
(14) Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 10 sollte hinsichtlich der Ausnahme bestimmter Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen geändert werden, da dieser Sachverhalt in der vorliegenden Verordnung geregelt wird.
(15) Die Verordnung (EU) 2017/625 gilt ab dem 14. Dezember 2019. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen ab diesem Datum gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
In dieser Verordnung wird geregelt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bestimmte Kategorien von Tieren und Waren von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind und in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bestimmte Kontrollaufgaben hinsichtlich des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren von Zollbehörden oder anderen Behörden wahrgenommen werden können, sofern diese Aufgaben nicht bereits in den Zuständigkeitsbereich dieser Behörden fallen.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Artikel 3 Für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere21
(1) Wirbellose Tiere, die für wissenschaftliche Zwecke in Bereichen wie Forschung, Bildung oder Produktentwicklungsforschung bestimmt sind, sind - mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchzuführenden Kontrollen - von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern:
(2) Absatz 1 gilt nicht für Honigbienen (Apis mellifera), Hummeln (Bombus spp), Weichtiere des Stammes Mollusca und Krebstiere des Unterstammes Crustacea.
(1) Die zuständige Behörde kann Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausnehmen, sofern:
(2) In dem in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fall informiert die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats über das IMSOC über die Einfuhr der Proben.
(3) Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats kann Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Erzeugnissen für Produktanalysen und Qualitätsprüfungen, einschließlich organoleptischer Analysen, von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausnehmen, sofern
Im Fall des Eingangs der im ersten Unterabsatz genannten Proben in die Union über einen anderen Mitgliedstaat als den Bestimmungsmitgliedstaat legt der Unternehmer diese Proben an einer Grenzkontrollstelle vor.
(4) Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats gibt in der Genehmigung für die Einfuhr von Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Erzeugnissen in die Union für Produktanalysen und Qualitätsprüfungen, einschließlich organoleptischer Analysen, Folgendes an:
(5) Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats gibt in den Genehmigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a die Höchstmenge der Proben an, die von amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.
(1) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände sind - mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchzuführenden Kontrollen - von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie im Einklang mit Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.
(2) Die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft der Sendung führt Dokumentenprüfungen hinsichtlich der in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Genehmigung durch. Bei festgestellten Verstößen oder bei einem Verdacht kann die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei der Sendung vornehmen oder die von der zuständigen Behörde benannte Person, die für die Quarantänestation oder geschlossene Anlage verantwortlich ist, zur Durchführung solcher Kontrollen auffordern.
(3) Fordert die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft der Sendung die von der zuständigen Behörde benannte Person, die für die Quarantänestation oder geschlossene Anlage verantwortlich ist, zur Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf, informiert die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft der Sendung über das IMSOC die zuständige Behörde der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage über die Ergebnisse der Dokumentenprüfungen und über den anschließenden Abgang der Sendung zur Quarantänestation oder geschlossenen Anlage. Die zuständige Behörde der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage informiert die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft der Sendung über das IMSOC über das Eintreffen der Sendung in der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage. Die zuständige Behörde der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage führt Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch.
(1) Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern
(2) Die direkte Beförderung von Waren im Sinne des Absatzes 1, die in einem Hafen entladen werden, von einem international eingesetzten Verkehrsmittel zu einem anderen international eingesetzten Verkehrsmittel ist von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern:
(3) Der für die in Absatz 1 genannten Waren verantwortliche Unternehmer beantragt die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Genehmigung vor der Beförderung dieser Waren von einem international eingesetzten Verkehrsmittel zu einem anderen international eingesetzten Verkehrsmittel.
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, zusammengesetzte Erzeugnisse, Folgeprodukte tierischer Nebenprodukte, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden, sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie mindestens einer der folgenden Kategorien angehören:
(1) An allen Unionseingangsorten macht die zuständige Behörde anhand eines der in Anhang II enthaltenen Plakate Informationen in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Union an für Fahrgäste bzw. Passagiere aus Drittländern unübersehbaren Stellen kenntlich.
