umwelt-online: Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit - (Solvabilität II) (4)

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Unterabschnitt 3
Anwendung der Berechnungsmethoden

Artikel 225 Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Hat das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mehr als ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, wird die Solvabilität der Gruppe unter Einbeziehung all dieser verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen berechnet.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei der Berechnung der Solvabilität eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das die Solvabilität der Gruppe berechnet wird, die Solvenzkapitalanforderung dieses anderen Mitgliedstaats und die Eigenmittel, die dort zur Bedeckung dieser Anforderung herangezogen werden können, berücksichtigt werden.

Artikel 226 Zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaften

(1) Hält ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen über eine Versicherungsholdinggesellschaft eine Beteiligung an einem verbundenen Versicherungsunternehmen, einem verbundenen Rückversicherungsunternehmen, einem Drittlandsversicherungsunternehmen oder einem Drittlandsrückversicherungsunternehmen, so wird die Lage dieser Versicherungsholdinggesellschaft bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe mit berücksichtigt.

Ausschließlich für die Zwecke dieser Berechnung wird die zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaft behandelt wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das in Bezug auf die Solvenzkapitalanforderung die in Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1, 2 und 3 festgelegten Vorschriften gelten, und als unterläge sie in Bezug auf die auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel den in Titel I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen.

(2) Hält eine zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaft nachrangige Verbindlichkeiten oder andere anrechnungsfähige Eigenmittel, die nach Artikel 98 einer Beschränkung unterliegen, so werden diese bis zu der Höhe als anrechnungsfähige Eigenmittel anerkannt, die sich ergibt, wenn man die in Artikel 98 festgelegten Beschränkungen auf die auf Gruppenebene ausstehenden, insgesamt anrechnungsfähigen Eigenmittel anwendet und der Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene gegenüberstellt.

Alle anrechnungsfähigen Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft, die - würden sie von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten - nach Artikel 90 vorab von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssten, können nur in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen werden, wenn sie ordnungsgemäß von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zugelassen wurden.

Artikel 227 Gleichwertigkeit im Zusammenhang mit Drittlandsversicherungs- und Drittlandsrückversicherungsunternehmen14

(1) Wird für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das beteiligtes Unternehmen eines Drittlandsversicherungs- oder Drittlandsrückversicherungsunternehmens ist, die Solvabilität der Gruppe gemäß Artikel 233 berechnet, so wird das Drittlandsversicherungs- oder Drittlandsrückversicherungsunternehmen nur für die Zwecke dieser Berechnung wie ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt.

Unterliegt dieses Unternehmen jedoch in dem Drittland, in dem es seinen Sitz hat, der Zulassungspflicht und einer Solvenzanforderung, die der in Titel I Kapitel VI festgelegten zumindest gleichwertig ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in Bezug auf dieses Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung dieses Drittlands und die dort auf diese Anforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel bei der Berechnung berücksichtigt werden.

(2) Wurde kein delegierter Rechtsakt nach Absatz 4 oder Absatz 5 des vorliegenden Artikels erlassen, so wird die Überprüfung im Hinblick darauf, ob die Vorschriften des Drittlandes zumindest gleichwertig sind, auf Wunsch eines beteiligten Unternehmens oder auf eigene Initiative von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde vorgenommen. Die EIOPa unterstützt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.

Bevor die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde über die Gleichwertigkeit entscheidet, hört sie hierzu mit Unterstützung der EIOPa die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden an. Die betreffende Entscheidung wird anhand der gemäß Absatz 3 festgelegten Kriterien getroffen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde trifft keine ein Drittland betreffende Entscheidung, die einer zuvor gegenüber diesem Drittland getroffenen Entscheidung widerspricht, es sei denn, dies ist erforderlich, um erheblichen Änderungen des in Titel I Kapitel VI beschriebenen Aufsichtssystems und des Aufsichtssystems des Drittlands Rechnung zu tragen.

