Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
- Eigenkapitalverordnung - CRR -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, ber. L 208 S. 68, ber. L 321 S. 6, ber. 2015 L 193 S. 166, ber. 2017 L 20 S. 3, ber. 2023 L 92 S. 29;
VO (EU) 2015/62 - ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 37;
VO (EU) 2016/1014 - ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 153Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/2188 - ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2017 S. 1Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2017/2395 - ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 27Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2017/2401 - ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 1Inkrafttreten Gültig Übergangsbestimmungen;
VO (EU) 2018/405 - ABl. L 74 vom 16.03.2018 S.3 *;
VO (EU) 2019/630 - ABl. L 111 vom 25.04.2019 S. 4, ber. 2020 L 335 S. 20Inkrafttreten A;
VO (EU) 2019/876 - ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 1Inkrafttreten Gültig, ber. 2020 L 13 S. 58A, ber. 2021 L 65 S. 62, ber. L 398 S. 32;
VO (EU) 2019/2033 - ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, ber. L 20 S. 26Inkrafttreten Gültig Übergangsbestimmungen, ber. 2020 L 405 S. 79, ber. 2021 L 261 S. 60;
VO (EU) 2019/2160 - ABl. L 328 vom 18.12.2019 S. 1Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2020/873 - ABl. L 204 vom 26.06.2020 S. 4Inkrafttreten Gültig Ausnahme;
VO (EU) 2021/424 - ABl. L 84 vom 11.03.2021 S. 1Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2021/558 - ABl. L 116 vom 06.04.2021 S. 25Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2021/1043 - ABl. L 225 vom 25.06.2021 S. 52Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2022/2036 - ABl. L 275 vom 25.10.2022 S. 1Inkrafttreten Gültig Ausnahme, ber. L 277 S. 316)



=> Zur nachfolgenden Fassung

(Red. Anm.: Änd."en der VO (EU) 2019/2033 werden zum Gültigkeitsdatum 26.06.2026 eingearbeitet)

Änd.:Titel19
Betrifft nicht die deutsche Fassung

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO (EU) 648/2012

Beschl. (EU) 2021/1753
Beschl. (EU) 2015/656

VO (EU) 2021/2153
VO (EU) 2018/1845

Leitlinie"n: (EU) 2020/978; (EU) 2017/697; (EU) 2016/1994; (EU) 2016/1993


GroMiKV - Großkredit- und Millionenkreditverordnung


Umsetzung in Deutsches Recht:
1. VO zur Änderung der LiquiditätsVO
SolvV - SolvabilitätsVO
GroMiKV - Großkredit- und MillionenkreditVO
WuSolvV - Wohnungsunternehmen-SolvabilitätsVO
VO zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der G20-Erklärung zur Stärkung des Finanzsystems vom 2. April 2009 wurden international abgestimmte Anstrengungen gefordert, um Transparenz, Rechenschaftspflicht und Regulierung durch eine quantitative und qualitative Verbesserung der Kapitalbasis im Bankensystem zu stärken, sobald die wirtschaftliche Erholung sichergestellt ist. Zudem wurde in der Erklärung gefordert, ein ergänzendes, nicht risikobasiertes Modell einzuführen, um das Anwachsen der Verschuldung im Bankensystem einzudämmen, und einen Rahmen für solidere Liquiditätspuffer zu entwickeln. Im September 2009 beschloss die Gruppe der Notenbankpräsidenten und Leiter der Aufsichtsbehörden (Group of Governors and heads of Supervision - GHOS) als Reaktion auf den Auftrag der G20 verschiedene Maßnahmen für eine stärkere Regulierung im Bankensektor. Diese Maßnahmen wurden auf dem G20-Gipfel von Pittsburgh vom 24./25. September 2009 bestätigt und im Dezember 2009 im Einzelnen dargelegt. Im Juli und September 2010 veröffentlichte die GHOS zwei weitere Ankündigungen bezüglich der Gestaltung und Kalibrierung dieser neuen Maßnahmen und im Dezember 2010 veröffentlichte der baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basler Ausschuss) die endgültige Fassung der Maßnahmen, die sogenannte basel-III-Rahmenregelung.

(2) Die Hochrangige Expertengruppe für Finanzaufsicht unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière (de Larosière-Gruppe) forderte die Union auf, die Regulierung der Finanzmärkte stärker zu harmonisieren. Auch auf der Tagung des Europäischen Rates vom 18. und 19. Juni 2009 wurde vor dem Hintergrund der künftigen europäischen Aufsichtsarchitektur auf die Notwendigkeit hingewiesen, ein gemeinsames europäisches Regelwerk für alle Kreditinstitute und Wertpapierfirmen auf dem Binnenmarkt einzuführen.

(3) Wie im Bericht der de Larosière-Gruppe (De-Larosière-Bericht) dargelegt, sollten "die Mitgliedstaaten (25. Februar 2009) die Möglichkeit haben, strengere Regulierungsmaßnahmen zu beschließen, wenn sie diese zum Schutz der Finanzmarktstabilität des eigenen Landes für erforderlich halten und dabei die Grundsätze des Binnenmarkts und die vereinbarten Mindeststandards einhalten".

(4) Die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute3 und die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten4 wurden mehrfach in erheblichem Umfang geändert. Viele Bestimmungen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG gelten für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gleichermaßen. Aus Gründen der Klarheit und einer kohärenten Anwendung dieser Bestimmungen sollten sie in neuen Gesetzgebungsakten zusammengefasst werden, die sowohl für Kreditinstitute als auch für Wertpapierfirmen gelten, und zwar dieser Verordnung und der Richtlinie /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom5 und. Zwecks leichterer Zugänglichkeit sollten die Bestimmungen in den Anhängen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG in den verfügenden Teil der Richtlinie /EU und dieser Verordnung integriert werden.

(5) Diese Verordnung und die Richtlinie /EU sollten zusammen den Rechtsrahmen für den Zugang zur Tätigkeit, den Aufsichtsrahmen und die Aufsichtsvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden "Institute") bilden. Daher sollte diese Verordnung zusammen mit jener Richtlinie gelesen werden.

(6) Die Richtlinie /EU, deren Rechtsgrundlage Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union (AEUV) ist, sollte unter anderem die Bestimmungen über den Zugang zur Tätigkeit von Instituten, die Modalitäten der Unternehmensführung und -kontrolle und den Aufsichtsrahmen festlegen, d.h. Bestimmungen über die Zulassung der betreffenden Institute, den Erwerb qualifizierter Beteiligungen, die Ausübung der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit, die diesbezüglichen Befugnisse der zuständigen Behörden der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaaten sowie Bestimmungen über das Anfangskapital und die aufsichtliche Überprüfung von Instituten enthalten.

(7) Mit dieser Verordnung sollten unter anderem die Aufsichtsanforderungen für Institute festgelegt werden, die sich strikt auf die Funktionsweise der Bank- und Finanzdienstleistungsmärkte beziehen und die Finanzstabilität der Wirtschaftsteilnehmer an diesen Märkten sichern sowie einen hohen Grad an Anleger- und Einlegerschutz gewährleisten sollen. Diese Verordnung soll in entscheidender Weise zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen und sollte sich deshalb auf Artikel 114 AEUV in der Auslegung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stützen.

(8) Die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG haben zwar zu einer gewissen Harmonisierung der Aufsichtsvorschriften der Mitgliedstaaten geführt, bieten aber den Mitgliedstaaten zahlreiche Optionen und Möglichkeiten, strengere Vorschriften als die jener Richtlinien vorzusehen. Daraus ergeben sich Divergenzen zwischen nationalen Rechtsvorschriften, die die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen und die Niederlassungsfreiheit beeinträchtigen könnten und so das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts behindern.

(9) Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit gleicher Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Union ist ein einheitliches Regelwerk für alle Marktteilnehmer ein zentrales Element für das Funktionieren des Binnenmarktes. Zur Vermeidung von Marktstörungen und Aufsichtsarbitrage sollten aufsichtliche Mindestvorschriften größtmögliche Harmonisierung gewährleisten. Folglich sind die Übergangszeiträume gemäß dieser Verordnung für ihre reibungslose Umsetzung und zur Vermeidung von Unsicherheiten auf den Märkten von zentraler Bedeutung.

(10) Unter Bezugnahme auf die Arbeit der "Standards Implementation Group" des Basler Ausschusses betreffend die Kontrolle und Überprüfung der Umsetzung der basel-III-Rahmenregelung durch die Mitgliedsländer sollte die Kommission regelmäßig - zumindest aber im Anschluss an die Veröffentlichung jedes Fortschrittsberichts des Basler Ausschusses zur Umsetzung der basel-III-Vereinbarung - aktuelle Berichte vorlegen über die Umsetzung und innerstaatliche Annahme der basel-III-Rahmenregelung in anderen wichtigen Rechtsordnungen, einschließlich einer Bewertung dessen, inwieweit die Rechtsvorschriften oder Regelungen anderer Länder den internationalen Mindeststandards entsprechen, damit Unterschiede aufgedeckt werden können, die Anlass zu Bedenken in Bezug auf die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen geben könnten.

(11) Um Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen aufgrund divergierender nationaler Rechtsvorschriften zu beseitigen und neue Handelshemmnisse und signifikante Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ist es deshalb notwendig, eine Verordnung zu verabschieden, die einheitliche und in allen Mitgliedstaaten geltende Vorschriften festlegt.

(12) Die Festlegung von Aufsichtsanforderungen in Form einer Verordnung würde sicherstellen, dass diese Anforderungen direkt anwendbar sind. Damit würden Abweichungen bei den nationalen Anforderungen zur Umsetzung einer Richtlinie vermieden und einheitliche Bedingungen geschaffen. Mit dieser Verordnung würden alle Institute in der gesamten Union zur Einhaltung derselben Bestimmungen verpflichtet, was - insbesondere in Stressphasen - auch das Vertrauen in die Stabilität von Instituten stärken würde. Eine Verordnung würde die Komplexität der Vorschriften und die Befolgungskosten für die Firmen - insbesondere für grenzüberschreitend tätige Institute - verringern und dazu beitragen, Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen. Aufgrund der Besonderheiten von Immobilienmärkten, die je nach wirtschaftlicher Entwicklung und rechtlichen Besonderheiten nicht in allen Mitgliedstaaten, Regionen oder lokalen Räumen die gleichen Merkmale aufweisen, sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, auf der Grundlage ihrer Erfahrungen mit Ausfallwerten und der erwarteten Marktentwicklungen hinsichtlich durch Immobilien besicherter Risikopositionen in bestimmten Gebieten höhere Risikogewichte festzulegen oder strengere Kriterien anzuwenden.

(13) Die zuständigen Behörden oder Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, nationale Vorschriften in nicht unter diese Verordnung fallenden Bereichen, beispielsweise dynamische Rückstellungen, nationale Vorschriften für gedeckte Schuldverschreibungen, die keinen Bezug zur Behandlung gedeckter Schuldverschreibungen gemäß dieser Verordnung haben, oder Erwerb und Halten von Beteiligungen an Finanz- und Nichtfinanzunternehmen zu Zwecken, die keinen Bezug zu den Aufsichtsanforderungen dieser Verordnung haben, zu erlassen, sofern diese nicht im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen.

(14) Die bedeutendsten Empfehlungen des De-Larosière-Berichts, die später in der Union umgesetzt wurden, bestanden in der Schaffung eines einheitlichen Regelwerks und eines europäischen Regelungsrahmens für die Finanzaufsicht auf Makroebene, die beide zusammen Finanzstabilität sicherstellen sollen. Das einheitliche Regelwerk gewährleistet einen soliden und einheitlichen Regelungsrahmen, der dem Binnenmarkt förderlich ist und Aufsichtsarbitrage verhindert. Innerhalb des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen können sich die Makroaufsichtsrisiken allerdings aufgrund der Bandbreite nationaler Besonderheiten in mancher Hinsicht insofern unterscheiden, als dass beispielsweise Struktur und Größe des Bankensektors im Vergleich zur Wirtschaft allgemein und der Kreditzyklus variieren.

(15) In dieser Verordnung und der Richtlinie /EU sind eine Reihe von Instrumenten zur Abwendung und Eindämmung von Makroaufsichts- und Systemrisiken vorgesehen, um einerseits Flexibilität und andererseits eine angemessene Kontrolle der Nutzung dieser Instrumente zu gewährleisten, damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigt wird, und auch sicherzustellen, dass diese Instrumente in transparenter und kohärenter Weise angewendet werden.

(16) Betreffen Makroaufsichts- oder Systemrisiken lediglich einen Mitgliedstaat, sollte es den zuständigen oder benannten Behörden dieses Mitgliedstaats möglich sein, über den in der Richtlinie /EU vorgesehenen Systemrisikopuffer hinaus bestimmte spezifische nationale Maßnahmen der Makroaufsicht zu ergreifen, wenn dies als wirksameres Mittel zur Abwendung dieser Risiken erachtet wird. Der durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 20106 eingesetzte Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 20107 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) sollten Gelegenheit haben, sich dazu zu äußern, ob die Voraussetzungen für das Ergreifen solcher nationaler Makroaufsichtsmaßnahmen gegeben sind, und es sollte einen Mechanismus auf Unionsebene geben, der verhindert, dass solche Maßnahmen ergriffen werden, wenn sehr starke Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betreffenden Voraussetzungen nicht gegeben sind. Während mit dieser Verordnung einheitliche Regeln für die Beaufsichtigung von Instituten auf Mikroebene festgelegt werden, verbleibt die Hauptverantwortung für die Finanzaufsicht auf Makroebene bei den Mitgliedstaaten, da sie über das entsprechende Fachwissen verfügen und bestimmte Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Finanzstabilität haben. In diesem besonderen Fall, in dem die Entscheidung, nationale Maßnahmen der Makroaufsicht zu erlassen, bestimmte Bewertungen in Bezug auf Risiken beinhaltet, die letztendlich Auswirkungen auf die gesamtwirtschaftliche, die finanzpolitische und die Haushaltslage des betreffenden Mitgliedstaats haben können, ist es erforderlich, dass die Befugnis, die vorgeschlagenen nationalen Makroaufsichtsmaßnahmen abzulehnen, im Einklang mit Artikel 291 AEUV dem Rat übertragen wird, der auf Vorschlag der Kommission tätig wird.

(17) Hat die Kommission dem Rat einen Vorschlag zur Ablehnung nationaler Maßnahmen der Makroaufsicht vorgelegt, sollte der Rat diesen unverzüglich prüfen und entscheiden, ob die nationalen Maßnahmen abzulehnen sind oder nicht. Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission könnte im Einklang mit der Geschäftsordnung des Rates8 abgestimmt werden. Im Einklang mit Artikel 296 AEUV sollte der Rat seinen Beschluss unter Bezugnahme auf die Wahrung der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen für sein Tätigwerden begründen. In Anbetracht der Bedeutung des Makroaufsichts- und des Systemrisikos für den Finanzmarkt des betroffenen Mitgliedstaats und damit der Notwendigkeit schnellen Handelns, ist es wichtig, als Frist für den Erlass eines solchen Beschlusses des Rates einen Monat festzusetzen. Gelangt der Rat nach eingehender Prüfung des Vorschlags der Kommission zur Ablehnung der vorgeschlagenen nationalen Maßnahme zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung für eine Ablehnung nicht erfüllt sind, sollte er dies stets klar und unzweideutig begründen.

(18) Bis zur Harmonisierung der Liquiditätsanforderungen im Jahr 2015 und der Verschuldungsquote im Jahr 2018 sollten die Mitgliedstaaten solche Maßnahmen nach eigenem Ermessen ergreifen können; dies gilt auch für die Eindämmung eines Makroaufsichts- oder Systemrisikos in einem bestimmten Mitgliedstaat.

(19) Es sollte möglich sein, Systemrisikopuffer oder individuelle Maßnahmen, mit denen Mitgliedstaaten sie betreffende Systemrisiken angehen, für den gesamten Bankensektor oder für einen oder mehrere seiner Teilbereiche, d.h. für Institute mit ähnlichen Risikoprofilen in ihrer Geschäftstätigkeit, oder für Risikopositionen in einem oder mehreren einheimischen Wirtschaftszweigen oder geografischen Bereichen im gesamten Bankensektor zu ergreifen.

(20) Stellen benannte Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten dieselben Veränderungen in der Intensität des Makroaufsichts- oder des Systemrisikos fest und stellen diese Veränderungen eine Gefahr für die nationale Finanzstabilität in jedem dieser Mitgliedstaaten dar, die nach Ansicht der benannten Behörden besser mit Hilfe nationaler Maßnahmen bekämpft werden sollte, können die Mitgliedstaaten dem Rat, der Kommission, dem ESRB und der EBa eine entsprechende gemeinsame Mitteilung vorlegen. Die Mitgliedstaaten sollten dieser Mitteilung an den Rat, die Kommission, den ESRB und die EBa einschlägige Nachweise, einschließlich einer Begründung für die gemeinsame Mitteilung beifügen.

(21) Der Kommission sollte ferner die Befugnis übertragen werden, einen delegierten Rechtsakt zur vorübergehenden Erhöhung der vorzuhaltenden Eigenmittel oder mit strengeren Anforderungen an Großkredite und die Offenlegung zu erlassen. Solche Bestimmungen sollten für einen Zeitraum von einem Jahr gelten, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat haben innerhalb von drei Monaten Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben. Die Kommission sollte die Gründe für die Anwendung dieses Verfahrens angeben. Die Kommission sollte lediglich dann befugt sein, strengere Aufsichtsanforderungen für Risiken festzulegen, wenn diese sich aus Marktentwicklungen in der Union oder außerhalb der Union mit negativen Auswirkungen auf alle Mitgliedstaaten ergeben.

(22) Eine Überprüfung der Vorschriften für die Makrofinanzaufsicht ist dadurch gerechtfertigt, dass die Kommission so unter anderem bewerten kann, ob die Instrumente der Makrofinanzaufsicht dieser Verordnung oder der Richtlinie /EU wirksam, effizient und transparent sind, ob neue Instrumente vorgeschlagen werden sollten, ob die Deckung und das Ausmaß etwaiger Überschneidungen der auf ähnliche Risiken ausgerichteten Instrumente der Makrofinanzaufsicht in dieser Verordnung oder der Richtlinie /EU angemessen sind und wie international vereinbarte Standards für systemrelevante Institute mit den Bestimmungen dieser Verordnung oder der Richtlinie /EU zusammenwirken.

(23) Wenn Mitgliedstaaten Leitlinien von allgemeiner Tragweite verabschieden, so dürfen diese Leitlinien - insbesondere in Bereichen, in denen Entwürfe technischer Standards der Kommission anstehen, - weder gegen das Unionsrecht verstoßen noch dessen Anwendung untergraben.

(24) Diese Verordnung steht dem nicht entgegen, dass Mitgliedstaaten an Unternehmen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, gegebenenfalls gleichwertige Anforderungen stellen.

(25) Die allgemeinen Aufsichtsanforderungen dieser Verordnung werden durch individuelle Regelungen ergänzt, die die zuständigen Behörden infolge ihrer laufenden aufsichtlichen Überprüfung einzelner Institute beschließen. Das Spektrum derartiger Aufsichtsregelungen sollte unter anderem in der Richtlinie /EU festgelegt werden, weil die zuständigen Behörden in der Lage sein sollten, selbst zu entscheiden, welche Regelungen anzuwenden sind.

(26) Diese Verordnung sollte dem nicht entgegenstehen, dass die zuständigen Behörden im Rahmen der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß der Richtlinie /EU spezifische Anforderungen festlegen, die auf das Risikoprofil der betreffenden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zugeschnitten sind.

(27) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird eine Verbesserung der Qualität und Kohärenz der nationalen Beaufsichtigung und eine Stärkung der Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Gruppen angestrebt.

(28) Angesichts der Zunahme in der Zahl der Aufgaben, die der EBa mit dieser Verordnung und der Richtlinie /EU übertragen werden, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sicherstellen, dass angemessene personelle und finanzielle Ressourcen umgehend bereitgestellt werden.

(29) Die EBa handelt laut der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG. Ferner ist die EBa im Hinblick auf die Tätigkeiten von Instituten verpflichtet, in Fragen tätig zu werden, die nicht direkt durch diese beiden Richtlinien abgedeckt sind, sofern solche Maßnahmen erforderlich sind, um eine wirksame und kohärente Anwendung jener Richtlinien zu gewährleisten. Diese Verordnung sollte der Rolle und Aufgabe der EBa Rechnung tragen und die Ausübung der in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 beschriebenen Befugnisse der EBa erleichtern.

(30) Nach Ablauf des Beobachtungszeitraums und der vollständigen Einführung einer Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß dieser Verordnung sollte die Kommission prüfen, ob es die Bildung und das Funktionieren zusammengefasster Liquiditätsuntergruppen in der Praxis und die Feststellung, ob die Kriterien für eine spezielle gruppeninterne Behandlung grenzüberschreitend tätiger Institute erfüllt sind, erleichtern würde, wenn der EBa die Befugnis übertragen würde, in Bezug auf gemeinsame Entscheidungen der zuständigen Behörden nach den Artikeln 20 und 21 dieser Verordnung von sich aus als verbindliche Vermittlerin aufzutreten. Daher sollte die Kommission zu jenem Zeitpunkt im Rahmen eines ihrer regelmäßigen Berichte über die Tätigkeit der EBa nach Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 besonders prüfen, ob der EBa eine derartige Befugnis übertragen werden sollte und das Ergebnis dieser Prüfung, gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen, in den Bericht aufnehmen.

(31) Laut dem De-Larosière-Bericht kann die Aufsicht auf Einzelunternehmensebene die Stabilität des Finanzsystems nur wirksam schützen, wenn sie den Entwicklungen auf gesamtwirtschaftlicher Ebene angemessen Rechnung trägt, während gesamtwirtschaftliche Aufsicht nur dann sinnvoll ist, wenn sie sich in irgendeiner Weise auf Unternehmensebene auswirkt. Eine enge Zusammenarbeit zwischen der EBa und dem ESRB ist entscheidend, damit die Funktionsweise des ESRB und die Reaktionen auf seine Warnungen und Empfehlungen ihre Wirksamkeit voll entfalten können. Insbesondere sollte die EBa in der Lage sein, dem ESRB alle wichtigen Informationen zu übermitteln, die die zuständigen Behörden gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Berichterstattung und Meldung erhoben haben.

(32) Vor dem Hintergrund der verheerenden Auswirkungen der letzten Finanzkrise bestehen die allgemeinen Ziele dieser Verordnung darin, wirtschaftlich nützliche Banktätigkeiten zu fördern, die dem allgemeinen Interesse dienen, und untragbare Finanzspekulationen, die keinen echten Mehrwert erzeugen, zurückzudrängen. Dazu bedarf es einer umfassenden Reform der Art und Weise, in der Ersparnisse in Richtung produktiver Anlagen geleitet werden. Um ein dauerhaft tragfähiges und vielfältiges Bankenumfeld in der Union zu erhalten, sollten die zuständigen Behörden ermächtigt werden, für systemrelevante Institute, die aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit eine Gefahr für die Weltwirtschaft darstellen können, höhere Eigenmittelanforderungen vorzuschreiben.

(33) Um Sparern vergleichbare Sicherheiten zu bieten und gerechte Bedingungen für den Wettbewerb zwischen vergleichbaren Gruppen von Instituten zu gewährleisten, die Geld oder Wertpapiere ihrer Kunden halten, müssen an Institute gleichwertige finanzielle Anforderungen gestellt werden.

(34) Da Institute im Binnenmarkt in direktem Wettbewerb zueinander stehen, sollten die aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der gesamten Union unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Risikoprofile der Institute gleichwertig sein.

(35) Wenn es im Zuge der Aufsicht notwendig ist, den Umfang der konsolidierten Eigenmittel einer Gruppe von Instituten zu ermitteln, sollte die Berechnung gemäß dieser Verordnung erfolgen.

(36) Dieser Verordnung zufolge gelten die Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis, es sei denn, die zuständigen Behörden verzichten auf die Einzelaufsicht, wo sie dies für angemessen halten. Die Beaufsichtigung auf Einzelbasis, auf konsolidierter und auf grenzüberschreitender Basis stellen nützliche Instrumente zur Überwachung von Instituten dar.

(37) Um eine angemessene Solvenz von Instituten einer Gruppe zu gewährleisten, müssen die Eigenmittelanforderungen für die Institute dieser Gruppe unbedingt auf konsolidierter Basis gelten. Um sicherzustellen, dass die Eigenmittel innerhalb der Gruppe angemessen verteilt und bei Bedarf zum Schutz der Einlagen verfügbar sind, sollten die Eigenmittelanforderungen für jedes einzelne Institut einer Gruppe gelten, es sei denn, dieses Ziel kann auf anderem Wege wirksam erreicht werden.

(38) Die Minderheitsbeteiligungen aus zwischengeschalteten Finanzholdinggesellschaften, die den Vorschriften dieser Verordnung auf teilkonsolidierter Basis unterliegen, können (innerhalb der einschlägigen Grenzen) ebenfalls als Teil des harten Kernkapitals der Gruppe auf konsolidierter Basis anerkannt werden, da das harte Kernkapital einer zwischengeschalteten Finanzholdinggesellschaft, das Minderheitsbeteiligungen zuzuordnen ist, und der Teil desselben Kapitals, der dem Mutterunternehmen zuzuordnen ist, gleichrangig für die etwaigen Verluste ihrer Tochtergesellschaften einstehen.

(39) Die Bilanzierungstechnik, die für die Berechnung der Eigenmittel, ihrer Angemessenheit für das Risiko, dem ein Institut ausgesetzt ist, sowie für die Bewertung der Konzentration von Krediten im Einzelnen anzuwenden ist, sollte entweder den Bestimmungen der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten9, die eine Reihe von Anpassungen der Bestimmungen der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss10 enthält, oder der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards11 Rechnung tragen, je nachdem, welche Bestimmungen nach nationalem Recht für die Rechnungslegung der Institute verbindlich sind.

(40) Um eine angemessene Solvenz sicherzustellen, sollte bei der Festlegung von Eigenmittelanforderungen auf eine risikogerechte Gewichtung der Aktiva und außerbilanziellen Posten geachtet werden.

(41) Am 26. Juni 2004 verabschiedete der Basler Ausschuss eine Rahmenvereinbarung über die internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenmittelanforderungen ("basel-II-Rahmenregelung"). Die in diese Verordnung übernommenen Bestimmungen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sind den Bestimmungen der basel-II-Rahmenregelung gleichwertig. Folglich ist diese Verordnung durch Aufnahme der ergänzenden Elemente des basel-III-Regelung den Bestimmungen der basel-II- und der basel-III-Rahmenregelung gleichwertig.

(42) Da der Vielfalt der Institute in der Union unbedingt Rechnung zu tragen ist, sollten bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko verschiedene Ansätze mit unterschiedlich hohem Grad an Risikosensitivität und Differenziertheit vorgesehen werden. Durch die Verwendung externer Bonitätsbeurteilungen und der von den Instituten selbst vorgenommenen Schätzungen einzelner Kreditrisikoparameter gewinnen die Bestimmungen zum Kreditrisiko erheblich an Risikosensitivität und aufsichtsrechtlicher Solidität. Institute sollten zu einer Umstellung auf Ansätze mit höherer Risikosensitivität angehalten werden. Wenn Institute die zur Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Ansätze zur Ermittlung des Kreditrisikos benötigten Schätzungen vorlegen, sollten sie ihre Verfahren für Kreditrisikomessung und Kreditrisikomanagement verbessern, damit für die Festlegung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen Methoden zur Verfügung stehen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der Verfahren der einzelnen Institute Rechnung tragen. In dieser Hinsicht sollte zur Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Vergabe und der Verwaltung von Krediten an Kunden auch die Entwicklung und Validierung von Systemen für das Kreditrisikomanagement und die Kreditrisikomessung gehören. Dies dient nicht nur den legitimen Interessen von Instituten, sondern auch dem Ziel dieser Verordnung, bessere Methoden für Risikomessung und -management anzuwenden und diese Methoden auch im Hinblick auf die vorgeschriebenen Eigenmittel zu nutzen. Ungeachtet dessen erfordern Ansätze mit höherer Risikosensitivität erhebliche Sachkenntnisse und Ressourcen sowie qualitativ hochwertige und ausreichende Daten. Institute sollten daher hohen Standards genügen, bevor sie diese Ansätze im Hinblick auf die vorgeschriebenen Eigenmittel nutzen. Angesichts der laufenden Arbeiten, die sicherstellen sollen, dass interne Modelle über angemessene Sicherheitsmechanismen verfügen, sollte die Kommission einen Bericht über die Möglichkeit, die basel-I-Untergrenze auszudehnen, erstellen und diesem gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag beifügen.

(43) Die Eigenmittelanforderungen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den jeweiligen Risiken stehen. Insbesondere sollten sie der Tatsache Rechnung tragen, dass eine große Anzahl relativ kleiner Kredite risikomindernd wirkt.

(44) Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind wegen ihrer grundlegenden Bedeutung für die Schaffung von wirtschaftlichem Wachstum und Arbeitsplätzen einer der Stützpfeiler der Wirtschaft der Union. Aufschwung und künftiges Wachstum der Wirtschaft der Union hängen in großem Maße von der Kapitalausstattung und Mittelvergabe an kleine und mittlere Unternehmen in der Union ab, damit sie die notwendigen Investitionen zur Übernahme neuer Technologien und Ausrüstungen tätigen und dadurch ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern können. Die beschränkte Zahl alternativer Finanzierungsquellen haben in der Union niedergelassene KMU noch anfälliger für die Auswirkungen der Bankenkrise gemacht. Es ist daher wichtig, die vorhandene Finanzierungslücke für KMU zu schließen und im derzeitigen Umfeld ein angemessenes Maß der Kreditvergabe durch Banken an KMU sicherzustellen. Die Eigenmittelunterlegung von Risikopositionen gegenüber KMU sollten durch Anwendung eines Unterstützungsfaktors von 0,7619 reduziert werden, damit Kreditinstitute ihre Darlehensvergabe an KMU erhöhen können. Im Hinblick auf dieses Ziel sollten Kreditinstitute die Lockerung der Eigenmittelanforderung infolge der Anwendung des Unterstützungsfaktors tatsächlich verwenden, um für einen angemessenen Kreditfluss an in der Union niedergelassene KMU zu sorgen. Die zuständigen Behörden sollten regelmäßig den Gesamtbetrag der Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber KMU und den Gesamtbetrag der Eigenmittelabzüge überwachen.

