umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zur Durchführung und Änderung der VO (EG) Nr. 595/2009 hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der RL 2007/46/EG (3)
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Bestimmung der Emissionen von mit Benzin oder E85 betriebenen Fremdzündungsmotoren | Anlage 2 |
1. Nachfolgend ist das Verfahren zur Messung von gas- und partikelförmigen Emissionen von Fremdzündungsmotoren beschrieben.
2.1 Die Prüfungen müssen gemäß Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 49 durchgeführt und ausgewertet werden, mit den in den Abschnitten 2.1.1 bis 2.2 beschriebenen Ausnahmen.
2.1.1. Berechnung der Emissionsmasse (Rohabgas)
Die Schadstoffmasse (g/Prüfung) ist gemäß Anhang 4B Abschnitte 8.4.2.3 oder 8.4.2.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 mit den u-Werten aus Tabelle 3 zu bestimmen.
Tabelle 3 u-Werte für das Rohabgas und Dichte der Abgasbestandteile
Kraftstoff | ρe | Gas | |||||
NOx | CO | HC | CO2 | O2 | CH4 | ||
ρgas [kg/m3] | |||||||
2,053 | 1,250 | a | 1,9636 | 1,4277 | 0,716 | ||
ugasb | |||||||
Benzin (E10) | 1,2931 | 0,001587 | 0,000966 | 0,000499 | 0,001518 | 0,001104 | 0,000553 |
Ethanol (E85) | 1,2797 | 0,001604 | 0,000977 | 0,000730 | 0,001534 | 0,001116 | 0,000559 |
a) kraftstoffabhängig
b) beil = 2, trockener Luft, 273 K und 101,3 kPa |
2.1.2. Berechnung der Emissionsmasse (verdünntes Abgas)
Die Schadstoffmasse (g/Prüfung) ist gemäß Anhang 4B Abschnitt 8.5.2.3 der UN/ECE-Regelung-Nr. 49 mit den u-Werten aus Tabelle 4 zu bestimmen.
Tabelle 4 u-Werte für das verdünnte Abgas und Dichte der Abgasbestandteile
Kraftstoff | ρe | Gas | |||||
NOx | CO | HC | CO2 | O2 | CH4 | ||
ρgas [kg/m3] | |||||||
2,053 | 1,250 | a | 1,9636 | 1,4277 | 0,716 | ||
ugasb | |||||||
Benzin (E10) | 1,293 | 0,001588 | 0,000967 | 0,000499 | 0,001519 | 0,001104 | 0,000554 |
Ethanol (E85) | 1,293 | 0,001588 | 0,000967 | 0,000722 | 0,001519 | 0,001104 | 0,000554 |
(a) kraftstoffabhängig
(b) beil = 2, trockener Luft, 273 K und 101,3 kPa |
Bei Systemen mit Durchflussmengenkompensation sind die u-Werte aus Tabelle 4 in Gleichung 62 in Anhang 4B Abschnitt 8.5.2.3.3 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 einzutragen.
2.1.2.1. Hintergrundkorrektur
Die Emissionen müssen gemäß den Anforderungen in Anhang 4B Abschnitt 8.5.2.3.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 hintergrundkorrigiert werden. Ist die Kraftstoffzusammensetzung unbekannt, können folgende stöchiometrische Faktoren verwendet werden:
FS (E10) = 13,3
FS (E85) = 11,5
2.2 Bei der Verdünnungsprüfung von Fremdzündungsmotoren können Analysesysteme verwendet werden, die den allgemeinen Anforderungen und Kalibrierungsverfahren der UN/ECE-Regelung Nr. 83 entsprechen. In diesem Fall finden die Bestimmungen in Abschnitt 9 und Anhang 4B Anlage 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 keine Anwendung.
Es sind allerdings die Prüfverfahren in Anhang 4B Abschnitt 7 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 und die Emissionsberechnungen, die in Abschnitt 2.1 dieses Anhangs und in Anhang 4B Abschnitt 8 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind, anzuwenden.
Emissionsdaten, die bei der Typgenehmigung für die Verkehrssicherheitsprüfung erforderlich sind | Anhang IV14 |
Messung der Emission von Kohlenmonoxid im Leerlauf
1. Einleitung
1.1 In diesem Anhang ist das Verfahren zur Messung der Kohlenmonoxidemissionen im Leerlauf (bei normaler und erhöhter Drehzahl) beschrieben, welches für Fremdzündungsmotoren gilt, die in Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 7,5 Tonnen sowie in Fahrzeuge der Klassen M2 und N1 eingebaut sind.
1.2. Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten nicht für Zweistoffmotoren und -fahrzeuge
2. Allgemeine Anforderungen
2.1 Die allgemeinen Anforderungen entsprechen denen, die in den Abschnitten 5.3.7.1 bis 5.3.7.4 der UN/ECE-Regelung-Nr. 83 angegeben sind, mit den in den Abschnitten 2.2., 2.3 und 2.4 beschriebenen Ausnahmen.
2.2 Die in Abschnitt 5.3.7.3 angegebenen Atomverhältnisse sind folgendermaßen zu verstehen:
Hcv = | Atomverhältnis von Wasserstoff zu Kohlenstoff | - für Benzin (E10) 1,93 |
- für Flüssiggas 2,525 | ||
- für Erdgas/Biomethan 4,0 | ||
- für Ethanol (E85) 2,74 | ||
Ocv = | Atomverhältnis von Sauerstoff zu Kohlenstoff | - für Benzin (E10) 0,032 |
- für Flüssiggas 0,0 | ||
- für Erdgas/Biomethan 0,0 | ||
- für Ethanol (E85) 0,385 |
2.3 Die Tabelle in Anhang I Anlage 5 Abschnitt 1.4.3.dieser Verordnung wird auf der Grundlage der Anforderungen in den Abschnitten 2.2 und 2.4 dieses Anhangs ausgefüllt.
2.4 Der Hersteller muss bestätigen, dass der bei der Typgenehmigungsprüfung gemäß Abschnitt 2.1 dieses Anhangs aufgezeichnete Lambda-Wert korrekt ist und für Fahrzeuge aus der laufenden Produktion ab dem Datum der Erteilung der Typgenehmigung 24 Monate lang repräsentativ ist. Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage von Inspektionen und Untersuchungen von Fahrzeugen aus der laufenden Produktion.
3. Technische Anforderungen
3.1 Die technischen Anforderungen entsprechen denen, die in Anhang 5 der UN/ECE-Regelung-Nr. 83 angegeben sind, mit den in Abschnitt 3.2 beschriebenen Ausnahmen.
3.2 Die in Anhang 5 Abschnitt 2.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 angegebenen Bezugskraftstoffe gelten als Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Daten der Bezugskraftstoffe in Anhang IX dieser Verordnung.
Prüfung der Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse | Anhang V14 |
1. Einleitung
1.1 Nachfolgend sind die Bestimmungen und Prüfverfahren für die Prüfung der Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse beschrieben.
2. Allgemeine Anforderungen
2.1 Eine Kurbelgehäuseemission direkt in die Umgebungsluft ist nicht zulässig, abgesehen von der Ausnahme in Abschnitt 3.1.1.
3. Spezielle Anforderungen
3.1 Die Nummern 3.1.1 und 3.1.2 gelten für Selbstzündungsmotoren, Zweistoffmotoren und Fremdzündungsmotoren, die mit Erdgas/Biomethan oder LPG betrieben werden.
