umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (6)

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Artikel 398 Verfahren zur Vermeidung einer Umgehung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung durch Institute

Institute dürfen die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 397, die sie normalerweise für Risiken jenseits der Obergrenze nach Artikel 395 Absatz 1 bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfüllen müssten, nicht vorsätzlich umgehen, indem sie die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der gleichen Gruppe übertragen und/oder Scheingeschäfte tätigen, um das Risiko innerhalb der zehntägigen Frist abzulösen und ein neues Risiko einzugehen.

Die Institute unterhalten Systeme, die sicherstellen, dass alle Übertragungen, die die in Unterabsatz 1 genannte Wirkung haben, unverzüglich den zuständigen Behörden gemeldet werden.

Artikel 399 Anerkannte Kreditrisikominderungstechniken

(1) Ein Institut verwendet bei der Berechnung einer Risikoposition eine Kreditrisikominderungstechnik, wenn es diese Technik auch zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko gemäß Teil 3 Titel II verwendet hat und wenn diese Kreditrisikominderungstechnik die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt.

Für die Zwecke der Artikel 400 bis 403 umfasst der Begriff "Garantie" die nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 anerkannten Kreditderivate, ausgenommen synthetische Unternehmensanleihen ("Credit Linked Notes").

(2) Darf vorbehaltlich des Absatzes 3 eine Besicherung mit oder eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung nach den Artikeln 400 bis 403 angerechnet werden, so müssen dabei die Anerkennungsvoraussetzungen und sonstigen Anforderungen des Teils 3 Titel II Kapitel 4 erfüllt sein.

(3) Kreditrisikominderungstechniken, die nur Instituten zur Verfügung stehen, die einen IRB-Ansatz verwenden, können nicht zur Verringerung des Risikopositionswerts von Großkrediten eingesetzt werden, es sei denn, es handelt sich um durch Immobilien besicherte Risikopositionen gemäß Artikel 402.

(4) Institute prüfen ihre Risikopositionen gegenüber Sicherheitsemittenten und Stellern von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung sowie die zugrunde liegenden Vermögenswerte gemäß Artikel 390 Absatz 7 soweit wie möglich auf mögliche Konzentrationen, wobei sie gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen und ihrer zuständigen Behörde etwaige wesentliche Feststellungen melden.

Artikel 400 Ausnahmen

(1) Folgende Risikopositionen sind von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommen:

  1. Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten, Zentralbanken oder öffentliche Stellen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unbesichert ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;
  2. Aktiva in Form von Forderungen an internationale Organisationen oder multilaterale Entwicklungsbanken, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unbesichert ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;
  3. Aktiva in Form von Forderungen, die ausdrücklich durch Zentralstaaten, Zentralbanken, internationale Organisationen, multilaterale Entwicklungsbanken oder öffentliche Stellen garantiert sind, und bei denen unbesicherten Forderungen an den Garantiesteller nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;
  4. sonstige Risikopositionen, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken oder öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen abgesichert sind, bei denen unbesicherten Forderungen an den Kreditnehmer oder den Garantiesteller nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;
  5. Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde, sowie andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende oder von ihnen abgesicherte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde;
  6. Risikopositionen gegenüber den in Artikel 113 Absatz 6 oder 7 genannten Gegenparteien, sofern ihnen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde; Risikopositionen, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden ungeachtet der Tatsache, ob sie von Artikel 395 Absatz 1 ausgenommen sind oder nicht, als Risikopositionen gegenüber Dritten behandelt;
  7. Aktiva und sonstige Risikopositionen, die durch Sicherheiten in Form einer Bareinlage bei dem kreditgebenden Institut oder bei einem Institut, das Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen des kreditgebenden Instituts ist, besichert sind;
  8. Aktiva und sonstige Risikopositionen, die durch Sicherheiten in Form von Einlagenzertifikaten besichert sind, die vom kreditgebenden Institut oder einem Institut, das Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen des kreditgebenden Instituts ist, ausgestellt und bei einem derselben hinterlegt sind;
  9. Risikopositionen aus nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I als außerbilanzielle Geschäfte mit niedrigem Risiko eingestuft werden, sofern mit dem betreffenden Kunden bzw. der betreffenden Gruppe verbundener Kunden eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach die Fazilität nur in Anspruch genommen werden darf, wenn festgestellt wurde, dass die Obergrenze nach Artikel 395 Absatz 1 dadurch nicht überschritten wird;
  10. Handelsrisikopositionen von Clearingmitgliedern und Ausfallfondsbeiträge an qualifizierte zentrale Gegenparteien;
  11. Risikopositionen in Einlagensicherungssystemen im Sinne der Richtlinie 94/19/EG, die aus Einlagen in solchen Systemen herrühren, falls die dem System angeschlossenen Institute rechtlich oder vertraglich gebunden sind, das System zu finanzieren;
  12. Handelsrisikopositionen von Kunden gemäß Artikel 305 Absatz 2 oder Absatz 3;
  13. von den Abwicklungseinheiten oder ihren Tochterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, gehaltene in Artikel 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannte Eigenmittelinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von folgenden Unternehmen begeben wurden:
    1. in Bezug auf die Abwicklungseinheiten: von anderen Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe,
    2. in Bezug auf Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind: von den Tochterunternehmen des jeweiligen Tochterunternehmens derselben Abwicklungsgruppe;
  14. Risikopositionen aus einer Mindestwertzusage, die alle Bedingungen nach Artikel 132c Absatz 3 erfüllt.

Unter Buchstabe g fallen außerdem Barmittel, die im Rahmen einer von dem Institut begebenen synthetischen Unternehmensanleihe (Credit Linked Note) entgegengenommen werden, sowie Darlehen und Einlagen einer Gegenpartei an das bzw. bei dem Institut, die einer nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 anerkannten Vereinbarung über das Netting von Bilanzpositionen unterliegen.

(2) Die zuständigen Behörden können folgende Risikopositionen ganz oder teilweise ausnehmen:

  1. gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 Absätze 1, 3 und 6;
  2. Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, sowie andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende oder von ihnen abgesicherte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde;
  3. Risikopositionen eines Instituts, einschließlich Beteiligungen oder sonstiger Anteile, gegenüber seinem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen sowie qualifizierten Beteiligungen, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, der das Institut gemäß dieser Verordnung, der Richtlinie 2002/87/EG oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlands auch selbst unterliegt; Risikopositionen, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden unabhängig davon, ob sie von Artikel 395 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausgenommen sind oder nicht, als Risikopositionen gegenüber Dritten behandelt;
  4. Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Risikopositionen, einschließlich Beteiligungen oder sonstigen Anteilen, gegenüber regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen;
  5. Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber Kreditinstituten, wobei eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren;
  6. Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Risikopositionen gegenüber Instituten, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten;
  7. Aktiva in Form von Forderungen an Zentralbanken aufgrund des bei ihnen zu haltenden Mindestreservesolls, die auf deren jeweilige Landeswährung lauten;
  8. Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten aufgrund von zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln, die auf deren jeweilige Landeswährung lauten und in diesen refinanziert sind, sofern - nach dem Ermessen der zuständigen Behörde - diese Zentralstaaten von einer benannten ECAI mit der Bonitätsbeurteilung "Investment Grade" bewertet wurden;
  9. 50 % der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/ niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden;
  10. rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge das Risiko zu verringern;
  11. Risikopositionen in Form einer Sicherheit oder einer Bürgschaft für Darlehen für Wohnimmobilien, die von einem anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 gestellt werden und die für die Bonitätsbeurteilung infrage kommen, die mindestens der niedrigeren der folgenden Stufen entspricht:
    1. der Bonitätsstufe 2,
    2. der Bonitätsstufe, die dem Fremdwährungsrating für den Zentralstaat des Mitgliedstaats entspricht, in dem sich der Sitz des Sicherungsgebers befindet;
  12. Risikopositionen in Form einer von einer Exportversicherungsagentur gestellten Bürgschaft für öffentlich unterstützte Exportkredite, die für die Bonitätsbeurteilung in Frage kommen, die mindestens der niedrigeren der folgenden Stufen entspricht:
    1. der Bonitätsstufe 2,
    2. der Bonitätsstufe, die dem Fremdwährungsrating für den Zentralstaat des Mitgliedstaats entspricht, in dem sich der Sitz der Exportversicherungsagentur befindet.

(3) Die zuständigen Behörden dürfen die Ausnahme gemäß Absatz 2 nur zulassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das Risiko der Position wird durch die besondere Art der Risikoposition, der Gegenpartei oder der Beziehung zwischen dem Institut und der Gegenpartei beseitigt oder verringert und
  2. das gegebenenfalls verbleibende Konzentrationsrisiko kann durch andere, gleichermaßen wirksame Mittel wie die Regelungen, Verfahren und Mechanismen nach der Richtlinie 2013/36/EU aufgefangen werden.

Die zuständigen Behörden teilen der EBa mit, ob sie beabsichtigen, von einer der in Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen in Einklang mit den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes Gebrauch zu machen, und übermitteln der EBa eine Begründung für den Gebrauch dieser Ausnahmen.

(4) Die gleichzeitige Anwendung von mehr als einer der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Ausnahmen auf ein und dieselbe Risikoposition wird nicht gestattet.

Artikel 401 Berechnung der Wirkung von Kreditrisikominderungstechniken

(1) Zur Berechnung des Risikopositionswerts für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 darf ein Institut den "vollständig angepassten Risikopositionswert" (E*) zugrunde legen, wie er nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 unter Berücksichtigung von Kreditrisikominderungen, Volatilitätsanpassungen und etwaigen Laufzeitinkongruenzen im Sinne des genannten Kapitels berechnet wird.

(2) Mit der Ausnahme der Institute, die die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten anwenden, wenden die Institute für die Zwecke von Absatz 1 unabhängig davon, nach welcher Methode die Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko berechnet werden, die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten an.

Abweichend von Absatz 1 können Institute mit einer Erlaubnis zur Verwendung der Methoden nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 und Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 diese Methoden für die Berechnung des Risikopositionswerts von Wertpapierfinanzierungsgeschäften verwenden.

(3) Bei der Berechnung des Risikopositionswerts für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 führen die Institute in Bezug auf ihre Kreditrisikokonzentrationen regelmäßig Stresstests durch, die auch den Veräußerungswert etwaiger Sicherheiten einschließen.

Getestet wird bei den in Unterabsatz 1 genannten regelmäßigen Stresstests auf Risiken, die aus möglichen Veränderungen der Marktbedingungen resultieren, die die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung der Institute in Frage stellen könnten, sowie auf Risiken, die mit der Veräußerung von Sicherheiten in Stresssituationen verbunden sind.

Die durchgeführten Stresstests müssen angemessen und geeignet für die Abschätzung dieser Risiken sein.

Die Institute sehen in ihren Strategien zur Steuerung des Konzentrationsrisikos Folgendes vor:

  1. Vorschriften und Verfahren zur Steuerung der Risiken, die sich aus Laufzeitinkongruenzen zwischen den Risikopositionen und etwaigen Kreditbesicherungen für diese Risikopositionen ergeben;
  2. Vorschriften und Verfahren für das Konzentrationsrisiko, das sich aus der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken - insbesondere aus großen indirekten Kreditrisiken - ergibt, beispielsweise, wenn als Sicherheit nur die Wertpapiere eines einzigen Emittenten hereingenommen wurden.

(4) Verringert ein Institut eine Risikoposition gegenüber einem Kunden durch Anwendung einer anerkannten Kreditrisikominderungstechnik nach Artikel 399 Absatz 1, so behandelt das Institut - in der in Artikel 403 dargelegten Weise - den Teil der Risikoposition, um den die Risikoposition gegenüber dem Kunden verringert wurde, als Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber und nicht als Risikoposition gegenüber dem Kunden.

Artikel 402 Risikopositionen, die aus Hypothekendarlehen resultieren

(1) Zur Berechnung von Risikopositionswerten für die Zwecke des Artikels 395 dürfen Institute, außer wenn dies nach geltendem einzelstaatlichem Recht verboten ist, den Risikopositionswert oder Teile von Risikopositionen, die im Einklang mit Artikel 125 Absatz 1 vollständig durch Wohnimmobilien besichert sind, um den als Sicherheit hinterlegten Betrag des Marktwerts oder des Beleihungswerts der betreffenden Immobilien herabsetzen - allerdings um höchstens 50 % des Marktwerts oder 60 % des Beleihungswerts in Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen -, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats haben für Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen, die im Einklang mit Artikel 124 Absatz 2 durch Wohnimmobilien besichert sind, ein Risikogewicht von höchstens 35 % angesetzt;
  2. die Risikoposition oder der Teil der Risikoposition ist durch eine der folgenden Sicherheiten vollständig besichert:
    1. ein oder mehrere Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien, oder
    2. eine Wohnimmobilie, die im Rahmen eines Leasinggeschäfts vollständig im Eigentum des Leasinggebers bleibt und für die der Mieter seine Kaufoption noch nicht ausgeübt hat;
  3. die in Artikels 208 und Artikel 229 Absatz 1 festgelegten Anforderungen sind erfüllt.

(2) Zur Berechnung von Risikopositionswerten für die Zwecke des Artikels 395 darf ein Institut, außer wenn dies nach geltendem einzelstaatlichem Recht verboten ist, den Risikopositionswert oder Teile von Risikopositionen, die im Einklang mit Artikel 126 Absatz 1 vollständig durch Gewerbeimmobilien besichert sind, um den als Sicherheit hinterlegten Betrag des Marktwerts oder des Beleihungswerts der betreffenden Immobilien herabsetzen - allerdings um höchstens 50 % des Marktwerts oder 60 % des Beleihungswerts in Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen -, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats haben für Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen, die im Einklang mit Artikel 124 Absatz 2 durch Gewerbeimmobilien besichert sind, ein Risikogewicht von höchstens 50 % angesetzt;
  2. die Risikoposition ist durch eine der folgenden Sicherheiten vollständig besichert:
    1. ein oder mehrere Grundpfandrechte auf Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien, oder
    2. eine oder mehrere Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien und die Risikopositionen in Verbindung mit Immobilien-Leasing-Geschäften;
  3. die Anforderungen des Artikels 126 Absatz 2 Buchstabe a, des Artikels 208 und des Artikels 229 Absatz 1 sind erfüllt;
  4. die Gewerbeimmobilien sind baulich fertiggestellt.

(3) Ein Institut darf eine Risikoposition gegenüber einer Gegenpartei, die aus einer umgekehrten Rückkaufsvereinbarung herrührt, bei dem das Institut von der Gegenpartei ein nicht akzessorisches unabhängiges Grundpfandrecht an Immobilien Dritter erworben hat, als eine Reihe einzelner Risikopositionen gegenüber jedem dieser Dritten behandeln, sofern die nachstehenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:

  1. Die Gegenpartei ist ein Institut oder eine Wertpapierfirma;
  2. die Risikoposition ist vollständig besichert durch Grundpfandrechte an Immobilien jener Dritten, die von dem Institut erworben wurden und die es ausüben kann;
  3. das Institut hat sichergestellt, dass die Anforderungen der Artikel 208 und 229 Absatz 1 erfüllt sind;
  4. im Falle von Zahlungsverzug, Insolvenz oder Liquidation der Gegenpartei tritt das Institut in deren Ansprüche gegenüber den Dritten ein;
  5. das Institut meldet gemäß Artikel 394 den zuständigen Behörden den Gesamtbetrag der Risikopositionen gegenüber jedem anderen Institut oder jeder anderen Wertpapierfirma, die gemäß diesem Absatz behandelt werden.

Für diese Zwecke wird unterstellt, dass das Institut anstelle der Risikoposition gegenüber der Gegenpartei gegenüber jedem dieser Dritten eine entsprechende Risikoposition in Höhe des Anspruchs der Gegenpartei gegen den Dritten hat. Eine eventuell verbleibende Restrisikoposition gegenüber der Gegenpartei wird weiterhin als solche behandelt.

Artikel 403 Substitutionsansatz

(1) Wird ein Kredit an einen Kunden durch einen Dritten abgesichert oder durch eine von einem Dritten gestellte Sicherheit besichert, so muss ein Institut

  1. den abgesicherten Teil des Kredits als Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber und nicht gegenüber dem Kunden ansehen, sofern der unbesicherten Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen würde als dem unbesicherten Kredit an den Kunden;
  2. den durch den Marktwert der anerkannten Sicherheit besicherten Teil des Kredits als Risikoposition gegenüber dem Dritten und nicht gegenüber dem Kunden ansehen, sofern der Kredit durch eine Sicherheit besichert ist und dem besicherten Teil der Risikoposition nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen würde als dem unbesicherten Kredit an den Kunden.

Ein Institut verfährt nicht nach dem Ansatz gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b, wenn zwischen der Risikoposition und der Sicherheit eine Laufzeitinkongruenz besteht.

Für die Zwecke dieses Teils darf ein Institut nur dann sowohl die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten als auch die Behandlung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes anwenden, wenn es für die Zwecke des Artikels 92 sowohl die umfassende Methode als auch die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten anwenden darf.

(2) Verfährt ein Institut nach Absatz 1 Buchstabe a, so gilt Folgendes:

  1. Lautet die Garantie auf eine andere Währung als der Kredit, ermittelt das Institut den Betrag des Kredits, der durch diese Garantie als abgesichert gilt, nach den Bestimmungen des Teils 3 Titel II Kapitel 4 über die Behandlung von Währungsinkongruenzen bei einer Absicherung einer Risikoposition ohne Sicherheitsleistung;
  2. bei einer Differenz zwischen der Laufzeit des Kredits und der Laufzeit der Sicherheit verfährt das Institut nach den Bestimmungen über die Behandlung von Laufzeitinkongruenzen des Teils 3 Titel II Kapitel 4;
  3. das Institut kann eine partielle Absicherung bei einer Behandlung gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 anerkennen.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b kann ein Institut den in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Betrag durch den in Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Betrag ersetzen, sofern die unter den Buchstaben c, d und e des vorliegenden Absatzes festgelegten Bedingungen erfüllt sind:

  1. der Gesamtbetrag der Risikoposition des Instituts gegenüber einem Sicherheitsemittenten aufgrund von Triparty-Rückkaufsvereinbarungen über einen Triparty Agenten;
  2. der volle Betrag der Obergrenzen, den der unter Buchstabe a genannte Triparty Agent auf Anweisung des Instituts auf die von dem unter Buchstabe a genannten Sicherheitsemittenten begebenen Wertpapiere anwendet;
  3. das Institut hat nachgeprüft, dass der Triparty Agent angemessene Schutzvorkehrungen getroffen hat, um Verstöße gegen die Obergrenzen nach Buchstabe b zu verhindern;
  4. die zuständige Behörde hat gegenüber dem Institut keine wesentlichen Bedenken zum Ausdruck gebracht;
  5. die Summe des Betrags der Obergrenzen nach Buchstabe b des vorliegenden Absatzes und aller anderen Risikopositionen des Instituts gegenüber dem Sicherheitsemittenten übersteigt nicht die in Artikel 395 Absatz 1 genannte Obergrenze.

(4) Die EBa gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien zu den Bedingungen heraus, die für die Anwendung der Behandlung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels gelten sollen, einschließlich der Bedingungen für die Festlegung, Überwachung und Änderung der Obergrenzen nach Buchstabe b des genannten Absatzes und deren Häufigkeit.

Die EBa veröffentlicht diese Leitlinien bis zum 31. Dezember 2019.

Teil 517
- gestrichen -

Titel I17
- gestrichen -

Artikel 404 - gestrichen -17

Titel II17
- gestrichen -

Artikel 405 - gestrichen -17

Artikel 406 - gestrichen -17

Artikel 407 - gestrichen -17

Titel III17
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Artikel 408 - gestrichen -17

Artikel 409 - gestrichen -17

Artikel 410 - gestrichen -17

Teil 6
Liquidität

Titel I
Begriffsbestimmungen und Liquiditätsanforderungen

Artikel 411 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Teils bezeichnet der Ausdruck

1. "Finanzkunde" einen Kunden - einschließlich eines Finanzkunden, der einer nichtfinanziellen Unternehmensgruppe angehört -, der eine oder mehrere der in der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten als Haupttätigkeit ausübt oder bei dem es sich um Folgendes handelt:
  1. ein Kreditinstitut,
  2. eine Wertpapierfirma,
  3. eine Verbriefungszweckgesellschaft,
  4. einen Organismus für gemeinsame Anlagen ("OGA"),
  5. eine nicht-offene Anlagegesellschaft,
  6. ein Versicherungsunternehmen,
  7. ein Rückversicherungsunternehmen,
  8. eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft,
  9. ein Finanzinstitut,
  10. ein Altersversorgungssystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

2. "Privatkundeneinlage" eine Verbindlichkeit gegenüber einer natürlichen Person oder einem KMU, wenn das KMU nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für das Kreditrisiko zur Risikopositionsklasse "Mengengeschäft" gehören würde, oder eine Verbindlichkeit gegenüber einer Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 angewandt werden darf, und die Gesamteinlagen dieses KMU oder dieser Gesellschaft auf Gruppenbasis 1 Mio. EUR nicht übersteigen;

3. "private Beteiligungsgesellschaft" ein Unternehmen oder einen Trust, dessen Eigentümer oder begünstigter Eigentümer entweder eine natürliche Person oder eine Gruppe eng verbundener natürlicher Personen ist, das bzw. der keine sonstigen gewerblichen, industriellen oder beruflichen Tätigkeiten ausübt und dessen alleiniger Zweck darin besteht, das Vermögen des Eigentümers oder der Eigentümer zu verwalten, einschließlich Nebendienstleistungen wie die Trennung der Vermögenswerte des Eigentümers von Firmenvermögen, die Erleichterung der Übertragung von Vermögenswerten innerhalb einer Familie oder die Verhinderung einer Aufteilung der Vermögenswerte nach dem Tod eines Familienangehörigen, vorausgesetzt, diese Nebendienstleistungen stehen im Zusammenhang mit dem Hauptzweck der Verwaltung des Vermögens des Eigentümers;

4. "Einlagenvermittler" eine natürliche Person oder ein Unternehmen, die bzw. das Einlagen von Dritten, einschließlich Privatkundeneinlagen und Geschäftskundeneinlagen, jedoch keine Einlagen von Finanzikunden, gegen Gebühr bei Kreditinstituten platziert;

5. "unbelastete Vermögenswerte" Vermögenswerte, die keinerlei rechtlichen, vertraglichen, regulatorischen oder sonstigen Beschränkungen unterliegen, die das Institut daran hindern, diese Vermögenswerte zu liquidieren, zu verkaufen, zu übertragen, abzutreten oder, allgemein, diese Vermögenswerte durch direkten Verkauf oder ein Pensionsgeschäft zu veräußern;

6. "freiwillige Übersicherung" jeden Betrag an Vermögenswerten, den das Institut aufgrund rechtlicher oder regulatorischer Vorschriften, vertraglicher Verpflichtungen oder aus Gründen der Marktdisziplin bei einer Emission gedeckter Schuldverschreibungen nicht zu stellen hat, insbesondere auch wenn die Vermögenswerte über die rechtliche, gesetzliche oder regulatorische Mindestübersicherungsanforderung hinaus gestellt werden, die nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands für die gedeckten Schuldverschreibungen gilt;

7. "Aktivadeckungsanforderung" das Verhältnis von Vermögenswerten zu Verbindlichkeiten, das gemäß dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands zur Bonitätsverbesserung in Bezug auf gedeckte Schuldverschreibungen ermittelt wird;

8. "Lombardgeschäfte" besicherte Kredite an Kunden, die damit Fremdkapitalpositionen aufnehmen wollen;

9. "Derivatkontrakte" die in Anhang II genannten Derivatgeschäfte sowie Kreditderivate;

10. "Stress" eine plötzliche oder erhebliche Verschlechterung der Solvenz oder Liquidität eines Kreditinstituts aufgrund von Veränderungen in den Marktbedingungen oder spezifischen Faktoren, durch die eine erhebliche Gefahr besteht, dass das Institut nicht mehr in der Lage ist, seinen innerhalb der nächsten 30 Tage fälligen Verpflichtungen nachzukommen;

11. "Aktiva der Stufe 1" Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität gemäß Artikel 416 Absatz 1 Unterabsatz 2;

12. "Aktiva der Stufe 2" Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität gemäß Artikel 416 Absatz 1 Unterabsatz 2; die Aktiva der Stufe 2 werden weiter unterteilt in Aktiva der Stufe 2a und Aktiva der Stufe 2B wie in dem in Artikel 460 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakt festgelegt ist;

13. "Liquiditätspuffer" den Betrag an Aktiva der Stufe 1 und Aktiva der Stufe 2, den ein Institut gemäß dem in Artikel 460 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakt hält;

14. "Netto-Liquiditätsabflüsse" den Betrag, der sich aus dem Abzug der Liquiditätszuflüsse eines Instituts von dessen Liquiditätsabflüssen ergibt;

15. "Meldewährung" die Währung des Mitgliedstaats, in dem sich der Hauptsitz des Instituts befindet;

16. "Factoring" eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem Unternehmen (im Folgenden "Zedent") und einem Finanzunternehmen (im Folgenden "Factor"), in dem der Zedent seine Forderungen an den Factor abtritt oder verkauft, wobei der Factor dem Zedenten im Gegenzug eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen in Bezug auf die abgetretenen Forderungen erbringt:

  1. Vorauszahlung eines Prozentsatzes des Forderungsbetrags, der grundsätzlich kurzfristig abgetreten wird, nicht zweckgebunden ist und keiner automatischen Erneuerung unterliegt,
  2. Forderungsmanagement, Inkasso und Kreditabsicherung, wobei im Allgemeinen der Factor im eigenen Namen das Debitorenbuch des Zedenten verwaltet und die Forderungen einzieht;

für die Zwecke des Titels IV wird Factoring als Handelsfinanzierung behandelt;

17. "zugesagte Kreditfazilität" oder "zugesagte Liquiditätsfazilität" eine Kreditfazilität oder eine Liquiditätsfazilität, die unwiderruflich oder bedingt widerruflich ist.

Artikel 412 Liquiditätsdeckungsanforderung

(1) Institute müssen über liquide Aktiva verfügen, deren Gesamtwert die Liquiditätsabflüsse abzüglich der Liquididätszuflüsse unter Stressbedingungen abdeckt, damit gewährleistet wird, dass sie über angemessene Liquiditätspuffer verfügen, um sich einem möglichen Ungleichgewicht zwischen Liquiditätszuflüssen und -abflüssen unter erheblichen Stressbedingungen während 30 Tagen stellen zu können. In Stressperioden dürfen Institute ihre liquiden Aktiva zur Deckung ihrer Netto-Liquiditätsabflüsse verwenden.

(2) Die Institute zählen Liquiditätsabflüsse, Liquiditätszuflüsse und liquide Aktiva nicht doppelt.

Sofern in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 nichts anderes festgelegt ist, wird ein Posten, der in mehr als einer Kategorie von Liquiditätsabflüssen gezählt werden kann, in derjenigen Liquiditätsabflusskategorie gezählt, die den größten vertraglichen Liquiditätsabfluss für diesen Posten generiert.

(3) Institute dürfen die liquiden Aktiva im Sinne des Absatzes 1 verwenden, um ihren Verpflichtungen unter Stressbedingungen gemäß Artikel 414 nachzukommen.

(4) Titel II gilt ausschließlich für die Zwecke der Präzisierung der Meldepflichten nach Artikel 415.

(4a) Der in Artikel 460 Absatz 1 genannte delegierte Rechtsakt findet auf die Institute Anwendung.

(5) Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Liquiditätsanforderungen beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 460 verbindliche Mindestquoten für Liquiditätsdeckungsanforderungen in der Union festgelegt und vollständig eingeführt sind. Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden dürfen von im Inland zugelassenen Instituten oder einer Teilgruppe dieser Institute verlangen, eine höhere Liquiditätsdeckungsanforderung von bis zu 100 % solange zu erfüllen, bis die verbindliche Mindestquote gemäß Artikel 460 vollständig bis zur Deckungsquote von 100 % eingeführt ist.

Artikel 413 Anforderung der stabilen Refinanzierung

(1) Die Institute stellen sicher, dass ihre langfristigen Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten angemessen durch eine breite Vielfalt von sowohl unter Normal- als auch unter Stressbedingungen stabilen Instrumenten der Refinanzierung unterlegt sind.

(2) Titel III gilt ausschließlich für die Zwecke der Präzisierung der in Artikel 415 festgelegten Meldepflichten, bis Meldepflichten nach den genannten Artikel für die in Titel IV festgelegte strukturelle Liquiditätsquote präzisiert und im Unionsrecht eingeführt wurden.

(3) Titel IV gilt für die Zwecke der Präzisierung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderung der stabilen Refinanzierung und der in Artikel 415 festgelegten Meldepflichten für Institute.

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Anforderungen der stabilen Refinanzierung so lange beibehalten oder einführen, bis verbindliche Mindeststandards für die in Absatz 1 festgelegten strukturellen Liquiditätsanforderungen zur Anwendung kommen.

Artikel 414 Einhaltung der Liquiditätsanforderungen

Ein Institut, das die in Artikel 412 oder in Artikel 413 Absatz 1 festgelegten Anforderungen, einschließlich in Stressphasen, nicht erfüllt oder nicht zu erfüllen erwartet, zeigt dies den zuständigen Behörden unverzüglich an und legt den zuständigen Behörden unverzüglich einen Plan für die zeitnahe Wiedereinhaltung der Anforderungen des Artikels 412 oder, je nach Anwendbarkeit, des Artikels 413 Absatz 1 vor. Bis das Institut die einschlägigen Bestimmungen wieder einhält, meldet es täglich zum Ende des Geschäftstags die in Titel III, in Titel IV, im Durchführungsrechtsakt nach Artikel 415 Absatz 3 oder Absatz 3a oder im delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1, je nach Anwendbarkeit, genannten Positionen, es sei denn, die zuständige Behörde erlaubt weniger häufige Meldungen und eine längere Meldefrist. Die zuständigen Behörden geben eine solche Erlaubnis nur auf der Grundlage der individuellen Situation eines Instituts und unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten. Die zuständigen Behörden überwachen die Umsetzung des Plans zur Wiedereinhaltung der Anforderungen und schreiben eine schnellere Wiedereinhaltung vor, falls angebracht.

Titel II
Liquiditätsmeldungen

Artikel 415 Meldepflicht und Meldeformat

(1) Die Institute melden den zuständigen Behörden die in den technischen Durchführungsstandards nach Absatz 3 oder 3a des vorliegenden Artikels, in Titel IV und im delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 genannten Positionen in der Meldewährung, unabhängig davon, auf welche Währung die betreffenden Positionen tatsächlich lauten. Bis die Meldepflicht und das Meldeformat für die in Titel IV festgelegte strukturelle Liquiditätsquote präzisiert und im Unionsrecht eingeführt worden sind, melden die Institute den zuständigen Behörden die in Titel III genannten Positionen in der Meldewährung, unabhängig davon, auf welche Währung die betreffenden Positionen tatsächlich lauten.

Die im delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 genannten Positionen werden mindestens monatlich und die in den Titeln III und IV genannten Positionen mindestens vierteljährlich gemeldet.

(2) Ein Institut meldet den zuständigen Behörden gesondert die Positionen, die in den technischen Durchführungsstandards nach Absatz 3 oder 3a des vorliegenden Artikels, in Titel III - bis die Meldepflicht und das Meldeformat für die in Titel IV festgelegte strukturelle Liquiditätsquote präzisiert und im Unionsrecht eingeführt worden sind - und im delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 genannt sind, je nach Anwendbarkeit, nach Maßgabe der folgenden Buchstaben:

  1. wenn die Positionen auf eine andere Währung als die Meldewährung lauten und das Institut aggregierte Verbindlichkeiten in einer solchen Währung hat, die sich auf mindestens 5 % der Gesamtverbindlichkeiten des Instituts oder der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe, ohne Eigenmittel und außerbilanzielle Posten, belaufen, erfolgt die Meldung in der Währung, auf die die Positionen lauten;
  2. wenn die Positionen auf die Währung eines Aufnahmemitgliedstaats lauten, in dem das Institut eine bedeutende Zweigstelle im Sinne des der Richtlinie 2013/36/EU hat, und die Währung dieses Aufnahmemitgliedstaats sich von der Meldewährung unterscheidet, erfolgt die Meldung in der Währung des Mitgliedstaats, in dem sich die bedeutende Zweigstelle befindet;
  3. wenn die Positionen auf die Meldewährung lauten und die aggregierten Verbindlichkeiten in anderen Währungen als der Meldewährung mindestens 5 % der Gesamtverbindlichkeiten des Instituts oder der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe, ohne Eigenmittel und außerbilanzielle Posten, betragen, erfolgt die Meldung in der Meldewährung.

(3) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. einheitliche Formate und IT-Lösungen mit zugehörigen Anweisungen für die Häufigkeit und die Stichtags- und Einreichungstermine, die Meldeformate und die Häufigkeit müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der verschiedenen Geschäfte des Instituts angemessen sein und die nach den Absätzen 1 und 2 geforderten Meldungen umfassen;
  2. zusätzlich erforderliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung, die den zuständigen Behörden einen umfassenden Überblick über das Liquiditätsrisikoprofil eines Instituts ermöglichen und der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Instituts angemessen sind.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards für die unter Buchstabe a genannten Punkte bis 28. Juli 2013 und für die unter Buchstabe b genannten Punkte bis zum 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(3a) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche zusätzlich erforderlichen Parameter für die Liquiditätsüberwachung nach Absatz 3 auf kleine und nicht komplexe Institute anzuwenden sind.

Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juni 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden und der Zentralbank der Aufnahmemitgliedstaaten sowie der EBa auf Anfrage die Einzelmeldungen gemäß diesem Artikel zeitnah auf elektronischem Wege zur Verfügung.

(5) Die zuständigen Behörden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Richtlinie 2013/36/EU ausüben, stellen den folgenden Behörden auf Ersuchen zeitnah sämtliche Meldungen des Instituts gemäß den einheitlichen Meldeformaten nach Absatz 3 elektronisch zur Verfügung:

  1. den zuständigen Behörden und der Zentralbank der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen der Muttergesellschaft im Sinne des der Richtlinie 2013/36/EU oder Institute befinden, die von derselben Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden,
  2. den zuständigen Behörden, die Tochterunternehmen des Mutterunternehmens oder Institute zugelassen haben, die von derselben Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, sowie der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats,
  3. der EBA,
  4. der EZB.

(6) Die zuständigen Behörden, die ein Institut, das ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens oder einer Mutterfinanzholdinggesellschaft ist, zugelassen haben, stellen den zuständigen Behörden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Richtlinie 2013/36/EU ausüben, der Zentralbank des Mitgliedstaats, in dem das Institut zugelassen ist, und der EBa auf Ersuchen sämtliche Meldungen des Instituts gemäß den einheitlichen Meldeformaten nach Absatz 3 zeitnah auf elektronischem Wege zur Verfügung.

Artikel 416 Meldung liquider Aktiva

(1) Institute melden folgende Positionen als liquide Aktiva, sofern nicht nach Absatz 2 ausgeschlossen, und nur, wenn die liquiden Aktiva die Bedingungen nach Absatz 3 erfüllen:

  1. Barmittel und Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, soweit diese Risikopositionen in angespannten Situationen jederzeit aufgelöst werden können; Was Einlagen bei Zentralbanken betrifft, so bemühen sich die zuständige Behörde und die Zentralbank darum, sich darüber zu verständigen, in welchem Ausmaß Mindestreserven in Stressperioden abgezogen werden können,
  2. sonstige übertragbare Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität,
  3. übertragbare Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber nachstehenden Körperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden:
    1. der Zentralregierung eines Mitgliedstaats, einer Region mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben oder einem Drittland - in der Landeswährung des Zentralstaats oder der regionalen Gebietskörperschaft -, wenn das Institut in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland ein Liquiditätsrisiko eingegangen ist, das es durch Halten dieser liquiden Aktiva deckt,
    2. Zentralbanken und nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen in der Landeswährung der Zentralbank bzw. der jeweiligen öffentlichen Stelle,
    3. der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Kommission und multilateralen Entwicklungsbanken,
    4. der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus,
  4. übertragbare Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität
  5. von Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik eingeräumte Standby-Kreditfazilitäten, insoweit als solche Fazilitäten nicht durch liquide Aktiva besichert sind, ausgenommen Liquiditätshilfe in Notfällen,
  6. wenn das Institut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften zu einem Verbund gehört, die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Mindesteinlagen bei dem Zentralkreditinstitut und sonstige satzungs- oder vertragsgemäß verfügbare liquide Finanzierungsmittel vom Zentralkreditinstituts oder von Instituten, die Mitglieder des Systems nach Artikel 113 Absatz 7 sind oder für die nach Artikel 10 eine Ausnahme gelten kann, insoweit als diese Finanzierungsmittel nicht durch liquide Aktiva besichert ist.

Bis eine einheitliche Definition der hohen und äußerst hohen Liquidität und Kreditqualität im Einklang mit Artikel 460 festgelegt ist, ermitteln die Institute selbst in einer entsprechenden Währung die übertragbaren Aktiva, die eine hohe oder äußerst hohe Liquidität und Kreditqualität aufweisen. Bis eine einheitliche Definition festgelegt ist, dürfen die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 509 Absätze 3, 4 und 5 allgemeine Orientierungen vorgeben, die von den Instituten bei der Ermittlung der Aktiva mit hoher oder äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität befolgt werden. Liegen keine derartigen Orientierungen vor, verwenden die Institute zu diesem Zweck transparente und objektive Kriterien, einschließlich einiger oder aller in Artikel 509 Absätze 3, 4 und 5 genannten Kriterien.

(2) Folgende Positionen gelten nicht als liquide Aktiva:

  1. von einem Kreditinstitut begebene Vermögenswerte, es sei denn, sie erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen:
    1. es handelt sich um Schuldverschreibungen, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 in Betracht kommen, oder um durch Vermögenswerte besicherte Instrumente, wenn diese nachweislich von höchster Bonität, wie von der EBa anhand den Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 festgelegt, sind;
    2. es handelt sich um Schuldverschreibungen gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162, die nicht unter Ziffer i des vorliegenden Buchstaben fallen;
    3. das Kreditinstitut wurde von der Zentral- oder Regionalregierung eines Mitgliedstaats eingerichtet, wobei diese Regierung verpflichtet ist, die wirtschaftliche Grundlage des Instituts zeit seines Bestehens zu schützen und seine Lebensfähigkeit zu sichern, oder der Vermögenswert wird von der betreffenden Regierung ausdrücklich garantiert oder mindestens 90 % der von dem Institut ausgereichten Darlehen werden direkt oder indirekt von der betreffenden Regierung garantiert und der Vermögenswert dient hauptsächlich zur Finanzierung von auf nicht-wettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Basis vergebenen Förderdarlehen, um die politischen Zielsetzungen der betreffenden Regierung zu unterstützen;
  2. neue Vermögenswerte, die dem Institut als Sicherheit bei umgekehrten Pensions- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften gestellt werden, von diesem nur zur Kreditrisikominderung gehalten werden und über die es weder gesetz- noch vertragsmäßig zur Verwendung verfügen kann;
  3. Vermögenswerte der folgenden Emittenten:
    1. Wertpapierfirmen,
    2. Versicherungsunternehmen,
    3. Finanzholdinggesellschaften,
    4. gemischte Finanzholdinggesellschaften,
    5. andere Einrichtungen, die eine oder mehrere der in der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten als Haupttätigkeit ausüben.

(3) Gemäß Absatz 1 melden Institute als liquide Aktiva Vermögenswerte, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Die Vermögenswerte sind nicht belastet oder sind innerhalb eines Sicherheitenpools abrufbar, um zusätzliche Mittel im Rahmen zugesagter - oder, wenn der Pool von einer Zentralbank betrieben wird - nicht zugesagter, aber noch nicht finanzierter Kreditlinien, die dem Institut zur Verfügung stehen, zu erlangen;
  2. die Vermögenswerte wurden nicht von dem Institut selbst oder seinen Mutter- oder Tochterinstituten oder von einem anderen Tochterunternehmen seines Mutterinstituts oder von der Mutterfinanzholdinggesellschaft begeben;
  3. der Preis der Vermögenswerte wird im Allgemeinen von den Marktteilnehmern festgelegt und ist am Markt leicht zu ermitteln oder kann durch eine Formel festgestellt werden, die auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen leicht zu berechnen ist und die - anders als es typischerweise bei strukturierten oder exotischen Produkten der Fall ist - nicht auf starken Annahmen beruht;
  4. die Vermögenswerte sind an einer anerkannten Börse notiert oder im direkten Verkauf ("outright sale") oder durch eine einfache Rückkaufsvereinbarung an Märkten für Pensionsgeschäfte verwertbar; diese Kriterien werden für jeden Markt einzeln geprüft.

Die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c und d gelten nicht für Aktiva nach Absatz 1 Buchstaben a, e und f.

(4) Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 melden Institute bis zur Festlegung einer verbindlichen Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 460 im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels

  1. ausgehend von transparenten und objektiven Kriterien, einschließlich einiger oder aller Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 andere nicht zentralbankfähige aber fungible Aktiva wie Aktien und Gold,
  2. andere zentralbankfähige und fungible Aktiva wie forderungsbesicherte Instrumente von höchster Kreditqualität wie von der EBa anhand den Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 festgelegt,
  3. andere - wie von der EBa anhand den Kriterien des Artikels 509 Absätze 3, 4 und 5 festgelegt - zentralbankfähige aber nicht fungible Aktiva wie Kreditforderungen.

(5) OGA-Positionen dürfen im Portfolio liquider Aktiva eines jeden Instituts bis zu einem Absolutbetrag von 500 Mio. EUR oder dem entsprechenden Betrag in der Landeswährung als liquide Aktiva behandelt werden, sofern die in Artikel 132 Absatz 3 festgelegten Anforderungen erfüllt sind und der OGa - mit Ausnahme von Derivaten zur Minderung des Zins-, Kredit- oder Währungsrisikos - ausschließlich in liquide Aktiva im Sinne des Absatzes 1 investiert.

Sichert ein OGa zulässige Anlagen tatsächlich oder potenziell durch Derivate ab, so steht dies der Anerkennungsfähigkeit des OGa für die Behandlung nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht im Wege. Wenn der Wert der Anteile an dem OGa nicht regelmäßig von den in Artikel 418 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Dritten zu Marktpreisen bewertet wird und die zuständige Behörde nicht davon überzeugt ist, dass ein Institut belastbare Methoden und Verfahren für eine solche Bewertung im Sinne des Artikels 418 Absatz 4 entwickelt hat, werden die Anteile an dem betreffenden OGa nicht als liquide Aktiva behandelt.