(45) Im Einklang mit dem Beschluss des Basler Ausschuss, den die GHOS am 10. Januar 2011 befürworteten, sollten alle Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals eines Instituts, dessen Fortbestand nicht mehr gegeben ist, zur Gänze und dauerhaft abgeschrieben oder in hartes Kernkapital umwandelt werden können. Die Rechtsvorschriften, die erforderlich sind, damit der zusätzliche Verlustauffangmechanismus für Eigenmittelinstrumente gilt, sollten als Teil der Anforderungen im Zusammenhang mit der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen in das Unionsrecht aufgenommen werden. Wurden bis zum 31. Dezember 2015 keine Rechtsvorschriften der Union erlassen, die vorschreiben, dass Kapitalinstrumente vollständig und dauerhaft abgeschrieben oder in Instrumente des harten Eigenkapitals umgewandelt werden können, wenn der Fortbestand eines Instituts nicht mehr gegeben ist, sollte die Kommission prüfen, ob eine solche Vorschrift in diese Verordnung aufgenommen werden sollte und darüber Bericht erstatten, wobei sie im Lichte jener Prüfung auch geeignete Gesetzgebungsvorschläge unterbreiten sollte.

(46) Die Bestimmungen dieser Verordnung wahren den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie insbesondere im Hinblick auf Größe und Umfang der getätigten Geschäfte und des Tätigkeitsbereichs den Unterschieden zwischen Instituten Rechnung tragen. Die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bedeutet auch, dass für Risikopositionen des Mengengeschäfts selbst im Rahmen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes ("IRB-Ansatz") möglichst einfache Verfahren zur Bonitätsbeurteilung anerkannt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Anforderungen dieser Verordnung in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der Risiken stehen, die mit dem Geschäftsmodell und der Tätigkeit eines Instituts einhergehen. Die Kommission sollte sicherstellen, dass delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, technische Regulierungsstandards und technische Durchführungsstandards dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit genügen, um zu gewährleisten, dass diese Verordnung in angemessener Weise angewandt wird. Die EBa sollte daher sicherstellen, dass alle technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards in einer Weise formuliert sind, die mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist und diesen aufrechterhält.

(47) Die zuständigen Behörden sollten den Fällen angemessene Aufmerksamkeit schenken, in denen der Verdacht besteht, dass Angaben als Geschäftsgeheimnis oder als vertraulich eingestuft werden, um ihre Offenlegung zu vermeiden. Entscheidet sich ein Institut dafür, als Geschäftsgeheimnis oder als vertraulich eingestufte Angaben nicht offenzulegen, befreit es diese Einstufung nicht von der Haftung aufgrund der Nichtveröffentlichung der betreffenden Angaben, wenn dieser Nichtveröffentlichung eine wesentliche Tragweite zugesprochen wird.

(48) Der "evolutive" Charakter dieser Verordnung ermöglicht es Instituten, in Bezug auf das Kreditrisiko zwischen drei Ansätzen unterschiedlicher Komplexität zu wählen. Um insbesondere kleinen Instituten die Möglichkeit zu bieten, sich für den risikosensitiveren IRB-Ansatz zu entscheiden, sind die einschlägigen Bestimmungen so auszulegen, dass Forderungsklassen alle Risikopositionen einschließen, die ihnen in dieser Verordnung direkt oder indirekt zugeordnet werden. Die zuständigen Behörden sollten bei der Beaufsichtigung grundsätzlich nicht zwischen den drei Ansätzen unterscheiden, d.h., Institute, die den Standardansatz anwenden, sollten nicht allein aus diesem Grund einer strengeren Aufsicht unterliegen.

(49) Kreditrisikominderungstechniken sollten verstärkt anerkannt werden, wobei der rechtliche Rahmen insgesamt gewährleisten muss, dass die Solvenz nicht durch eine unzulässige Anerkennung beeinträchtigt wird. Die in den Mitgliedstaaten banküblichen Sicherheiten zur Minderung von Kreditrisiken sollten, wenn möglich, im Standardansatz, aber auch in den anderen Ansätzen, anerkannt werden.

(50) Um sicherzustellen, dass sich die Risiken und risikomindernden Effekte aus Verbriefungen und Investitionen von Instituten angemessen in deren Eigenmittelanforderungen niederschlagen, müssen Bestimmungen erlassen werden, die eine risikosensitive und aufsichtsrechtlich solide Behandlung dieser Transaktionen und Investitionen garantieren. Zu diesem Zweck wird eine klare und umfassende Bestimmung des Begriffs der Verbriefung benötigt, der alle Geschäfte und Strukturen erfasst, bei denen das mit einer Risikoposition oder einem Pool von Risikopositionen verbundene Kreditrisiko in Tranchen unterteilt wird. Eine Risikoposition, die für ein Geschäft oder eine Struktur eine direkte Zahlungsverpflichtung aus der Finanzierung oder dem Betrieb von Sachanlagen schafft, sollte nicht als Risikoposition in einer Verbriefung gelten, selbst wenn die Zahlungsverpflichtungen aufgrund des Geschäfts oder der Struktur unterschiedlichen Rang haben.

(51) Neben der Überwachung zur Sicherstellung der Finanzstabilität sind Mechanismen zur Verstärkung und Weiterentwicklung einer wirksamen Überwachung und Vermeidung möglicher Blasen vonnöten, um in Anbetracht der makroökonomischen Herausforderungen und Ziele, insbesondere hinsichtlich langfristiger Investitionen in die Realwirtschaft, eine optimale Kapitalallokation sicherzustellen.

(52) Institute tragen ein erhebliches operationelles Risiko, das durch Eigenmittel unterlegt werden muss. Da der Vielfalt der Institute in der Union unbedingt Rechnung zu tragen ist, sollten bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko verschiedene Ansätze mit unterschiedlich hohem Grad an Risikosensitivität und Differenziertheit vorgesehen werden. Den Instituten sollten angemessene Anreize zu einer Umstellung auf Ansätze mit höherer Risikosensitivität gegeben werden. Da die Techniken für Messung und Management des operationellen Risikos noch in Entwicklung befindlich sind, sollten diese Vorschriften regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden, auch im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen für unterschiedliche Geschäftsfelder und die Anerkennung von Risikominderungstechniken. Besondere Aufmerksamkeit sollte in diesem Zusammenhang der Berücksichtigung von Versicherungen in den einfachen Ansätzen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko gelten.

(53) Die Überwachung und Kontrolle der Risikopositionen eines Instituts sollte fester Bestandteil der Beaufsichtigung sein. Eine zu starke Konzentration von Krediten auf einen einzigen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden kann ein inakzeptables Verlustrisiko zur Folge haben. Eine derartige Situation kann der Solvenz eines Instituts als abträglich angesehen werden.

(54) Bei der Feststellung, ob eine Gruppe verbundener Kunden vorliegt und die Risikopositionen somit ein einziges Risiko darstellen, sind auch die Risiken zu berücksichtigen, die sich aus einer gemeinsamen Quelle signifikanter Finanzierungen des Instituts selbst, seiner Finanzgruppe oder der mit ihnen verbundenen Parteien ergeben.

(55) Auch wenn die Kalkulation des Risikopositionswerts auf die für die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen vorgesehene Berechnung gestützt werden sollte, ist es doch sinnvoll, für die Überwachung von Großkrediten Vorschriften ohne Risikogewichte oder Risikograde festzulegen. Außerdem wurde bei der Entwicklung der Kreditrisikominderungstechniken für die Solvenzordnung von der Annahme eines weit diversifizierten Kreditrisikos ausgegangen. Bei Großkrediten mit dem Risiko einer Konzentration auf eine einzige Adresse ist das Kreditrisiko nicht weit diversifiziert. Die Auswirkungen solcher Techniken sollten daher aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen unterliegen. Bei Großkrediten muss in diesem Zusammenhang eine wirksame Kreditabsicherung vorgesehen werden.

(56) Da ein Verlust aus einem Kredit an ein Institut ebenso schwer ausfallen kann wie bei jedem anderen Kredit, sollten diese Kredite wie alle anderen behandelt und gemeldet werden. Es wurde eine alternative quantitative Obergrenze eingeführt, um unverhältnismäßige Auswirkungen dieses Ansatzes auf kleinere Institute abzuschwächen. Darüber hinaus sind sehr kurzfristige Risikopositionen im Zusammenhang mit Diensten des Zahlungsverkehrs, einschließlich Zahlungs-, Clearing- und Abwicklungs- sowie Verwahrdiensten für den Kunden, ausgenommen, um ein reibungsloses Funktionieren der Finanzmärkte und der damit zusammenhängenden Infrastruktur zu erleichtern. Zu diesen Diensten zählen beispielsweise Liquiditätsausgleich und -abrechnung sowie ähnliche Tätigkeiten zur Erleichterung der Abrechnung. Die damit verbundenen Risikopositionen umfassen Positionen, die gegebenenfalls nicht vorhersehbar sind und daher nicht der vollen Kontrolle eines Kreditinstituts unterliegen, unter anderem Guthaben auf Interbankenkonten, die sich aus Kundenzahlungen, einschließlich kreditierter oder debitierter Gebühren und Zinsen, und anderen Zahlungen für Kundendienstleistungen ergeben, sowie geleistete oder gestellte Sicherheiten.

(57) Die Interessen von Unternehmen, die Kredite in handelbare Wertpapiere und andere Finanzinstrumente "umverpacken" (Originatoren oder Sponsoren), und Unternehmen, die in diese Wertpapiere oder Instrumente investieren (Anleger), müssen in Einklang gebracht werden. Um dies zu gewährleisten, sollte der Originator oder Sponsor ein signifikantes Interesse an den zugrunde liegenden Aktiva behalten. Daher ist es wichtig, dass ein Teil des Risikos aus den betreffenden Krediten bei den Originatoren oder Sponsoren verbleibt. Generell sollten Verbriefungstransaktionen nicht so strukturiert sein, dass diese Pflicht zum Selbstbehalt - insbesondere durch Gebühren- und/oder Prämienstrukturen - umgangen wird. Die Selbstbehaltpflicht sollte in allen Situationen gelten, in denen es um die wirtschaftliche Substanz einer Verbriefung geht, ungeachtet der rechtlichen Strukturen oder Instrumente, die verwendet werden, um diese wirtschaftliche Substanz zu erhalten. Insbesondere wenn durch eine Verbriefung Kreditrisiken übertragen werden, sollten die Anleger ihre Entscheidungen erst nach gebührend sorgfältiger Abwägung treffen, weshalb sie hinreichend über die Verbriefungen informiert sein müssen.

(58) Diese Verordnung sieht ferner vor, dass die Vorschriften über die Haltepflicht nicht mehrfach zur Anwendung gebracht werden. Bei einer Verbriefungstransaktion genügt es, wenn nur der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber unter die Pflicht zum Selbstbehalt fällt. Desgleichen sollte bei Verbriefungstransaktionen, denen andere Verbriefungen zugrunde liegen, die Selbstbehaltpflicht nur für die Verbriefung gelten, die Gegenstand der Investition ist. Angekaufte Forderungen sollten nicht unter die Selbstbehaltpflicht fallen, wenn sie aus einer Unternehmenstätigkeit stammen und zur Finanzierung einer solchen Tätigkeit mit einem Abschlag übertragen oder verkauft werden. Die zuständigen Behörden sollten im Falle nicht unerheblicher Verstöße gegen Grundsätze und Verfahren, die für die Analyse der zugrunde liegenden Risiken relevant sind, das Risikogewicht für die Nichterfüllung von Sorgfalts- und Risikomanagementpflichten bei Verbriefungen anwenden. Die Kommission sollte ebenfalls prüfen, ob der Grundsatz, nach dem die Vorschriften über die Selbstbehaltpflicht nicht mehrfach zur Anwendung gebracht werden, zur Umgehung der Haltepflicht führen könnte und ob die Vorschriften für Verbriefungen von den zuständigen Behörden wirksam durchgesetzt werden.

(59) Um die Risiken, die sich aus verbrieften Krediten für Handelsbuch und Anlagebuch ergeben, korrekt bewerten zu können, sollte die gebotene Sorgfalt angewendet werden. Die Sorgfaltspflichten müssen zudem verhältnismäßig sein. Verfahren zur Wahrung der Sorgfaltspflicht sollten zu mehr Vertrauen zwischen Originatoren, Sponsoren und Anlegern führen. Deshalb wäre es wünschenswert, dass einschlägige Informationen zu diesen Verfahren ordnungsgemäß offen gelegt werden.

(60) Wenn ein Institut seinem Mutterunternehmen oder anderen Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens Kredite gewährt, ist besondere Vorsicht geboten. Eine solche Kreditgewährung seitens eines Instituts sollte völlig autonom, nach den Prinzipien einer soliden Geschäftsführung und ohne Berücksichtigung sonstiger Gesichtspunkte erfolgen. Dies ist insbesondere bei Großkrediten und in Fällen, die nicht nur mit der gruppeninternen Verwaltung oder üblichen gruppeninternen Geschäften im Zusammenhang stehen, von Bedeutung. Die zuständigen Behörden sollten solchen gruppeninternen Krediten besondere Aufmerksamkeit schenken. Von einer Anwendung dieser Normen kann jedoch abgesehen werden, wenn das Mutterunternehmen eine Finanzholdinggesellschaft oder ein Kreditinstitut ist oder die anderen Tochterunternehmen Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen sind und all diese Unternehmen in die Beaufsichtigung des Kreditinstituts auf konsolidierter Basis einbezogen werden.

(61) In Anbetracht der Risikosensitivität der Eigenmittelanforderungen sollte regelmäßig überprüft werden, ob diese signifikante Auswirkungen auf den Konjunkturzyklus haben. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Berücksichtigung des Beitrags der Europäischen Zentralbank (EZB) darüber Bericht erstatten.

(62) Die Eigenmittelanforderungen an Warenhändler, einschließlich der Händler, die derzeit von den Anforderungen der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente12 ausgenommen sind, sollten überprüft werden.

(63) Die Liberalisierung der Gas- und Elektrizitätsmärkte ist sowohl in wirtschaftlicher als auch in politischer Hinsicht ein wichtiges Ziel der Union. Daher sollten die Eigenmittelanforderungen und sonstigen Aufsichtsvorschriften für Unternehmen, die in diesen Märkten tätig sind, verhältnismäßig sein und die Verwirklichung der Liberalisierung nicht ungebührlich behindern. Das Ziel der Liberalisierung sollte insbesondere auch bei Überarbeitungen dieser Verordnung berücksichtigt werden.

(64) Institute, die in Wiederverbriefungen investieren, sollten auch in Bezug auf die zugrunde liegenden Verbriefungen und die unverbrieften Basispositionen die gebotene Sorgfalt walten lassen. Institute sollten prüfen, ob Risikopositionen aus Programmen forderungsgedeckter Geldmarktpapiere Wiederverbriefungspositionen darstellen, einschließlich Risikopositionen aus Programmen, bei denen vorrangige Tranchen getrennter Darlehens-Portfolios erworben werden, bei denen keines der Darlehen eine Verbriefungs- oder Wiederverbriefungsposition darstellt und die Erstverlustabsicherung jeder Anlage vom Verkäufer des Kredits übernommen wird. Im zuletzt genannten Fall sollte eine poolspezifische Liquiditätsfazilität generell nicht als Wiederverbriefungsposition betrachtet werden, da sie eine Tranche eines einzelnen Pools von Vermögenswerten darstellt (nämlich des jeweiligen Darlehens-Portfolios), der keine Verbriefungspositionen beinhaltet. Im Gegensatz dazu würde es sich bei einer programmweiten Bonitätsverbesserung, die nur einen Teil der Verluste abdeckt, die oberhalb der vom Verkäufer abgesicherten Verluste für die verschiedenen Pools liegen, generell um eine Tranchierung des Verlustrisikos eines Pools unterschiedlicher Vermögenswerte, der mindestens eine Verbriefungsposition beinhaltet, handeln und somit eine Wiederverbriefungsposition darstellen. Finanziert sich ein solches Emissionsprogramm jedoch vollständig über eine einzige Kategorie von Geldmarktpapieren und ist entweder die programmweite Bonitätsverbesserung keine Wiederverbriefung oder wird das Geldmarktpapier von dem Sponsor-Institut vollständig unterstützt, so dass der die Geldmarktpapiere erwerbende Anleger effektiv das Ausfallrisiko des Sponsor-Kreditinstituts und nicht das des zugrunde liegenden Pools oder der zugrunde liegenden Vermögenswerte trägt, sollten derartige Geldmarktpapiere generell nicht als Wiederverbriefungsposition betrachtet werden.

(65) Die Bestimmungen zur vorsichtigen Bewertung des Handelsbuchs sollten für alle zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Instrumente gelten, unabhängig davon, ob sie im Handels- oder im Anlagebuch von Instituten erfasst sind. Es sollte klargestellt werden, dass in Fällen, in denen die vorsichtige Bewertung einen niedrigeren als den tatsächlich angesetzten Buchwert zur Folge hätte, der absolute Wert der Differenz von den Eigenmitteln abgezogen werden sollte.

(66) Institute sollten wählen können, ob sie Verbriefungspositionen, denen nach dieser Verordnung ein Risikogewicht von 1.250 % zugewiesen wird, mit Eigenmitteln unterlegen oder vom harten Kernkapital abziehen, wobei es keine Rolle spielt, ob diese Positionen im Handels- oder im Anlagebuch erfasst sind.

(67) Originatoren oder Sponsoren sollten das Verbot der impliziten Kreditunterstützung nicht durch die Verwendung ihres Handelsbuches für solche Zwecke umgehen können.

(68) Unbeschadet der in dieser Verordnung ausdrücklich vorgeschriebenen Angaben sollten die Offenlegungspflichten zum Ziel haben, den Marktteilnehmern präzise und umfassende Angaben zum Risikoprofil einzelner Institute zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund sollte Instituten die Offenlegung zusätzlicher, in dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannter Angaben vorgeschrieben werden, wenn eine solche Offenlegung zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Gleichzeitig sollten die zuständigen Behörden den Fällen angemessene Aufmerksamkeit schenken, in denen der Verdacht besteht, dass ein Institut Angaben als Geschäftsgeheimnis oder als vertraulich einstuft, um ihre Offenlegung zu vermeiden.

(69) Werden bei einer externen Bonitätsbeurteilung für eine Verbriefungsposition die Auswirkungen einer Besicherung durch das investierende Institut selbst berücksichtigt, sollte das Institut nicht von dem aus dieser Besicherung resultierenden niedrigeren Risikogewicht profitieren können. Wenn es andere Wege gibt, das Risikogewicht dem tatsächlichen Risiko der Position entsprechend zu bestimmen, ohne dabei diese Besicherung zu berücksichtigen, sollte die Verbriefungsposition nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden.

(70) Angesichts der schwachen Ergebnisse in jüngerer Zeit sollten die Standards für interne Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko angehoben werden. Insbesondere die Risikoerfassung sollte mit Blick auf die Kreditrisiken im Handelsbuch vervollständigt werden. Darüber hinaus sollten die Eigenmittelanforderungen eine Komponente für Stresssituationen enthalten, um die Anforderungen bei sich verschlechternden Marktbedingungen zu stärken und mögliche prozyklische Wirkungen zu verringern. Ebenso sollten Institute umgekehrte Stresstests durchführen, um zu prüfen, welche Szenarien eine Gefahr für den Fortbestand des Instituts darstellen könnten, es sei denn, sie können nachweisen, dass auf einen solchen Test verzichtet werden kann. Angesichts der jüngst festgestellten besonderen Schwierigkeiten bei der Verwendung interner Modelle für Verbriefungspositionen sollte die Anerkennung der Modelle von Institute zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für ihre Verbriefungsrisiken im Handelsbuch begrenzt und für Verbriefungspositionen im Handelsbuch eine standardisierte Eigenmittelunterlegung vorgeschrieben werden.

(71) Mit dieser Verordnung werden begrenzte Ausnahmen für bestimmte Korrelationshandelsaktivitäten festgelegt, gemäß denen es Instituten von ihren Aufsichtsbehörden gestattet werden kann, eine Eigenmittelanforderung für das Gesamtrisiko zu berechnen, wobei jedoch strenge Anforderungen zu erfüllen sind. In solchen Fällen sollte von den Instituten verlangt werden, für die Korrelationshandelsaktivitäten den Betrag der Eigenmittelanforderung gemäß dem internen Ansatz oder 8 % der Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko nach dem Standard-Messverfahren, wenn dieser Betrag höher ist, zu verwenden. Von den Instituten sollte nicht verlangt werden, diese Positionen in den Ansatz für zusätzliche Risiken einzubeziehen, allerdings sollten sie in die Modelle für das Risikopotenzial ("Valueat-Risk") und die Modelle für das Risikopotenzial unter Stressbedingungen ("Stressed Valueat-risk") einbezogen werden.

(72) Angesichts der Art und des Umfangs der unerwarteten Verluste, die Institute in der Wirtschafts- und Finanzkrise erlitten haben, müssen die Qualität der von Instituten vorzuhaltenden Eigenmittel verbessert und die Harmonisierung in diesem Bereich weiter vorangebracht werden. Dies sollte auch die Einführung einer neuen Definition der Kernelemente der zum Auffangen unerwarteter Verluste verfügbaren Eigenmittel umfassen sowie Verbesserungen der Definition von Hybridkapital und einheitliche Anpassungen der Aufsichtsanforderungen an Eigenmittel. Ferner müssen die Untergrenzen für die Eigenmittelausstattung deutlich angehoben und neue Kapitalquoten festgelegt werden, wobei der Schwerpunkt auf den zum Auffangen entstehender Verluste verfügbaren Kernbestandteilen der Eigenmittel liegt. Es wird erwartet, dass Institute, deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, die für sie geltenden Eigenmittelanforderungen hinsichtlich der Kernbestandteile der Eigenmittel ausschließlich durch diese Aktien, die strengen Kriterien für die Kerninstrumente der Eigenmittel genügen müssen, und die offengelegten Rücklagen des Instituts decken. Um die Vielfalt der Rechtsformen, unter denen Institute in der Union betrieben werden, ausreichend zu berücksichtigen, sollten die strengen Kriterien für die Kernkapitalinstrumente gewährleisten, dass diese Instrumente für Institute, deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, von höchster Qualität sind. Unbeschadet dessen sollten Institute für Aktien, an die ein geringeres oder kein Stimmrecht geknüpft ist, Dividenden in mehrfacher Höhe der Dividenden für Aktien mit relativ höherem Stimmrecht ausschütten dürfen, sofern die strengen Kriterien in Bezug auf Instrumente des harten Kernkapitals, einschließlich derjenigen hinsichtlich der Flexibilität bei Ausschüttungen unabhängig vom Umfang der Stimmrechte eingehalten werden und sofern im Ausschüttungsfall etwaige Dividenden für alle von dem Institut begebenen Aktien zu zahlen sind.

(73) Risikopositionen aus der Handelsfinanzierung unterscheiden sich zwar in ihrer Art, teilen jedoch bestimmte Eigenschaften wie einen geringen Positionswert und kurze Laufzeiten und haben eine feststellbare Rückzahlungsquelle. Sie stützen sich auf den Austausch von Waren und Dienstleistungen, mit dem die Realwirtschaft unterstützt wird, und helfen in den meisten Fällen kleineren Unternehmen bei ihrem Tagesgeschäft und fördern so Wachstum und Beschäftigung. Zuflüssen stehen in der Regel Abflüsse in gleicher Höhe gegenüber, wodurch das Liquiditätsrisiko begrenzt wird

(74) Es ist angebracht, dass die EBa ein laufend aktualisiertes Verzeichnis aller Arten von Kapitalinstrumenten in jedem Mitgliedstaat führt, die als Instrumente des harten Kernkapitals akzeptiert werden. Sie sollte nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begebene Instrumente, die keine Instrumente der staatlichen Beihilfe sind und die die Kriterien dieser Verordnung nicht erfüllen, aus diesem Verzeichnis löschen und diese Löschung bekanntmachen. Werden Instrumente, die die EBa aus dem Verzeichnis gelöscht hat, nach der Bekanntmachung der EBa weiter anerkannt, sollte die EBa uneingeschränkt Gebrauch von ihren Befugnissen machen, insbesondere denen, die ihr gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Bezug auf Verstöße gegen Unionsrecht übertragen worden sind. Bekanntlich gibt es einen dreistufigen Mechanismus, der bei nicht ordnungsgemäßer oder unzureichender Befolgung des Unionsrechts eine dem jeweiligen Fall entsprechende Reaktion ermöglicht; dabei ist die EBa in der ersten Stufe befugt, behauptete Fälle nicht ordnungsgemäßer oder unzureichender Einhaltung von Vorschriften des Unionsrechts in der Aufsichtspraxis einzelstaatlicher Behörden zu untersuchen und daraufhin eine Empfehlung auszusprechen. Kommt die zuständige nationale Behörde der Empfehlung nicht nach, ist die Kommission zweitens befugt, eine förmliche Stellungnahme abzugeben, in der sie die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Empfehlung der EBa auffordert, die die Befolgung des Unionsrechts durch entsprechende Maßnahmen zu gewährleisten. Um Ausnahmesituationen ein Ende zu setzen, in denen die zuständige Behörde anhaltend nicht reagiert, hat die EBa drittens als letztes Mittel die Befugnis, Beschlüsse zu erlassen, die an einzelne Finanzinstitute gerichtet sind. Ferner ist die Kommission bekanntlich nach Artikel 258 AEUV befugt, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat.

(75) Die zuständigen Behörden sollten unbeschadet dieser Verordnung weiterhin in der Lage sein, Voraberlaubnisverfahren in Bezug auf Verträge über Instrumente für zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital durchzuführen. In diesen Fällen sollten solche Kapitalinstrumente nur dann dem zusätzlichen Kernkapital oder dem Ergänzungskapital des Instituts zugerechnet werden, wenn sie diese Verfahren erfolgreich durchlaufen haben.

(76) Um Marktdisziplin und Finanzstabilität zu stärken, müssen detailliertere Offenlegungspflichten hinsichtlich Form und Art der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel sowie der aufsichtlichen Anpassungen eingeführt werden, die gewährleisten, dass An- und Einleger in ausreichendem Maße über die Solvenz der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen informiert sind.

(77) Darüber hinaus müssen die zuständigen Behörden, zumindest in zusammengefasster Form, Kenntnis von der Höhe von Pensionsgeschäften, Wertpapierleihgeschäften und allen Formen der Belastung von Vermögenswerten haben. Diese Angaben sollten den zuständigen Behörden zu melden sein. Um die Marktdisziplin zu stärken, sollten ausführlichere Pflichten in Bezug auf die Offenlegung von Pensionsgeschäften und gesicherten Finanzierungen eingeführt werden.

(78) Bei der neuen Definition der Eigenmittel und der aufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen sollten die unterschiedlichen nationalen Ausgangspositionen und Gegebenheiten berücksichtigt werden, wobei sich die anfänglichen Abweichungen von den neuen Standards im Laufe des Übergangszeitraums verringern werden. Um hinsichtlich der Höhe der vorgehaltenen Eigenmittel eine angemessene Kontinuität sicherzustellen, genießen im Rahmen einer Rekapitalisierungsmaßnahme gemäß den Vorschriften für staatliche Beihilfen und vor dem Datum der Anwendung dieser Verordnung begebene Instrumente während des Übergangszeitraums Bestandsschutz. Der Rückgriff auf staatliche Beihilfen sollte in Zukunft so weit wie möglich zurückgefahren werden. Sofern staatliche Beihilfen jedoch in bestimmten Situationen notwendig sind, sollte diese Verordnung einen Rahmen für solche Fälle vorsehen. Sie sollte insbesondere präzisieren, wie im Kontext einer Rekapitalisierungsmaßnahme gemäß den Vorschriften für staatliche Beihilfen begebene Eigenmittelinstrumente behandelt werden sollten. Es sollten strikte Voraussetzungen zu erfüllen sein, wenn Institute eine solche Behandlung nutzen wollen. Darüber hinaus sollte diese Behandlung, insofern sie eine Abweichungen von den neuen Kriterien über die Güte von Eigenmittelinstrumenten zulässt, so weit wie möglich einschränkten. Die Behandlung vorhandener im Kontext einer Rekapitalisierungsmaßnahme gemäß den Vorschriften für staatliche Beihilfen begebener Eigenmittelinstrumente sollte deutlich zwischen Instrumenten, die den Anforderungen dieser Verordnung genügen und denen, die das nicht tun, unterscheiden. Für letztere sollten daher in dieser Verordnung geeignete Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden.

(79) Gemäß der Richtlinie 2006/48/EG mussten Kreditinstitute bis zum 31. Dezember 2011 Eigenmittel in einer vorgeschriebenen Mindesthöhe vorhalten. Da der Bankensektor die Auswirkungen der Finanzkrise noch nicht überwunden hat und die vom Basler Ausschuss verabschiedeten Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelanforderungen verlängert wurden, sollte für einen beschränkten Zeitraum erneut ein niedrigerer Grenzwert eingeführt werden, bis im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Übergangsbestimmungen, die ab dem Datum der Anwendung dieser Verordnung bis 2019 schrittweise eingeführt werden, Eigenmittel in ausreichender Höhe konstituiert wurden.

(80) Für Gruppen mit signifikanter Banken- oder Anlage- und Versicherungstätigkeit wurden in die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen in einem Finanzkonglomerat13 eigene Vorschriften über die "Doppelbelegung" von Eigenmitteln aufgenommen. Die Richtlinie 2002/87/EG stützt sich auf international anerkannte Prinzipien für den Umgang mit Risiken in unterschiedlichen Branchen. Diese Verordnung stärkt die Anwendung dieser Vorschriften für Finanzkonglomerate auf Banken- und Wertpapierfirmengruppen und gewährleistet eine konsequente und kohärente Anwendung. Weitere Änderungen, die sich gegebenenfalls als nötig erweisen, werden bei der 2015 erwarteten Überarbeitung der Richtlinie 2002/87/EG behandelt.