3.1.1 Motoren mit Turbolader, Pumpen, Gebläse oder Auflader für die Luftansaugung dürfen Kurbelgehäuseemissionen in die Umgebungsluft freigeben, wenn diese während der gesamten Emissionsprüfung den Abgasemissionen (physikalisch oder rechnerisch) gemäß Anhang 4 Absatz 6.10 der UNECE- Regelung Nr. 49 hinzugefügt werden.
3.1.2 Kurbelgehäuseemissionen, die während des gesamten Betriebs vor der Abgasnachbehandlung in den Auspuff geleitet werden, werden nicht als direkt in die Umgebungsluft geleitet betrachtet.
3.2 Die Abschnitte 3.2.1 und 3.2.2 gelten für Fremdzündungsmotoren, die mit Benzin oder E85 betrieben werden.
3.2.1 Der Druck im Kurbelgehäuse ist während der Emissionsprüfzyklen an einer angemessenen Stelle zu messen. Er ist an der Öffnung für den Ölmessstab mit einem Schrägrohrmanometer zu messen.
3.2.1.1. Der Druck im Ansaugkrümmer ist auf ± 1 kPa genau zu messen.
3.2.1.2. Der Druck im Kurbelgehäuse ist auf ± 0,01 kPa genau zu messen.
3.2.2 Die Übereinstimmung mit Abschnitt 2.1 gilt als zufriedenstellend, wenn bei keiner der in Abschnitt 3.2.1 genannten Messbedingungen der im Kurbelgehäuse gemessene Druck höher als der Luftdruck während der Messdauer ist.
Anforderungen zur Begrenzung der Off-Cycle-Emissionen (OCE) und der im Betrieb abgegebenen Emissionen | Anhang VI12 14 16 |
1. Einleitung
1.1 Nachfolgend sind die Leistungsanforderungen und das Verbot von Abschaltstrategien für Motoren und Fahrzeuge beschrieben, die nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und dieser Verordnung typgenehmigt wurden; mit ihnen soll eine wirksame Kontrolle der Emissionen in einem breiten Spektrum von Motorbetriebszuständen und Umgebungsbedingungen erreicht werden, die während des normalen Fahrzeugbetriebs auftreten. Nachfolgend sind auch die Prüfverfahren zur Prüfung der Off-Cycle-Emissionen während der Typgenehmigung und im tatsächlichen Betrieb des Fahrzeugs beschrieben.
2. Begriffbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang 10 Abschnitt 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 49.
3. Allgemeine Anforderungen
3.1 Die Leistungsanforderungen entsprechen denen, die in Anhang 10 Absatz 4 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind.
3.2. Bei Zweistoffmotoren sind Anpassungsstrategien zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
4. Leistungsanforderungen
4.1 Die Leistungsanforderungen entsprechen denjenigen, die in Anhang 10 Absatz 5 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind, mit den in Nummer 4.1.1 dieser Verordnung beschriebenen Ausnahmen.
4.1.1 Anhang 10 Absatz 5.1.2 Buchstabe a der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:
4.1.2. - gestrichen -
4.1.3. - gestrichen -
4.1.4 - gestrichen -
5. Umgebungs- und Betriebsbedingungen
5.1 Die Umgebungs- und Betriebsbedingungen entsprechen für den Zweck dieses Anhangs denen, die in Anhang 10 Abschnitt 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind.
6. OFF-CYCLE-Laborprüfungen und Prüfungen des Fahrzeugs im Betrieb bei der Typgenehmigung
6.1 Das Off-Cycle-Prüfverfahren während der Typgenehmigung muss der in Anhang 10 Absatz 7 der UNECE-Regelung-Nr. 49 beschriebenen Methode für Off-Cycle-Laborprüfungen und Prüfungen des Fahrzeugs im Betrieb bei der Typgenehmigung folgen, abgesehen von der in Nummer 6.1.1 vorgesehenen Ausnahme.
6.1.1 Anhang 10 Absatz 7.3 Unterabsatz 1 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:
'Betriebsprüfungen
Eine Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) ist bei der Typgenehmigung durchzuführen, indem der Stammmotor in einem Fahrzeug gemäß dem in Anlage 1 dieses Anhangs beschriebenen Verfahren geprüft wird.'
6.1.2. - gestrichen -
6.1.3. - gestrichen -
6.1.3.1. - gestrichen -
6.1.3.2. - gestrichen -
6.1.4. - gestrichen -
6.1.5. - gestrichen -
6.1.6. - gestrichen -
6.2. Zweistoffmotoren und -fahrzeuge
Die Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) bei der Typgenehmigung nach Anhang 10 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist am Stammmotor einer Zweistoffmotorenfamilie in Zweistoffbetrieb durchzuführen.
6.2.1. Bei Zweistoffmotoren vom Typ 1B, 2B und 3B ist zusätzlich eine Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) an demselben Motor und Fahrzeug bei Dieselbetrieb unmittelbar nach oder vor der Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) bei Zweistoffbetrieb durchzuführen.
In diesem Fall kann die Zertifizierung nur erfolgen, wenn sowohl die Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) bei Zweistoffbetrieb als auch die Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) bei Dieselbetrieb bestanden wurde.
6.3. Zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Prüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge werden zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel 14 Absatz 3 dieser Verordnung festgelegt.
7. Erklärung über die Übereinstimmung der OFF-Cycle Emissionen
7.1. Die Erklärung über die Übereinstimmung der Off-Cycle-Emissionen muss derjenigen in Anhang 10 Absatz 10 der UNECE-Regelung Nr. 49 entsprechen, mit der in Nummer 7.1.1 beschriebenen Ausnahme.
7.1.1. Anhang 10 Absatz 10 Unterabsatz 1 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:
,Erklärung über die Übereinstimmung der Off-Cycle-Emissionen
Für den Antrag auf Typgenehmigung muss der Hersteller eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass die Motorenfamilie oder das Fahrzeug mit den Anforderungen dieser Verordnung zur Begrenzung von Off-Cycle-Emissionen übereinstimmt. Neben dieser Erklärung ist die Übereinstimmung mit den geltenden Emissionsgrenzwerten und den Anforderungen im Betrieb anhand von zusätzlichen Prüfungen nachzuweisen.'
8. Dokumentation16
Absatz 11 von Anhang 10 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:
Die Genehmigungsbehörde verlangt vom Hersteller die Einreichung einer Dokumentation. Diese muss alle Konstruktionsmerkmale und Emissionsminderungsstrategien des Motorsystems beschreiben sowie die Mittel, mit denen dessen Ausgangsvariablen kontrolliert werden, ob auf direktem oder indirektem Wege.
Die einzureichende Information enthält eine vollständige Beschreibung der Emissionsminderungsstrategie. Außerdem enthält sie Informationen über den Betrieb aller zusätzlichen Emissionsstrategien (AES) und Standard-Emissionsstrategien (BES), einschließlich einer Beschreibung der von jeder AES veränderten Parameter und der Grenzen, innerhalb derer die AES arbeiten, sowie Angaben darüber, welche AES und BES unter den Bedingungen des Prüfverfahrens dieses Anhangs voraussichtlich aktiv sind.
Die Dokumentation ist gemäß den Bestimmungen in Anhang I Abschnitt 8 dieser Regelung vorzulegen.