(2) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 genannten Informationen durch weitere Angaben ergänzen, darunter:
(3) Internationale Personenbeförderungsunternehmen, einschließlich Flughafen- und Hafenbetreiber, Eisenbahnunternehmen sowie Reisebüros:
(1) Für Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren mitgeführt werden, organisieren die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere verantwortliche Behörden in Zusammenarbeit mit den Flughafen- und Hafenbetreibern, Eisenbahnunternehmen sowie den für andere Eingangsorte verantwortlichen Betreibern bzw. Unternehmen besondere amtliche Kontrollen an den Unionseingangsorten. Diese besonderen amtlichen Kontrollen sind risikobasiert und wirksam.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kontrollen:
(3) Die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere verantwortliche Behörden, die amtliche Kontrollen durchführen:
(4) Die in Absatz 3 Buchstabe c genannte Überprüfung gewährleistet, dass die Risiken für die öffentliche Gesundheit sowie die Tier- und die Pflanzengesundheit auf ein Mindestmaß reduziert werden.
Bei der Überprüfung wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:
(1) Kleinsendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Folgeprodukten tierischer Nebenprodukte, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die für natürliche Personen bestimmt sind und nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie mindestens einer der in Artikel 7 aufgeführten Kategorien angehören.
(2) Die Mitgliedstaaten führen besondere amtliche Kontrollen dieser Waren im Einklang mit Artikel 9 durch.
(3) Die Postdienstleister machen ihre Kunden auf die in Absatz 1 festgelegten Vorschriften aufmerksam und stellen insbesondere die in Anhang III enthaltenen Informationen bereit.
Heimtiere, die im Rahmen einer Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union verbracht werden, sind - mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchgeführten Kontrollen sowie der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung von Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 - von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, und zwar:
Artikel 12 Informationen über Heimtiere
(1) An allen Unionseingangsorten macht die zuständige Behörde die in dem in Anhang IV enthaltenen Plakat angegebenen Informationen in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Union an für Fahrgäste bzw. Passagiere aus Drittländern unübersehbaren Stellen durch auffällige Aushänge kenntlich.
(2) Internationale Personenbeförderungsunternehmen, einschließlich Flughafen- und Hafenbetreibern und Eisenbahnunternehmen, gestatten, dass die zuständige Behörde die Informationen gemäß Absatz 1 in ihren Räumlichkeiten an für Fahrgäste bzw. Passagiere aus Drittländern unübersehbaren Stellen kenntlich macht.
Artikel 13 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 206/2009
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 206/2009 wird mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf den aufgehobenen Rechtsakt gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.
Artikel 14 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird gestrichen.
Artikel 15 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Oktober 2019
Anhang I |
Teil 1
Liste der Waren gemäß Artikel 7 Buchstabe a
Code der Kombinierten Nomenklatur 1 | Warenbezeichnung | Kennzeichnung und Erläuterung |
ex Kapitel 2 (0201-0210) |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse | Alle, außer Froschschenkeln (KN-Code 0208 90 70 ) |
0401-0406 | Milcherzeugnisse | Alle |
ex 0504 00 00 | Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert | Alle, außer Tierdarmhüllen |
ex 0511 | Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere von Anhang I Teil 2 Abschnitt 1 Kapitel 1 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ungenießbar | Nur Heimtierfutter |
1501 00 | Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 | Alle |
1502 00 | Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 | Alle |
1503 00 | Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet | Alle |
1506 00 00 | Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | Alle |
1601 00 | Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse | Alle |
1602 | Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht | Alle |
1702 11 00
1702 19 00 |
Lactose und Lactosesirup | Alle |
ex1901 | Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen |
ex 1902 | Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet | Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen |
ex 1905 | Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren | Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen |
ex 2004 | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 2 | Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen |
ex 2005 | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 | Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen |
ex 2103 | Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl und fertiger Senf | Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen |
ex 2104 | Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen | Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen |
ex 2105 00 | Speiseeis, auch kakaohaltig | Nur Milch enthaltende Zubereitungen |
ex 2106 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen |
ex 2309 | Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art | Nur Heimtierfutter, Kauspielzeug für Hunde und Mehlmischungen, sofern Fleisch und/oder Milch enthalten sind |
1) Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1). |
Anmerkung:
Plakate gemäß Artikel 8 Absatz 1 | Anhang II21 |
Diese Plakate sind auf folgender Website verfügbar:
https://ec.europa.eu/food/animals/animalproducts/personal_imports_en
Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a | Anhang III21 |
Schleppen Sie keine ansteckenden Tierseuchen in die EU ein!
Erzeugnisse tierischen Ursprungs können Träger von Tierseuchenerregern sein |
Es besteht die Gefahr, dass Tierseuchen in die Europäische Union (EU) eingeschleppt werden2. Deshalb gibt es strenge Verfahren für die Einfuhr bestimmter tierischer Erzeugnisse in die EU. Diese Verfahren gelten allerdings nicht für die Ein- und Ausfuhr tierischer Erzeugnisse in die/aus den EU-Mitgliedstaaten sowie für die Einfuhr geringer Mengen tierischer Erzeugnisse für den eigenen Verbrauch aus Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz.