Sind die Aufsichtsbehörden mit der gemäß Unterabsatz 2 getroffenen Entscheidung nicht einverstanden, können sie gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die EIOPa mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPa im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

(3) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien erlassen, anhand deren bestimmt wird, ob das Solvabilitätssystem eines Drittlands dem in Titel I Kapitel VI beschriebenen System gleichwertig ist.

(4) Wurden die gemäß Absatz 3 festgelegten Kriterien von einem Drittland erfüllt, kann die Kommission im Einklang im Artikel 301a und mit Unterstützung der EIOPa gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 delegierte Rechtsakte erlassen, um festzustellen, dass das Aufsichtssystem dieses Drittlands dem in Titel I Kapitel VI beschriebenen System gleichwertig ist.

Diese delegierten Rechtsakte werden regelmäßig überprüft, um etwaigen erheblichen Änderungen des in Titel I Kapitel VI beschriebenen Aufsichtssystems und des Aufsichtssystems des Drittlands Rechnung zu tragen.

Die EIOPa veröffentlicht ein Verzeichnis aller in Unterabsatz 1 genannten Drittländer auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.

(5) Abweichend von Absatz 4 kann die Kommission selbst dann, wenn die gemäß Absatz 3 festgelegten Kriterien von einem Drittland nicht erfüllt wurden, für den in Absatz 6 genannten begrenzten Zeitraum im Einklang mit Artikel 301a und mit Unterstützung der EIOPa gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 delegierte Rechtsakte erlassen, dass das in einem Drittland angewandte Solvabilitätssystem für Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland dem in Titel I Kapitel VI dieser Richtlinie beschriebenen System vorläufig gleichwertig ist, sofern:

  1. nachgewiesen werden kann, dass zurzeit ein Solvabilitätssystem, das gemäß Absatz 4 für gleichwertig befunden werden kann, besteht oder von dem Drittland übernommen und angewendet werden kann;
  2. das Drittland über ein Solvabilitätssystem verfügt, das risikobasiert ist und quantitative und qualitative Solvenzanforderungen sowie Anforderungen für die aufsichtliche Berichterstattung und Transparenz vorsieht;
  3. das Recht des Drittlandes die Zusammenarbeit und den Austausch vertraulicher aufsichtlicher Informationen mit der EIOPa und den genannten Aufsichtsbehörden grundsätzlich ermöglicht;
  4. das Drittland über ein unabhängiges Aufsichtssystem verfügt und
  5. das Drittland Vorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses eingeführt hat, die für alle Personen gelten, die im Namen seiner Aufsichtsbehörden tätig sind.

Die EIOPa veröffentlicht ein Verzeichnis aller in Unterabsatz 1 genannten Drittländer auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.

(6) Der anfängliche Zeitraum der vorläufigen Gleichwertigkeit nach Absatz 5 beträgt 10 Jahre, es sei denn, dass vor Ablauf dieser Frist

  1. der betreffende delegierte Rechtsakt widerrufen wurde oder
  2. ein delegierter Rechtsakt gemäß Absatz 4 mit der Wirkung erlassen wurde, dass das Aufsichtssystem dieses Drittlands als gleichwertig mit dem in Titel I Kapitel IV beschriebenen System befunden wurde.

Die Anerkennung der vorläufigen Gleichwertigkeit wird um Zeiträume von 10 Jahren verlängert, wenn die in Absatz 5 genannten Kriterien weiterhin erfüllt werden. Die Kommission erlässt diesbezügliche delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 301a und mit der Unterstützung der EIOPa im Einklang mit Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.

Bei delegierten Rechtsakten über eine vorläufige Gleichwertigkeit sind die Berichte der Kommission gemäß Artikel 177 Absatz 2 zu berücksichtigen. Solche delegierten Rechtsakte werden von der Kommission regelmäßig überprüft. Die EIOPa unterstützt die Kommission bei der Bewertung dieser Entscheidungen. Die Kommission setzt das Europäische Parlament über laufende Überprüfungen in Kenntnis und erstattet ihm über ihre Schlussfolgerungen Bericht.