(81) In der Finanzkrise hat sich deutlich gezeigt, dass Institute das Gegenparteiausfallrisiko bei OTC-Derivaten erheblich unterschätzten. Deshalb wurde auf dem G20-Gipfel vom September 2009 für mehr OTC-Derivate ein Clearing über eine zentrale Gegenpartei (ZGP) gefordert. Zudem wurde verlangt, OTC-Derivate, für die ein zentrales Clearing nicht möglich ist, strengeren Eigenmittelanforderungen zu unterwerfen, um die höheren Risiken, die mit diesen Produkten verbunden sind, angemessen widerzuspiegeln.

(82) Im Anschluss an diese Forderung der G20 hat der Basler Ausschuss als Teil der basel-III-Rahmenregelung die Regelung für das Gegenparteiausfallrisiko erheblich geändert. Die basel-III-Rahmenregelung wird die Eigenmittelanforderungen für OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte von Instituten voraussichtlich deutlich verschärfen und für diese starke Anreize schaffen, zentrale Gegenparteien in Anspruch zu nehmen. Die basel-III-Rahmenregelung dürfte auch weitere Anreize bieten, das Risikomanagement von Risikopositionen gegenüber Gegenparteien zu verbessern, und die aktuelle Regelung für den Umgang mit dem Gegenparteiausfallrisiko hinsichtlich ZGP ändern.

(83) Institute sollten zusätzliche Eigenmittel vorhalten, um dem Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung von OTC-Derivaten Rechnung zu tragen. Ferner sollten Institute bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Gegenparteiausfallrisiko-Positionen aus OTC-Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften für bestimmte Finanzinstitute eine höhere Vermögenswert-Korrelation anwenden. Institute sollten auch verpflichtet sein, die Messung des Gegenparteiausfallrisikos und den Umgang damit deutlich zu verbessern und zu diesem Zweck Korrelationsrisiken, Gegenparteien mit hohem Fremdfinanzierungsgrad und Sicherheiten genauer prüfen und Rückvergleiche und Stresstests entsprechend verbessern.

(84) Auf Handelsrisikopositionen gegenüber ZGP wird üblicherweise der multilaterale Aufrechnungs- und Verlustübernahmemechanismus der ZGP angewandt. Diese Positionen haben deshalb ein sehr niedriges Gegenparteiausfallrisiko und sollten nur sehr niedrigen Eigenmittelanforderungen unterliegen. Die Anforderung sollte jedoch im positiven Bereich liegen, um sicherzustellen, dass Institute ihre Risikopositionen gegenüber ZGP im Rahmen eines guten Risikomanagements aufzeichnen und überwachen, und um zu zeigen, dass selbst Handelsrisikopositionen gegenüber ZGP nicht risikofrei sind.

(85) Ausfallfonds der ZGP sind Mechanismen, die eine Aufteilung (Umlage) von Verlusten zwischen den Clearingmitgliedern der ZGP ermöglichen. Sie werden genutzt, wenn die nach Ausfall eines Clearingmitglieds eintretenden Verluste der ZGP höher sind als die Einschüsse und die Beiträge des betreffenden Clearingmitglieds zum Ausfallfonds sowie jeglicher sonstige Schutzmechanismus, den die ZGP vor einem Zugriff auf die Beiträge der anderen Clearingmitglieder zum Ausfallfonds nutzen kann. Vor diesem Hintergrund ist das Verlustrisiko aufgrund von Risikopositionen aus Beiträgen zu Ausfallfonds höher als das Risiko aus Handelsrisikopositionen. Deshalb sollten für diese Art von Risikopositionen höhere Eigenmittelanforderungen gelten.

(86) Das "hypothetische Kapital" einer ZGP sollte eine Variable sein, die bei der Berechnung der Eigenmittelunterlegung der Risikopositionen eines Clearingmitglieds aus seinen Beiträgen zum Ausfallfonds einer ZGP berücksichtigt wird. Es sollte keine andere Bedeutung haben. Es sollte insbesondere nicht als das Kapital verstanden werden, das eine ZGP auf Verlangen ihrer zuständigen Behörde vorhalten muss.

(87) Die Überprüfung der Behandlung des Gegenparteiausfallrisikos und insbesondere die Festlegung höherer Eigenmittelanforderungen für bilaterale Derivatkontrakte, deren höheres Risiko für das Finanzsystem besser reflektiert werden soll, ist fester Bestandteil der Anstrengungen der Kommission zur Schaffung effizienter, sicherer und solider Derivatemärkte. Somit ergänzt diese Verordnung die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister14.

(88) Die Kommission sollte die einschlägigen Ausnahmen für Großkredite bis 31. Dezember 2015 überprüfen. Bis die Ergebnisse dieser Überprüfung vorliegen, sollten die Mitgliedstaaten während einer ausreichend langen Übergangszeit weiterhin die Möglichkeit haben, für bestimmte Großkredite eine Ausnahme von diesen Vorschriften zu gewähren. Aufbauend auf den Arbeiten im Rahmen der Ausarbeitung und Aushandlung der Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement15 und unter Berücksichtigung der Entwicklungen in diesen Fragen auf internationaler und auf Unionsebene sollte die Kommission prüfen, ob diese Ausnahmen weiterhin individuell oder auf allgemeinere Weise angewandt werden sollten, und darüber, ob die mit diesen Krediten verbundenen Risiken durch andere, in dieser Verordnung festgelegte wirksame Maßnahmen erfasst werden.

(89) Um sicherzustellen, dass von den zuständigen Behörden gewährte Ausnahmen für Kredite die Kohärenz der mit dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Vorschriften nicht dauerhaft gefährden, sollten die zuständigen Behörden nach einer Übergangszeit - und falls die Überprüfung keine Ergebnisse bringt - die EBa dazu konsultieren, ob es nach wie vor zweckmäßig ist, die Möglichkeit, Ausnahmen für bestimmte Kredite zu gewähren, zu nutzen.

(90) Die Jahre vor Ausbruch der Finanzkrise waren durch ein exzessives Wachstum der Risikopositionen von Instituten im Verhältnis zu ihren Eigenmitteln (Verschuldung) gekennzeichnet. Während der Finanzkrise sahen sich Institute aufgrund von Verlusten und Refinanzierungsengpässen gezwungen, diese Verschuldung innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums deutlich zu verringern. Dies verstärkte den Abwärtsdruck auf Vermögenspreise und führte zu weiteren Verlusten für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, so dass sich deren Eigenmittel weiter verringerten. Infolge dieser Negativspirale kam es zu einer Kreditknappheit in der Realwirtschaft und es entstand eine tiefere und länger andauernde Krise.

(91) Risikobasierte Eigenmittelanforderungen sind von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass genügend Eigenmittel zur Deckung unerwarteter Verluste zur Verfügung stehen. Die Krise hat jedoch gezeigt, dass diese Anforderungen alleine nicht ausreichen, um Institute davon abzuhalten, exzessive, auf Dauer nicht tragbare Verschuldungsrisiken einzugehen.

(92) Im September 2009 wurde auf dem G20-Gipfel beschlossen, international anerkannte Regeln zu erarbeiten, die einer exzessiven Verschuldung entgegenwirken. Zu diesem Zweck wurde die Einführung einer Verschuldungsquote als ergänzende Maßnahme zur basel-II-Rahmenregelung befürwortet.

(93) Im Dezember 2010 veröffentlichte der Basler Ausschuss Leitlinien, in denen eine Methodik für die Berechnung der Verschuldungsquote beschrieben ist. In den einschlägigen Bestimmungen ist ein Beobachtungszeitraum vorgesehen, der vom 1. Januar 2013 bis zum 1. Januar 2017 läuft und dazu dient, die Verschuldungsquote, ihre Komponenten und die Wechselwirkungen mit der risikobasierten Eigenmittelunterlegung zu überwachen. Je nach den Ergebnissen dieses Beobachtungszeitraums plant der Basler Ausschuss, in der ersten Jahreshälfte 2017 etwaige letzte Anpassungen der Definition und Kalibrierung der Verschuldungsquote vorzunehmen, um am 1. Januar 2018 zu einer verpflichtenden Anforderung überzugehen, die auf einer angemessenen Definition und Kalibrierung basiert. In den Leitlinien des Basler Ausschusses ist auch die Offenlegung der Verschuldungsquote und ihrer Komponenten ab dem 1. Januar 2015 vorgesehen.

(94) Die Verschuldungsquote ist ein neues Regelungs- und Aufsichtsinstrument der Union. Es sollte im Einklang mit internationalen Vereinbarungen zunächst als ergänzendes Werkzeug eingeführt werden, das nach Ermessen der Aufsichtsbehörden auf einzelne Institute angewandt werden kann. Die Meldepflichten der Institute würden eine angemessene Überprüfung und Kalibrierung und einen Übergang zu einer verbindlichen Maßnahme im Jahr 2018 ermöglichen.

(95) Bei der Prüfung der Auswirkungen der Verschuldungsquote auf verschiedene Geschäftsmodelle sollte Geschäftsmodellen mit anscheinend niedrigem Risiko, z.B. Hypothekendarlehen und Spezialfinanzierungen für regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Ausgehend von den übermittelten Daten und den Ergebnissen der aufsichtlichen Überprüfung während eines Beobachtungszeitraums sollte die EBa in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden eine Klassifikation der Geschäftsmodelle und Risiken ausarbeiten. Gestützt auf geeignete Analysen und unter Berücksichtigung von historischen Daten und Stressszenarien sollte bewertet werden, welche Stufen der Verschuldungsquote geeignet sind, um die Widerstandsfähigkeit der verschiedenen Geschäftsmodelle zu sichern und ob die Stufen als Schwellenwerte oder als Bandbreiten festgelegt werden sollten. Nach dem Beobachtungszeitraum und der Kalibrierung der jeweiligen Stufen der Verschuldungsquote kann die EBa ausgehend von der Bewertung eine geeignete statistische Überprüfung, einschließlich Mittelwerten und Standardabweichungen, der Verschuldungsquote veröffentlichen. Nach ihrer Annahme sollte die EBa eine geeignete statistische Überprüfung, einschließlich Mittelwerten und Standardabweichungen, der Verschuldungsquote in Bezug auf die festgelegten Kategorien von Instituten veröffentlichen.

(96) Institute sollten im Rahmen des Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit ihres internen Kapitals (ICAAP) Höhe und Veränderungen der Verschuldungsquote und des Verschuldungsrisikos überwachen. Diese Überwachung sollte in die aufsichtliche Überprüfung eingegliedert werden. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden nach dem Inkrafttreten der Anforderungen an die Verschuldungsquote die Entwicklungen der Geschäftsmodelle und der zugehörigen Risikoprofile beobachten, damit die Klassifikation der Institute stets aktuell und korrekt ist.

(97) Strukturen der verantwortlichen Unternehmensführung, Transparenz und Offenlegung sind für eine solide Vergütungspolitik von wesentlicher Bedeutung. Um dem Markt gegenüber eine angemessene Transparenz ihrer Vergütungsstrukturen und den damit verbundenen Risiken zu gewährleisten, sollten Institute ihre Vergütungspolitik und -praxis sowie die aus Vertraulichkeitsgründen aggregierten Vergütungssummen für alle Beschäftigten, deren berufliche Tätigkeiten sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirken, detailliert offenlegen. Diese Information sollte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Diese besonderen Anforderungen sollten branchenübergreifend geltende allgemeinere Offenlegungspflichten hinsichtlich der Vergütungspolitik nicht berühren. Darüber hinaus sollten Mitgliedstaaten Instituten vorschreiben dürfen, ausführlichere Angaben zu Vergütungen zur Verfügung zu stellen.

(98) Die Anerkennung einer Ratingagentur als externe Ratingagentur (ECAI) darf nicht dazu führen, dass sich ein Markt, der bereits von drei großen Unternehmen beherrscht wird, noch weiter abschottet. Ohne das Verfahren einfacher oder weniger anspruchsvoll zu machen, sollten die EBa und die Zentralbanken des ESZB dafür sorgen, dass mehr Ratingagenturen als ECAI anerkannt werden, um den Markt für andere Unternehmen zu öffnen.

(99) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung sollten die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr16 und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr17 uneingeschränkt angewandt werden.

(100) Institute sollten einen diversifizierten Puffer liquider Aktiva halten, um bei kurzfristig angespannter Liquiditätslage den Liquiditätsbedarf decken zu können. Da es nicht möglich ist, im Vorhinein mit Sicherheit zu wissen, welche Vermögenswerte innerhalb jeder Anlageklasse im Nachhinein Schocks ausgesetzt sein werden, ist es angebracht, die Schaffung eines diversifizierten und hochwertigen, aus verschiedenen Kategorien Vermögenswerten bestehenden Liquiditätspuffer zu fördern. Eine Konzentration von Vermögenswerten und ein übermäßiger Rückgriff auf Marktliquidität schaffen Systemrisiken für den Finanzsektor und sollten vermieden werden. Während eines ersten Beobachtungszeitraums, der zur Ausarbeitung einer Definition einer Liquiditätsdeckungsanforderung dienen wird, sollte daher eine große Bandbreite hochwertiger Vermögenswerte in Betracht gezogen werden. Bei der Ausarbeitung einer einheitlichen Definition von liquiden Aktiva sollte davon ausgegangen werden, dass zumindest Staatsanleihen und gedeckte Schuldverschreibungen, die mit einem laufenden Umsatz an transparenten Märkten gehandelt werden, als Aktiva mit äußerst hoher Liquidität und Kreditwürdigkeit gelten. Es wäre ferner angebracht, dass Vermögenswerte im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 Buchstaben a bis c ohne Einschränkung in den Puffer einbezogen werden. Wenn Institute auf diesen Liquiditätsbestand zurückgreifen, sollten sie einen Plan zur Wiederauffüllung ihrer Bestände an liquiden Aktiva erstellen, dessen Angemessenheit und Umsetzung durch die zuständigen Behörden sicherzustellen ist.

(101) Der Bestand an liquiden Aktiva sollte jederzeit verfügbar sein, um auf Liquiditätsabflüsse reagieren zu können. Die Höhe des Liquiditätsbedarfs bei kurzfristig angespannter Liquiditätslage sollte nach einem Standardkonzept ermittelt werden, um einheitliche Solidität und gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Dabei ist zu gewährleisten, dass eine solche standardisierte Ermittlung keine unerwünschten Auswirkungen auf Finanzmärkte, Kreditvergabe und Wirtschaftswachstum hat, wobei auch die unterschiedlichen Geschäfts- und Anlagemodelle und Refinanzierungsbedingungen von Instituten in der Union zu berücksichtigen sind. Deshalb sollte für die Liquiditätsdeckungsanforderung ein Beobachtungszeitraum angesetzt werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, auf der Grundlage dieser Beobachtungen und gestützt auf Berichte der EBA, einen delegierten Rechtsakt zur zeitnahen Einführung einer detaillierten und harmonisierten Liquiditätsdeckungsanforderung für die Union zu erlassen. Um eine globale Harmonisierung im Bereich der Liquiditätsvorschriften zu gewährleisten, sollte jeder delegierte Rechtsakt zur Einführung der Liquiditätsdeckungsanforderung unter Berücksichtigung unionsspezifischer und nationaler Besonderheiten der Liquiditätsdeckungsquote vergleichbar sein, die die endgültige internationale Vereinbarung über Messung, Standards und Überwachung in Bezug auf das Liquiditätsrisiko des Basler Ausschusses vorsieht.

(102) Zu diesem Zweck sollte die EBa im Beobachtungszeitraum unter anderem prüfen und bewerten, ob ein Schwellenwert von 60 % für liquide Aktiva der Stufe 1, eine Begrenzung der Zuflüsse auf 75 % der Abflüsse und die schrittweise Einführung der Liquiditätsdeckungsanforderung von 60 % ab dem 1. Januar 2015 und stufenweise auf 100 % ansteigend angemessen sind. Bei der Bewertung und Berichterstattung über die einheitlichen Begriffsbestimmungen des Bestands an liquiden Aktiva sollte die EBa von der Definition der erstklassigen liquiden Aktiva des Basler Ausschusses ausgehen und dabei unionsspezifische und nationale Besonderheiten berücksichtigen. Die EBa sollte zum einen die Währungen ermitteln, bei denen der Bedarf von in der Union niedergelassenen Instituten an liquiden Aktiva deren Verfügbarkeit in der betreffenden Währung übersteigt, und zum anderen jährlich prüfen, ob Ausnahmen, einschließlich derjenigen dieser Verordnung gewährt werden sollten. Des Weiteren sollte sie jährlich bewerten, ob die Inanspruchnahme solcher Ausnahmen sowie der nach dieser Verordnung bereits gewährten Ausnahmen durch in der Union niedergelassene Institute an zusätzliche Bedingungen geknüpft werden sollte oder die bestehenden Bedingungen überprüft werden sollten. Sie sollte die Ergebnisse ihrer Analyse der Kommission in einem Jahresbericht vorlegen.

(103) Um die Effizienz zu erhöhen und Verwaltungslasten zu senken, sollte die EBa einen kohärenten Melderahmen auf der Grundlage eines harmonisierten Satzes von Standards für Liquiditätsanforderungen einrichten, der in der gesamten Union angewandt werden sollte. Zu diesem Zweck sollte sie einheitliche Meldeformate und IT-Lösungen ausarbeiten, die den Bestimmungen dieser Verordnung und der Richtlinie /EU Rechnung tragen. Bis zum Datum der Anwendung der vollständigen Liquiditätsanforderungen sollten Institute weiterhin ihre nationalen Meldepflichten erfüllen.

(104) Die EBa sollte in Zusammenarbeit mit dem ESRB Orientierungen zu den Grundsätzen für die Verwendung des liquiden Bestands in Stresssituationen herausgeben.

(105) Es sollte nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass Institute, die Schwierigkeiten haben, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, Liquiditätsstützen von anderen Instituten derselben Gruppe erhalten. Die zuständigen Behörden sollten jedoch unter strengen Voraussetzungen und sofern jede der daran beteiligten zuständigen Behörden dem zustimmt, die Möglichkeit haben, von der Anwendung der Liquiditätsanforderung auf einzelne Institute abzusehen und für diese Institute konsolidierte Anforderungen festzulegen, damit sie die Möglichkeit haben, ihre Liquidität zentral, auf Gruppen- oder Untergruppenebene, zu steuern.

(106) Ebenso sollten, wenn keine Ausnahme gewährt wird und sobald die Liquiditätsanforderung verbindlich ist, für die Liquiditätsflüsse zwischen zwei Instituten derselben Gruppe, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen, günstigere Prozentsätze für Zu- und Abflüsse nur dann gelten, wenn sämtliche erforderlichen Schutzbestimmungen gegeben sind. Eine solche spezifische günstigere Behandlung sollte genau definiert und an die Erfüllung einer Reihe strenger und objektiver Bedingungen geknüpft werden. Die für einen bestimmten gruppeninternen Liquiditätsfluss geltende spezifische Behandlung sollte sich aus einer Methodik ergeben, bei der die spezifische Höhe der Zu- bzw. Abflüsse zwischen dem Institut und der Gegenpartei anhand objektiver Kriterien und Parameter bestimmt wird. Auf der Grundlage von Beobachtungen und gestützt auf den Bericht der EBa sollte der Kommission gegebenenfalls und im Rahmen des aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts zur Präzisierung der Liquiditätsdeckungsanforderung die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Festlegung dieser spezifischen gruppeninternen Behandlungen, der Methodik und der objektiven Kriterien, an die sie geknüpft sind, sowie der Modalitäten für gemeinsame Entscheidungen zur Bewertung dieser Kriterien zu erlassen.

(107) Von der irischen National Asset Management Agency (NAMA) begebene Anleihen sind für die Sanierung der irischen Banken von großer Bedeutung; ihre Ausgabe wurde zuvor von den Mitgliedstaaten gebilligt und von der Kommission als Beihilfe genehmigt, mit der die Auslagerung wertgeminderter Aktiva aus der Bilanz bestimmter Kreditinstitute unterstützt werden soll. Die Emission derartiger Anleihen, eine vorübergehende, von der Kommission und der EZB gestützte Maßnahme, ist Bestandteil der Umstrukturierung des irischen Bankensektors. Die Anleihen sind von der irischen Regierung garantiert und werden von den Währungsbehörden als anerkennungsfähige Sicherheit akzeptiert. Die Kommission sollte die Frage besonderer Mechanismen für den Bestandsschutz übertragbarer Vermögenswerte, die von Körperschaften mit einer Genehmigung der Union für staatliche Beihilfen begeben oder garantiert werden, im Rahmen des aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts zur Präzisierung der Liquiditätsdeckungsanforderung prüfen. Dabei sollte sie berücksichtigen, dass es Instituten gestattet sein sollte, bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsanforderungen gemäß dieser Verordnung vorrangige Anleihen der NAMa bis Dezember 2019 als Aktiva mit äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität einzubeziehen.

(108) Ebenso sind die von der spanischen Vermögensverwaltungsgesellschaft begebenen Anleihen von besonderer Bedeutung für die Sanierung des spanischen Bankensektors und stellen eine von der Kommission und der EZB unterstützte vorübergehende Maßnahme dar, die Bestandteil der Umstrukturierung des spanischen Bankensystems ist. Da ihre Ausgabe in der von der Kommission und der spanischen Regierung am 23. Juli 2012 unterzeichneten Gemeinsamen Absichtserklärung (Memorandum of Understanding on Financial Sector Policy Conditionality) vorgesehen ist und die Übertragung der Vermögenswerte durch die Kommission als Maßnahme der staatlichen Beihilfe zur Auslagerung wertgeminderter Aktiva aus der Bilanz bestimmter Kreditinstitute genehmigt werden muss, und insofern als sie von der spanischen Regierung garantiert und von den Währungsbehörden als anerkennungsfähige Sicherheit akzeptiert werden, sollte die Kommission die Frage besonderer Mechanismen für den Bestandsschutz übertragbarer Vermögenswerte, die von Körperschaften mit einer Genehmigung der Union für staatliche Beihilfen begeben oder garantiert werden, prüfen. Dabei sollte sie berücksichtigen, dass es Instituten gestattet sein sollte, bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsanforderungen gemäß dieser Verordnung vorrangige Anleihen der spanischen Vermögensverwaltungsgesellschaft mindestens bis Dezember 2023 als Aktiva mit äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität einzubeziehen.

(109) Ausgehend von den von der EBa vorzulegenden Berichten sollte die Kommission bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags für einen delegierten Rechtsakt über die Liquiditätsanforderungen auch prüfen, ob vorrangige Anleihen, die von Körperschaften begeben werden, die der irischen NAMa und der spanischen Vermögensverwaltungsgesellschaft vergleichbar sind, zu demselben Zweck gegründet wurden und von besonderer Bedeutung für die Sanierung von Banken in einem anderen Mitgliedstaat sind, ebenso behandelt werden sollten, insofern sie von der Zentralregierung des betreffenden Mitgliedstaats garantiert und von den Währungsbehörden als anerkennungsfähige Sicherheit akzeptiert werden.

(110) Bei der Ausarbeitung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung von Methoden zur Messung des zusätzlichen Liquiditätsabflusses sollte die EBa einen standardisierten Ansatz des historischen Rückblicks als Methode für diese in Betracht ziehen.

(111) Bis zur Einführung der strukturellen Liquiditätsquote (NSFR) als verbindlichem Mindeststandard sollten Institute die allgemeine Pflicht in Bezug auf die Refinanzierung einhalten. Diese allgemeine Pflicht sollte nicht in einer vorgeschriebenen Quote bestehen. Wird im Wege einer einzelstaatlichen Vorschrift eine stabile Refinanzierungsquote eingeführt, solange die NSFR noch nicht eingeführt wurde, sollten Institute diesen Mindeststandard entsprechend einhalten.

(112) Über die Regelung des kurzfristigen Liquiditätsbedarfs hinaus sollten Institute auch Refinanzierungsstrukturen schaffen, die auf längere Sicht Stabilität bieten. Im Dezember 2010 beschloss der Basler Ausschuss, die NSFR bis zum 1. Januar 2018 zu einem Mindeststandard zu machen und strikte Meldeverfahren zur Überwachung dieser Quote während eines Übergangszeitraums zu schaffen; die Auswirkungen dieser Standards auf Finanzmärkte, Kreditvergabe und Wirtschaftswachstum werden weiterhin beobachtet und unerwünschte Folgen erforderlichenfalls angegangen. Deshalb beschloss der Basler Ausschuss einen Beobachtungszeitraum und eine Revisionsklausel für die NSFR. Die EBa sollte in diesem Zusammenhang anhand der vorgeschriebenen Meldungen nach dieser Verordnung beurteilen, wie eine Anforderung an die stabile Refinanzierung gestaltet werden sollte. Die Kommission sollte auf der Grundlage dieser Untersuchung dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstatten und gegebenenfalls geeignete Vorschläge zur Einführung einer solchen Anforderung bis zum Jahr 2018 unterbreiten.

(113) Defizite in der Unternehmensführung bei einer Reihe von Instituten haben zu einer übermäßigen und unvorsichtigen Übernahme von Risiken im Bankensektor beigetragen, was zum Ausfall einzelner Institute und zu Systemproblemen geführt hat.

(114) Um die Überwachung der Unternehmensführung der einzelnen Institute zu vereinfachen und die Marktdisziplin zu verbessern, sollten Institute ihre Unternehmensführungsregelungen öffentlich bekanntmachen. Ihre Leitungsorgane sollten eine Erklärung verfassen und veröffentlichen, damit die Öffentlichkeit sicher sein kann, dass diese Regelungen angemessen und effizient sind.

(115) Um der Vielfalt der Geschäftsmodelle von Instituten im Binnenmarkt gerecht zu werden, sollten bestimmte langfristige strukturelle Anforderungen wie die NSFR und die Verschuldungsquote genau geprüft werden, um eine Vielzahl solider Bankenstrukturen zu fördern, die bislang Dienstleistungen für die Wirtschaft der Union erbracht haben und dies auch weiterhin tun sollten.

(116) Damit Haushalten und Unternehmen stets Finanzdienstleistungen bereitgestellt werden können, sind stabile Refinanzierungsstrukturen erforderlich. Langfristige Refinanzierungsströme in auf Banken gestützten Finanzsystemen können in vielen Mitgliedstaaten generell andere Merkmale aufweisen als die in anderen internationalen Märkten. Zusätzlich wurden in den Mitgliedstaaten spezifische Refinanzierungsstrukturen entwickelt, um eine stabile Refinanzierung langfristiger Investitionen zu gewährleisten, einschließlich dezentralisierter Bankenstrukturen zur Kanalisierung von Liquidität oder hypothekarisch gesicherter Wertpapiere, die an Märkten mit hoher Liquidität gehandelt werden oder für Anleger mit langfristigen Anlagestrategien in Betracht kommen. Diese strukturellen Faktoren sollten sorgfältig geprüft werden. Zu diesem Zweck müssen die EBa und der ESRB - sobald internationale Standards vorliegen - anhand der vorgeschriebenen Meldungen nach dieser Verordnung beurteilen, wie eine Anforderung an die stabile Refinanzierung unter Berücksichtigung der verschiedenen Refinanzierungsstrukturen des Bankenmarktes in der Union gestaltet werden sollte.

(117) Um während eines Übergangszeitraums die Höhe der Eigenmittel und die auf die unionsweite Eigenmitteldefinition einerseits und auf die Eigenmitteldefinition dieser Verordnung andererseits angewandten aufsichtlichen Anpassungen allmählich aneinander anzugleichen, sollten die Eigenmittelanforderungen dieser Verordnung stufenweise eingeführt werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass diese stufenweise Einführung mit den jüngsten Anpassungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der geforderten Höhe der Eigenmittel und hinsichtlich der in den Mitgliedstaaten geltenden Eigenmitteldefinition vereinbar ist. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden während des Übergangszeitraums innerhalb vorgegebener Unter- und Obergrenzen festlegen, wie die geforderte Höhe der Eigenmittel schnell erreicht und die aufsichtlichen Anpassungen schnell eingeführt werden.

(118) Um einen reibungslosen Übergang von den derzeit divergierenden aufsichtlichen Anpassungen in den Mitgliedstaaten zu dem in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Satz aufsichtlicher Anpassungen zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden während eines Übergangszeitraums von den Instituten weiterhin in beschränktem Umfang von dieser Verordnung abweichende aufsichtliche Anpassungen der Eigenmittel verlangen können.

(119) Um sicherzustellen, dass die Institute über ausreichend Zeit für die Erfüllung der neuen Anforderungen an Höhe und Definition der Eigenmittel verfügen, sollte die Anerkennung bestimmter Kapitalinstrumente, die die Definition von Eigenmitteln dieser Verordnung nicht erfüllen, zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2021 schrittweise eingestellt werden. Zudem sollten bestimmte von staatlicher Seite geführte Instrumente während eines befristeten Zeitraums voll als Eigenmittel anerkannt werden. Ferner sollte das Agio, das mit Posten verbunden ist, die nach den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel anerkannt wurden, unter bestimmten Umständen als hartes Kernkapital anerkannt werden.

(120) Um eine allmähliche Konvergenz zu einheitlichen Offenlegungspflichten der Institute zu erreichen und den Marktteilnehmern genaue und umfassende Informationen über das Risikoprofil einzelner Institute zu bieten, sollten schrittweise Offenlegungspflichten eingeführt werden.

(121) Um den Marktentwicklungen und den Erfahrungen mit der Anwendung dieser Verordnung Rechnung zu tragen, sollte die Kommission verpflichtet sein, dem Europäischen Parlament und dem Rat - gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Gesetzgebungsvorschlägen - Berichte zu unterbreiten, in denen sie auf mögliche Auswirkungen der Eigenmittelanforderungen auf den Konjunkturzyklus eingeht sowie auf die Eigenmittelunterlegung von Forderungen in Form gedeckter Schuldverschreibungen, Großkredite, Liquiditätsanforderungen, Verschuldungsgrad, Risikopositionen aus übertragenem Kreditrisiko, das Gegenparteiausfallrisiko und die Ursprungsrisikomethode, Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die Definition anrechenbarer Eigenmittel und den Umfang der Anwendung dieser Verordnung.

(122) Der Rechtsrahmen für Kreditinstitute sollte in erster Linie das Funktionieren von für die Realwirtschaft lebensnotwendigen Dienstleistungen sicherstellen und dabei das Risiko unvorsichtigen Verhaltens begrenzen. Die strukturelle Trennung von Privatkunden- und Anlagegeschäft innerhalb einer Bankengruppe könnte im Hinblick auf dieses Ziel ein wichtiges Instrument sein. Daher sollte der derzeitige aufsichtsrechtliche Rahmen der Einführung von Maßnahmen, die einer solchen Trennung dienen, nicht entgegenstehen. Die Kommission sollte aufgefordert werden, die Frage der strukturellen Trennung zu untersuchen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, gegebenenfalls mit entsprechenden Gesetzgebungsvorschlägen, vorzulegen.