(6) Erfüllen liquide Aktiva nicht mehr die Anforderung gemäß diesem Artikel für liquide Aktiva, so darf ein Institut sie dennoch für einen zusätzlichen Zeitraum von 30 Tagen weiterhin als liquide Aktiva betrachten. Kommen liquide Aktiva eines OGa nicht mehr für eine Behandlung nach Absatz 5 in Frage, dürfen die Anteile an dem OGa dennoch für weitere 30 Tage als liquide Aktiva betrachtet werden, sofern sie nicht mehr als 10 % des Werts der gesamten Aktiva des OGa ausmachen.

Artikel 417 Operative Anforderungen an den Bestand an liquiden Aktiva

Die Institute melden Positionen nur dann als liquide Aktiva, wenn diese die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie sind angemessen diversifiziert. Eine Diversifizierung ist nicht erforderlich bei Aktiva im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c;
  2. sie sind rechtlich und tatsächlich zu jedem Zeitpunkt innerhalb der nächsten 30 Tage verfügbar, um durch einen direkten Verkauf oder eine einfache Rückkaufsvereinbarung an anerkannten Märkten für Pensionsgeschäfte verwertet zu werden, sodass fällige Verpflichtungen erfüllt werden können. Liquide Aktiva gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe c, die in Drittstaaten gehalten werden, in denen Transferbeschränkungen bestehen, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten, gelten nur soweit als verfügbar, als dass sie den Abflüssen in dem Drittstaat oder in der betreffenden Währung entsprechen, es sei denn, dass Institut kann den zuständigen Behörden nachweisen, dass es das resultierende Währungsrisiko entsprechend abgesichert hat;
  3. die liquiden Aktiva werden durch eine Liquiditätsmanagementstelle kontrolliert;
  4. ein Teil der liquiden Aktiva, ausgenommen jene gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a, c, e und f wird regelmäßig und mindestens jährlich durch direkte Verkäufe oder einfache Rückkaufsvereinbarungen an einem anerkannten Markt für Pensionsgeschäfte verwertet, um
    1. den Zugang dieser Aktiva zum Markt zu prüfen,
    2. die Wirksamkeit der Verfahren für die Verwertung der Aktiva zu prüfen,
    3. die Nutzbarkeit der Aktiva zu prüfen,
    4. das Risiko negativer Signalwirkungen in Stressphasen zu minimieren;
  5. mit den Aktiva verbundene Preisrisiken dürfen abgesichert werden, doch wird durch geeignete interne Verfahren sichergestellt, dass die liquiden Aktiva im Bedarfsfall der für die Liquiditätssteuerung zuständigen Funktionseinheit (Treasury) ohne weiteres zur Verfügung stehen und dass sie insbesondere nicht in anderen laufenden Vorgängen verwendet werden, einschließlich
    1. Absicherungs- oder anderen Handelsstrategien,
    2. Bonitätsverbesserungen bei strukturierten Geschäften,
    3. Deckung von Betriebskosten;
  6. die Denomination der liquiden Aktiva entspricht der Währungsverteilung der Liquiditätsabflüsse nach Abzug der Zuflüsse.

Artikel 418 Bewertung liquider Aktiva

(1) Liquide Aktiva werden mit ihrem Marktwert gemeldet, vorbehaltlich angemessener Abschläge, die mindestens die Duration, das Kredit- und Liquiditätsrisiko und typische Abschläge auf Pensionsgeschäfte in allgemeinen Stressphasen des Marktes widerspiegeln. Die Abschläge betragen für die unter Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d genannten Aktiva mindestens 15 %. Sichert das Institut das mit einem Vermögenswert verbundene Preisrisiko ab, berücksichtigt es den aus der potenziellen Glattstellung der Absicherung resultierenden Zahlungsstrom.

(2) Anteile an OGa gemäß Artikel 416 Absatz 6 unterliegen Abschlägen, die auf die zugrunde liegenden Aktiva wie folgt unmittelbar angewandt werden (Transparenzansatz):

  1. 0 % für Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe a,
  2. 5 % für Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben b und c,
  3. 20 % für Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d.

(3) Der Transparenzansatz gemäß Absatz 2 wird wie folgt angewandt:

  1. Sind dem Institut die zugrunde liegenden Risikopositionen des OGa bekannt, darf es diese direkt berücksichtigen, um sie gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a bis d zuzuordnen.
  2. Sind dem Institut die zugrunde liegenden Risikopositionen des OGa nicht bekannt, wird davon ausgegangen, dass der OGa bis zur unter seinem Mandat zulässigen Höchstgrenze in absteigender Folge in die Kategorien von Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a bis d investiert, bis die Höchstgrenze für die Gesamtinvestitionen erreicht ist.

(4) Die Institute entwickeln belastbare Methoden und Verfahren zur Berechnung und Meldung des Markwerts und der Abschläge für Anteile an OGA. Nur wenn sie der zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Bedeutung der Risikoposition die Entwicklung einer eigenen Methodik nicht rechtfertigt, dürfen sie folgende Dritte damit beauftragen, die Abschläge für OGA-Positionen im Einklang mit den in Absatz 3 Buchstaben a und b aufgeführten Methoden zu berechnen und in der Berichterstattung zu erfassen:

  1. die Verwahrstelle des OGA, sofern der OGa ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle hinterlegt;
  2. die Verwaltungsgesellschaft des OGa im Fall anderer OGA, sofern diese die in Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Kriterien erfüllt.

Die Richtigkeit der Berechnungen der Verwahrstelle oder der OGA-Verwaltungsgesellschaft wird von einem externen Prüfer bestätigt.

Artikel 419 Währungen mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva

(1) Die EBa bewertet die Verfügbarkeit von liquiden Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b für Institute unter Berücksichtigung der für die in der Union ansässigen Institute relevanten Währungen.

(2) Überschreitet der berechtigte Bedarf an liquiden Aktiva vor dem Hintergrund von Artikel 412 die Verfügbarkeit dieser liquiden Aktiva in einer Währung, finden eine oder mehrere der folgenden Ausnahmen Anwendung:

  1. Abweichend von Artikel 417 Buchstabe f darf die Währung der liquiden Aktiva von der Währungsverteilung der Liquiditätsabflüsse nach Abzug der Zuflüsse abweichen;
  2. für Währungen eines Mitgliedstaats oder von Drittländern dürfen die erforderlichen liquiden Aktiva durch Kreditlinien der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands ersetzt werden, die vertraglich unwiderruflich für die nächsten 30 Tage verbindlich sind und deren Preis angemessen ist, unabhängig von dem bereits in Anspruch genommenen Betrag, sofern die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands ebenso verfahren und sofern in diesem Mitgliedstaat oder Drittland vergleichbare Meldepflichten gelten;
  3. wenn ein Defizit an Aktiva der Stufe 1 besteht, kann das Institut zusätzliche Aktiva der Stufe 2A, die höheren Abschlägen unterliegen müssen, halten und kann eine etwaige Höchstgrenze, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 für diese Aktiva gilt, geändert werden.

(3) Die gemäß Absatz 2 eingeräumten Ausnahmen sind umgekehrt proportional zur Verfügbarkeit der einschlägigen Aktiva. Der berechtigte Bedarf der Institute wird unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeit zur Senkung des Bedarfs an diesen liquiden Aktiva durch solides Liquiditätsmanagement und anhand der Anlagen in solchen Aktiva seitens anderer Marktteilnehmer bewertet.

(4) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards mit einem Verzeichnis der Währungen aus, die die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllen.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 31. März 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(5) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Ausnahmen nach Absatz 2, einschließlich der Voraussetzungen ihrer Anwendung, festgelegt werden.

Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

Artikel 420 Liquiditätsabflüsse

(1) Bis zur Festlegung einer Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 460 sind als Liquiditätsabflüsse zu melden:

  1. aktuell ausstehender Betrag für Privatkundeneinlagen gemäß Artikel 421;
  2. aktuell ausstehende Beträge für andere Verbindlichkeiten, die fällig werden, möglicherweise an die Gläubigerinstitute oder an den Finanzierungsgeber ausgezahlt werden müssen oder an eine implizite Erwartung des Finanzierungsgebers geknüpft sind, nach der das Institut die Verbindlichkeit innerhalb der nächsten 30 Tage gemäß Artikel 422 zurückzahlt;
  3. weitere Abflüsse gemäß Artikel 423;
  4. Höchstbetrag, der gemäß Artikel 424 innerhalb der nächsten 30 Tage aus nicht in Anspruch genommenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann;
  5. weitere in der Bewertung nach Absatz 2 ermittelte Abflüsse.

(2) Institute bewerten regelmäßig die Wahrscheinlichkeit und den potenziellen Umfang von Liquiditätsabflüssen innerhalb der nächsten 30 Tage im Hinblick auf Produkte oder Dienstleistungen, die nicht unter die Artikel 422, 423 und 424 fallen und die sie anbieten oder deren Sponsor sie sind oder die potenzielle Käufer als mit ihnen in Verbindung stehend betrachten würden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Liquiditätsabflüsse infolge vertraglicher Vereinbarungen, wie z.B. sonstige außerbilanzielle und Eventualfinanzierungsverpflichtungen, beispielsweise zugesagte Finanzierungsfazilitäten, nicht in Anspruch genommene Darlehen und Buchkredite an Großkunden, vereinbarte aber noch nicht in Anspruch genommene Hypotheken, Kreditkarten, Überziehungskredite, geplante Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite, geplante Derivateverbindlichkeiten sowie außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne des Artikels 429 und des Anhangs I. Diese Abflüsse werden unter der Annahme eines kombinierten spezifischen und marktweiten Stressszenarios bewertet.

Bei dieser Bewertung berücksichtigen die Institute insbesondere wesentliche Rufschädigungen, die sich ergeben könnten, wenn sie keine Liquiditätsunterstützung für derartige Produkte oder Dienstleistungen bereitstellen. Die Institute melden den zuständigen Behörden mindestens jährlich die Produkte und Dienstleistungen, für die die Wahrscheinlichkeit und der potenziellen Umfang von Liquiditätsabflüssen wesentlich sind, und die zuständigen Behörden legen die zuzuordnenden Abflüsse fest. Die zuständigen Behörden können für außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne des Artikels 429 und des Anhangs I eine Abflussrate von bis zu 5 % festlegen.

Die zuständigen Behörden melden der EBa mindestens jährlich die Art der Produkte und Dienstleistungen, für die sie auf der Grundlage der Meldungen der Institute Abflüsse festgestellt haben. Sie erläutern in dieser Meldung auch die zur Feststellung der Abflüsse verwendeten Methoden.

Artikel 421 Abflüsse bei Privatkundeneinlagen

(1) Institute melden gesondert den Betrag der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckten Privatkundeneinlagen und multiplizieren diesen mit mindestens 5 %, sofern die betreffende Einlage entweder

  1. Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, so dass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, oder
  2. auf einem Zahlungsverkehrskonto (hierunter fallen auch Gehaltskonten) gehalten wird.

(2) Die Institute multiplizieren andere Privatkundeneinlagen, die nicht unter Absatz 1 fallen, mit mindestens 10 %.

(3) Die EBa gibt bis zum 1. Januar 2014 unter Berücksichtigung des Verhaltens lokaler Einleger entsprechend den Auskünften der zuständigen Behörden Leitlinien für die Kriterien heraus, nach denen die Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 in Zusammenhang mit der Ermittlung von Privatkundeneinlagen, die anderen Abflüssen unterliegen, festgelegt werden sowie die Begriffsbestimmungen dieser Produkte für die Zwecke dieses Titels. In diesen Leitlinien wird die Wahrscheinlichkeit von Liquiditätsabflüssen bei diesen Einlagen innerhalb der nächsten 30 Tage berücksichtigt. Diese Abflüsse werden unter der Annahme eines kombinierten spezifischen und marktweiten Stressszenarios bewertet.

(4) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 multiplizieren Institute ihre Privatkundeneinlagen in Drittstaaten mit einem höheren Prozentsatz als dem nach jenen Absätzen, falls ein solcher Prozentsatz in den vergleichbaren Meldepflichten des Drittstaats vorgesehen ist.

(5) Die Institute dürfen bei der Berechnung bestimmte klar beschriebene Kategorien von Privatkundeneinlagen ausschließen, sofern sie in jedem einzelnen Fall die folgenden Bedingungen strikt auf die gesamte Kategorie dieser Einlagen anwenden, es sei denn, es liegt ein durch individuelle Umstände gerechtfertigter Härtefall beim Einleger vor:

  1. Der Einleger darf seine Einlage nicht innerhalb von 30 Tagen abheben, oder
  2. bei vorzeitigen Abhebungen innerhalb von 30 Tagen muss der Einleger eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen, die den Zinsverlust im Zeitraum zwischen der Abhebung und dem vertraglichen Laufzeitende zuzüglich einer wesentlichen Vertragsstrafe umfasst, die nicht über dem Betrag der Zinsen liegen muss, die vom Zeitpunkt der Einlage bis zum Abhebungszeitpunkt aufgelaufen sind.

Artikel 422 Abflüsse bei sonstigen Verbindlichkeiten

(1) Institute multiplizieren die aus den eigenen Betriebskosten erwachsenden Verbindlichkeiten mit 0 %.

(2) Institute multiplizieren die aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummer 3 resultierenden Verbindlichkeiten mit

  1. 0 % bis zum Wert der liquiden Aktiva gemäß Artikel 418, sofern sie durch Vermögenswerte besichert sind, die gemäß Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden,
  2. 100 % oberhalb des Werts der liquiden Aktiva gemäß Artikel 418, sofern sie durch Vermögenswerte besichert sind, die gemäß Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden,
  3. 100 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nicht gemäß Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, ausgenommen Geschäfte nach den Buchstaben d und e,
  4. 25 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nicht gemäß Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden und Kreditgeber der Zentralstaat, eine öffentliche Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Institut zugelassen wurde oder eine Zweigstelle errichtet hat, oder eine multilaterale Entwicklungsbank ist. Um für diese Behandlung in Frage zu kommen, dürfen öffentliche Stellen ein Risikogewicht von höchstens 20 % gemäß Teil 3 Titel II Kapitel II haben,
  5. 0 %, wenn der Kreditgeber eine Zentralbank ist.

(3) Die Institute multiplizieren Verbindlichkeiten, die aus Einlagen resultieren, die

  1. vom Einleger zu halten sind, um Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen des Instituts zu erhalten,
  2. im Kontext der gemeinsamen Aufgabenteilung innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß den Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 oder als eine den gesetzliche oder satzungsmäßige Mindesteinlage einer anderen Stelle, die dem institutsbezogenen Sicherungssystem angeschlossen ist, zu halten sind,
  3. vom Einleger im Rahmen einer sonstigen nicht unter Buchstabe a genannten etablierten Geschäftsbeziehung zu halten sind,
  4. vom Einleger für die Zahlungsverkehrsabrechnung (cash clearing) und für Dienstleistungen eines Zentralekreditinstituts sowie für den Fall zu halten sind, dass das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften zu einem Verbund gehört,

mit 5 % in Fällen gemäß Buchstabe a, soweit diese durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind, und mit 25 % in allen anderen Fällen.

Einlagen von Kreditinstituten bei zentralen Kreditinstituten, die nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe f als liquide Aktiva gelten, werden mit einer Abflussrate von 100 % multipliziert.

(4) Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen nach Absatz 3 Buchstaben a und d decken diese Dienstleistungen lediglich insoweit ab, als diese Dienstleistungen im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung erbracht werden, von der der Einleger in wesentlichem Maße abhängig ist. Diese Dienstleistungen dürfen nicht nur aus Korrespondenzbankgeschäften oder Primebroker-Dienstleistungen bestehen, und die Institute müssen über Nachweise verfügen, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen ohne Beeinträchtigung seines Geschäftsbetriebs abzuheben.

Solange es keine einheitliche Definition einer etablierten Geschäftsbeziehung nach Absatz 3 Buchstabe c gibt, legen die Institute selbst die Kriterien fest, anhand deren sie feststellen, dass eine etablierte Geschäftsbeziehung vorliegt, für die sie über Nachweise verfügen, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen ohne Beeinträchtigung seines Geschäftsbetriebs abzuheben; die genannten Kriterien sind den zuständigen Behörden anzuzeigen. In Ermangelung einer einheitlichen Definition können die zuständigen Behörden den Instituten allgemeine Orientierungen an die Hand geben, nach denen diese sich richten, um von einem Einleger im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung gehaltene Einlagen zu ermitteln.

(5) Institute multiplizieren aus Einlagen von Kunden, die keine Finanzkunden sind, resultierende Verbindlichkeiten - insofern sie nicht unter die Absätze 3 und 4 fallen - mit 40 % und den Betrag dieser Verbindlichkeiten, die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind, mit 20 %.

(6) Die Institute berücksichtigen innerhalb des Zeithorizonts von 30 Tagen erwartete Zu- und Abflüsse aus den in Anhang II genannten Geschäften auf Nettobasis aller Gegenparteien und multiplizieren diese im Falle eines Nettoabflusses mit 100 %. Auf Nettobasis bedeutet hier, dass auch die zu empfangenden Sicherheiten, die nach Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, berücksichtigt werden.

(7) Die Institute melden andere Verbindlichkeiten, die nicht unter die Absätze 1 bis 5 fallen, gesondert.

(8) Die zuständigen Behörden können die Erlaubnis geben, auf die Verbindlichkeiten nach Absatz 7 im Einzelfall einen niedrigeren Abfluss-Prozentsatz anzuwenden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Gegenpartei ist Folgendes:
    1. ein Mutter- oder ein Tochterunternehmen des Instituts oder der Wertpapierfirma oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder derselben Mutterwertpapierfirma,
    2. die Gegenpartei ist durch eine Beziehung im Sinne des Absatz 7 der Richtlinie /EU mit dem Institut verbunden,
    3. ein Institut, das unter dasselbe die Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 erfüllende institutsbezogene Sicherungssystem fällt, oder
    4. das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds gemäß Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d;
  2. es besteht Grund zu der Annahme, dass die Abflüsse innerhalb der nächsten 30 Tage selbst bei einem kombinierten spezifischen und marktweiten Stressszenario geringer ausfallen;
  3. abweichend von Artikel 425 wendet die Gegenpartei einen entsprechenden symmetrischen oder konservativeren Zufluss an;
  4. Institut und Gegenpartei sind im selben Mitgliedstaat niedergelassen.

(9) Die zuständigen Behörden können von der Bedingung nach Absatz 8 Buchstabe d absehen, wenn Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet. In diesem Fall müssen zusätzliche objektive Kriterien, die in dem in Artikel 460 genannten delegierten Rechtsakt festgelegt sind, erfüllt sein. Wird die Anwendung eines solchen geringeren Abflusses genehmigt, unterrichten die zuständigen Behörden die EBa über die Ergebnisse der Abstimmung nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b. Die Einhaltung der Voraussetzungen für derartige geringere Abflüsse wird von den zuständigen Behörden regelmäßig überprüft.

(10) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die objektiven Kriterien nach Absatz 9 weiter zu spezifizieren.

Sie legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 423 Zusätzliche Abflüsse

(1) Andere Sicherheiten als Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, die das Institut für in Anhang II genannte Geschäfte und Kreditderivate hinterlegt, unterliegen einem zusätzlichen Abfluss von 20 %.

(2) Ein Institut meldet den zuständigen Behörden alle von ihm eingegangenen Kontrakte, die innerhalb von 30 Tagen nach einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditqualität des Instituts vertragsbedingt zu Liquiditätsabflüssen oder Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten führen. Halten die zuständigen Behörden diese Kontrakte im Verhältnis zu den potenziellen Liquiditätsabflüssen des Instituts für wesentlich, so verlangen sie, dass das Institut einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für diese Kontrakte vorsieht, der dem Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten entspricht, der aus einer wesentlichen Verschlechterung seiner Kreditqualität, etwa einer Herabstufung der externen Bonitätsbeurteilung um drei Stufen, resultiert. Das Institut überprüft den Umfang dieser wesentlichen Verschlechterung regelmäßig im Lichte vertragsbedingt relevanter Aspekte und teilt den zuständigen Behörden die Ergebnisse seiner Überprüfungen mit.

(3) Das Institut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für die Sicherheiten vor, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf seine Derivatgeschäfte benötigt würden, falls diese wesentlich sind.

Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen für die Anwendung des Wesentlichkeitskonzepts sowie Methoden für die Messung des zusätzlichen Liquiditätsabflusses festgelegt werden.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. März 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 2 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(4) Das Institut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss vor, der dem Marktwert von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten entspricht, die leer verkauft und innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen zu liefern sind, es sei denn, das Institut besitzt die zu liefernden Wertpapiere oder hat diese zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeithorizont von 30 Tagen erfordern, und die Wertpapiere sind nicht Teil der liquiden Aktiva des Instituts.

(5) Das Institut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss vor

  1. für von dem Institut gehaltene überschüssige Sicherheiten, die jederzeit von der Gegenpartei eingefordert werden können;
  2. für Sicherheiten, die einer Gegenpartei zurückgegeben werden müssen;
  3. für Sicherheiten, die Vermögenswerten entsprechen, die für die Zwecke des Artikels 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, die ohne Zustimmung des Instituts durch Vermögenswerte ersetzt werden können, die nicht als liquide Aktiva für die Zwecke des Artikels 416 anerkannt würden.

(6) Als Sicherheit entgegengenommene Einlagen gelten nicht als Verbindlichkeiten für die Zwecke des Artikels 422, für sie gilt aber gegebenenfalls dieser Artikel.

Artikel 424 Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten

(1) Institute melden Abflüsse aus zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten, die in Form eines Prozentsatzes des Höchstbetrags, der innerhalb der folgenden 30 Tage in Anspruch genommen werden kann, festgelegt werden. Dieser Höchstbetrag darf bewertet werden abzüglich etwaiger Liquiditätsanforderungen nach Artikel 420 Absatz 2 für die außerbilanziellen Posten für die Handelsfinanzierung und abzüglich des Werts der nach Artikel 418 zu stellenden Sicherheit, wenn das Institut diese wieder verwenden kann und sie in Form liquider Aktiva gemäß Artikel 416 gehalten wird. Die zu leistende Sicherheit darf nicht aus von der Gegenpartei der Fazilität oder aus von einem ihr verbundenen Unternehmen begebenen Vermögenswerten bestehen. Liegen dem Institut die erforderlichen Informationen vor, so wird als Höchstbetrag, der für Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, der Höchstbetrag festgelegt, der angesichts der eigenen Verpflichtungen der Gegenpartei oder des vertraglich festgelegten Ziehungsplans in den jeweils folgenden 30 Tagen in Anspruch genommen werden könnte.

(2) Der Höchstbetrag, der in den jeweils folgenden 30 Tagen aus nicht in Anspruch genommenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten gezogen werden kann, wird mit 5 % multipliziert, wenn die Fazilitäten in die Risikopositionsklasse "Mengengeschäft" nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko fallen.

(3) Der Höchstbetrag, der in den jeweils folgenden 30 Tagen aus nicht gezogenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 10 % multipliziert, vorausgesetzt die Fazilitäten

  1. fallen nicht in die Risikopositionsklasse "Mengengeschäft" nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko;
  2. wurden Kunden, die keine Finanzkunden sind, zur Verfügung gestellt;
  3. wurden nicht zu dem Zweck bereitgestellt, die Finanzierung des Kunden in Situationen zu ersetzen, in denen dieser seinen Finanzierungsbedarf nicht an den Finanzmärkten decken kann.

(4) Der zugesagte Betrag einer Liquiditätsfazilität, die einer Verbriefungszweckgesellschaft zur Verfügung gestellt wurde, damit diese Verbriefungszweckgesellschaft andere Vermögenswerte als Wertpapiere von Kunden erwerben kann, die keine Finanzkunden sind, wird mit 10 % multipliziert, sofern der zugesagte Betrag den Betrag der aktuell von Kunden erworbenen Vermögenswerte übersteigt und der Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, vertraglich auf den Betrag der aktuell erworbenen Vermögenswerte begrenzt ist.

(5) Die Institute melden den Höchstbetrag, der aus sonstigen nicht gezogenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten innerhalb der jeweils folgenden 30 Tage in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt insbesondere für

  1. andere als unter Absatz 3 Buchstabe b genannte Liquiditätsfazilitäten, die das Institut Verbriefungzweckgesellschaften gewährt hat,
  2. Vereinbarungen, bei denen das Institut Vermögenswerte einer Verbriefungszweckgesellschaft kaufen oder tauschen muss,
  3. Kreditinstituten eingeräumte Kreditlinien,
  4. Finanzinstituten und Wertpapierfirmen eingeräumte Kreditlinien.

(6) Abweichend von Absatz 5 dürfen Institute, die von der Zentral- oder Regionalregierung mindestens eines Mitgliedstaats eingerichtet wurden und durch diese gefördert werden, die Behandlung gemäß den Absätzen 2 und 3 auch auf Kredit- und Liquiditätsfazilitäten anwenden, die Instituten zum alleinigen Zweck der direkten oder indirekten Finanzierung von Förderdarlehen dienen, die den in jenen Absätzen genannten Risikopositionsklassen zuzuordnen sind. Werden diese Förderdarlehen über ein anderes Institut als Vermittler bereitgestellt (Durchlaufdarlehen), so dürfen Institute abweichend von Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe g einen symmetrischen Zu- und Abfluss anwenden. Diese Förderdarlehen werden ausschließlich Personen, die keine Finanzkunden sind, gewährt, sind nicht-wettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Natur und dienen der Förderung der Gemeinwohlziele der Union und/oder der Zentral- oder Regionalregierung des betreffenden Mitgliedstaats. Eine Inanspruchnahme solcher Fazilitäten ist nur nach einem vorherzusehenden Antrag auf ein Förderdarlehen und bis zu dem beantragten Betrag möglich und ist an eine nachfolgende Berichterstattung über die Verwendung der ausgereichten Gelder geknüpft.

Artikel 425 Zuflüsse

(1) Die Institute melden ihre Liquiditätszuflüsse. Liquiditätszuflüsse sind auf 75 % der Liquiditätsabflüsse begrenzt. Institute dürfen Liquiditätszuflüsse von Einlagen bei anderen Instituten, die für eine Behandlung nach Artikel 113 Absatz 6 oder 7 dieser Verordnung in Betracht kommen, von dieser Obergrenze ausnehmen.

Institute dürfen Liquiditätszuflüsse aus fälligen Zahlungen von Darlehensnehmern und Anleiheanlegern im Rahmen von Hypothekendarlehen, die durch Schuldverschreibungen finanziert sind, auf die die Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4, 5 oder 6 dieser Verordnung angewandt werden kann, oder die durch gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 finanziert sind, von dieser Obergrenze ausnehmen. Institute dürfen Zuflüsse aus Förderdarlehen, die sie als Durchlaufdarlehen weitergereicht haben, ausnehmen. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der für die Aufsicht im Einzelfall zuständigen Behörde darf das Institut Zuflüsse ganz oder teilweise ausnehmen, wenn der Liquiditätsgeber ein Mutter- oder ein Tochterinstitut des Instituts, ein -Mutter- oder ein Tochter- Investitionsunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder desselben Mutter-Investitionsunternehmens ist, oder mit dem Institut gemäß Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden ist.

(2) Die Liquiditätszuflüsse werden über die jeweils folgenden 30 Tage gemessen. Sie umfassen nur vertragliche Zuflüsse aus Risikopositionen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer das Institut keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb des Zeithorizonts von 30 Tagen nicht erfüllt werden. Liquiditätszuflüsse werden in voller Höhe gemeldet, wobei die folgenden Zuflüsse gesondert gemeldet werden:

  1. Fällige Zahlungen zu Tilgungszwecken von Kunden, die keine Finanzkunden sind, werden entweder um 50 % ihres Werts oder um die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesen Kunden zur Ausreichung von Finanzierungsmitteln reduziert, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Dies gilt nicht für fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummer 3, die gemäß Buchstabe d durch liquide Aktiva im Sinne des Artikels 416 besichert sind.

    Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen Institute, die eine Zusage nach Artikel 424 Absatz 6 erhalten haben, um Förderdarlehen an Endbegünstigte auszuzahlen, Zuflüsse bis zur Höhe des Wertes der Abflüsse berücksichtigen, die sie für die entsprechende Zusage zur Ausreichung jener Förderdarlehen ansetzen.

  2. Fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungen im Sinne des Artikels 162 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b mit einer Restlaufzeit von bis zu 30 Tagen werden in voller Höhe als Zuflüsse berücksichtigt.
  3. Darlehen mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin werden in Höhe von 20 % als Zuflüsse berücksichtigt, sofern es dem Institut vertragsgemäß möglich ist, zurückzutreten und eine Zahlung innerhalb von 30 Tagen zu verlangen.
  4. Fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummer 3 werden, sofern sie durch liquide Aktiva im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 besichert sind, bis zu dem Wert der liquiden Aktiva ohne Abschläge nicht berücksichtigt und in voller Höhe der verbleibenden fälligen Zahlungen berücksichtigt.
  5. Fällige Zahlungen, die das schuldende Institut gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandelt, werden mit einem entsprechenden symmetrischen Zufluss multipliziert;
  6. Fällige Zahlungen aus Positionen in Eigenkapitalinstrumenten eines wichtigen Index, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden.
  7. Nicht in Anspruch genommene Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten und jegliche anderen erhaltenen Zusagen werden nicht berücksichtigt.

(3) Innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen erwartete Ab- und Zuflüsse aus in Anhang II genannten Geschäften werden auf Nettobasis aller Gegenparteien berücksichtigt und im Falle eines Nettozuflusses mit 100 % multipliziert. Auf Nettobasis bedeutet hier, dass auch die zu empfangenden Sicherheiten, die nach Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, berücksichtigt werden.

(4) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe g können die zuständigen Behörden gestatten, im Einzelfall höhere Zuflüsse für Kredit- und Liquiditätsfazilitäten anzuwenden, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. es besteht Grund zu der Annahme, dass die Zuflüsse selbst bei einem kombinierten marktweiten und spezifischen Stressszenario der Gegenpartei höher ausfallen werden;
  2. die Gegenpartei ist ein Mutter- oder Tochterinstitut des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder mit dem Institut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds, für den die Ausnahme nach Artikel 10 gilt;
  3. abweichend von den Artikeln 422, 423 und 424 wendet die Gegenpartei einen entsprechenden symmetrischen oder konservativeren Abfluss an;
  4. Institut und Gegenpartei sind im selben Mitgliedstaat niedergelassen.

(5) Die zuständigen Behörden können von der Voraussetzung nach Absatz 4 Buchstabe d absehen, wenn Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet. In diesem Fall müssen zusätzliche objektive Kriterien, die in dem in Artikel 460 genannten delegierten Rechtsakt festgelegt sind, erfüllt sein. Wird die Anwendung eines solchen höheren Zuflusses genehmigt, unterrichten die zuständigen Behörden die EBa über die Ergebnisse der Abstimmung nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b. Die Einhaltung der Voraussetzungen für derartige höhere Zuflüsse wird regelmäßig von den zuständigen Behörden überprüft.

(6) Die EBa arbeitet bis zum 1. Januar 2015 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die objektiven Kriterien nach Absatz 5 weiter zu spezifizieren.

Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(7) Zuflüsse aus den im Einklang mit Artikel 416 gemeldeten liquiden Aktiva werden von den Instituten nicht gemeldet, ausgenommen fällige Zahlungen auf Aktiva, die nicht im Marktwert des Vermögenswerts berücksichtigt sind.

(8) Die Institute melden keine Zuflüsse aus neu eingegangenen Verpflichtungen.

(9) Die Institute berücksichtigen Liquiditätszuflüsse, die in Drittstaaten eingehen sollen, in denen Transferbeschränkungen bestehen, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten, nur in dem Umfang, in dem sie den Abflüssen in dem Drittstaat bzw. in der betreffenden Währung entsprechen.

Artikel 426 Aktualisierung künftiger Liquiditätsanforderungen

Sobald die Kommission gemäß Artikel 460 einen delegierten Rechtsakt zur Präzisierung der Liquiditätsanforderung erlassen hat, kann die EBa Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen der Artikel 421 Absatz 1, Artikel 422, mit Ausnahme der Absätze 8, 9 und 10, sowie Artikel 424 ausarbeiten, um international vereinbarten Standards Rechnung zu tragen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Titel III
Meldungen betreffend die stabile Refinanzierung

Artikel 427 Positionen, die eine stabile Refinanzierung bieten

(1) Die Institute melden den zuständigen Behörden gemäß der Meldepflicht nach Artikel 415 Absatz 1 unter Verwendung der einheitlichen Meldeformate nach Artikel 415 Absatz 3 folgende Positionen und deren Bestandteile, damit die Verfügbarkeit einer stabilen Finanzierung beurteilt werden kann:

  1. die folgenden Eigenmittel, gegebenenfalls nach Anwendung von Abzügen:
    1. Kernkapitalinstrumente,
    2. Ergänzungskapitalinstrumente,
    3. andere über den zulässigen Betrag des Ergänzungskapitals hinausgehende Vorzugsaktien oder Kapitalinstrumente mit einer effektiven Laufzeit von mindestens einem Jahr;
  2. die folgenden Verbindlichkeiten, die nicht unter Buchstabe a fallen:
    1. Privatkundeneinlagen, die gemäß Artikel 421 Absatz 1 behandelt werden dürfen,
    2. Privatkundeneinlagen, die gemäß Artikel 421 Absatz 2 behandelt werden dürfen,
    3. Einlagen, die gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandelt werden dürfen,
    4. diejenigen der unter Ziffer iii genannten Einlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland nach Maßgabe von Artikel 421 Absatz 1 gedeckt werden,
    5. diejenigen der unter Ziffer iii genannten Einlagen, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe b fallen,
    6. diejenigen der unter Ziffer iii genannten Einlagen, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe d fallen,
    7. nicht unter Ziffer i, ii oder iii fallende Einlagenbeträge, wenn die Einlage nicht von Finanzkunden vorgenommen wird,
    8. sämtliche von Finanzkunden erhaltene Finanzierungsmittel;
    9. gesondert für unter Ziffer vii bzw. viii fallende Beträge Finanzierungsmittel aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummer 3, die
      • durch Vermögenswerte besichert sind, die gemäß Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden,
      • durch andere Vermögenswerte besichert sind;
    10. aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 der vorliegenden Verordnung in Betracht kommen, oder aus gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162,
    11. andere aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten, die nicht unter Buchstabe a fallen:
      • aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten mit mindestens einjähriger Restlaufzeit,
      • aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr,
    12. sonstige Verbindlichkeiten.

(2) Gegebenenfalls werden alle Positionen nach dem frühesten Laufzeitende und dem frühestmöglichen Zeitpunkt einer vertraglichen Kündigung folgenden fünf Zeitfenstern zugeordnet:

  1. innerhalb von drei Monaten,
  2. zwischen drei und sechs Monaten,
  3. zwischen sechs und neun Monaten,
  4. zwischen neun und zwölf Monaten,
  5. nach zwölf Monaten.

Artikel 428 Positionen, die stabile Refinanzierung erfordern

(1) Sofern nicht von den Eigenmitteln abgezogen, sind folgende Positionen den zuständigen Behörden gesondert zu melden, um eine Bewertung des Bedarfs an stabiler Refinanzierung zu ermöglichen:

  1. Vermögenswerte, die als liquide Aktiva gemäß Artikel 416 anerkannt würden, aufgeschlüsselt nach der Art des Vermögenswerts;
  2. die folgenden Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht unter Buchstabe a fallen:
    1. Vermögenswerte, die nach Artikel 122 der Bonitätsstufe 1 zugeordnet werden können,
    2. Vermögenswerte, die nach Artikel 122 der Bonitätsstufe 2 zugeordnet werden können,
    3. sonstige Vermögenswerte;
  3. Aktien von Nichtfinanzunternehmen, die in einem wichtigen Index einer anerkannten Börse enthalten sind;
  4. sonstige Dividendenpapiere;
  5. Gold;
  6. andere Edelmetalle;
  7. nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen, und gesondert nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen an bzw. gegenüber folgende(n) Schuldner(n):
    1. natürliche Personen, die keine Einzelkaufleute oder Personengesellschaften sind,
    2. KMU, die nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko zur Risikopositionsklasse "Mengengeschäft" zugeordnet werden können, oder eine Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 angewandt werden darf, wenn die aggregierte Einlage des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden weniger als 1 Mio. EUR beträgt,
    3. Staaten, Zentralbanken und sonstige öffentliche Stellen,
    4. Kunden, die nicht unter die Ziffern i und ii fallen und keine Finanzkunden sind,
    5. Kunden, die nicht unter die Ziffern i, ii und ii fallen und Finanzkunden sind, sowie gesondert diejenigen, die Kreditinstitute und andere Finanzkunden sind;
  8. nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen im Sinne des Buchstabens g, sowie gesondert Forderungen, die
    1. durch Gewerbeimmobilien besichert sind,
    2. durch Wohnimmobilien besichert sind,
    3. in gleicher Höhe durch Schuldverschreibungen, auf die die Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4 oder 5 angewandt werden kann, oder durch gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 finanziert sind (Durchlauffinanzierung);
  9. Derivatforderungen;
  10. sonstige Vermögenswerte;
  11. nicht in Anspruch genommene zugesagte Kreditfazilitäten, die gemäß Anhang I mit einem mittleren oder mittleren bis niedrigen Risiko behaftet sind.

(2) Gegebenenfalls werden alle Positionen den in Artikel 427 Absatz 2 beschriebenen fünf Zeitfenstern zugeordnet.

Titel IV
Strukturelle Liquiditätsquote

Kapitel 1
Strukturelle Liquiditätsquote

Artikel 428a Anwendung auf konsolidierter Basis

Kommt die in diesem Titel dargelegte strukturelle Liquiditätsquote gemäß Artikel 11 Absatz 4 auf konsolidierter Basis zur Anwendung, so gelten folgende Bestimmungen:

  1. Die Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten eines Tochterunternehmens mit Hauptsitz in einem Drittland, für die nach dem nationalen Recht dieses Drittlands zur Festlegung der strukturellen Liquiditätsanforderung höhere Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung als die in Kapitel 4 festgelegten gelten, unterliegen der Konsolidierung nach Maßgabe der in den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands festgelegten höheren Faktoren;
  2. die Verbindlichkeiten und die Eigenmittel eines Tochterunternehmens mit Hauptsitz in einem Drittland, für die nach dem nationalen Recht dieses Drittlands zur Festlegung der strukturellen Liquiditätsanforderung niedrigere Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung als die in Kapitel 3 festgelegten gelten, unterliegen der Konsolidierung nach Maßgabe der in den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands festgelegten niedrigeren Faktoren;
  3. Drittlandsaktiva, die den Anforderungen des delegierten Rechtsakts nach Artikel 460 Absatz 1 genügen und von einem Tochterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittland gehalten werden, werden für Konsolidierungszwecke nicht als liquide Aktiva anerkannt, wenn sie gemäß dem nationalen Recht des betreffenden Drittlands zur Festlegung der Liquiditätsdeckungsanforderung nicht als liquide Aktiva gelten.

Artikel 428b Strukturelle Liquiditätsquote

(1) Die in Artikel 413 Absatz 1 festgelegte strukturelle Liquiditätsanforderung entspricht dem Verhältnis der in Kapitel 3 genannten verfügbaren stabilen Refinanzierung des Instituts zu der in Kapitel 4 genannten erforderlichen stabilen Refinanzierung des Instituts und wird als Prozentsatz ausgedrückt. Die Institute berechnen ihre strukturelle Liquiditätsquote nach folgender Formel:

Verfügbare stabile Refinanzierung
Erforderliche stabile Refinanzierung
= Strukturelle Liquiditätsquote %

(2) Die Institute halten ihre strukturelle Liquiditätsquote bei mindestens 100 %, für all ihre Geschäfte in der Meldewährung berechnet, unabhängig davon, auf welche Währung diese tatsächlich lauten.

(3) Ist die strukturelle Liquiditätsquote eines Instituts zu irgendeinem Zeitpunkt unter 100 % gesunken oder ist nach vernünftigem Ermessen zu irgendeinem Zeitpunkt davon auszugehen, dass dies geschieht, kommt die in Artikel 414 festgelegte Anforderung zur Anwendung. Das Institut bemüht sich, seine strukturelle Liquiditätsquote wieder auf den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Wert zu bringen. Die zuständigen Behörden bewerten die Gründe, warum das Institut Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht eingehalten hat, bevor sie etwaige aufsichtliche Maßnahmen ergreifen.

(4) Die Institute berechnen und überwachen ihre strukturelle Liquiditätsquote für all ihre Geschäfte in der Meldewährung, unabhängig davon, auf welche Währung diese tatsächlich lauten, und gesondert für ihre Geschäfte in den einzelnen Währungen, die gemäß Artikel 415 Absatz 2 der gesonderten Meldung unterliegen.

(5) Die Institute sorgen dafür, dass die Währungsverteilung ihres Finanzierungsprofils mit der Währungsverteilung ihrer Aktiva generell in Einklang steht. Sofern angebracht, können die zuständigen Behörden von Instituten die Beschränkung von Währungsinkongruenzen verlangen, indem sie Obergrenzen für den Anteil der erforderlichen stabilen Refinanzierung in einer bestimmten Währung festlegen, der mit verfügbarer stabiler Refinanzierung in einer anderen Währung erfüllt werden kann. Diese Beschränkung darf nur auf eine Währung angewandt werden, die gemäß Artikel 415 Absatz 2 der gesonderten Meldung unterliegt.

Bei der Festlegung der Höhe etwaiger Beschränkungen für Währungsinkongruenzen, die nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, berücksichtigen die zuständigen Behörden zumindest,

  1. ob das Institut über den Einjahreshorizont der strukturellen Liquiditätsquote die Möglichkeit hat, verfügbare stabile Refinanzierung aus einer Währung in die andere und über Rechtsräume und Rechtsträger innerhalb seiner Gruppe hinweg zu übertragen und an den Devisenmärkten Währungsswaps durchzuführen und Mittel aufzunehmen;
  2. welche Auswirkungen ungünstige Wechselkursbewegungen auf bestehende inkongruente Positionen und auf die Wirksamkeit etwaig vorhandener Absicherungen von Währungspositionen haben.

Jede Beschränkung von Währungsinkongruenzen, die gemäß diesem Artikel eingeführt worden ist, stellt eine besondere Liquiditätsanforderung nach der Richtlinie 2013/36/EU dar.

Kapitel 2
Allgemeine Regeln für die Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote

Artikel 428c Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote

(1) Sofern in diesem Titel nichts anderes festgelegt ist, berücksichtigen die Institute Aktiva, Verbindlichkeiten und außerbilanzielle Posten auf Bruttobasis.

(2) Zur Berechnung ihrer strukturellen Liquiditätsquote wenden die Institute die in den Kapiteln 3 und 4 festgelegten geeigneten Faktoren für die stabile Refinanzierung auf den Buchwert ihrer Aktiva, Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten an, sofern in diesem Titel nichts anderes festgelegt ist.