(7) Wurde gemäß Absatz 5 ein delegierter Rechtsakt erlassen, mit dem festgestellt wurde, dass das Aufsichtssystem eines Drittlands vorläufig gleichwertig ist, so gilt dieses Drittland für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 2 als gleichwertig.

Artikel 228 Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute

Wird für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das an einem Kreditinstitut, einer Wertpapierfirma oder einem Finanzinstitut beteiligt ist, die Solvabilität der Gruppe berechnet, so gestatten die Mitgliedstaaten ihren beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG festgelegten Methoden 1 oder 2 entsprechend anzuwenden. Methode 1 dieses Anhangs wird jedoch nur angewandt, wenn die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass das integrierte Management und die interne Kontrolle in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen ein zufrieden stellendes Niveau aufweisen. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten stellen es ihren Aufsichtsbehörden jedoch frei, bei einer bestimmten Gruppe, bei der sie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sind, auf Wunsch des beteiligten Unternehmens oder von sich aus jede in Absatz 1 genannte Beteiligung von den Eigenmitteln, die auf die Solvabilität der Gruppe des beteiligten Unternehmens angerechnet werden können, abzuziehen.

Artikel 229 Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen

Stehen den betroffenen Aufsichtsbehörden die für die Berechnung der Gruppensolvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens notwendigen Informationen über ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder Drittland nicht zur Verfügung, so wird der Buchwert, den dieses Unternehmen in dem beteiligten Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen hat, von den auf die Solvabilität der Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmitteln abgezogen.

In diesem Fall dürfen die mit dieser Beteiligung verbundenen nicht realisierten Gewinne nicht als Eigenmittel anerkannt werden, die zur Bedeckung der Gruppensolvabilität herangezogen werden können.

Unterabschnitt 4
Berechnungsmethoden

Artikel 230 Methode 1 (Standardmethode): Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses

(1) Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wird auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet.

Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen

  1. den auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten, zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmitteln;
  2. der auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene.

Für die Berechnung der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel und der Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene anhand des konsolidierten Abschlusses gelten die Bestimmungen des Titels I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 und des Titels I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1, 2 und 3.

(2) Die anhand des konsolidierten Abschlusses zu ermittelnde Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene (konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe) wird entweder mit der Standardformel oder über ein genehmigtes internes Modell nach den in Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 bzw. Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 3 enthaltenen allgemeinen Grundsätzen berechnet.

Die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe hat als Minimum die Summe aus

  1. der in Artikel 129 genannten Mindestkapitalanforderung für das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;
  2. dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an den Mindestkapitalanforderungen für die verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.

Dieses Minimum wird mit den anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln gemäß Artikel 98 Absatz 4 bedeckt.

Wenn bestimmt wird, ob diese anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe in Frage kommen, finden die in den Artikeln 221 bis 229 festgelegten Grundsätze entsprechend Anwendung. Artikel 139 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

Artikel 231 Gruppeninternes Modell14

(1) Wird die Erlaubnis beantragt, die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe sowie die Solvenzkapitalanforderung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe anhand eines internen Modells zu berechnen, das von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und dessen verbundenen Unternehmen oder gemeinsam von den verbundenen Unternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft eingereicht wurde, so arbeiten die betroffenen Aufsichtsbehörden bei der Entscheidung über die Erteilung dieser Erlaubnis und bei der Festlegung der Bedingungen, an die diese Erlaubnis gegebenenfalls geknüpft ist, zusammen.

Der in Unterabsatz 1 genannte Antrag ist an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu richten.

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet hiervon umgehend die anderen Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und leitet den vollständigen Antrag umgehend an sie weiter.

(2) Die betroffenen Aufsichtsbehörden unternehmen im Rahmen ihrer Befugnisse alles, um innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zu einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag zu gelangen.