(123) Ebenso sollten Mitgliedstaaten zum Schutze der Einleger und zur Wahrung der Finanzstabilität strukturelle Maßnahmen ergreifen dürfen, um von in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten zu verlangen, ihre Risikopositionen gegenüber verschiedenen Rechtsträgern je nach deren Tätigkeiten, aber unabhängig vom Ort, an dem diese ausgeübt werden, zu verringern. Da solche Maßnahmen sich jedoch wegen der Aufsplitterung des Binnenmarktes negativ auswirken, sollten sie nur unter strengen Auflagen und bis zum Inkrafttreten eines künftigen Gesetzgebungsakts zu ihrer ausdrücklichen Harmonisierung gebilligt werden.

(124) Zur Präzisierung der Anforderungen dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis zur Verabschiedung von Rechtsakten nach Artikel 290 AEUV übertragen werden, um durch technische Anpassungen dieser Verordnung Begriffsbestimmungen zu klären und eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen oder den Entwicklungen an den Finanzmärkten Rechnung zu tragen; die Terminologie und die Formulierung der Begriffsbestimmungen an spätere einschlägige Rechtsakte anzupassen; die Eigenmittelbestimmungen dieser Verordnung an Entwicklungen bei den Rechnungslegungsstandards oder im Unionsrecht oder im Hinblick auf die Konvergenz der Aufsichtspraktiken anzupassen; die Verzeichnisse der Forderungsklassen für die Zwecke des Standardansatzes oder des IRB-Ansatzes zu erweitern und die Entwicklungen an den Finanzmärkten zu berücksichtigen; bestimmte für diese Forderungsklassen relevante Beträge an die Inflation anzupassen; das Verzeichnis und die Klassifizierung der außerbilanziellen Posten anzupassen; spezielle Vorschriften und technische Kriterien für die Behandlung von Gegenparteiausfallrisiken, den Standardansatz und den IRB-Ansatz, die Kreditrisikominderung, Verbriefungen, das operationelle Risiko, das Marktrisiko, die Liquidität, die Verschuldung und die Offenlegung an Entwicklungen an den Finanzmärkten oder bei den Rechnungslegungsstandards oder im Unionsrecht oder im Hinblick auf die Konvergenz bei der Aufsichtspraxis und der Risikobewertung anzupassen und die Ergebnisse der Überprüfung verschiedener Aspekte im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/39/EG zu berücksichtigen.

(125) Die Befugnis, Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV zu erlassen, sollte der Kommission auch übertragen werden, um eine vorübergehende Herabsetzung der Eigenmittelanforderungen oder der gemäß dieser Verordnung festgelegten Risikogewichte zur Berücksichtigung besonderer Umstände vorzuschreiben; für bestimmte Risikopositionen gewährte Ausnahmen von der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung über Großkredite zu klären; zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und währungspolitischer Entwicklungen die für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Handelsbuch relevanten Beträge festzulegen; die Kategorien von Wertpapierfirmen anzupassen, denen zur Berücksichtigung von Entwicklungen an den Finanzmärkten bestimmte Ausnahmen von der erforderlichen Höhe der Eigenmittel gewährt werden können; im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung die Anforderung, dass Wertpapierfirmen Eigenmittel in Höhe eines Viertels ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahres halten müssen, zu präzisieren; festzulegen, von welchen Eigenmittelbestandteilen Beteiligungen eines Instituts an Instrumenten relevanter Unternehmen abgezogen werden sollten; ergänzende Übergangsbestimmungen für die Behandlung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste bei der Messung der Verbindlichkeiten aufgrund Pensionsleistungszusagen von Instituten einzuführen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren Vorbereitungsarbeiten - auch auf Sachverständigenebene - angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission die zeitgleiche, zügige und angemessene Weiterleitung relevanter Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.

(126) Gemäß der Erklärung Nr. 39 zu Artikel 290 AEUV sollte die Kommission bei der Ausarbeitung ihrer Entwürfe für delegierte Rechtsakte im Bereich der Finanzdienstleistungen nach ihrer üblichen Vorgehensweise weiterhin von den Mitgliedstaaten benannte Experten konsultieren.

(127) Technische Standards für die Finanzdienstleistungsbranche sollten eine Harmonisierung, einheitliche Bedingungen und einen angemessenen Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern in der gesamten Union gewährleisten. Da die EBa über spezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen. Die EBa sollte bei der Ausarbeitung technischer Standards effiziente Verwaltungs- und Berichterstattungsverfahren gewährleisten. Die Meldeformate sollten der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Instituts angemessen sein.

(128) Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die die EBa in Bezug auf Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnliche Institute, bestimmte Eigenmittelinstrumente, aufsichtliche Anpassungen, Abzüge von Eigenmitteln, zusätzliche Eigenmittelinstrumente, Minderheitsbeteiligungen, Hilfstätigkeiten zur Banktätigkeit, Verfahren bei Kreditrisikoanpassungen, Ausfallwahrscheinlichkeit, Verlustquote bei Ausfall, Ansätze für die Risikogewichtung von Vermögenswerten, Konvergenz der Aufsichtspraxis, Liquidität und Übergangsbestimmungen für Eigenmittel ausarbeitet, sollten von der Kommission im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Die Kommission und die EBa sollten sicherstellen, dass diese Standards und Anforderungen von allen betroffenen Instituten auf eine Weise angewandt werden können, die der Art, dem Umfang und der Komplexität dieser Institute und ihrer Tätigkeiten angemessen ist.

(129) Die Anwendung einiger der in dieser Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte, beispielsweise des delegierten Rechtsakts betreffend die Liquiditätsdeckungsanforderung, hat möglicherweise wesentliche Auswirkungen auf beaufsichtigte Institute und die Realwirtschaft. Die Kommission sollte sicherstellen, dass das Europäische Parlament und der Rat bereits vor der Veröffentlichung der delegierten Rechtsakte stets ausreichend über die einschlägigen Entwicklungen auf internationaler Ebene und aktuelle Überlegungen bei der Kommission unterrichtet sind.

(130) Der Kommission sollte außerdem die Befugnis übertragen werden, von der EBa ausgearbeitete technische Durchführungsstandards in Bezug auf Konsolidierung, gemeinsame Entscheidungen, Meldepflichten, Offenlegung, durch Immobilien besicherte Risikopositionen, Risikobewertung, Ansätze für die Risikogewichtung von Vermögenswerten, Risikogewichte und Spezifikation bestimmter Risikopositionen, Behandlung von Optionen und Optionsscheinen, Positionen in Eigenkapitalinstrumenten und Fremdwährungen, Verwendung interner Modelle, Verschuldung und außerbilanzielle Positionen mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(131) Angesichts der Ausführlichkeit und der Zahl der technischen Regulierungsstandards, die gemäß dieser Verordnung zu erlassen sind, sollte - wenn die Kommission einen technischen Regulierungsstandard erlässt, der mit dem von der EBa vorgelegten Entwurf identisch ist - der Zeitraum, innerhalb dessen das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen technischen Regulierungsstandard erheben können, gegebenenfalls um einen weiteren Monat verlängert werden. Ferner sollte die Kommission die technischen Regulierungsstandards möglichst so rechtzeitig erlassen, dass das Europäische Parlament und der Rat unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität technischer Regulierungsstandards sowie der Besonderheiten der Geschäftsordnungen, der Arbeitsplanung und der Zusammensetzung des Europäischen Parlaments und des Rates eine vollständige Prüfung vornehmen können.

(132) Um ein hohes Maß an Transparenz zu gewährleisten, sollte die EBa Konsultationen zu den in dieser Verordnung genannten Entwürfen technischer Standards einleiten. Die EBa und die Kommission sollten so rasch wie möglich mit der Erstellung ihrer nach dieser Verordnung vorgesehenen Berichte über Liquiditätsanforderungen und Verschuldung beginnen.

(133) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren18, wahrgenommen werden.

(134) Im Einklang mit Artikel 345 AEUV, wonach die Verträge die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt lassen, werden die Eigentumsverhältnisse, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, durch sie weder gefördert noch benachteiligt.

(135) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde im Einklang mit Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und hat eine Stellungnahme19 abgegeben.

(136) Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte daher geändert werden

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

Titel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt einheitliche Regeln für allgemeine Aufsichtsanforderungen fest, die im Rahmen der Richtlinie /EU beaufsichtigte Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften im Hinblick auf folgende Punkte erfüllen müssen:

  1. Eigenmittelanforderungen im Hinblick auf vollständig quantifizierbare, einheitliche und standardisierte Komponenten von Kredit-, Markt-, operationellem und Abwicklungsrisiko sowie Verschuldung,
  2. Vorschriften zur Begrenzung von Großkrediten,
  3. Liquiditätsanforderungen im Hinblick auf vollständig quantifizierbare, einheitliche und standardisierte Komponenten des Liquiditätsrisikos,
  4. Berichtspflichten hinsichtlich der Buchstaben a, b und c,
  5. Offenlegungspflichten.

Diese Verordnung legt einheitliche Regeln hinsichtlich der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten fest, die Abwicklungseinheiten, bei denen es sich um global systemrelevante Institute (G-SRI) handelt oder die Teil von G-SRI sind, sowie bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI erfüllen müssen.

Diese Verordnung gilt nicht für die Bekanntmachungspflichten der zuständigen Behörden im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Instituten gemäß der Richtlinie /EU.

Artikel 2 Aufsichtsbefugnisse

(1) Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, werden die zuständigen Behörden mit den in der Richtlinie /EU und in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet und wenden die darin beschriebenen Verfahren an.

(2) Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, werden die Abwicklungsbehörden mit den in der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlamente und des Rates20 und in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet und wenden die darin beschriebenen Verfahren an.

(3) Um die Einhaltung der Anforderungen an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu gewährleisten, arbeiten die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden zusammen.

(4) Um die Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse zu gewährleisten, sorgen der durch Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates21 geschaffene Einheitliche Abwicklungsausschuss und die Europäische Zentralbank, wenn es um Angelegenheiten geht, welche die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates22 übertragenen Aufgaben betreffen, für den regelmäßigen und zuverlässigen Informationsaustausch untereinander.

(5) Bei der Anwendung der Bestimmungen in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates23 behandeln die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates24 die genannten Wertpapierfirmen so, als wären diese "Institute" gemäß der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3 Anwendung strengerer Anforderungen durch Institute

Diese Verordnung hindert Institute nicht daran, mehr Eigenmittel und Eigenmittelkomponenten zu halten als in dieser Verordnung gefordert oder strengere als die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen anzuwenden.

Artikel 4 Begriffsbestimmungen22

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "Kreditinstitut" ein Unternehmen, dessen Tätigkeit in einer der folgenden Aktivitäten besteht:
  1. Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;
  2. eine der in Anhang I Abschnitt a Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates25 genannten Tätigkeiten auszuüben, sofern das Unternehmen kein Waren- und Emissionszertifikatehändler, Organismus für gemeinsame Anlagen oder Versicherungsunternehmen ist und einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
    1. der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme des Unternehmens beträgt 30 Mrd. EUR oder mehr;
    2. der Gesamtwert der Vermögenswerte des Unternehmens liegt unter 30 Mrd. EUR und das Unternehmen gehört einer Gruppe an, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller Unternehmen der Gruppe, die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Mrd. EUR verfügen und eine der in Anhang I Abschnitt a Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, 30 Mrd. EUR oder mehr beträgt, oder
    3. der Gesamtwert der Vermögenswerte des Unternehmens liegt unter 30 Mrd. EUR und das Unternehmen gehört einer Gruppe an, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller Unternehmen der Gruppe, die eine der in Anhang I Abschnitt a Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, 30 Mrd. EUR oder mehr beträgt, wobei die konsolidierende Aufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem Aufsichtskollegium eine entsprechende Entscheidung trifft, um möglichen Umgehungsrisiken und potenziellen Risiken für die Finanzstabilität der Union entgegenzuwirken.

Für den Zweck des Buchstaben b Ziffern ii und iii werden in dem Fall, dass das Unternehmen einer Drittlandgruppe angehört, die gesamten Vermögenswerte jeder Zweigstelle der Drittlandgruppe, die in der Union zugelassen ist, in den kombinierten Gesamtwert der Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe eingerechnet;

2. "Wertpapierfirma" eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die gemäß der genannten Richtlinie zugelassen wurde, mit Ausnahme von Kreditinstituten;

3. "Institut" ein gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenes Kreditinstitut oder ein in Absatz 3 hierzu genanntes Unternehmen;

4. - gestrichen -

5. "Versicherungsunternehmen" ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)26;

6. "Rückversicherungsunternehmen" ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;

7. "Organismus für gemeinsame Anlagen" und "OGA" einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates27 oder einen alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates28;

8. "öffentliche Stelle""eine Verwaltungseinrichtung ohne Erwerbszweck, die Zentralstaaten, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden, die die gleichen Aufgaben wie regionale und lokale Behörden wahrnehmen, unterstehen oder ein im Besitz von Zentralstaaten oder regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften befindliches oder von diesen errichtetes und gefördertes Unternehmen ohne Erwerbszweck, für das eine einer ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung gilt, und kann selbstverwaltete Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegen, einschließen;

9. "Leitungsorgan" ein Leitungsorgan im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU;

10. "Geschäftsleitung" eine Geschäftsleitung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU;

11. "Systemrisiko" das Systemrisiko im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU;

12. "Modellrisiko" das Modellrisiko im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU;

13. "Originator" einen Originator im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/240229;

14. "Sponsor" einen Sponsor im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/2402;

14a."ursprünglicher Kreditgeber" einen ursprünglichen Kreditgeber im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2017/2402;

15. "Mutterunternehmen"

  1. ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG,
  2. für die Zwecke von Titel VII Kapitel 3 und 4 und der Richtlinie 2013/36/EU und Teil 5 dieser Verordnung ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes Unternehmen, das tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt;

16. "Tochterunternehmen"

  1. ein Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG,
  2. ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt.

Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des ursprünglichen Mutterunternehmens;

17. "Zweigstelle" eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Instituts bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit eines Instituts verbunden sind, unmittelbar betreibt;

18. "Anbieter von Nebendienstleistungen" ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Besitz oder in der Verwaltung von Immobilien, der Verwaltung von Datenverarbeitungsdiensten oder einer ähnlichen Tätigkeit besteht, die im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Institute den Charakter einer Nebentätigkeit hat;

19. "Vermögensverwaltungsgesellschaft" eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG oder einen AFIM im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU einschließlich - sofern nicht anders festgelegt - Unternehmen eines Drittlandes, die ähnliche Tätigkeiten ausüben und die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, dessen aufsichtliche und rechtliche Anforderungen denen der Union zumindest gleichwertig sind;

20. "Finanzholdinggesellschaft" ein Finanzinstitut, das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Institute oder Finanzinstitute sind; die Tochterunternehmen eines Finanzinstituts sind dann hauptsächlich Institute oder Finanzinstitute, wenn mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Institut ist und wenn über 50 % des Eigenkapitals, der konsolidierten Bilanzsumme, der Einkünfte, des Personals des Finanzinstituts oder eines anderen von der zuständigen Behörde als relevant erachteten Indikators Tochterunternehmen zuzuordnen sind, bei denen es sich um Institute oder Finanzinstitute handelt;

21. "gemischte Finanzholdinggesellschaft" eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG;

22. "gemischte Holdinggesellschaft" ein Mutterunternehmen, das weder eine Finanzholdinggesellschaft noch ein Institut noch eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und zu deren Tochterunternehmen mindestens ein Institut gehört;

23. "Drittland-Versicherungsunternehmen" ein Drittland-Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 3 der Richtlinie 2009/138/EG;

24. "Drittland-Rückversicherungsunternehmen" ein Drittland-Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 6 der Richtlinie 2009/138/EG;

25. "anerkannte Drittland-Wertpapierfirma" eine Firma, die die folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. sie würde unter die Definition der Wertpapierfirma fallen, wenn sie ihren Sitz in der Union hätte,
  2. sie ist in einem Drittland zugelassen,
  3. sie unterliegt und befolgt Aufsichtsregeln, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens genauso streng sind wie die Aufsichtsregeln gemäß dieser Verordnung oder der Richtlinie /EU;

26. "Finanzinstitut" ein Unternehmen, das kein Institut und keine reine Industrieholdinggesellschaft ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I bis und der Richtlinie 2013/36/EU genannten Geschäfte zu betreiben; diese Definition schließt Wertpapierfirmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Investmentholdinggesellschaften, Zahlungsinstitute im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates30 und Vermögensverwaltungsgesellschaften ein, jedoch nicht Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;

27. "Unternehmen der Finanzbranche":

  1. ein Institut,
  2. ein Finanzinstitut,
  3. einen in die konsolidierte Finanzlage eines Instituts einbezogenen Anbieter von Nebendienstleistungen,
  4. ein Versicherungsunternehmen,
  5. ein Drittland-Versicherungsunternehmen,
  6. ein Rückversicherungsunternehmen,
  7. ein Drittland-Rückversicherungsunternehmen,
  8. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG,
  9. ein gemäß den Bedingungen des Artikels 4 der Richtlinie 2009/138/EG aus dem Anwendungsbereich jener Richtlinie ausgenommenes Unternehmen,
  10. ein Drittlandsunternehmen, dessen Hauptgeschäftstätigkeit der eines Unternehmens unter den Buchstaben a bis k vergleichbar ist;

28. "Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat" ein Institut in einem Mitgliedstaat, das ein Institut, ein Finanzinstitut oder einen Anbieter von Nebendienstleistungen als Tochter hat oder eine Beteiligung an einem Institut, einem Finanzinstitut oder einem Anbieter von Nebendienstleistungen hält und nicht selbst Tochterunternehmen eines anderen im selben Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im selben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;

29. "EU-Mutterinstitut" ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, das nicht Tochterunternehmen eines anderen, in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer in einem Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;

29a."Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat" ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, bei dem es sich um eine Wertpapierfirma handelt;

29b."EU-Mutterwertpapierfirma" ein EU-Mutterinstitut, bei dem es sich um eine Wertpapierfirma handelt;

29c."Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat" ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, bei dem es sich um ein Kreditinstitut handelt;

29d."EU-Mutterkreditinstitut" ein EU-Mutterinstitut, bei dem es sich um ein Kreditinstitut handelt;

30. "Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat" eine Finanzholdinggesellschaft, die nicht Tochterunternehmen eines im selben Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im selben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;

31. "EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft" eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht Tochterunternehmen eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;

32. "gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat" eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die nicht Tochterunternehmen eines im selben Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im selben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;

33. "gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft" eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht Tochterunternehmen eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;

34. "zentrale Gegenpartei" oder "ZGP" eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

35. "Beteiligung" eine Beteiligung im Sinne des Artikels 17 Satz 1 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen31 oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen;

36. "qualifizierte Beteiligung" das direkte oder indirekte Halten von Anteilen an einem Unternehmen, das mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieses Unternehmens repräsentiert oder das anderweitig die Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens ermöglicht;

37. "Kontrolle" das Verhältnis zwischen einem Mutter- und einem Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG, oder der Rechnungslegungsstandards, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1606/2002 für ein Institut gelten, oder ein vergleichbares Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;

38. "enge Verbindung" eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen auf eine der folgenden Weisen miteinander verbunden sind:

  1. über eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder durch Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen,
  2. durch Kontrolle,
  3. über ein dauerhaftes Kontrollverhältnis beider oder aller mit ein und derselben dritten Person;

39. "Gruppe verbundener Kunden" jeden der folgenden Fälle:

  1. zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die - sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird - im Hinblick auf das Risiko insofern eine Einheit bilden, als eine von ihnen über eine direkte oder indirekte Kontrolle über die andere oder die anderen verfügt,
  2. zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, zwischen denen kein Kontrollverhältnis im Sinne des Buchstabens a besteht, die aber im Hinblick auf das Risiko als Einheit anzusehen sind, da zwischen ihnen Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass bei finanziellen Schwierigkeiten, insbesondere Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten, eines dieser Kunden auch andere bzw. alle anderen auf Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten stoßen.

Übt ein Zentralstaat die direkte Kontrolle über mehr als eine natürliche oder juristische Person aus oder besteht zwischen einem Zentralstaat und mehr als einer natürlichen oder juristischen Person eine direkte Abhängigkeit, so kann unbeschadet der Buchstaben a und b die Gruppe aus dem Zentralstaat und allen natürlichen oder juristischen Personen, die er gemäß Buchstabe a direkt oder indirekt kontrolliert oder die gemäß Buchstabe b mit ihm verbunden sind, als Gruppe betrachtet werden, die keine Gruppe verbundener Kunden ist. Stattdessen kann die Existenz einer aus dem Zentralstaat und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehenden Gruppe verbundener Kunden für jede gemäß Buchstabe a direkt vom Zentralstaat kontrollierte oder gemäß Buchstabe b direkt mit dem Zentralstaat verbundene Person und alle natürlichen oder juristischen Personen, die gemäß Buchstabe a von dieser Person kontrolliert werden oder gemäß Buchstabe b mit dieser Person verbunden sind, einschließlich der Zentralregierung, gesondert beurteilt werden. Dies gilt auch im Falle von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, auf die Artikel 115 Absatz 2 Anwendung findet.

Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die die unter Buchstabe a oder b genannten Bedingungen aufgrund ihrer direkten Risikoposition gegenüber derselben ZGP zu Zwecken von Clearingtätigkeiten erfüllen, werden nicht als Gruppe betrachtet, die eine Gruppe verbundener Kunden bildet;

40. "zuständige Behörde" eine nach einzelstaatlichem Recht offiziell anerkannte öffentliche Behörde oder Einrichtung, die nach diesem Recht zur Beaufsichtigung von Instituten als Teil des in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Aufsichtssystems befugt ist;

41. "konsolidierende Aufsichtsbehörde" eine zuständige Behörde, die gemäß Artikel 111 der Richtlinie /EU für die Ausübung der Aufsicht auf konsolidierter Basis verantwortlich ist;

42. "Zulassung" einen Hoheitsakt gleich welcher Form, mit dem die Behörden das Recht zur Ausübung der Geschäftstätigkeit erteilen;

43. "Herkunftsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem einem Institut die Zulassung erteilt wurde;

44. "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem ein Institut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt;

45. "Zentralbanken des ESZB" die nationalen Zentralbanken, die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) sind, und die Europäische Zentralbank (EZB);

46. "Zentralbanken" die Zentralbanken des ESZB sowie Zentralbanken dritter Länder;

47. "konsolidierte Lage" die Lage, die sich ergibt, wenn die Anforderungen dieser Verordnung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 so auf ein Institut angewandt werden, als bildete dieses Institut zusammen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen ein einziges Institut;

48. "auf konsolidierter Basis" auf Basis der konsolidierten Lage;

49. "auf teilkonsolidierter Basis" auf Basis der konsolidierten Lage eines Mutterinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft unter Ausschluss einer Teilgruppe von Unternehmen, oder auf Basis der konsolidierten Lage eines Mutterinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, das/die nicht oberstes Mutterinstitut bzw. oberste Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ist;

50. "Finanzinstrument"

  1. einen Vertrag, der für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schafft,
  2. ein in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genanntes Instrument,
  3. ein derivatives Finanzinstrument,
  4. ein Primärfinanzinstrument,
  5. ein Kassainstrument.

Die unter den Buchstaben a, b und c genannten Instrumente sind nur dann als Finanzinstrumente zu betrachten, wenn ihr Wert sich aus dem Kurs eines zugrunde liegenden Finanzinstruments oder eines anderen Basiswerts, einem Satz oder einem Index errechnet;

51. "Anfangskapital" die in der Richtlinie 2013/36/EU genannten Beträge und Arten von Eigenmitteln;

52. "operationelles Risiko" das Risiko von Verlusten, die durch die Unangemessenheit oder das Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse verursacht werden, einschließlich Rechtsrisiken;

53. "Verwässerungsrisiko" das Risiko, dass sich der Betrag einer Forderung durch bare oder unbare Ansprüche des Schuldners vermindert;

54. "Ausfallwahrscheinlichkeit" und "PD" die Wahrscheinlichkeit des Ausfalls einer Gegenpartei im Laufe eines Jahres;

55. "Verlustquote bei Ausfall" und "LGD" die Höhe des Verlusts für eine Risikoposition bei Ausfall der Gegenpartei gemessen am Betrag der zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Risikopositionen;

56. "Umrechnungsfaktor" das Verhältnis zwischen dem gegenwärtig nicht in Anspruch genommenen Betrag einer Zusage, der in Anspruch genommen werden könnte und daher bei Ausfall ausstünde, und dem gegenwärtig nicht in Anspruch genommenen Betrag dieser Zusage, wobei sich der Umfang der Zusage nach dem mitgeteilten Limit bestimmt, es sei denn, das nicht mitgeteilte Limit ist höher;

57. "Kreditrisikominderung" ein Verfahren, das ein Institut einsetzt, um das mit einer oder mehreren Risikopositionen, die es im Bestand behält, verbundene Kreditrisiko herabzusetzen;

58. "Besicherung mit Sicherheitsleistung" ein Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem sich das mit der Risikoposition eines Instituts verbundene Kreditrisiko dadurch vermindert, dass das Institut das Recht hat, bei Ausfall der Gegenpartei oder bei bestimmten anderen, mit der Gegenpartei zusammenhängenden Kreditereignissen bestimmte Vermögenswerte oder Beträge zu verwerten, ihren Transfer oder ihre Aneignung zu erwirken oder sie einzubehalten oder aber den Risikopositionsbetrag auf die Differenz zwischen diesem und dem Betrag einer Forderung gegen das Institut herabzusetzen bzw. diesen durch diese Differenz zu ersetzen;

59. "Absicherung ohne Sicherheitsleistung" ein Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem sich das mit der Risikoposition eines Instituts verbundene Kreditrisiko durch die Verpflichtung eines Dritten vermindert, bei Ausfall des Kreditnehmers oder bestimmten anderen Kreditereignissen eine Zahlung zu leisten;

60. "bargeldnahes Instrument" ein Einlagenzertifikat, eine Schuldverschreibung, einschließlich einer gedeckten Schuldverschreibung, oder ein ähnliches nicht nachrangiges Instrument, das ein Institut oder eine Wertpapierfirma ausgegeben hat, für das das Institut oder die Wertpapierfirma bereits die vollständige Zahlung erhalten hat und das das Institut oder die Wertpapierfirma uneingeschränkt zum Nennwert zurückzahlen muss;

61. "Verbriefung" eine Verbriefung im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402;

62. "Verbriefungsposition" eine Verbriefungsposition im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2017/2402;

63. "Wiederverbriefung" eine Wiederverbriefung im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2402;

64. "Wiederverbriefungsposition" eine Risikoposition in einer Wiederverbriefung;

65. "Bonitätsverbesserung" eine vertragliche Vereinbarung, durch die die Kreditqualität einer Verbriefungsposition gegenüber dem Stand ohne eine solche Vereinbarung verbessert wird; dazu zählen auch Verbesserungen, die durch nachrangigere Tranchen in der Verbriefung und andere Arten der Besicherung erzielt werden;

66. "Verbriefungszweckgesellschaft" eine Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/2402;

67. "Tranche" eine Tranchim Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/2402;

68. "Bewertung zu Marktpreisen" die Bewertung von Positionen auf der Grundlage einfach feststellbarer Glattstellungspreise, die aus neutralen Quellen bezogen werden, einschließlich Börsenkursen, über Handelsysteme angezeigten Preisen oder Quotierungen von verschiedenen unabhängigen, angesehenen Brokern;

69. "Bewertung zu Modellpreisen" jede Bewertung, die aus einem oder mehreren Marktwerten abgeleitet, extrapoliert oder auf andere Weise errechnet werden muss;

70. "unabhängige Preisüberprüfung" den Prozess der regelmäßigen Überprüfung von Marktpreisen und Modellparametern auf Exaktheit und Unabhängigkeit;

71. "anrechenbare Eigenmittel" folgende Komponenten:

  1. für die Zwecke des Teils 2 Titel III die Summe folgender Komponenten:
    1. Kernkapital im Sinne des Artikels 25 ohne die Abzüge nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i,
    2. Ergänzungskapital im Sinne des Artikels 71 in Höhe von höchstens einem Drittel des nach Ziffer i berechneten Kernkapitals;
  2. für die Zwecke des Artikels 97 die Summe folgender Komponenten:
    1. Kernkapital im Sinne des Artikels 25,
    2. Ergänzungskapital im Sinne des Artikels 71 in Höhe von höchstens einem Drittel des Kernkapitals;

72. "anerkannte Börse" eine Börse, die die folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Sie ist ein geregelter Markt oder ein Markt eines Drittlands, der gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird;
  2. sie verfügt über einen Clearingmechanismus, der für die in Anhang II genannten Geschäfte eine tägliche Berechnung der Einschussforderungen vorsieht und damit nach Auffassung der zuständigen Behörden einen angemessenen Schutz bietet;

73. "freiwillige Altersversorgungsleistungen" eine verbesserte Altersversorgung, die einem Mitarbeiter von einem Institut nach Ermessen im Rahmen seines variablen Vergütungspakets gewährt wird; Anwartschaften eines Mitarbeiters im Rahmen des betrieblichen Altersversorgungssystems fallen nicht darunter;

74. "Beleihungswert" den Wert einer Immobilie, der bei einer vorsichtigen Bewertung ihrer künftigen Marktgängigkeit unter Berücksichtigung ihrer langfristigen dauerhaften Eigenschaften, der normalen und örtlichen Marktbedingungen, der derzeitigen Nutzung sowie angemessener Alternativnutzungen bestimmt wird;

75. "Wohnimmobilie" eine Wohnung oder ein Wohnhaus, die/das vom Eigentümer oder Mieter bewohnt wird, einschließlich des Wohnrechts in Wohnungsgenossenschaften in Schweden;

76. "Marktwert" im Hinblick auf Immobilien den geschätzten Betrag, zu dem die Immobilie am Tag der Bewertung nach angemessener Vermarktung im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen getätigten Geschäfts, das die Parteien in Kenntnis der Sachlage, umsichtig und ohne Zwang abschließen, von einem veräußerungswilligen Verkäufer auf einen kaufwilligen Käufer übergehen dürfte;