9. - gestrichen -
9.1 - gestrichen -
10. - gestrichen -
Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) bei der Typgenehmigung | Anlage 116 |
1. Einleitung
In dieser Anlage wird das für die Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) bei der Typgenehmigung anzuwendende Verfahren beschrieben.
2. Prüffahrzeug
2.1. Das für die Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) verwendete Fahrzeug muss für die Fahrzeugklasse repräsentativ sein, die für das Motorsystem bestimmt ist. Bei dem Fahrzeug kann es sich um einen Prototyp oder um ein angepasstes Serienfahrzeug handeln.
2.2. Die Verfügbarkeit und die Übereinstimmung der ECU-Streaming-Daten ist nachzuweisen (z.B. gemäß den Vorschriften von Anhang II Abschnitt 5 dieser Verordnung).
2.3. Die Hersteller stellen sicher, dass Fahrzeuge von einer unabhängigen Stelle mit PEMS auf öffentlichen Straßen geprüft werden können, indem sie geeignete Adapter für Auspuffrohre zur Verfügung stellen, Zugang zu ECU-Signalen gewähren und die nötigen Verwaltungsvereinbarungen schließen. Der Hersteller kann eine angemessene Gebühr gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erheben.
3. Prüfbedingungen
3.1. Fahrzeugnutzlast
Für die Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) kann die Nutzlast nachgebildet und eine künstliche Last verwendet werden.
Die Fahrzeugnutzlast beträgt 50-60 Prozent der maximalen Fahrzeugnutzlast. Es gelten die zusätzlichen Anforderungen nach Anhang II.
3.2. Umgebungsbedingungen
Die Prüfung muss unter den in Anhang II Abschnitt 4.2 beschriebenen Umgebungsbedingungen durchgeführt werden.
3.3. Die Kühlmitteltemperatur richtet sich nach Anhang II Abschnitt 4.3.
3.4. Kraftstoff, Schmiermittel und Reagens
Kraftstoff, Schmieröl und Reagens für das Abgasnachbehandlungssystem richten sich nach den Vorschriften von Anhang II Abschnitte 4.4 bis 4.4.3.
3.5. Anforderungen an die Fahrt und Betriebsanforderungen
Die Anforderungen an die Fahrt und die Betriebsanforderungen entsprechen den in Anhang II Abschnitt 4.5 bis 4.6.8 genannten.
4. Bewertung der Emissionen
4.1. Die Prüfungen und die Prüfergebnisse sind nach den Bestimmungen von Anhang II Abschnitt 6 durchzuführen bzw. zu berechnen.
5. Bericht
5.1. In einem technischen Bericht mit einer Beschreibung der Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) müssen die Tätigkeiten und Ergebnisse aufgeführt und mindestens die folgenden Angaben enthalten sein:
_________
1) Fahrzeug oder Fahrzeuge, falls ein zweiter Motor vorhanden ist.
Prüfung der Dauerhaltbarkeit von Motorsystemen | Anhang VII14 |
1. Einleitung
1.1 In diesem Anhang werden die Verfahren für die Auswahl von Motoren beschrieben, die für das Betriebsakkumulationsprogramm zur Ermittlung der Verschlechterungsfaktoren ausgewählt werden. Die Verschlechterungsfaktoren sind gemäß den Anforderungen in Abschnitt 3.6 dieses Anhangs auf die gemäß Anhang III gemessenen Emissionen anzuwenden.
1.2 Außerdem enthalt dieser Anhang Bestimmungen zur emissionsrelevanten und nicht emissionsrelevanten Wartung von Motoren, die einem Betriebsakkumulationsprogramm unterzogen werden. Diese Wartung muss der Wartung entsprechen, die an in Betrieb befindlichen Motoren vorgenommen wird, und ihre Ergebnisse werden den Besitzern von neuen Motoren und Fahrzeugen mitgeteilt.
1.3. Bei Zweistoffmotoren gelten zusätzlich die Begriffsbestimmungen in Anhang 15 Absatz 6.5 der UNECE-Regelung Nr. 49.
2. Auswahl der Motoren zur Bestimmung der Verschlechterungsfaktoren für die Lebensdauer
2.1 Die Auswahl der Motoren ist gemäß Anhang 7 Absatz 2 der UNECE-Regelung Nr. 49 vorzunehmen.
2.2 - gestrichen -
2.3 - gestrichen -
2.3.1 - gestrichen -
3. Bestimmung der Verschlechterungsfaktoren für die Lebensdauer
3.1. Allgemeines
Die Anforderungen an die Bestimmung der Verschlechterungsfaktoren für die Lebensdauer entsprechen denen in Anhang 7 Absatz 3 der UNECE-Regelung Nr. 49, mit den Ausnahmen im Sinne der Nummern 3.1.1 bis 3.1.6.
3.1.1. Absatz 3.2.1.3 von Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:
'3.2.1.3. Die Emissionswerte am Anfang und am Ende der normalen Lebensdauer, die gemäß Absatz 3.5.2 errechnet werden, müssen den in der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 angegebenen Grenzwerten entsprechen; einzelne Emissionsergebnisse der Prüfpunkte dürfen diese Grenzwerte jedoch überschreiten.'
3.1.2. Absatz 3.2.1.9 von Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:
'3.2.1.9 Das Betriebsakkumulationsprogramm darf durch beschleunigte Alterung auf Grundlage des Kraftstoffverbrauchs verkürzt werden. Diese muss auf dem Verhältnis zwischen dem typischen Kraftstoffverbrauch im Betrieb und dem Kraftstoffverbrauch im Alterungszyklus basieren. Das Betriebsakkumulationsprogramm darf um höchstens 30 Prozent gekürzt werden, auch wenn der Kraftstoffverbrauch im Alterungszyklus den typischen Kraftstoffverbrauch im Betrieb um mehr als 30 Prozent übersteigt.'
3.1.3. Absatz 3.5.1 von Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:
'3.5.1. Für jeden in den WHTC- und WHSC-Prüfungen mit Warmstart gemessenen Schadstoff und an jedem Prüfpunkt des Betriebsakkumulationsprogramms ist auf der Grundlage sämtlicher Prüfergebnisse eine lineare ,Bestfit'-Regressionsanalyse vorzunehmen. Für jeden Schadstoff sind die Ergebnisse einer jeden Prüfung auf so viele Dezimalstellen anzugeben, wie der Schadstoff-Grenzwert gemäß der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 vorsieht, sowie zusätzlich auf eine Dezimalstelle mehr. Wurde nach Anhang 7 Absatz 3.2.1.4 der UNECE-Regelung Nr. 49 vereinbart, dass an jedem Prüfpunkt nur ein Prüfzyklus (WHTC oder WHSC mit Warmstart) durchgeführt werden soll und der jeweils andere Prüfzyklus (WHTC oder WHSC mit Warmstart) lediglich am Anfang und am Ende des Betriebsakkumulationsprogramms durchgeführt wird, so ist die Regressionsanalyse nur anhand der Ergebnisse der am jeweiligen Prüfpunkt durchgeführten Prüfung vorzunehmen.
Auf Antrag des Herstellers und mit vorheriger Zustimmung der Genehmigungsbehörde ist eine nichtlineare Regression zulässig.'