(3) Die Institute zählen die erforderliche stabile Refinanzierung und die verfügbare stabile Refinanzierung nicht doppelt.

Sofern in diesem Titel nichts anderes festgelegt ist, wird ein Posten, der mehr als einer Kategorie der erforderlichen stabilen Refinanzierung zugeordnet werden kann, derjenigen Kategorie der erforderlichen stabilen Refinanzierung zugeordnet, die zur größten vertraglichen erforderlichen Refinanzierung für diesen Posten führt.

Artikel 428d Derivatkontrakte

(1) Zur Berechnung des Betrags der in den Kapiteln 3 und 4 genannten erforderlichen stabilen Refinanzierung für Derivatkontrakte wenden die Institute diesen Artikel an.

(2) Unbeschadet des Artikels 428ah Absatz 2 berücksichtigt ein Institut den Zeitwert von Derivatpositionen auf Nettobasis, wenn diese Positionen in demselben Netting-Satz, der die Anforderungen des Artikels 429c Absatz 1 erfüllt, enthalten sind. Ist dies nicht der Fall, berücksichtigt das Institut den Zeitwert von Derivatpositionen auf Bruttobasis und behandelt diese Derivatpositionen für die Zwecke des Kapitels 4 als unter seinen eigenen Netting-Satz fallend.

(3) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "Zeitwert eines Netting-Satzes" die Summe der Zeitwerte aller in einem Netting-Satz enthaltenen Geschäfte.

(4) Unbeschadet des Artikels 428ah Absatz 2 werden sämtliche in Anhang II Nummer 2 Buchstaben a bis e aufgeführten Derivatkontrakte, die mit einem am selben Tag erfolgenden vollständigen Austausch der Kapitalbeträge verbunden sind, währungsübergreifend auf Nettobasis berechnet, einschließlich für die Zwecke der Meldung in einer Währung, die gemäß Artikel 415 Absatz 2 der gesonderten Meldung unterliegt, selbst wenn diese Geschäfte nicht in demselben Netting-Satz, der die Anforderungen des Artikels 429c Absatz 1 erfüllt, enthalten sind.

(5) Zur Minderung des Risikos einer Derivatposition als Sicherheit erhaltene Barmittel werden als solche behandelt und werden nicht als Einlagen behandelt, auf die Kapitel 3 anwendbar ist.

(6) Die zuständigen Behörden können mit Zustimmung der jeweiligen Zentralbank beschließen, dass die Auswirkungen von Derivatkontrakten auf die Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben dürfen, auch indem sie die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung und Rückstellungen und Verluste festlegen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die betreffenden Kontrakte haben eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten;
  2. Gegenpartei ist die EZB oder die Zentralbank eines Mitgliedstaats;
  3. die Derivatkontrakte dienen der Geldpolitik der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats.

Kommt ein Tochterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittland nach dem nationalen Recht dieses Drittlands zur Festlegung der strukturellen Liquiditätsanforderung in den Genuss der im ersten Unterabsatz genannten Ausnahmeregelung, so wird diese Regelung in ihrer im nationalen Recht des Drittlands festgelegten Form für Konsolidierungszwecke berücksichtigt.

Artikel 428e Netting von besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen

Aktiva und Verbindlichkeiten aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit ein und derselben Gegenpartei werden auf Nettobasis berechnet, sofern diese Aktiva und Verbindlichkeiten die in Artikel 429b Absatz 4 festgelegten Nettingbedingungen erfüllen.

Artikel 428f Interdependente Aktiva und Verbindlichkeiten

(1) Mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörden kann ein Institut ein Aktivum und eine Verbindlichkeit als interdependent behandeln, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Rolle des Instituts beschränkt sich auf die Weiterleitung der Finanzmittel von der Verbindlichkeit in das entsprechende interdependente Aktivum;
  2. die einzelnen interdependenten Aktiva und Verbindlichkeiten sind klar identifizierbar und haben denselben Kapitalbetrag;
  3. das Aktivum und die interdependente Verbindlichkeit haben im Wesentlichen kongruente Laufzeiten mit einer maximalen Zeitspanne von 20 Tagen zwischen der Fälligkeit des Aktivums und der Fälligkeit der Verbindlichkeit;
  4. die interdependente Verbindlichkeit wurde aufgrund einer rechtlichen, regulatorischen oder vertraglichen Verpflichtung verlangt und wird nicht zur Finanzierung anderer Aktiva verwendet;
  5. die aus dem Aktivum erwachsenden Kapitalzahlungsströme werden nicht zu anderen Zwecken als zur Rückzahlung der interdependenten Verbindlichkeit verwendet;
  6. die Gegenparteien bei jedem Paar von interdependenten Aktiva und Verbindlichkeiten sind nicht dieselben.

(2) Bei Aktiva und Verbindlichkeiten wird davon ausgegangen, dass sie die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen und interdependent sind, wenn sie direkt mit den folgenden Produkten oder Dienstleistungen zusammenhängen:

  1. zentralisierte regulierte Spareinlagen, sofern ein Institut rechtlich verpflichtet ist, regulierte Einlagen an einen zentralen Fonds zu übertragen, der vom Zentralstaat eines Mitgliedstaats eingerichtet und kontrolliert wird und Darlehen für Ziele von öffentlichem Interesse vergibt, und sofern die Übertragung der Einlagen an den zentralen Fonds mindestens monatlich erfolgt;
  2. Förderdarlehen sowie Kredit- und Liquiditätsfazilitäten, die die in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllen, sofern die Institute als bloße Intermediäre ohne Refinanzierungsrisiko auftreten;
  3. gedeckte Schuldverschreibungen, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:
    1. Es handelt sich um Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder sie erfüllen die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absatz 4 bzw. 5 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Behandlung;
    2. die zugrunde liegenden Darlehen sind vollständig durch die ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibungen gegenfinanziert oder es gibt ermessensunabhängige Auslöser für eine Verlängerung der Laufzeit der gedeckten Schuldverschreibungen um ein Jahr oder mehr bis zur Fälligkeit der zugrunde liegenden Darlehen, falls die Refinanzierung zum Fälligkeitstermin der gedeckten Schuldverschreibung scheitert;
  4. Derivate-Clearingtätigkeiten für Kunden, vorausgesetzt, das Institut übernimmt gegenüber seinen Kunden keine Garantie für die Erfüllung durch die ZGP und geht somit kein Refinanzierungsrisiko ein.

(3) Die EBa überwacht Aktiva und Verbindlichkeiten sowie Produkte und Dienstleistungen, die nach den Absätzen 1 und 2 als interdependente Aktiva und Verbindlichkeiten behandelt werden, um zu ermitteln, ob und inwieweit die in Absatz 1 festgelegten Eignungskriterien erfüllt sind. Die EBa berichtet der Kommission über die Ergebnisse dieser Überwachung und berät die Kommission in der Frage, ob die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen oder die Liste der Produkte und Dienstleistungen in Absatz 2 geändert werden müssen.

Artikel 428g Einlagen in institutsbezogenen Sicherungssystemen und Genossenschaftsverbunden

Gehört ein Institut einem institutsbezogenen Sicherungssystem der in Artikel 113 Absatz 7 genannten Art, einem Verbund, der für die in Artikel 10 vorgesehene Ausnahme in Frage kommt, oder einem Genossenschaftsverbund in einem Mitgliedstaat an, so gilt für die von dem Institut beim Zentralinstitut gehaltenen Sichteinlagen, die das einlegende Institut gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als liquide Aktiva betrachtet, Folgendes:

  1. Das einlegende Institut muss den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung nach Kapitel 4 Abschnitt 2 anwenden, je nachdem, ob diese Sichteinlagen nach Maßgabe des delegierten Rechtsakts nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 1, der Stufe 2a oder der Stufe 2B behandelt werden, und je nachdem, welcher Abschlag bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote auf diese Sichteinlagen angewandt wird;
  2. das Zentralinstitut, das die Einlage hereinnimmt, muss den entsprechenden symmetrischen Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung anwenden.

Artikel 428h Günstigere Behandlung innerhalb einer Gruppe oder innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems

(1) Abweichend von den Kapiteln 3 und 4 können die zuständigen Behörden in den Fällen, in denen Artikel 428g keine Anwendung findet, Instituten im Einzelfall gestatten, einen höheren Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung oder einen niedrigeren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung auf Aktiva, Verbindlichkeiten und zugesagte Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten anzuwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Gegenpartei ist eines von Folgendem:
    1. das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Instituts;
    2. ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens;
    3. ein Unternehmen, das mit dem Institut in der in Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU bezeichneten Beziehung steht;
    4. Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems nach Artikel 113 Absatz 7 dieser Verordnung wie das Institut;
    5. die Zentralorganisation eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe im Sinne des Artikels 10 dieser Verordnung oder ein einem solchen Verbund und einer solchen Gruppe angehörendes Kreditinstitut;
  2. es besteht Grund zu der Annahme, dass über den Einjahreshorizont der strukturellen Liquiditätsquote die Verbindlichkeit oder die zugesagte Kredit- oder Liquiditätsfazilität, die das Institut erhalten hat, eine stabilere Refinanzierungsquelle darstellt oder dass das Aktivum oder die zugesagte Kredit- oder Liquiditätsfazilität, das bzw. die das Institut vergeben hat, eine weniger stabile Refinanzierung erfordert als die gleiche Verbindlichkeit, das gleiche Aktivum oder die gleiche zugesagte Kredit- oder Liquiditätsfazilität, das bzw. die andere Gegenparteien erhalten oder vergeben haben;
  3. die Gegenpartei wendet einen Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung an, der gleich hoch oder höher ist als der höhere Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung, oder wendet einen Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung an, der gleich hoch oder niedriger ist als der niedrigere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung;
  4. das Institut und die Gegenpartei sind im selben Mitgliedstaat niedergelassen.

(2) Sind das Institut und die Gegenpartei in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen, so können die zuständigen Behörden von der unter Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Voraussetzung absehen, sofern zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Kriterien die folgenden Kriterien erfüllt sind:

  1. Es gibt hinsichtlich der Verbindlichkeit, des Aktivums oder der zugesagten Kredit- oder Liquiditätsfazilität rechtlich bindende Vereinbarungen und Verpflichtungen zwischen den Unternehmen einer Gruppe;
  2. der Refinanzierungsgeber weist ein geringes Refinanzierungsrisikoprofil auf;
  3. das Refinanzierungsrisikoprofil des Refinanzierungsnehmers wurde beim Liquiditätsrisikomanagement des Refinanzierungsgebers in angemessener Weise berücksichtigt.

Die zuständigen Behörden konsultieren einander nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b, um festzustellen, ob die in diesem Absatz niedergelegten zusätzlichen Kriterien erfüllt sind.

Kapitel 3
Verfügbare stabile Refinanzierung

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 428i Berechnung des Betrags der verfügbaren stabilen Refinanzierung

Sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist, wird der Betrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung berechnet, indem der Buchwert der verschiedenen Kategorien oder Arten von Verbindlichkeiten und Eigenmitteln mit den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung multipliziert wird. Der Gesamtbetrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung entspricht der Summe der gewichteten Beträge der Verbindlichkeiten und Eigenmittel.

Anleihen und andere Schuldverschreibungen, die das Institut begeben hat und die ausschließlich auf dem Privatkundenmarkt verkauft und auf einem Privatkundenkonto geführt werden, können als in die geeignete Kategorie von Privatkundeneinlagen fallend behandelt werden. Es sind Beschränkungen vorzusehen, die bewirken, dass diese Instrumente ausschließlich von Privatkunden erworben und gehalten werden können.

Artikel 428j Restlaufzeit von Verbindlichkeiten oder von Eigenmitteln

(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist, berücksichtigen die Institute die vertragliche Restlaufzeit ihrer Verbindlichkeiten und Eigenmittel, um die gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung zu ermitteln.

(2) Die Institute berücksichtigen bestehende Optionen, um die Restlaufzeit einer Verbindlichkeit oder von Eigenmitteln zu ermitteln. Dabei gehen sie von der Annahme aus, dass die Gegenpartei Kündigungsoptionen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausüben wird. Bei Optionen, die nach Ermessen des Instituts ausgeübt werden können, berücksichtigen das Institut und die zuständigen Behörden Reputationsfaktoren, die die Möglichkeit eines Instituts, die Option nicht auszuüben, einschränken könnten, insbesondere Markterwartungen, dass Institute bestimmte Verbindlichkeiten vor Fälligkeit tilgen sollten.

(3) Die Institute behandeln Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist entsprechend ihrer jeweiligen Kündigungsfrist und Termineinlagen entsprechend ihrer Restlaufzeit. Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels berücksichtigen die Institute die Optionen für vorzeitige Abhebungen nicht, wenn der Einleger eine erhebliche Vorfälligkeitsentschädigung für vorzeitige Abhebungen in weniger als einem Jahr zahlen muss, wie sie in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegt ist, um die Restlaufzeit von Privatkunden-Termineinlagen zu ermitteln.

(4) Um die nach Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung zu ermitteln, behandeln die Institute jeden Teil von Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, der innerhalb von weniger als sechs Monaten fällig wird, und jeden Teil solcher Verbindlichkeiten, der innerhalb von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr fällig wird, so, als habe er eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten bzw. eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr.

Abschnitt 2
Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung

Artikel 428k Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %

(1) Sofern in den Artikeln 428l bis 428o nichts anderes festgelegt ist, unterliegen alle Verbindlichkeiten ohne feste Laufzeit, einschließlich Verkaufspositionen und Positionen mit offener Laufzeit, einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %, mit den folgenden Ausnahmen:

  1. latente Steuerschulden, die entsprechend dem nächstmöglichen Zeitpunkt, zu dem solche Verbindlichkeiten realisiert werden könnten, behandelt werden;
  2. Minderheitsbeteiligungen, die entsprechend der Laufzeit des betreffenden Instruments behandelt werden.

(2) Latente Steuerschulden und Minderheitsbeteiligungen nach Absatz 1 unterliegen einem der folgenden Faktoren:

  1. 0 %, wenn die effektive Restlaufzeit der latenten Steuerschuld oder der Minderheitsbeteiligung weniger als sechs Monate beträgt;
  2. 50 %, wenn die effektive Restlaufzeit der latenten Steuerschuld oder der Minderheitsbeteiligung mindestens sechs Monate, aber weniger als ein Jahr beträgt;
  3. 100 %, wenn die effektive Restlaufzeit der latenten Steuerschuld oder der Minderheitsbeteiligung ein Jahr oder mehr beträgt.

(3) Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %:

  1. Handelstagverbindlichkeiten, die aus dem Kauf von Finanzinstrumenten, Fremdwährungen und Waren entstehen und bei denen davon ausgegangen wird, dass sie innerhalb des Standard-Abrechnungszyklus oder -zeitraums, der für die jeweilige Börse oder Transaktionsart üblich ist, abgerechnet werden oder die nicht abgerechnet werden konnten, bei denen aber dennoch davon ausgegangen wird, dass sie abgerechnet werden;
  2. Verbindlichkeiten, die nach Maßgabe des Artikels 428f als mit Aktiva interdependent eingestuft werden;
  3. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten, die gestellt werden von
    1. der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats;
    2. der Zentralbank eines Drittlands;
    3. Finanzkunden;
  4. sonstige in den Artikeln 428l bis 428o nicht genannte Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente.

(4) Die Institute wenden einen Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 % auf den absoluten Wert der Differenz - sofern negativ - zwischen der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit positivem Zeitwert und der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit negativem Zeitwert an, wobei die Berechnung nach Artikel 428d erfolgt.

Für die in Unterabsatz 1 genannte Berechnung gelten die folgenden Regeln:

  1. Nachschüsse, die Institute von ihren Gegenparteien erhalten, werden vom Zeitwert eines Netting-Satzes mit positivem Zeitwert abgezogen, wenn die als Nachschüsse erhaltenen Sicherheiten gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 1 einzustufen sind, mit Ausnahme gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne dieses delegierten Rechtsakts, und die Institute zu ihrer Wiederverwendung rechtlich befugt und operativ in der Lage sind;
  2. alle Nachschüsse, die Institute an ihre Gegenparteien leisten, werden vom Zeitwert eines Netting-Satzes mit negativem Zeitwert abgezogen.

Artikel 428l Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %

Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %:

  1. hereingenommene Einlagen, die die in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für operative Einlagen erfüllen;
  2. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die gestellt werden von
    1. dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;
    2. den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;
    3. den öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland;
    4. den in Artikel 117 Absatz 2 genannten multilateralen Entwicklungsbanken und den in Artikel 118 genannten internationalen Organisationen;
    5. nichtfinanziellen Firmenkunden;
    6. von einer zuständigen Behörde genehmigten Kreditgenossenschaften, privaten Beteiligungsgesellschaften und Kunden, bei denen es sich um Einlagenvermittler handelt, sofern diese Verbindlichkeiten nicht unter Buchstabe a dieses Absatzes fallen;
  3. Verbindlichkeiten mit einer vertraglichen Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr, die gestellt werden von
    1. der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats;
    2. der Zentralbank eines Drittlands;
    3. Finanzkunden;
  4. alle sonstigen in den Artikeln 428m, 428n und 428o nicht genannten Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr.

Artikel 428m Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 90 %

Privatkunden-Sichteinlagen, Privatkundeneinlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von weniger als einem Jahr und Privatkunden-Termineinlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die die maßgeblichen in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für andere Privatkundeneinlagen erfüllen, unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 90 %.

Artikel 428n Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 95 %

Privatkunden-Sichteinlagen, Privatkundeneinlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von weniger als einem Jahr und Privatkunden-Termineinlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die die maßgeblichen in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für stabile Privatkundeneinlagen erfüllen, unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 95 %.

Artikel 428o Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %

Die folgenden Verbindlichkeiten sowie Eigenkapitalposten und -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %:

  1. die Posten des harten Kernkapitals des Instituts vor den gemäß den Artikeln 32 bis 35 erforderlichen Anpassungen, den in Artikel 36 vorgesehenen Abzügen und der Anwendung der in den Artikeln 48, 49 und 79 beschriebenen Ausnahmen und Alternativen;
  2. die Posten des zusätzlichen Kernkapitals des Instituts vor Abzug der in Artikel 56 genannten Posten und bevor Artikel 79 darauf angewandt wurde, unter Ausschluss aller Instrumente mit expliziten oder eingebetteten Optionen, die - bei Ausübung - die effektive Restlaufzeit auf weniger als ein Jahr verkürzen würden;
  3. die Posten des Ergänzungskapitals des Instituts vor den in Artikel 66 genannten Abzügen und vor Anwendung des Artikels 79, die eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr aufweisen, unter Ausschluss aller Instrumente mit expliziten oder eingebetteten Optionen, die - bei Ausübung - die effektive Restlaufzeit auf weniger als ein Jahr verkürzen würden;
  4. alle sonstigen Eigenkapitalinstrumente des Instituts mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, unter Ausschluss aller Instrumente mit expliziten oder eingebetteten Optionen, die - bei Ausübung - die effektive Restlaufzeit auf weniger als ein Jahr verkürzen würden;
  5. alle sonstigen besicherten und unbesicherten Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, einschließlich Termineinlagen, sofern in den Artikeln 428k bis 428n nichts anderes festgelegt ist.

Kapitel 4
Erforderliche stabile Refinanzierung

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 428p Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung

(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist, wird der Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung berechnet, indem der Buchwert der verschiedenen Kategorien oder Arten von Aktiva und außerbilanziellen Posten mit den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung multipliziert wird. Der Gesamtbetrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung entspricht der Summe der gewichteten Beträge der Aktiva und außerbilanziellen Posten.

(2) Aktiva, die ein Institut, einschließlich im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, geliehen hat, werden nicht in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung einbezogen, wenn das Institut diese Aktiva bilanziert und kein wirtschaftliches Eigentum daran hat.

Aktiva, die ein Institut, einschließlich im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, geliehen hat, unterliegen den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung, wenn das Institut diese Aktiva nicht bilanziert, aber wirtschaftliches Eigentum daran hat.

(3) Aktiva, die ein Institut, einschließlich im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, verliehen hat, an denen es nach wie vor wirtschaftliches Eigentum hat, werden für die Zwecke dieses Kapitels als belastete Aktiva angesehen und unterliegen den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung, auch wenn das Institut sie nicht weiterhin in seiner Bilanz ausweist. Ansonsten werden diese Aktiva nicht in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung einbezogen.

(4) Aktiva, die noch für eine Restlaufzeit von sechs Monaten oder mehr belastet sind, erhalten entweder den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der gemäß Abschnitt 2 auf diese Aktiva angewandt würde, wenn sie unbelastet wären, oder den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der ansonsten auf diese belasteten Aktiva angewandt wird, wobei der höhere Faktor anzuwenden ist. Dasselbe gilt, wenn die Restlaufzeit der belasteten Aktiva kürzer ist als die Restlaufzeit der Transaktion, welche die Belastungsquelle ist.

Aktiva, die noch für weniger als sechs Monate belastet sind, unterliegen den Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung, die nach Abschnitt 2 auf dieselben Aktiva anzuwenden wären, wenn diese unbelastet wären.

(5) Wenn ein Institut Aktiva, die es, einschließlich im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, geliehen hat und die es nicht bilanziert, weiterverwendet oder weiterverpfändet, so muss die Transaktion, in deren Rahmen die Aktiva geliehen wurden, als belastet behandelt werden, sofern die Transaktion nicht fällig werden kann, ohne dass das Institut die geliehenen Aktiva zurückgibt.

(6) Die folgenden Aktiva werden als unbelastet angesehen:

  1. in einem Pool enthaltene Vermögenswerte, die für den sofortigen Einsatz als Sicherheit bereitgehalten werden, um zusätzliche Mittel im Rahmen zugesagter oder - wenn der Pool von einer Zentralbank unterhalten wird - nicht zugesagter, aber noch nicht finanzierter Kreditlinien zu erhalten, die dem Institut zur Verfügung stehen; diese Vermögenswerte umfassen Vermögenswerte, die von einem Kreditinstitut bei einem Zentralinstitut eines Genossenschaftsverbunds oder bei einem institutsbezogenen Sicherungssystem hinterlegt wurden; die Institute gehen davon aus, dass die Vermögenswerte im Pool belastet sind, und zwar auf der Grundlage der Liquiditätseinstufung gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 in aufsteigender Reihenfolge ihrer Liquidität, beginnend mit den nicht für den Liquiditätspuffer infrage kommenden Vermögenswerten;
  2. Vermögenswerte, die das Institut bei besicherten Kreditvergaben, besicherten Finanzierungsgeschäften oder Sicherheitentauschgeschäften für Zwecke der Kreditrisikominderung als Sicherheit erhalten hat und über die das Institut verfügen kann;
  3. Vermögenswerte, die zur freiwilligen Übersicherung bei der Emission gedeckter Schuldverschreibungen eingesetzt werden.

(7) Im Falle von nicht standardmäßigen, temporären Operationen der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der Zentralbank eines Drittlands, die durchgeführt werden, um in einer Zeit marktweiten Finanzstresses oder außergewöhnlicher makroökonomischer Umstände deren Mandat zu erfüllen, können die folgenden Vermögenswerte einen verringerten Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten:

  1. abweichend von Artikel 428ad Buchstabe f und Artikel 428ah Absatz 1 Buchstabe a Vermögenswerte, die für die Zwecke der in diesem Unterabsatz genannten Operationen belastet sind;
  2. abweichend von Artikel 428ad Buchstabe d Ziffern i und ii, Artikel 428af Buchstabe b und Artikel 428ag Buchstabe c Zahlungen, die aus den in diesem Unterabsatz genannten Operationen stammen.

Die zuständigen Behörden legen im Einvernehmen mit der Zentralbank, welche die Gegenpartei bei der Transaktion ist, den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung fest, der auf die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Vermögenswerte anzuwenden ist. Für belastete Vermögenswerte nach Unterabsatz 1 Buchstabe a darf der anzuwendende Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung nicht niedriger sein als der Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der gemäß Abschnitt 2 für diese Aktiva gelten würde, wenn sie unbelastet wären.

Bei der Anwendung eines niedrigeren Faktors für die erforderliche stabile Refinanzierung gemäß Unterabsatz 2 beobachten die zuständigen Behörden genau die Auswirkungen dieses niedrigeren Faktors auf die stabilen Refinanzierungspositionen der Institute und ergreifen erforderlichenfalls angemessene Aufsichtsmaßnahmen.

(8) Um jegliche Doppelzählung zu vermeiden, beziehen die Institute Vermögenswerte, die mit Sicherheiten zusammenhängen, die gemäß dem Buchstaben b der Artikel 428k Absatz 4 Buchstabe b und 428ah Absatz 2als geleisteter Nachschuss anerkannt werden, die als geleisteter Ersteinschuss anerkannt werden oder die gemäß Artikel 428ag Buchstaben a und b als Beitrag zum Ausfallfonds einer ZGP anerkannt werden, nicht in andere Teile der Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung nach Maßgabe dieses Kapitels ein.

(9) Die Institute beziehen Fremdwährungen und Waren, für die ein Kaufauftrag ausgeführt wurde, in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung ein. Sie beziehen Finanzinstrumente, Fremdwährungen und Waren, für die ein Verkaufsauftrag ausgeführt wurde, nicht in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung ein, sofern diese Transaktionen in der Bilanz der Institute nicht als Derivatgeschäfte oder besicherte Finanzierungsgeschäfte geführt und von den Instituten erst bei Abrechnung bilanziert werden.

(10) Die zuständigen Behörden können die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung festlegen, die auf in diesem Kapitel nicht genannte außerbilanzielle Posten anzuwenden sind, um sicherzustellen, dass die Institute für den Teil dieser Risikopositionen, der voraussichtlich über den Einjahreshorizont der strukturellen Liquiditätsquote refinanziert werden muss, über einen angemessenen Betrag an verfügbarer stabiler Refinanzierung verfügen. Bei der Festlegung dieser Faktoren berücksichtigen die zuständigen Behörden insbesondere die wesentlichen Reputationsschäden, die ein Institut durch eine nicht erfolgende Refinanzierung erleiden könnte.

Die zuständigen Behörden melden der EBa mindestens einmal jährlich die Arten von außerbilanziellen Risikopositionen, für die sie die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung festgelegt haben. Sie erläutern in dieser Meldung auch die zur Festlegung dieser Faktoren angewandte Methodik.

Artikel 428q Restlaufzeit eines Aktivums

(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist, berücksichtigen die Institute die vertragliche Restlaufzeit seiner Aktiva und außerbilanziellen Transaktionen, wenn sie die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung ermitteln, die gemäß Abschnitt 2 auf seine Aktiva und außerbilanziellen Posten anzuwenden sind.

(2) Die Institute behandeln Aktiva, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 getrennt wurden, entsprechend der diesen Aktiva zugrunde liegenden Risikoposition. Die Institute wenden auf diese Aktiva jedoch je nach Laufzeit der Belastung höhere Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung an, die von den zuständigen Behörden mit Rücksicht darauf festgelegt werden, ob das Institut die betreffenden Aktiva frei veräußern oder tauschen kann und welche Laufzeit die Verbindlichkeiten gegenüber den Institutskunden aufweisen, aus denen die Trennungsanforderung erwächst.

(3) Bei der Berechnung der Restlaufzeit eines Aktivums berücksichtigen die Institute Optionen, wobei es von der Annahme ausgeht, dass der Emittent oder die Gegenpartei jegliche Option zur Verlängerung der Laufzeit des Aktivums ausüben wird. Bei Optionen, die nach Ermessen des Instituts ausgeübt werden können, berücksichtigen das Institut und die zuständigen Behörden Reputationsfaktoren, die die Möglichkeit des Instituts, die Option nicht auszuüben, einschränken könnten, insbesondere Erwartungen der Märkte und Kunden, dass das Institut die Laufzeit bestimmter Aktiva bei Fälligkeit verlängern sollte.

(4) Um die nach Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung für Amortisierungsdarlehen mit einer vertraglichen Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr zu ermitteln, wird jeder Teil, der in weniger als sechs Monaten fällig wird, und jeder Teil, der innerhalb von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr fällig wird, so behandelt, als habe er eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten bzw. von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr.

Abschnitt 2
Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung

Artikel 428r Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 %

(1) Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 %:

  1. unbelastete Vermögenswerte, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als liquide Aktiva hoher Qualität der Stufe 1 behandelt werden können, mit Ausnahme gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne dieses delegierten Rechtsakts, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen erfüllen;
  2. unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 0 % erhalten dürfen, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen;
  3. sämtliche Guthaben des Instituts bei der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der Zentralbank eines Drittlands, einschließlich Mindest- und Überschussreserven;
  4. sämtliche Forderungen an die EZB, die Zentralbank eines Mitgliedstaats oder die Zentralbank eines Drittlands, die eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten haben;
  5. Handelstagforderungen, die aus dem Verkauf von Finanzinstrumenten, Fremdwährungen oder Waren entstehen und bei denen davon ausgegangen wird, dass sie innerhalb des Standard-Abrechnungszyklus oder -zeitraums, der für die jeweilige Börse oder Transaktionsart üblich ist, abgerechnet werden, oder die nicht abgerechnet werden konnten, bei denen aber dennoch davon ausgegangen wird, dass sie abgerechnet werden;
  6. Aktiva, die nach Maßgabe des Artikels 428f als mit Verbindlichkeiten interdependent eingestuft werden;
  7. ausstehende Zahlungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit Finanzkunden, sofern diese Geschäfte eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten haben, sofern diese ausstehenden Zahlungen durch Vermögenswerte besichert sind, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 1 gelten, mit Ausnahme gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne dieses delegierten Rechtsakts, und sofern das Institut rechtlich befugt und operativ in der Lage wäre, die betreffenden Vermögenswerte während der Laufzeit des Geschäfts weiterzuverwenden.

Die Institute berücksichtigen die ausstehenden Zahlungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe g des vorliegenden Absatzes auf Nettobasis, sofern Artikel 428e Anwendung findet.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c können die zuständigen Behörden mit Zustimmung der jeweiligen Zentralbank beschließen, auf Mindestreserven einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung anzuwenden, wobei sie insbesondere berücksichtigen, inwieweit Mindestreserveanforderungen über einen Einjahreshorizont bestehen und somit eine entsprechende stabile Refinanzierung erfordern.

Bei Tochterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittland, dessen nationales Recht zur Festlegung der strukturellen Liquiditätsanforderung für die Mindestreserven bei der Zentralbank einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung vorschreibt, wird für Konsolidierungszwecke dieser höhere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung berücksichtigt.

Artikel 428s Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 %

(1) Die folgenden Aktiva und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 %:

  1. Unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 5 % erhalten dürfen, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen;
  2. ausstehende Zahlungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit Finanzkunden, sofern diese Geschäfte eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten haben, mit Ausnahme der in Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g genannten Zahlungen;
  3. der nicht in Anspruch genommene Teil zugesagter Kredit- und Liquiditätsfazilitäten im Sinne des delegierten Rechtsakts nach Artikel 460 Absatz 1;
  4. außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung nach Anhang I mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten.

Die Institute berücksichtigen die ausstehenden Zahlungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes auf Nettobasis, sofern Artikel 428e Anwendung findet.

(2) Bei allen Netting-Sätzen aus Derivatkontrakten wenden die Institute einen Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 % auf den absoluten Zeitwert dieser Netting-Sätze aus Derivatkontrakten, vor Berücksichtigung hinterlegter Sicherheiten, an, wenn diese Netting-Sätze einen negativen Zeitwert haben. Für die Zwecke dieses Absatzes ermitteln die Institute den Zeitwert vor Berücksichtigung von im Zusammenhang mit Änderungen bei der Marktbewertung dieser Kontrakte hinterlegten Sicherheiten oder Ausgleichszahlungen und Einnahmen.

Artikel 428t Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7 %

Unbelastete Aktiva, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 behandelt werden können, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.

Artikel 428u Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7,5 %

Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung nach Anhang I mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7,5 %.

Artikel 428v Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %

Die folgenden Aktiva und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %:

  1. ausstehende Zahlungen aus Transaktionen mit Finanzkunden, die eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten haben, mit Ausnahme der in Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe b genannten Zahlungen;
  2. bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten;
  3. außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung nach Anhang I mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr.

Artikel 428w Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 12 %

Unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 12 % erhalten dürfen, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 12 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.

Artikel 428x Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 15 %

Unbelastete Aktiva, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2a behandelt werden können, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 15 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.

Artikel 428y Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 20 %

Unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 20 % erhalten dürfen, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 20 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.

Artikel 428z Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 25 %

Unbelastete Verbriefungen der Stufe 2B gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 25 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.

Artikel 428aa Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 30 %

Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 30 %:

  1. Unbelastete gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen;
  2. unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 30 % erhalten dürfen, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.

Artikel 428ab Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 35 %

Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 35 %:

  1. unbelastete Verbriefungen der Stufe 2B gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen;
  2. unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 35 % erhalten dürfen, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.

Artikel 428ac Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 40 %

Unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 40 % erhalten dürfen, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 40 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.

Artikel 428ad Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 %

Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 %:

  1. unbelastete Aktiva, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2B behandelt werden können, mit Ausnahme von Verbriefungen der Stufe 2B und gedeckten Schuldverschreibungen hoher Qualität im Sinne dieses delegierten Rechtsakts, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen;
  2. Einlagen des Instituts bei einem anderen Finanzinstitut, die die in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für operative Einlagen erfüllen;
  3. ausstehende Zahlungen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr aus Transaktionen mit:
    1. dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;
    2. den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland;
    3. den öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;
    4. den in Artikel 117 Absatz 2 genannten multilateralen Entwicklungsbanken und den in Artikel 118 genannten internationalen Organisationen;
    5. Nicht-Finanzunternehmen, Privatkunden und KMU;
    6. von einer zuständigen Behörde genehmigten Kreditgenossenschaften, privaten Beteiligungsgesellschaften und Kunden, bei denen es sich um Einlagenvermittler handelt, sofern diese Aktiva nicht unter Buchstabe b fallen;
  4. ausstehende Zahlungen mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr aus Transaktionen mit:
    1. der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats;
    2. der Zentralbank eines Drittlands;
    3. Finanzkunden;
  5. bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr;
  6. Aktiva, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet sind, sofern sie nicht gemäß den Artikeln 428ae bis 428ah einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten würden, wenn sie unbelastet wären, in welchem Falle der höhere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der für diese Aktiva gelten würde, wenn sie unbelastet wären, Anwendung findet;
  7. alle sonstigen Aktiva mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, sofern in den Artikeln 428r bis 428ac nichts anderes festgelegt ist.

Artikel 428ae Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 55 %

Unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 55 % erhalten dürfen, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 55 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.

Artikel 428af Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 65 %

Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 65 %:

  1. durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte unbelastete Darlehen oder in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe e genannte durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber in voller Höhe garantierte unbelastete Darlehen für Wohnimmobilien mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, vorausgesetzt, diese Darlehen erhalten gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 35 % oder weniger;
  2. unbelastete Darlehen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, mit Ausnahme von Darlehen an Finanzkunden und den in den Artikeln 428r bis 428ad genannten Darlehen, vorausgesetzt, diese Darlehen erhalten gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 35 % oder weniger.

Artikel 428ag Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 85 %

Die folgenden Aktiva und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 85 %:

  1. alle Aktiva und außerbilanziellen Posten, einschließlich Barmittel, die bei Derivatkontrakten als Ersteinschuss geleistet werden, sofern sie nicht gemäß Artikel 428ah einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten würden, wenn sie unbelastet wären, in welchem Falle der höhere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der für diese Aktiva gelten würde, wenn sie unbelastet wären, Anwendung findet;
  2. alle Aktiva und außerbilanziellen Posten, einschließlich Barmittel, die als Beitrag zum Ausfallfonds einer ZGP geleistet werden, sofern sie nicht gemäß Artikel 428ah einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten würden, wenn sie unbelastet wären, in welchem Falle der für den unbelasteten Vermögenswert geltende höhere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung Anwendung findet;
  3. unbelastete Darlehen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, mit Ausnahme von Darlehen an Finanzkunden und den in den Artikeln 428r bis 428af genannten Darlehen, die nicht mehr als 90 Tage überfällig sind und die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von mehr als 35 % erhalten;
  4. bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr;
  5. unbelastete Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, die nicht im Sinne des Artikels 178 ausgefallen sind und die nicht gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als liquide Aktiva behandelt werden können;
  6. unbelastete börsengehandelte Aktien, die nicht gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2B behandelt werden können;
  7. physisch gehandelte Waren, einschließlich Gold, aber ohne Warenderivate;
  8. Aktiva, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind und sich in einem Deckungsstock befinden, der durch gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder gedeckte Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absatz 4 bzw. 5 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Behandlung erfüllen, finanziert wird.

Artikel 428ah Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 %

(1) Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 %:

  1. sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, alle Aktiva, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind;
  2. alle sonstigen, in den Artikeln 428r bis 428ag nicht genannten Aktiva, einschließlich Darlehen an Finanzkunden mit einer vertraglichen Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, notleidende Risikopositionen, von den Eigenmitteln abgezogene Posten, Sachanlagen, nicht börsengehandelte Aktien, zurückbehaltene Rechte, Versicherungswerte und ausgefallene Wertpapiere.

(2) Die Institute wenden einen Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 % auf die Differenz - sofern positiv - zwischen der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit positivem Zeitwert und der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit negativem Zeitwert an, wobei die Berechnung nach Artikel 428d erfolgt.

Für die in Unterabsatz 1 genannte Berechnung gelten die folgenden Regeln:

  1. Nachschüsse, die Institute von ihren Gegenparteien erhalten, werden vom Zeitwert eines Netting-Satzes mit positivem Zeitwert abgezogen, wenn die als Nachschüsse erhaltenen Sicherheiten gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 1 einzustufen sind, mit Ausnahme gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne dieses delegierten Rechtsakts, und die Institute zu ihrer Wiederverwendung rechtlich befugt und operativ in der Lage sind;
  2. alle Nachschüsse, die Institute an ihre Gegenparteien leisten, werden vom Zeitwert eines Netting-Satzes mit negativem Zeitwert abgezogen.

Kapitel 5
Ausnahmeregelung für kleine und nicht komplexe Institute

Artikel 428ai Ausnahmeregelung für kleine und nicht komplexe Institute

Abweichend von den Kapiteln 3 und 4 haben kleine und nicht komplexe Institute vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis durch die zuständige Behörde die Möglichkeit, das Verhältnis zwischen der in Kapitel 6 genannten verfügbaren stabilen Refinanzierung eines Instituts und der in Kapitel 7 genannten erforderlichen stabilen Refinanzierung des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz, zu berechnen.

Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass sich die vereinfachte Methodik nicht zur Erfassung der Refinanzierungsrisiken eines kleinen und nicht komplexen Instituts eignet, so kann sie diesem Institut vorschreiben, der strukturellen Liquiditätsanforderung auf der Grundlage der in Kapitel 3 genannten verfügbaren stabilen Refinanzierung eines Instituts und der in Kapitel 4 genannten erforderlichen stabilen Refinanzierung nachzukommen.

Kapitel 6
Verfügbare stabile Refinanzierung für die vereinfachte Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 428aj Vereinfachte Berechnung des Betrags der verfügbaren stabilen Refinanzierung

(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist, wird der Betrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung berechnet, indem der Buchwert der verschiedenen Kategorien oder Arten von Verbindlichkeiten und Eigenmitteln mit den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung multipliziert wird. Der Gesamtbetrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung entspricht der Summe der gewichteten Beträge der Verbindlichkeiten und Eigenmittel.

(2) Anleihen und andere Schuldverschreibungen, die das Institut begeben hat und die ausschließlich auf dem Privatkundenmarkt verkauft und auf einem Privatkundenkonto geführt werden, können als in die geeignete Kategorie von Privatkundeneinlagen fallend behandelt werden. Es sind Beschränkungen vorzusehen, die bewirken, dass diese Instrumente ausschließlich von Privatkunden erworben und gehalten werden können.

Artikel 428ak Restlaufzeit von Verbindlichkeiten oder Eigenmitteln

(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist, berücksichtigen die Institute die vertragliche Restlaufzeit seiner Verbindlichkeiten und Eigenmittel, um die gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung zu ermitteln.

(2) Die Institute berücksichtigen bestehende Optionen, um die Restlaufzeit einer Verbindlichkeit oder von Eigenmitteln zu ermitteln. Dabei gehen sie von der Annahme aus, dass die Gegenpartei Kündigungsoptionen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausüben wird. Bei Optionen, die nach Ermessen des Instituts ausgeübt werden können, berücksichtigen das Institut und die zuständigen Behörden Reputationsfaktoren, die die Möglichkeit eines Instituts, die Option nicht auszuüben, einschränken könnten, insbesondere Markterwartungen, dass Institute bestimmte Verbindlichkeiten vor Fälligkeit tilgen sollten.

(3) Die Institute behandeln Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist entsprechend ihrer jeweiligen Kündigungsfrist und Termineinlagen entsprechend ihrer Restlaufzeit. Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels berücksichtigen die Institute die Optionen für vorzeitige Abhebungen nicht, wenn der Einleger eine erhebliche Vorfälligkeitsentschädigung für vorzeitige Abhebungen in weniger als einem Jahr zahlen muss, wie sie in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegt ist, um die Restlaufzeit von Privatkunden-Termineinlagen zu ermitteln.

(4) Um die nach Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung für Verbindlichkeiten mit einer vertraglichen Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr zu ermitteln, wird jeder Teil, der in weniger als sechs Monaten fällig wird, und jeder Teil, der innerhalb von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr fällig wird, so behandelt, als habe er eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten bzw. eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr.

Abschnitt 2
Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung

Artikel 428al Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %

(1) Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes festgelegt ist, unterliegen alle Verbindlichkeiten ohne feste Laufzeit, einschließlich Verkaufspositionen und Positionen mit offener Laufzeit, einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %, mit den folgenden Ausnahmen:

  1. latente Steuerschulden, die entsprechend dem nächstmöglichen Zeitpunkt, zu dem solche Verbindlichkeiten realisiert werden könnten, behandelt werden;
  2. Minderheitsbeteiligungen, die entsprechend der Laufzeit des betreffenden Instruments behandelt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten latenten Steuerschulden und Minderheitsbeteiligungen unterliegen einem der folgenden Faktoren:

  1. 0 %, wenn die effektive Restlaufzeit der latenten Steuerschuld oder der Minderheitsbeteiligung weniger als ein Jahr beträgt;
  2. 100 %, wenn die effektive Restlaufzeit der latenten Steuerschuld oder der Minderheitsbeteiligung ein Jahr oder mehr beträgt.