(3) Hat bei Ablauf der in Absatz 2 genannten Sechsmonatsfrist eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPa mit der Angelegenheit befasst, vertagt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ihre Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPa gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung und trifft ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA. Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

Die EIOPa trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats. Die EIOPa wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn die Sechsmonatsfrist bereits verstrichen ist oder wenn eine gemeinsame Entscheidung erzielt wurde.

Wird die gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 44 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom Gremium vorgeschlagene Entscheidung abgelehnt, trifft die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung. Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt. Die Sechsmonatsfrist gilt als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung.

(4) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des gemeinsamen Entscheidungsprozesses nach Absatz 2 sicherzustellen, kann die EIOPa für die Genehmigungsanträge nach Absatz 1 Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, sodass gemeinsame Entscheidungen erleichtert werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(5) Sind die Aufsichtsbehörden zu einer in Absatz 2 genannten gemeinsamen Entscheidung gelangt, übermittelt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde dem Antragsteller ein Dokument mit einer ausführlichen Begründung.

(6) Wird innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags der Gruppe keine gemeinsame Entscheidung erzielt, entscheidet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde selbst über den Antrag.

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde trägt allen Standpunkten und Vorbehalten, die die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb der Sechsmonatsfrist geäußert haben, gebührend Rechnung.

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ein Dokument mit einer Entscheidung, die mit einer ausführlichen Begründung versehen ist.

Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

(7) Ist eine der betroffenen Aufsichtsbehörden der Auffassung, dass das Risikoprofil eines ihrer Aufsicht unterliegenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die dem auf Gruppenebene genehmigten internen Modell zugrunde liegen, so kann sie - solange dieses Unternehmen ihre Bedenken nicht angemessen ausgeräumt hat - diesem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 37 einen Aufschlag auf die anhand dieses internen Modells ermittelte Solvenzkapitalanforderung vorschreiben.

Sollte ein solcher Kapitalaufschlag unter außergewöhnlichen Umständen nicht angemessen sein, kann die Aufsichtsbehörde von dem betreffenden Unternehmen verlangen, seine Solvenzkapitalanforderung nach der in Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 genannten Standardformel zu berechnen. In den in Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Fällen kann die Aufsichtsbehörde diesem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen Aufschlag auf die anhand der Standardformel ermittelte Solvenzkapitalanforderung vorschreiben.

Die Aufsichtsbehörde erläutert jede nach Unterabsatz 1 und 2 getroffene Entscheidung sowohl dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als auch den anderen Mitgliedern des Kollegiums der Aufsichtsbehörden.

Die EIOPa kann Leitlinien für die Sicherstellung einer einheitlichen und kohärenten Anwendung dieses Absatzes erlassen.

Artikel 232 Kapitalaufschlag für die Gruppe14 14

Wenn die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde beurteilt, ob die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe dem Risikoprofil der Gruppe angemessen Rechnung trägt, richtet sie ihre Aufmerksamkeit vor allem auf Fälle, in denen auf Gruppenebene die Umstände gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a bis d eintreten könnten, insbesondere wenn:

  1. ein auf Gruppenebene bestehendes spezielles Risiko wegen seiner schweren Quantifizierbarkeit durch die Standardformel oder das verwendete interne Modell nicht hinreichend abgedeckt würde;
  2. die Aufschläge auf die Solvenzkapitalanforderung für die verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von den betroffenen Aufsichtsbehörden nach Artikel 37 und Artikel 231 Absatz 7 vorgeschrieben werden.

Wird dem Risikoprofil der Gruppe nicht angemessen Rechnung getragen, kann ein Aufschlag auf die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe vorgeschrieben werden.

Artikel 37 Absätze 1 bis 5 sowie die delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 37 Absätze 6, 7 und 8 finden entsprechend Anwendung.

Artikel 233 Methode 2 (Alternativmethode): Abzugs- und Aggregationsmethode14

(1) Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs- oder
Rückversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen

  1. den aggregierten, anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe gemäß Absatz 2;
  2. dem Wert des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und der aggregierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe gemäß Absatz 3.