3.1.4. Absatz 3.7.1 von Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:
'3.7.1. Die Motoren müssen nach Anwendung der Verschlechterungsfaktoren auf die Prüfergebnisse, die gemäß Anhang III (egas, ePM) gemessen wurden, den jeweiligen Emissionsgrenzwerten für jeden Schadstoff entsprechen, die in der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 angegeben sind. Abhängig von der Art des Verschlechterungsfaktors (DF) gelten die folgenden Bestimmungen:
3.1.5. Absatz 3.8.1 von Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:
'3.8.1. Die Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte wird auf der Grundlage der in Anhang I Abschnitt 7 dieser Verordnung genannten Anforderungen überprüft.'
3.1.6. Absatz 3.8.3 von Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:
'3.8.3. Für die Zwecke der Typgenehmigung sind nur die Verschlechterungsfaktoren im Sinne von Anhang 7 Nummer 3.5 oder 3.6 der UNECE-Regelung Nr. 49 in den Nummern 1.4.1 und 1.4.2 des Beiblatts zu Anlage 5 und den Nummern 1.4.1 und 1.4.2 des Beiblatts von Anhang I Anlage 7 anzugeben.'
3.2. Betriebsakkumulationsprogramm
Das Betriebsakkumulationsprogramm darf mit handelsüblichen Kraftstoffen durchgeführt werden. Die Emissionsprüfung muss mit einem Bezugskraftstoff durchgeführt werden.
3.2.1. - gestrichen -
3.2.1.1 - gestrichen -
3.2.1.2 - gestrichen -
3.2.1.3 - gestrichen -
3.2.1.4 - gestrichen -
3.2.1.5 - gestrichen -
3.2.1.6 - gestrichen -
3.2.1.7 - gestrichen -
3.2.1.8. - gestrichen -
3.2.1.9 - gestrichen -
3.2.1.10 - gestrichen -
3.2.2 - gestrichen -
3.3. - gestrichen -
3.3.1. - gestrichen -
3.3.1.1 - gestrichen -
3.3.1.2 - gestrichen -
3.3.2. - gestrichen -
3.3.2.1 - gestrichen -
3.3.2.2 - gestrichen -
3.3.2.3 - gestrichen -
3.4. - gestrichen -
3.4.1 - gestrichen -
3.4.2 - gestrichen -
3.5. - gestrichen -
3.5.1 - gestrichen -
3.5.2 - gestrichen -
3.5.3 - gestrichen -
3.6. - gestrichen -
3.6.1. - gestrichen -
3.7. - gestrichen -
3.7.1 - gestrichen -
3.7.2 - gestrichen -
3.7.3 - gestrichen -
3.8. - gestrichen -
3.8.1 - gestrichen -
3.8.2. - gestrichen -
3.8.3 - gestrichen -
4. Wartung
Die Wartungsanforderungen entsprechen denen, die in Anhang 7 Absatz 4 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind.
4.1. Emissionsrelevante planmäßige Wartungsarbeiten
4.1.1 - gestrichen -
4.1.2. - gestrichen -
4.1.3 - gestrichen -
4.2. - gestrichen -
4.2.1 - gestrichen -
4.3. - gestrichen -
4.3.1 - gestrichen -
4.4. - gestrichen -
4.4.1 - gestrichen -
4.4.2 - gestrichen -
Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch | Anhang VIII14 |
1. Einleitung
1.1 Nachfolgend sind die Bestimmungen und Prüfverfahren für die Meldung von Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs beschrieben.
2. Allgemeine Anforderungen
2.1 Die Leistungsanforderungen entsprechen denen, die in Anhang 12 Absatz 2 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind.
2.2 - gestrichen -
3. Bestimmung von CO2-Emissionen
3.1. Die Anforderungen an die Bestimmung der CO2-Emissionen entsprechen denen, die in Anhang 12 Absatz 3 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind, mit der in Nummer 3.1.1 vorgesehenen Ausnahme.
3.1.1. Absatz 3.1 und Anlage 1 von Anhang 12 der UNECE-Regelung Nr. 49 finden keine Anwendung auf Zweistoffmotoren und -fahrzeuge. Stattdessen findet Absatz 10.3 von Anhang 15 der UNECE-Regelung Nr. 49 mit zusätzlichen zweistoffspezifischen Vorschriften zur Bestimmung von CO2-Emissionen Anwendung.
3.1.2. - gestrichen -
3.1.3. - gestrichen -
3.2. - gestrichen -
3.2.1. - gestrichen -
3.2.2. - gestrichen -
3.2.3. - gestrichen -
3.3. - gestrichen -
3.3.1. - gestrichen -
3.3.2. - gestrichen -
4. Bestimmung des Kraftstoffverbrauchs
4.1. Die Anforderungen an die Bestimmung des Kraftstoffverbrauchs entsprechen denen, die in Anhang 12 Absatz 4 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind.
4.2. - gestrichen -
4.3. - gestrichen -
4.4. - gestrichen -
4.4.1. - gestrichen -
4.4.2. - gestrichen -
5. Vorschriften zu Kohlendioxidemissionen und zum Kraftstoffverbrauch zur Erweiterung einer EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einer Bezugsmasse von mehr als 2.380 kg, aber nicht mehr als 2.610 kg, das gemäß Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und der vorliegenden Verordnung typgenehmigt wurde
5.1. Die Vorschriften zu Kohlendioxidemissionen und zum Kraftstoffverbrauch zur Erweiterung einer EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einer Bezugsmasse von mehr als 2.380 kg, aber nicht mehr als 2.610 kg sind die in Anhang 12 Anlage 1 der UNECE-Regelung Nr. 49 genannten, mit den in den Nummern 5.1.1 und 5.1.2 dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen.
5.1.1. Anhang 12 Anlage 1 Absatz A.1.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:
'A.1.1.1. Nachfolgend sind die Bestimmungen und Prüfverfahren für die Meldung von Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch zur Erweiterung der EG-Typgenehmigung eines Fahrzeug mit einer Bezugsmasse von mehr als 2.380 kg, aber nicht mehr als 2.610 kg, das gemäß Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und der vorliegenden Verordnung typgenehmigt wurde, beschrieben.'
5.1.2. Anhang 12 Anlage 1 Absatz A.1.2.1 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:
'A.1.2.1 Für die Erweiterung einer Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einer Bezugsmasse von mehr als 2.380 kg, aber höchstens 2.610 kg, hinsichtlich seines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und gemäß der vorliegenden Regelung typgenehmigten Motortyps, hat der Hersteller die in der UNECE-Regelung Nr. 101 aufgeführten Anforderungen zu erfüllen, mit den in den Absätzen A.1.2.1.2 und A.1.2.1.3 vorgesehenen Ausnahmen.'