(3) Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %:

  1. Handelstagverbindlichkeiten, die aus dem Kauf von Finanzinstrumenten, Fremdwährungen und Waren entstehen und bei denen davon ausgegangen wird, dass sie innerhalb des Standard-Abrechnungszyklus oder -zeitraums, der für die jeweilige Börse oder Transaktionsart üblich ist, abgerechnet werden oder die nicht abgerechnet werden konnten, bei denen aber dennoch davon ausgegangen wird, dass sie abgerechnet werden;
  2. Verbindlichkeiten, die nach Maßgabe des Artikels 428f als mit Aktiva interdependent eingestuft werden;
  3. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die gestellt werden von
    1. der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats;
    2. der Zentralbank eines Drittlands;
    3. Finanzkunden;
  4. sonstige in diesem Artikel und in den Artikeln 428am bis 428ap nicht genannte Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente.

(4) Die Institute wenden einen Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 % auf den absoluten Wert der Differenz - sofern negativ - zwischen der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit positivem Zeitwert und der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit negativem Zeitwert an, wobei die Berechnung nach Artikel 428d erfolgt.

Für die in Unterabsatz 1 genannte Berechnung gelten die folgenden Regeln:

  1. Nachschüsse, die Institute von ihren Gegenparteien erhalten, werden vom Zeitwert eines Netting-Satzes mit positivem Zeitwert abgezogen, wenn die als Nachschüsse erhaltenen Sicherheiten gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 1 einzustufen sind, mit Ausnahme gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne dieses delegierten Rechtsakts, und die Institute zu ihrer Wiederverwendung rechtlich befugt und operativ in der Lage sind;
  2. alle Nachschüsse, die Institute an ihre Gegenparteien leisten, werden vom Zeitwert eines Netting-Satzes mit negativem Zeitwert abgezogen.

Artikel 428am Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %

Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %:

  1. hereingenommene Einlagen, die die in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für operative Einlagen erfüllen;
  2. Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die gestellt werden von
    1. dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;
    2. den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland;
    3. den öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;
    4. den in Artikel 117 Absatz 2 genannten multilateralen Entwicklungsbanken und den in Artikel 118 genannten internationalen Organisationen;
    5. nichtfinanziellen Firmenkunden;
    6. von einer zuständigen Behörde genehmigten Kreditgenossenschaften, privaten Beteiligungsgesellschaften und Kunden, bei denen es sich um Einlagenvermittler handelt, sofern es sich nicht um hereingenommene Einlagen handelt, die die in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für operative Einlagen erfüllen.

Artikel 428an Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 90 %

Privatkunden-Sichteinlagen, Privatkundeneinlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von weniger als einem Jahr und Privatkunden-Termineinlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die die maßgeblichen in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für andere Privatkundeneinlagen erfüllen, unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 90 %.

Artikel 428ao Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 95 %

Privatkunden-Sichteinlagen, Privatkundeneinlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von weniger als einem Jahr und Privatkunden-Termineinlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die die maßgeblichen in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für stabile Privatkundeneinlagen erfüllen, unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 95 %.

Artikel 428ap Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %

Die folgenden Verbindlichkeiten sowie Eigenkapitalposten und -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %:

  1. die Posten des harten Kernkapitals des Instituts vor den gemäß den Artikeln 32 bis 35 erforderlichen Anpassungen, den in Artikel 36 vorgesehenen Abzügen und der Anwendung der in den Artikeln 48, 49 und 79 beschriebenen Ausnahmen und Alternativen;
  2. die Posten des zusätzlichen Kernkapitals des Instituts vor Abzug der in Artikel 56 genannten Posten und bevor Artikel 79 darauf angewandt wurde, unter Ausschluss aller Instrumente mit expliziten oder eingebetteten Optionen, die - bei Ausübung - die effektive Restlaufzeit auf weniger als ein Jahr verkürzen würden;
  3. die Posten des Ergänzungskapitals des Instituts vor den in Artikel 66 genannten Abzügen und vor Anwendung des Artikels 79, die eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr aufweisen, unter Ausschluss aller Instrumente mit expliziten oder eingebetteten Optionen, die - bei Ausübung - die effektive Restlaufzeit auf weniger als ein Jahr verkürzen würden;
  4. alle sonstigen Eigenkapitalinstrumente des Instituts mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, unter Ausschluss aller Instrumente mit expliziten oder eingebetteten Optionen, die bei Ausübung die effektive Restlaufzeit auf weniger als ein Jahr verkürzen würden;
  5. alle sonstigen besicherten und unbesicherten Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, einschließlich Termineinlagen, sofern in den Artikeln 428al bis 428ao nichts anderes festgelegt ist.

Kapitel 7
Erforderliche stabile Refinanzierung für die vereinfachte Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 428aq Vereinfachte Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung

(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist, wird der Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung für kleine und nicht komplexe Institute berechnet, indem der Buchwert der verschiedenen Kategorien oder Arten von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten mit den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung multipliziert wird. Der Gesamtbetrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung entspricht der Summe der gewichteten Beträge der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten.

(2) Vermögenswerte, die Institute - auch im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften - geliehen haben, die sie bilanzieren und an denen sie kein wirtschaftliches Eigentum haben, werden nicht in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung einbezogen.

Vermögenswerte, die Institute - auch im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften - geliehen haben, die sie nicht bilanzieren, aber an denen sie wirtschaftliches Eigentum haben, unterliegen den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung.

(3) Vermögenswerte, die Institute - auch im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften - verliehen haben und an denen sie nach wie vor wirtschaftliches Eigentum haben, auch wenn sie sie nicht weiterhin in ihrer Bilanz ausweisen, werden für die Zwecke dieses Kapitels als belastete Vermögenswerte angesehen und unterliegen den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung. Ansonsten werden diese Vermögenswerte nicht in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung einbezogen.

(4) Vermögenswerte, die noch für eine Restlaufzeit von sechs Monaten oder mehr belastet sind, erhalten entweder den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der gemäß Abschnitt 2 auf diese Vermögenswerte angewandt würde, wenn sie unbelastet wären, oder den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der ansonsten auf diese belasteten Vermögenswerte angewandt wird, wobei der höhere Faktor anzuwenden ist. Dasselbe gilt, wenn die Restlaufzeit der belasteten Vermögenswerte kürzer ist als die Restlaufzeit der Transaktion, die die Belastungsquelle ist.

Vermögenswerte, die noch für weniger als sechs Monate belastet sind, unterliegen den Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung, die nach Abschnitt 2 auf dieselben Vermögenswerte anzuwenden wären, wenn diese unbelastet wären.

(5) Wird ein Vermögenswert, der - auch im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften - geliehen wurde und als außerbilanzieller Posten geführt wird, von einem Institut weiterverwendet oder weiterverpfändet, so muss die Transaktion, durch die der Vermögenswert geliehen wurde, in dem Maße als belastet behandelt werden, wie die Transaktion nicht fällig werden kann, ohne dass das Institut den geliehenen Vermögenswert zurückgibt.

(6) Die folgenden Vermögenswerte werden als unbelastet angesehen:

  1. in einem Pool enthaltene Vermögenswerte, die für den sofortigen Einsatz als Sicherheit bereitgehalten werden, um zusätzliche Mittel im Rahmen zugesagter oder - wenn der Pool von einer Zentralbank unterhalten wird - nicht zugesagter, aber noch nicht finanzierter Kreditlinien zu erhalten, die dem Institut zur Verfügung stehen, einschließlich Vermögenswerten, die von einem Kreditinstitut beim Zentralinstitut eines Genossenschaftsverbunds oder bei einem institutsbezogenen Sicherungssystem hinterlegt wurden;
  2. Vermögenswerte, die das Institut bei besicherten Kreditvergaben, besicherten Finanzierungsgeschäften oder Sicherheitentauschgeschäften für Zwecke der Kreditrisikominderung als Sicherheit erhalten hat und über die das Institut verfügen kann;
  3. Vermögenswerte, die zur freiwilligen Übersicherung bei der Emission gedeckter Schuldverschreibungen eingesetzt werden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes gehen die Institute davon aus, dass die Vermögenswerte im Pool belastet sind, und zwar auf der Grundlage der Liquiditätseinstufung gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 in aufsteigender Reihenfolge ihrer Liquidität, beginnend mit den nicht für den Liquiditätspuffer infrage kommenden Vermögenswerten.

(7) Im Falle von nicht standardmäßigen, temporären Operationen der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der Zentralbank eines Drittlands, die durchgeführt werden, um in einer Zeit marktweiten Finanzstresses oder außergewöhnlicher makroökonomischer Umstände deren Mandat zu erfüllen, können die folgenden Vermögenswerte einen verringerten Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten:

  1. abweichend von Artikel 428aw und Artikel 428az Absatz 1 Buchstabe a Vermögenswerte, die für die in diesem Unterabsatz genannten Operationen belastet sind;
  2. abweichend von Artikel 428aw und Artikel 428ay Buchstabe b Zahlungen aus den in diesem Unterabsatz genannten Operationen.

Die zuständigen Behörden legen im Einvernehmen mit der Zentralbank, die die Gegenpartei bei der Transaktion ist, den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung fest, der auf die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Vermögenswerte anzuwenden ist. Für belastete Vermögenswerte nach Unterabsatz 1 Buchstabe a darf der anzuwendende Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung nicht niedriger sein als der Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der gemäß Abschnitt 2 für diese Vermögenswerte gelten würde, wenn sie unbelastet wären.

Bei der Anwendung eines niedrigeren Faktors für die erforderliche stabile Refinanzierung gemäß Unterabsatz 2 beobachten die zuständigen Behörden genau die Auswirkungen dieses niedrigeren Faktors auf die stabilen Refinanzierungspositionen der Institute und ergreifen erforderlichenfalls angemessene Aufsichtsmaßnahmen.

(8) Die Institute beziehen Vermögenswerte, die mit Sicherheiten zusammenhängen, die gemäß Artikel 428k Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 428ah Absatz 2 als geleisteter Nachschuss oder gemäß Artikel 428ag Buchstaben a und b als geleisteter Ersteinschuss oder als Beitrag zum Ausfallfonds einer ZGP anerkannt werden, nicht in andere Teile der Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung nach Maßgabe dieses Kapitels ein, um jegliche Doppelzählung zu vermeiden.

(9) Die Institute beziehen Finanzinstrumente, Fremdwährungen und Waren, für die ein Kaufauftrag ausgeführt wurde, in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung ein. Sie beziehen Finanzinstrumente, Fremdwährungen und Waren, für die ein Verkaufsauftrag ausgeführt wurde, nicht in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung ein, sofern diese Transaktionen in der Bilanz der Institute nicht als Derivatgeschäfte oder besicherte Finanzierungsgeschäfte geführt werden und sie von den Instituten erst bei Abrechnung bilanziert werden.

(10) Die zuständigen Behörden können die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung festlegen, die auf in diesem Kapitel nicht genannte außerbilanzielle Risikopositionen anzuwenden sind, um sicherzustellen, dass die Institute für den Teil dieser Risikopositionen, der voraussichtlich über den Einjahreshorizont der strukturellen Liquiditätsquote refinanziert werden muss, über einen angemessenen Betrag an verfügbarer stabiler Refinanzierung verfügen. Bei der Festlegung dieser Faktoren berücksichtigen die zuständigen Behörden insbesondere die wesentlichen Reputationsschäden, die ein Institut durch eine nicht erfolgende Refinanzierung erleiden könnte.

Die zuständigen Behörden melden der EBa mindestens einmal jährlich die Arten von außerbilanziellen Risikopositionen, für die sie die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung festgelegt haben. Sie erläutern in dieser Meldung auch die zur Festlegung dieser Faktoren angewandte Methodik.

Artikel 428ar Restlaufzeit eines Vermögenswerts

(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist, berücksichtigen die Institute die vertragliche Restlaufzeit ihrer Vermögenswerte und außerbilanziellen Transaktionen, wenn sie die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung ermitteln, die gemäß Abschnitt 2 auf ihre Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten anzuwenden sind.

(2) Die Institute behandeln Vermögenswerte, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 getrennt wurden, entsprechend der diesen Vermögenswerten zugrunde liegenden Risikoposition. Die Institute wenden auf diese Vermögenswerte jedoch je nach Laufzeit der Belastung höhere Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung an, die von den zuständigen Behörden mit Rücksicht darauf festgelegt werden, ob das Institut die betreffenden Vermögenswerte frei veräußern oder tauschen kann und welche Laufzeit die Verbindlichkeiten gegenüber den Institutskunden aufweisen, aus denen die Trennungsanforderung erwächst.

(3) Bei der Berechnung der Restlaufzeit eines Vermögenswerts berücksichtigen die Institute Optionen, wobei sie von der Annahme ausgehen, dass der Emittent oder die Gegenpartei jegliche Option zur Verlängerung der Laufzeit des Vermögenswerts ausüben wird. Bei Optionen, die nach Ermessen des Instituts ausgeübt werden können, berücksichtigen das Institut und die zuständigen Behörden Reputationsfaktoren, die die Möglichkeit des Instituts, die Option nicht auszuüben, einschränken könnten und insbesondere Erwartungen der Märkte und Kunden, dass das Institut die Laufzeit bestimmter Vermögenswerte bei Fälligkeit verlängern sollte.

(4) Um die nach Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung für Amortisierungsdarlehen mit einer vertraglichen Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr zu ermitteln, werden die Teile, die in weniger als sechs Monaten und innerhalb von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr fällig werden, so behandelt, als hätten sie eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten bzw. von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr.

Abschnitt 2
Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung

Artikel 428as Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 %

(1) Die folgenden Vermögenswerte unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 %:

  1. unbelastete Vermögenswerte, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als liquide Aktiva hoher Qualität der Stufe 1 behandelt werden können, mit Ausnahme gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne dieses delegierten Rechtsakts, unabhängig davon, ob sie die dort festgelegten operativen Anforderungen erfüllen;
  2. sämtliche Guthaben des Instituts bei der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der Zentralbank eines Drittlands, einschließlich Mindest- und Überschussreserven;
  3. sämtliche Forderungen an die EZB, die Zentralbank eines Mitgliedstaats oder die Zentralbank eines Drittlands, die eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten haben;
  4. Vermögenswerte, die nach Maßgabe des Artikels 428f als mit Verbindlichkeiten interdependent eingestuft werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b können die zuständigen Behörden mit Zustimmung der jeweiligen Zentralbank beschließen, auf Mindestreserven einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung anzuwenden, wobei sie insbesondere berücksichtigen, inwieweit Mindestreserveanforderungen über einen Einjahreshorizont bestehen und somit eine entsprechende stabile Refinanzierung erfordern.

Bei Tochterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittland, dessen nationales Recht zur Festlegung der strukturellen Liquiditätsanforderung für die Mindestreserven bei der Zentralbank einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung vorschreibt, wird für Konsolidierungszwecke dieser höhere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung berücksichtigt.

Artikel 428at Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 %

(1) Der nicht in Anspruch genommene Teil zugesagter Kredit- und Liquiditätsfazilitäten gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 unterliegt einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 %.

(2) Bei allen Netting-Sätzen aus Derivatkontrakten wenden die Institute einen Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 % auf den absoluten Zeitwert dieser Netting-Sätze aus Derivatkontrakten, vor Berücksichtigung hinterlegter Sicherheiten, an, wenn diese Netting-Sätze einen negativen Zeitwert haben. Für die Zwecke dieses Absatzes ermitteln die Institute den Zeitwert vor Berücksichtigung von im Zusammenhang mit Änderungen bei der Marktbewertung dieser Kontrakte hinterlegten Sicherheiten oder Ausgleichszahlungen und Einnahmen.

Artikel 428au Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %

Die folgenden Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %:

  1. unbelastete Vermögenswerte, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 behandelt werden können, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen;
  2. außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung nach Anhang I.

Artikel 428av Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 20 %

Unbelastete Vermögenswerte, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2a behandelt werden können, und unbelastete Anteile von OGa gemäß diesem delegierten Rechtsakt unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 20 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.

Artikel 428aw Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 %

Die folgenden Vermögenswerte unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 %:

  1. besicherte und unbesicherte Darlehen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr und sofern sie weniger als ein Jahr belastet sind;
  2. alle sonstigen Vermögenswerte mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, sofern in den Artikeln 428as bis 428av nichts anderes festgelegt ist.
  3. Aktiva, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet sind, sofern sie nicht gemäß den Artikeln 428ax, 428ay und 428az einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten würden, wenn sie unbelastet wären, in welchem Falle der höhere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der für diese Aktiva gelten würde, wenn sie unbelastet wären, Anwendung findet.

Artikel 428ax Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 55 %

Vermögenswerte, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2B behandelt werden können, und Anteile von OGa gemäß diesem delegierten Rechtsakt unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 55 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen, sofern sie weniger als ein Jahr belastet sind.

Artikel 428ay Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 85 %

Die folgenden Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 85 %:

  1. alle Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten, einschließlich Barmittel, die bei Derivatkontrakten als Ersteinschuss geleistet werden oder die als Beitrag zum Ausfallfonds einer ZGP geleistet werden, sofern sie nicht gemäß Artikel 428az einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten würden, wenn sie unbelastet wären, in welchem Falle der höhere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der für diese Vermögenswerte gelten würde, wenn sie unbelastet wären, Anwendung findet;
  2. unbelastete Darlehen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, mit Ausnahme von Darlehen an Finanzkunden, die nicht mehr als 90 Tage überfällig sind;
  3. bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr;
  4. unbelastete Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, die nicht im Sinne des Artikels 178 ausgefallen sind und die nicht gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als liquide Aktiva behandelt werden können;
  5. unbelastete börsengehandelte Aktien, die nicht gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2B behandelt werden können;
  6. physisch gehandelte Waren, einschließlich Gold, aber ohne Warenderivate.

Artikel 428az Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 %

(1) Die folgenden Vermögenswerte unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 %:

  1. alle Vermögenswerte, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind;
  2. alle sonstigen, in den Artikeln 428as bis 428ay nicht genannten Vermögenswerte, einschließlich Darlehen an Finanzkunden mit einer vertraglichen Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, notleidende Risikopositionen, von den Eigenmitteln abgezogene Posten, Sachanlagen, nicht börsengehandelte Aktien, zurückbehaltene Rechte, Versicherungswerte und ausgefallene Wertpapiere.

(2) Die Institute wenden einen Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 % auf die Differenz - sofern positiv - zwischen der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit positivem Zeitwert und der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit negativem Zeitwert an, wobei die Berechnung nach Artikel 428d erfolgt.

Für die in Unterabsatz 1 genannte Berechnung gelten die folgenden Regeln:

  1. Nachschüsse, die Institute von ihren Gegenparteien erhalten, werden vom Zeitwert eines Netting-Satzes mit positivem Zeitwert abgezogen, wenn die als Nachschüsse erhaltenen Sicherheiten gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 1 einzustufen sind, mit Ausnahme gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne dieses delegierten Rechtsakts, und die Institute zu ihrer Wiederverwendung rechtlich befugt und operativ in der Lage sind;
  2. alle Nachschüsse, die Institute an ihre Gegenparteien leisten, werden vom Zeitwert eines Netting-Satzes mit negativem Zeitwert abgezogen.

Teil 7
Verschuldung

Artikel 429 Berechnung der Verschuldungsquote

(1) Die Institute berechnen ihre Verschuldungsquote nach der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Methodik.

(2) Die Verschuldungsquote ist der Quotient aus der Kapitalmessgröße eines Instituts und seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße und wird als Prozentsatz angegeben.

Die Institute berechnen die Verschuldungsquote am Berichtsstichtag.

(3) Für die Zwecke von Absatz 2 ist die Kapitalmessgröße das Kernkapital.

(4) Für die Zwecke von Absatz 2 ist die Gesamtrisikopositionsmessgröße die Summe folgender Risikopositionswerte:

  1. Aktiva, ausgenommen die in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakte, Kreditderivate und die in Artikel 429e genannten Positionen, berechnet nach Artikel 429b Absatz 1;
  2. die in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakte und Kreditderivate, einschließlich außerbilanzieller Kontrakte und Kreditderivate, berechnet nach den Artikeln 429c und 429d;
  3. Aufschläge für das Gegenparteiausfallrisiko von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, einschließlich außerbilanzieller Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, berechnet nach Artikel 429e;
  4. außerbilanzielle Posten, ausgenommen die in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakte, Kreditderivate, Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und die in den Artikeln 429d und 429g genannten Positionen, berechnet nach Artikel 429f;
  5. zur Abwicklung anstehende marktübliche Käufe und Verkäufe, berechnet nach Artikel 429g.

Die Institute behandeln Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d, je nach Anwendbarkeit.

Die Institute dürfen die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und d genannten Risikopositionswerte um den entsprechenden Gesamtbetrag der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen an bilanziellen bzw. außerbilanziellen Posten bis auf eine Untergrenze von 0 verringern, soweit das Kernkapital durch die Kreditrisikoanpassungen reduziert wurde.

(5) Abweichend von Absatz 4 Buchstabe d gelten folgende Bestimmungen:

  1. Ein außerbilanzieller Posten gemäß Absatz 4 Buchstabe d, der nach Maßgabe des geltenden Rechnungslegungsrahmens als Derivat behandelt wird, unterliegt der in Buchstabe b des genannten Absatzes festgelegten Behandlung;
  2. schließt der Kunde eines Instituts, das als Clearingmitglied auftritt, ein Derivatgeschäft direkt mit einer ZGP ab und garantiert das Institut die Erfüllung der aus diesem Geschäft erwachsenden Handelsrisikopositionen des Kunden gegenüber der ZGP, so berechnet das Institut seine aus der Garantie erwachsende Risikoposition gemäß Absatz 4 Buchstabe b so, als hätte das Institut das Geschäft mit dem Kunden direkt abgeschlossen, auch was den Erhalt oder die Leistung von Barnachschüssen angeht.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegte Behandlung gilt auch für ein als Kunde auf höherer Ebene auftretendes Institut, das die Erfüllung der Handelsrisikopositionen seines Kunden garantiert.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b und Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes dürfen die Institute ein verbundenes Unternehmen nur dann als Kunden ansehen, wenn dieses Unternehmen nicht dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis auf der Ebene angehört, auf der die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d festgelegte Anforderung zur Anwendung kommt.

(6) Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe e und Artikel 429g bezeichnet der Ausdruck "marktüblicher Kauf oder Verkauf" den Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers im Rahmen von Verträgen, deren Bedingungen die Lieferung des Wertpapiers innerhalb der allgemeinen gesetzlichen oder durch die Usancen des betreffenden Marktplatzes vorgegebenen Frist verlangen.

(7) Soweit in diesem Teil nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, berechnen die Institute die Gesamtrisikopositionsmessgröße nach folgenden Grundsätzen:

  1. physische oder finanzielle Sicherheiten, Garantien oder Kreditrisikominderungen, die erworben wurden, werden nicht zur Verringerung der Gesamtrisikopositionsmessgröße verwendet;
  2. Aktiva werden nicht gegen Verbindlichkeiten aufgerechnet.

(8) Abweichend von Absatz 7 Buchstabe b dürfen die Institute den Risikopositionswert eines Vorfinanzierungskredits oder eines Zwischenkredits um den positiven Saldo auf dem Sparkonto des Schuldners, dem der Kredit gewährt wurde, vermindern und nur den daraus resultierenden Betrag in die Gesamtrisikopositionsmessgröße einberechnen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Gewährung des Kredits ist an die Bedingung geknüpft, dass ein Sparkonto bei dem Institut, das den Kredit gewährt, eröffnet wird und sowohl für den Kredit als auch für das Sparkonto dieselben branchenspezifischen Rechtsvorschriften gelten;
  2. der Saldo auf dem Sparkonto kann vom Schuldner während der gesamten Laufzeit des Kredits weder ganz noch teilweise abgehoben werden;
  3. das Institut kann in den durch die branchenspezifischen Rechtsvorschriften nach Buchstabe a geregelten Fällen, auch im Fall der Nichtzahlung durch den Schuldner oder der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, den Saldo auf dem Sparkonto uneingeschränkt und unwiderruflich zur Begleichung jeglicher Forderung aus dem Kreditvertrag verwenden.

"Vorfinanzierungskredit" oder "Zwischenkredit" bezeichnet einen Kredit, der dem Kreditnehmer für einen begrenzten Zeitraum gewährt wird, um Finanzierungslücken des Kreditnehmers zu überbrücken, bis im Einklang mit den in den branchenspezifischen Rechtsvorschriften für derartige Geschäfte festgelegten Kriterien der endgültige Kredit gewährt wird.

Artikel 429a Aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgeschlossene Risikopositionen (20 Hinweis: Änd. betrifft nur die geänderte Fassung durch (EU) 2019/876 )22

(1) Abweichend von Artikel 429 Absatz 4 kann ein Institut die folgenden Risikopositionen aus seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße ausschließen:

  1. die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d von den Posten des harten Kernkapitals abgezogenen Beträge;
  2. die bei der Berechnung der in Artikel 429 Absatz 3 genannten Kapitalmessgröße abgezogenen Aktiva;
  3. Risikopositionen, die nach Maßgabe des Artikels 113 Absatz 6 oder 7 ein Risikogewicht von 0 % erhalten;
  4. wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist, die Risikopositionen aus Aktiva, die Forderungen an Zentralstaaten, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen im Zusammenhang mit öffentlichen Investitionen darstellen, sowie Förderdarlehen;
  5. wenn das Institut keine öffentliche Entwicklungsbank ist, die Teile der Risikopositionen, die aus der Weitergabe von Förderdarlehen an andere Kreditinstitute resultieren;
  6. die garantierten Teile von Risikopositionen aus Exportkrediten, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
    1. Die Garantie wird von einem anerkannten Anbieter von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung gemäß den Artikeln 201 und 202, einschließlich Exportversicherungsagenturen oder Zentralstaaten, gestellt;
    2. für den garantierten Teil der Risikoposition gilt nach Maßgabe des Artikels 114 Absatz 2 oder 4 oder des Artikels 116 Absatz 4 ein Risikogewicht von 0 %;
  7. wenn das Institut Clearingmitglied einer qualifizierten ZGP ist, die Handelsrisikopositionen dieses Instituts, vorausgesetzt, diese werden mit dieser qualifizierten ZGP abgerechnet und erfüllen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Bedingungen;
  8. wenn das Institut ein Kunde auf höherer Ebene innerhalb einer mehrstufigen Kundenstruktur ist, die Handelsrisikopositionen gegenüber dem Clearing-Mitglied oder einem Unternehmen, das als Kunde auf höherer Ebene für dieses Institut fungiert, vorausgesetzt, die in Artikel 305 Absatz 2 festgelegten Bedingungen sind erfüllt und das Institut ist nicht verpflichtet, dem Kunden etwaige bei Ausfall des Clearing-Mitglieds oder der qualifizierten ZGP entstehende Verluste zu erstatten;
  9. Treuhandvermögen, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:
    1. Es wird gemäß Artikel 10 der Richtlinie 86/635/EWG nach nationalen allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen in der Bilanz des Instituts erfasst;
    2. es erfüllt die Ausbuchungskriterien des internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) 9 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002;
    3. es erfüllt die Entkonsolidierungskriterien des IFRS 10 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, sofern anwendbar;
  10. Risikopositionen, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:
    1. Es handelt sich um Risikopositionen gegenüber einer öffentlichen Stelle;
    2. sie werden in Übereinstimmung mit Artikel 116 Absatz 4 behandelt;
    3. sie stammen aus Einlagen, zu deren Übertragung an die unter Ziffer i erwähnte öffentliche Stelle das Institut rechtlich verpflichtet ist, um Investitionen im allgemeinen Interesse zu finanzieren;
  11. die bei Triparty Agents hinterlegten überschüssigen Sicherheiten, die nicht verliehen wurden;
  12. wenn ein Institut den seiner Gegenpartei gezahlten Barnachschuss gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Forderung erfasst, diese Forderung, vorausgesetzt, die in Artikel 429c Absatz 3 Buchstaben a bis e festgelegten Bedingungen sind erfüllt;
  13. die verbrieften Risikopositionen aus traditionellen Verbriefungen, die die in Artikel 244 Absatz 2 festgelegten Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Risikos erfüllen;
  14. folgende Risikopositionen gegenüber der Zentralbank des Instituts vorbehaltlich der in den Absätzen 5 und 6 festgelegten Bedingungen:
    1. Münzen und Banknoten der gesetzlichen Währung im Rechtsraum der Zentralbank;
    2. Aktiva in Form von Forderungen gegenüber der Zentralbank, einschließlich der bei der Zentralbank gehaltenen Reserven;
  15. sofern das Institut gemäß Artikel 16 und Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen ist, die Risikopositionen des Instituts infolge von bankartigen Nebendienstleistungen nach Abschnitt C Buchstabe a des Anhangs der genannten Verordnung, die in direktem Zusammenhang mit den Kern- oder Nebendienstleistungen nach den Abschnitten a und B dieses Anhangs stehen;
  16. sofern das Institut gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannt wurde, die Risikopositionen des Instituts infolge von bankartigen Nebendienstleistungen nach Abschnitt C Buchstabe a des Anhangs der genannten Verordnung, die in direktem Zusammenhang mit den Kern- oder Nebendienstleistungen eines gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung zugelassenen Zentralverwahrers nach den Abschnitten a und B dieses Anhangs stehen.
  17. die Risikopositionen, die der in Artikel 72e Absatz 5 Unterabsatz 1 festgelegten Behandlung unterliegen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe m bezieht ein Institut alle zurückbehaltenen Risikopositionen in die Gesamtrisikopositionsmessgröße ein.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben d und e bezeichnet der Ausdruck "öffentliche Entwicklungsbank" ein Kreditinstitut, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Es wurde vom Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet;
  2. seine Tätigkeit beschränkt sich auf die Förderung festgelegter Ziele der staatlichen Finanz-, Sozial- oder Wirtschaftspolitik im Einklang mit den für das Institut geltenden Gesetzen und Bestimmungen, einschließlich der Satzungsbestimmungen, auf nicht-wettbewerblicher Basis;
  3. sein Ziel besteht nicht in der Gewinnmaximierung oder der Maximierung des Marktanteils;
  4. vorbehaltlich der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen ist der Zentralstaat oder die regionale oder lokale Gebietskörperschaft verpflichtet, die Existenzfähigkeit des Kreditinstituts zu sichern, oder garantiert direkt oder indirekt mindestens 90 % der Eigenmittelanforderungen, der Refinanzierungsanforderungen oder der gewährten Förderdarlehen des Kreditinstituts;
  5. es nimmt keine gedeckten Einlagen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/49/EU oder im Sinne nationaler Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie herein, die als Termineinlagen oder Spareinlagen von Verbrauchern im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates42 eingestuft werden können.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Ziele der staatlichen Politik auch die Bereitstellung von Finanzierungen für Förder- oder Entwicklungszwecke zugunsten festgelegter Wirtschaftssektoren oder geografischer Regionen des betreffenden Mitgliedstaats beinhalten.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben d und e und unbeschadet der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen und der daraus erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden auf Ersuchen eines Instituts eine organisatorisch, strukturell und finanziell unabhängige und autonome Einheit dieses Instituts als öffentliche Entwicklungsbank behandeln, sofern diese Einheit alle in Unterabsatz 1 aufgeführten Bedingungen erfüllt und eine solche Behandlung sich nicht auf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung dieses Instituts auswirkt. Die zuständigen Behörden melden der Kommission und der EBa unverzüglich jegliche Entscheidung, wonach eine Einheit eines Instituts für die Zwecke dieses Unterabsatzes als öffentliche Entwicklungsbank zu behandeln ist. Die zuständige Behörde überprüft eine solche Entscheidung jährlich.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben d und e sowie Absatz 2 Buchstabe d bezeichnet "Förderdarlehen" ein Darlehen, das von einer öffentlichen Entwicklungsbank oder einem Unternehmen, die bzw. das vom Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet wurde, direkt oder über ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut auf nicht-wettbewerblicher und nicht-gewinnorientierter Basis gewährt wird, um die Ziele der staatlichen Politik des Zentralstaats oder der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats zu fördern.

(4) Die Institute schließen die in Absatz 1 Buchstaben g und h des vorliegenden Artikels genannten Handelsrisikopositionen nicht aus, wenn die in Artikel 429 Absatz 5 Unterabsatz 2 festgelegte Bedingung nicht erfüllt ist.

(5) Die Institute können die in Absatz 1 Buchstabe n aufgeführten Risikopositionen ausschließen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die für das Institut zuständige Behörde hat nach Konsultation der betreffenden Zentralbank festgestellt und öffentlich erklärt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Ausschluss rechtfertigen, um die Durchführung geldpolitischer Maßnahmen zu erleichtern;
  2. der Ausschluss wird für einen begrenzten Zeitraum von höchstens einem Jahr gewährt.
  3. die für das Institut zuständige Behörde hat nach Konsultation mit der betreffenden Zentralbank das Datum festgelegt, das als Beginn der außergewöhnlichen Umstände gilt, und dieses Datum öffentlich bekannt gegeben; bei diesem Datum muss es sich um das Ende eines Quartals handeln.

(6) Die Risikopositionen, die gemäß Absatz 1 Buchstabe n auszuschließen sind, müssen die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie lauten auf dieselbe Währung wie die vom Institut entgegengenommenen Einlagen;
  2. ihre Durchschnittslaufzeit ist nicht wesentlich höher als die Durchschnittslaufzeit der vom Institut entgegengenommenen Einlagen.

(7) Abweichend von Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d muss ein Institut, das die in Absatz 1 Buchstabe n dieses Artikels genannten Risikopositionen ausschließt, jederzeit die folgende Anforderung an die angepasste Verschuldungsquote für die Dauer des Ausschlusses erfüllen:

aLR = 3 % .

EMLR


EmLR - CB

dabei gilt:

aLR = die angepasste Verschuldungsquote;
EMLR = die Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts, berechnet nach Artikel 429 Absatz 4, einschließlich der gemäß Absatz 1 Buchstabe n des vorliegenden Artikels ausgeschlossenen Risikopositionen zu dem in Absatz 5 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Datum und
CB = der tagesdurchschnittliche Gesamtwert der Risikopositionen des Instituts gegenüber seiner Zentralbank, berechnet über die vollständige, dem in Absatz 5 Buchstabe c genannten Datum unmittelbar vorangehende Mindestreserve-Erfüllungsperiode der Zentralbank, die für einen Ausschluss gemäß Absatz 1 Buchstabe n infrage kommen.

Artikel 429b Berechnung des Risikopositionswerts von Aktiva

(1) Die Institute berechnen den Risikopositionswert von Aktiva, unter Ausschluss von in Anhang II genannten Derivatkontrakten, Kreditderivaten und in Artikel 429e genannten Positionen, nach folgenden Grundsätzen:

  1. Der Risikopositionswert der Aktiva bezeichnet einen Risikopositionswert im Sinne von Artikel 111 Absatz 1 Satz 1;
  2. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte werden nicht gegeneinander aufgerechnet.

(2) Eine von einem Institut angebotene Liquiditätsbündelungsvereinbarung verstößt nur dann nicht gegen die in Absatz 429 Absatz 7 Buchstabe b festgelegte Bedingung, wenn die Vereinbarung die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Das die Liquiditätsbündelungsvereinbarung anbietende Institut überträgt die Soll- und Habensalden verschiedener Einzelkonten von Unternehmen einer Gruppe, die an der Vereinbarung beteiligt sind, ("Ausgangskonten") auf ein getrenntes, einziges Konto und setzt die Salden der Ausgangskonten damit auf null;
  2. das Institut führt die unter Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Handlungen täglich aus.

Für die Zwecke dieses Absatzes und des Absatzes 3 bezeichnet der Ausdruck "Liquiditätsbündelungsvereinbarung" eine Vereinbarung, durch die die Soll- oder Habensalden verschiedener Einzelkonten für die Zwecke des Bareinlagen- oder Liquiditätsmanagements zusammengefasst werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 verstößt eine Liquiditätsbündelungsvereinbarung, die die in Absatz 2 Buchstabe b festgelegte Bedingung nicht erfüllt, die in Absatz 2 Buchstabe a festgelegte Bedingung jedoch erfüllt, nicht gegen die in Artikel 429 Absatz 7 Buchstabe b festgelegte Bedingung, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Das Institut hat ein einklagbares Recht, die Salden der Ausgangskonten jederzeit durch Übertragung auf ein einziges Konto aufzurechnen;
  2. zwischen den Salden der Ausgangskonten bestehen keine Laufzeitinkongruenzen;
  3. das Institut erhebt oder zahlt Zinsen auf der Grundlage des Gesamtsaldos der Ausgangskonten;
  4. die zuständige Behörde des Instituts vertritt die Auffassung, dass die Frequenz, mit der die Salden aller Ausgangskonten übertragen werden, angemessen ist, um bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße nur den Gesamtsaldo der Liquiditätsbündelungsvereinbarung berücksichtigen zu können.

(4) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen die Institute den Risikopositionswert von Barforderungen und -verbindlichkeiten im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit ein und derselben Gegenpartei nur dann auf Nettobasis berechnen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Geschäfte haben dasselbe explizite endgültige Erfüllungsdatum;
  2. das Recht, den der Gegenpartei geschuldeten Betrag gegen den von der Gegenpartei geschuldeten Betrag aufzurechnen, ist im normalen Geschäftsverlauf und im Falle eines Ausfalls, einer Insolvenz oder eines Konkurses rechtlich durchsetzbar;
  3. die Parteien beabsichtigen, die Geschäfte netto oder gleichzeitig abzuwickeln, oder für die Geschäfte gilt ein Abrechnungsmechanismus, der funktional auf eine Nettoabwicklung hinausläuft.

(5) Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe c dürfen die Institute nur dann davon ausgehen, dass ein Abrechnungsmechanismus funktional auf eine Nettoabwicklung hinausläuft, wenn das Nettoergebnis der Zahlungsströme der Geschäfte gemäß diesem Mechanismus am Erfüllungsdatum dem einzigen Nettobetrag gemäß der Nettoabwicklung entspricht und alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Geschäfte werden über dasselbe Abrechnungssystem oder über Abrechnungssysteme abgewickelt, die eine gemeinsame Abrechnungsinfrastruktur verwenden;
  2. die Abwicklungsvereinbarungen werden durch Barmittel oder Innertages-Kreditfazilitäten unterstützt, um sicherzustellen, dass die Abwicklung der Geschäfte bis Geschäftsschluss erfolgt;
  3. etwaige Probleme im Zusammenhang mit dem Wertpapierteil des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts behindern den Abschluss der Nettoabwicklung der Barforderungen und -verbindlichkeiten nicht.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c festgelegte Bedingung ist nur erfüllt, wenn der Ausfall eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts im Abwicklungsmechanismus lediglich die Abwicklung des kongruenten Barteils verzögern oder eine Verpflichtung gegenüber dem Abwicklungsmechanismus schaffen kann, die durch eine zugehörige Kreditfazilität unterstützt wird.

Kommt es am Ende des Abrechnungszeitraums im Abwicklungsmechanismus zu einem Ausfall des Wertpapierteils eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts, so lösen die Institute dieses Geschäft und seinen dazugehörigen Barteil aus dem Netting-Satz heraus und behandeln diese auf Bruttobasis.

Artikel 429c Berechnung des Risikopositionswerts von Derivaten

(1) Die Institute berechnen den Risikopositionswert der in Anhang II genannten Derivatkontrakte und von Kreditderivaten, einschließlich solcher, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, gemäß der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 festgelegten Methode.

Bei der Berechnung des Risikopositionswerts dürfen die Institute Schuldumwandlungsverträge und sonstige Nettingvereinbarungen im Einklang mit Artikel 295 berücksichtigen. Die Institute berücksichtigen kein produktübergreifendes Netting, dürfen aber innerhalb der in Artikel 272 Nummer 25 Buchstabe c genannten Produktkategorie sowie zwischen Kreditderivaten aufrechnen, wenn diese den in Artikel 295 Buchstabe c genannten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen unterliegen.

Die Institute rechnen verkaufte Optionen in die Gesamtrisikopositionsmessgröße ein, selbst wenn deren Risikopositionswert nach Maßgabe des Artikels 274 Absatz 5 auf null gesetzt werden kann.

(2) Wird durch die Bereitstellung von Sicherheiten im Zusammenhang mit Derivatkontrakten die Summe der Aktiva im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens reduziert, so machen die Institute diese Reduzierung rückgängig.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 dürfen die Institute bei der Berechnung des Wiedereindeckungsaufwands für Derivatkontrakte gemäß Artikel 275 nur Nachschüsse, die sie von ihren Gegenparteien in bar erhalten, als Nachschuss im Sinne des Artikels 275 erfassen, wenn der Nachschuss gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen nicht bereits als Abzug vom Risikopositionswert erfasst wurde und sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Für Geschäfte, die nicht über eine qualifizierte ZGP abgewickelt werden, werden die von der Empfängerpartei hereingenommenen Barmittel nicht abgetrennt;
  2. der Nachschuss wird mindestens täglich aufgrund einer Bewertung der Derivatpositionen zu Marktpreisen neu berechnet und ausgetauscht;
  3. der erhaltene Nachschuss lautet auf eine Währung, die im Derivatkontrakt, in der geltenden Netting-Rahmenvereinbarung oder im Kreditsicherungsanhang der qualifizierten Netting-Rahmenvereinbarung genannt oder in einer Nettingvereinbarung mit einer qualifizierten ZGP festgelegt wird;
  4. der erhaltene Nachschuss entspricht dem vollen Betrag, der erforderlich wäre, um die marktbewertete Risikoposition des Derivatkontrakts vorbehaltlich der Schwellenwerte und Mindesttransferbeträge, die für die Gegenpartei gelten, aufzuheben;
  5. der Derivatkontrakt und der Nachschuss zwischen dem Institut und der Gegenpartei bei diesem Kontrakt unterliegen einer einzigen Nettingvereinbarung, die das Institut gemäß Artikel 295 als risikomindernd behandeln darf.

Ein Institut, das einer Gegenpartei Barsicherheiten leistet, die die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e festgelegten Bedingungen erfüllen, betrachtet diese Barsicherheiten als den der Gegenpartei geleisteten Nachschuss und bezieht diesen Nachschuss in die Berechnung des Wiedereindeckungsaufwands ein.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b wird davon ausgegangen, dass ein Institut die dort festgelegte Bedingung erfüllt hat, wenn der Nachschuss am Morgen des Handelstages ausgetauscht wird, der auf den Handelstag, an dem der Derivatkontrakt festgelegt wurde, folgt, vorausgesetzt, der Austausch basiert auf dem Kontraktwert bei Geschäftsschluss am Handelstag, an dem der Kontrakt festgelegt wurde.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d dürfen die Institute im Falle einer Streitigkeit über die Höhe des Nachschusses den unstrittigen Betrag der ausgetauschten Sicherheiten erfassen.

(4) Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigen die Institute die erhaltenen Sicherheiten nicht bei der Berechnung des NICa im Sinne des Artikels 272 Nummer 12a, außer im Falle von Derivatkontrakten mit Kunden, sofern diese Kontrakte über eine qualifizierte ZGP abgerechnet werden.