(2) Die aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe sind die Summe aus:

  1. den auf die Solvenzkapitalanforderung des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens anrechnungsfähigen Eigenmitteln;
  2. dem Anteil des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens an den auf die Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens anrechnungsfähigen Eigenmitteln.

(3) Die aggregierte Solvenzkapitalanforderung der Gruppe ist die Summe aus:

  1. der Solvenzkapitalanforderung des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
  2. dem Anteil der Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.

(4) Wenn die Beteiligung an dem verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ganz oder teilweise indirekt gehalten wird, so gründet sich der Wert des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf den Wert dieser indirekten Beteiligung unter Berücksichtigung des entsprechenden durchgerechneten Anteils und die in den Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b genannten Begriffe schließen die entsprechenden Anteile der für die Solvenzkapitalanforderung der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen anrechnungsfähigen Eigenmittel und der Solvenzkapitalanforderung der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein.

(5) Wird die Erlaubnis beantragt, die Solvenzkapitalanforderung für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe anhand eines internen Modells zu berechnen, das von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und dessen verbundenen Unternehmen oder gemeinsam von den verbundenen Unternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft eingereicht wurde, so gilt Artikel 231 entsprechend.

(6) Bei ihrer Entscheidung darüber, ob die nach Absatz 3 berechnete aggregierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe dem Risikoprofil der Gruppe angemessen Rechnung trägt, richten die betroffenen Aufsichtsbehörden ihre Aufmerksamkeit insbesondere auf spezielle auf Gruppenebene bestehende Risiken, die wegen ihrer schweren Quantifizierbarkeit nicht ausreichend abgedeckt würden.

Weicht das Risikoprofil der Gruppe erheblich von den Annahmen ab, die der aggregierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zugrunde liegen, kann ein Aufschlag auf die aggregierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe vorgeschrieben werden.

Artikel 37 Absätze 1 bis 5 sowie die delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 37 Absätze 6, 7 und 8 finden entsprechend Anwendung.

Artikel 234 Delegierte Rechtsakte zu den Artikeln 220 bis 229 und 230 bis 23314

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur näheren Bestimmung der in den Artikeln 220 bis 229 dargelegten technischen Grundsätze und Methoden sowie zur Anwendung der Artikel 230 bis 233, die die wirtschaftliche Beschaffenheit bestimmter rechtlicher Strukturen widerspiegeln.

Unterabschnitt 5
Überwachung der Gruppensolvabilität bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft sind

Artikel 235 Gruppensolvabilität bei einer Versicherungsholdinggesellschaft

Sind Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft, so stellt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sicher, dass die Solvabilität der Gruppe gemäß Artikel 220 Absatz 2 bis Artikel 233 auf Ebene der Versicherungsholdinggesellschaft berechnet wird.

Für die Zwecke dieser Berechnung wird das Mutterunternehmen behandelt wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das in Bezug auf die Solvenzkapitalanforderung die in Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1, 2 und 3 festgelegten Vorschriften gelten, und als unterläge es in Bezug auf die auf die Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmittel den in Titel I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen.

Unterabschnitt 6
Überwachung der Gruppensolvabilität bei Gruppen mit zentralisiertem Risikomanagement

Artikel 236 Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: Bedingungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bestimmungen der Artikel 238 und 239 für jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gelten, das Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. das Tochterunternehmen, in Bezug auf das der Gruppenaufseher keine Entscheidung gemäß Artikel 214 Absatz 2 getroffen hat, ist in die Gruppenaufsicht einbezogen, die die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Maßgabe dieses Titels auf Ebene des Mutterunternehmens durchführt;
  2. Risikomanagement und interne Kontrollmechanismen des Mutterunternehmens schließen auch das Tochterunternehmen ein, und das Mutterunternehmen hat die betroffenen Aufsichtsbehörden von der umsichtigen Führung seines Tochterunternehmens überzeugt;
  3. das Mutterunternehmen hat die Zustimmung gemäß Artikel 246 Absatz 4 Unterabsatz 3 erhalten;
  4. das Mutterunternehmen hat die Zustimmung gemäß Artikel 256 Absatz 2 erhalten;
  5. das Mutterunternehmen hat die Inanspruchnahme der Artikel 238 und 239 beantragt und diesem Antrag wurde nach dem Verfahren des Artikels 237 stattgegeben.