Sämtliche tierischen Erzeugnisse, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, müssen bei der Ankunft an der EU-Grenze zur amtlichen Vernichtung abgegeben werden. Werden solche Erzeugnisse nicht angemeldet, kann dies mit einer Geldstrafe belegt oder strafrechtlich geahndet werden.
Die folgenden Erzeugnisse dürfen in die EU eingeführt werden, sofern sie die unter den Abschnitten 1 bis 5 angegebenen Bedingungen und Gewichtsbeschränkungen erfüllen.
Sie dürfen nur dann Fleisch, Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse für den persönlichen Verbrauch in die EU mitbringen oder versenden, wenn diese Erzeugnisse aus den Färöern oder Grönland stammen und ihr Gewicht 10 kg pro Person nicht übersteigt. Hiervon ausgenommen sind lediglich Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung sowie aus medizinischen Gründen benötigte Spezialnahrung oder aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter.
2. Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen benötigte Spezialnahrung |
Sie dürfen nur dann Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung sowie aus medizinischen Gründen benötigte Spezialnahrung für den persönlichen Verbrauch in die EU mitbringen oder versenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
3. Aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter |
Sie dürfen nur dann aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter für das Heimtier, das den Passagier begleitet, in die EU mitbringen oder versenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
4. Geringe Mengen an Fischereierzeugnissen für den persönlichen Verbrauch |
Sie dürfen nur dann für den persönlichen Verbrauch bestimmte Mengen von Fischereierzeugnissen (z.B. frischer, getrockneter, gekochter, geräucherter oder anderweitig haltbar gemachter Fisch sowie bestimmte Krusten- bzw. Weichtiere, etwa Garnelen, Hummer, nicht lebende Miesmuscheln und Austern) in die EU mitbringen oder versenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
Diese Beschränkungen gelten nicht für Fischereierzeugnisse aus den Färöern und Grönland.
5. Geringe Mengen an sonstigen tierischen Erzeugnissen für den persönlichen Verbrauch |
Sie dürfen nur dann andere tierische Erzeugnisse, beispielsweise Honig, lebende Austern, Miesmuscheln oder Schnecken in die EU mitbringen oder versenden, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
Hinweis: Sie dürfen geringe Mengen von tierischen Erzeugnissen aus mehreren der obigen fünf Kategorien (Abschnitte 1 bis 5) in die EU mitbringen oder versenden, sofern diese Erzeugnisse allen in den jeweiligen Abschnitten genannten Bestimmungen entsprechen.
6. Größere Mengen von tierischen Erzeugnissen |
Größere Mengen von tierischen Erzeugnissen dürfen Sie nur dann in die EU mitbringen oder versenden, wenn die für kommerzielle Sendungen geltenden Vorschriften erfüllt werden, u. a. Folgende:
7. Ausgenommene Erzeugnisse |
Die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 6 gelten nicht für die folgenden Erzeugnisse, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission1 erfüllt sind:
Plakat gemäß Artikel 12 | Anhang IV |
Dieses Plakat ist auf folgender Website verfügbar:
https://ec.europa.eu/food/animals/pet-movement/poster-diseases-dont-respect-borders_en
Entsprechungstabelle gemäß Artikel 13 Absatz 2 | Anhang V |
Verordnung (EG) Nr. 206/2009 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 1
Artikel 1 Absatz 2 Artikel 1 Absatz 3 Artikel 1 Absatz 4 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 2 Absatz 3 Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 3 Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b Artikel 4 Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 3 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 6 Absatz 2 Artikel 6 Absatz 3 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Anhang I Teil 1 Anhang I Teil 2 Anhang II Teil 1 Anhang II Teil 2 Anhang III Anhang IV Anhang V Anhang VI Anhang VII |
-
Artikel 7 Buchstaben e und f und Artikel 10 Absatz 1 - - - Artikel 7 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 1 Artikel 7 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 1 Artikel 7 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 1 - Artikel 7 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 1 Artikel 7 Buchstabe g und Artikel 10 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 2 Artikel 8 Absatz 1 __ Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 3 Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 10 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 2 - - - - - - - Anhang I Teil 2 Anhang I Teil 2 Anhang I Teil 1 Absatz 1 Anhang I Teil 1 Absatz 2 Anhang II Anhang III - - - |
ENDE |
(Stand: 09.06.2022)
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