(5) Für die Zwecke von Absatz 1 setzen die Institute den Wert des bei der Berechnung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts nach Maßgabe des Artikels 278 Absatz 1 verwendeten Multiplikators gleich eins, außer im Falle von Derivatkontrakten mit Kunden, sofern diese Kontrakte über eine qualifizierte ZGP abgerechnet werden.

(6) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Institute die in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 4 oder 5 dargelegte Methode zur Ermittlung des Risikopositionswerts der in Anhang II Nummern 1 und 2 genannten Derivatkontrakte verwenden, aber nur dann, wenn sie diese Methode auch zur Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Kontrakte für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 verwenden.

Verwenden Institute eine der in Unterabsatz 1 genannten Methoden, so mindern sie die Gesamtrisikopositionsmessgröße nicht um den Betrag des erhaltenen Nachschusses.

Artikel 429d Zusätzliche Bestimmungen für die Berechnung des Risikopositionswerts geschriebener Kreditderivate

(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "geschriebenes Kreditderivat" jedes Finanzinstrument, durch das ein Institut effektiv eine Kreditbesicherung stellt, einschließlich Kreditausfallswaps, Gesamtrenditeswaps und Optionen, die das Institut verpflichten, unter den im Optionskontrakt festgelegten Bedingungen eine Kreditbesicherung zu stellen.

(2) Zusätzlich zu der in Artikel 429c beschriebenen Berechnung beziehen die Institute bei der Berechnung des Risikopositionswerts geschriebener Kreditderivate die in den geschriebenen Kreditderivaten referenzierten effektiven Nominalbeträge ein, herabgesetzt um etwaige negative Veränderungen des Zeitwerts, die in die Berechnung des Kernkapitals in Bezug auf diese geschriebenen Kreditderivate eingeflossen sind.

Die Institute berechnen den effektiven Nominalbetrag geschriebener Kreditderivate, indem sie den Nominalbetrag dieser Derivate so anpassen, dass er die echte Risikoposition der Kontrakte, die gehebelt oder durch die Struktur des Geschäfts anderweitig verbessert werden, widerspiegelt.

(3) Die Institute dürfen den gemäß Absatz 2 berechneten Risikopositionswert ganz oder teilweise um den effektiven Nominalbetrag erworbener Kreditderivate vermindern, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Restlaufzeit des erworbenen Kreditderivats ist gleich der Restlaufzeit des geschriebenen Kreditderivats oder länger;
  2. das erworbene Kreditderivat unterliegt ansonsten denselben oder konservativeren wesentlichen Bedingungen als jenen, die im entsprechenden geschriebenen Kreditderivat festgelegt sind;
  3. das erworbene Kreditderivat wird nicht von einer Gegenpartei erworben, die das Institut einem speziellen Korrelationsrisiko im Sinne des Artikels 291 Absatz 1 Buchstabe b aussetzen würde;
  4. sofern der effektive Nominalbetrag des geschriebenen Kreditderivats um etwaige negative Veränderungen des Zeitwerts, die in die Berechnung des Kernkapitals des Instituts eingeflossen sind, vermindert wird, wird der effektive Nominalbetrag des erworbenen Kreditderivats um etwaige positive Veränderungen des Zeitwerts, die in die Berechnung des Kernkapitals eingeflossen sind, vermindert;
  5. das erworbene Kreditderivat ist nicht in einem Geschäft enthalten, das von dem Institut im Auftrag eines Kunden abgerechnet wurde oder von dem Institut in seiner Eigenschaft als Kunde auf höherer Ebene innerhalb einer mehrstufigen Kundenstruktur abgerechnet wurde und bei dem der im entsprechenden geschriebenen Kreditderivat referenzierte effektive Nominalbetrag gemäß Artikel 429a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g oder h, je nach Anwendbarkeit, nicht in die Gesamtrisikopositionsmessgröße eingerechnet wird.

Für die Zwecke der Berechnung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts gemäß Artikel 429c Absatz 1 dürfen die Institute aus dem Netting-Satz den Teil eines geschriebenen Kreditderivats herausrechnen, der nicht gemäß Unterabsatz 1 ausgeglichen wird und dessen effektiver Nominalbetrag in die Gesamtrisikopositionsmessgröße einberechnet wird.

(4) Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck "wesentliche Bedingung" jedes Merkmal des Kreditderivats, das für dessen Bewertung relevant ist, einschließlich des Grades der Nachrangigkeit, der Optionalität, der Kreditereignisse, der zugrunde liegenden Referenzeinheit oder des zugrunde liegenden Pools von Referenzeinheiten sowie der zugrunde liegenden Referenzverbindlichkeiten oder des zugrunde liegenden Pools von Referenzverbindlichkeiten, mit Ausnahme des Nominalbetrags und der Restlaufzeit des Kreditderivats. Zwei Referenzadressen gelten nur dann als dieselben, wenn sie sich auf denselben Rechtsträger beziehen.

(5) Abweichend von Absatz 3 Buchstabe b dürfen die Institute erworbene Kreditderivate auf einen Pool von Referenzadressen nutzen, um geschriebene Kreditderivate auf einzelne Referenzadressen innerhalb dieses Pools aufzurechnen, sofern der Pool von Referenzeinheiten und die Position in der Rangfolge bei beiden Transaktionen identisch sind.

(6) Die Institute setzen den effektiven Nominalbetrag geschriebener Kreditderivate nicht herab, wenn sie eine Kreditbesicherung in Form eines Gesamtrendite-Swaps erwerben und die Nettozahlungen aus dem Swap als Nettoertrag verbuchen, aber den den Zahlungen gegenüberstehenden Wertverlust des geschriebenen Kreditderivats nicht im Kernkapital erfassen.

(7) Im Falle erworbener Kreditderivate auf einen Pool von Referenzverbindlichkeiten dürfen die Institute den effektiven Nominalbetrag geschriebener Kreditderivate auf einzelne Referenzverbindlichkeiten gemäß Absatz 3 nur dann um den effektiven Nominalbetrag erworbener Kreditderivate vermindern, wenn die erworbene Absicherung dem getrennten Erwerb einer Absicherung für jede im Pool enthaltene Verpflichtung ökonomisch gleichwertig ist.

Artikel 429e Aufschlag für das Gegenparteiausfallrisiko bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften

(1) Zusätzlich zur Berechnung des Risikopositionswerts von Wertpapierfinanzierungsgeschäften einschließlich außerbilanzieller Wertpapierfinanzierungsgeschäfte nach Maßgabe des Artikels 429b Absatz 1 rechnen die Institute in die Gesamtrisikopositionsmessgröße einen gemäß Absatz 2 oder 3, je nach Anwendbarkeit, berechneten Aufschlag für das Gegenparteiausfallrisiko ein.

(2) Die Institute berechnen den Aufschlag für Geschäfte mit einer Gegenpartei, die nicht unter eine die in Artikel 206 festgelegten Bedingungen erfüllende Netting-Rahmenvereinbarung fallen, für jedes Geschäft einzeln nach folgender Formel:

Ei* = max {0, Ei - Ci}

dabei gilt:

Ei* = der Aufschlag;
i = der Index, der das Geschäft bezeichnet;
Ei = der beizulegende Zeitwert der bei Geschäft i an die Gegenpartei verliehenen Wertpapiere oder Barmittel und
Ci = der beizulegende Zeitwert der bei Geschäft i von der Gegenpartei erhaltenen Wertpapiere oder Barmittel.

Die Institute dürfen Ei* gleich null setzen, wenn Ei den an die Gegenpartei verliehenen Barmitteln entspricht und die zugehörige Barforderung nicht für die in Artikel 429b Absatz 4 vorgesehene Netting-Behandlung in Frage kommt.

(3) Die Institute berechnen den Aufschlag für Geschäfte mit einer Gegenpartei, die unter eine die in Artikel 206 festgelegten Bedingungen erfüllende Netting-Rahmenvereinbarung fallen, für jede Vereinbarung einzeln nach folgender Formel:

dabei gilt:

Ei* = der Aufschlag;
i = der Index, der die Nettingvereinbarung bezeichnet;
Ei = der beizulegende Zeitwert der an die Gegenpartei verliehenen Wertpapiere oder Barmittel im Rahmen der Geschäfte, die der Netting-Rahmenvereinbarung i unterliegen und
Ci = der beizulegende Zeitwert der von der Gegenpartei erhaltenen Wertpapiere oder Barmittel, die der Netting-Rahmenvereinbarung i unterliegen.

(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 bezeichnet der Ausdruck "Gegenpartei" auch Triparty Agents, die Sicherheiten hereinnehmen und im Falle von Triparty-Geschäften verwalten.

(5) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Institute, vorbehaltlich einer Untergrenze von 20 % für das anwendbare Risikogewicht, die in Artikel 222 dargelegte Methode verwenden, um den Aufschlag für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, einschließlich außerbilanzieller Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, zu ermitteln. Die Institute dürfen diese Methode nur verwenden, wenn sie diese auch zur Berechnung des Risikopositionswerts dieser Geschäfte für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c verwenden.

(6) Wird ein Pensionsgeschäft nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Verkauf verbucht, nimmt das Institut für alle verkaufsverbundenen Vorgänge Rückbuchungen vor.

(7) Tritt ein Institut zwischen zwei Parteien bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften, einschließlich außerbilanzieller Geschäfte, als Beauftragter auf, so gelten für die Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts folgende Bestimmungen:

  1. Gibt das Institut einer am Wertpapierfinanzierungsgeschäft beteiligten Partei eine Gewährleistung oder Garantie und beschränkt sich diese Gewährleistung oder Garantie auf eine etwaige Differenz zwischen dem Wert des Wertpapiers oder der Barmittel, die die Partei verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gestellt hat, so rechnet das Institut nur den gemäß Absatz 2 oder 3, je nach Anwendbarkeit, berechneten Aufschlag in die Gesamtrisikopositionsmessgröße ein;
  2. gibt das Institut keinem Beteiligten eine Gewährleistung oder Garantie, so wird das Geschäft nicht in die Gesamtrisikopositionsmessgröße eingerechnet;
  3. trägt das Institut ein über das durch den Aufschlag gedeckte Risiko hinausgehendes wirtschaftliches Risiko bezüglich der zugrunde liegenden Wertpapiere oder Barmittel, so rechnet es in die Gesamtrisikopositionsmessgröße auch den vollen Betrag des Wertpapiers oder der Barmittel als Risikoposition ein;
  4. gibt das zwischen die Parteien tretende Institut beiden an einem Wertpapierfinanzierungsgeschäft beteiligten Parteien eine Gewährleistung oder Garantie, so berechnet es seine Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Maßgabe der Buchstaben a, b und c für jede an dem Geschäft beteiligte Partei gesondert.

Artikel 429f Berechnung des Risikopositionswerts außerbilanzieller Posten

(1) Die Institute berechnen gemäß Artikel 111 Absatz 1 den Risikopositionswert außerbilanzieller Posten, unter Ausschluss von in Anhang II genannten Derivatkontrakten, Kreditderivaten, Wertpapierfinanzierungsgeschäften und in Artikel 429d genannten Positionen.

Hat eine Zusage die Verlängerung einer anderen Zusage zum Gegenstand, so findet Artikel 166 Absatz 9 Anwendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Institute den kreditrisikoäquivalenten Betrag eines außerbilanziellen Postens um den entsprechenden Betrag spezifischer Kreditrisikoanpassungen vermindern. Für die Berechnung gilt eine Untergrenze von null.

(3) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels wenden die Institute auf die in Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe d genannten außerbilanziellen Posten mit niedrigem Risiko einen Umrechnungsfaktor von 10 % an.

Artikel 429g Berechnung des Risikopositionswerts von zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Käufen und Verkäufen

(1) Die Institute behandeln Barmittel im Zusammenhang mit marktüblichen Verkäufen und Wertpapiere im Zusammenhang mit marktüblichen Käufen, die bis zum Erfüllungstag in der Bilanz verbleiben, gemäß Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a.

(2) Institute, die zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe und Verkäufe gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Handelstag ansetzen, machen jede nach diesem Rahmen zulässige Aufrechnung zwischen Barforderungen für zur Abrechnung anstehende marktübliche Verkäufe und Barverbindlichkeiten für zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe rückgängig. Nachdem die Institute die Aufrechnung in der Rechnungslegung rückgängig gemacht haben, dürfen sie zwischen jenen Barforderungen und Barverbindlichkeiten aufrechnen, bei denen sowohl die zugehörigen marktüblichen Verkäufe als auch Käufe nach dem Grundsatz "Lieferung gegen Zahlung" abgewickelt werden.

(3) Institute, die zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe und Verkäufe nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Erfüllungstag ansetzen, rechnen in die Gesamtrisikopositionsmessgröße den vollen Nennwert der mit den marktüblichen Käufen verbundenen Zahlungszusagen ein.

Die Institute dürfen den vollen Nennwert der mit marktüblichen Käufen verbundenen Zahlungszusagen nur dann gegen den vollen Nennwert der mit den zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Verkäufen verbundenen Barforderungen aufrechnen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. sowohl die marktüblichen Käufe als auch die marktüblichen Verkäufe werden nach dem Grundsatz "Lieferung gegen Zahlung" abgewickelt;
  2. die erworbenen und die verkauften finanziellen Vermögenswerte, die mit Barverbindlichkeiten und Barforderungen zusammenhängen, sind erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet und im Handelsbuch erfasst.

Teil 7A
Meldepflichten

Artikel 430 Meldung über Aufsichtsanforderungen und Finanzinformationen

(1) Die Institute legen ihren zuständigen Behörden Meldungen in Bezug auf Folgendes vor:

  1. Eigenmittelanforderungen, einschließlich der Verschuldungsquote, gemäß Artikel 92 und Teil 7;
  2. die Anforderungen der Artikel 92a und 92b, für Institute, die den genannten Anforderungen unterliegen;
  3. die Großkredite gemäß Artikel 394;
  4. die Liquiditätsanforderungen gemäß Artikel 415;
  5. die aggregierten Daten für jeden einzelstaatlichen Immobilienmarkt gemäß Artikel 430a Absatz 1;
  6. die in der Richtlinie /EU festgelegten, für eine standardisierte Meldung geeigneten Anforderungen und Orientierungen, außer für zusätzliche Meldepflichten gemäß Absatz 1 Buchstabe j der genannten Richtlinie;
  7. die Höhe der Belastung von Vermögenswerten, einschließlich einer Aufgliederung nach Art der Belastung der Vermögenswerte, wie Rückkaufsvereinbarungen, Wertpapierverleihgeschäfte, verbriefte Risikopositionen oder Darlehen.

Institute, die gemäß Artikel 6 Absatz 5 ausgenommen sind, unterliegen auf Einzelbasis nicht der Meldeanforderung in Bezug auf die Verschuldungsquote nach Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes.

(1a) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels umfassen die von Instituten zu meldenden Informationen, wenn sie Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen melden, Informationen zu NPE-Verbriefungen, für die die Behandlung nach Artikel 269a gilt, zu STS-Bilanzverbriefungen, die sie begeben, und zu der Aufschlüsselung der diesen STS-Bilanzverbriefungen zugrunde liegenden Vermögenswerte nach Anlageklassen.

(2) Damit die zuständigen Behörden die Volatilität der Verschuldungsquote verfolgen können, insbesondere in der Zeit um die Meldestichtage, müssen große Institute ihren zuständigen Behörden - zusätzlich zu Meldungen in Bezug auf die Verschuldungsquote nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a - spezifische Bestandteile der Verschuldungsquote basierend auf den Durchschnittswerten während des Berichtszeitraums und der zur Berechnung dieser Durchschnittswerte verwendeten Daten melden.

(3) Zusätzlich zu den Meldungen in Bezug auf Aufsichtsanforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels meldet ein Institut seinen zuständigen Behörden Finanzinformationen, sofern das Institut

  1. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 unterliegt oder
  2. ein Kreditinstitut ist, das seinen konsolidierten Abschluss gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe von Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 aufstellt.

(4) Die zuständigen Behörden können Kreditinstituten, die ihre Eigenmittel auf konsolidierter Basis gemäß internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe von Artikel 24 Absatz 2 bestimmen, vorschreiben, dass sie Finanzinformationen gemäß diesem Artikel vorlegen.

(5) Die Meldung von Finanzinformationen nach den Absätzen 3 und 4 umfasst lediglich Informationen, die erforderlich sind, um einen umfassenden Überblick über das Risikoprofil des Instituts und die von dem Institut für den Finanzsektor oder die Realwirtschaft ausgehenden Systemrisiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu vermitteln.

(6) Die in diesem Artikel festgelegten Meldepflichten finden auf Institute unter Berücksichtigung des Berichts nach Absatz 8 in einer verhältnismäßigen Weise Anwendung, wobei ihrer Größe, der Komplexität und der Art ihrer Tätigkeiten sowie der mit den Tätigkeiten verbundenen Risiken Beachtung geschenkt wird.

(7) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die einheitlichen Meldeformate und -bögen, die Anweisungen und die Methodik zur Verwendung der Bögen, die Meldeintervalle und -termine, die Begriffsbestimmungen sowie die IT-Lösungen für die Meldungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 zu spezifizieren.

Etwaige neue Meldepflichten, die in diesen technischen Durchführungsstandards festgelegt werden, finden frühestens sechs Monate nach dem Tag ihres Inkrafttretens Anwendung.

Für die Zwecke des Absatzes 2 wird in den Entwürfen der technischen Durchführungsstandards spezifiziert, welche Bestandteile der Verschuldungsquote unter Verwendung von Tagesendwerten oder Monatsendwerten zu melden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt die EBa folgende Aspekte:

  1. wie anfällig ein Bestandteil gegenüber erheblichen vorübergehenden Verringerungen der Transaktionsvolumen ist, die zur Folge haben können, dass das Risiko einer übermäßigen Verschuldung am Meldestichtag unterrepräsentiert wird;
  2. Entwicklungen und Feststellungen auf internationaler Ebene.

Die EBa übermittelt der Kommission die im vorliegenden Absatz genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juni 2021, außer in Bezug auf Folgendes:

  1. die Verschuldungsquote, die bis zum 28. Juni 2020 übermittelt wird;
  2. die Verpflichtungen nach den Artikeln 92a und 92b, die bis zum 28. Juni 2020 übermittelt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(8) Die EBa bewertet Kosten und Nutzen der Meldepflichten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission43 im Einklang mit diesem Absatz und erstattet der Kommission bis zum 28. Juni 2020 über ihre Ergebnisse Bericht. Diese Bewertung wird insbesondere in Bezug auf kleine und nicht komplexe Institute vorgenommen. Für diese Zwecke umfasst der Bericht Folgendes:

  1. die Einordnung von Instituten nach ihrer Größe, der Komplexität und der Art ihrer Tätigkeiten sowie der mit den Tätigkeiten verbundenen Risiken in Kategorien;
  2. die Messung der Meldekosten für die einzelnen Kategorien von Instituten während des relevanten Zeitraums, in dem sie die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Meldepflichten erfüllen müssen, wobei folgende Grundsätze berücksichtigt werden:
    1. Die Meldekosten werden als das Verhältnis von Meldekosten zu den Gesamtkosten des Instituts während des relevanten Zeitraums gemessen;
    2. die Meldekosten umfassen sämtliche Ausgaben, die mit der Umsetzung und dem laufenden Betrieb von Meldesystemen verbunden sind, einschließlich Ausgaben für Personal, IT-Systeme, Rechtsberatungsdienstleistungen, Dienstleistungen im Rechnungswesen, Dienstleistungen bei der Abschlussprüfung und Beratungsdienstleistungen;
    3. der relevante Zeitraum entspricht jedem Jahreszeitraum, in dem bei den Instituten Meldekosten für die Vorbereitung der Umsetzung der in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Meldepflichten und für den weiteren laufenden Betrieb der Meldesysteme aufgelaufen sind;
  3. die Prüfung, ob die aufgelaufenen Meldekosten für die einzelnen Kategorien von Instituten in einem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stehen, der durch die Meldepflichten für die Zwecke der Aufsicht erbracht wird;
  4. die Bewertung der Auswirkungen einer Verringerung der Meldepflichten in Bezug auf Kosten und Wirksamkeit der Aufsicht;
  5. Empfehlungen dazu, wie die Meldepflichten zumindest für kleine und nicht komplexe Institute verringert werden können; zu diesem Zweck ist das Ziel der EBa eine erwartete durchschnittliche Kostensenkung von mindestens 10 %, jedoch idealerweise eine Kostensenkung von 20 %. Die EBa prüft insbesondere, ob
    1. die Meldepflichten nach Absatz 1 Buchstabe g für kleine und nicht komplexe Institute, bei denen die Belastung der Vermögenswerte unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes liegt, entfallen könnten;
    2. die in Absatz 1 Buchstaben a, c und g vorgeschriebene Häufigkeit der Meldungen für kleine und nicht komplexe Institute verringert werden könnte.

Die EBa fügt diesem Bericht die in Absatz 7 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bei.

(9) Die zuständigen Behörden konsultieren die EBa hinsichtlich der Frage, ob andere als die in den Absätzen 3 und 4 genannten Institute Finanzinformationen auf konsolidierter Basis gemäß Absatz 3 melden sollen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die jeweiligen Institute erstatten noch nicht auf konsolidierter Basis Meldung;
  2. die jeweiligen Institute unterliegen einem Rechnungslegungsrahmen im Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG;
  3. die Meldung der Finanzinformationen gilt als erforderlich, um einen umfassenden Überblick über das Risikoprofil der Tätigkeiten dieser Institute und über die von ihnen für den Finanzsektor oder die Realwirtschaft ausgehenden Systemrisiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu geben.

Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die Formate und Meldebögen zu spezifizieren, die die Institute nach Unterabsatz 1 für die dort festgelegten Zwecke verwenden sollen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 2 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(10) Werden Informationen, die nach Ansicht einer zuständigen Behörde für die Zwecke des Absatzes 5 benötigt werden, von den technischen Durchführungsstandards nach Absatz 7 nicht erfasst, teilt sie der EBa und dem ESRB mit, welche zusätzlichen Informationen ihrer Ansicht nach in die technischen Durchführungsstandards nach diesem Absatz aufzunehmen sind.

(11) Die zuständigen Behörden dürfen eine Ausnahme von der Anforderung, die in den Meldebögen genannten Datenpunkte zu übermitteln, welche in den in diesem Artikel genannten technischen Durchführungsstandards spezifiziert werden, gewähren, wenn diese Datenpunkte doppelt vorhanden sind. Für diese Zwecke müssen sich doppelt vorhandene Datenpunkte auf Datenpunkte beziehen, die den zuständigen Behörden bereits auf andere Weise als durch Sammlung der genannten Meldebögen zur Verfügung stehen, einschließlich in Fällen, in denen diese Datenpunkte aus den Daten, die den zuständigen Behörden bereits in unterschiedlichen Formaten oder unterschiedlicher Detailtiefe zur Verfügung stehen, gewonnen werden können; die zuständige Behörde kann die in diesem Absatz genannte Ausnahme nur dann gewähren, wenn durch solche alternative Methoden erhaltene, zusammengestellte oder aggregierte Daten identisch mit jenen Datenpunkten sind, die ansonsten gemäß der jeweiligen technischen Durchführungsstandards gemeldet werden müssten.

Zuständige Behörden, Abwicklungsbehörden und benannte Behörden tauschen, wenn möglich, Daten aus, um die Meldepflichten zu verringern. Die in Titel VII Kapitel I der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Bestimmungen über Informationsaustausch und Geheimhaltungspflicht finden Anwendung.

Artikel 430a Spezifische Meldepflichten

(1) Die Institute melden für jeden nationalen Immobilienmarkt, an dem sie finanziell engagiert sind, den für sie zuständigen Behörden jährlich folgende aggregierte Daten:

  1. Verluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, bis zum Wert des als Sicherheit verpfändeten Betrags oder, falls dieser niedriger ist, 80 % des Marktwerts bzw. 80 % des Beleihungswerts vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 124 Absatz 2;
  2. Gesamtverluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, bis zu dem Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 1 als vollständig durch Wohnimmobilien besichert gilt;
  3. den Risikopositionswert sämtlicher ausstehender Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, begrenzt auf den Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 1 als vollständig durch Wohnimmobilien besichert gilt;
  4. Verluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Gewerbeimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, bis zum Wert des als Sicherheit verpfändeten Betrags oder, falls dieser niedriger ist, 50 % des Marktwerts bzw. 60 % des Beleihungswerts vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 124 Absatz 2;
  5. Gesamtverluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Gewerbeimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, bis zu dem Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 1 als vollständig durch Gewerbeimmobilien besichert gilt;
  6. den Risikopositionswert sämtlicher ausstehender Risikopositionen, für die ein Institut Gewerbeimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, begrenzt auf den Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 1 als vollständig durch Gewerbeimmobilien besichert gilt.

(2) Die Daten nach Absatz 1 werden der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des jeweiligen Instituts gemeldet. Hat ein Institut eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat, so werden die Daten bezüglich dieser Zweigstelle auch den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemeldet. Die Daten werden getrennt für jeden Immobilienmarkt innerhalb der Union, an dem das jeweilige Institut finanziell engagiert ist, gemeldet.

(3) Die zuständigen Behörden veröffentlichen jährlich auf aggregierter Basis die in Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Daten zusammen mit historischen Daten, sofern diese verfügbar sind. Eine zuständige Behörde übermittelt einer anderen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der EBa auf Antrag dieser zuständigen Behörde oder der EBa detailliertere Informationen über den Zustand der Märkte für Wohn- oder Gewerbeimmobilien in dem betreffenden Mitgliedstaat.

Artikel 430b Besondere Meldepflichten für Marktrisiken

(1) Ab dem Geltungsbeginn des delegierten Rechtsakts nach Artikel 461a melden Kreditinstitute, die weder die in Artikel 94 Absatz 1 genannten Bedingungen noch die in Artikel 325a Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, für alle ihre Handelsbuchpositionen und alle ihre Nicht-Handelsbuchpositionen, die Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken ausgesetzt sind, die Ergebnisse der Berechnung unter Zugrundelegung des alternativen Standardansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a auf derselben Basis, wie diese Institute die Pflichten gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c melden.

(2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Institute melden gesondert die Berechnungen gemäß Artikel 325c Absatz 2 Buchstaben a, b und c für das Portfolio aller Handelsbuchpositionen oder Nicht-Handelsbuchpositionen, die Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken ausgesetzt sind.

(3) Zusätzlich zu der Anforderung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels melden Institute ab dem Ende eines Dreijahreszeitraums nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuesten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 325bd Absatz 7, Artikel 325be Absatz 3, Artikel 325bf Absatz 9 und Artikel 325bg Absatz 4 für diejenigen Positionen, die Handelstischen zugewiesen sind, für die die Institute von den zuständigen Behörden die Erlaubnis zur Anwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes gemäß Artikel 325az Absatz 2 erhalten haben, die Ergebnisse der Berechnungen unter Zugrundelegung dieses Ansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1b auf derselben Basis, wie diese Institute die Pflichten gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c melden.

(4) Für die Zwecke der Meldepflichten gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels melden Institute gesondert die Berechnungen gemäß Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii und Buchstabe b Ziffern i und ii und für das Portfolio aller Handelsbuchpositionen oder Nicht-Handelsbuchpositionen, die Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken ausgesetzt sind und Handelstischen zugewiesen sind, für die die Institute von den zuständigen Behörden die Erlaubnis zur Anwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes gemäß Artikel 325az Absatz 2 erhalten haben.

(5) Die Institute können innerhalb einer Gruppe auf eine Kombination aus den in den Absätzen 1 und 3 genannten Ansätzen zurückgreifen, sofern die Berechnung nach dem in Absatz 1 genannten Ansatz 90 % der Gesamtberechnung nicht übersteigt. Ansonsten verwenden die Institute den in Absatz 1 genannten Ansatz für alle ihre Handelsbuchpositionen und alle ihre Nicht-Handelsbuchpositionen, die Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken ausgesetzt sind.

(6) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die einheitlichen Meldebögen, die Anweisungen und die Methodik zur Verwendung der Bögen, die Meldeintervalle und -termine, die Begriffsbestimmungen sowie die IT-Lösungen für die Meldung gemäß diesem Artikel zu spezifizieren.

Etwaige neue Meldepflichten, die in diesen technischen Durchführungsstandards festgelegt werden, finden frühestens sechs Monate nach dem Tag ihres Inkrafttretens Anwendung.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 430c Machbarkeitsbericht über das integrierte Meldesystem

(1) Die EBa erstellt einen Bericht über die Machbarkeit der Entwicklung eines einheitlichen und integrierten Systems zur Sammlung statistischer, abwicklungsspezifischer und aufsichtsrechtlicher Daten und erstattet der Kommission bis zum 28. Juni 2020 über ihre Ergebnisse Bericht.

(2) Bei der Ausarbeitung des Machbarkeitsberichts beteiligt die EBa die zuständigen Behörden sowie die Behörden, die für die Einlagensicherungssysteme und die Abwicklung zuständig sind, und insbesondere das ESZB. Bei dem Bericht wird die frühere Arbeit des ESZB in Bezug auf integrierte Datenerhebungen berücksichtigt und er gründet sich auf eine Kosten-/Nutzen-Gesamtanalyse, die mindestens Folgendes umfasst:

  1. die Erstellung einer Übersicht über Anzahl und Umfang der durch die zuständigen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich erhobenen aktuellen Daten sowie über deren Herkunft und Granularität;
  2. die Erstellung eines einheitlichen Wörterbuchs der zu erhebenden Daten, um die Konvergenz der Meldeanforderungen hinsichtlich der regulären Meldepflichten zu erhöhen und überflüssige Abfragen zu vermeiden;
  3. die Einsetzung eines gemeinsamen Ausschusses, in dem zumindest die EBa und das ESZB vertreten sind, für die Entwicklung und Umsetzung eines integrierten Meldesystems;
  4. die Machbarkeit und die mögliche Ausgestaltung einer zentralen Datensammelstelle für das integrierte Meldesystem, einschließlich der Anforderungen, mit denen eine strenge Vertraulichkeit der erhobenen Daten, eine starke Authentifizierung und Verwaltung der Rechte auf Zugang zum System sowie Cybersicherheit sichergestellt wird, die
    1. ein zentrales Datenregister mit allen statistischen und aufsichtsrechtlichen Daten in der erforderlichen Granularität und Meldefrequenz für die jeweiligen Institute unterhält und in den erforderlichen Intervallen aktualisiert;
    2. als Anlaufstelle für die zuständigen Behörden dient, indem sie alle Datenanfragen der zuständigen Behörden entgegennimmt, bearbeitet und bündelt, die Anfrage mit bereits erhobenen Meldedaten abgleicht und den zuständigen Behörden zeitnah Zugang zu den angefragten Informationen gewährt;
    3. den zuständigen Behörden zusätzliche Unterstützung bei der Übermittlung von Datenanfragen an die Institute leistet und die angefragten Daten in das zentrale Datenregister einspeist;
    4. eine koordinierende Rolle für den Austausch von Informationen und Daten zwischen den zuständigen Behörden innehat und
    5. die Verfahren und Prozesse der zuständigen Behörden berücksichtigt und in ein standardisiertes System überführt.

(3) Ein Jahr nach Vorlage des in diesem Artikel genannten Berichts legt die Kommission gegebenenfalls und unter Berücksichtigung des Machbarkeitsberichts der EBa dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag für die Einrichtung eines standardisierten und integrierten Meldesystems für Meldepflichten vor.

Teil 8
Offenlegung durch die Institute

Titel I
Allgemeine Grundsätze

Artikel 431 Offenlegungspflichten und -verfahren

(1) Die Institute legen die Informationen nach den Titeln II und III gemäß den Bestimmungen dieses Titels vorbehaltlich der Ausnahmen nach Artikel 432 offen.

(2) Die Institute, denen von den zuständigen Behörden nach Teil 3 die Erlaubnis zur Verwendung der in Titel III dieses Teils genannten Instrumente und Methoden erteilt wurde, legen die darin enthaltenen Informationen offen.

(3) Das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung legt in förmlichen Verfahren fest, wie die in diesem Teil festgelegten Offenlegungspflichten erfüllt werden sollen, und führt interne Abläufe, Systeme und Kontrollen ein und erhält diese aufrecht, um zu überprüfen, ob die Offenlegungen des jeweiligen Instituts angemessen sind und mit den in diesem Teil genannten Anforderungen im Einklang stehen. Mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung bescheinigt schriftlich, dass das jeweilige Institut die nach diesem Teil vorgeschriebenen Offenlegungen im Einklang mit den förmlichen Verfahren und internen Abläufen, Systemen und Kontrollen vorgenommen hat. Die schriftliche Bescheinigung und die wichtigsten Elemente der förmlichen Verfahren, die das Institut anwendet, um den Offenlegungspflichten nachzukommen, werden in die Offenlegungen des Instituts aufgenommen.

Die gemäß diesem Teil offenzulegenden Informationen unterliegen internen Überprüfungen in dem gleichen Umfang, wie er bei dem Lagebericht, der im Finanzbericht des Instituts enthalten ist, Anwendung findet.

Die Institute verfügen ferner über Verfahren, mit deren Hilfe sie prüfen können, ob ihre Offenlegungen den Marktteilnehmern ein umfassendes Bild ihrer Risikoprofile vermitteln. Vermitteln die nach diesem Teil vorgeschriebenen Offenlegungen den Marktteilnehmern nach Ansicht der Institute kein umfassendes Bild des Risikoprofils, so legen die Institute Informationen offen, die über die in diesem Teil vorgeschriebenen Offenlegungen hinausgehen. Nichtsdestoweniger sind die Institute nur verpflichtet, Informationen offenzulegen, die nach Artikel 432 wesentlich und weder Geschäftsgeheimnis noch vertraulich sind.

(4) Allen quantitativen Offenlegungen werden eine qualitative Beschreibung und andere ergänzende Informationen beigefügt, die unter Umständen erforderlich sind, damit die Nutzer dieser Informationen die quantitativen Offenlegungen verstehen können, wobei insbesondere darauf hingewiesen wird, wenn eine bestimmte Offenlegung gegenüber den in vorhergehenden Offenlegungen enthaltenen Informationen wesentliche Änderungen aufweist.

(5) Die Institute erläutern auf Aufforderung kleinen und mittleren Unternehmen und anderen Unternehmen, die Darlehen beantragt haben, ihre Entscheidungen bezüglich der Kreditwürdigkeit und begründen diese auf Wunsch schriftlich. Die damit verbundenen Verwaltungskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Darlehens stehen.

Artikel 432 Nicht wesentliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen

(1) Mit Ausnahme der Offenlegungen nach Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c und nach den Artikeln 437 und 450 dürfen die Institute von der Offenlegung einer oder mehrerer der in den Titeln II und III genannten Informationen absehen, wenn diese nicht als wesentlich anzusehen sind.

Bei der Offenlegung gelten Informationen als wesentlich, wenn ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe die Einschätzung oder Entscheidung eines Nutzers, der sich bei wirtschaftlichen Entscheidungen auf diese Informationen stützt, ändern oder beeinflussen könnte.

Die EBa gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien dazu heraus, wie Institute das Kriterium der Wesentlichkeit in Bezug auf die Offenlegungspflichten der Titel II und III anzuwenden haben.

(2) Die Institute dürfen außerdem von der Offenlegung eines oder mehrerer der in den Titeln II und III genannten Informationsbestandteile absehen, wenn diese Informationen enthalten, die gemäß diesem Absatz als Geschäftsgeheimnis oder als vertraulich einzustufen sind, es sei denn, es handelt sich um Offenlegungen nach den Artikeln 437 und 450.

Informationen gelten als Geschäftsgeheimnis, wenn ihre Offenlegung die Wettbewerbsposition des jeweiligen Instituts schwächen würde. Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen können Informationen über Produkte oder Systeme, die den Wert der einschlägigen Investitionen des Instituts mindern würden, wenn sie Konkurrenten bekannt gemacht würden.

Informationen gelten als vertraulich, wenn das Institut gegenüber Kunden oder anderen Vertragspartnern bezüglich dieser Informationen zur Vertraulichkeit verpflichtet ist.

Die EBa gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien dazu heraus, wie Institute die Kriterien des Geschäftsgeheimnisses bzw. der Vertraulichkeit in Bezug auf die Offenlegungspflichten der Titel II und III anzuwenden haben.

(3) In den Ausnahmefällen nach Absatz 2 weist das betreffende Institut bei der Offenlegung darauf hin, dass bestimmte Informationsbestandteile nicht veröffentlicht werden, begründet, warum diese Bestandteile nicht veröffentlicht werden, und veröffentlicht allgemeinere Angaben zum Gegenstand der verlangten Offenlegung, sofern dieser Gegenstand nicht selbst als Geschäftsgeheimnis oder vertraulich einzustufen ist.

Artikel 433 Häufigkeit und Umfang der Offenlegungen

Die Institute veröffentlichen die nach den Titeln II und III offenzulegenden Angaben in der in den Artikeln 433a, 433b und 433c dargelegten Weise.

Die jährlichen Offenlegungen werden am Tag der Veröffentlichung der Abschlüsse durch die Institute oder so bald wie möglich danach veröffentlicht.

Die halbjährlichen und vierteljährlichen Offenlegungen werden am Tag der etwaigen Veröffentlichung der Finanzberichte für den entsprechenden Zeitraum durch die Institute oder so bald wie möglich danach veröffentlicht.

Etwaige zeitliche Abstände zwischen dem Tag der Veröffentlichung der nach diesem Teil erforderlichen Offenlegungen und den einschlägigen Abschlüssen müssen vertretbar sein und überschreiten in keinem Fall den von den zuständigen Behörden im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU festgesetzten zeitlichen Rahmen.

Artikel 433a Offenlegung durch große Institute

(1) Große Institute legen die nachfolgenden Angaben mit folgender Häufigkeit offen:

  1. jährlich alle nach diesem Teil erforderlichen Angaben;
  2. halbjährlich die Angaben nach
    1. Artikel 437 Buchstabe a;
    2. Artikel 438 Buchstabe e;
    3. Artikel 439 Buchstaben e bis l;
    4. Artikel 440;
    5. Artikel 442 Buchstaben c, e, f und g;
    6. Artikel 444 Buchstabe e;
    7. Artikel 445;
    8. Artikel 448 Absatz 1 Buchstaben a und b;
    9. Artikel 449 Buchstaben j bis l;
    10. Artikel 451 Absatz 1 Buchstaben a und b;
    11. Artikel 451a Absatz 3;
    12. Artikel 452 Buchstabe g;
    13. Artikel 453 Buchstaben f bis j;
    14. Artikel 455 Buchstaben d, e und g;
  3. vierteljährlich
    1. die Angaben nach Artikel 438 Buchstaben d und h;
    2. die Schlüsselparameter nach Artikel 447;
    3. die Angaben nach Artikel 451a Absatz 2.

(2) Abweichend von Absatz 1 legen nicht börsennotierte große Institute, bei denen es sich nicht um G-SRI handelt, die nachstehend aufgeführten Angaben mit folgender Häufigkeit offen:

  1. alle nach diesem Teil erforderlichen Angaben jährlich;
  2. die Schlüsselparameter nach Artikel 447 halbjährlich.

(3) Große Institute, die Artikel 92a oder Artikel 92b unterliegen, legen die nach Artikel 437a erforderlichen Angaben halbjährlich offen, mit Ausnahme der Schlüsselparameter nach Artikel 447 Buchstabe h, die vierteljährlich offengelegt werden.

Artikel 433b Offenlegung durch kleine und nicht komplexe Institute

(1) Kleine und nicht komplexe Institute legen die nachstehend aufgeführten Angaben mit folgender Häufigkeit offen:

  1. jährlich die Angaben nach
    1. Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a, e und f;
    2. Artikel 438 Buchstabe d;
    3. Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben a bis d, h, i und j;
  2. halbjährlich die Schlüsselparameter nach Artikel 447.

(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels legen nicht börsennotierte kleine und nicht komplexe Institute die Schlüsselparameter nach Artikel 447 jährlich offen.

Artikel 433c Offenlegung durch andere Institute

(1) Institute, die nicht Artikel 433a oder 433b unterliegen, legen die nachfolgenden Angaben mit folgender Häufigkeit offen:

  1. alle nach diesem Teil erforderlichen Angaben jährlich;
  2. die Schlüsselparameter nach Artikel 447 halbjährlich.

(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels legen nicht börsennotierte andere Institute die folgenden Angaben jährlich offen:

  1. die Angaben nach Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a, e und f;
  2. die Angaben nach Artikel 435 Absatz 2 Buchstaben a, b und c;
  3. die Angaben nach Artikel 437 Buchstabe a;
  4. die Angaben nach Artikel 438 Buchstaben c und d;
  5. die Schlüsselparameter nach Artikel 447;
  6. die Angaben nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben a bis d und h bis k.

Artikel 434 Mittel der Offenlegung

(1) Die Institute legen alle nach den Titeln II und III erforderlichen Informationen in elektronischem Format und in einem einzigen Medium oder an einer einzigen Stelle offen. Bei dem einzigen Medium oder der einzigen Stelle handelt es sich um ein eigenständiges Dokument, das eine leicht zugängliche Quelle aufsichtlicher Informationen für die Nutzer darstellt, oder um einen gesonderten Abschnitt, der im Abschluss oder im Finanzbericht des jeweiligen Instituts enthalten oder diesem als Anhang beigefügt ist, die zur Erfüllung der Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben enthält und für die Nutzer leicht auffindbar ist.

(2) Die Institute stellen auf der institutseigenen Website oder, in Ermangelung einer solchen, an einer anderen geeigneten Stelle ein Archiv der Angaben bereit, die nach diesem Teil offengelegt werden müssen. Dieses Archiv wird während eines Zeitraums zugänglich gehalten, der nicht kürzer ist als die nach nationalem Recht vorgeschriebene Aufbewahrungszeit für die in den Finanzberichten der Institute enthaltenen Informationen.

Artikel 434a Einheitliche Offenlegungsformate

Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung einheitlicher Offenlegungsformate und zugehörige Anweisungen aus, gemäß denen die nach den Titeln II und III erforderlichen Offenlegungen erfolgen sollen.

Diese einheitlichen Offenlegungsformate geben den Nutzern Informationen an die Hand, die so umfassend und vergleichbar sind, dass sie eine Beurteilung der Risikoprofile der Institute und der Einhaltung der in den Teilen 1 bis 7 enthaltenen Anforderungen durch die Institute ermöglichen. Im Hinblick auf eine bessere Vergleichbarkeit der Informationen wird im Rahmen der technischen Durchführungsstandards angestrebt, dass die Offenlegungsformate mit den internationalen Offenlegungsstandards kohärent sind.

Die einheitlichen Offenlegungsformate haben gegebenenfalls Tabellenform.

Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juni 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Titel II
Technische Kriterien für Transparenz und Offenlegung

Artikel 435 Offenlegung von Risikomanagementzielen und -politik

(1) Die Institute legen ihre Risikomanagementziele und -politik für jede einzelne Risikokategorie, einschließlich der in diesem Titel erläuterten Risiken, offen. Dabei ist Folgendes offenzulegen:

  1. die Strategien und Verfahren für die Steuerung dieser Risikokategorien;
  2. die Struktur und Organisation der einschlägigen Risikomanagement-Funktion, einschließlich Informationen über ihre Zuständigkeiten, Befugnisse und Rechenschaftspflicht gemäß den Gründungsdokumenten und der Satzung des Instituts;
  3. der Umfang und die Art der Risikoberichts- und -messsysteme;
  4. die Leitlinien für die Risikoabsicherung und -minderung und die Strategien und Verfahren zur Überwachung der laufenden Wirksamkeit der zur Risikoabsicherung und -minderung getroffenen Maßnahmen;
  5. eine vom Leitungsorgan genehmigte Erklärung zur Angemessenheit der Risikomanagementverfahren des jeweiligen Instituts, mit der sichergestellt wird, dass die eingerichteten Risikomanagementsysteme dem Profil und der Strategie des Instituts angemessen sind;
  6. eine vom Leitungsorgan genehmigte konzise Risikoerklärung, in der das mit der Geschäftsstrategie verbundene allgemeine Risikoprofil des jeweiligen Instituts knapp beschrieben wird; diese Erklärung enthält Folgendes:
    1. wichtige Kennzahlen und Angaben, die externen Interessenträgern einen umfassenden Überblick über das Risikomanagement des Instituts geben, einschließlich Angaben dazu, wie das Risikoprofil des Instituts und die vom Leitungsorgan festgelegte Risikotoleranz zusammenwirken;
    2. Angaben zu gruppeninternen Geschäften und zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen, die sich wesentlich auf das Risikoprofil der konsolidierten Gruppe auswirken könnten.

(2) Die Institute legen hinsichtlich der Unternehmensführungsregelungen folgende Informationen offen:

  1. die Anzahl der von Mitgliedern des Leitungsorgans bekleideten Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen;
  2. die Strategie für die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans und deren tatsächliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung;
  3. die Diversitätsstrategie für die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans, Ziele und einschlägige Zielvorgaben der Strategie sowie Zielerreichungsgrad;
  4. Angaben, ob das Institut einen separaten Risikoausschuss eingerichtet hat, und die Anzahl der bisher abgehaltenen Ausschusssitzungen;
  5. Beschreibung des Informationsflusses an das Leitungsorgan bei Fragen des Risikos.

Artikel 436 Offenlegung des Anwendungsbereichs

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs dieser Verordnung legen die Institute folgende Informationen offen:

  1. die Firma des Instituts, für das diese Verordnung gilt;
  2. einen Abgleich des konsolidierten Abschlusses, der gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen erstellt wurde, mit dem konsolidierten Abschluss, der gemäß den Anforderungen für die aufsichtsrechtliche Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Abschnitte 2 und 3 erstellt wurde; dieser Abgleich zeigt die Unterschiede zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis sowie die in den aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis einbezogenen Rechtsträger, wenn sich dieser von dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke unterscheidet; in Bezug auf die Rechtsträger, die in den aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis einbezogen sind, ist die Methode der aufsichtsrechtlichen Konsolidierung anzugeben, wenn sie sich von der Methode der Konsolidierung für Rechnungslegungszwecke unterscheidet, sowie, ob diese Rechtsträger vollkonsolidiert bzw. quotenkonsolidiert sind und ob die Beteiligungen an diesen Rechtsträgern von den Eigenmitteln abgezogen sind;
  3. eine Aufgliederung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des konsolidierten Abschlusses, der gemäß den Anforderungen für die aufsichtsrechtliche Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Abschnitte 2 und 3 erstellt wurde, aufgeschlüsselt nach Art der Risiken gemäß dem vorliegenden Teil;
  4. einen Abgleich, in dem die Hauptursachen für die Unterschiede zwischen den Buchwertbeträgen in den Abschlüssen im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises nach Teil 1 Titel II Abschnitte 2 und 3 und dem für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendeten Risikopositionsbetrag ermittelt werden; dieser Abgleich wird durch qualitative Angaben zu diesen Hauptursachen für die Unterschiede ergänzt;
  5. für Risikopositionen im Handelsbuch und im Anlagebuch, die gemäß Artikel 34 und Artikel 105 angepasst werden, eine Aufgliederung der Beträge der Bestandteile einer vorsichtigen Bewertungsanpassung eines Instituts nach Art der Risiken und alle Bestandteile, getrennt für Positionen des Handelsbuchs und Positionen des Anlagebuchs;
  6. alle vorhandenen oder erwarteten wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen;
  7. den Gesamtbetrag, um den die tatsächlichen Eigenmittel in allen nicht in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen geringer als der vorgeschriebene Betrag sind, und den oder die Namen dieser Tochterunternehmen;
  8. gegebenenfalls die Umstände der Inanspruchnahme der Ausnahme nach Artikel 7 oder der Konsolidierung auf Einzelbasis nach Artikel 9.

Artikel 437 Offenlegung von Eigenmitteln

Hinsichtlich ihrer Eigenmittel legen die Institute folgende Informationen offen:

  1. einen vollständigen Abgleich der Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals, sowie der Korrekturposten und der Abzüge von den Eigenmitteln des Instituts gemäß den Artikeln 32 bis 36, 56, 66 und 79 mit der in den geprüften Abschlüssen des Instituts enthaltenen Bilanz;
  2. eine Beschreibung der Hauptmerkmale der von dem Institut begebenen Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals;
  3. die vollständigen Bedingungen aller Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals;
  4. als gesonderte Offenlegung die Art und Beträge folgender Elemente:
    1. aller nach den Artikeln 32 bis 35 angewandten aufsichtlichen Korrekturposten;
    2. nach den Artikeln 36, 56 und 66 abgezogener Posten;
    3. nicht nach den Artikeln 47, 48, 56, 66 und 79 abgezogener Posten;
  5. eine Beschreibung sämtlicher auf die Berechnung der Eigenmittel im Einklang mit dieser Verordnung angewandten Beschränkungen und der Instrumente, aufsichtichen Korrekturposten und Abzüge, auf die diese Beschränkungen Anwendung finden;
  6. eine umfassende Erläuterung der Berechnungsgrundlage der Kapitalquoten, falls die Kapitalquoten mithilfe von Eigenmittelbestandteilen berechnet wurden, die auf einer anderen als der in dieser Verordnung festgelegten Grundlage ermittelt wurden.

Artikel 437a Offenlegung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Institute, die Artikel 92a oder 92b unterliegen, legen die folgenden Informationen hinsichtlich ihrer Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten offen:

  1. die Zusammensetzung ihrer Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, ihre Laufzeit und ihre Hauptmerkmale;
  2. die Rangordnung der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in der Hierarchie der Gläubiger;
  3. den Gesamtbetrag einer jeden Emission von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 72b und den Betrag dieser Emissionen, der innerhalb der in Artikel 72b Absätze 3 und 4 festgelegten Grenzen in Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einbezogen ist;
  4. den Gesamtbetrag der ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2.

Artikel 438 Offenlegung von Eigenmittelanforderungen und risikogewichteten Positionsbeträgen

Die Institute legen hinsichtlich der Einhaltung des Artikels 92 dieser Verordnung und der in und Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen folgende Informationen offen:

  1. eine Zusammenfassung ihres Ansatzes, nach dem sie die Angemessenheit ihres internen Kapitals zur Unterlegung der laufenden und zukünftigen Aktivitäten beurteilen;
  2. den Betrag der gemäß Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU geforderten zusätzlichen Eigenmittel aufgrund der aufsichtlichen Überprüfung und seine Zusammensetzung in Bezug auf Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals;
  3. wenn von der relevanten zuständigen Behörde gefordert, das Ergebnis des institutseigenen Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals des Instituts;
  4. den Gesamtbetrag der risikogewichteten Position und die nach Artikel 92 ermittelten entsprechenden Gesamteigenmittelanforderungen, aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Risikokategorien nach Teil 3, und gegebenenfalls eine Erläuterung der Auswirkungen, die die Anwendung von Kapitaluntergrenzen und der Nichtabzug bestimmter Posten von den Eigenmitteln auf die Berechnung der Eigenmittel und der risikogewichteten Positionsbeträge haben;
  5. die bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen und die risikogewichteten Positionsbeträge und die damit zusammenhängenden erwarteten Verluste für jede Spezialfinanzierungskategorie nach Artikel 153 Absatz 5 Tabelle 1 sowie die bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen und die risikogewichteten Positionsbeträge für die Kategorien von Beteiligungspositionen nach Artikel 155 Absatz 2;
  6. den Risikopositionswert und den risikogewichteten Positionsbetrag von Eigenmittelinstrumenten, die von Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften gehalten werden und die die Institute bei der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen auf Einzelbasis, teilkonsolidierter Basis und konsolidierter Basis gemäß Artikel 49 nicht von ihren Eigenmitteln abziehen;
  7. die zusätzliche Eigenmittelanforderung und den Eigenkapitalkoeffizienten des Finanzkonglomerats, berechnet nach Maßgabe des Artikels 6 und des Anhangs I der Richtlinie 2002/87/EG, wenn die in dem genannten Anhang I genannte Methode 1 oder 2 angewendet wird;
  8. die Abweichungen der risikogewichteten Positionsbeträge des laufenden Offenlegungszeitraums gegenüber dem unmittelbar vorhergehenden Offenlegungszeitraum, die sich aus der Verwendung interner Modelle ergeben, einschließlich einer Darlegung der wichtigsten Faktoren, die diesen Abweichungen zugrunde liegen.

Artikel 439 Offenlegung des Gegenparteiausfallrisikos

In Bezug auf ihr Gegenparteiausfallrisiko nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 legen die Institute folgende Informationen offen:

  1. eine Beschreibung der Methodik, nach der internes Kapital und Obergrenzen für Gegenparteiausfallrisikopositionen zugewiesen werden, einschließlich der Methoden, nach denen diese Grenzen Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien zugewiesen werden;
  2. eine Beschreibung der Vorschriften in Bezug auf Garantien und andere Maßnahmen zur Minderung des Kreditrisikos, wie etwa Vorschriften für Besicherungen und zur Bildung von Kreditreserven;
  3. eine Beschreibung der Vorschriften in Bezug auf das allgemeine Korrelationsrisiko und das spezielle Korrelationsrisiko nach Artikel 291;
  4. die Höhe des Sicherheitsbetrags, den das Institut bei einer Herabstufung seiner Bonität nachschießen müsste;
  5. die Höhe des Betrags der getrennten und nicht getrennten erhaltenen und gestellten Sicherheiten, nach Art der Sicherheit, weiter aufgeschlüsselt nach Sicherheiten, die für Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte verwendet werden;
  6. für Derivatgeschäfte die Risikopositionswerte vor und nach der Wirkung der Kreditrisikominderung, ermittelt nach der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 bis 6 jeweils anzuwendenden Methode, und die damit zusammenhängenden Risikopositionsbeträge, aufgeschlüsselt nach der jeweils anzuwendenden Methode;
  7. für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte die Risikopositionswerte vor und nach der Wirkung der Kreditrisikominderung, ermittelt nach der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 jeweils angewendeten Methode, und die damit zusammenhängenden Risikopositionsbeträge, aufgeschlüsselt nach der jeweils anzuwendenden Methode;
  8. die Risikopositionswerte nach der Wirkung der Kreditrisikominderung und die damit zusammenhängenden Risikopositionen in Bezug auf eine Kapitalanforderung für kreditrisikobezogene Bewertungsanpassungen, gesondert für jede Methode gemäß Teil 3 Titel VI;
  9. die Risikopositionswerte gegenüber zentralen Gegenparteien und die damit zusammenhängenden Risikopositionen, die unter Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 fallen, gesondert für qualifizierte und nicht qualifizierte zentrale Gegenparteien und aufgeschlüsselt nach Arten von Risikopositionen;
  10. die Nominalbeträge und den Zeitwert von Kreditderivatgeschäften; Kreditderivatgeschäfte sind nach Produktart aufzuschlüsseln; innerhalb der einzelnen Produktarten sind Kreditderivatgeschäfte weiter aufzuschlüsseln nach erworbenen und veräußerten Kreditbesicherungen;
  11. die α-Schätzung für den Fall, dass dem Institut von der zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Verwendung seiner eigenen Schätzung für α gemäß Artikel 284 Absatz 9 erteilt wurde;
  12. jeweils gesondert, die Offenlegungen gemäß Artikel 444 Buchstabe e und Artikel 452 Buchstabe g;
  13. für Institute, die die Methoden gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 4 und 5 verwenden, den Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten, berechnet gemäß Artikel 273a Absatz 1 bzw. 2.

Gewährt die Zentralbank eines Mitgliedstaats eine Liquiditätshilfe in Form von Sicherheitentauschgeschäften, so kann die zuständige Behörde Institute von den Anforderungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben d und e ausnehmen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Offenlegung der darin genannten Angaben aufzeigen würde, dass eine Liquiditätshilfe in Notfällen gewährt wurde. Für diese Zwecke legt die zuständige Behörde angemessene Schwellenwerte und objektive Kriterien fest.

Artikel 440 Offenlegung von antizyklischen Kapitalpuffern

In Bezug auf die Einhaltung des nach Titel VII der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen antizyklischen Kapitalpuffers legen die Institute folgende Informationen offen:

  1. die geografische Verteilung der Risikopositionsbeträge und die risikogewichteten Positionsbeträge ihrer Kreditrisikopositionen, die als Grundlage für die Berechnung ihrer antizyklischen Kapitalpuffer verwendet werden;
  2. die Höhe ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers.

Artikel 441 Offenlegung von Indikatoren der globalen Systemrelevanz

G-SRI legen jährlich die Werte der Indikatoren offen, aus denen sich ihr Bewertungsergebnis gemäß der in der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Ermittlungsmethode ergibt.

Artikel 442 Offenlegung des Kredit- und des Verwässerungsrisikos

Bezüglich des Kredit- und des Verwässerungsrisikos legen die Institute folgende Informationen offen:

  1. den Geltungsbereich und die Definitionen, die es für Rechnungslegungszwecke für die Begriffe "überfällig" und "wertgemindert" verwendet, sowie etwaige Unterschiede zwischen den Definitionen der Begriffe "überfällig" und "Ausfall", die es für Rechnungslegungszwecke und regulatorische Zwecke verwendet;
  2. eine Beschreibung der bei der Bestimmung von spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen angewandten Ansätze und Methoden;
  3. Angaben zu Betrag und Bonität der vertragsgemäß bedienten, notleidenden und gestundeten Risikopositionen für Darlehen, Schuldverschreibungen und außerbilanzielle Risikopositionen, einschließlich der einschlägigen kumulierten Wertminderungen, Rückstellungen und negativen Veränderungen des Zeitwerts aufgrund von Kreditrisiko und Beträgen von erhaltenen Sicherheiten und Finanzgarantien;
  4. eine Analyse der Altersstruktur der überfälligen Risikopositionen;
  5. die Bruttobuchwerte der ausgefallenen und der nicht ausgefallenen Risikopositionen, die kumulierten spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die kumulierten Abschreibungen für diese Risikopositionen sowie die Nettobuchwerte und ihre Aufschlüsselung nach geografischem Gebiet und Wirtschaftszweig sowie für Darlehen, Schuldverschreibungen und außerbilanzielle Risikopositionen;
  6. Veränderungen des Bruttobetrags der ausgefallenen bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen; dies beinhaltet mindestens Angaben zu den Eröffnungs- und Abschlussbeständen dieser Risikopositionen, dem Bruttobetrag der genannten Risikopositionen, die wieder den Status "nicht ausgefallen" erhalten haben oder Gegenstand einer Abschreibung waren;
  7. die Aufschlüsselung der Darlehen und Schuldverschreibungen nach Restlaufzeit.

Artikel 443 Offenlegung von belasteten und unbelasteten Vermögenswerten

Die Institute legen Informationen zu ihren belasteten und unbelasteten Vermögenswerten offen. Dazu verwenden die Institute den Buchwert je Risikopositionsklasse, aufgeschlüsselt nach der Bonität der Vermögenswerte, und den gesamten belasteten und unbelasteten Buchwert. Die Offenlegung von Angaben zu belasteten und unbelasteten Vermögenswerten beinhaltet nicht die von den Zentralbanken gewährte Liquiditätshilfe in Notfällen.

Artikel 444 Offenlegung der Verwendung des Standardansatzes

Institute, die ihre risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechnen, legen für jede der in Artikel 112 festgelegten Risikopositionsklassen folgende Informationen offen:

  1. die Namen der benannten ECAI und Exportversicherungsagenturen (ECA) sowie die Gründe für etwaige Änderungen dieser Benennungen während des Offenlegungszeitraums;
  2. die Risikopositionsklassen, für die die jeweilige ECAI oder ECa in Anspruch genommen wird;
  3. eine Beschreibung des Verfahrens zur Übertragung der Bonitätsbewertungen von Emittenten und Emissionen auf Posten, die nicht Teil des Handelsbuchs sind;
  4. die Zuordnung der externen Bonitätsbewertungen aller benannten ECAI oder ECa zu den Risikogewichtungen, die den Bonitätsstufen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 entsprechen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Informationen nicht offengelegt werden müssen, wenn die Institute sich an die von der EBa veröffentlichte Standardzuordnung halten;
  5. die Risikopositionswerte und die Risikopositionswerte nach Kreditrisikominderung, die den einzelnen Bonitätsstufen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 nach Risikopositionsklassen zugeordnet werden, sowie die von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionswerte.

Artikel 445 Offenlegung des Marktrisikos

Institute, die ihre Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben b und c berechnen, legen die Anforderungen für jedes in diesen Buchstaben genannte Risiko getrennt offen. Darüber hinaus sind die Eigenmittelanforderungen für das spezielle Zinsrisiko bei Verbriefungspositionen gesondert offenzulegen.

Artikel 446 Offenlegung der Steuerung des operationellen Risikos

Die Institute legen die folgenden Informationen zu ihrer Steuerung des operationellen Risikos offen:

  1. die Ansätze für die Bewertung der Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken, die das Institut anwenden darf;
  2. eine Beschreibung der Methode nach Maßgabe von Artikel 312 Absatz 2, falls das Institut diese anwendet, die eine Erläuterung der relevanten internen und externen Faktoren enthält, die beim fortgeschrittenen Messansatz des Instituts berücksichtigt werden;
  3. bei teilweiser Anwendung den Anwendungsbereich und -umfang der verschiedenen verwendeten Methoden.

Artikel 447 Offenlegung von Schlüsselparametern

Die Institute legen die folgenden Schlüsselparameter in tabellarischer Form offen:

  1. die Zusammensetzung ihrer Eigenmittel und ihre Eigenmittelanforderungen, berechnet gemäß Artikel 92;
  2. den Gesamtrisikobetrag, berechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3;
  3. gegebenenfalls den Betrag und die Zusammensetzung der zusätzlichen Eigenmittel, die die Institute gemäß Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU halten müssen;
  4. die kombinierte Kapitalpufferanforderung, die die Institute gemäß Titel VII der Richtlinie 2013/36/EU erfüllen müssen;
  5. ihre Verschuldungsquote und die Gesamtrisikopositionsmessgröße, berechnet gemäß Artikel 429;
  6. die folgenden Informationen zu ihrer Liquiditätsdeckungsquote, berechnet gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1:
    1. für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums den Durchschnitt bzw. die Durchschnitte ihrer Liquiditätsdeckungsquote, basierend auf den Beobachtungen am Monatsende in den letzten zwölf Monaten;
    2. für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums den Durchschnitt bzw. die Durchschnitte der gesamten liquiden Vermögenswerte nach Vornahme der entsprechenden Abschläge, die im Liquiditätspuffer gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 enthalten sind, basierend auf den Beobachtungen am Monatsende in den letzten zwölf Monaten;
    3. für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums die Durchschnitte ihrer Liquiditätsabflüsse, Liquiditätszuflüsse und Netto-Liquiditätsabflüsse, berechnet gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 und basierend auf den Beobachtungen am Monatsende in den letzten zwölf Monaten.
  7. die folgenden Informationen in Bezug auf die strukturelle Liquiditätsanforderung, berechnet gemäß Teil 6 Titel IV:
    1. die strukturelle Liquiditätsquote am Ende jedes Quartals des maßgeblichen Offenlegungszeitraums;
    2. die verfügbare stabile Refinanzierung am Ende jedes Quartals des maßgeblichen Offenlegungszeitraums;
    3. die erforderliche stabile Refinanzierung am Ende jedes Quartals des maßgeblichen Offenlegungszeitraums;
  8. ihre Eigenmittelquote und Quote der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sowie deren Bestandteile, Zähler und Nenner, berechnet gemäß den Artikeln 92a und 92b und gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach den einzelnen Abwicklungsgruppen.

Artikel 448 Offenlegung der Zinsrisiken aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen

(1) Ab dem 28. Juni 2021 legen die Institute die folgenden quantitativen und qualitativen Angaben zum Risiko aus möglichen Zinsänderungen offen, die sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge aus ihren Geschäften des Anlagebuchs nach und Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU auswirken:

  1. die Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals, berechnet für die sechs aufsichtlichen Zinsschockszenarien nach Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU für den laufenden und den vorhergehenden Offenlegungszeitraum;
  2. die Änderungen der Nettozinserträge, berechnet für die zwei aufsichtlichen Zinsschockszenarien nach Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU für den laufenden und den vorhergehenden Offenlegungszeitraum;
  3. eine Beschreibung der wichtigsten Modell- und Parameterannahmen, mit Ausnahme der in Absatz 5a Buchstaben b und c der Richtlinie 2013/36/EU genannten, die für die Berechnung der Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals und der Änderungen der Nettozinserträge, die nach den Buchstaben a und b dieses Absatzes anzugeben sind, verwendet werden;
  4. eine Erläuterung der Bedeutung der gemäß den Buchstaben a und b dieses Absatzes offengelegten Risikomessgrößen und etwaiger signifikanter Abweichungen dieser Risikomessgrößen seit dem letzten Offenlegungsstichtag;
  5. eine Beschreibung, wie die Institute das Zinsrisiko bei Geschäften des Anlagebuchs für die Zwecke der Prüfung durch die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU definieren, messen, mindern und kontrollieren; diese Beschreibung umfasst:
    1. eine Beschreibung der spezifischen Risikomessungen, die die Institute verwenden, um Änderungen des wirtschaftlichen Werts ihres Eigenkapitals und Änderungen ihrer Nettozinserträge zu bewerten;
    2. eine Beschreibung der wichtigsten im Rahmen der internen Messsysteme der Institute verwendeten Modell- und Parameterannahmen, die bei der Berechnung von Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals und von Änderungen der Nettozinserträge zum Einsatz kommen und von den allgemeinen Modell- und Parameterannahmen nach Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU abweichen; diese Beschreibung enthält auch die Gründe für diese Abweichungen;
    3. eine Beschreibung der Zinsschockszenarien, die die Institute für die Abschätzung des Zinsrisikos verwenden;
    4. die Berücksichtigung der Auswirkung von Absicherungen gegen diese Zinsrisiken, einschließlich interner Sicherungsgeschäfte, die die Anforderungen des Artikels 106 Absatz 3 erfüllen;
    5. eine Erläuterung, wie oft das Zinsrisiko bewertet wird;
  6. die Beschreibung der allgemeinen Strategien zur Steuerung und Minderung dieser Risiken;
  7. die unbefristeten Einlagen zugeordnete durchschnittliche und längste Frist für Zinsanpassungen.

(2) In Abweichung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels gelten die Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c und Buchstabe e Ziffern i bis iv des vorliegenden Artikels nicht für Institute, die die standardisierte Methode oder die vereinfachte standardisierte Methode nach Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU verwenden.

Artikel 449 Offenlegung des Risikos aus Verbriefungspositionen

Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 oder die Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 337 oder Artikel 338 berechnen, legen - nach Geschäften des Handelsbuchs und des Anlagebuchs getrennt - folgende Informationen offen:

  1. Eine Beschreibung ihrer Verbriefungs- und Wiederverbriefungstätigkeiten, einschließlich ihrer Risikomanagement- und Investitionsziele in Verbindung mit diesen Tätigkeiten, ihrer Rolle bei Verbriefungs- und Wiederverbriefungsgeschäften, Angaben dazu, ob sie den Rahmen der einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefung (STS-Verbriefung) im Sinne des Artikels 242 Nummer 10 verwenden, und des Umfangs, in dem sie Verbriefungsgeschäfte nutzen, um das Kreditrisiko der verbrieften Risikopositionen auf Dritte zu übertragen, gegebenenfalls zusammen mit einer gesonderten Beschreibung ihrer Risikotransferpolitik bei synthetischen Verbriefungen;
  2. die Arten von Risiken, die sich für die Institute aus ihren Verbriefungs- und Wiederverbriefungstätigkeiten ergeben, nach Rang der zugrunde liegenden Verbriefungspositionen, wobei zwischen STS-Positionen und Nicht-STS-Positionen sowie zwischen den folgenden Risiken zu unterscheiden ist:
    1. dem in selbst initiierten Geschäften zurückgehaltenen Risiko;
    2. dem in Bezug auf von Dritten initiierten Geschäften eingegangenen Risiko;
  3. ihre Ansätze zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge, die sie auf ihre Verbriefungstätigkeiten anwenden, einschließlich der Arten von Verbriefungspositionen, auf die die einzelnen Ansätze angewandt werden, und einer Unterscheidung zwischen STS-Positionen und Nicht-STS-Positionen;
  4. eine Aufstellung der Verbriefungszweckgesellschaften, die unter eine der folgenden Kategorien fallen, unter Beschreibung der Arten der Risikopositionen gegenüber diesen Verbriefungszweckgesellschaften, einschließlich Derivatkontrakte:
    1. Verbriefungszweckgesellschaften, die durch die Institute begründete Risikopositionen erwerben;
    2. von den Instituten geförderte Verbriefungszweckgesellschaften;
    3. Verbriefungszweckgesellschaften und andere Rechtsträger, für die die Institute verbriefungsspezifische Dienste erbringen, etwa in den Bereichen Beratung, Vermögenswertbedienung oder Verwaltung;
    4. Verbriefungszweckgesellschaften, die in den aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis der Institute einbezogen sind;
  5. eine Aufstellung der Rechtsträger, in Bezug auf die die Institute offengelegt haben, dass sie Unterstützung gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 geleistet haben;
  6. eine Aufstellung der mit den Instituten verbundenen Rechtsträger, die in Verbriefungen investieren, die von den Instituten begeben wurden, oder die in Verbriefungspositionen investieren, die durch von den Instituten geförderte Verbriefungszweckgesellschaften ausgegeben wurden;
  7. eine Zusammenfassung ihrer Rechnungslegungsmethoden bei Verbriefungstätigkeiten, gegebenenfalls einschließlich einer Unterscheidung zwischen Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen;
  8. die Namen der ECAI, die bei Verbriefungen in Anspruch genommen werden, und die Arten von Risikopositionen, für die jede einzelne Agentur in Anspruch genommen wird;
  9. gegebenenfalls eine Beschreibung des internen Bemessungsansatzes gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5, einschließlich der Struktur des internen Bemessungsverfahrens und des Verhältnisses zwischen der internen Bemessung und externen Bonitätsbeurteilungen der gemäß Buchstabe i offengelegten maßgeblichen ECAI, der Kontrollmechanismen für das interne Bemessungsverfahren, einschließlich einer Erörterung von Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht und der Überprüfung des internen Bemessungsverfahrens, die Arten von Risikopositionen, bei denen das interne Bemessungsverfahren zur Anwendung kommt, und die Stressfaktoren, die zur Bestimmung des jeweiligen Bonitätsverbesserungsniveaus zugrunde gelegt werden;
  10. für Handelsbuch und Anlagebuch getrennt den Buchwert der Verbriefungspositionen, einschließlich Informationen darüber, ob die Institute ein signifikantes Kreditrisiko gemäß den Artikeln 244 und 245 übertragen haben, für das die Institute als Originator, Sponsor oder Anleger auftreten, getrennt nach traditionellen und synthetischen Verbriefungen sowie nach STS-Transaktionen und Nicht-STS-Transaktionen und aufgeschlüsselt nach Art der Verbriefungspositionen;
  11. für Geschäfte des Anlagebuchs die folgenden Informationen:
    1. falls die Institute als Originator oder Sponsor auftreten, für jeden Ansatz zur Eigenmittelunterlegung die Summe der Verbriefungspositionen samt der dazugehörigen risikogewichteten Vermögenswerte und Eigenmittelanforderungen nach dem jeweiligen Regulierungsansatz, einschließlich von den Eigenmitteln abgezogener oder mit 1.250 % risikogewichteter Risikopositionen, aufgeschlüsselt nach traditionellen und synthetischen Verbriefungen und nach Verbriefungs- und Wiederverbriefungsforderungen, getrennt nach STS-Positionen und Nicht-STS-Positionen, und weiter aufgeschlüsselt nach einer aussagekräftigen Zahl von Risikogewichtungs- oder Eigenmittelbändern und nach der zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Methode;
    2. falls die Institute als Anleger auftreten, für jeden Ansatz zur Eigenmittelunterlegung die Summe der Verbriefungspositionen samt der dazugehörigen risikogewichteten Vermögenswerte und Eigenmittelanforderungen nach dem jeweiligen Regulierungsansatz, einschließlich von den Eigenmitteln abgezogener oder mit 1.250 % risikogewichteter Risikopositionen, aufgeschlüsselt nach traditionellen und synthetischen Verbriefungen und nach Verbriefungs- und Wiederverbriefungsforderungen sowie nach STS-Positionen und Nicht-STS-Positionen, und weiter aufgeschlüsselt nach einer aussagekräftigen Zahl von Risikogewichtungs- oder Eigenmittelbändern und nach der zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Methode;
  12. für von den Instituten verbriefte Risikopositionen die Höhe der ausgefallenen Risikopositionen und die Höhe der von den Instituten im laufenden Zeitraum vorgenommenen spezifischen Kreditrisikoanpassungen, beides aufgeschlüsselt nach Art der Risikoposition.

Artikel 449a Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken ("environmental, social and governance risks" - ESG-Risiken)

Ab dem 28. Juni 2022 legen große Institute, die Wertpapiere emittiert haben, die zum Handel auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, Informationen zu ESG-Risiken einschließlich physischer Risiken und Transitionsrisiken offen, die in dem in Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bericht definiert werden.

Die in Absatz 1 genannten Informationen werden im ersten Jahr jährlich und danach halbjährlich offengelegt.

Artikel 450 Offenlegung der Vergütungspolitik

(1) Die Institute legen in Bezug auf ihre Vergütungspolitik und -praxis für Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Institute auswirkt, die folgenden Informationen offen:

  1. Angaben zum Entscheidungsprozess, der zur Festlegung der Vergütungspolitik führt, sowie zur Zahl der Sitzungen des für die Vergütungsaufsicht verantwortlichen Hauptgremiums während des Geschäftsjahrs, gegebenenfalls mit Angaben zur Zusammensetzung und zum Mandat eines Vergütungsausschusses, zu dem externen Berater, dessen Dienste bei der Festlegung der Vergütungspolitik in Anspruch genommen wurden, und zur Rolle der maßgeblichen Interessenträger;
  2. Angaben zum Zusammenhang zwischen der Vergütung der Mitarbeiter und ihrer Leistung;
  3. die wichtigsten Gestaltungsmerkmale des Vergütungssystems, einschließlich Informationen über die Kriterien für die Erfolgsmessung und Risikoausrichtung, die Strategie zur Rückstellung der Vergütungszahlung und die Erdienungskriterien;
  4. die gemäß Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Werte für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Vergütungsbestandteil;
  5. Angaben zu den Erfolgskriterien, anhand deren über den Anspruch auf Aktien, Optionen oder variable Vergütungskomponenten entschieden wird;
  6. die wichtigsten Parameter und Begründungen für Systeme mit variablen Komponenten und sonstige Sachleistungen;
  7. zusammengefasste quantitative Angaben zu den Vergütungen, aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen;
  8. zusammengefasste quantitative Angaben zu den Vergütungen, aufgeschlüsselt nach Geschäftsleitung und Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Institute haben, aus denen Folgendes hervorgeht:
    1. die für das Geschäftsjahr gewährten Vergütungsbeträge, aufgeteilt in feste Vergütung, einschließlich einer Beschreibung der festen Komponenten, und variable Vergütung, sowie die Zahl der Begünstigten;
    2. die Beträge und Formen der gewährten variablen Vergütung, aufgeteilt in Bargeld, Aktien, mit Aktien verknüpfte Instrumente und andere Arten, getrennt für den im Voraus gezahlten Teil und den zurückbehaltenen Teil;
    3. die Beträge der für vorhergehende Erfolgsperioden gewährten zurückbehaltenen Vergütung, aufgeteilt in den im Geschäftsjahr erdienten Betrag und den in darauffolgenden Jahren erdienten Betrag;
    4. den Betrag der im Geschäftsjahr verdienten zurückbehaltenen Vergütung, der während des Geschäftsjahres ausgezahlt und der infolge von Leistungsanpassungen gekürzt wurde;
    5. die während des Geschäftsjahres gewährte garantierte variable Vergütung und die Zahl der Begünstigten der Gewährungen;
    6. die in früheren Zeiträumen gewährten Abfindungen, die während des Geschäftsjahres ausgezahlt wurden;
    7. die Beträge der während des Geschäftsjahres gewährten Abfindungen, aufgeteilt in vorab gezahlte und zurückbehaltene Beträge, die Zahl der Begünstigten dieser Zahlungen und die höchste Zahlung, die einer Einzelperson gewährt wurde;
  9. die Zahl der Personen, deren Vergütung sich auf 1 Mio. EUR oder mehr pro Geschäftsjahr belief, aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 500.000 EUR bei Vergütungen zwischen 1 Mio. EUR und 5 Mio. EUR sowie aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 1 Mio. EUR bei Vergütungen von 5 Mio. EUR und mehr;
  10. wenn von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der zuständigen Behörde angefordert, die Gesamtvergütung jedes Mitglieds des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung;
  11. Angaben dazu, ob für das Institut eine Ausnahme nach Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU gilt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe k des vorliegenden Absatzes geben Institute, für die eine derartige Ausnahme gilt, an, ob ihnen diese Ausnahme auf der Grundlage von Absatz 3 Buchstabe a oder b der Richtlinie 2013/36/EU gewährt wird. Sie geben ferner an, für welche der Vergütungsgrundsätze sie die Ausnahme(n) anwenden, die Zahl der Mitarbeiter, denen die Ausnahme(n) gewährt wird (werden), und ihre Gesamtvergütung, aufgeteilt in feste und variable Vergütung.

(2) Bei großen Instituten werden der Öffentlichkeit auch quantitative Informationen über die Vergütung des kollektiven Leitungsorgans des Instituts nach diesem Artikel zur Verfügung gestellt, wobei zwischen geschäftsführenden und nicht geschäftsführenden Mitgliedern zu differenzieren ist.

Die Institute halten die Anforderungen dieses Artikels in einer ihrer Größe, internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten entsprechenden Weise sowie unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates44ein.

Artikel 451 Offenlegung der Verschuldungsquote

(1) Institute, die Teil 7 unterliegen, legen hinsichtlich ihrer gemäß Artikel 429 berechneten Verschuldungsquote und der Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung folgende Informationen offen:

  1. die Verschuldungsquote sowie die Art und Weise, wie die Institute Artikel 499 Absatz 2 anwenden;
  2. eine Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4 sowie eine Abstimmung dieser Größe mit den einschlägigen, in veröffentlichten Abschlüssen offengelegten Angaben;
  3. gegebenenfalls den Betrag der gemäß Artikel 429 Absatz 8 und Artikel 429a Absatz 1 berechneten Risikopositionen sowie die gemäß Artikel 429a Absatz 7 berechnete angepasste Verschuldungsquote;
  4. eine Beschreibung der Verfahren zur Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung;
  5. eine Beschreibung der Faktoren, die während des Berichtszeitraums Auswirkungen auf die jeweilige offengelegte Verschuldungsquote hatten.

(2) Öffentliche Entwicklungsbanken im Sinne des Artikels 429a Absatz 2 legen die Verschuldungsquote ohne die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d ermittelte Anpassung an die Gesamtrisikopositionsmessgröße offen.

(3) Zusätzlich zu Absatz 1 Buchstaben a und b legen große Institute die Verschuldungsquote und die Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4, basierend auf gemäß dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 430 Absatz 7 berechneten Durchschnittswerten, offen.

Artikel 451a Offenlegung von Liquiditätsanforderungen

(1) Institute, die Teil 6 unterliegen, legen Informationen zu ihrer Liquiditätsdeckungsquote, zu ihrer strukturellen Liquiditätsquote und zu ihrem Liquiditätsrisikomanagement gemäß diesem Artikel offen.

(2) Die Institute legen die folgenden Informationen zu ihrer gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 berechneten Liquiditätsdeckungsquote offen:

  1. für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums den Durchschnitt bzw. die Durchschnitte ihrer Liquiditätsdeckungsquote, basierend auf den Beobachtungen am Monatsende in den letzten zwölf Monaten;
  2. für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums den Durchschnitt bzw. die Durchschnitte der gesamten liquiden Vermögenswerte, nach Vornahme der entsprechenden Abschläge, die im Liquiditätspuffer gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 enthalten sind, basierend auf den Beobachtungen am Monatsende in den letzten zwölf Monaten, und eine Beschreibung der Zusammensetzung dieses Liquiditätspuffers;
  3. für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums die Durchschnitte ihrer Liquiditätsabflüsse, Liquiditätszuflüsse und Netto-Liquiditätsabflüsse, berechnet gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1, basierend auf den Beobachtungen am Monatsende in den letzten zwölf Monaten, und eine Beschreibung ihrer Zusammensetzung.

(3) Die Institute legen die folgenden Informationen in Bezug auf ihre strukturelle Liquiditätsquote, berechnet gemäß Teil 6 Titel IV, offen:

  1. Quartalsendzahlen zu ihrer strukturellen Liquiditätsquote, berechnet gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 2 für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums;
  2. eine Übersicht über den Betrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung, berechnet gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 3;
  3. eine Übersicht über den Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung, berechnet gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 4.

(4) Die Institute legen die Grundsätze, Systeme, Verfahren und Strategien offen, mit denen sie ihr Liquiditätsrisiko gemäß der Richtlinie 2013/36/EU ermitteln, messen, steuern und überwachen.

Titel III
Anforderungen an die Verwendung bestimmter Instrumente oder Methoden

Artikel 452 Offenlegung der Anwendung des IRB-Ansatzes auf Kreditrisiken

Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Ansatz auf Kreditrisiken berechnen, legen folgende Informationen offen:

  1. die Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Verwendung des Ansatzes oder die akzeptierten Übergangsregelungen;
  2. für jede Risikopositionsklasse nach Artikel 147 den Prozentsatz des gesamten Risikopositionswerts jeder Risikopositionsklasse, die dem Standardansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder dem IRB-Ansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegt, sowie den Anteil jeder Risikopositionsklasse, die einem Einführungsplan unterliegt; wenn Institute die Erlaubnis erhalten haben, für die Berechnung von risikogewichteten Positionsbeträgen eigene LGD und Umrechnungsfaktoren zu verwenden, legen sie den Prozentsatz des gesamten Risikopositionswerts einer jeden Risikopositionsklasse, die dieser Erlaubnis unterliegt, offen;
  3. die Kontrollmechanismen für Ratingsysteme in den verschiedenen Stadien von Modellentwicklung, -kontrollen und -änderungen; hierzu gehören Informationen über Folgendes:
    1. die Beziehung zwischen der Risikomanagement-Funktion und der Funktion der Innenrevision,
    2. die Überprüfung des Ratingsystems,
    3. das Verfahren zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Funktion, die für die Überprüfung der Modelle verantwortlich ist, von den Funktionen, die für die Entwicklung der Modelle verantwortlich sind,
    4. das Verfahren zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht der Funktionen, die für die Entwicklung bzw. die Überprüfung der Modelle verantwortlich sind;
  4. die Rolle der Funktionen, die an der Entwicklung, Erlaubnis und den anschließenden Änderungen der Kreditrisikomodelle beteiligt waren;
  5. den Gegenstand und wichtigsten Inhalt der Meldungen in Bezug auf Kreditrisikomodelle;
  6. eine Beschreibung des internen Bewertungsverfahrens nach Risikopositionsklasse, einschließlich der Zahl von Hauptmodellen, die in Bezug auf jedes Portfolio verwendet werden, und einer kurzen Erörterung der wichtigsten Unterschiede zwischen den Modellen in ein und demselben Portfolio, wobei es um Folgendes geht:
    1. die Definitionen, Methoden und Daten für die Schätzung und Validierung der PD, die Informationen darüber umfassen, wie die PD für Portfolios mit geringem Ausfallrisiko geschätzt werden, ob es regulatorische Untergrenzen gibt und welche Ursachen für Unterschiede bestehen, die mindestens während der letzten drei Zeiträume zwischen der PD und den tatsächlichen Ausfallraten beobachtet wurden;
    2. gegebenenfalls die Definitionen, Methoden und Daten für die Schätzung und Validierung der LGD, wie beispielsweise die Methoden zur Berechnung der in einem Konjunkturabschwung auftretenden LGD, die Art und Weise der Schätzung der LGD für Portfolios mit geringem Ausfallrisiko und die Zeit, die zwischen dem Eintritt des Ausfalls und der Beendigung der Risikoposition verstreicht;
    3. gegebenenfalls die Definitionen, Methoden und Daten für die Schätzung und Validierung von Umrechnungsfaktoren, einschließlich der bei der Ableitung dieser Variablen verwendeten Annahmen;
  7. gegebenenfalls die folgenden Informationen zu jeder der in Artikel 147 genannten Risikopositionsklassen:
    1. ihre bilanziellen Brutto-Risikopositionen;
    2. ihre außerbilanziellen Risikopositionswerte vor Anwendung des maßgeblichen Umrechnungsfaktors;
    3. ihre Risikopositionen nach Anwendung des maßgeblichen Umrechnungsfaktors und der maßgeblichen Kreditrisikominderung;
    4. etwaige Modelle, Parameter oder Eingangswerte, die für das Verständnis der Risikogewichtung und der daraus resultierenden Risikopositionsbeträge maßgeblich sind, die für eine ausreichende Zahl von Schuldnerklassen (einschließlich Ausfall) offengelegt werden, um eine aussagekräftige Differenzierung des Kreditrisikos zu ermöglichen;
    5. getrennt für die Risikopositionsklassen, für die die Institute die Erlaubnis erhalten haben, die eigenen LGD und Umrechnungsfaktoren für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge zu verwenden, und für die Risikopositionen, für die die Institute solche Schätzungen nicht verwenden, die in den Ziffern i bis iv genannten Werte, die dieser Erlaubnis unterliegen;
  8. eine Gegenüberstellung der PD-Schätzungen der Institute und der tatsächlichen Ausfallrate für jede Risikopositionsklasse über einen längeren Zeitraum hinweg, mit gesonderter Offenlegung der PD-Bandbreite, der entsprechenden externen Bonitätsbeurteilung, der gewichteten durchschnittlichen und der arithmetischen durchschnittlichen PD, der Zahl der Schuldner am Ende des vorhergehenden Jahres und am Ende des Prüfungsjahres, der Zahl der ausgefallenen Schuldner einschließlich der neu ausgefallenen Schuldner und der jährlichen durchschnittlichen historischen Ausfallrate.