77. "geltender Rechnungslegungsrahmen" die Rechnungslegungsstandards, denen ein Institut gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 oder der Richtlinie 86/635/EWG unterliegt;

78. "Einjahresausfallquote" das Verhältnis der während des Zeitraums von einem Jahr bis zum Zeitpunkt T eingetretenen Ausfälle zur Anzahl der ein Jahr vor diesem Datum dieser Klasse bzw. diesem Pool zugeordneten Schuldner;

79. "spekulative Immobilienfinanzierung" Darlehen zum Zwecke des Erwerbs, der Entwicklung oder des Baus von oder im Zusammenhang mit Immobilien bzw. Flächen für solche Immobilien mit der Absicht, diese gewinnbringend zu verkaufen;

80. "Handelsfinanzierung" Finanzierungstätigkeiten einschließlich Bürgschaften im Zusammenhang mit dem Austausch von Gütern und Dienstleistungen durch Finanzprodukte mit fester kurzer Laufzeit (im Allgemeinen weniger als ein Jahr) ohne automatische Verlängerung;

81. "öffentlich unterstützte Exportkredite" Darlehen oder Kredite zur Finanzierung der Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen, für die eine offizielle Exportversicherungsagentur Bürgschaften, Versicherungen oder Direktfinanzierungen bereitstellt;

82. "Rückkaufsvereinbarung" und "umgekehrte Rückkaufsvereinbarung" eine Vereinbarung, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere oder Waren - wenn die Garantie von einer anerkannten Börse, die die Rechte an den Wertpapieren oder Waren hält, gegeben wird, und die Vereinbarung es dem Institut nicht erlaubt, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware gleichzeitig mehr als einer Gegenpartei zu übertragen oder zu verpfänden, und die Übertragung in Verbindung mit einer Rückkaufzusage erfolgt - oder ersatzweise auf Wertpapiere oder Waren derselben Ausstattung zu einem festen Preis und zu einem vom Pensionsgeber festgesetzten oder noch festzusetzenden späteren Zeitpunkt überträgt; dabei handelt es sich für das Institut, das die Wertpapiere oder Waren veräußert, um eine Rückkaufsvereinbarung und für das Institut, das sie erwirbt, um eine umgekehrte Rückkaufsvereinbarung;

83. "Pensionsgeschäft" jedes Geschäft, das als "Rückkaufsvereinbarung" oder "umgekehrte Rückkaufsvereinbarung" gilt;

84. "einfache Rückkaufsvereinbarung" ein Pensionsgeschäft mit einem einzigen Vermögenswert oder mit ähnlichen nicht-komplexen Vermögenswerten im Gegensatz zu einem Korb von Vermögenswerten;

85. "Positionen, die mit Handelsabsicht gehalten werden",

  1. Eigenhandelspositionen und Positionen, die sich aus Kundenbetreuung und Marktpflege ergeben,
  2. Positionen, die zum kurzfristigen Wiederverkauf gehalten werden,
  3. Positionen, bei denen die Absicht besteht, aus bestehenden oder erwarteten kurzfristigen Kursunterschieden zwischen Ankaufs- und Verkaufskurs oder aus anderen Kurs- oder Zinsschwankungen Profit zu ziehen,

86. "Handelsbuch" alle Positionen in Finanzinstrumenten und Waren, die ein Institut entweder mit Handelsabsicht oder zur Absicherung von mit Handelsabsicht gehaltenen Positionen gemäß Artikel 104 hält;

87. "multilaterales Handelssystem" ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG;

88. "qualifizierte zentrale Gegenpartei" oder "qualifizierte ZGP" eine zentrale Gegenpartei, die entweder nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen oder nach Artikel 25 jener Verordnung anerkannt wurde;

89. "Ausfallfonds" einen von einer zentralen Gegenpartei gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingerichteten und gemäß Artikel 45 jener Verordnung genutzten Fonds;

90. "vorfinanzierter Beitrag zum Ausfallfonds einer ZGP" einen in den Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei eingezahlten Beitrag eines Instituts;

91. "Handelsrisikoposition" eine aus Geschäften im Sinne des Artikels 301 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie aus der Einschussforderung herrührende aktuelle Risikoposition, einschließlich eines einem Clearingmitglied zustehenden und noch nicht eingegangenen Nachschusses, und jede potenzielle künftige Risikoposition eines Clearingmitglieds oder eines Kunden gegenüber einer ZGP;

92. "geregelter Markt" einen geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG;

93. "Verschuldung" die an den Eigenmitteln eines Instituts gemessene relative Höhe der Aktiva, außerbilanziellen Verpflichtungen und Eventualverpflichtungen zu Zahlung Lieferung oder dem Stellen von Sicherheiten, einschließlich Verpflichtungen aus erhaltenen Finanzierungen, gegebenen Zusagen, Derivaten oder Rückkaufsvereinbarungen, aber ausschließlich Verpflichtungen, die nur bei Liquidation des Instituts eingefordert werden können;

94. "Risiko einer übermäßigen Verschuldung" das Risiko, das aus der Anfälligkeit eines Instituts aufgrund von Verschuldung oder Eventualverschuldung erwächst, die möglicherweise unvorgesehene Korrekturen seines Geschäftsplans erfordert, einschließlich der Veräußerung von Aktiva in einer Notlage, was zu Verlusten oder Bewertungsanpassungen der verbleibenden Aktiva führen könnte;

95. "Kreditrisikoanpassung" den Betrag der spezifischen und allgemeinen Rückstellungen für Kreditverluste zur Unterlegung der Kreditrisiken, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen im Jahresabschluss des Instituts anerkannt wurden;

96. "internes Sicherungsgeschäft" eine Position, die die Risikobestandteile zwischen einer Position im Handelsbuch und einer oder mehreren Positionen im Anlagebuch oder zwischen zwei Handelstischen im Wesentlichen ausgleicht;

97. "Referenzverbindlichkeit" eine Verbindlichkeit, die zur Bestimmung der Höhe des Barausgleichs für ein Kreditderivat herangezogen wird.

98. "externe Ratingagentur" oder "ECAI" eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen32 zugelassene oder zertifizierte Ratingagentur oder eine Zentralbank, die Bonitätsbeurteilungen abgibt, die von der Anwendung der genannten Verordnung ausgenommen sind;

99. "benannte ECAI" eine von einem Institut benannte ECAI;

100. "kumuliertes sonstiges Ergebnis" ein kumuliertes sonstiges Ergebnis im Sinne des nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) 1,

101. "Basiseigenmittel" Eigenmittel im Sinne des Artikels 88 der Richtlinie 2009/138/EG,

102. "Kernkapital von Versicherungsunternehmen" die Bestandteile der Basiseigenmittel von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, wenn diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absatz 1 jener Richtlinie in die Klasse "Tier 1" im Sinne jener Richtlinie eingestuft werden,

103. "zusätzliches Kernkapital von Versicherungsunternehmen" Bestandteile der Basiseigenmittel von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, wenn diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absatz 1 jener Richtlinie in die Klasse "Tier 1" im Sinne jener Richtlinie eingestuft werden und die Einbeziehung dieser Bestandteile durch gemäß Artikel 99 jener Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte begrenzt wird,

104. "Ergänzungskapital von Versicherungsunternehmen" Bestandteile der Basiseigenmittel von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, wenn diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absatz 2 jener Richtlinie in die Klasse "Tier 2" im Sinne jener Richtlinie eingestuft werden,

105. "Drittrangmittel von Versicherungsunternehmen" Bestandteile der Basiseigenmittel von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, wenn diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absatz 3 jener Richtlinie in die Klasse "Tier 3" im Sinne jener Richtlinie eingestuft werden,

106. "latente Steueransprüche" latente Steueransprüche im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,

107. "von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche" latente Steueransprüche, deren künftiger Wert nur realisiert werden kann, wenn das Institut in Zukunft ein zu versteuerndes Ergebnis erzielt,

108. "latente Steuerschulden" latente Steuerschulden im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,

109. "Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage" die Vermögenswerte aus einem Pensionsfonds oder einem Altersversorgungsplan mit Leistungszusage nach Abzug der Verbindlichkeiten dieses Fonds bzw. Plans,

110. "Ausschüttung" jede Art der Auszahlung von Dividenden oder Zinsen,

111. "Finanzunternehmen" ein Finanzunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 25 Buchstaben b und d der Richtlinie 2009/138/EG,

112. "Fonds für allgemeine Bankrisiken" einen Fonds für allgemeine Bankrisiken im Sinne des Artikels 38 der Richtlinie 86/635/EWG,

113. "Geschäfts- oder Firmenwert" den Geschäfts- oder Firmenwert im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,

114. "indirekte Position" eine Risikoposition gegenüber einem Intermediär, der Risikopositionen aus Kapitalinstrumenten eines Unternehmens der Finanzbranche hält, wobei im Falle einer endgültigen Abschreibung der Kapitalinstrumente des Unternehmens der Finanzbranche der dem Institut dadurch entstehende Verlust nicht wesentlich von dem Verlust abweichen würde, der ihm aus dem direkten Halten jener Kapitalinstrumente des Unternehmens der Finanzbranche erwachsen würde,

115. "immaterielle Vermögenswerte" immaterielle Vermögenswerte im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens, einschließlich des Geschäfts- bzw. Firmenwerts,

116. "andere Kapitalinstrumente" von Unternehmen der Finanzbranche begebene Kapitalinstrumente, die nicht zu den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder zum Kernkapital von Versicherungsunternehmen, dem zusätzlichen Kernkapital von Versicherungsunternehmen, dem Ergänzungskapital von Versicherungsunternehmen oder den Drittrangmitteln von Versicherungsunternehmen zählen,

117. "sonstige Rücklagen" Rücklagen im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsstandard offengelegt werden müssen, ausschließlich aller Beträge, die bereits im kumulierten sonstigen Ergebnis oder in den einbehaltenen Gewinnen ausgewiesen sind,

118. "Eigenmittel" die Summe aus Kernkapital und Ergänzungskapital,

119. "Eigenmittelinstrumente" Kapitalinstrumente des Instituts, die zu den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals zählen,

120. "Minderheitsbeteiligung" den Betrag des harten Kernkapitals eines Tochterunternehmens eines Instituts, der nicht in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis des Instituts einbezogenen natürlichen oder juristischen Personen zuzurechnen ist,

121. "Gewinn" Gewinn im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,

122. "Überkreuzbeteiligung" die Beteiligung eines Instituts an Eigenmittelinstrumenten oder anderen Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, die selbst Eigenmittelinstrumente des betreffenden Instituts halten,

123. "einbehaltene Gewinne" die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste,

124. "Agio" das Agio im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,

125. "temporäre Differenzen" temporäre Differenzen im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmen,

126. "synthetische Position" die Investition eines Instituts in ein Finanzinstrument, dessen Wert direkt an den Wert der Kapitalinstrumente eines Unternehmens der Finanzbranche gekoppelt ist.

127. "Haftungsverbund" ein System, das alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. die Institute gehören demselben institutsbezogenen Sicherungssystem wie in Artikel 113 Absatz 7 genannt an oder sind im Rahmen eines Netzes einer Zentralorganisation ständig zugeordnet;
  2. die Institute sind gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d oder Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 83/349/EWG voll konsolidiert und in die Aufsicht auf konsolidierter Basis eines Instituts, das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat im Sinne des Teils 1 Titel II Kapitel 2 dieser Verordnung ist, einbezogen, und unterliegen Eigenmittelanforderungen,
  3. das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat und die Tochterunternehmen befinden sich im selben Mitgliedstaat und unterliegen den Zulassungsvoraussetzungen und Kontrollen derselben zuständigen Behörde,
  4. das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat und die Tochterunternehmen haben eine vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsvereinbarung geschlossen, die diese Institute schützt und insbesondere ihre Liquidität und Solvenz gewährleistet, um einen Konkurs zu vermeiden, falls dies erforderlich wird,;
  5. es wurden Vereinbarungen getroffen, die eine sofortige Bereitstellung finanzieller Mittel in Form von Kapital und Liquidität gewährleisten, sofern dies nach der vertraglichen oder satzungsmäßigen Haftungsvereinbarung gemäß Buchstabe d erforderlich ist,
  6. die Angemessenheit der Vereinbarungen gemäß den Buchstaben d und e wird von den jeweiligen zuständigen Behörden regelmäßig kontrolliert,
  7. die Mindestfrist für die Bekanntgabe des freiwilligen Ausscheidens eines Tochterunternehmens aus der Haftungsvereinbarung beträgt zehn Jahre,
  8. die jeweils zuständige Behörde ist befugt, das freiwillige Ausscheiden eines Tochterunternehmens aus der Haftungsvereinbarung zu untersagen;

128. "ausschüttungsfähige Posten" den Gewinn am Ende des letzten Finanzjahres zuzüglich etwaiger vorgetragener Gewinne und für diesen Zweck verfügbarer Rücklagen, vor der Ausschüttung an die Eigner von Eigenmittelinstrumenten, abzüglich etwaiger vorgetragener Verluste, etwaiger gemäß Unionsrechtsvorschriften oder nationalen Rechtsvorschriften oder der Satzung des Instituts nicht ausschüttungsfähiger Gewinne und gemäß nationalen Rechtsvorschriften oder der Satzung des Instituts in die nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen eingestellter Beträge, jeweils in Bezug auf die spezifische Kategorie von Eigenmittelinstrumenten, auf die sich die Unionsrechtsvorschriften, die nationalen Rechtsvorschriften, die Satzung des Instituts oder das Statut beziehen, wobei diese Gewinne, Verluste und Rücklagen ausgehend vom Einzelabschluss des jeweiligen Instituts und nicht auf der Basis des konsolidierten Abschlusses festgestellt werden;

129. "Forderungsverwalter" ein Forderungsverwalter im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2017/2402;

130. "Abwicklungsbehörde" eine Abwicklungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU;

130a. "zuständige Drittlandsbehörde" eine Drittlandsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 90 der Richtlinie 2014/59/EU;".

131. "Abwicklungseinheit" eine Abwicklungseinheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 83a der Richtlinie 2014/59/EU;

132. "Abwicklungsgruppe" eine Abwicklungsgruppe im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 83b der Richtlinie 2014/59/EU;

133. "global systemrelevantes Institut" oder "G-SRI" ein G-SRI, das im Einklang mit Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU ermittelt wurde;

134. "global systemrelevantes Nicht-EU-Institut" oder "Nicht-EU-G-SRI" eine global systemrelevante Bankengruppe oder Bank (G-SIB), bei der es sich nicht um ein G-SRI handelt und die in der vom Rat für Finanzstabilität veröffentlichten und regelmäßig aktualisierten Liste aufgeführt ist;

135. "bedeutendes Tochterunternehmen" ein Tochterunternehmen, das auf Einzelbasis oder konsolidierter Basis eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Das Tochterunternehmen hält mehr als 5 % der konsolidierten risikogewichteten Aktiva seines ursprünglichen Mutterunternehmens;
  2. das Tochterunternehmen generiert mehr als 5 % der gesamten betrieblichen Erträge seines ursprünglichen Mutterunternehmens;
  3. die in Artikel 429 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannte Gesamtrisikopositionsmessgröße des Tochterunternehmens übersteigt 5 % der konsolidierten Gesamtrisikopositionsmessgröße seines ursprünglichen Mutterunternehmens;

für den Zweck der Bestimmung des bedeutenden Tochterunternehmens zählen - sofern Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung findet - die zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen unter Zugrundelegung ihrer konsolidierten Lage als ein einziges Tochterunternehmen;

136. "G-SRI-Einheit" eine Einheit mit Rechtspersönlichkeit, bei der es sich um ein G-SRI handelt oder die Teil eines G-SRI oder eines Nicht-EU-G-SRI ist;

137. "Bail-in-Instrument" ein Bail-in-Instrument im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 57 der Richtlinie 2014/59/EU;

138. "Gruppe" eine Gruppe von Unternehmen, von denen mindestens eines ein Institut ist und die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen oder aus Unternehmen besteht, die untereinander in der in der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates33 bezeichneten Beziehung stehen;

139. "Wertpapierfinanzierungsgeschäft" oder ein Pensionsgeschäft, ein Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäft oder ein Lombardgeschäft;

140. "Ersteinschuss" jede Sicherheit, bei der es sich nicht um einen Nachschuss handelt und die von einer Einheit entgegengenommen oder geleistet wird, um aktuelle und potenzielle künftige Risikopositionen eines Geschäfts oder eines Portfolios von Geschäften in dem Zeitraum zu decken, der zur Verwertung dieser Geschäfte notwendig ist, oder um deren Marktrisiko infolge eines Ausfalls der Gegenpartei des Geschäfts oder des Portfolios von Geschäften neu abzusichern;

141. "Marktrisiko" das aus Marktpreisbewegungen, einschließlich Wechselkurs- oder Warenpreisbewegungen, erwachsende Verlustrisiko;

142. "Fremdwährungsrisiko" das aus Wechselkursbewegungen erwachsende Verlustrisiko;

143. "Warenpositionsrisiko" das aus Warenpreisbewegungen erwachsende Verlustrisiko;

144. "Handelstisch" eine genau definierte Gruppe von Händlern, die von einem Institut für die gemeinsame Verwaltung eines Portfolios von Handelsbuchpositionen im Einklang mit einer genau festgelegten und kohärenten Geschäftsstrategie eingerichtet wurde und innerhalb derselben Risikomanagementstruktur agiert;

145. "kleines und nicht komplexes Institut" ein Institut, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Es ist kein großes Institut;
  2. der Gesamtwert seiner Vermögenswerte ist auf Einzelbasis oder gegebenenfalls auf konsolidierter Basis gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie /EU während des Vierjahreszeitraums, der dem laufenden jährlichen Berichtszeitraum unmittelbar vorangeht, im Durchschnitt kleiner oder gleich dem Schwellenwert von 5 Mrd. EUR; die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Schwellenwert festsetzen;
  3. es unterliegt keinen Anforderungen oder unterliegt vereinfachten Anforderungen in Bezug auf die Sanierungs- und Abwicklungsplanung im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU;
  4. seine Handelsbuchtätigkeiten werden als von geringem Umfang im Sinne des Artikels 94 Absatz 1 eingestuft;
  5. der Gesamtwert seiner Derivatepositionen des Instituts, die mit Handelsabsicht gehalten werden, übersteigt nicht 2 % seiner gesamten bilanziellen und außerbilanziellen Vermögenswerte; und der Gesamtwert seiner gesamten Derivatepositionen übersteigt nicht 5 %, wobei beide Werte gemäß Artikel 273a Absatz 3 berechnet werden;
  6. mehr als 75 % sowohl der konsolidierten Gesamtaktiva als auch der konsolidierten Gesamtpassiva des Instituts, in beiden Fällen mit Ausnahme der gruppeninternen Risikopositionen, betreffen Tätigkeiten mit Gegenparteien, die ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben;
  7. das Institut verwendet keine internen Modelle, um seine Aufsichtsanforderungen gemäß dieser Verordnung zu erfüllen; hiervon ausgenommen sind Tochterunternehmen, die auf Gruppenebene entwickelte interne Modelle verwenden, sofern die Gruppe den Offenlegungspflichten nach Artikel 433a oder Artikel 433c auf konsolidierter Basis unterliegt;
  8. das Institut hat sich nicht bei der zuständigen Behörde gegen eine Qualifizierung als kleines und nicht komplexes Institut ausgesprochen;
  9. die zuständige Behörde hat nicht entschieden, dass das Institut auf der Grundlage einer Analyse der Größe, Verflechtung, Komplexität oder des Risikoprofils nicht als kleines und nicht komplexes Institut zu betrachten ist;

146. "großes Institut" ein Institut, das eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Es handelt sich um ein G-SRI;
  2. es wurde gemäß Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2013/36/EU als anderes systemrelevantes Institut ("A-SRI") ermittelt;
  3. es zählt in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, nach dem Gesamtwert der Vermögenswerte zu den drei größten Instituten;
  4. der Gesamtwert seiner Vermögenswerte auf Einzelbasis oder gegebenenfalls auf Basis der konsolidierten Gesamtlage gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie /EU ist größer oder gleich 30 Mrd. EUR;

147. "großes Tochterunternehmen" ein Tochterunternehmen, das zu den großen Instituten zählt;

148. "nicht börsennotiertes Institut" ein Institut, das keine Wertpapiere emittiert hat, die zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind;

149. "Finanzbericht" - für die Zwecke von Teil 8 - einen Finanzbericht im Sinne der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates34;

150. "Waren- und Emissionszertifikatehändler" Unternehmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich darin besteht, Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten im Zusammenhang mit den in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU unter den Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 genannten Warenderivaten oder Warenderivatkontrakten, den im gleichen Abschnitt unter Nummer 4 genannten Derivaten in Bezug auf Emissionszertifikate oder den in Anhang I Abschnitt C Nummer 11 genannten Emissionszertifikaten zu erbringen bzw. auszuüben.

(2) Bezugnahmen auf Immobilien, Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien oder auf Grundpfandrechte auf solche Immobilien in dieser Verordnung schließen auch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze ein. Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können zulassen, dass Anteile, die eine entsprechende indirekte Beteiligung an Immobilien darstellen, wie eine direkte Beteiligung an Immobilien behandelt werden, wenn eine solche indirekte Beteiligung im nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaates ausdrücklich geregelt ist und wenn sie, als Sicherheit gestellt, Gläubigern einen gleichwertigen Schutz bietet.

(3) Handelsfinanzierungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 80 sind im Allgemeinen nicht fest zugesagt und erfordern zufriedenstellende Belege über alle Transaktionen für jeden Kreditantrag, sodass eine Ablehnung der Finanzierung möglich wird, wenn Zweifel an der Kreditwürdigkeit oder den Belegen über die Transaktionen auftreten; die Rückzahlung von Risikopositionen aus der Handelsfinanzierung ist in der Regel unabhängig vom Kreditnehmer, vielmehr stammen die Mittel aus Zahlungen von Importeuren oder den Erlösen aus dem Verkauf der zugrundeliegenden Güter.

(4) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um zu präzisieren, unter welchen Umständen die in Absatz 1 Nummer 39 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

Artikel 5 Besondere Begriffsbestimmungen für Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko

Für die Zwecke des Teils 3 Titel II bezeichnet der Ausdruck

1. "Risikoposition" einen Aktivposten (Vermögenswert) oder einen außerbilanziellen Posten;

2. "Verlust" den wirtschaftlichen Verlust einschließlich wesentlicher Diskontierungseffekte sowie wesentlicher direkter und indirekter Kosten der Beitreibung;

3. "erwarteter Verlust" und "EL" das Verhältnis der Höhe des Verlusts, der bei einem etwaigen Ausfall der Gegenpartei oder bei Verwässerung über einen Einjahreszeitraum zu erwarten ist, zu dem zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Betrag;

Titel II
Anwendungsebenen

Kapitel 1
Erfüllung der Anforderungen auf Einzelbasis

Artikel 6 Allgemeine Grundsätze

(1) Die Institute halten die Anforderungen, die in den Teilen 2, 3, 4, 7, 7A und 8 der vorliegenden Verordnung und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegt sind, auf Einzelbasis ein; hiervon ausgenommen ist Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung.

(1a) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels halten lediglich die als Abwicklungseinheiten eingestuften Institute, bei denen es sich außerdem um G-SRI-Einheiten handelt oder die Teil eines G-SRI sind und die keine Tochterunternehmen haben, die in Artikel 92a festgelegten Anforderungen auf Einzelbasis ein.

Bedeutende Tochterunternehmen eines Nicht-EU-G-SRI halten Artikel 92b auf Einzelbasis ein, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie sind keine Abwicklungseinheiten,
  2. sie haben keine Tochterunternehmen,
  3. sie sind nicht die Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts.

(2) Kein Institut, das im Mitgliedstaat seiner Zulassung und Beaufsichtigung entweder Tochterunternehmen oder Mutterunternehmen ist, und kein Institut, das in die Konsolidierung nach Artikel 18 einbezogen ist, ist gehalten, die Anforderungen der Artikel 89, 90 und 91 auf Einzelbasis einzuhalten.

(3) Kein Institut, das entweder ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen ist, und kein Institut, das in die Konsolidierung nach Artikel 18 einbezogen ist, ist gehalten, die Anforderungen des Teils 8 auf Einzelbasis einzuhalten.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes müssen die in Absatz 1a des vorliegenden Artikels genannten Institute Artikel 437a und Artikel 447 Buchstabe h auf Einzelbasis einhalten.

(4) Institute müssen die Anforderungen gemäß Teil 6 und gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung auf Einzelbasis einhalten.

Die folgenden Institute sind nicht verpflichtet, Artikel 413 Absatz 1 und die damit verbundenen Anforderungen an die Liquiditätsüberwachung in Teil 7A der vorliegenden Verordnung einzuhalten:

  1. Institute, die auch gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind,
  2. Institute, die auch gemäß Artikel 16 und Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates35 zugelassen sind, sofern sie keine Fristentransformation in erheblichem Umfang durchführen, und
  3. Institute, die gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannt sind, sofern
    1. ihre Tätigkeiten sich auf bankartige Dienstleistungen, wie in Abschnitt C des Anhangs der genannten Verordnung aufgeführt beschränken, die sie gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung zugelassenen Zentralverwahrern anbieten, und
    2. sie keine Fristentransformation in erheblichem Umfang durchführen.

(5) Institute, für die die zuständigen Behörden die Ausnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3 der vorliegenden Verordnung gewährt haben, und Institute, die auch gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind, sind nicht verpflichtet, die Anforderungen gemäß Teil 7 und die damit verbundenen Meldepflichten zur Verschuldensquote in Teil 7A der vorliegenden Verordnung auf Einzelbasis einzuhalten.

Artikel 7 Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis

(1) Die zuständigen Behörden können Tochterunternehmen eines Instituts von der Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 ausnehmen, wenn sowohl das Tochterunternehmen als auch das Institut von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen und beaufsichtigt werden, das Tochterunternehmen in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen ist und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind, so dass eine angemessene Verteilung der Eigenmittel zwischen dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährleistet ist:

  1. ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen ist weder vorhanden noch abzusehen;
  2. entweder das Mutterunternehmen erfüllt in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der zuständigen Behörde und hat mit deren Genehmigung erklärt, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken können vernachlässigt werden;
  3. die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens erstrecken sich auch auf das Tochterunternehmen;
  4. das Mutterunternehmen hält mehr als 50 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte oder ist zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt.

(2) Die zuständigen Behörden können von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch machen, wenn es sich bei dem Mutterunternehmen um eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt, die im gleichen Mitgliedstaat wie das Institut errichtet wurde, und sofern sie - insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 11 Absatz 1 festgelegten Standards - der gleichen Aufsicht unterliegt wie Institute.

(3) Die zuständigen Behörden können ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, in dem das Institut der Zulassung und Beaufsichtigung durch den betreffenden Mitgliedstaat unterliegt und es in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eingebunden ist, von der Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 ausnehmen, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, so dass eine angemessene Verteilung der Eigenmittel zwischen dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährleistet ist:

  1. ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat ist weder vorhanden noch abzusehen;
  2. die für eine konsolidierte Beaufsichtigung erforderlichen Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren erstrecken sich auch auf das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat.

Die zuständige Behörde, die diese Bestimmung anwendet, unterrichtet die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 8 Ausnahmen von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis

(1) Die zuständigen Behörden können ein Institut und alle oder einige seiner Tochterunternehmen in der Union vollständig oder teilweise von der Anwendung des Teils 6 ausnehmen und diese als zusammengefasste Liquiditätsuntergruppe überwachen, solange folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Anforderungen des Teils 6 werden von dem Mutterinstitut auf konsolidierter Basis bzw. von einem Tochterinstitut auf teilkonsolidierter Basis eingehalten;
  2. die Liquiditätspositionen aller Institute der ausgenommenen Gruppe bzw. Untergruppe werden von dem Mutterinstitut auf konsolidierter Basis oder dem Tochterinstitut auf teilkonsolidierter Basis kontinuierlich verfolgt und überwacht und die Refinanzierungspositionen aller Institute der ausgenommenen Gruppe bzw. Untergruppe werden - bei Ausnahme von der Anwendung der in Teil 6 Titel IV festgelegten Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote - von dem Mutterinstitut auf konsolidierter Basis oder dem Tochterinstitut auf teilkonsolidierter Basis kontinuierlich verfolgt und überwacht, und es gewährleistet ein ausreichend hohes Liquiditätsniveau und - bei Ausnahme von der Anwendung der in Teil 6 Titel IV festgelegten Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote - eine stabile Refinanzierung aller betroffenen Institute;
  3. die Institute haben Verträge abgeschlossen, die nach Überzeugung der zuständigen Behörden einen freien Fluss finanzieller Mittel zwischen ihnen gewährleisten, so dass sie ihren individuellen und gemeinsamen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen können;
  4. ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die Erfüllung der Verträge nach Buchstabe c ist weder vorhanden noch abzusehen.

Bis zum 1. Januar 2014 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über rechtliche Hürden, die die Anwendung von Buchstabe c des ersten Unterabsatzes verhindern können und sollte gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2015 einen geeigneten Gesetzgebungsvorschlag dazu vorlegen, welche dieser Hürden beseitigt werden sollten.

(2) Die zuständigen Behörden können Institute und alle oder einige ihrer Tochterunternehmen vollständig oder teilweise von der Anwendung des Teils 6 ausnehmen, wenn alle Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe im selben Mitgliedstaat zugelassen und die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Sind Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe in verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen, so wird Absatz 1 erst nach Anwendung des Verfahrens nach Artikel 21 und nur auf Institute angewandt, deren zuständige Behörden hinsichtlich der folgenden Elemente derselben Auffassung sind:

  1. ihre Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen des der Richtlinie 2013/36/EU hinsichtlich der Organisation und der Behandlung des Liquiditätsrisikos innerhalb der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe;
  2. die Verteilung der Beträge, der Belegenheit und des Eigentums an den erforderlichen liquiden Aktiva, die in der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe bei Ausnahme von der Anwendung der Anforderung der Liquiditätsdeckungsquote gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 gehalten werden müssen, und die Verteilung der Beträge und der Belegenheit der verfügbaren stabilen Refinanzierung in der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe bei Ausnahme von der Anwendung der in Teil 6 Titel IV festgelegten Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote;
  3. die Festlegung der Mindestbeträge an liquiden Aktiva, die Institute halten müssen, die von der Anwendung der Anforderung der Liquiditätsdeckungsquote gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 ausgenommen sind, und die Festlegung der Mindestbeträge der verfügbaren stabilen Refinanzierung, die Institute halten müssen, die von der Anwendung der in Teil 6 Titel IV festgelegten Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote ausgenommen sind;
  4. die Notwendigkeit strengerer Parameter als in Teil 6 vorgesehen;
  5. unbeschränkter Austausch lückenloser Informationen zwischen den zuständigen Behörden;
  6. das umfassende Verständnis der Auswirkungen einer solchen Befreiung.