5.2. Die Erweiterung einer Typgenehmigung nach diesem Abschnitt ist für Zweistofffahrzeuge nicht möglich.
- gestrichen - | Anlage 114 14a |
Technische Daten der Bezugskraftstoffe | Anhang IX14 14a |
Technische Daten der Kraftstoffe für die Prüfung von Selbstzündungsmotoren und Zweistoffmotoren
Art: Diesel (B7)
Merkmal | Einheit | Grenzwerte1 | Prüfverfahren | |
Minimal | Maximal | |||
Cetanindex | 46,0 | EN ISO 4264 | ||
Cetanzahl2 | 52,0 | 56,0 | EN ISO 5165 | |
Dichte bei 15 °C | kg/m3 | 833,0 | 837,0 | EN ISO 12185 |
Siedeverlauf:
- 50 %-Punkt |
°C | 245,0 | - | EN ISO 3405 |
- 95 %-Punkt | °C | 345,0 | 360,0 | EN ISO 3405 |
- Siedeende | °C | - | 370,0 | EN ISO 3405 |
Flammpunkt | °C | 55 | - | EN ISO 2719 |
Trübungspunkt | °C | - | - 10 | EN 23015 |
Viskosität bei 40 °C | mm2/s | 2,30 | 3,30 | EN ISO 3104 |
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | % m/m | 2,0 | 4,0 | EN 12916 |
Schwefelgehalt | mg/kg | - | 10,0 | EN ISO 20846 EN ISO 20884 |
Kupferkorrosion bei 50 °C, 3 Stunden | - | Klasse 1 | EN ISO 2160 | |
Conradson-Zahl (10 % Rückstand) | % m/m | - | 0,20 | EN ISO 10370 |
Aschegehalt | % m/m | - | 0,010 | EN ISO 6245 |
Gesamtverunreinigung | mg/kg | - | 24 | EN 12662 |
Wassergehalt | mg/kg | - | 200 | EN ISO 12937 |
Säurezahl | mg KOH/g | - | 0,10 | EN ISO 6618 |
Schmierfähigkeit (Durchmesser der Verschleißfläche nach HFRR bei 60 °C) | µm | - | 400 | EN ISO 12156 |
Oxidationsbeständigkeit bei 110 °C3 | Stunden | 20,0 | EN 15751 | |
Fettsäuremethylester4 | Vol.-% | 6,0 | 7,0 | EN 14078 |
1) Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um 'tatsächliche Werte'. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 'Petroleum products - Determination and application of precision data in relation to methods of test' angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung muss der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.
2) Die angegebene Spanne für die Cetanzahl entspricht nicht der Anforderung einer Mindestspanne von 4R. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kraftstofflieferanten und dem Verwender können jedoch die Bestimmungen von ISO 4259 zur Regelung herangezogen werden, sofern anstelle von Einzelmessungen Wiederholungsmessungen in für die notwendige Genauigkeit ausreichender Anzahl vorgenommen werden. 3) Auch bei überprüfter Oxidationsbeständigkeit ist die Lagerbeständigkeit wahrscheinlich begrenzt. Es wird empfohlen, zu Lagerbedingungen und -fähigkeit Auskunft vom Hersteller einzuholen. 4) Der Gehalt an Fettsäuremethylester muss den technischen Daten der Norm EN 14214 entsprechen. |
Art: Ethanol für bestimmte Selbstzündungsmotoren (ED95)1
Merkmal | Einheit | Grenzwerte2 | Prüfverfahren3 | |
min. | max. | |||
Gesamtalkohol (Ethanol einschließlich Gehalt an stärker gesättigten Alkoholen) | Masse-% | 92,4 | EN 15721 | |
Andere stärker gesättigte Monoalkohole (C3-C5) | Masse-% | 2,0 | EN 15721 | |
Methanol | Masse-% | 0,3 | EN 15721 | |
Dichte bei 15 °C | kg/m3 | 793,0 | 815,0 | EN ISO 12185 |
Säure, berechnet als Essigsäure | Masse-% | 0,0025 | EN 15491 | |
Aussehen | Hell und klar | |||
Flammpunkt | °C | 10 | EN 3679 | |
Trockenrückstand | mg/kg | 15 | EN 15691 | |
Wassergehalt | Masse-% | 6,5 | EN 154894 EN-ISO 12937 EN 15692 |
|
Aldehyde, berechnet als Acetaldehyd | Masse-% | 0,0050 | ISO 1388-4 | |
Ester, berechnet als Ethylacetat | Masse-% | 0,1 | ASTM D1617 | |
Schwefelgehalt | mg/kg | 10,0 | EN 15485 EN 15486 |
|
Sulphate | mg/kg | 4,0 | EN 15492 | |
Partikelverunreinigung | mg/kg | 24 | EN 12662 | |
Phosphor | mg/l | 0,20 | EN 15487 | |
Anorganisches Chlor | mg/kg | 1,0 | EN 15484 oder EN 15492 |
|
Kupfer | mg/kg | 0,100 | EN 15488 | |
Elektrische Leitfähigkeit | PS/cm | 2,50 | DIN 51627-4 oder prEN 15938 |
|
1) Dem Ethanolkraftstoff können entsprechend den Herstellerinformationen Additive wie beispielsweise Zündverbesserer beigemischt werden, sofern keine negativen Begleiterscheinungen bekannt sind. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist die höchstzulässige Menge 10 Massen-%.
2) Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um "tatsächliche Werte". Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 "Petroleum products - Determination and application of precision data in relation to methods of test" angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung muss der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259. 3) Gleichwertige EN/ISO-Verfahren werden übernommen, sobald sie für die oben angegebenen Eigenschaften veröffentlicht sind. 4) Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von EN 15489. |
Technische Daten der Kraftstoffe für die Prüfung von Fremdzündungsmotoren und Zweistoffmotore
Art: Benzin (E10)
Merkmal | Einheit | Grenzwerte1 | Prüfverfahren | |
Minimal | Maximal | |||
Research-Oktanzahl, ROZ3 | 95,0 | 98,0 | EN ISO 5164 | |
Motoroktanzahl, MOZ3 | 85,0 | 89,0 | EN ISO 5163 | |
Dichte bei 15 °C | kg/m3 | 743,0 | 756,0 | EN ISO 12185 |
Dampfdruck (DVPE) | kPa | 56,0 | 60,0 | EN 13016-1 |
Wassergehalt | Maximal 0,05 Vol.-% Beschaffenheit bei - 7 °C: hell und klar | EN 12937 | ||
Siedeverlauf:
- bei 70 °C verdunstet |
Vol.-% | 34,0 | 46,0 | EN ISO 3405 |
- bei 100 °C verdunstet | Vol.-% | 54,0 | 62,0 | EN ISO 3405 |
- bei 150 °C verdunstet | Vol.-% | 86,0 | 94,0 | EN ISO 3405 |
- Siedeende | °C | 170 | 195 | EN ISO 3405 |
Rückstand | Vol.-% | - | 2,0 | EN ISO 3405 |
Analyse der Kohlenwasserstoffe: - Olefine | Vol.-% | 6,0 | 13,0 | EN 22854 |
- Aromaten | Vol.-% | 25,0 | 32,0 | EN 22854 |
- Benzol | Vol.-% | - | 1,00 | EN 22854 EN 238 |
- Alkane | Vol.-% | angeben | EN 22854 | |
Verhältnis Kohlenstoff/Wasserstoff | angeben | |||
Verhältnis Kohlenstoff/Sauerstoff | angeben | |||
Induktionszeit4 | Minuten | 480 | - | EN ISO 7536 |
Sauerstoffgehalt5 | % m/m | 3,3 | 3,7 | EN 22854 |
Gehalt an Abdampfrückstand (mit Lösungsmittel ausgewaschen) | mg/100 ml | - | 4 | EN ISO 6246 |
Schwefelgehalt6 | mg/kg | - | 10 | EN ISO 20846 EN ISO 20884 |
Kupferkorrosion bei 50 °C, 3 Stunden | - | Klasse 1 | EN ISO 2160 | |
Bleigehalt | mg/l | - | 5 | EN 237 |
Phosphorgehalt7 | mg/l | - | 1,3 | ASTM D 3231 |
Ethanol5 | Vol.-% | 9,0 | 10,0 | EN 22854 |
1) Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um 'tatsächliche Werte'. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 'Petroleum products - Determination and application of precision data in relation to methods of test' angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung muss der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.