Für die Zwecke des Buchstaben b des vorliegenden Artikels verwenden die Institute den Risikopositionswert nach Artikel 166.

Artikel 453 Offenlegung der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken

Institute, die Kreditrisikominderungstechniken verwenden, legen folgende Informationen offen:

  1. die Kernmerkmale der Vorschriften und Verfahren für das bilanzielle und außerbilanzielle Netting und eine Angabe des Umfangs, in dem die Institute davon Gebrauch machen;
  2. die Kernmerkmale der Vorschriften und Verfahren für die Bewertung und Verwaltung der berücksichtigungsfähigen Sicherheiten;
  3. eine Beschreibung der wichtigsten Arten von Sicherheiten, die vom Institut zur Kreditrisikominderung angenommen werden;
  4. für Garantien und Kreditderivate, die zur Kreditbesicherung verwendet werden, die wichtigsten Arten von Garantiegebern und Kreditderivatgegenparteien und deren Kreditwürdigkeit, die zur Verringerung der Eigenkapitalanforderungen verwendet werden, unter Ausschluss derjenigen, die als Teil von synthetischen Verbriefungsstrukturen verwendet werden;
  5. Informationen über Markt- oder Kreditrisikokonzentrationen innerhalb der Kreditrisikominderung;
  6. für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz oder dem IRB-Ansatz berechnen, den gesamten Risikopositionswert, der nicht durch eine berücksichtigungsfähige Kreditbesicherung abgedeckt ist, und den gesamten Risikopositionswert, der durch eine berücksichtigungsfähige Kreditbesicherung abgedeckt ist, nach Vornahme der Volatilitätsanpassungen; die Offenlegung nach diesem Buchstaben ist für Darlehen und Schuldverschreibungen gesondert vorzunehmen und muss eine Aufschlüsselung der ausgefallenen Risikopositionen umfassen;
  7. den entsprechenden Umrechnungsfaktor und die Kreditrisikominderung, die der Risikoposition zugewiesen sind, und die Inzidenz von Kreditrisikominderungstechniken mit und ohne Substitutionseffekt;
  8. für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, den bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionswert nach Risikopositionsklasse vor und nach der Anwendung der Umrechnungsfaktoren und einer etwaigen Kreditrisikominderung;
  9. für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, den risikogewichteten Positionsbetrag und die Relation zwischen diesem risikogewichteten Positionsbetrag und dem Risikopositionswert nach Anwendung des einschlägigen Umrechnungsfaktors und der Kreditrisikominderung im Zusammenhang mit der Risikoposition; die Offenlegung nach diesem Buchstaben ist für jede Risikopositionsklasse gesondert vorzunehmen;
  10. für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, den risikogewichteten Positionsbetrag vor und nach Berücksichtigung der kreditrisikomindernden Wirkung von Kreditderivaten; wenn Institute die Erlaubnis erhalten haben, für die Berechnung von risikogewichteten Positionsbeträgen eigene LGD und Umrechnungsfaktoren zu verwenden, nehmen sie die Offenlegung nach diesem Buchstaben für die Risikopositionsklassen, die dieser Erlaubnis unterliegen, gesondert vor.

Artikel 454 Offenlegung der Verwendung fortgeschrittener Messansätze für operationelle Risiken

Institute, die die fortgeschrittenen Messansätze gemäß den Artikeln 321 bis 324 zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko verwenden, legen eine Beschreibung ihrer Nutzung von Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen zur Minderung des genannten Risikos offen.

Artikel 455 Verwendung interner Modelle für das Marktrisiko

Institute, die ihre Eigenmittelanforderungen nach Artikel 363 berechnen, legen folgende Informationen offen:

  1. für jedes Teilportfolio:
    1. die Charakteristika der verwendeten Modelle,
    2. gegebenenfalls in Bezug auf die internen Modelle für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko und für Korrelationshandelsaktivitäten die verwendeten Methoden und die anhand eines internen Modells ermittelten Risiken, einschließlich einer Beschreibung der Vorgehensweise des Instituts bei der Bestimmung von Liquiditätshorizonten, sowie die Methoden, die verwendet wurden, um zu einer dem geforderten Soliditätsstandard entsprechenden Bewertung der Eigenmittel zu gelangen, und die Vorgehensweisen bei der Validierung des Modells,
    3. eine Beschreibung der auf das Teilportfolio angewandten Stresstests,
    4. eine Beschreibung der beim Rückvergleich und der Validierung der Genauigkeit und Konsistenz der internen Modelle und Modellierungsverfahren angewandten Ansätze,
  2. den Umfang der Erlaubnis der zuständigen Behörde,
  3. eine Beschreibung des Ausmaßes, in dem die Anforderungen der Artikel 104 und 105 eingehalten werden, und der dazu verwendeten Methoden,
  4. den höchsten, den niedrigsten und den Mittelwert aus:
    1. den täglichen Werten des Risikopotenzials über den gesamten Berichtszeitraum und an dessen Ende,
    2. den Werten des Risikopotenzials unter Stressbedingungen über den gesamten Berichtszeitraum und an dessen Ende,
    3. den Risikomaßzahlen für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko und für das spezifische Risiko des Korrelationshandelsportfolios über den gesamten Berichtszeitraum und an dessen Ende,
  5. die Bestandteile der Eigenmittelanforderung nach Artikel 364,
  6. den gewichteten durchschnittlichen Liquiditätshorizont für jedes von den internen Modellen für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko und für Korrelationshandelsaktivitäten abgedeckte Teilportfolio,
  7. einen Vergleich zwischen den täglichen Werten des Risikopotenzials auf Basis einer eintägigen Haltedauer und den eintägigen Änderungen des Portfoliowerts am Ende des nachfolgenden Geschäftstages, einschließlich einer Analyse aller wesentlichen Überschreitungen im Laufe des Berichtszeitraums.

Teil 9
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Artikel 456 Delegierte Rechtsakte

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 462 in Bezug auf folgende Aspekte zu erlassen:

  1. Präzisierung der Begriffsbestimmungen in den Artikeln 4, 5, 142, 153, 192, 242, 272, 300, 381 und 411, um eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen,
  2. Präzisierung der Begriffsbestimmungen in den Artikeln 4, 5, 142, 153, 192, 242, 272, 300, 381 und 411, um bei der Anwendung dieser Verordnung die Entwicklungen auf den Finanzmärkten zu berücksichtigen,
  3. Anpassung der Liste der Risikopositionsklassen in den Artikeln 112 und 147, um die Entwicklungen auf den Finanzmärkten zu berücksichtigen,
  4. Betrag zur Berücksichtigung inflationsbedingter Auswirkungen, der in den Artikeln 123 Buchstabe c, 147 Absatz 5 Buchstabe a, 153 Absatz 4 und 162 Absatz 4 spezifiziert wird,
  5. Liste und Klassifizierung der außerbilanziellen Geschäfte in den Anhängen I und II, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen,
  6. - gestrichen -
  7. - gestrichen -
  8. Änderung der Eigenmittelanforderungen nach den Artikeln 301 bis 311 sowie den Artikeln 50a bis 50d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zur Berücksichtigung von Entwicklungen oder Änderungen der internationalen Standards für Risikopositionen gegenüber einer zentraler Gegenpartei,
  9. Klärung der in den Ausnahmeregelungen nach Artikel 400 verwendeten Begriffe,
  10. Änderung der Kapitalmessgröße und der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote nach Artikel 429 Absatz 2, um etwaige aufgrund der Meldungen nach Artikel 430 Absatz 1 festgestellten Mängel vor der gemäß Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Veröffentlichung der Verschuldungsquote durch die Institute zu korrigieren,
  11. Änderungen der Offenlegungsanforderungen nach Teil 8 Titel II und III zur Berücksichtigung von Entwicklungen oder Änderungen der internationalen Offenlegungsstandards.

(2) Die EBa überwacht die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung und legt der Kommission bis 1. Januar 2015 einen Bericht vor. Darin wird insbesondere Folgendes bewertet:

  1. die Behandlung des CVA-Risikos als eigenständige Anforderung im Vergleich zu einer Behandlung als integraler Bestandteil des Marktrisikos,
  2. der Anwendungsbereich der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko einschließlich der Ausnahme nach Artikel 482,
  3. anerkennungsfähige Absicherungen,
  4. die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko.

Ausgehend von diesem Bericht und sofern dessen Ergebnis lautet, dass eine derartige Maßnahme notwendig ist, wird der Kommission ferner die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 462 zu erlassen, um Artikel 381, Artikel 382 Absätze 1, 2 und 3 und die Artikel 383 bis 386 betreffend diese Punkte zu ändern.

Artikel 457 Technische Anpassungen und Korrekturen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 462 zu erlassen, um technische Anpassungen und Korrekturen nicht wesentlicher Elemente der folgenden Vorschriften vorzunehmen, damit Entwicklungen hinsichtlich neuer Finanzprodukte oder -tätigkeiten Rechnung getragen wird, um infolge von Entwicklungen nach dem Erlass dieser Verordnung Anpassungen anderer Rechtsakte der Union über Finanzdienstleistungen und Rechnungslegung, einschließlich Rechnungslegungsstandards nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, vorzunehmen:

  1. Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nach den Artikeln 111 bis 134 sowie 143 bis 191,
  2. Wirkung der Kreditrisikominderung nach den Artikeln 193 bis 241,
  3. Eigenmittelanforderungen für die Verbriefung nach den Artikeln 242 bis 270a,
  4. Eigenmittelanforderungen für Gegenparteiausfallrisiken nach den Artikeln 272 bis 311,
  5. Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach den Artikeln 315 bis 324,
  6. Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach den Artikeln 325 bis 377,
  7. Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungsrisiko nach den Artikeln 378 und 379,
  8. Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko nach den Artikeln 383, 384 und 386,
  9. Teil 2 und Artikel 430 ausschließlich infolge von Entwicklungen bei Rechnungslegungsstandards oder -anforderungen, die Gesetzgebungsakten der Union Rechnung tragen.

Artikel 458 Auf Ebene eines Mitgliedstaats festgestelltes Makroaufsichts- oder Systemrisiko

(1) Ein Mitgliedstaat benennt die mit der Anwendung dieses Artikels betraute Behörde. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde.

(2) Erkennt die nach Absatz 1 dieses Artikels benannte Behörde Veränderungen der Intensität des Makroaufsichts- oder Systemrisikos im Finanzsystem mit möglicherweise schweren negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat, auf die nach ihrer Ansicht mit anderen Instrumenten der Makroaufsicht gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie /EU nicht so wirksam reagiert werden kann wie durch die Umsetzung strengerer nationaler Maßnahmen, so teilt sie dies der Kommission und dem ESRB mit. Der ESRB leitet die Mitteilung unverzüglich an das Europäische Parlament, den Rat und die EBa weiter.

Der Mitteilung sind die folgenden Dokumente beigefügt und sie enthält gegebenenfalls auch einschlägige quantitative oder qualitative Nachweise für

  1. die Veränderungen der Intensität des Makroaufsichts- oder Systemrisikos,
  2. die Gründe, weshalb solche Veränderungen die Finanzstabilität auf nationaler Ebene oder die Realwirtschaft gefährden könnten,
  3. eine Erläuterung, warum die Behörde der Ansicht ist, dass die Instrumente der Makroaufsicht gemäß den Artikeln 124 und 164 dieser Verordnung und den und der Richtlinie 2013/36/EU zur Behebung dieser Risiken weniger geeignet und weniger wirksam wären als die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen gemäß Buchstabe d des vorliegenden Absatzes,
  4. die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen für im Inland zugelassene Institute oder einen Teil davon, mit denen die Veränderungen der Intensität des Risikos vermindert werden sollen; diese betreffen:
    1. die Höhe der Eigenmittel gemäß Artikel 92;
    2. die Eigenmittelanforderungen für Großkredite nach Artikel 392 und den Artikeln 395 bis 403;
    3. die Liquiditätsanforderungen nach Teil 6;
    4. die Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen in der Wohnimmobilien- und Gewerbeimmobilienbranche;
    5. die Offenlegungspflichten nach Teil 8;
    6. die Höhe des Kapitalerhaltungspuffers nach der Richtlinie 2013/36/EU oder
    7. Risikopositionen innerhalb der Finanzbranche,
  5. eine Erläuterung, weshalb die nach Absatz 1 benannte Behörde diese vorgeschlagenen Maßnahmen im Hinblick auf die Behebung der Situation für geeignet, wirksam und verhältnismäßig hält und
  6. eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf den Binnenmarkt, die sich auf die dem betroffenen Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Informationen stützt.

(3) Wird es den nach Absatz 1 benannten Behörden gestattet, im Einklang mit diesem Artikel nationale Maßnahmen zu ergreifen, so stellen sie den einschlägigen zuständigen oder benannten Behörden in anderen Mitgliedstaaten alle relevanten Informationen zur Verfügung.

(4) Dem Rat wird die Befugnis übertragen, auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe d abzulehnen.

Binnen eines Monats nach Erhalt der Mitteilung nach Absatz 2 leiten der ESRB und die EBa dem Rat, der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat ihre Stellungnahmen zu den in Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Angelegenheiten zu.

Wenn belastbare, solide und detaillierte Nachweise vorliegen, dass die Maßnahme nachteilige Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben wird, die den Nutzen für die Finanzstabilität infolge der Verminderung des festgestellten Makroaufsichts- oder Systemrisikos überwiegen, kann die Kommission innerhalb eines Monats unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Unterabsatz 2 dem Rat einen Durchführungsrechtsakt vorschlagen, um die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen abzulehnen.

Legt die Kommission innerhalb dieser Monatsfrist keinen Vorschlag vor, darf der betroffene Mitgliedstaat die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen unmittelbar für die Dauer von bis zu zwei Jahren oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt, erlassen.

Der Rat entscheidet innerhalb eines Monats nach Eingang des Vorschlags der Kommission über diesen und legt dar, warum er die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen ablehnt oder nicht.

Der Rat lehnt die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen nur ab, wenn seiner Ansicht nach eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind:

  1. Die Veränderungen der Intensität des Makroaufsichts- oder Systemrisikos sind so geartet, dass sie eine Gefahr für die nationale Finanzstabilität darstellen;
  2. die Instrumente der Makroaufsicht gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie /EU sind zur Behebung des ermittelten Makroaufsichts- oder Systemrisikos weniger geeignet und weniger wirksam als die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen;
  3. die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen ziehen keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem anderer Mitgliedstaaten insgesamt oder auf Teile davon oder das Finanzsystem der Union insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das Funktionieren des Binnenmarktes nach sich;
  4. das Problem betrifft nur einen Mitgliedstaat.

Bei seiner Bewertung berücksichtigt der Rat die Stellungnahmen des ESRB und der EBa und stützt sich auf die von der nach Absatz 1 benannten Behörde gemäß Absatz 2 vorgelegten Nachweise.

Erlässt der Rat innerhalb eines Monats nach Eingang des Kommissionsvorschlags keinen Durchführungsrechtsakt zur Ablehnung der vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen, darf der betroffene Mitgliedstaat die Maßnahmen erlassen und sie bis zu zwei Jahre lang oder solange, bis das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt, anwenden.

(5) Andere Mitgliedstaaten können die gemäß diesem Artikel erlassenen Maßnahmen anerkennen und sie auf im Inland zugelassene Institute anwenden, die Zweigstellen oder Risikopositionen haben, die sich in dem Mitgliedstaat befinden, dem die Anwendung der Maßnahme gestattet wurde.

(6) Mitgliedstaaten, die die gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen anerkennen, zeigen dies dem Rat, der Kommission, der EBA, dem ESRB und dem Mitgliedstaat, dem die Anwendung der Maßnahmen gestattet wurde, an.

(7) Bei der Entscheidung darüber, ob sie die gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen anerkennen, tragen die Mitgliedstaaten den Kriterien des Absatzes 4 Rechnung.

(8) Der Mitgliedstaat, dem die Anwendung der Maßnahmen gestattet wurde, kann den ESRB bitten, an einen Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten, der (die) die Maßnahmen nicht anerkennt (anerkennen), eine Empfehlung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zu richten.

(9) Vor Ablauf der gemäß Absatz 4 erteilten Erlaubnis überprüft der betroffene Mitgliedstaat in Abstimmung mit dem ESRB und der EBa die Lage und kann daraufhin gemäß dem Verfahren nach Absatz 4 einen neuen Beschluss erlassen, mit dem die Anwendung der nationalen Maßnahmen jeweils um bis zu zwei weitere Jahre verlängert wird. Nach der ersten Verlängerung überprüft die Kommission in Abstimmung mit dem ESRB und der EBa die Lage danach mindestens alle zwei Jahre.

(10) Unbeschadet des Verfahrens nach den Absätzen 3 bis 9 des vorliegenden Artikels dürfen die Mitgliedstaaten für bis zu zwei Jahre oder bis das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt, und sofern die Bedingungen und Anzeigepflichten des Absatzes 2 eingehalten werden, die Risikogewichte für die in Absatz 2 Buchstabe d Ziffern iv und vii genannten Risikopositionen über die in dieser Verordnung vorgesehenen Werte hinaus um bis zu 25 % zu erhöhen und die Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 um bis zu 15 % senken.

Artikel 459 Aufsichtliche Anforderungen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, insbesondere auf Empfehlung oder nach Stellungnahme des ESRB oder der EBa in Bezug auf nachstehende Aspekte delegierte Rechtsakte nach Artikel 462 zu erlassen, um für die Dauer von einem Jahr strengere aufsichtliche Anforderungen für Risikopositionen festzulegen, sofern dies notwendig ist, um auf aus Marktentwicklungen resultierende Veränderungen der Intensität der Risiken auf Ebene der Mikro- und der Makroaufsicht in der Union oder außerhalb der Union, wenn davon alle Mitgliedstaaten betroffen sind, zu reagieren, und die Instrumente dieser Verordnung und der Richtlinie /EU nicht ausreichen, um auf diese Risiken zu reagieren:

  1. die Höhe der Eigenmittel gemäß Artikel 92,
  2. die Eigenmittelanforderungen für Großkredite nach Artikel 392 und den Artikeln 395 bis 403,
  3. die Offenlegungspflichten nach den Artikeln 431 bis 455.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich mit Unterstützung des ESRB einen Bericht über Marktentwicklungen, die eine Inanspruchnahme dieses Artikels erforderlich machen könnten.

Artikel 460 Liquidität

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Verordnung gemäß Artikel 462 delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der allgemeinen Anforderung nach Artikel 412 Absatz 1 zu erlassen. Gemäß diesem Absatz erlassene delegierte Rechtsakte stützt sich auf die gemäß Teil 6 Titel II und Anhang III zu meldenden Posten, präzisiert die Umstände, unter denen die zuständigen Behörden Instituten spezifische Zu- und Abflusshöhen auferlegen müssen, um deren spezifische Risiken zu erfassen, und überschreitet nicht die Schwellenwerte nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels.

Insbesondere ist die Kommission befugt, zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der detaillierten Liquiditätsanforderungen für die Zwecke der Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 und der Artikel 411 bis 416, 419, 422, 425, 428a, 428f, 428g, 428j bis 428n, 428p, 428r, 428s, 428w, 428ae, 428ag, 428ah, 428ak und 451a zu erlassen.

(2) Die Liquiditätsdeckunganforderung gemäß Artikel 412 wird in folgenden Stufen schrittweise eingeführt:

  1. 60 % der Liquiditätsdeckunganforderung 2015,
  2. 70 % ab dem 1. Januar 2016,
  3. 80 % ab dem 1. Januar 2017,
  4. 100 % ab dem 1. Januar 2018.

Die Kommission berücksichtigt hierbei die Meldungen und Berichte nach Artikel 509 Absätze 1, 2 und 3 sowie durch internationale Gremien ausgearbeitete internationale Standards und unionsspezifische Besonderheiten.

Die Kommission erlässt den delegierten Rechtsakt nach Absatz 1 bis zum 30. Juni 2014. Er tritt spätestens am 31. Dezember 2014 in Kraft, findet jedoch nicht vor dem 1. Januar 2015 Anwendung.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 462 zu ändern, um die Liste der Produkte oder Dienstleistungen nach Artikel 428f Absatz 2 zu ändern, wenn sie die Auffassung vertritt, dass Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die direkt mit anderen Produkten oder Dienstleistungen verbunden sind, die Voraussetzungen nach Artikel 428f Absatz 1 erfüllen.

Die Kommission erlässt den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt spätestens am 28. Juni 2024.

Artikel 461 Überprüfung der schrittweisen Einführung der Liquiditätsdeckungsanforderung

(1) Die EBa erstattet der Kommission nach Konsultation des ESRB bis zum 30. Juni 2016 Bericht darüber, ob die schrittweise Einführung der Liquiditätsdeckungsanforderung nach Artikel 460 Absatz 2 angepasst werden sollte. Diese Prüfung sollte Entwicklungen der Märkte und der internationalen Aufsichtsregeln sowie unionsspezifischen Besonderheiten gebührend Rechnung tragen.

Die EBa prüft in ihrem Bericht insbesondere eine Verschiebung der Einführung der verbindlichen Mindestquote von 100 % auf den 1. Januar 2019. In dem Bericht werden die Jahresmeldungen nach Artikel 509 Absatz 1, einschlägige Marktdaten und die Empfehlungen der zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten berücksichtigt.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 462 zu erlassen, wenn Markt- und anderen Entwicklungen dies erforderlich machen, um die schrittweise Einführung gemäß Artikel 460 zu ändern und die Einführung einer verbindlichen Mindestquote von 100 % für die Liquiditätsdeckungsanforderung nach Artikel 412 Absatz 1 bis 2019 zu verschieben und für 2018 eine verbindliche Mindestquote von 90 % für die Liquiditätsdeckungsanforderung vorzuschreiben.

Zur Prüfung der Notwendigkeit einer Verschiebung zieht die Kommission den Bericht und die Prüfung nach Absatz 1 heran.

Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt wird nicht vor dem 1. Januar 2018 angewandt und tritt spätestens am 30. Juni 2017 in Kraft.

Artikel 461a Alternativer Standardansatz für das Marktrisiko

Für die Zwecke der Meldepflichten gemäß Artikel 430b Absatz 1 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 462 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um technische Anpassungen an den Artikeln 325e, 325g bis 325j, 325p, 325q, 325ae, 325ai,3 325ak, 325am, 325ap bis 325at, 325av und 325ax zur Änderung dieser Verordnung vorzunehmen und das Risikogewicht der Unterklasse 11 in Tabelle 4 in( Artikel 325aih - Red. Anm.: Hier ist wohl Artikel 325ah gemeint), die Risikogewichte der von Kreditinstituten in Drittländern ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Artikel 325ah und die Korrelation der von Kreditinstituten in Drittländern ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Artikel 325aj des alternativen Standardansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a unter Berücksichtigung der Entwicklungen bei den internationalen Regulierungsstandards festzulegen.

Die Kommission erlässt die delegierten Rechtsakte nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2019.

Artikel 462 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6 und den Artikeln 456, 457, 459 und 460 und Artikel 461a wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 28. Juni 2013 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6, den Artikeln 456, 457, 459, 460 und 461a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6 und den Artikeln 456, 457, 459, 460 und 461a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 463 Einwände gegen technische Regulierungsstandards

Erlässt die Kommission gemäß dieser Verordnung einen technischen Regulierungsstandard, der mit dem von der EBa übermittelten Entwurf des technischen Regulierungsstandards identisch ist, so beträgt der Zeitraum, innerhalb dessen das Europäische Parlament und der Rat Einwände gegen diesen technischen Regulierungsstandard erheben können, einen Monat ab dem Datum der Übermittlung. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird dieser Zeitraum um einen Monat verlängert. Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2002 kann der Zeitraum innerhalb dessen das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard erheben können, erforderlichenfalls um einen weiteren Monat verlängert werden.

Artikel 464 Europäischer Bankenausschuss

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2004/10/EG der Kommission45 eingesetzten Europäischen Bankenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Teil 10
Übergangsbestimmungen, Berichte, Prüfungen und Änderungen

Titel I
Übergangsbestimmungen

Kapitel 1
Eigenmittelanforderungen, zeitwertbilanzierte nicht realisierte Gewinne und Verluste und Abzüge

Abschnitt 1
Eigenmittelanforderungen

Artikel 465 Eigenmittelanforderungen

(1) Abweichend von Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten die folgenden Eigenmittelanforderungen ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014:

  1. eine harte Kernkapitalquote zwischen 4 % und 4,5 %,
  2. eine Kernkapitalquote zwischen 5,5 % und 6 %.

(2) Die zuständigen Behörden legen die von Instituten einzuhaltende oder zu überschreitende Höhe der harten Kernkapitalquote und der Kernkapitalquote innerhalb der Bandbreiten nach Absatz 1 Buchstabe a fest und veröffentlichen diese Werte.

Artikel 466 Erstmalige Anwendung Internationaler Rechnungslegungsvorschriften

Abweichend von Artikel 24 Absatz 2 räumen die zuständigen Behörden Instituten, die die Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten und die Bestimmung der Eigenmittel nach internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vornehmen müssen, eine 24monatige Vorlaufzeit zur Einrichtung der erforderlichen internen Verfahren und technischen Anforderungen ein.

Abschnitt 2
Zeitwertbilanzierte nicht realisierte Gewinne und Verluste

Artikel 467 - gestrichen -20

Artikel 468 Vorübergehende Behandlung von zeitwertbilanzierten, im sonstigen Ergebnis nicht realisierten Gewinnen und Verlusten angesichts der COVID-19-Pandemie

(1) Abweichend von Artikel 35 können die Institute während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 (im Folgenden "Zeitraum der vorübergehenden Behandlung") den nach der folgenden Formel bestimmten Betrag a von der Berechnung ihrer Posten des harten Kernkapitals ausnehmen:

a = a . f

wobei gilt:

a = der Betrag der seit dem 31. Dezember 2019 aufgelaufenen nicht realisierten Gewinne und Verluste, der in der Bilanz als "Veränderungen des Zeitwerts von zeitwertbilanzierten Schuldtiteln im sonstigen Ergebnis" erfasst wird und Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, in Artikel 115 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften und in Artikel 116 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen entspricht, ausgenommen finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs a des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (im Folgenden "Anhang zu IFRS 9"), und
f = der gemäß Absatz 2 auf das jeweilige Berichtsjahr während des Zeitraums der vorübergehenden Behandlung anwendbare Faktor.

(2) Die Institute berechnen den in Absatz 1 genannten Betrag a mittels folgender Faktoren f:

  1. 1 im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020;
  2. 0,7 im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021;
  3. 0,4 im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022.

(3) Wenn ein Institut entscheidet, die in Absatz 1 dargelegte vorübergehende Behandlung anzuwenden, unterrichtet es die zuständige Behörde mindestens 45 Tage vor dem Einreichungstermin für die Berichterstattung über die Informationen auf der Grundlage dieser Behandlung über seine Entscheidung. Vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde kann das Institut seine ursprüngliche Entscheidung während des Zeitraums der vorübergehenden Behandlung ein Mal rückgängig machen. Die Institute geben öffentlich bekannt, ob sie diese Behandlung anwenden.

(4) Wenn ein Institut gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels einen Betrag nicht realisierter Verluste aus Posten seines harten Kernkapitals ausnimmt, nimmt es eine Neuberechnung sämtlicher in der vorliegenden Verordnung und in der Richtlinie /EU festgelegten Anforderungen vor, die auf der Grundlage eines der folgenden Posten berechnet werden:

  1. Betrag der latenten Steueransprüche, der nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c von Posten des harten Kernkapitals abgezogen wird oder nach Artikel 48 Absatz 4 ein Risikogewicht erhält;
  2. Betrag der spezifischen Kreditrisikoanpassungen.

Bei der Neuberechnung der einschlägigen Anforderung berücksichtigt das Institut nicht die Auswirkungen, die die Rückstellungen für erwartete Kreditverluste im Zusammenhang mit Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, in Artikel 115 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften und in Artikel 116 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, ausgenommen finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs a des Anhangs zu IFRS 9, auf diese Posten haben.

(5) Während der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Zeiträume legen Institute, die sich für die Anwendung der vorübergehenden Behandlung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels entschieden haben, zusätzlich zu den gemäß Teil 8 offenzulegenden Informationen die Beträge der Eigenmittel, des harten Kernkapitals und des Kernkapitals, die Gesamtkapitalquote, die harte Kernkapitalquote, die Kernkapitalquote und die Verschuldungsquote offen, die sie hätten, wenn sie diese Behandlung nicht anwenden würden.

Abschnitt 3
Abzüge

Unterabschnitt 1
Abzüge von Posten des harten Kernkapitals

Artikel 469 Abzüge von Posten des harten Kernkapitals

(1) Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 Folgendes:

  1. Die Institute ziehen von den Posten des harten Kernkapitals den in Artikel 478 spezifizierten anwendbaren Prozentsatz der nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h in Abzug zu bringenden Beträge ab, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren.
  2. Die Institute wenden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 472 auf die Restbeträge von Posten an, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h in Abzug zu bringen sind, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren.
  3. Die Institute ziehen von den Posten des harten Kernkapitals den in Artikel 478 spezifizierten anwendbaren Prozentsatz des nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben c und i in Abzug zu bringenden Gesamtbetrags nach der Anwendung von Artikel 470 ab.
  4. Die Institute wenden Artikel 472 Absatz 5 bzw. Absatz 11 auf den gesamten Restbetrag der Posten an, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben c und i und nach der Anwendung von Artikel 470 in Abzug zu bringen sind.

(2) Die Institute legen den Anteil an dem in Absatz 1 Buchstabe d genannten gesamten Restbetrag fest, der Artikel 472 Absatz 5 unterliegt, indem sie den Quotienten aus dem in Buchstabe a spezifizierten Betrag und der in Buchstabe b spezifizierten Summe berechnen:

  1. Betrag latenter Steueransprüche gemäß Artikel 470 Absatz 2 Buchstabe a, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren,
  2. Summe der in Artikel 470 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge.

(3) Die Institute legen den Anteil an dem in Absatz 1 Buchstabe d genannten gesamten Restbetrag fest, der Artikel 472 Absatz 11 unterliegt, indem sie den Quotienten aus dem in Buchstabe a spezifizierten Betrag und der in Buchstabe b spezifizierten Summe berechnen:

  1. Betrag der direkten und indirekten Positionen in den Instrumenten des harten Kernkapitals nach Artikel 470 Absatz 2 Buchstabe b,
  2. Summe der in Artikel 472 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge.

Artikel 469a Ausnahme von den Abzügen von Posten des harten Kernkapitals für notleidende Risikopositionen

Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m ziehen die Institute von den Posten des harten Kernkapitals den maßgeblichen Betrag der unzureichenden Deckung notleidender Risikopositionen nicht ab, wenn die Risikoposition vor dem 26. April 2019 begründet wurde.

Werden die Bedingungen einer vor dem 26. April 2019 begründeten Risikoposition durch das Institut so verändert, dass sich die Risikoposition des Instituts gegenüber dem Schuldner erhöht, so gilt die Risikoposition als zu dem Zeitpunkt begründet, zu dem die Änderung anwendbar wird, und fällt nicht mehr unter die in Unterabsatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung.

Artikel 470 Ausnahmen vom Abzug von Posten des harten Kernkapitals

(1) Für die Zwecke dieses Artikels umfassen die einschlägigen Posten des harten Kernkapitals die gemäß Artikel 32 bis 35 berechneten Posten des harten Kernkapitals des Instituts nach den Abzügen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h sowie Buchstabe k Ziffern ii bis v und Buchstabe l, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren.

(2) Abweichend von Artikel 48 Absatz 1 dürfen Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 die unter den Buchstaben a und b genannten Positionen, die aggregiert höchstens 15 % der einschlägigen Posten des harten Kernkapitals des Instituts entsprechen, nicht in Abzug bringen:

  1. latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren und aggregiert höchstens 10 % der einschlägigen Posten des harten Kernkapitals entsprechen,
  2. wenn ein Institut eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, seine direkten, indirekten und synthetischen Positionen in den Instrumenten des harten Kernkapitals jenes Unternehmens, die zusammengerechnet höchstens 10 % der einschlägigen Posten des harten Kernkapitals entsprechen.

(3) Abweichend von Artikel 48 Absatz 2 werden Posten, die gemäß Absatz 2 nicht abzuziehen sind, zu 250 % risikogewichtet. Für die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Posten gelten gegebenenfalls die Anforderungen des Teils 3 Titel IV.

Artikel 471 Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals

(1) Abweichend von Artikel 49 Absatz 1 können Institute entscheiden, Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften im Zeitraum vom 31. Dezember 2018 bis zum 31. Dezember 2024 nicht in Abzug zu bringen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die in Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben a und e festgelegten Bedingungen;
  2. die zuständigen Behörden sind vom Niveau der Risikokontrollen und Finanzanalyseverfahren, die von dem Institut speziell zur Überwachung der Beteiligung an dem Unternehmen oder der Holdinggesellschaft eingeführt wurden, überzeugt;
  3. die Beteiligung des Instituts an dem Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder der Versicherungsholdinggesellschaft beträgt nicht mehr als 15 % der von dem betreffenden Unternehmen der Versicherungsbranche zum 31. Dezember 2012 und zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2024 begebenen Instrumente ihres harten Kernkapitals;
  4. der Betrag der Beteiligung, der nicht in Abzug gebracht wird, ist nicht höher als der Betrag der zum 31. Dezember 2012 gehaltenen Instrumente des harten Kernkapitals des Versicherungsunternehmens, Rückversicherungsunternehmens oder der Versicherungsholdinggesellschaft.

(2) Die gemäß Absatz 2 nicht in Abzug gebrachten Beteiligungen gelten als Risikopositionen und werden mit 370 % risikogewichtet.

Artikel 472 Nicht vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Posten

(1) Abweichend von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis i wenden die Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 diesen Artikel auf die Restbeträge der in Artikel 468 Absatz 4 bzw. Artikel 469 Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Posten an.

(2) Der Restbetrag der Bewertungsanpassungen von Derivatverbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren, wird nicht in Abzug gebracht.

(3) Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Verluste des laufenden Geschäftsjahrs nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a wie folgt vor:

  1. Wesentliche Verluste werden von den Kernkapitalposten abgezogen,
  2. Verluste, die nicht wesentlich sind, werden nicht abgezogen.

(4) Die Institute ziehen den Restbetrag der immateriellen Vermögenswerte nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b von den Kernkapitalposten ab.

(5) Der Restbetrag der latenten Steueransprüche nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c wird nicht abgezogen und unterliegt einer Risikogewichtung von 0 %.

(6) Der Restbetrag der Posten nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d wird zur Hälfte von Kernkapitalposten und zur Hälfte von Ergänzungskapitalposten abgezogen.

(7) Der Restbetrag der Vermögenswerte eines Pensionsfonds mit Leistungszusage gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e wird nicht von den Eigenmittelbestandteilen abgezogen und ist in den Posten des harten Kernkapitals insoweit enthalten, als der Betrag als Teil der ursprünglichen Eigenmittel gemäß den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 57 Buchstaben a bis ca der Richtlinie 2006/48/EG anerkannt worden wäre.

(8) Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals gehaltenen Positionen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f wie folgt vor:

  1. Der Betrag der direkt gehaltenen Positionen wird von den Kernkapitalposten abgezogen;
  2. der Betrag der indirekt und synthetischen Positionen, einschließlich eigener Instrumente des harten Kernkapitals, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist, wird nicht abgezogen und unterliegt einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 sowie gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV.

(9) Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der in Instrumenten des harten Kernkapitals eines Unternehmens der Finanzbranche gehaltenen Positionen, mit dem gegenseitige Überkreuzbeteiligungen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g bestehen, wie folgt vor:

  1. Hält ein Institut keine wesentliche Beteiligung an dem Unternehmen der Finanzbranche, so wird der Betrag seiner in den Instrumenten des harten Kernkapitals des Unternehmens gehaltenen Positionen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h behandelt;
  2. hält ein Institut eine wesentliche Beteiligung an dem Unternehmen der Finanzbranche, so wird der Betrag seiner in den Instrumenten des harten Kernkapitals des Unternehmens gehaltenen Positionen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i behandelt.

(10) Die Institute gehen hinsichtlich der Restbeträge der Posten nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h wie folgt vor:

  1. Die in Abzug zu bringenden Beträge in Verbindung mit direkt gehaltenen Positionen werden zur Hälfte von Kernkapitalposten und zur Hälfte von Ergänzungskapitalposten abgezogen;
  2. die Beträge in Verbindung mit indirekten und synthetischen Positionen werden nicht abgezogen und unterliegen einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 und gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV.

(11) Die Institute gehen hinsichtlich der Restbeträge der Posten nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i wie folgt vor:

  1. Die in Abzug zu bringenden Beträge in Verbindung mit direkt gehaltenen Positionen werden zur Hälfte von Kernkapitalposten und zur Hälfte von Ergänzungskapitalposten abgezogen;
  2. die Beträge in Verbindung mit indirekten und synthetischen Positionen werden nicht abgezogen und unterliegen einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 und gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV.

Artikel 473 Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19

(1) Abweichend von Artikel 481 können zuständige Behörden Instituten, die ihre Abschlüsse im Einklang mit den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erlassen wurden, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gestatten, zu ihrem harten Kernkapital den maßgebenden Betrag nach Absatz 2 bzw. 3, multipliziert mit dem Faktor nach Absatz 4 hinzuzurechnen.

(2) Der maßgebende Betrag wird als Summe nach Buchstabe a abzüglich der Summe nach Buchstabe b berechnet:

  1. Die Institute bestimmen den Wert der Vermögenswerte aus ihren Pensionsfonds bzw. Altersversorgungsplänen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission46 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1205/2011 der Kommission47 geänderten Fassung. Sie ziehen sodann von den Werten dieser Aktiva die Werte der nach denselben Rechnungslegungsvorschriften ermittelten Verbindlichkeiten der betreffenden Fonds oder Pläne ab;.
  2. die Institute bestimmen den Wert der Vermögenswerte aus ihren Pensionsfonds bzw. Altersversorgungsplänen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission. Sie ziehen sodann von den Werten dieser Vermögenswerte die Werte der nach denselben Rechnungslegungsvorschriften ermittelten Verbindlichkeiten der betreffenden Fonds oder Pläne ab.

(3) Der gemäß Absatz 2 ermittelte Betrag ist begrenzt auf den Betrag, der vor dem 1. Januar 2014 gemäß den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG nicht von den Eigenmitteln in Abzug zu bringen ist, insoweit als in Bezug auf diese nationalen Maßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 481 verfahren werden könnte.

(4) Es werden folgende Faktoren angewandt:

  1. 1 ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,
  2. 0,8 ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,
  3. 0,6 ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,
  4. 0,4 ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017,
  5. 0,2 ab dem 01. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018.

(5) Die Institute legen die Werte der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Absatz 2 in ihren veröffentlichten Abschlüssen offen.

Artikel 473a Einführung des IFRS 9

(1) Abweichend von Artikel 50 und bis zum Ablauf der Übergangsphasen gemäß den Absätzen 6 und 6a des vorliegenden Artikels können folgende Institute den Betrag gemäß dem vorliegenden Absatz in ihr hartes Kernkapital einrechnen:

  1. Institute, die ihre Abschlüsse nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, welche nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommen wurden;
  2. Institute, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel nach internationalen Rechnungslegungsstandards vornehmen, die nach dem in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 festgelegten Verfahren angenommen wurden;
  3. Institute, die die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten im Einklang mit Rechnungslegungsstandards gemäß der Richtlinie 86/635/EWG vornehmen und die ein Modell für erwartete Kreditverluste verwenden, das mit demjenigen identisch ist, das bei den nach dem in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 festgelegten Verfahren angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards verwendet wird.

Der in Unterabsatz 1 genannte Betrag wird als Summe der folgenden Beträge berechnet:

  1. bei Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unterliegen, der anhand folgender Formel berechnete Betrag (ABSA):

    Dabei ist

    A2,SA = der nach Absatz 2 berechnete Betrag;
    A4,SA = der nach Absatz 4 berechnete Betrag, der auf den nach Absatz 3 berechneten Beträgen basiert;

    = die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs a des Anhangs zu IFRS 9, am 1. Januar 2020;
    = die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs a des Anhangs zu IFRS 9, am 1. Januar 2018 oder - falls später - am Tag der erstmaligen Anwendung des IFRS 9;
    f1 = der in Absatz 6 festgelegte anwendbare Faktor;
    f2 = der in Absatz 6a festgelegte anwendbare Faktor;
    t1 = die Erhöhung des harten Kernkapitals aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Betrags A2,SA;
    t2 = Erhöhung des harten Kernkapitals aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Betrags A4,SA;
    t3 = die Erhöhung des harten Kernkapitals aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Betrags;
  2. bei Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen, der anhand folgender Formel berechnete Betrag (ABIRB):

    Dabei ist

    A2,IRB = der nach Absatz 2 berechnete Betrag, der nach Absatz 5 Buchstabe a angepasst wurde;
    A4,IRB = der nach Absatz 4 berechnete Betrag, der auf den nach Absatz 3 berechneten Beträgen basiert, die nach Absatz 5 Buchstaben b und c angepasst wurden;
    = die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs a des Anhangs zu IFRS 9, abzüglich der Summe der damit zusammenhängenden erwarteten Verlustbeträge für dieselben Risikopositionen, die gemäß Artikel 158 Absätze 5, 6, und 10 der vorliegenden Verordnung berechnet werden, am 1. Januar 2020. Ergibt die Berechnung eine negative Zahl, so setzt das Institut den Wert von gleich Null;
    = die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs a des Anhangs zu IFRS 9, am 1. Januar 2018 oder - falls später - am Tag der erstmaligen Anwendung des IFRS 9, abzüglich der Summe der damit zusammenhängenden erwarteten Verlustbeträge für dieselben Risikopositionen, die gemäß Artikel 158 Absätze 5, 6, und 10 der vorliegenden Verordnung berechnet werden. Ergibt die Berechnung eine negative Zahl, so setzt das Institut den Wert von gleich Null;
    f1 = der in Absatz 6 festgelegte anwendbare Faktor;
    f2 = der in Absatz 6a festgelegte anwendbare Faktor;
    t1 = die Erhöhung des harten Kernkapitals aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Betrags A2,IRB;
    t2 = die Erhöhung des harten Kernkapitals aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Betrags A4,IRB;
    t3 = die Erhöhung des harten Kernkapitals aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Betrags.