(4) Die zuständigen Behörden können die Absätze 1, 2 und 3 auch auf Institute anwenden, die Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 sind, sofern sie alle Voraussetzungen jenes Artikels erfüllen, sowie auf andere Institute, die in einer Beziehung im Sinne des Artikels 113 Absatz 6 zueinander stehen, sofern sie alle dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Die zuständigen Behörden bestimmen in diesem Fall eines der unter die Ausnahme fallenden Institute, das Teil 6 auf Basis der konsolidierten Lage aller Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe erfüllen muss.

(5) Wurde eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 oder 2 erteilt, können die zuständigen Behörden auch der Richtlinie 2013/36/EU ganz oder teilweise auf Ebene der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe anwenden und auf Einzelbasis von der Anwendung des der Richtlinie 2013/36/EU oder Teilen davon absehen.

(6) Nimmt eine zuständige Behörde gemäß dem vorliegenden Artikel ein Institut vollständig oder teilweise von der Anwendung des Teils 6 aus, so kann sie dieses Institut auch von der Anwendung der zugehörigen Meldepflichten zur Liquidität gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d ausnehmen.

Artikel 9 Konsolidierung auf Einzelbasis

(1) Die zuständigen Behörden können vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU Mutterinstituten auf Einzelfallbasis gestatten, in ihre Berechnung nach Artikel 6 Absatz 1 Tochterunternehmen einzubeziehen, die die Bedingungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben c und d erfüllen und deren wesentliche Risikopositionen oder Verbindlichkeiten gegenüber diesem Mutterinstitut bestehen.

(2) Die Behandlung gemäß Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Mutterinstitut den zuständigen Behörden die Umstände und Vorkehrungen, einschließlich rechtlicher Vereinbarungen, uneingeschränkt offenlegt, wonach ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Begleichung fälliger Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens gegenüber dem Mutterunternehmen weder vorhanden noch abzusehen ist.

(3) Macht eine zuständige Behörde von ihrem Ermessen gemäß Absatz 1 Gebrauch, so unterrichtet sie regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten über die Anwendung von Absatz 1 sowie über die Umstände und Vorkehrungen nach Absatz 2. Befindet sich das Tochterunternehmen in einem Drittland, so unterrichten die zuständigen Behörden die zuständigen Behörden dieses Drittlandes in gleicher Weise.

Artikel 10 Ausnahmen für Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind

(1) Die zuständigen Behörden können nach Maßgabe des nationalen Rechts ein Institut oder mehrere Institute, die im selben Mitgliedstaat niedergelassen und ständig einer Zentralorganisation im selben Mitgliedstaat, die sie beaufsichtigt, zugeordnet sind, ganz oder teilweise von den Anforderungen gemäß den Teilen 2 bis 8 der vorliegenden Verordnung und des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 ausnehmen, vorausgesetzt dass:

  1. die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr angeschlossenen Institute gemeinsame Verbindlichkeiten sind oder die Verbindlichkeiten der angeschlossenen Institute von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert werden,
  2. die Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller angeschlossenen Institute insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht werden,
  3. die Leitung der Zentralorganisation befugt ist, der Leitung der angeschlossenen Institute Weisungen zu erteilen.

Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Rechtsvorschriften, die die Gewährung der Ausnahmen nach Unterabsatz 1 betreffen, beibehalten und anwenden, so lange diese nicht mit denen dieser Verordnung oder denen der Richtlinie /EU kollidieren.

(2) Haben sich die zuständigen Behörden davon überzeugt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind und werden die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation in vollem Umfang von den angeschlossenen Instituten garantiert, können sie die Zentralorganisation auf Einzelbasis von den Anforderungen gemäß den Teilen 2 bis 8 ausnehmen.

Kapitel 2
Aufsichtliche Konsolidierung

Abschnitt 1
Anwendung der Anforderungen auf konsolidierter Basis

Artikel 10a Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis, wenn Wertpapierfirmen Mutterunternehmen sind

Für die Zwecke der Anwendung dieses Kapitels gelten Wertpapierfirmen als Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat oder als Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften, wenn diese Wertpapierfirmen Mutterunternehmen eines Instituts oder einer dieser Verordnung unterliegenden Wertpapierfirma nach Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind.

Artikel 11 Allgemeine Behandlung

(1) Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat erfüllen die in den Teilen 2, 3, 4, 7 und 7A festgelegten Pflichten in dem in Artikel 18 vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise auf Basis der konsolidierten Lage; hiervon ausgenommen ist Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d. Die Mutter- und ihre Tochterunternehmen, die unter diese Verordnung fallen, errichten eine angemessene Organisationsstruktur und geeignete interne Kontrollmechanismen, um sicherzustellen, dass die für die Konsolidierung erforderlichen Daten ordnungsgemäß verarbeitet und weitergeleitet werden. Sie stellen insbesondere sicher, dass die nicht unter diese Verordnung fallenden Tochterunternehmen Regelungen, Verfahren und Mechanismen schaffen, die eine ordnungsgemäße Konsolidierung gewährleisten.

(2) Um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieser Verordnung auf konsolidierter Basis angewendet werden, beziehen sich die Bezeichnungen "Institut", "Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat", "EU-Mutterinstitut" und "Mutterunternehmen" gegebenenfalls auch auf

  1. eine gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaft und eine gemischte Finanzholdinggesellschaft,
  2. ein benanntes Institut, das von einer Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert wird, sofern diese Muttergesellschaft gemäß Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU nicht zugelassen werden muss,
  3. eine gemäß Absatz 6 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU benannte Finanzholdinggesellschaft, gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ein solches Institut.

Die konsolidierte Lage eines Unternehmens nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes ist die konsolidierte Lage der Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemäß Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU nicht zugelassen werden muss. Die konsolidierte Lage eines Unternehmens nach Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes ist die konsolidierte Lage seiner Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft.

(3) - gestrichen -

(3a) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllen lediglich die als Abwicklungseinheiten eingestuften Mutterinstitute, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten handelt, Artikel 92a dieser Verordnung in dem in Artikel 18 dieser Verordnung vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise auf konsolidierter Basis.

Lediglich EU-Mutterunternehmen, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI und nicht um Abwicklungseinheiten handelt, erfüllen Artikel 92b dieser Verordnung in dem in Artikel 18 dieser Verordnung vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise auf konsolidierter Basis. Findet Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung, so muss jedes der zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen, die zusammen als ein bedeutendes Tochterunternehmen eingestuft werden, Artikel 92b dieser Verordnung auf Basis ihrer konsolidierten Lage einhalten.

(4) EU-Mutterinstitute erfüllen Teil 6 und Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung auf Basis ihrer konsolidierten Lage, sofern die Gruppe ein oder mehrere Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen umfasst, die für die Erbringung der in Anhang I Abschnitt a Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zugelassen sind.

Wurde eine Ausnahme nach Artikel 8 Absätze 1 bis 5 gewährt, erfüllen die Institute und gegebenenfalls die Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die Teil einer Liquiditätsuntergruppe sind, Teil 6 und Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis oder auf teilkonsolidierter Basis der Liquiditätsuntergruppe.

(5) Findet Artikel 10 dieser Verordnung Anwendung, so muss die dort genannte Zentralorganisation die Anforderungen nach den Teilen 2 bis 8 der vorliegenden Verordnung und Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 auf Basis der konsolidierten Gesamtlage der Zentralorganisation und der ihr angeschlossenen Institute einhalten.

(6) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels festgelegten Anforderungen und unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung und der Richtlinie /EU können die zuständigen Behörden verlangen, dass ein Institut die Anforderungen der Teile 2 bis 8 dieser Verordnung und des der Richtlinie 2013/36/EU auf teilkonsolidierter Basiseinhält, wenn dies zu Aufsichtszwecken aufgrund der Besonderheiten des Risikos oder der Kapitalstruktur eines Instituts oder wenn Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften erlassen, die die strukturelle Trennung von Tätigkeiten innerhalb einer Bankengruppe vorschreiben, gerechtfertigt ist.

Die Anwendung des Ansatzes nach Unterabsatz 1 darf die wirksame Aufsicht auf konsolidierter Basis nicht berühren und weder unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen auf das Finanzsystem anderer Mitgliedstaaten insgesamt oder auf Teile davon oder das Finanzsystem in der Union insgesamt haben noch ein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarktes bilden oder schaffen.

Artikel 12 - gestrichen -

Artikel 12a Konsolidierte Berechnung für G-SRI mit mehreren Abwicklungseinheiten22

Handelt es sich bei mindestens zwei G-SRI-Einheiten, die Teil desselben G-SRI sind, um Abwicklungseinheiten oder um Drittlandseinheiten, die - wären sie in der Union niedergelassen - Abwicklungseinheiten wären, so berechnet das EU-Mutterinstitut dieses G-SRI den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a:

  1. für jede Abwicklungseinheit oder Drittlandseinheit, die - wäre sie in der Union niedergelassen - eine Abwicklungseinheit wäre;
  2. für das EU-Mutterinstitut, als wäre es die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI.

Die Berechnung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b erfolgt auf Basis der konsolidierten Lage des EU-Mutterinstituts.

Die Abwicklungsbehörden handeln entsprechend Artikel 45d Absatz 4 und Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU.

Artikel 13 Anwendung der Offenlegungspflichten auf konsolidierter Basis

(1) EU-Mutterinstitute müssen Teil 8 auf Basis der konsolidierten Lage erfüllen.

Große Tochterunternehmen von EU-Mutterinstituten legen die in den Artikeln 437, 438, 440, 442, 450, 451, 451a und 453 spezifizierten Informationen auf Einzelbasis oder gegebenenfalls im Einklang mit dieser Verordnung und der Richtlinie /EU auf teilkonsolidierter Basis offen.

(2) Als Abwicklungseinheiten eingestufte Institute, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten handelt, erfüllen Artikel 437a und Artikel 447 Buchstabe h auf der Basis der konsolidierten Lage ihrer Abwicklungsgruppe.

(3) Absatz 1 Unterabsatz 1 findet keine Anwendung auf EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder Abwicklungseinheiten, wenn von einem Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittland bereits gleichwertige Angaben auf konsolidierter Basis veröffentlicht werden.

Absatz 1 Unterabsatz 2 findet Anwendung auf Tochterunternehmen von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittland, wenn diese Tochterunternehmen als große Tochterunternehmen gelten.

(4) Findet Artikel 10 Anwendung, so muss die Zentralorganisation im Sinne jenes Artikels Teil 8 auf Basis der konsolidierten Lage der Zentralorganisation erfüllen. Auf die Zentralorganisation findet Artikel 18 Absatz 1 Anwendung, die angeschlossenen Institute werden als Tochterunternehmen der Zentralorganisation behandelt.

Artikel 14 Anwendung der Anforderungen nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 auf konsolidierter Basis

(1) Die Mutterunternehmen und ihre Tochterunternehmen, soweit sie unter die vorliegende Verordnung fallen, müssen die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Pflichten auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis erfüllen, um sicherzustellen, dass die von ihnen aufgrund jener Bestimmungen eingeführten Regelungen, Verfahren und Mechanismen kohärent und gut aufeinander abgestimmt sind und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen vorgelegt werden können. Sie stellen insbesondere sicher, dass die nicht unter die vorliegende Verordnung fallenden Tochterunternehmen Regelungen, Verfahren und Mechanismen schaffen, die die Einhaltung dieser Bestimmungen gewährleisten.

(2) Institute setzen bei Anwendung von Artikel 92 der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis ein zusätzliches Risikogewicht gemäß Artikel 270a der vorliegenden Verordnung an, wenn auf Ebene eines in einem Drittland niedergelassenen und in die Konsolidierung gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung einbezogenen Unternehmens gegen die Anforderungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 verstoßen wird und es sich im Hinblick auf das Gesamtrisikoprofil der Gruppe dabei um einen wesentlichen Verstoß handelt.

Artikel 15 - gestrichen -

Artikel 16 - gestrichen -

Artikel 17 - gestrichen -

Abschnitt 2
Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung

Artikel 18 Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung

(1) Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die den in Abschnitt 1 dieses Kapitels genannten Anforderungen auf Basis ihrer konsolidierten Lage unterliegen, nehmen eine Vollkonsolidierung aller Institute und Finanzinstitute vor, die ihre Tochterunternehmen sind. Die Absätze 3 bis 6 und 9 des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung, wenn Teil 6 und Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d auf Basis der konsolidierten Lage eines Instituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft oder bei einer Liquiditätsuntergruppe gemäß den Artikeln 8 und 10 auf teilkonsolidierter Basis angewandt werden.

Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 3a gilt, dass Institute, die den in Artikel 92a oder 92b genannten Anforderungen auf Basis ihrer konsolidierten Lage unterliegen, eine Vollkonsolidierung aller Institute und Finanzinstitute vornehmen, bei denen es sich um ihre Tochterunternehmen in den einschlägigen Abwicklungsgruppen handelt.

(2) Die Anbieter von Nebendienstleistungen werden in den Fällen und gemäß den Methoden, die in diesem Artikel festgelegt sind, in die Konsolidierung einbezogen.

(3) Stehen Unternehmen untereinander in der in Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU bezeichneten Beziehung, so bestimmen die zuständigen Behörden, in welcher Form die Konsolidierung erfolgt.

(4) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde verlangt eine proportionale Konsolidierung entsprechend dem Kapitalanteil von Beteiligungen an Instituten und Finanzinstituten, die von einem in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen geleitet werden, wenn die Haftung der betreffenden Unternehmen auf ihren Kapitalanteil beschränkt ist.

(5) In anderen als den in den Absätzen 1 und 4 genannten Fällen von Beteiligungen oder sonstigen Kapitalbeziehungen entscheiden die zuständigen Behörden, ob und in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat. Sie können insbesondere die Anwendung der Äquivalenzmethode gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden.

(6) Die zuständigen Behörden bestimmen in den folgenden Fällen, ob und in welcher Form die Konsolidierung vorzunehmen ist:

  1. ein Institut übt nach Auffassung der zuständigen Behörden einen signifikanten Einfluss auf ein oder mehrere Institute oder Finanzinstitute aus, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen Instituten zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen Instituten zu haben, und
  2. zwei oder mehr Institute oder Finanzinstitute unterstehen einer einheitlichen Leitung, ohne dass diese vertraglich oder satzungsmäßig festgelegt ist.

Die zuständigen Behörden können insbesondere die Anwendung der in Absätze 7, 8 und 9 der Richtlinie 2013/34/EU beschriebenen Methode gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden.

(7) Hat ein Institut ein Tochterunternehmen, das ein anderes Unternehmen als ein Institut, ein Finanzinstitut oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen ist, oder hält es eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen, so wendet es auf dieses Tochterunternehmen oder diese Beteiligung die Äquivalenzmethode an. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 können zuständige Behörden Instituten gestatten oder ihnen vorschreiben, dass sie eine andere Methode auf solche Tochterunternehmen oder Beteiligungen anwenden, einschließlich der nach Maßgabe des geltenden Rechnungslegungsrahmens erforderlichen Methode, sofern

  1. das Institut die Äquivalenzmethode am 28. Dezember 2020 noch nicht anwendet,
  2. die Anwendung der Äquivalenzmethode unverhältnismäßig aufwendig wäre oder die Äquivalenzmethode die Risiken, die das in Unterabsatz 1 genannte Unternehmen für das Institut darstellt, nicht angemessen widerspiegelt und
  3. die Methode im Ergebnis nicht zu einer Vollkonsolidierung oder proportionalen Konsolidierung dieses Unternehmens führt.

(8) Die zuständigen Behörden können eine Vollkonsolidierung oder proportionale Konsolidierung eines Tochterunternehmens oder eines Unternehmens, an dem ein Institut eine Beteiligung hält, vorschreiben, wenn dieses Tochterunternehmen oder Unternehmen kein Institut, Finanzinstitut oder Anbieter von Nebendienstleistungen ist, und wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. bei dem Unternehmen handelt es sich nicht um ein Versicherungsunternehmen, ein Drittlands-Versicherungsunternehmen, ein Rückversicherungsunternehmen, ein Drittland-Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder ein Unternehmen, das gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG aus dem Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausgenommen ist;
  2. es besteht ein erhebliches Risiko, dass das Institut beschließt, für dieses Unternehmen unter Stressbedingungen finanzielle Unterstützung bereitzustellen, selbst wenn es keinen vertraglichen Verpflichtungen unterliegt, solche Unterstützung bereitzustellen, oder auch über bestehende vertragliche Verpflichtungen in diesem Sinne hinaus.

(9) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für eine Konsolidierung in den in den Absätzen 3 bis 6 und 8 beschriebenen Fällen aus.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

Abschnitt 3
Aufsichtlicher Konsolidierungskreis

Artikel 19 Aus dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis ausgenommene Unternehmen

(1) Institute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen, die Tochterunternehmen sind oder an denen eine Beteiligung gehalten wird, dürfen aus dem Konsolidierungskreis ausgenommen werden, wenn die Gesamtsumme der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten des betreffenden Unternehmens unter dem niedrigeren der beiden folgenden Beträge liegt:

  1. 10 Millionen EUR,
  2. 1 % der Gesamtsumme der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten des Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das die Beteiligung hält.

(2) Die gemäß der Richtlinie 2013/36/EU für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden können im Einzelfall darauf verzichten, Institute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen, die Tochterunternehmen sind oder an denen eine Beteiligung gehalten wird, in die Konsolidierung einzubeziehen, wenn

  1. das betreffende Unternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, in dem der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen;
  2. das betreffende Unternehmen im Hinblick auf die Ziele der Aufsicht über die Institute vernachlässigt werden kann;
  3. nach Auffassung der zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis verantwortlich sind, eine Konsolidierung der Finanzlage des betreffenden Unternehmens in Bezug auf die Ziele der Beaufsichtigung von Instituten ungeeignet oder irreführend wäre.

(3) Wenn in den Fällen nach Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b mehrere Unternehmen die dort genannten Kriterien erfüllen, werden sie dennoch in die Konsolidierung einbezogen, wenn sie in Bezug auf die erwähnten Ziele zusammengenommen von nicht unerheblicher Bedeutung sind.

Artikel 20 Gemeinsame Entscheidungen über Aufsichtsanforderungen

(1) Die zuständigen Behörden arbeiten in umfassender Abstimmung zusammen

  1. bei Anträgen eines EU-Mutterinstituts und seiner Tochterunternehmen oder Anträgen der Gesamtheit der Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft auf Genehmigung gemäß Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absätze 4 und 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 bzw. Artikel 363, um zu entscheiden, ob dem Antrag stattgegeben wird und an welche Bedingungen die Genehmigung gegebenenfalls geknüpft werden sollte;
  2. um festzustellen, ob die in Artikel 422 Absatz 9 und Artikel 425 Absatz 5 genannten, durch die in Artikel 422 Absatz 10 und Artikel 425 Absatz 6 technischen Regulierungsstandards der EBa ergänzten Kriterien für eine spezielle gruppeninterne Behandlung erfüllt sind.

Anträge werden ausschließlich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gestellt.

Dem Antrag nach Artikel 312 Absatz 2 wird eine Beschreibung der Allokationsmethodik beigefügt, nach der die Eigenmittel zur Unterlegung des operationellen Risikos auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe verteilt werden. In dem Antrag ist zudem anzugeben, ob und wie im Risikomesssystem Diversifizierungseffekte berücksichtigt werden sollen.

(2) Die zuständigen Behörden setzen alles daran, innerhalb von sechs Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen über

  1. den Antrag nach Absatz 1 Buchstabe a,
  2. die Bewertung der Kriterien und die Festlegung der speziellen Behandlung gemäß Absatz 1 Buchstabe b.

Diese gemeinsame Entscheidung wird dem Antragsteller in einem Dokument, das eine vollständige Begründung enthält, durch die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde zugeleitet.

(3) Die in Absatz 2 genannte Frist beginnt

  1. mit dem Tag des Eingangs des vollständigen Antrags nach Absatz 1 Buchstabe a bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet den vollständigen Antrag umgehend an die anderen zuständigen Behörden weiter;
  2. mit dem Tag des Eingangs eines von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde erstellten Berichts über die gruppeninternen Verpflichtungen innerhalb der Gruppe bei den zuständigen Behörden.

(4) Wenn die zuständigen Behörden nicht innerhalb von sechs Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung gelangen, entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde selbst über den Antrag nach Absatz 1 Buchstabe a. Die Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde beschneidet nicht die Befugnisse der zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU.

Die Entscheidung wird in einem Dokument dargelegt, das die vollständige Begründung enthält und die von den anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten geäußerten Standpunkte und Vorbehalte berücksichtigt.

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt die Entscheidung dem EU-Mutterinstitut, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und den anderen zuständigen Behörden.

Hat eine der betreffenden zuständigen Behörden bei Ende der Sechsmonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBa verwiesen, so stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe a zurück, bis ein Beschluss der EBa gemäß Artikel 19 Absatz 3 jener Verordnung über ihre Entscheidung ergangen ist, und entscheidet dann in Übereinstimmung mit dem Beschluss der EBA. Die Sechsmonatsfrist gilt als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne jener Verordnung. Die EBa beschließt binnen eines Monats. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder sobald eine gemeinsame Entscheidung vorliegt, kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBa verwiesen werden.

(5) Gelangen die zuständigen Behörden nicht innerhalb von sechs Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung, entscheidet die für die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens auf Einzelbasis zuständige Behörde selbst über den Antrag nach Absatz 1 Buchstabe b.

Die Entscheidung wird in einem Dokument dargelegt, das die vollständige Begründung enthält und die von den anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten geäußerten Standpunkte und Vorbehalte berücksichtigt.

Die Entscheidung wird der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mitgeteilt, die sie dem EU-Mutterinstitut, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft übermittelt.

Hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde bei Ende der Sechsmonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBa verwiesen, so stellt die für die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens auf Einzelbasis zuständige Behörde ihre Entscheidung in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b zurück, bis ein Beschluss der EBa gemäß Artikel 19 Absatz 3 jener Verordnung über ihre Entscheidung ergangen ist, und entscheidet dann in Übereinstimmung mit dem Beschluss der EBA. Die Sechsmonatsfrist gilt als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne der genannten Verordnung. Die EBa trifft ihren Beschluss binnen eines Monats. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder sobald eine gemeinsame Entscheidung vorliegt, kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBa verwiesen werden.

(6) Wenden ein EU-Mutterinstitut und seine Tochterunternehmen, die Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft einen fortgeschrittenen Messansatz nach Artikel 312 Absatz 2 oder den IRB-Ansatz nach Artikel 143 einheitlich an, so gestatten die zuständigen Behörden, dass Mutter und Töchter die Kriterien der Artikel 321 und 322 oder des Teils 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 gemeinsam und in einer Weise erfüllen, die mit der Struktur der Gruppe und ihren Risikomanagementsystemen, -verfahren und -methoden vereinbar ist.

(7) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 2, 4 und 5 werden von den zuständigen Behörden in den betreffenden Mitgliedstaaten als maßgebend anerkannt und angewandt.

(8) Um gemeinsame Entscheidungen zu erleichtern, arbeitet die EBa Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Spezifizierung des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen nach Absatz 1 Buchstabe a über Anträge auf Genehmigungen nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absätze 4 und 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 und Artikel 363 aus.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 21 Gemeinsame Entscheidungen über die Anwendungsebene von Liquiditätsanforderungen

(1) Bei Anträgen eines EU-Mutterinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eines teilkonsolidierten Tochterunternehmens eines EU-Mutterinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft setzen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die in einem Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden alles daran, zu einer gemeinsamen Entscheidung darüber zu gelangen, ob die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstaben a bis d erfüllt sind und um für die Anwendung des Artikels 8 eine zusammengefasste Liquiditätsuntergruppe zu bestimmen.

Die gemeinsame Entscheidung wird innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage eines Berichts der konsolidierenden Aufsichtsbehörde getroffen, in dem diese auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 8 eine zusammengefasste Liquiditätsuntergruppe bestimmt. Besteht vor Ablauf dieser Sechsmonatefrist Uneinigkeit, so konsultiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde auf Verlangen einer anderen zuständigen Behörde die EBA. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann die EBa auch von sich aus konsultieren.

In der gemeinsamen Entscheidung können auch Beschränkungen hinsichtlich der Belegenheit und des Eigentums an liquiden Aktiva auferlegt und den von der Anwendung des Teils 6 ausgenommenen Instituten das Halten bestimmter Mindestbeträge an liquiden Aktiva vorgeschrieben werden.

Die gemeinsame Entscheidung wird in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung dargelegt, das die konsolidierende Aufsichtsbehörde dem Mutterinstitut der betroffenen zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe übermittelt.

(2) Liegt innerhalb von sechs Monaten keine gemeinsame Entscheidung vor, so entscheidet jede für die Einzelaufsicht zuständige Behörde allein über den Antrag.

Während des Sechsmonatezeitraums kann sich jedoch jede zuständige Behörde mit Fragen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis d an die EBa wenden. In diesem Fall kann die EBa ihre nicht bindende Vermittlertätigkeit gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wahrnehmen und alle beteiligten zuständigen Behörden stellen ihre Entscheidung bis zum Abschluss der nicht bindenden Vermittlertätigkeit zurück. Erzielen die zuständigen Behörden während der Vermittlung innerhalb von drei Monaten keine Einigung, so entscheidet jede für die Einzelaufsicht zuständige Behörde allein unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit von Nutzen und Risiken sowohl auf der Ebene des Mitgliedstaats des Mutterinstituts als auch auf der Ebene des Mitgliedstaats des Tochterunternehmens. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder sobald eine gemeinsame Entscheidung vorliegt, kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBa verwiesen werden.

Die gemeinsame Entscheidung nach Absatz 1 und die Entscheidungen gemäß Unterabsatz 2 sind verbindlich.

(3) Ferner kann jede zuständige Behörde während des Sechsmonatszeitraums die EBa konsultieren, wenn Uneinigkeit über die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 3 Buchstaben a bis d besteht. In diesem Fall kann die EBa ihre nicht bindende Vermittlertätigkeit gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wahrnehmen. Die beteiligten zuständigen Behörden stellen ihre Entscheidung bis zum Abschluss der nicht bindenden Vermittlertätigkeit zurück. Erzielen die zuständigen Behörden während der Vermittlung innerhalb von drei Monaten keine Einigung, so entscheidet jede für die Einzelaufsicht zuständige Behörde allein.

Artikel 22 Teilkonsolidierung von Unternehmen in Drittländern

(1) Tochterinstitute wenden die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4, und 7 festgelegten Anforderungen und die zugehörigen Meldepflichten gemäß Teil 7A auf teilkonsolidierter Basis an, wenn die betreffenden Institute oder ihre Mutterunternehmen - sollte es sich dabei um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handeln - ein Institut oder ein Finanzinstitut als Tochterunternehmen in einem Drittland haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten.

(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen Tochterinstitute entscheiden, die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4 und 7 festgelegten Anforderungen und die zugehörigen Meldepflichten gemäß Teil 7A nicht auf teilkonsolidierter Basis anzuwenden, wenn die Summe der Aktiva und außerbilanziellen Posten der Tochterunternehmen und Beteiligungen in Drittländern weniger als 10 % der Summe der Aktiva und außerbilanziellen Posten des Tochterinstituts ausmacht.

Artikel 23 Unternehmen in Drittländern

Für die Zwecke der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß diesem Kapitel schließen die Begriffe "Wertpapierfirma", "Kreditinstitut", "Finanzinstitut" und "Institut" auch in Drittländern niedergelassene Unternehmen ein, die, wenn sie in der Union niedergelassen wären, unter die Bestimmung dieser Begriffe nach Artikel 4 fallen würden.

Artikel 24 Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten

(1) Vermögenswerte und außerbilanzielle Posten werden nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bewertet.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden verlangen, dass Institute die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vornehmen.

Teil 2
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Titel I
Bestandteile der Eigenmittel

Kapitel 1
Kernkapital

Artikel 25 Kernkapital

Das Kernkapital eines Instituts besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.

Kapitel 2
Hartes Kernkapital

Abschnitt 1
Posten und Instrumente des harten Kernkapitals

Artikel 26 Posten des harten Kernkapitals

(1) Das harte Kernkapital eines Instituts umfasst folgende Posten:

  1. Kapitalinstrumente, die die Voraussetzungen des Artikels 28, oder gegebenenfalls des Artikels 29 erfüllen,
  2. das mit den Instrumenten nach Buchstabe a verbundene Agio,
  3. einbehaltene Gewinne,
  4. das kumulierte sonstige Ergebnis,
  5. sonstige Rücklagen,
  6. den Fonds für allgemeine Bankrisiken.

Die unter den Buchstaben c bis f genannten Posten werden nur dann als hartes Kernkapital anerkannt, wenn sie dem Institut uneingeschränkt und unmittelbar zur sofortigen Deckung von Risiken oder Verlusten zur Verfügung stehen.

(2) Institute dürfen vor dem offiziellen Beschluss zur Bestätigung ihres endgültigen Jahresergebnisses Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nur nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c zum harten Kernkapital rechnen. Die zuständige Behörde gibt die Erlaubnis, vorausgesetzt

  1. die Gewinne wurden durch Personen überprüft, die vom Institut unabhängig und für dessen Buchprüfung zuständig sind;
  2. das Institut hat den zuständigen Behörden hinreichend nachgewiesen, dass alle vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden von dem Gewinnbetrag abgezogen wurden.

Eine Überprüfung der Zwischengewinne oder Jahresendgewinne des Instituts muss in angemessenem Maße gewährleisten, dass diese Gewinne im Einklang mit den Grundsätzen des geltenden Rechnungslegungsrahmens ermittelt wurden.

(3) Die zuständigen Behörden bewerten, ob die Emissionen von Kapitalinstrumenten die Kriterien des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 erfüllen. Emissionen von Kapitalinstrumenten werden von den Instituten nur dann als Instrumente des harten Kernkapitals eingestuft, wenn die zuständigen Behörden zuvor die Erlaubnis gegeben haben.