2) Gleichwertige EN/ISO-Verfahren werden übernommen, sobald sie für die oben angegebenen Eigenschaften veröffentlicht sind. 3) Für die Berechnung des Endergebnisses gemäß EN 228:2008 ist ein Korrekturfaktor von 0,2 bei der MOZ und der ROZ abzuziehen. 4) Der Kraftstoff kann Oxidationsinhibitoren und Metalldeaktivatoren enthalten, die normalerweise zur Stabilisierung von Raffineriebenzinströmen Verwendung finden; es dürfen jedoch keine Detergenzien/Dispersionszusätze und Lösungsöle zugesetzt sein. 5) Die einzige sauerstoffhaltige Kraftstoffkomponente, die dem Bezugskraftstoff absichtlich zugesetzt werden darf, ist Ethanol, das den technischen Daten von prEN 15376 entspricht. 6) Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ 6 verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden. 7) Phosphor, Eisen, Mangan oder Blei enthaltende Verbindungen dürfen diesem Bezugskraftstoff nicht absichtlich zugesetzt werden. |
Art: Ethanol (E85)
Merkmal | Einheit | Grenzwerte1 | Prüfverfahren | ||
min. | max. | ||||
Research-Oktanzahl, ROZ | 95,0 | - | EN ISO 5164 | ||
Motoroktanzahl, MOZ | 85,0 | - | EN ISO 5163 | ||
Dichte bei 15 °C | kg/m 3 | angeben | ISO 3675 | ||
Dampfdruck | kPa | 40,0 | 60,0 | EN ISO 13016-1 (DVPE) |
|
Schwefelgehalt2 | mg/kg | - | 10 | EN 15485 oder EN 15486 |
|
Oxidationsbeständigkeit | Minuten | 360 | EN ISO 7536 | ||
Gehalt an Abdampfrückstand (mit Lösungsmittel ausgewaschen) | mg/100 ml | - | 5 | EN-ISO 6246 | |
Aussehen
Dies ist bei Umgebungstemperatur bzw. bei 15 °C zu bestimmen, je nachdem, was höher ist. |
Hell und klar, sichtlich frei von gelösten oder ausgefällten Verunreinigungen | Sichtprüfung | |||
Ethanol und höhere Alkohole3 | Vol.- % | 83 | 85 | EN 1601 EN 13132 EN 14517 E DIN 51627-3 |
|
höhere Alkohole (C3-C8) | Vol.- % | - | 2,0 | E DIN 51627-3 | |
Methanol | Vol. -% | 1,00 | E DIN 51627-3 | ||
Benzin4 | Vol. -% | Rest | EN 228 | ||
Phosphor | mg/l | 0,205 | EN 15487 | ||
Wassergehalt | Vol. -% | 0,300 | EN 15489 oder EN 15692 |
||
Gehalt anorganischen Chlors | mg/l | 1 | EN 15492 | ||
pHe | 6,5 | 9,0 | EN 15490 | ||
Kupferstreifenkorrosion (3 Stunden bei 50 °C) | Einstufung | Klasse 1 | EN ISO 2160 | ||
Gesamtsäuregehalt (angegeben als Essigsäure - CH3COOH) | Masse-% (mg/l) |
- | 0,0050 (40) |
EN 15491 | |
Elektrische Leitfähigkeit | pS/cm | 1,5 | DIN 51627-4 oder prEN 15938 |
||
Verhältnis Kohlenstoff/Wasserstoff | angeben | ||||
Verhältnis Kohlenstoff/Sauerstoff | angeben | ||||
1) Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um "tatsächliche Werte". Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 "Petroleum products - Determination and application of precision data in relation to methods of test" angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwerts beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung muss der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.
2) Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Emissionsprüfung verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden. 3) Der Gehalt an bleifreiem Benzin lässt sich folgendermaßen ermitteln: 100 minus der Summe des prozentualen Gehalts an Wasser, Alkoholen, MTBE und ETBE. 4) Phosphor, Eisen, Mangan oder Blei enthaltende Verbindungen dürfen diesem Bezugskraftstoff nicht absichtlich zugesetzt werden. 5) Die einzige sauerstoffhaltige Kraftstoffkomponente, die dem Bezugskraftstoff absichtlich zugesetzt werden darf, ist Ethanol, das den technischen Daten der Norm EN 15376 entspricht. |
Art: Flüssiggas
Merkmal | Einheit | Kraftstoff A | Kraftstoff B | Prüfverfahren |
Zusammensetzung: | EN 27941 | |||
C3-Gehalt | Vol. -% | 30 ± 2 | 85 ± 2 | |
C4-Gehalt | Vol. -% | Rest1 | Rest1 | |
< C3, > C4 | Vol. -% | max. 2 | max. 2 | |
Olefine | Vol. -% | max. 12 | max. 15 | |
Abdampfrückstand | mg/kg | max. 50 | max. 50 | EN 15470 |
Wasser bei 0 °C | wasserfrei | wasserfrei | EN 15469 | |
Gesamtschwefelgehalt einschließlich Geruchsstoff | mg/kg | max. 10 | max. 10 | EN 24260, ASTM D 3246, ASTM 6667 |
Schwefelwasserstoff | keiner | keiner | EN ISO 8819 | |
Kupferstreifenkorrosion (1 Stunde bei 40 °C) | Einstufung | Klasse 1 | Klasse 1 | ISO 62512 |
Geruch | Eigengeruch | Eigengeruch | ||
Motor-Oktanzahl3 | min. 89,0 | min. 89,0 | EN 589 Anhang B | |
1) Der Rest lautet wie folgt: Rest = 100 - C3 - <C3 - >C4
2) Mit diesem Verfahren lassen sich korrosive Stoffe möglicherweise nicht zuverlässig nachweisen, wenn die Probe Korrosionshemmer oder andere Stoffe enthält, die die korrodierende Wirkung der Probe auf den Kupferstreifen verringern. Deshalb ist der Zusatz solcher Mittel verboten, wenn damit nur der Zweck verfolgt wird, das Prüfverfahren zu beeinflussen. 3) Auf Antrag des Motorherstellers kann eine höhere MOZ für die Typgenehmigungsprüfung verwendet werden. |
Art: Erdgas/Biomethan
Merkmal | Einheit | Basis | Grenzwerte | Prüfverfahren | |
min. | max. | ||||
Bezugskraftstoff GR | |||||
Zusammensetzung: | |||||
Methan | 87 | 84 | 89 | ||
Ethan | 13 | 11 | 15 | ||
Rest1 | Mol.-% | - | - | 1 | ISO 6974 |
Schwefelgehalt | mg/m3 2 | - | 10 | ISO 6326-5 | |
Anmerkungen:
1) Inertgase + C2+ 2) Im Normalzustand bei 293,2 K (20 °C) und 101,3 kPa zu bestimmen. |
|||||
Bezugskraftstoff G23 | |||||
Zusammensetzung: | |||||
Methan | 92,5 | 91,5 | 93,5 | ||
Rest1 | Mol.-% | - | - | 1 | ISO 6974 |
N 2 | Mol.-% | 7,5 | 6,5 | 8,5 | |
Schwefelgehalt | mg/m3 2 | - | - | 10 | ISO 6326-5 |
Anmerkungen:
1) Inertgase (andere als N2 ) + C2 + C2+ 2) Zu bestimmen bei 293,2 K (20 °C) und 101,3 kPa. |
|||||
Bezugskraftstoff G25 | |||||
Zusammensetzung: | |||||
Methan | Mol.-% | 86 | 84 | 88 | |
Rest1 | Mol.-% | - | - | 1 | ISO 6974 |
N2 | Mol.-% | 14 | 12 | 16 | |
Schwefelgehalt | mg/m3 2 | - | - | 10 | ISO 6326-5 |
Anmerkungen:
1) Inertgase (andere als N2) + C2 + C2+ 2) Zu bestimmen bei 293,2 K (20 °C) und 101,3 kPa. |
|||||
Bezugskraftstoff G20 | |||||
Zusammensetzung: | |||||
Methan | Mol.-% | 100 | 99 | 100 | ISO 6974 |
Rest1 | Mol.-% | - | - | 1 | ISO 6974 |
N2 | Mol.-% | ISO 6974 | |||
Schwefelgehalt | mg/m3 2 | - | - | 10 | ISO 6326-5 |
Wobbe-Index (netto) | MJ/m3 3 | 48,2 | 47,2 | 49,2 | |
Anmerkungen:
1) Inertgase (andere als N2) + C2 + C2+ 2) Zu bestimmen bei 293,2 K (20 °C) und 101,3 kPa. 3) Zu bestimmen bei 273,2 K (0 °C) und 101,3 kPa." |
On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme) | Anhang X12 14 17 |
1. Einleitung
1.1 Dieser Anhang enthält die Vorschriften über die funktionellen Aspekte von On-Board-Diagnosesystemen (On-Board Diagnostics - OBD) zur Emissionsminderung bei Motorsystemen, die unter die vorliegende Verordnung fallen.