(2) Die Institute berechnen die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge A2,Sa und A2,IRB jeweils als den höheren der unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Beträge getrennt für ihre Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unterliegen, und für ihre Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen.:

  1. Null;
  2. der Betrag, berechnet nach Ziffer i, abzüglich des nach Ziffer ii berechneten Betrags:
    1. die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des IFRS 9 gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission ("Anhang zu IFRS 9") ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, zum 1. Januar 2018 oder am Tag der ersten Anwendung des IFRS 9;
    2. der Gesamtbetrag der Wertminderungsaufwendungen für als Kredite und Forderungen eingestufte finanzielle Vermögenswerte, bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen und zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte gemäß IAS 39 Absatz 9 mit Ausnahme von Eigenkapitalinstrumenten und Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, ermittelt gemäß den Paragraphen 63, 64, 65, 67, 68 und 70 des IAS 39 im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 vom 31. Dezember 2017 oder am Tag vor dem Tag der ersten Anwendung des IFRS 9.

(3) Die Institute berechnen den Betrag, um den der Betrag nach Buchstabe a den Betrag nach Buchstabe b des vorliegenden Absatzes übersteigt getrennt für ihre Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unterliegen, und für ihre Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen:

  1. die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs a des Anhangs zu IFRS 9, am Tag der Meldung und - falls Artikel 468 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet - mit Ausnahme der für zeitwertbilanzierte Risikopositionen im sonstigen Ergebnis bestimmten erwarteten Kreditverluste nach Abschnitt 4.1.2 a des Anhangs zu IFRS 9;
  2. die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs a des Anhangs zu IFRS 9 und - falls Artikel 468 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet - mit Ausnahme der für zeitwertbilanzierte Risikopositionen im sonstigen Ergebnis bestimmten erwarteten Kreditverluste nach Abschnitt 4.1.2 a des Anhangs zu IFRS 9, ab dem 1. Januar 2020 oder - falls später - am Tag der erstmaligen Anwendung des IFRS 9.

(4) Für Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unterliegen und bei denen der nach Absatz 3 Buchstabe a festgelegte Betrag den in Absatz 3 Buchstabe b festgelegten Betrag übersteigt, setzen die Institute A4,SA der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen gleich; andernfalls setzen sie A4,SA gleich Null.

Für Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen und bei denen der nach Absatz 3 Buchstabe a festgelegte Betrag nach Anwendung von Absatz 5 Buchstabe b den Betrag für diese Risikopositionen wie in Absatz 3 Buchstabe b festgelegt nach Anwendung von Absatz 5 Buchstabe c übersteigt, setzen die Institute A4,IRB der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen gleich; andernfalls setzen sie A4,IRBgleich Null.

(5) Für Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen, wenden die Institute die Absätze 2 bis 4 wie folgt an:

  1. Für die Berechnung von A2,IRB ziehen die Institute von jedem der nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii des vorliegenden Artikels berechneten Beträge die Summe der gemäß Artikel 158 Absätze 5, 6, und 10 berechneten erwarteten Verlustbeträge zum 31. Dezember 2017 oder am Tag vor dem Tag der ersten Anwendung des IFRS 9 ab. Ergibt die Berechnung für den in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des vorliegenden Artikels genannten Betrag eine negative Zahl, so setzt das Institut den Wert dieses i Betrags gleich Null. Ergibt die Berechnung für den in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii des vorliegenden Artikels genannten Betrag eine negative Zahl, so setzt das Institut den Wert dieses Betrags gleich Null.
  2. Die Institute ersetzen den gemäß Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels berechneten Betrag durch die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs a des Anhangs zu IFRS 9 und - falls Artikel 468 der vorliegenden Verordnung Anwendung dieser Verordnung findet - mit Ausnahme der für zeitwertbilanzierte Risikopositionen im sonstigen Ergebnis bestimmten erwarteten Kreditverluste nach Abschnitt 4.1.2 a des Anhangs zu IFRS 9, abzüglich der Summe der damit zusammenhängenden erwarteten Verlustbeträge für dieselben Risikopositionen, die gemäß Artikel 158 Absätze 5, 6, und 10 der vorliegenden Verordnung berechnet werden, am Tag der Meldung. Ergibt die Berechnung eine negative Zahl, so setzt das Institut den Wert des Betrags nach Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels gleich Null;
  3. Die Institute ersetzen den gemäß Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels berechneten Betrag durch die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs a des Anhangs zu IFRS 9 und - falls Artikel 468 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet - mit Ausnahme der für zeitwertbilanzierte Risikopositionen im sonstigen Ergebnis bestimmten erwarteten Kreditverluste nach Abschnitt 4.1.2 a des Anhangs zu IFRS 9, am 1. Januar 2020 oder - falls später - am Tag der erstmaligen Anwendung des IFRS 9, abzüglich der Summe der damit zusammenhängenden erwarteten Verlustbeträge für dieselben Risikopositionen, die gemäß Artikel 158 Absätze 5, 6, und 10 der vorliegenden Verordnung berechnet werden, am 1. Januar 2020 oder - falls später - am Tag der erstmaligen Anwendung des IFRS 9. Ergibt die Berechnung einen negativen Wert, setzt das Institut den Wert des Betrags nach Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels gleich Null.

(6) Die Institute berechnen die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge ABSA und ABIRB mittels folgender Faktoren f1:

  1. 0,7 im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020,
  2. 0,5 im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021,
  3. 0,25 im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022,
  4. 0 im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024.

Institute, deren Geschäftsjahr nach dem 1. Januar 2020, aber vor dem 1. Januar 2021 beginnt, passen die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Daten an ihr Geschäftsjahr an, melden der zuständigen Behörde die angepassten Daten und legen sie offen.

Institute, die am oder nach dem 1. Januar 2021 mit der Anwendung der in Absatz 1 genannten Rechnungslegungsstandards beginnen, wenden die relevanten Faktoren entsprechend den Buchstaben b bis d des Unterabsatzes 1 beginnend mit dem Faktor an, der dem Jahr der erstmaligen Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards entspricht.

(6a) Die Institute berechnen die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge ABSA und ABIRB mittels folgender Faktoren f2:

  1. 1 im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020,
  2. 1 im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021,
  3. 0,75 im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022,
  4. 0,5 im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023,
  5. 0,25 im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024.

Institute, deren Geschäftsjahr nach dem 1. Januar 2020, aber vor dem 1. Januar 2021 beginnt, passen die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Daten an ihr Geschäftsjahr an, melden der zuständigen Behörde die angepassten Daten und legen sie offen.

Institute, die am oder nach dem 1. Januar 2021 mit der Anwendung der in Absatz 1 genannten Rechnungslegungsstandards beginnen, wenden die relevanten Faktoren entsprechend den Buchstaben b bis e des Unterabsatzes 1 beginnend mit dem Faktor an, der dem Jahr der erstmaligen Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards entspricht.

(7) Bezieht ein Institut einen Betrag nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in sein hartes Kernkapital ein, so nimmt es eine Neuberechnung aller Anforderungen nach dieser Verordnung und nach der Richtlinie /EU vor, bei denen einer der folgenden Posten zur Anwendung kommt, ohne die Auswirkungen zu berücksichtigen, die die Rückstellungen für erwartete Kreditverluste, die es in sein hartes Kernkapital einbezogen hat, auf diese Posten haben:

  1. Betrag der latenten Steueransprüche, der nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c vom harten Kernkapital abgezogen wird oder nach Artikel 48 Absatz 4 ein Risikogewicht erhält;
  2. Risikopositionswert, der gemäß Artikel 111 Absatz 1 ermittelt wird, wobei die spezifischen Kreditrisikoanpassungen, um die der Risikopositionswert verringert wird, mit dem folgenden Skalierungsfaktor (sf) multipliziert werden:

    sf = 1 - (ABSA/RASA)

    wobei gilt:

    ABSA = der nach Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a berechnete Betrag;

    RASA = der Gesamtbetrag der spezifischen Kreditrisikoanpassungen.

  3. Betrag der nach Artikel 62 Buchstabe d berechneten Ergänzungskapitalposten.

(7a) Abweichend von Absatz 7 Buchstabe b des vorliegenden Artikels können die Institute bei der Neuberechnung der in dieser Verordnung und in der Richtlinie /EU festgelegten Anforderungen dem in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Betrag ABSA ein Risikogewicht von 100 % zuweisen. Für die Zwecke der Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung fügen die Institute die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Beträge ABSA und ABIRB zur Gesamtrisikopositionsmessgröße hinzu.

Die Institute können nur einmal entscheiden, ob sie die in Absatz 7 Buchstabe b dargelegte Berechnung oder die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes dargelegte Berechnung verwenden. Die Institute geben ihre Entscheidung bekannt.

(8) Während der in den Absätzen 6 und 6a des vorliegenden Artikels genannten Zeiträume erstatten die Institute, die sich für die Anwendung der in diesem Artikel dargelegten Übergangsbestimmungen entschieden haben, zusätzlich zu den in Teil 8 verlangten Informationen den zuständigen Behörden Meldung und legen die Beträge der Eigenmittel, des harten Kernkapitals und des Kernkapitals, der harten Kernkapitalquote, der Kernkapitalquote, der Gesamtkapitalquote und der Verschuldungsquote offen, die sich ergäben, wenn sie diesen Artikel nicht anwenden würden.

(9) Ein Institut entscheidet, ob es die im vorliegenden Artikel festgelegten Regelungen während des Übergangszeitraums anwendet, und unterrichtet die zuständige Behörde bis zum 1. Februar 2018 über seine Entscheidung. Hat ein Institut die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten, so kann es seine Entscheidung während der Übergangszeit rückgängig machen. Die Institute legen jegliche im Einklang mit diesem Unterabsatz getroffene Entscheidung offen.

Ein Institut, das entschieden hat, die im vorliegenden Artikel festgelegte Übergangsbestimmungen anzuwenden, kann entscheiden, Absatz 4 nicht anzuwenden; in diesem Fall unterrichtet es die zuständige Behörde bis zum 1. Februar 2018 über seine Entscheidung. In diesem Fall setzt das Institut die in Absatz 1 genannten Werte A4,SA, A4,IRB,,, t2 und t3 gleich Null. Hat ein Institut die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten, so kann es seine Entscheidung während der Übergangszeit rückgängig machen. Die Institute legen jegliche im Einklang mit diesem Unterabsatz getroffene Entscheidung offen.

Ein Institut, das entschieden hat, die im vorliegenden Artikel festgelegten Übergangsbestimmungen anzuwenden, kann entscheiden, Absatz 2 nicht anzuwenden; in diesem Fall teilt es der zuständigen Behörde umgehend seine Entscheidung mit. In diesem Fall setzt das Institut die in Absatz 1 genannten Werte A2,SA, A2,IRB und t1 gleich Null. Ein Institut kann seine Entscheidung während der Übergangszeit rückgängig machen, wenn es zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten hat.

Die zuständigen Behörden teilen der EBa mindestens einmal jährlich mit, wie die unter ihrer Aufsicht stehenden Institute diesen Artikel anwenden.

(10) Die EBa gibt nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 30. Juni 2018 Leitlinien zu den Offenlegungsanforderungen nach diesem Artikel heraus.

Unterabschnitt 2
Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 474 Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals

Abweichend von Artikel 56 gilt ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 Folgendes:

  1. Die Institute ziehen von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals den in Artikel 478 spezifizierten anwendbaren Prozentsatz der nach Artikel 56 in Abzug zu bringenden Beträge ab.
  2. Die Institute wenden Artikel 475 auf die Restbeträge der Posten an, die nach Artikel 56 in Abzug zu bringen sind.

Artikel 475 Nicht von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten

(1) Abweichend von Artikel 56 finden die Anforderungen dieses Artikels ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 auf Restbeträge gemäß Artikel 474 Buchstabe b Anwendung.

(2) Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 56 Buchstabe a wie folgt vor:

  1. Direkt gehaltene Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals werden zum Buchwert von den Kernkapitalposten abgezogen;
  2. indirekte und synthetische Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, einschließlich in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist, werden nicht abgezogen und unterliegen einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 sowie gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV.

(3) Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 56 Buchstabe b wie folgt vor:

  1. Hält ein Institut keine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche, mit dem gegenseitige Überkreuzbeteiligungen bestehen, so wird der Betrag seiner direkten, indirekten und synthetischen Positionen in den Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals jenes Unternehmens gemäß Artikel 56 Buchstabe c behandelt;
  2. hält ein Institut eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche, mit dem gegenseitige Überkreuzbeteiligungen bestehen, so wird der Betrag seiner direkten, indirekten und synthetischen Positionen in den Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals des Unternehmens gemäß Artikel 56 Buchstabe d behandelt.

(4) Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 56 Buchstaben c und d wie folgt vor:

  1. Der Betrag in Verbindung mit den direkt gehaltenen Positionen, der gemäß Artikel 56 Buchstaben c und d in Abzug zu bringen ist, wird zur Hälfte von Kernkapitalposten und zur Hälfte von Ergänzungskapitalposten abgezogen;
  2. der Betrag in Verbindung mit den indirekten und synthetischen Positionen, der gemäß Artikel 56 Buchstaben c und d in Abzug zu bringen ist, wird nicht abgezogen und unterliegt einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 sowie gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV.

Unterabschnitt 3
Abzüge von Posten des Ergänzungskapitals

Artikel 476 Abzüge von Posten des Ergänzungskapitals

Abweichend von Artikel 66 gilt ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 Folgendes:

  1. Die Institute ziehen von den Ergänzungskapitalposten den in Artikel 478 spezifizierten anwendbaren Prozentsatz der nach Artikel 66 in Abzug zu bringenden Beträge ab;
  2. die Institute wenden Artikel 477 auf die Restbeträge an, die nach Artikel 66 in Abzug zu bringen sind.

Artikel 477 Abzüge von Ergänzungskapitalposten

(1) Abweichend von Artikel 66 finden die Anforderungen dieses Artikels ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 auf Restbeträge gemäß Artikel 476 Buchstabe b Anwendung.

(2) Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 66 Buchstabe a wie folgt vor:

  1. Direkt gehaltene Positionen in eigenen Instrumenten des Ergänzungskapitals werden zum Buchwert von den Ergänzungskapitalposten abgezogen;
  2. indirekte und synthetische Positionen in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten, einschließlich in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist, werden nicht abgezogen und unterliegen einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 sowie gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV.

(3) Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 66 Buchstabe b wie folgt vor:

  1. Hält ein Institut keine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche, mit dem gegenseitige Überkreuzbeteiligungen bestehen, so wird der Betrag seiner direkten, indirekten und synthetischen Positionen in den Ergänzungskapitalinstrumenten des Unternehmens gemäß Artikel 66 Buchstabe c behandelt;
  2. hält ein Institut eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche, mit dem gegenseitige Überkreuzbeteiligungen bestehen, so wird der Betrag seiner direkten, indirekten und synthetischen Positionen in den Ergänzungskapitalinstrumenten dieses Unternehmens gemäß Artikel 66 Buchstabe d behandelt.

(4) Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 66 Buchstaben c und d wie folgt vor:

  1. Der Betrag in Verbindung mit den direkt gehaltenen Positionen, der gemäß Artikel 66 Buchstaben c und d in Abzug zu bringen ist, wird zur Hälfte von Kernkapitalposten und zur Hälfte von Ergänzungskapitalposten abgezogen;
  2. der Betrag in Verbindung mit den indirekten und synthetischen Positionen, der gemäß Artikel 66 Buchstaben c und d in Abzug zu bringen ist, wird nicht abgezogen und unterliegt einem Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 sowie gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV.

Unterabschnitt 3a
Abzüge von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
22

Artikel 477a Abzüge von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten22

(1) Abweichend von Artikel 72e Absatz 4 und bis zum 31. Dezember 2024 kann die Abwicklungsbehörde eines Mutterinstituts nach gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Abwicklungsbehörden oder zuständigen Drittlandsbehörden etwaiger betroffener Tochterunternehmen erlauben, dass der angepasste Betrag mi unter Verwendung der folgenden Definition von ri und wi berechnet wird:

ri = die gesamte risikobasierte Kapitalanforderung, die für das Tochterunternehmen i in dem Drittland, in dem es seinen Hauptsitz hat, gilt, sofern diese Anforderung mit Instrumenten erfüllt wird, die nach dieser Verordnung als Eigenmittel gelten würden;
wi = die gesamte nicht-risikobasierte Kernkapitalanforderung, die für das Tochterunternehmen i in dem Drittland, in dem es seinen Hauptsitz hat, gilt, sofern diese Anforderung mit Instrumenten erfüllt wird, die nach dieser Verordnung als Kernkapital gelten würden.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann die in Absatz 1 genannte Erlaubnis erteilen, wenn das Tochterunternehmen in einem Drittland niedergelassen ist, in dem es noch kein anwendbares lokales Abwicklungsrahmenwerk gibt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Vermögenswerten von dem Tochterunternehmen auf das Mutterinstitut ist weder vorhanden noch abzusehen;
  2. die für das Tochterunternehmen zuständige Drittlandsbehörde hat gegenüber der Abwicklungsbehörde des Mutterinstituts eine Stellungnahme abgegeben, wonach Vermögenswerte in Höhe des von dem Tochterunternehmen gemäß Artikel 72e Absatz 4 Unterabsatz 2 abzuziehenden Betrags von dem Tochterunternehmen auf das Mutterinstitut übertragen werden könnten.

Unterabschnitt 4
Auf Abzüge anwendbare Prozentsätze

Artikel 478 Auf Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals anwendbare Prozentsätze

(1) Der anwendbare Prozentsatz für die Zwecke der Artikel 468 Absatz 4, 469 Absatz 1 Buchstaben a und c, 474 Buchstabe a und 476 Buchstabe a liegt innerhalb folgender Bandbreiten:

  1. 20 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,
  2. 40 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,
  3. 60 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,
  4. 80 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

(2) Abweichend von Absatz 1 liegt für die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c genannten Posten, die vor dem 1. Januar 2014 bestanden, der anwendbare Prozentsatz für die Zwecke des Artikels 469 Absatz 1 Buchstabe c innerhalb folgender Bandbreiten:

  1. 0 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,
  2. 10 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,
  3. 20 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,
  4. 30 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017,
  5. 40 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018,
  6. 50 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019,
  7. 60 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020,
  8. 70 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021,
  9. 80 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022,
  10. 90 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.

(3) Die zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bandbreiten für jeden der folgenden Abzüge fest und veröffentlichen diese Werte:

  1. die einzelnen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren,
  2. die Gesamtsumme latenter Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie Posten gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, die nach Artikel 48 in Abzug zu bringen sind,
  3. jeden Abzug gemäß Artikel 56 Buchstaben b bis d,
  4. jeden Abzug gemäß Artikel 66 Buchstaben b bis d.

Abschnitt 4
Minderheitsbeteiligungen und durch Tochterunternehmen begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Artikel 479 Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital

(1) Abweichend von Teil 2 Titel III entscheiden die zuständigen Behörden ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 gemäß den Absätzen 2 und 3 über die Anerkennung von Positionen im konsolidierten harten Kernkapital, die im Einklang mit den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 65 der Richtlinie 2006/48/EG zu den konsolidierten Rücklagen gerechnet würden und aus einem der folgenden Gründe nicht als konsolidiertes hartes Kernkapital gelten:

  1. das Instrument gilt nicht als Instrument des harten Kernkapitals, so dass die verbundenen einbehaltenen Gewinne und Agios nicht zu den Posten des konsolidierten harten Kernkapitals gerechnet werden können;
  2. die Positionen sind aufgrund von Artikel 81 Absatz 2 nicht anerkennungsfähig;
  3. die Positionen sind nicht anerkennungsfähig, weil das Tochterunternehmen kein Institut oder Unternehmen ist, das aufgrund des anwendbaren nationalen Rechts den Anforderungen dieser Verordnung und der Richtlinie /EU unterliegt;
  4. die Positionen sind nicht anerkennungsfähig, weil das Tochterunternehmen nicht vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen ist.

(2) Der anwendbare Prozentsatz der in Absatz 1 genannten Positionen, die im Einklang mit den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 65 der Richtlinie 2006/48/EG als konsolidierte Rücklagen gelten würden, gilt als konsolidiertes hartes Kernkapital.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 liegt der anwendbare Prozentsatz innerhalb folgender Bandbreiten:

  1. 0 % bis 80 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,
  2. 0 % bis 60 % ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,
  3. 0 % bis 40 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,
  4. 0 % bis 20 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

(4) Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Absatz 3 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert.

Artikel 480 Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln

(1) Abweichend von Artikel 84 Buchstabe b, Artikel 85 Buchstabe b und Artikel 87 Buchstabe b werden die in diesen Artikeln genannten Prozentsätze ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 mit dem jeweiligen anwendbaren Faktor multipliziert.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 liegt der anwendbare Faktor innerhalb folgender Bandbreiten:

  1. 0,2 bis 1 ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,
  2. 0,4 bis 1 ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,
  3. 0,6 bis 1 ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und
  4. 0,8 bis 1 ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

(3) Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Faktor innerhalb der in Absatz 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert.

Abschnitt 5
Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge

Artikel 481 Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge

(1) Abweichend von den Artikeln 32 bis 36, 56 und 66 nehmen die Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 Anpassungen vor, um den nach den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für die Artikel 57, 61, 63, 63a, 64 und 66 der Richtlinie 2006/48/EG und die Artikel 13 und 16 der Richtlinie 2006/49/EG vorgeschriebenen, nach Teil 2 aber nicht geforderten anwendbaren Prozentsatz der Korrekturposten oder Abzüge in Posten des harten Kernkapitals, des Kernkapitals, des Ergänzungskapitals oder der Eigenmittel zu berücksichtigen oder von diesen abzuziehen.

(2) Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i und Artikel 49 Absatz 1 können die zuständigen Behörden ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 Instituten vorschreiben oder gestatten, anstelle des Abzugs nach Artikel 36 Absatz 1 die Methoden nach Artikel 49 Absatz 1 anzuwenden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllt sind. In diesen Fällen wird der Anteil der Positionen in den Eigenmittelinstrumenten eines Unternehmens der Finanzbranche, an dem das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung hält, der nicht nach Artikel 49 Absatz 1 in Abzug zu bringen ist, durch den anwendbaren Prozentsatz nach Absatz 4 bestimmt. Für den nicht abzugsfähigen Betrag gelten gegebenenfalls die Anforderungen des Artikels 49 Absatz 4.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 liegt der anwendbare Prozentsatz innerhalb folgender Bandbreiten:

  1. 0 % bis 80 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,
  2. 0 % bis 60 % ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,
  3. 0 % bis 40 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,
  4. 0 % bis 20 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

(4) Für die Zwecke von Absatz 2 liegt der anwendbare Prozentsatz ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 zwischen 0 % und 50 %.

(5) Für jeden Korrekturposten oder Abzug nach den Absätzen 1 oder 2 legen die zuständigen Behörden den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in den Absätzen 3 bzw. 4 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte.

(6) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien zu präzisieren, nach denen die zuständigen Behörden festlegen, ob im Einklang mit den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG oder der Richtlinie 2006/49/EG vorgenommene Anpassungen der Eigenmittel oder der Eigenmittelbestandteile, die nicht in Teil 2 vorgesehen sind, für die Zwecke dieses Artikels bezüglich der Posten des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals, Kernkapitals, Ergänzungskapitals oder der Eigenmittel vorzunehmen sind.

Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 482 Anwendung auf Derivatgeschäfte mit Pensionsfonds

Hinsichtlich der in Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Geschäfte, die mit einem Altersversorgungssystem im Sinne des Artikels 2 jener Verordnung eingegangen werden, berechnen Institute gemäß Artikel 382 Absatz 4 Buchstabe c keine Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko.

Kapitel 2
Bestandsschutz für Kapitalinstrumente

Abschnitt 1
Instrumente der staatlichen Beihilfe

Artikel 483 Bestandsschutz für Instrumente der staatlichen Beihilfe

(1) Abweichend von den Artikeln 26 bis 29, 51, 52, 62 und 63 findet dieser Artikel ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 auf Kapitalinstrumente und -posten Anwendung, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Die Instrumente wurden vor dem 1. Januar 2014 begeben;
  2. die Instrumente wurden im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung gemäß den Regeln für staatliche Beihilfen begeben. Sofern ein Teil der Instrumente von privaten Anlegern gezeichnet wurde, muss dieser vor dem 30. Juni 2012 und zusammen mit den von dem Mitgliedstaat gezeichneten Teilen begeben worden sein;
  3. die Instrumente wurden von der Kommission gemäß Artikel 107 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen.

Wurden die Instrumente sowohl von dem Mitgliedstaat als auch von privaten Anlegern gezeichnet, so gilt im Falle einer teilweisen Rückzahlung der von dem Mitgliedstaat gezeichneten Instrumente für den entsprechenden Anteil des von Privatanlegern gezeichneten Teils der Instrumente Bestandsschutz gemäß Artikel 484. Wurden alle vom Staat gezeichneten Instrumente zurückgezahlt, so gilt für die verbleibenden von Privatanlegern gezeichneten Instrumente Bestandsschutz gemäß Artikel 484.

(2) Instrumente, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG erfüllt haben, gelten als Instrumente des harten Kernkapitals, ungeachtet eines der folgenden Umstände:

  1. Die Bedingungen des Artikels 28 sind nicht erfüllt,
  2. die Instrumente wurden von einem Unternehmen nach Artikel 27 begeben, und die Bedingungen des Artikels 28, oder gegebenenfalls des Artikels 29 sind nicht erfüllt.

(3) Instrumente im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG nicht erfüllen, gelten als Instrumente des harten Kernkapitals, selbst wenn die Anforderungen des Absatzes 2 Buchstaben a oder b nicht erfüllt sind, solange die Anforderungen des Absatzes 8 erfüllt sind.

Instrumente, die gemäß Unterabsatz 1 als Instrumente des harten Kernkapitals gelten, gelten nicht als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitalinstrumente im Sinne der Absätze 5 bzw. 7.

(4) Instrumente, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe ca und des Artikels 66 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG erfüllt haben, gelten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, selbst wenn die Bedingungen des Artikels 52 Absatz 1 nicht erfüllt sind.

(5) Instrumente im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/48/EG nicht erfüllen, gelten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, selbst wenn die Bedingungen des Artikels 52 Absatz 1 nicht erfüllt sind, solange die Anforderungen des Absatzes 8 erfüllt sind.

Instrumente, die gemäß Unterabsatz 1 als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals gelten, können nicht als Instrumente des harten Kernkapitals oder Ergänzungskapitalinstrumente im Sinne der Absätze 3 bzw. 7 gelten.

(6) Instrumente, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstaben f, g oder h und des Artikels 66 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG erfüllt haben, gelten als Ergänzungskapitalinstrumente, auch wenn sie nicht in Artikel 62 genannt oder die Bedingungen des Artikels 63 nicht erfüllt sind.

(7) Instrumente im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe f, g und h und des Artikels 66 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG nicht erfüllen, gelten als Ergänzungskapitalinstrumente, auch wenn sie nicht in Artikel 62 genannt oder die Bedingungen des Artikels 63 nicht erfüllt sind, solange die Anforderungen des Absatzes 8 erfüllt sind.

Instrumente, die gemäß Unterabsatz 1 als Ergänzungskapitalinstrumente gelten, können nicht als Instrumente des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne der Absätze 3 bzw. 5 gelten.

(8) Instrumente im Sinne der Absätze 3, 5 bzw. 7 können nur dann als Eigenmittelinstrumente im Sinne dieser Absätze gelten, wenn die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe a erfüllt ist und wenn sie durch Institute begeben werden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, der ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm durchführen muss und die Emission der betreffenden Instrumente im Rahmen dieses Programms vereinbart oder möglich ist.

Abschnitt 2
Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen

Unterabschnitt 1
Bestandsschutzfähigkeit und Beschränkungen des Bestandsschutzes

Artikel 484 Bestandsschutzfähige Posten, die nach den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel gelten

(1) Dieser Artikel gilt ausschließlich für Instrumente und Positionen, die am 31. Dezember 2011 oder davor begeben wurden und die am 31. Dezember 2011 als Eigenmittel galten, und die keine Instrumente im Sinne des Artikels 483 Absatz 1 sind.

(2) Abweichend von den Artikeln 26 bis 29, 51, 52, 62 und 63 findet dieser Artikel ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 Anwendung.

(3) Vorbehaltlich Artikel 485 und der Beschränkung gemäß Artikel 486 Absatz 2 gelten Kapital im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 86/635/EWG und das damit verbundene Agio, die gemäß den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG zu den ursprünglichen Eigenmitteln zählen, als Posten des harten Kernkapitals, auch wenn dieses Kapital die Bedingungen des Artikels 28, oder gegebenenfalls des Artikels 29 nicht erfüllt.

(4) Vorbehaltlich der Beschränkung gemäß Artikel 486 Absatz 3 gelten Instrumente und das damit verbundene Agio, die nach den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 57 Buchstabe ca und Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG zu den ursprünglichen Eigenmitteln zählen, als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, auch wenn die Bedingungen des Artikels 52 nicht erfüllt sind.

(5) Vorbehaltlich der Beschränkungen gemäß Artikel 486 Absatz 4 gelten Posten und das damit verbundene Agio, die die Voraussetzungen nach den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 57 Buchstaben e, f, g oder h der Richtlinie 2006/48/EG erfüllen, als Ergänzungskapitalposten, auch wenn sie nicht in Artikel 62 genannt sind oder die Bedingungen des Artikels 63 nicht erfüllt sind.

Artikel 485 Anerkennung von Agio, das mit Posten, die nach den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel gelten, verbunden ist, als hartes Kernkapital

(1) Dieser Artikel findet ausschließlich auf Instrumente Anwendung, die vor dem 31. Dezember 2010 begeben wurden und die keine Instrumente im Sinne des Artikels 483 Absatz 1 sind.

(2) Agio, das mit Kapital im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 86/635/EWG, das gemäß den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG zu den ursprünglichen Eigenmitteln zählte, verbunden ist, wird als Posten des harten Kernkapitals anerkannt, sofern die Bedingungen des Artikels 28 Buchstaben i und j erfüllt sind.

Artikel 486 Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

(1) Ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 ist das Ausmaß, in dem Instrumente und Posten nach Artikel 484 als Eigenmittel gelten, im Einklang mit diesem Artikel beschränkt.

(2) Der Betrag der Posten nach Artikel 484 Absatz 3, die als Posten des harten Kernkapitals gelten, ist auf den anwendbaren Prozentsatz der Summe der unter den Buchstaben a und b spezifizierten Beträge beschränkt:

  1. Nominalbetrag des Kapitals im Sinne des Artikels 484 Absatz 3, das am 31. Dezember 2012 im Umlauf war,
  2. mit Posten nach Buchstabe a verbundenes Agio.

(3) Der Betrag der Posten nach Artikel 484 Absatz 4, die als Posten des zusätzlichen Kernkapitals gelten, ist auf den anwendbaren Prozentsatz beschränkt, multipliziert mit dem Ergebnis der Subtraktion der Beträge unter den Buchstaben c bis f von der Summe der Beträge unter den Buchstaben a und b:

  1. Nominalbetrag der Instrumente nach Artikel 484 Absatz 4, die sich am 31. Dezember 2012 nach wie vor im Umlauf befanden,
  2. mit Instrumenten nach Buchstabe a verbundenes Agio,
  3. Betrag der Instrumente nach Artikel 484 Absatz 4, die am 31. Dezember 2012 die in den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 66 Absatz 1a der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Beschränkungen überschritten haben,
  4. mit Instrumenten nach Buchstabe c verbundenes Agio,
  5. Nominalbetrag der Instrumente nach Artikel 484 Absatz 4, die sich am 31. Dezember 2012 im Umlauf befanden, aber nicht als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne des Artikels 489 Absatz 4 gelten,
  6. mit Instrumenten nach Buchstabe e verbundenes Agio.

(4) Der Betrag der Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die als Ergänzungskapitalposten gelten, ist auf den anwendbaren Prozentsatz des Ergebnisses der Subtraktion der Summe der Beträge unter den Buchstaben e bis h von der Summe der Beträge unter den Buchstaben a bis d beschränkt:

  1. Nominalbetrag der Instrumente nach Artikel 484 Absatz 5, die sich am 31. Dezember 2012 nach wie vor im Umlauf befanden,
  2. mit Instrumenten nach Buchstabe a verbundenes Agio,
  3. Nominalbetrag des nachrangigen Darlehenskapitals, das am 31. Dezember 2012 nach wie vor im Umlauf war, verringert um den erforderlichen Betrag nach Maßgabe der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 64 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2006/48/EG,
  4. Nominalbetrag der Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die nicht zu den Instrumenten und dem nachrangigen Darlehenskapital gemäß den Buchstaben a und c gehören und am 31. Dezember 2012 im Umlauf waren,
  5. Nominalbetrag der Instrumente und Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die am 31. Dezember 2012 im Umlauf waren und die in den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Beschränkungen überschritten haben,
  6. mit Instrumenten nach Buchstabe e verbundenes Agio,
  7. Nominalbetrag der Instrumente nach Artikel 484 Absatz 5, die am 31. Dezember 2012 im Umlauf waren und nicht als Ergänzungskapitalinstrumente nach Artikel 490 Absatz 4 gelten;
  8. mit Instrumenten nach Buchstabe g verbundenes Agio.

(5) Für die Zwecke dieses Artikels liegen die anwendbaren Prozentsätze nach den Absätzen 2 bis 4 innerhalb folgender Bandbreiten:

  1. 60 % bis 80 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,
  2. 40 % bis 70 % ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,
  3. 20 % bis 60 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,
  4. 0 % bis 50 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017,
  5. 0 % bis 40 % ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018,
  6. 0 % bis 30 % ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019,
  7. 0 % bis 20 % ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020,
  8. 0 % bis 10 % ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021.

(6) Die zuständigen Behörden legen die anwendbaren Prozentsätze innerhalb der in Absatz 5 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte.

Artikel 487 Vom Bestandsschutz für Posten des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals ausgenommene Posten in anderen Eigenmittelbestandteilen

(1) Abweichend von den Artikeln 51, 52, 62 und 63 dürfen Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 Kapital und damit verbundenes Agio im Sinne des Artikels 484 Absatz 3, die von den Posten des harten Kernkapitals ausgeschlossen sind, weil sie den anwendbaren Prozentsatz nach Artikel 486 Absatz 2 überschreiten, als Posten nach Artikel 484 Absatz 4 behandeln, soweit ihre Einbeziehung den nach Maßgabe des Artikels 486 Absatz 3 beschränkten anwendbaren Prozentsatz nicht überschreitet.

(2) Abweichend von den Artikeln 51, 52, 62 und 63 dürfen Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 die nachstehenden Posten als Posten nach Artikel 484 Absatz 5 behandeln, soweit ihre Einbeziehung den nach Maßgabe des Artikels 486 Absatz 4 beschränkten anwendbaren Prozentsatz nicht überschreitet:

  1. Kapital und damit verbundenes Agio im Sinne des Artikels 484 Absatz 3, die von den Posten des harten Kernkapitals ausgeschlossen sind, weil sie den anwendbaren Prozentsatz nach Artikel 486 Absatz 2 überschreiten,
  2. Instrumente und damit verbundenes Agio im Sinne des Artikels 484 Absatz 4, die den anwendbaren Prozentsatz nach Artikel 486 Absatz 3 überschreiten.

(3) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien für die Behandlung der Eigenmittelinstrumente gemäß den Absätzen 1 und 2 ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 nach Maßgabe des Artikels 486 Absatz 4 oder 5 festzulegen.

Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 488 Amortisation von Posten, die als Ergänzungskapitalposten bestandsgeschützt sind

Die Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 484 Absatz 5 oder Artikel 486 Absatz 4 gelten, unterliegen den Anforderungen des Artikels 64.

Unterabschnitt 2
Einbeziehung von Instrumenten mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz in Posten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals

Artikel 489 Hybride Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz

(1) Abweichend von den Artikeln 51 und 52 gilt ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 für Instrumente nach Artikel 484 Absatz 4, in deren Bedingungen und Konditionen eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz für das Institut vorgesehen ist, der vorliegende Artikel.

(2) Die Instrumente gelten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, vorausgesetzt

  1. das Institut konnte lediglich vor dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben,
  2. das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit nicht ausgeübt,
  3. die Bedingungen des Artikels 52 sind ab dem 1. Januar 2013 erfüllt.

(3) Die Instrumente gelten bis zum effektiven Fälligkeitstermin bei verminderter Anrechenbarkeit als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals nach Artikel 484 Absatz 4 und gelten danach uneingeschränkt als Posten des zusätzlichen Kernkapitals, vorausgesetzt

  1. das Institut konnte lediglich am oder nach dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben,
  2. das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht ausgeübt,
  3. die Bedingungen nach Artikel 52 sind ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente erfüllt.

(4) Die Instrumente gelten ab dem 1. Januar 2014 nicht als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und unterliegen nicht Artikel 484 Absatz 4, wenn

  1. das Institut zwischen dem 31. Dezember 2011 und dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben konnte,
  2. das Institut die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht ausgeübt hat,
  3. die Bedingungen des Artikels 52 ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht erfüllt sind.

(5) Die Instrumente gelten bis zum effektiven Fälligkeitstermin bei verminderter Anrechenbarkeit als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals nach Artikel 484 Absatz 4 und gelten danach nicht als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, wenn

  1. das Institut am oder nach dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben konnte,
  2. das Institut die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht ausgeübt hat,
  3. die Bedingungen des Artikels 52 ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht erfüllt sind.

(6) Die Instrumente gelten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals nach Artikel 484 Absatz 4, vorausgesetzt

  1. das Institut konnte lediglich vor oder am 31. Dezember 2011 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben,
  2. das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht ausgeübt,
  3. die Bedingungen nach Artikel 52 waren ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Instrumente nicht erfüllt.

Artikel 490 Ergänzungskapitalposten mit einem Tilgungsanreiz

(1) Abweichend von den Artikeln 62 und 63 gilt ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 für Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die gemäß den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 57 Buchstaben f oder h der Richtlinie 2006/48/EG anerkennungsfähig waren und in deren Bedingungen und Konditionen eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz für das Institut vorgesehen ist, der vorliegende Artikel.

(2) Die Instrumente gelten als Ergänzungskapitalinstrumente, vorausgesetzt

  1. das Institut konnte lediglich vor dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben,
  2. das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit nicht ausgeübt,
  3. die Bedingungen des Artikels 63 sind ab 1. Januar 2013 erfüllt.

(3) Die Posten gelten bis zum effektiven Fälligkeitstermin als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 484 Absatz 5 und gelten danach uneingeschränkt als Ergänzungskapitalposten, vorausgesetzt

  1. das Institut konnte lediglich am oder nach dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben,
  2. das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht ausgeübt,
  3. die Bedingungen nach Artikel 63 sind ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Posten erfüllt.

(4) Die Posten gelten ab dem 1. Januar 2014 nicht als Ergänzungskapitalposten, wenn

  1. das Institut lediglich zwischen dem 31. Dezember 2011 und dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben konnte,
  2. das Institut die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht ausgeübt hat,
  3. die Bedingungen nach Artikel 63 ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht erfüllt sind.

(5) Die Posten gelten bis zum effektiven Fälligkeitstermin bei verminderter Anrechenbarkeit als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 484 Absatz 5 und gelten danach nicht als Ergänzungskapitalposten, wenn

  1. das Institut am oder nach dem 1. Januar 2013 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben konnte,
  2. das Institut die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin nicht ausgeübt hat,
  3. die Bedingungen des Artikels 63 ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht erfüllt sind.

(6) Die Posten gelten als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 484 Absatz 5, vorausgesetzt

  1. das Institut konnte lediglich vor oder am 31. Dezember 2011 eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz ausüben,
  2. das Institut hat die Kündigungsmöglichkeit am effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht ausgeübt,
  3. die Bedingungen nach Artikel 63 sind ab dem effektiven Fälligkeitstermin der Posten nicht erfüllt.

Artikel 491 Effektiver Fälligkeitstermin

Für die Zwecke der Artikel 489 und 490 wird der effektive Fälligkeitstermin wie folgt bestimmt:

  1. Für die Posten nach den Absätzen 3 und 5 jener Artikel ist dies der Tag der ersten Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz am oder nach dem 1. Januar 2013;
  2. für die Posten nach Absatz 4 jener Artikel ist dies der Tag der ersten Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz zwischen dem 31. Dezember 2011 und dem 1. Januar 2013;
  3. für die Posten nach Absatz 6 jener Artikel ist dies der Tag der ersten Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz vor dem 31. Dezember 2011.

Kapitel 3
Übergangsbestimmungen für die Offenlegung von Eigenmitteln

Artikel 492 Offenlegung von Eigenmitteln

(1) Institute wenden diesen Artikel ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 an.

(2) Die Institute legen ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 offen, in welchem Ausmaß die Höhe des harten Kernkapitals und des Kernkapitals die in Anforderungen des Artikels 465 übersteigt.

(3) Die Institute legen ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 folgende zusätzliche Informationen über ihre Eigenmittel offen:

  1. Art und Wirkung der im Einklang mit den Artikeln 467 bis 470, 474, 476 und 479 angewandten individuellen Korrekturposten sowie Abzüge auf das harte Kernkapital, das zusätzliche Kernkapital, Ergänzungskapital und die Eigenmittel,;
  2. Beträge der Minderheitsbeteiligungen und Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals sowie die verbundenen einbehaltenen Gewinne und Agios, die durch Tochterunternehmen begeben wurden und im Einklang mit Kapitel 1 Abschnitt 4 in das konsolidierte harte Kernkapital, zusätzliche Kernkapital, Ergänzungskapital und die Eigenmittel einbezogen werden,
  3. Wirkung der im Einklang mit Artikel 481 angewandten individuellen Korrekturposten sowie Abzüge auf das harte Kernkapital, zusätzliche Kernkapital, Ergänzungskapital und die Eigenmittel,;
  4. Art und Betrag der Posten, die durch die Anwendung der in Kapitel 2 Abschnitt 2 erläuterten Abweichungen zu den Posten des harten Kernkapitals, des Kernkapitals und des Ergänzungskapitals gerechnet werden können.

(4) Die Institute legen ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 den Umfang der Instrumente offen, die in Anwendung des Artikels 484 zu den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals gerechnet werden können.

(5) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung einheitlicher Formate für die Offenlegungen gemäß diesem Artikel aus. Die Formate enthalten auch die in Artikel 437 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e genannten Posten nach den Änderungen gemäß den Kapiteln 1 und 2.

Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

 

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