Abweichend von Unterabsatz 1 können Institute spätere Emissionen einer Art von Instrumenten des harten Kernkapitals als Instrumente des harten Kernkapitals einstufen, wenn sie für diese bereits diese Erlaubnis erhalten haben, sofern die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die für diese späteren Emissionen geltenden Bestimmungen sind im Wesentlichen identisch mit den Bestimmungen, die für die Emissionen gelten, für die die Institute bereits eine Erlaubnis erhalten haben;
  2. die Institute haben diese späteren Emissionen den zuständigen Behörden rechtzeitig vor der Einstufung als Instrumente des harten Kernkapitals mitgeteilt.

Bevor die zuständigen Behörden die Erlaubnis für die Einstufung neuer Arten von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals erteilen, holen sie die Stellungnahme der EBa ein. Die zuständigen Behörden berücksichtigen die Stellungnahme der EBa gebührend und richten in dem Fall, dass sie beschließen, hiervon abzuweichen, innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Eingangs der Stellungnahme der EBa ein Schreiben an die EBA, in dem sie die Beweggründe für die Abweichung von der Stellungnahme darlegen. Dieser Unterabsatz gilt nicht für die in Artikel 31 genannten Kapitalinstrumente.

Auf der Grundlage der Angaben der zuständigen Behörden erstellt, führt und veröffentlicht die EBa ein Verzeichnis sämtlicher Arten von Kapitalinstrumenten in jedem Mitgliedstaat, die als Instrumente des harten Kernkapitals akzeptiert werden. Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBa alle Informationen im Zusammenhang mit Instrumenten des harten Kernkapitals einholen, die sie für erforderlich hält, um die Einhaltung der Kriterien des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 der vorliegenden Verordnung zu überprüfen und das in diesem Unterabsatz genannte Verzeichnis zu führen und zu aktualisieren.

Nach der Prüfung gemäß Artikel 80 kann die EBA, sofern es hinreichende Belege dafür gibt, dass die einschlägigen Kapitalinstrumente die Kriterien des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 nicht oder nicht mehr erfüllen, je nach Lage des Falls beschließen, diese Instrumente nicht in das Verzeichnis nach Unterabsatz 4 aufzunehmen oder sie aus diesem Verzeichnis zu streichen. Die EBa veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung, in der auch auf den diesbezüglich einschlägigen Standpunkt der zuständigen Behörde Bezug genommen wird. Dieser Unterabsatz gilt nicht für die in Artikel 31 genannten Kapitalinstrumente.

(4) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Klärung des Begriffs "vorhersehbar" aus, wenn ermittelt wird, ob alle vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden in Abzug gebracht wurden.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 27 Zu den Posten des harten Kernkapitals zählende Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnlichen Instituten

(1) Posten des harten Kernkapitals umfassen alle von einem Institut gemäß seiner Satzung begebenen Kapitalinstrumente, vorausgesetzt

  1. das Institut hat eine im maßgebenden einzelstaatlichen Recht definierte Unternehmensform und gilt nach Auffassung der zuständige Behörde für die Zwecke dieses Teils als
    1. Gegenseitigkeitsgesellschaft,
    2. Genossenschaft,
    3. Sparkasse,
    4. ähnliches Institut,
    5. Kreditinstitut im vollständigen Eigentum eines unter Ziffer i bis iv genannten Instituts, das mit Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde diesen Artikel nutzen darf, sofern und solange 100 % seiner ausgegebenen Stammaktien direkt oder indirekt von einem unter Ziffer i bis iii genannten Institut gehalten werden;
  2. die Bedingungen des Artikels 28, oder gegebenenfalls des Artikels 29 sind erfüllt;

Nach geltendem einzelstaatlichen Recht vor dem 31. Dezember 2012 als solche anerkannte Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften oder Sparkassen gelten für die Zwecke dieses Teils weiter als solche, sofern und solange die anerkennungsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen präzisiert werden, anhand deren die zuständigen Behörden entscheiden können, ob eine im maßgebenden einzelstaatlichen Recht anerkannte Unternehmensform für die Zwecke dieses Teils als Gegenseitigkeitsgesellschaft, Genossenschaft, Sparkasse oder ähnliches Institut gilt.

Die EBa übermittelt der Kommission diesen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 28 Instrumente des harten Kernkapitals19

(1) Kapitalinstrumente gelten nur dann als Instrumente des harten Kernkapitals, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. sie werden vom Institut mit vorheriger Zustimmung der Eigentümer oder - wenn dies nach einzelstaatlichen Recht zulässig ist - des Leitungsorgans des Instituts direkt begeben;
  2. sie sind voll eingezahlt, und der Erwerb des Eigentums an diesen Instrumenten wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert;
  3. sie erfüllen hinsichtlich ihrer Einstufung alle folgenden Bedingungen:
    1. sie gelten als Kapital im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 86/635/EWG,
    2. sie gelten als Eigenkapital im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,
    3. sie gelten gegebenenfalls nach Maßgabe einzelstaatlicher Insolvenzvorschriften als Eigenkapital zum Zwecke der Feststellung der Insolvenz aufgrund buchmäßiger Überschuldung,
  4. sie sind in der Bilanz des Jahresabschlusses des Instituts eindeutig und gesondert offengelegt;
  5. sie sind zeitlich unbefristet;
  6. ihr Kapitalbetrag darf nur in einem der beiden folgenden Fälle verringert oder zurückgezahlt werden:
    1. Liquidation des Instituts,
    2. Rückkäufe der Instrumente nach Ermessen oder andere Ermessensmaßnahmen zur Verringerung der Eigenmittel nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß Artikel 77,
  7. die für das Instrument geltenden Bestimmungen lassen weder explizit noch implizit erkennen, dass sein Kapitalbetrag außer im Fall der Liquidation des Instituts verringert oder zurückgezahlt werden kann oder darf, und das Institut gibt vor oder während der Emission der Instrumente auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis, außer im Hinblick auf die in Artikel 27 genannten Instrumente, wenn eine Rückzahlungsweigerung des Instituts für solche Instrumente nach einzelstaatlichem Recht verboten ist;
  8. sie erfüllen hinsichtlich Ausschüttungen die folgenden Bedingungen:
    1. es gibt keine Vorzugsbehandlung in Bezug auf die Reihenfolge der Ausschüttungen, auch nicht im Zusammenhang mit anderen Instrumenten des harten Kernkapitals, und in den für das Instrument geltenden Bestimmungen sind keine Vorzugsrechte für die Auszahlung von Ausschüttungen vorgesehen,
    2. Ausschüttungen an die Inhaber der Instrumente dürfen nur aus ausschüttungsfähigen Posten ausgezahlt werden,
    3. die für das Instrument geltenden Bestimmungen sehen außer im Falle der in Artikel 27 genannten Instrumente keine Obergrenze oder andere Beschränkung des Höchstbetrags der Ausschüttungen vor,
    4. die Höhe der Ausschüttungen wird außer im Falle der in Artikel 27 genannten Instrumente nicht auf der Grundlage des Anschaffungspreises der Instrumente bestimmt,
    5. die für das Instrument geltenden Bestimmungen sehen keine Ausschüttungspflicht des Instituts vor, und das Institut unterliegt auch anderweitig keiner solchen Verpflichtung,
    6. die Nichtzahlung von Ausschüttungen stellt keinen Ausfall des Instituts dar,
    7. durch die Streichung von Ausschüttungen werden dem Institut keine Beschränkungen auferlegt;
  9. die Instrumente tragen, gemessen an allen vom Institut begebenen Kapitalinstrumenten, bei Auftreten von Verlusten deren ersten und proportional größten Anteil, und jedes Instrument trägt Verluste im gleichen Grad wie alle anderen Instrumente des harten Kernkapitals;
  10. die Instrumente sind bei Insolvenz oder Liquidation des Instituts nachrangig gegenüber allen anderen Ansprüchen;
  11. die Instrumente verleihen ihren Eigentümern einen Anspruch auf die Restaktiva des Instituts, der im Falle der Liquidation und nach Zahlung aller vorrangigen Forderungen proportional zur Summe der ausgegebenen Instrumente besteht, keinen festen Wert hat und keiner Obergrenze unterliegt, außer im Falle der in Artikel 27 genannten Kapitalinstrumente;
  12. die Instrumente sind nicht durch eines der folgenden Unternehmen besichert oder Gegenstand einer von ihnen gestellten Garantie, die den Ansprüchen einen höheren Rang verleiht:
    1. das Institut oder seine Tochterunternehmen,
    2. das Mutterunternehmen des Instituts oder dessen Tochterunternehmen,
    3. die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen;
    4. die gemischte Holdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,
    5. die gemischte Finanzholdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen,
    6. jedes Unternehmen mit engen Verbindungen zu den unter den Ziffern i bis v genannten Unternehmen;
  13. es bestehen keine vertraglichen oder sonstigen Vereinbarungen in Bezug auf die Instrumente, die den Ansprüchen aus den Instrumenten bei Insolvenz oder Liquidation einen höheren Rang verleihen.

Sofern die Instrumente gleichrangig sind, gilt die Bedingung nach Unterabsatz 1 Buchstabe j ungeachtet dessen, dass sie dem zusätzlichen Kernkapital oder dem Ergänzungskapital zugerechnet werden, kraft Artikel 484 Absatz 3 als erfüllt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b kann nur der Teil eines Kapitalinstruments, der voll eingezahlt ist, als Instrument des harten Kernkapitals gelten.

(2) Die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe i gelten unbeschadet einer dauerhaften Wertberichtigung des Kapitalbetrags von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals als erfüllt.

Die Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe f gilt als erfüllt, selbst wenn der Kapitalbetrag des Instruments im Rahmen eines Abwicklungsverfahrens oder infolge einer von der für das Institut zuständigen Abwicklungsbehörde geforderten Wertminderung von Kapitalinstrumenten herabgesetzt wird.

Die Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe g gilt als erfüllt, selbst wenn die für das Kapitalinstrument geltenden Bestimmungen ausdrücklich oder implizit vorsehen, dass der Kapitalbetrag des Instruments im Rahmen eines Abwicklungsverfahrens oder infolge einer von der für das Institut zuständigen Abwicklungsbehörde geforderten Wertminderung von Kapitalinstrumenten möglicherweise herabgesetzt wird oder werden kann.

(3) Die Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii gilt als erfüllt, selbst wenn auf das Instrument eine Mehrfachdividende gezahlt wird, vorausgesetzt diese Mehrfachdividende führt nicht zu einer Ausschüttung, die einen unverhältnismäßig hohen Abfluss bei den Eigenmitteln verursacht.

Die Bedingung nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h Ziffer v gilt als erfüllt, selbst wenn für ein Tochterunternehmen ein Ergebnisabführungsvertrag mit seinem Mutterunternehmen gilt, nach dem das Tochterunternehmen verpflichtet ist, nach Erstellung seines Jahresabschlusses sein Jahresergebnis an sein Mutterunternehmen zu überweisen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Mindestens 90 % der Stimmrechte und des Kapitals des Tochterunternehmens befinden sich im Eigentum des Mutterunternehmens;
  2. das Mutterunternehmen und das Tochterunternehmen sind im selben Mitgliedstaat niedergelassen;
  3. der Vertrag wurde zu rechtmäßigen Steuerzwecken geschlossen;
  4. das Tochterunternehmen hat bei der Erstellung seines Jahresabschlusses einen Ermessensspielraum für die Verringerung des Betrags der Ausschüttungen dadurch, dass es seine Gewinne ganz oder teilweise in seine eigenen Rücklagen einstellt oder dem Fonds für allgemeine Bankrisiken zuweist, bevor es eine Zahlung an sein Mutterunternehmen leistet;
  5. das Mutterunternehmen ist nach dem Vertrag verpflichtet, dem Tochterunternehmen einen vollen Ausgleich für alle Verluste des Tochterunternehmens zu gewähren;
  6. der Vertrag sieht eine Kündigungsfrist vor, der zufolge der Vertrag nur am Ende eines Geschäftsjahres - mit Wirkung der Kündigung frühestens ab dem Beginn des folgenden Geschäftsjahres - beendet werden kann, wodurch sich nichts an der Verpflichtung des Mutterunternehmens ändert, dem Tochterunternehmen einen vollen Ausgleich für alle während des laufenden Geschäftsjahres entstandenen Verluste zu gewähren.

Hat ein Institut einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen, so teilt es dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit und übermittelt der zuständigen Behörde eine Kopie des Vertrags. Das Institut muss zudem der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen des Ergebnisabführungsvertrags und die Kündigung dieses Vertrags mitteilen. Ein Institut darf nicht mehr als einen Ergebnisabführungsvertrag schließen.

(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe h Ziffer i dürfen Unterschiede bei der Ausschüttung nur Ausdruck von Unterschieden bei den Stimmrechten sein. Hierbei darf eine höhere Ausschüttung nur für Instrumente des harten Kernkapitals vorgenommen werden, an die weniger oder keine Stimmrechte geknüpft sind.

(5) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

  1. die anwendbaren Formen und Arten indirekter Finanzierung von Eigenmittelinstrumenten,
  2. ob und wann Mehrfachausschüttungen einen unverhältnismäßig hohen Abfluss bei den Eigenmitteln verursachen,
  3. die Bedeutung des Begriffs Vorzugsausschüttung.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 29 Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnlichen Instituten

(1) Von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnlichen Instituten begebene Kapitalinstrumente gelten nur dann als Instrumente des harten Kernkapitals, wenn die Bedingungen des Artikels 28, mit den durch die Anwendung dieses Artikels bedingten Änderungen, erfüllt sind.

(2) Die Rückzahlung der Kapitalinstrumente unterliegt folgenden Voraussetzungen:

  1. das Institut kann die Rückzahlung der Instrumente verweigern, es sei denn, dies ist nach einzelstaatlichem Recht verboten;
  2. kann das Institut die Rückzahlung der Instrumente laut einzelstaatlichem Recht nicht verweigern, so wird ihm in den für das Instrument geltenden Bestimmungen die Möglichkeit gegeben, die Rückzahlung zu beschränken;
  3. die Verweigerung oder Beschränkung der Rückzahlung der Instrumente stellt keinen Ausfall des Instituts dar.

(3) Die Kapitalinstrumente dürfen nur dann eine Obergrenze oder eine Beschränkung des Ausschüttungshöchstbetrags vorsehen, wenn diese Obergrenze oder Beschränkung im einzelstaatlichen Recht oder in der Satzung des Instituts vorgesehen ist.

(4) Haben die Inhaber der Kapitalinstrumente bei Insolvenz oder Liquidation des Instituts Ansprüche auf dessen Rücklagen und sind diese Ansprüche auf den Nennwert der Instrumente beschränkt, so gilt diese Beschränkung gleichermaßen für die Inhaber aller anderen von diesem Institut begebenen Instrumente des harten Kernkapitals.

Unbeschadet der Bedingung nach Unterabsatz 1 kann eine Gegenseitigkeitsgesellschaft, Genossenschaft, Sparkasse oder ein ähnliches Institut im Rahmen ihres (seines) harten Kernkapitals Instrumente anerkennen, die dem Inhaber kein Stimmrecht gewähren und die alle folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. die Ansprüche der Inhaber der nicht stimmberechtigten Instrumente im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts entspricht dem Anteil dieser nicht stimmberechtigten Instrumente an der Gesamtheit der Instrumente des harten Kernkapitals;
  2. die Instrumente gelten in übriger Hinsicht als Instrumente des harten Kernkapitals.

(5) Haben die Inhaber der Kapitalinstrumente bei Insolvenz oder Liquidation des Instituts Ansprüche auf dessen Vermögenswerte und haben diese Ansprüche einen festen Wert oder unterliegen einer Obergrenze, so gilt diese Beschränkung gleichermaßen für alle Inhaber aller von diesem Institut aufgelegten Instrumente des harten Kernkapitals.

(6) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Art der Rückzahlungsbeschränkungen aus, die erforderlich sind, wenn eine Weigerung des Instituts, Eigenmittelinstrumente zurückzuzahlen, nach einzelstaatlichem Recht verboten ist.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 30 Nichterfüllung der Bedingungen für Instrumente des harten Kernkapitals

Wenn hinsichtlich eines Instruments des harten Kernkapitals die Bedingungen des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 nicht länger erfüllt sind, gilt Folgendes:

  1. das betreffende Instrument gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Instrument des harten Kernkapitals,
  2. das mit dem betreffenden Instrument verbundene Agio gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Posten des harten Kernkapitals.

Artikel 31 Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente

(1) In Notfällen können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten, Kapitalinstrumente zum harten Kernkapital zu rechnen, die mindestens die Bedingungen des Artikels 28 Absatz 1 Buchstaben b bis e erfüllen sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Kapitalinstrumente werden nach dem 1. Januar 2014 begeben;
  2. Sie werden von der Kommission als Instrumente der staatlichen Beihilfe eingestuft;
  3. Sie werden im Rahmen von Rekapitalisierungsmaßnahmen gemäß den zu jenem Zeitpunkt geltenden Vorschriften betreffend staatliche Beihilfen begeben;
  4. Sie sind voll eingezahlt und werden vom Staat oder einer einschlägigen staatlichen Stelle oder Einrichtung in staatlichem Eigentum gehalten;
  5. Sie sind geeignet, Verluste aufzufangen;
  6. Außer bei Kapitalinstrumenten im Sinne des Artikels 27 verleihen die Kapitalinstrumente im Liquidationsfall ihren Inhabern einen Anspruch auf die nach der Befriedigung aller vorrangigen Ansprüche verbleibenden Vermögenswerte des Instituts;
  7. Es sind angemessene Mechanismen für den Ausstieg des Staates bzw. der einschlägigen staatliche Stelle oder der Einrichtung in staatlichem Eigentum vorgesehen;
  8. Die zuständige Behörde hat zuvor die Erlaubnis gegeben und ihre Entscheidung zusammen mit deren Begründung veröffentlicht.

(2) Auf begründeten Antrag der jeweils zuständigen Behörde und in Zusammenarbeit mit dieser betrachtet die EBa die in Absatz 1 genannten Kapitalinstrumente für die Zwecke dieser Verordnung als Instrumenten des harten Kernkapitals gleichwertig.

Abschnitt 2
Aufsichtliche Korrekturposten

Artikel 32 Verbriefte Aktiva

(1) Institute schließen von den Bestandteilen der Eigenmittel jeglichen Anstieg des Eigenkapitals nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus, wenn dieser Anstieg sich aus verbrieften Aktiva ergibt, einschließlich:

  1. eines Anstiegs im Zusammenhang mit künftigen Margenerträgen, die einen Veräußerungsgewinn für das Institut darstellen,
  2. wenn das Institut Originator einer Verbriefung ist, der Nettoerträge aus der Kapitalisierung künftiger Erträge aus verbrieften Aktiva, die eine Bonitätsverbesserung für Verbriefungspositionen bieten.

(2) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur weiteren Klärung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Konzepts der Verkaufsgewinne aus.

Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 33 Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme und Wertänderungen eigener Verbindlichkeiten

(1) Institute schließen aus den Bestandteilen der Eigenmittel folgende Posten aus:

  1. Rücklagen aus Gewinnen oder Verlusten aus zeitwertbilanzierten Geschäften zur Absicherung von Zahlungsströmen für nicht zeitwertbilanzierte Finanzinstrumente, einschließlich erwarteter Zahlungsströme,
  2. durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste des Instituts aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten,
  3. Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten Derivatverbindlichkeiten des Instituts, die aus Veränderungen seines eigenen Kreditrisikos resultieren.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c dürfen Institute die aus dem eigenen Kreditrisiko resultierenden Zeitwertgewinne und -verluste nicht gegen solche aus ihrem Gegenparteiausfallrisiko aufrechnen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe b dürfen Institute den Betrag an Gewinnen und Verlusten bei ihren Eigenmitteln berücksichtigen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Verbindlichkeiten sind Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG,
  2. die Wertänderungen der Aktiva und Passiva des Instituts sind Folge derselben Änderung der Bonität des Instituts,
  3. zwischen dem Wert der Schuldverschreibungen nach Buchstabe a und dem Wert der Aktiva des Instituts besteht enge Übereinstimmung,
  4. die Hypothekenkredite können durch Rückkauf der diese Kredite finanzierenden Hypothekenanleihen zum Nenn- oder Marktwert abgelöst werden.

(4) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um zu präzisieren, was eine enge Übereinstimmung zwischen dem Wert der Schuldverschreibungen und dem Wert der Aktiva im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe c darstellt.

Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. September 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 34 Zusätzliche Bewertungsanpassungen

Institute wenden bei der Berechnung ihrer Eigenmittel die Anforderungen des Artikels 105 auf all ihre zeitwertbilanzierten Vermögenswerte an und ziehen vom harten Kernkapital den Betrag der erforderlichen zusätzlichen Bewertungsanpassungen ab.

Artikel 35 Aus der Zeitwertbilanzierung resultierende nicht realisierte Gewinne und Verluste

Institute nehmen keine Bewertungsanpassungen vor, die dem Ziel dienen, von den Eigenmitteln nicht realisierte, Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten Aktiva oder Passiva auszunehmen, es sei denn, dies betrifft die in Artikel 33 genannten Posten.

Abschnitt 3
Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals, Ausnahmen und Alternativen

Unterabschnitt 1
Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals

Artikel 36 Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals

(1) Die Institute ziehen von den Posten ihres harten Kernkapitals folgende Positionen ab:

  1. Verluste des laufenden Geschäftsjahres,
  2. immaterielle Vermögenswerte mit Ausnahme vorsichtig bewerteter Software-Vermögenswerte, auf deren Wert die Abwicklung, Insolvenz oder Liquidation des Instituts keine negativen Auswirkungen hat,
  3. von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche,
  4. für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) berechnen, die negativen Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 158 und 159,
  5. in der Bilanz des Instituts ausgewiesene Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage,
  6. direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, einschließlich eigener Instrumente des harten Kernkapitals, die das Institut aufgrund einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung tatsächlich oder möglicherweise zu kaufen verpflichtet ist,
  7. direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen,
  8. den maßgeblichen Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält,
  9. den maßgeblichen Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält,
  10. den Betrag der gemäß Artikel 56 von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten des zusätzlichen Kernkapitals des Instituts überschreitet,
  11. den Risikopositionsbetrag aus folgenden Posten, denen ein Risikogewicht von 1.250 % zuzuordnen ist, wenn das Institut als Alternative zur Anwendung eines Risikogewichts von 1.250 % jenen Risikopositionsbetrag vom Betrag der Posten des harten Kernkapitals abzieht:
    1. qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors,
    2. Verbriefungspositionen gemäß Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253,
    3. Vorleistungen gemäß Artikel 379 Absatz 3,
    4. Positionen in einem Korb, deren Risikogewichte ein Institut gemäß Artikel 153 Absatz 8 nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann,;
    5. Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes gemäß Artikel 155 Absatz 4,
  12. jede zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbare steuerliche Belastung auf Posten des harten Kernkapitals, es sei denn, das Institut passt den Betrag der Posten des harten Kernkapitals in angemessener Form an, wenn eine solche steuerliche Belastung die Summe, bis zu der diese Posten zur Deckung von Risiken oder Verlusten dienen können, verringert,
  13. den maßgeblichen Betrag der unzureichenden Deckung notleidender Risikopositionen;
  14. für eine Mindestwertzusage nach Artikel 132c Absatz 2 jeden Betrag, um den der aktuelle Marktwert der Anteile eines OGA, die der Mindestwertzusage zugrunde liegen, den Barwert der Mindestwertzusage unterschreitet und für den das Institut noch keine Verringerung der Posten des harten Kernkapitals vorgenommen hat.

(2) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Anwendung der Abzüge nach Absatz 1 Buchstaben a, c, e, f, h, i und l sowie der entsprechenden Abzüge nach Artikel 56 Buchstaben a, c, d und f und Artikel 66 Buchstaben a, c und d zu präzisieren.

Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(3) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um zu präzisieren welche Arten von Kapitalinstrumenten von Finanzinstituten und - in Abstimmung mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 201036 errichtete Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) - von Drittland-Versicherungsunternehmen und -Rückversicherungsunternehmen sowie Unternehmen, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind, von den folgenden Eigenmittelelementen in Abzug gebracht werden:

  1. Posten des harten Kernkapitals,
  2. Posten des zusätzlichen Kernkapitals,
  3. Posten des Ergänzungskapitals.

Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(4) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Anwendung der Abzüge nach Absatz 1 Buchstabe b präzisiert wird, einschließlich der Wesentlichkeit der negativen Auswirkungen auf den Wert, die nicht zu aufsichtlichen Bedenken Anlass geben.

Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

Artikel 37 Abzug immaterieller Vermögenswerte

Die Institute ermitteln den in Abzug zu bringenden Betrag der immateriellen Vermögenswerte gemäß folgenden Grundsätzen:

  1. der in Abzug zu bringende Betrag wird um den Betrag der verbundenen latenten Steuerschulden verringert, die aufgehoben würden, wenn die immateriellen Vermögenswerte wertgemindert worden wären oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würden;
  2. der in Abzug zu bringende Betrag umfasst den in den Wertansätzen der wesentlichen Beteiligungen des Instituts enthaltenen Geschäfts- oder Firmenwert;
  3. der in Abzug zu bringende Betrag wird um den Betrag der bilanziellen Neubewertung der sich aus der Konsolidierung von Tochterunternehmen ergebenden immateriellen Vermögenswerte der Tochterunternehmen verringert, die anderen Personen als den in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen zuzurechnen sind.

Artikel 38 Abzug von der künftigen Rentabilität abhängiger latenter Steueransprüche

(1) Die Institute ermitteln den in Abzug zu bringenden Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß diesem Artikel.

(2) Der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche wird nicht um den Betrag der verbundenen latenten Steuerschulden des Instituts verringert, es sei denn, die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen sind erfüllt.

(3) Der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche kann um den Betrag der verbundenen latenten Steuerschulden des Instituts verringert werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. das Institut hat nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht ein einklagbares Recht zur Aufrechnung der tatsächlichen Steuererstattungsansprüche gegen tatsächliche Steuerschulden;
  2. die latenten Steueransprüche und verbundenen latenten Steuerschulden beziehen sich auf Steuern, die von derselben Steuerbehörde für dasselbe Steuersubjekt erhoben werden.

(4) Verbundene latente Steuerschulden des Instituts, die zu Zwecken des Absatzes 3 genutzt werden, dürfen keine latenten Steuerschulden einschließen, die den in Abzug zu bringenden Betrag der immateriellen Vermögenswerte oder der Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage verringern.

(5) Der in Absatz 4 genannte Betrag der verbundenen latenten Steuerschulden wird zwischen folgenden Posten aufgeteilt:

  1. von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und gemäß Artikel 48 Absatz 1 nicht abgezogen werden,
  2. alle anderen von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche.

Die Institute weisen die verbundenen latenten Steuerschulden entsprechend dem jeweiligen Anteil, den die unter den Buchstaben a und b genannten Posten darstellen, den von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüchen zu.

Artikel 39 Steuerüberzahlungen, Verlustrückträge und nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche

(1) Folgende Posten werden nicht von den Eigenmitteln in Abzug gebracht und unterliegen dem jeweils anwendbaren Risikogewicht nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3:

  1. Steuerüberzahlungen des Instituts im laufenden Jahr,
  2. im laufenden Jahr entstandene, auf frühere Jahre übertragene steuerliche Verluste des Instituts, aus denen ein Anspruch oder eine Forderung gegenüber dem Zentralstaat, einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder einer lokalen Steuerbehörde erwächst.

(2) Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche beschränken sich auf latente Steueransprüche, die vor dem 23. November 2016 entstanden sind und die aus temporären Differenzen resultieren, wobei alle folgenden Bedingungen erfüllt sein müssen:

  1. sie werden unverzüglich automatisch und zwingend durch eine Steuergutschrift ersetzt, falls das Institut bei der förmlichen Feststellung seines Jahresabschlusses einen Verlust ausweist oder im Falle der Liquidation oder Insolvenz des Instituts;
  2. ein Institut kann im Rahmen des maßgebenden einzelstaatlichen Steuerrechts eine Steuergutschrift nach Buchstabe a mit seiner eigenen Steuerschuld oder der jedes Unternehmens, das für Steuerzwecke gemäß jenem Steuerrecht in dieselbe Konsolidierung wie es selbst einbezogen ist, oder der jedes Unternehmens, das der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 unterliegt, verrechnen;
  3. übersteigt der Betrag der Steuergutschriften nach Buchstabe b die dort erwähnte Steuerschuld, so wird der entsprechende Saldo unverzüglich durch einen direkten Anspruch gegenüber der Zentralregierung des Mitgliedstaats, in dem das Institut seinen Sitz hat, ersetzt.

Institute wenden auf latente Steueransprüche ein Risikogewicht von100 %, wenn die Bedingungen der Buchstaben a, b und c erfüllt sind.

Artikel 40 Abzug negativer Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge

Der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d in Abzug zu bringende Betrag wird nicht durch eine Erhöhung des Betrags der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche oder durch andere zusätzliche Steuereffekte verringert, die eintreten könnten, wenn Wertberichtigungen auf den Betrag der in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 3 genannten erwarteten Verlustbeträge ansteigen.

Artikel 41 Abzug der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

(1) Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe e wird der in Abzug zu bringende Betrag der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage um folgende Beträge verringert:

  1. den Betrag jeglicher verbundener latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn die Vermögenswerte wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würden;
  2. den Betrag der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut - vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde - uneingeschränkt nutzen darf.

Die zur Verringerung des in Abzug zu bringenden Betrags genutzten Vermögenswerte erhalten ein Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3.

(2) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Klärung der Kriterien aus, nach denen zuständige Behörden Instituten die Verringerung des Betrags der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage gemäß Absatz 1 Buchstabe b gestatten.

Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 42 Abzug von Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals

Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe f berechnen Institute Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen, wobei folgende Ausnahmen gelten:

  1. Institute dürfen den Betrag von Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf die gleiche zugrunde liegende Risikoposition und die Verkaufspositionen unterliegen keinem Gegenparteiausfallrisiko;
    2. die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
  2. die Institute ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, die in den entsprechenden Indizes enthalten sind;
  3. die Institute dürfen Bruttokaufpositionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, die aus Positionen in Indexpapieren resultieren, gegen Verkaufpositionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, die aus Verkaufpositionen in den zugrunde liegenden Indizes resultieren, aufrechnen, auch wenn für diese Verkaufpositionen ein Gegenparteiausfallrisiko besteht, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf dieselben zugrunde liegenden Indizes;
    2. die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;

Artikel 43 Wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche

Eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche gilt für die Zwecke des Abzugs als wesentlich, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Mehr als 10 % der von dem betreffenden Unternehmen ausgegebenen Instrumente des harten Kernkapitals befinden sich im Eigentum des Instituts;
  2. das Institut hat enge Verbindungen zu dem betreffenden Unternehmen und ist Eigentümer von von diesem ausgegebenen Instrumenten des harten Kernkapitals;
  3. das Institut ist Eigentümer von von dem betreffenden Unternehmen ausgegebenen Instrumenten des harten Kernkapitals, und das Unternehmen ist nicht in eine Konsolidierung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen, für die Zwecke der Rechnungslegung nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aber im gleichen konsolidierten Abschluss berücksichtigt wie das Institut.

Artikel 44 Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche und bei Überkreuzbeteiligung eines Instituts mit dem Ziel der künstlichen Erhöhung der Eigenmittel

Institute nehmen die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben g, h und i genannten Abzüge wie folgt vor:

  1. Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals und anderen Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet;
  2. Kernkapital von Versicherungsunternehmen wird für die Zwecke des Abzugs wie Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals behandelt.

Artikel 45 Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche

Institute nehmen die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben h und i erforderlichen Abzüge wie folgt vor:

  1. sie dürfen direkte, indirekte und synthetische Positionen in Unternehmen des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche auf der Grundlage der Nettokaufposition in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. der Fälligkeitstermin der Verkaufsposition entspricht entweder dem Fälligkeitstermin der Kaufposition oder er fällt auf einen Zeitpunkt nach dem zuletzt genannten Termin, oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition beträgt mindestens ein Jahr;
    2. die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
  2. sie ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes.

Artikel 46 Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält

(1) Die Institute berechnen für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h den in Abzug zu bringenden Betrag durch Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem aus der Berechnung gemäß Buchstabe b abgeleiteten Faktor:

  1. Gesamtbetrag, um den die direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen es keine wesentliche Beteiligung hält, 10 % des Gesamtbetrags der Posten des harten Kernkapitals des Instituts überschreiten, berechnet nach Anwendung folgender Bestimmungen auf die Posten des harten Kernkapitals:
    1. Artikel 32 bis 35,
    2. die Abzüge nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Buchstabe k Ziffern ii bis v und Buchstabe l, mit Ausnahme des in Abzug zu bringenden Betrags für von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren,
    3. Artikel 44 und 45;
  2. Quotient aus dem Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals der Unternehmen der Finanzbranche, an denen es keine wesentliche Beteiligung hält, und dem Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals jener Unternehmen der Finanzbranche.

(2) Institute berücksichtigen bei dem Betrag nach Absatz 1 Buchstabe a und der Berechnung des Faktors nach Absatz 1 Buchstabe b keine mit Übernahmegarantie versehenen Positionen, die sie seit höchstens fünf Arbeitstagen halten.

(3) Der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringende Betrag wird auf alle gehaltenen Instrumente des harten Kernkapitals aufgeteilt. Die Institute ermitteln den gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Betrag jeden Instruments des harten Kernkapitals durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Anteil nach Buchstabe b:

  1. Betrag der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Positionen,
  2. auf jedes gehaltene Instrument des harten Kernkapitals entfallender Anteil am Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.

(4) Der Betrag der Positionen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, der nach Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffern i bis iii höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts entspricht, wird nicht in Abzug gebracht und unterliegt den anwendbaren Risikogewichten nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 beziehungsweise Kapitel 3 und gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV.

(5) Institute ermitteln den Betrag jeden Instruments des harten Kernkapitals, das gemäß Absatz 4 ein Risikogewicht erhält, durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Betrag nach Buchstabe b:

  1. Betrag der gemäß Absatz 4 mit einem Risikogewicht zu versehenden Positionen,
  2. aus der Berechnung nach Absatz 3 Buchstabe b resultierender Anteil.

Artikel 47 Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals, wenn ein Institut eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält

Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe i werden in dem von den Posten des harten Kernkapitals in Abzug zu bringenden Betrag keine mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen, die seit höchstens fünf Arbeitstagen gehalten werden, berücksichtigt und wird dieser Betrag gemäß den Artikeln 44 und 45 und Unterabschnitt 2 ermittelt.

Artikel 47a Notleidende Risikopositionen

(1) Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m werden als "Risikoposition" alle folgenden Posten berücksichtigt, sofern sie nicht im Handelsbuch des Instituts geführt werden:

  1. Schuldtitel, insbesondere auch Schuldverschreibungen, Darlehen, Kredite und Sichteinlagen;
  2. erteilte Kreditzusagen, erteilte Finanzgarantien oder sonstige erteilte Zusagen, unabhängig davon, ob sie widerruflich oder unwiderruflich sind, mit Ausnahme nicht in Anspruch genommener Kreditfazilitäten, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Kreditnehmer automatisch zum Widerruf führt.

(2) Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m ist der Risikopositionswert eines Schuldtitels dessen Buchwert, der ohne Berücksichtigung spezifischer Kreditrisikoanpassungen, zusätzlicher Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogener Beträge, sonstiger mit der Risikoposition verknüpfter Verringerungen der Eigenmittel oder teilweiser Abschreibungen, die das Institut seit der letzten Einstufung der Risikoposition als notleidend vorgenommen hat, bemessen wird.

Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m umfasst der Risikopositionswert eines Schuldtitels, der zu einem Preis gekauft wurde, der niedriger als der vom Schuldner geschuldete Betrag ist, auch die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem vom Schuldner geschuldeten Betrag.

Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m ist der Risikopositionswert einer erteilten Kreditzusage, einer erteilten Finanzgarantie oder einer sonstigen gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels erteilten Zusage deren Nominalwert, der die höchstmögliche Belastung des Instituts durch Kreditrisiken ohne Berücksichtigung einer etwaigen Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung angibt. Der Nominalwert einer erteilten Kreditzusage entspricht dem nicht in Anspruch genommenen Betrag, zu dessen Ausleihung sich das Institut verpflichtet hat, und der Nominalwert einer erteilten Finanzgarantie entspricht dem höchstmöglichen Betrag, den das Unternehmen bei einer Inanspruchnahme der Garantie zahlen müsste.

Der in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannte Nominalwert bemisst sich ohne Berücksichtigung spezifischer Kreditrisikoanpassungen, zusätzlicher Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogener Beträge oder sonstiger mit der Risikoposition verknüpfter Verringerungen der Eigenmittel.

(3) Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m werden die folgenden Risikopositionen als notleidend eingestuft:

  1. eine Risikoposition, bei der ein Ausfall gemäß Artikel 178 als eingetreten gilt;
  2. eine Risikoposition, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als wertgemindert betrachtet wird;
  3. eine gemäß Absatz 7 im Probezeitraum befindliche Risikoposition, wenn zusätzliche Stundungsmaßnahmen gewährt werden oder wenn die Risikoposition mehr als 30 Tage überfällig wird;
  4. eine Risikoposition in Form einer Zusage, die im Falle der Inanspruchnahme oder anderweitigen Verwendung wahrscheinlich nicht ohne eine Verwertung von Sicherheiten in voller Höhe zurückgezahlt wird;
  5. eine Risikoposition in Form einer Finanzgarantie, die wahrscheinlich vom Garantienehmer in Anspruch genommen wird, und zwar insbesondere auch dann, wenn die von der Garantie abgedeckte zugrunde liegende Risikoposition die Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllt.

Für die Zwecke des Buchstaben a werden für den Fall, dass ein Institut bilanzielle Risikopositionen gegenüber einem Schuldner hat, die mehr als 90 Tage überfällig sind und mehr als 20 % aller bilanziellen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner ausmachen, alle bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner als notleidend angesehen.

(4) Risikopositionen, die nicht Gegenstand einer Stundungsmaßnahme waren, werden für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m nicht mehr als notleidend eingestuft, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Risikoposition erfüllt die Kriterien, die das Institut für die Aufhebung der Einstufung als wertgemindert im Einklang mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen und der Einstufung als ausgefallen im Einklang mit Artikel 178 anwendet;
  2. die Lage des Schuldners hat sich so weit verbessert, dass das Institut von der Wahrscheinlichkeit einer vollständigen und fristgerechten Rückzahlung überzeugt ist;
  3. der Schuldner ist mit keiner Zahlung mehr als 90 Tage in Verzug.

(5) Die Einstufung einer notleidenden Risikoposition als zur Veräußerung gehaltener langfristiger Vermögenswert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen hat nicht die Aufhebung ihrer Einstufung als notleidend für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m zur Folge.

(6) Notleidende Risikopositionen, die Gegenstand von Stundungsmaßnahmen sind, werden für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m nicht mehr als notleidend eingestuft, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. bei den Risikopositionen liegt kein Sachverhalt mehr vor, der ihre Einstufung als notleidend gemäß Absatz 3 zur Folge hätte;
  2. seit dem Zeitpunkt, zu dem die Stundungsmaßnahmen gewährt wurden, oder dem Zeitpunkt, zu dem die Risikopositionen als notleidend eingestuft wurden, je nachdem, welcher der spätere ist, ist mindestens ein Jahr vergangen;
  3. seit Anwendung der Stundungsmaßnahmen sind keine Zahlungen mehr überfällig, und das Institut ist aufgrund der Analyse der Finanzlage des Schuldners von der Wahrscheinlichkeit der vollständigen und fristgerechten Rückzahlung überzeugt.

Eine vollständige und fristgerechte Rückzahlung kann als wahrscheinlich angesehen werden, wenn der Schuldner regelmäßige und fristgerechte Zahlungen in einer Höhe geleistet hat, die einem der folgenden Beträge entspricht:

  1. dem Betrag, der vor der Stundungsmaßnahme überfällig war, wenn Beträge überfällig waren;
  2. dem Betrag, der im Rahmen der Stundungsmaßnahme abgeschrieben wurde, wenn keine Beträge überfällig waren.

(7) Wird eine notleidende Risikoposition gemäß Absatz 6 nicht mehr als notleidend eingestuft, befindet sich diese Risikoposition solange im Probezeitraum, bis alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. seit dem Tag, an dem die Risikoposition, die Gegenstand von Stundungsmaßnahmen ist, wieder als vertragsgemäß bedient eingestuft wurde, sind mindestens zwei Jahre vergangen;
  2. während mindestens der Hälfte des Zeitraums, in dem sich die Risikoposition im Probezeitraum befand, wurden regelmäßige und fristgerechte Zahlungen geleistet, sodass insgesamt ein wesentlicher Tilgungs- oder Zinsbetrag gezahlt wurde;
  3. keine der Risikopositionen gegenüber dem Schuldner ist mehr als 30 Tage überfällig.

Artikel 47b Stundungsmaßnahmen

(1) Eine "Stundungsmaßnahme" ist eine Konzession eines Instituts an einen Schuldner, der Schwierigkeiten hat oder wahrscheinlich haben wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Eine Konzession kann für den Kreditgeber einen Verlust mit sich bringen und bezeichnet eine der folgenden Maßnahmen:

  1. eine Änderung der Bedingungen einer Kreditverpflichtung, wenn diese Änderung nicht eingeräumt worden wäre, wenn der Schuldner keine Schwierigkeiten gehabt hätte, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen;
  2. eine vollständige oder teilweise Refinanzierung einer Kreditverpflichtung, wenn diese Refinanzierung nicht eingeräumt worden wäre, wenn der Schuldner keine Schwierigkeiten gehabt hätte, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.

(2) Mindestens die folgenden Sachverhalte werden als Stundungsmaßnahmen angesehen:

  1. die neuen Vertragsbedingungen sind für den Schuldner günstiger als die vorherigen Vertragsbedingungen, wenn der Schuldner Schwierigkeiten hat oder wahrscheinlich haben wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen;
  2. die neuen Vertragsbedingungen sind für den Schuldner günstiger als die Vertragsbedingungen, die dasselbe Institut Schuldnern mit ähnlichem Risikoprofil zur gleichen Zeit anbietet, wenn der Schuldner Schwierigkeiten hat oder wahrscheinlich haben wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen;
  3. die nach den ursprünglichen Vertragsbedingungen bestehende Risikoposition wurde vor der Änderung der Vertragsbedingungen als notleidend eingestuft oder wäre ohne die Änderung der Vertragsbedingungen als notleidend eingestuft worden;
  4. die Maßnahme führt zur vollständigen oder teilweisen Annullierung der Kreditverpflichtung;
  5. das Institut stimmt der Ausübung von Klauseln zu, die dem Schuldner eine Möglichkeit zur Änderung der Vertragsbedingungen geben, und die Risikoposition wurde vor der Ausübung der Klauseln als notleidend eingestuft oder wäre ohne die Ausübung der Klauseln als notleidend eingestuft worden;
  6. zu oder nahe dem Zeitpunkt der Kreditgewährung hat der Schuldner Tilgungs- oder Zinszahlungen für eine andere Kreditverpflichtung gegenüber demselben Institut geleistet, die als notleidende Risikoposition eingestuft wurde oder ohne diese Zahlungen als notleidend eingestuft worden wäre;
  7. die Änderung der Vertragsbedingungen zieht Rückzahlungen durch Verwertung von Sicherheiten nach sich, wenn diese Änderung eine Konzession darstellt.

(3) Die folgenden Umstände sind Hinweise darauf, dass Stundungsmaßnahmen beschlossen worden sein könnten:

  1. der ursprüngliche Vertrag war in den drei Monaten vor seiner Änderung mindestens einmal mehr als 30 Tage überfällig oder wäre ohne die Änderung mehr als 30 Tage überfällig;
  2. zu oder nahe dem Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags hat der Schuldner Tilgungs- oder Zinszahlungen für eine andere Kreditverpflichtung gegenüber demselben Institut geleistet, die in den drei Monaten vor der Gewährung des neuen Kredits mindestens einmal mehr als 30 Tage überfällig war;
  3. das Institut stimmt der Ausübung von Klauseln zu, die dem Schuldner eine Möglichkeit zur Änderung der Vertragsbedingungen geben, und die Risikoposition ist 30 Tage überfällig oder wäre ohne die Ausübung der Klauseln 30 Tage überfällig.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels werden die Schwierigkeiten eines Schuldners, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, auf der Ebene des Schuldners beurteilt, wobei alle in den Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke fallenden juristischen Personen in der Gruppe des Schuldners sowie die natürlichen Personen, die diese Gruppe kontrollieren, berücksichtigt werden.

Artikel 47c Abzug für notleidende Risikopositionen

(1) Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m ermitteln die Institute für jede notleidende Risikoposition gesondert den maßgeblichen Betrag der unzureichenden Deckung, der von den Posten des harten Kernkapitals abzuziehen ist, indem sie den unter Buchstabe b dieses Absatzes ermittelten Betrag von dem unter Buchstabe a dieses Absatzes ermittelten Betrag abziehen, wenn der in Buchstabe a genannte Betrag über dem in Buchstabe b genannten Betrag liegt:

  1. die Summe aus:
    1. dem unbesicherten Teil jeder notleidenden Risikoposition, sofern vorhanden, multipliziert mit dem in Absatz 2 genannten anwendbaren Faktor;
    2. dem besicherten Teil jeder notleidenden Risikoposition, sofern vorhanden, multipliziert mit dem in Absatz 3 genannten anwendbaren Faktor;
  2. die Summe aus folgenden Posten, sofern sie sich auf dieselbe notleidende Risikoposition beziehen:
    1. den spezifischen Kreditrisikoanpassungen;
    2. den zusätzlichen Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105;
    3. den sonstigen Verringerungen der Eigenmittel;
    4. für Institute, die risikogewichtete Risikopositionsbeträge nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz berechnen, dem absoluten Wert der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d in Abzug gebrachten Beträge, die sich auf notleidende Risikopositionen beziehen, wobei der jeder notleidenden Risikoposition zurechenbare absolute Wert ermittelt wird, indem die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d in Abzug gebrachten Beträge mit dem Beitrag des erwarteten Verlustbetrags für die notleidende Risikoposition zu den gesamten erwarteten Verlustbeträgen für ausgefallene oder nicht ausgefallene Risikopositionen, je nach Anwendbarkeit, multipliziert werden;
    5. wenn eine notleidende Risikoposition zu einem Preis gekauft wurde, der unter dem vom Schuldner geschuldeten Betrag liegt, der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem vom Schuldner geschuldeten Betrag;
    6. den Beträgen, die von dem Institut seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend abgeschrieben wurden.

Der besicherte Teil einer notleidenden Risikoposition ist derjenige Teil der Risikoposition, bei dem für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Teil 3 Titel II davon ausgegangen wird, dass eine Besicherung mit Sicherheitsleistung oder eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht oder dass er vollständig durch Grundpfandrechte besichert ist.

Der unbesicherte Teil einer notleidenden Risikoposition entspricht der Differenz, sofern vorhanden, zwischen dem Wert der in Artikel 47a Absatz 1 genannten Risikoposition und dem besicherten Teil der Risikoposition, sofern vorhanden.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer i werden folgende Faktoren angewandt:

  1. 0,35 für den unbesicherten Teil einer notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die am ersten Tag des dritten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des dritten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;
  2. 1 für den unbesicherten Teil einer notleidenden Risikoposition ab dem ersten Tag des vierten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer ii werden folgende Faktoren angewandt:

  1. 0,25 für den besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die am ersten Tag des vierten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des vierten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;
  2. 0,35 für den besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die am ersten Tag des fünften Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des fünften Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;
  3. 0,55 für den besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die am ersten Tag des sechsten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des sechsten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;
  4. 0,70 für den gemäß Teil 3 Titel II durch Immobilien besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition oder für denjenigen Teil, der ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist, in der Zeitspanne, die am ersten Tag des siebten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des siebten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;
  5. 0,80 für den Teil einer notleidenden Risikoposition, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Teil 3 Titel II besteht, in der Zeitspanne, die am ersten Tag des siebten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des siebten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;
  6. 0,80 für den gemäß Teil 3 Titel II durch Immobilien besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition oder für denjenigen Teil, der ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist, in der Zeitspanne, die am ersten Tag des achten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des achten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;
  7. 1 für den Teil einer notleidenden Risikoposition, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Teil 3 Titel II besteht, ab dem ersten Tag des achten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend;
  8. 0,85 für den gemäß Teil 3 Titel II durch Immobilien besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition oder für denjenigen Teil, der ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist, in der Zeitspanne, die am ersten Tag des neunten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des neunten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;
  9. 1 für den gemäß Teil 3 Titel II durch Immobilien besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition oder für denjenigen Teil, der ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist, ab dem ersten Tag des zehnten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend.

(4) Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels werden folgende Faktoren auf den Teil der notleidenden Risikoposition angewandt, für den eine Garantie oder Versicherung einer offiziellen Exportversicherungsagentur besteht oder für den eine Garantie oder Rückbürgschaft eines anerkennungsfähigen Sicherungsgebers nach Artikel 201 Absatz 1 Buchstaben a bis e besteht, wenn unbesicherten Risikopositionen gegenüber diesen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde:

  1. 0 für den besicherten Teil der notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die ein Jahr nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und sieben Jahre nach ihrer Einstufung als notleidend endet, und
  2. 1 für den besicherten Teil der notleidenden Risikoposition ab dem ersten Tag des achten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend.

(5) Die EBa bewertet die Bandbreite der zur Bewertung von besicherten notleidenden Risikopositionen angewandten Verfahren und kann Leitlinien ausarbeiten, um eine gemeinsame Methodik - einschließlich etwaiger zeitlicher Mindestvorgaben für die Neubewertung und Ad-hoc-Verfahren - festzulegen, die bei der aufsichtsrechtlichen Bewertung anerkennungsfähiger Formen der Besicherung mit und Absicherung ohne Sicherheitsleistung, insbesondere in Bezug auf die Annahmen für ihre Einbringlichkeit und Durchsetzbarkeit, anzuwenden ist. Diese Leitlinien können auch eine gemeinsame Methodik für die Bestimmung des besicherten Teils einer notleidenden Risikoposition gemäß Absatz 1 enthalten.

Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 herausgegeben.

(6) Abweichend von Absatz 2 gilt für den Fall, dass für eine Risikoposition eine Stundungsmaßnahme in der Zeitspanne, die ein Jahr nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und zwei Jahre nach ihrer Einstufung als notleidend endet, gewährt wurde, der zum Zeitpunkt der Gewährung der Stundungsmaßnahme anwendbare Faktor gemäß Absatz 2 für ein weiteres Jahr.

Abweichend von Absatz 3 gilt für den Fall, dass für eine Risikoposition eine Stundungsmaßnahme in der Zeitspanne, die zwei Jahre nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und sechs Jahre nach ihrer Einstufung als notleidend endet, gewährt wurde, der zum Zeitpunkt der Gewährung der Stundungsmaßnahme anwendbare Faktor gemäß Absatz 3 für ein weiteres Jahr.

Dieser Absatz kommt nur in Bezug auf die erste Stundungsmaßnahme zur Anwendung, die seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde.

Unterabschnitt 2
Abzug von Posten des harten Kernkapitals - Ausnahmen und Alternativen

Artikel 48 Schwellenwerte für Ausnahmen vom Abzug von Posten des harten Kernkapitals

(1) Institute brauchen bei den Abzügen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben c und i die Beträge der unter den Buchstaben a und b genannten Posten nicht abzuziehen, die zusammengerechnet den Schwellenwert nach Absatz 2 nicht überschreiten:

  1. von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und zusammengerechnet höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts ausmachen, berechnet nach Anwendung folgender Bestimmungen:
    1. Artikel 32 bis 35,
    2. Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, Buchstabe k Ziffern ii bis v und Buchstabe l, ausgenommen von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren;
  2. wenn ein Institut eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, seine direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals des betreffenden Unternehmens, die zusammengerechnet höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals betragen, berechnet nach Anwendung folgender Bestimmungen:
    1. Artikel 32 bis 35,
    2. Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, Buchstabe k Ziffern ii bis v und Buchstabe l, ausgenommen von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 entspricht der Schwellenwert dem Betrag nach Buchstabe a multipliziert mit dem Prozentsatz nach Buchstabe b:

  1. verbleibender Betrag der Posten des harten Kernkapitals nach vollständiger Anwendung der Anpassungen und Abzüge gemäß den Artikeln 32 bis 36 und ohne Anwendung der Schwellenwerte für Ausnahmen gemäß diesem Artikel;
  2. 17,65 %.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 ermittelt ein Institut den Anteil der latenten Steueransprüche am Gesamtbetrag der Posten, der nicht abgezogen werden muss, indem es den Quotienten aus dem Betrag nach Buchstabe a und der Summe nach Buchstabe b berechnet:

  1. Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und zusammengerechnet höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts ausmachen;
  2. die Summe aus
    1. dem Betrag nach Buchstabe a,
    2. dem Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Eigenmittelinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen es eine wesentliche Beteiligung hält, und die zusammengerechnet höchstens 10 % der Posten seines harten Kernkapitals entsprechen.

Der Anteil wesentlicher Beteiligungen am Gesamtbetrag der Posten, der nicht abgezogen werden muss, entspricht dem Wert von eins abzüglich des Anteils gemäß Unterabsatz 1.

(4) Der Betrag der gemäß Absatz 1 nicht in Abzug gebrachten Posten erhält ein Risikogewicht von 250 %.

Artikel 49 Erfordernis von Abzügen im Falle von Konsolidierung, zusätzlicher Beaufsichtigung oder institutsbezogenen Sicherungssystemen22

(1) Wenn die zuständigen Behörden für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittel auf Einzel-, teilkonsolidierter oder konsolidierter Basis Instituten vorschreiben oder gestatten, die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG beschriebenen Methoden 1, 2 oder 3 anzuwenden, können sie ihnen auch gestatten, die Positionen in Eigenmittelinstrumenten eines Unternehmens der Finanzbranche, an dem das Mutterinstitut, die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft oder das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, nicht in Abzug zu bringen, sofern die nachstehend unter den Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllt sind:

  1. das Unternehmen der Finanzbranche ist ein Versicherungsunternehmen, ein Rückversicherungsunternehmen oder eine Versicherungsholdinggesellschaft;
  2. das Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft ist in die gleiche zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 2002/87/EG einbezogen wie das Mutterinstitut, die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft oder das Institut, das bzw. die die Beteiligung hält;
  3. das Institut hat vorab eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörden erhalten;
  4. die zuständigen Behörden überzeugen sich vor der Erteilung der Erlaubnis nach Buchstabe c und danach kontinuierlich davon, dass das integrierte Management, das Risikomanagement und die interne Kontrolle hinsichtlich der gemäß Methode 1, 2 oder 3 in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen in angemessenem Umfang gegeben sind;
  5. die Positionen in dem betreffenden Unternehmen gehören
    1. dem Mutterkreditinstitut,
    2. der Mutterfinanzholdinggesellschaft,
    3. der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft,
    4. dem Institut oder
    5. einem Tochterunternehmen eines der unter den Ziffern i bis iv genannten Unternehmen, die in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen ist.

Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.

(2) Institute, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Teil I Titel II Kapitel 2 unterliegen, bringen bei der Berechnung der Eigenmittel auf Einzel- und auf teilkonsolidierter Basis Positionen in Eigenmittelinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, die in den Konsolidierungskreis einbezogen sind, nicht in Abzug, es sei denn, die zuständigen Behörden entscheiden, dass diese Abzüge für spezifische Zwecke, insbesondere die strukturelle Trennung von Banktätigkeiten, und für die Abwicklungsplanung vorzunehmen sind.

Die Anwendung des Ansatzes nach Unterabsatz 1 darf keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem anderer Mitgliedstaaten insgesamt oder auf Teile davon oder das Finanzsystem der Union insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das Funktionieren des Binnenmarktes nach sich ziehen.

Dieser Absatz findet keine Anwendung bei der Berechnung von Eigenmitteln für die Zwecke der in den Artikeln 92a und 92b festgelegten Anforderungen, die im Einklang mit dem in Artikel 72e Absatz 4 festgelegten Rahmen für Abzüge berechnet werden müssen.

Dieser Absatz gilt nicht für die Abzüge nach Artikel 72e Absatz 5.

(3) Für die Zwecke der Ermittlung der Eigenmittel auf Einzel- oder teilkonsolidierter Basis können die zuständigen Behörden Instituten gestatten, Positionen in Eigenmittelinstrumenten in folgenden Fällen nicht in Abzug zu bringen:

  1. ein Institut hält eine Beteiligung an einem anderen Institut und die Voraussetzungen der Ziffern i bis v sind erfüllt,
    1. die Institute fallen unter das gleiche institutsbezogene Sicherungssystem nach Artikel 113 Absatz 7,
    2. die zuständigen Behörden haben die Erlaubnis nach Artikel 113 Absatz 7 erteilt,
    3. die Bedingungen des Artikels 113 Absatz 7 sind erfüllt,
    4. das institutsbezogene Sicherungssystem erstellt eine konsolidierte Bilanz nach Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe e oder - falls es keinen konsolidierten Abschluss aufzustellen braucht - eine erweiterte Zusammenfassungsrechnung, die nach Auffassung der zuständigen Behörden den Bestimmungen der Richtlinie 86/635/EWG, die bestimmte Anpassungen der Richtlinie 83/349/EWG enthält, oder denen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, die die konsolidierten Abschlüsse von Kreditinstitutegruppen regelt, gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit der erweiterten Zusammenfassungsrechnung wird durch einen externen Abschlussprüfer überprüft, der insbesondere bestätigt, dass die Mehrfachbelegung anerkennungsfähiger Eigenmittelbestandteile und jede etwaige unangemessene Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems bei der Berechnung beseitigt wurden. Die konsolidierte Bilanz oder die erweiterte Zusammenfassungsrechnung wird den zuständigen Behörden so häufig wie in den in Artikel 430 Absatz 7 genannten technischen Durchführungsstandards vorgeschrieben vorgelegt,
    5. die in das jeweilige institutsbezogene Sicherungssystem einbezogenen Institute erfüllen zusammen auf konsolidierter Basis oder auf Basis der erweiterten Zusammenfassungsrechnung die Anforderungen nach Artikel 92 und melden die Einhaltung dieser Anforderungen nach Maßgabe des Artikels 430. Innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems wird der Abzug von Beteiligungen, die Genossen oder nicht dem System angehörenden Rechtsträgern gehören, nicht gefordert, wenn die Mehrfachbelegung möglicher Eigenmittelbestandteile und jede etwaige unangemessene Schaffung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems und dem Minderheitsaktionär - sofern dieser ein Institut ist - beseitigt wird,
  2. ein regionales Kreditinstitut hält eine Beteiligung an seinem Zentralkreditinstitut oder einem anderen regionalen Kreditinstitut, und die Voraussetzungen nach Buchstabe a Ziffern i bis v sind erfüllt.

(4) Die gemäß Absatz 1, 2 oder 3 nicht in Abzug gebrachten Beteiligungen gelten als Risikopositionen und erhalten ein Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 beziehungsweise Kapitel 3.

(5) Wendet ein Institut die Methode 1, 2 oder 3 des Anhangs I der Richtlinie 2002/87/EG an, legt es die zusätzliche Eigenmittelanforderung und den Eigenkapitalkoeffizienten des Finanzkonglomerats offen, die sich aus der Berechnung nach Maßgabe des Artikels 6 und des Anhangs I jener Richtlinie ergeben.

(6) Die EBA, die EIOPa und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier und Marktaufsichtsbehörde)37 (ESMA) arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um für die Zwecke dieses Artikels die Bedingungen für die Anwendung der in Anhang I Teil II der Richtlinie 2002/87/EG genannten Berechnungsmethoden für die Alternativen zum Abzug gemäß Absatz 1 festzulegen.

Die EBA, die EIOPa und die ESMa übermitteln der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Abschnitt 4
Hartes Kernkapital

Artikel 50 Hartes Kernkapital

Das harte Kernkapital eines Instituts besteht aus den Posten des harten Kernkapitals nach den gemäß den Artikeln 32 bis 35 erforderlichen Anpassungen, den in Artikel 36 vorgesehenen Abzügen und nach Anwendung der in den Artikeln 48, 49 und 79 beschriebenen Ausnahmen und Alternativen.

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