2. Allgemeine Anforderungen
2.1 Die allgemeinen Anforderungen entsprechen denjenigen, die in Anhang 9a Absatz 2 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind, mit den in Nummer 2.2.1 dieser Verordnung beschriebenen Ausnahmen.
2.1.1. Die Absätze 2.3.2.1 und 2.3.2.2 von Anhang 9a der UNECE-Regelung Nr. 49 sind folgendermaßen zu verstehen:
'2.3.2.1. Die Leistung des Partikelfilters, einschließlich der Filterprozesse und der kontinuierlichen Regenerationsprozesse, sind mithilfe des OBD-Schwellenwerts, der in Tabelle 1 dieses Anhangs angegeben ist, zu überwachen.
2.3.2.2. Vor den in Artikel 4 Absatz 8 dieser Verordnung angegebenen Daten und im Fall eines Wandstrom-Dieselpartikelfilters kann der Hersteller die Anforderungen an die Leistungsüberwachung anwenden, die in Anlage 8 von Anhang 9B der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind, anstatt der Anforderungen in Absatz 2.3.2.1, sofern er mittels technischer Dokumentation nachweisen kann, dass im Fall einer Verschlechterung eine positive Korrelation zwischen dem Verlust der Filtrationseffizienz und dem Verlust des Druckabfalls (,Differenzdruck') im Dieselpartikelfilter besteht, unter den Betriebsbedingungen des Motors, die in den Prüfungen angegeben sind, welche in Anlage 8 von Anhang 9B der UNECE-Regelung Nr. 49 beschrieben sind.'
2.2 Die Kommission überprüft vor dem 31. Dezember 2012 die in Nummer 2.3.2.1 von Anhang 9a der UNECE-Regelung Nr. 49 angegebenen Überwachungsanforderungen. Falls nachgewiesen wird, dass die entsprechenden Anforderungen bis zu den in Artikel A Absatz 8 dieser Verordnung genannten Daten technisch nicht erfüllt werden können, unterbreitet die Kommission einen Vorschlag zur entsprechenden Änderung dieser Daten.
2.3 - gestrichen -
2.3.1 - gestrichen -
2.3.1.1 - gestrichen -
2.3.2 - gestrichen -
2.3.2.1 - gestrichen -
2.3.3. - gestrichen -
2.3.3.1 - gestrichen -
2.3.3.2 - gestrichen -
2.3.3.3 - gestrichen -
2.3.3.4 - gestrichen -
2.4. Alternativgenehmigung
2.4.1 Auf Antrag des Herstellers wird für Fahrzeuge der Klassen M2 und N1, für Fahrzeuge der Klassen M1 und N2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 Tonnen sowie für Fahrzeuge der Klasse M3 Unterklassen I, II, a und B gemäß Anhang I der Richtlinie 2001/85/EG mit einer zulässigen Masse von höchstens 7,5 Tonnen die Einhaltung der Anforderungen in Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 als gleichwertig mit der Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs angesehen, wobei die folgenden Äquivalenzen gelten:
Wird eine solche Alternativgenehmigung verwendet, werden die in Anhang I Anlage 4 Teil 2 Abschnitte 3.2.12.2.7.1 bis 3.2.12.2.7.4 angegebenen Informationen in Bezug auf OBD-Systeme durch die Informationen in Anhang I Anlage 3 Abschnitt 3.2.12.2.7 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 ersetzt.
Hersteller können entweder sämtliche Bestimmungen dieses Anhangs und des Anhangs XIII dieser Verordnung oder sämtliche Bestimmungen der Anhänge XI und XVI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 anwenden.
2.4.1.1. Die OBD-Norm Euro 6 - plus IUPR in Tabelle 1 von Anlage 6 zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird als gleichwertig mit Buchstabe a in Tabelle 1 von Anlage 9 zu Anhang I dieser Verordnung anerkannt.
2.4.1.2. Die OBD-Norm Euro 6-1 in Tabelle 1 von Anlage 6 zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird als gleichwertig mit Buchstabe B in Tabelle 1 von Anlage 9 zu Anhang I dieser Verordnung anerkannt.
2.4.1.3. Die OBD-Norm Euro 6-2 in Tabelle 1 von Anlage 6 zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird als gleichwertig mit den Buchstaben C und D in Tabelle 1 von Anlage 9 zu Anhang I dieser Verordnung anerkannt.
2.4.1.a Wird von einer solchen Alternativgenehmigung Gebrauch gemacht, werden die Angaben zu OBD-Systemen in den Nummern 3.2.12.2.7.1 bis 3.2.12.2.7.4 von Teil 2 der Anlage 4 zu Anhang I durch die Angaben in Nummer 3.2.12.2.7 von Anlage 3 zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 ersetzt.
2.4.1.b Die Äquivalenzen gemäß Nummer 2.4.1 gelten wie folgt:
2.4.1.b.1. Es gelten die OBD-Schwellenwerte und Daten von Tabelle 1 der Anlage 9 zu Anhang I dieser Verordnung, die dem Zeichen zugeteilt sind, für den die Typgenehmigung beantragt wird.
2.4.1.b.2. Es gelten die Anforderungen an die Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen gemäß der Nummern 2.1.2.2.1 zu 2.1.2.2.5 von Anhang XIII.