Artikel 237 Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: Entscheidung über den Antrag14

(1) Wird die Inanspruchnahme der Artikel 238 und 239 beantragt, entscheiden die zuständigen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden nach umfassender Konsultation gemeinsam darüber, ob die Erlaubnis erteilt wird, und legen gegebenenfalls gemeinsam die Bedingungen fest, an die diese Erlaubnis geknüpft werden sollte.

Der in Unterabsatz 1 genannte Antrag wird ausschließlich an die Aufsichtsbehörde gerichtet, die das Tochterunternehmen zugelassen hat. Diese Aufsichtsbehörde unterrichtet hiervon umgehend die anderen Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und leitet den vollständigen Antrag umgehend an sie weiter.

(2) Die betroffenen Aufsichtsbehörden unternehmen im Rahmen ihrer Befugnisse alles, um innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei allen Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden zu einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag zu gelangen.

(3) Wenn innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist von drei Monaten eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPa mit der Angelegenheit befasst, vertagt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ihre Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPa gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung und trifft ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA. Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

Die EIOPa trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats. Die EIOPa wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn die Frist von drei Monaten verstrichen ist oder wenn eine gemeinsame Entscheidung erzielt wurde.

Wird die gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 44 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom Gremium vorgeschlagene Entscheidung abgelehnt, trifft die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung. Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt. Die Frist von drei Monaten ist als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der genannten Verordnung anzusehen.

(4) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des gemeinsamen Entscheidungsprozesses nach Absatz 2 sicherzustellen, kann die EIOPa für die Genehmigungsanträge nach Absatz 1 Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, sodass gemeinsame Entscheidungen erleichtert werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(5) Haben die betroffenen Aufsichtsbehörden die in Absatz 2 genannte gemeinsame Entscheidung erzielt, so übermittelt die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, dem Antragsteller die Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung. Die gemeinsame Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

(6) Wenn die betroffenen Aufsichtsbehörden nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist von drei Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung gelangen, entscheidet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde selbst über den Antrag.

Innerhalb dieser Frist trägt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde Folgendem gebührend Rechnung:

  1. allen Standpunkten und Vorbehalten, die die betroffenen Aufsichtsbehörden geäußert haben;
  2. allen Vorbehalten, die die anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden geäußert haben.

Die Entscheidung ist mit einer ausführlichen Begründung zu versehen, die auch eine Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von den Vorbehalten der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden enthält. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden eine Kopie der Entscheidung. Die Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

Artikel 238 Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: Bestimmung der Solvenzkapitalanforderung14 14

(1) Unbeschadet von Artikel 231 wird die Solvenzkapitalanforderung für das Tochterunternehmen nach den Absätzen 2, 4 und 5 dieses Artikels berechnet.

(2) Wird die Solvenzkapitalanforderung für das Tochterunternehmen anhand eines nach Artikel 231 auf Gruppenebene genehmigten internen Modells berechnet und ist die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, der Auffassung, dass das Risikoprofil dieses Unternehmens erheblich von diesem internen Modell abweicht, so kann sie - solange das Unternehmen ihre Bedenken nicht angemessen ausräumt - in den in Artikel 37 genannten Fällen vorschlagen, einen Kapitalaufschlag auf die anhand eines solchen Modells ermittelte Solvenzkapitalanforderung für dieses Tochterunternehmen festzusetzen oder - sollte ein solcher Kapitalaufschlag unter außergewöhnlichen Umständen nicht angemessen sein - zu verlangen, dass dieses Unternehmen seine Solvenzkapitalanforderung anhand der Standardformel berechnet. Die Aufsichtsbehörde diskutiert ihren Vorschlag im Kollegium der Aufsichtsbehörden und begründet solche Vorschläge sowohl gegenüber dem Tochterunternehmen als auch dem Kollegium der Aufsichtsbehörden.