2.4.2. Als Alternative zu den in Anhang 9B Abschnitt 4 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 angegebenen Anforderungen und denen, die in diesem Anhang beschrieben sind, können Motorenhersteller, deren Jahresproduktion von Motoren eines Motortyps, der dieser Verordnung unterliegt, sich weltweit auf weniger als 500 Stück beläuft, eine EG- Typgenehmigung auf Grundlage der Anforderungen dieser Verordnung erhalten, sofern die emissionsmindernden Einrichtungen des Motorsystems zumindest auf Schaltkreisstörungen und auf Rationalität und Plausibilität der Sensorergebnisse überwacht werden und wenn das Abgasnachbehandlungssystem zumindest auf Totalausfall überwacht wird. Motorenhersteller, deren Jahresproduktion von Motoren eines Motortyps, der dieser Verordnung unterliegt, sich weltweit auf weniger als 50 Stück beläuft, können eine EG-Typgenehmigung auf Grundlage der anderen Anforderungen dieser Verordnung erhalten, sofern die emissionsmindernden Einrichtungen des Motorsystems zumindest auf Schaltkreisstörungen und auf Rationalität und Plausibilität der Sensorergebnisse ("Bauteilüberwachung") überwacht werden.
Hersteller dürfen die unter dieser Ziffer genannten alternativen Bestimmungen nicht für mehr als 500 Motoren pro Jahr anwenden.
2.4.3 - gestrichen -
2.4.4 Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Kommission von den Rahmenbedingungen jeder Typgenehmigung, die nach Abschnitt 2.4.1 und 2.4.2 erteilt wird.
2.5. Übereinstimmung der Produktion
Das OBD-System unterliegt den Anforderungen für die Übereinstimmung der Produktion, die in der Richtlinie 2007/46/EG festgelegt sind.
Gelangt die Genehmigungsbehörde zu der Ansicht, dass die Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion der OBD-Systeme erforderlich ist, so ist die Überprüfung gemäß den in Anhang I dieser Verordnung angegebenen Anforderungen durchzuführen.
2.6. Zweistoffmotoren und -fahrzeuge
2.6.1. Zweistoffmotoren und -fahrzeuge müssen den für Dieselmotoren geltenden Anforderungen dieses Anhangs entsprechen, unabhängig davon, ob sie in Zweistoff- oder Dieselbetrieb laufen.
2.6.2. Über die Anforderungen von Nummer 2.6.1 hinaus müssen Zweistoffmotoren und -fahrzeuge den OBD-Anforderungen entsprechen, die in Absatz 7 von Anhang 15 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind.
2.6.3. Die in Nummer 2.4.1 genannten Bestimmungen für Alternativgenehmigungen gelten nicht im Falle von Zweistofffahrzeugen und -motoren.
3. Leistungsanforderungen
3.1 Die Leistungsanforderungen entsprechen denen, die in Anhang 9B Abschnitt 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind.
3.2. OBD-Schwellenwerte
3.2.1 Die auf das OBD-System anwendbaren OBD-Schwellenwerte entsprechen denen, die in der Zeile 'Allgemeine Anforderungen' der Tabelle 1 für Selbstzündungsmotoren bzw. der Tabelle 2 für Fremdzündungsmotoren angegeben sind.
3.2.2 Bis zum Ende der in Artikel 4 Absatz 7 genannten Übergangszeit gelten für Selbstzündungsmotoren die OBD-Schwellenwerte gemäß der Zeile 'Übergangszeit' von Tabelle 1 und für Fremdzündungsmotoren die OBD-Schwellenwerte gemäß der Zeile ,Übergangszeit' von Tabelle 2.
Tabelle 1: OBD-Schwellenwerte (Selbstzündungsmotoren einschließlich Zweistoffmotoren)
Grenzwert in mg/kWh | ||
NOx | Partikelmasse | |
Übergangszeit | 1.500 | 25 |
Allgemeine Anforderungen | 1.200 | 25 |
Tabelle 2: OBD-Schwellenwerte (Fremdzündungsmotoren)
Grenzwert in mg/kWh | ||
NOx | CO | |
Übergangszeit | 1.500 | 7.5001 |
Allgemeine Anforderungen | 1.200 | 7.500 |
1) Der Schwellenwert gilt ab den Daten, die in Reihe B von Tabelle 1 der Anlage 9 zu Anhang I genannt sind. |
4. Anforderungen für die Nachweise
4.1 Die für die Nachweise geltenden Anforderungen entsprechen denen, die in Anhang 9a Absatz 4 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind.
4.2 - gestrichen -
5. Erforderliche Dokumentation
5.1 Die erforderliche Dokumentation entspricht den Anforderungen, die in Anhang 9a Absatz 5 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind. Die Dokumentation ist gemäß den Bestimmungen in Anhang I Abschnitt 8 Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung vorzulegen.
6. Anforderungen an die Leistung im Betrieb
6.1. Die allgemeinen Anforderungen entsprechen denjenigen, die in Anhang 9a Absatz 6 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind, mit den in den Nummern 6.1.1 bis 6.1.3 dieser Verordnung beschriebenen Ausnahmen.
6.1.1 Die Dokumentation ist gemäß den Bestimmungen in Anhang I Abschnitt 8 Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung vorzulegen.
6.1.2. Minimaler Betriebsleistungskoeffizient
Absatz 6.2.2 von Anhang 9a der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:
'Der Wert des minimalen Betriebsleistungskoeffizienten IUPR(min) beträgt für alle Überwachungsfunktionen 0,1.'
6.1.3. Die in Absatz A.1.5. von Anlage 1 zu UNECE-Regelung Nr. 49 genannten Bedingungen werden nach Ablauf des in Artikel 4 Absatz 7 dieser Verordnung genannten Übergangszeitraums einer Überprüfung unterzogen.
6.2. Beurteilung der Leistung im Betrieb während der Übergangszeit
6.2.1 Während des in Artikel 4 Absatz 7 genannten Übergangszeitraums wird die Leistung des OBD-Systems im Betrieb gemäß den Bestimmungen in Anlage 5 zu diesem Anhang bewertet.
6.2.2 Während des in Artikel 4 Absatz 7 genannten Übergangszeitraums ist die Übereinstimmung der OBD-Systeme mit den in Absatz 6.2.3 von Anhang 9a der UNECE-Regelung Nr. 49 genannten Anforderungen nicht obligatorisch.
6.2.3. - gestrichen -
6.2.3.1. - gestrichen -
6.2.3.2 - gestrichen -
6.3. - gestrichen -
6.3.1. - gestrichen -
6.3.1.1 - gestrichen -
6.4. - gestrichen -
6.4.1 - gestrichen -
6.4.2 - gestrichen -
6.4.3 - gestrichen -
6.4.4 - gestrichen -
6.5. - gestrichen -
6.5.1 - gestrichen -
6.5.2 - gestrichen -
6.5.2.1 - gestrichen -
6.5.2.2 - gestrichen -
6.5.2.3 - gestrichen -
6.5.3 - gestrichen -
6.5.4 - gestrichen -
6.5.5 - gestrichen -
6.5.5.1 - gestrichen -
________
1) Die Vorschriften zur Klassifizierung von Fehlfunktionen sind in Anhang 9B der UN/ECE-Regelung Nr. 49 angegeben.
- gestrichen - | Anlage 114 |
- gestrichen - | Anlage 214 |
- gestrichen - | Anlage 314 |
- gestrichen - | Anlage 414 |
weiter . |
(Stand: 04.02.2020)
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