(3) Wird die Solvenzkapitalanforderung für das Tochterunternehmen anhand der Standardformel berechnet und ist die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, der Auffassung, dass dessen Risikoprofil erheblich von den Annahmen abweicht, die der Standardformel zugrunde liegen, so kann sie - solange das Unternehmen ihre Bedenken nicht angemessen ausräumt - unter außergewöhnlichen Umständen vorschlagen, dass das Unternehmen eine Untergruppe der bei der Berechnung anhand der Standardformel verwendeten Parameter durch unternehmensspezifische Parameter bei der Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodule gemäß Artikel 110 ersetzt oder einen Kapitalaufschlag auf die Solvenzkapitalanforderung für dieses Tochterunternehmen in den in Artikel 37 genannten Fällen festzusetzen.

Die Aufsichtsbehörde diskutiert ihren Vorschlag im Kollegium der Aufsichtsbehörden und begründet einen solchen Vorschlag sowohl gegenüber dem Tochterunternehmen als auch dem Kollegium der Aufsichtsbehörden.

(4) Das Kollegium der Aufsichtsbehörden unternimmt im Rahmen seiner Befugnisse alles, um eine Einigung über den Vorschlag der Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, oder über andere mögliche Maßnahmen zu erreichen.

Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

(5) Gehen die Meinungen der Aufsichtsbehörde und der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde auseinander, kann jede der beiden Stellen innerhalb eines Monats nach dem Vorschlag der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPa mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPa im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden. Ihre Entscheidung trifft sie innerhalb eines Monats nach ihrer Befassung. Die Einmonatsfrist ist als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der genannten Verordnung anzusehen. Die EIOPa wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn die in diesem Unterabsatz genannte Einmonatsfrist bereits verstrichen ist oder wenn innerhalb des Kollegiums eine Einigung gemäß Absatz 4 dieses Artikels erzielt wurde.

Die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, vertagt ihre Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPa gemäß Artikel 19 der genannten Verordnung und trifft ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA.

Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt. In der Entscheidung werden sämtliche Gründe genannt, auf denen sie beruht.

Die Entscheidung wird dem Tochterunternehmen und dem Kollegium der Aufsichtsbehörden übermittelt.

Artikel 239 Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung14

(1) Unbeschadet von Artikel 138 übermittelt die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, bei Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung dem Kollegium der Aufsichtsbehörden unverzüglich den vom Tochterunternehmen vorgelegten Sanierungsplan, damit innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung die anrechnungsfähigen Eigenmittel entsprechend aufgestockt werden oder das Risikoprofil so gesenkt wird, dass die Solvenzkapitalanforderung wieder bedeckt ist.

Das Kollegium der Aufsichtsbehörden unternimmt im Rahmen seiner Befugnisse alles, um innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung eine Einigung über den Vorschlag der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Billigung des Sanierungsplans zu erzielen.

Wird keine Einigung erzielt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, unter gebührender Berücksichtigung der Ansichten und Vorbehalte der anderen Aufsichtsbehörden des Kollegiums der Aufsichtsbehörden über die Genehmigung des Sanierungsplans.

(2) Stellt die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, eine Verschlechterung ihrer finanziellen Lage gemäß Artikel 136 fest, so teilt sie dem Kollegium der Aufsichtsbehörden unverzüglich die vorgeschlagenen zu ergreifenden Maßnahmen mit. Sofern es sich nicht um Krisensituationen handelt, werden die zu ergreifenden Maßnahmen im Kollegium der Aufsichtsbehörden erörtert.

Das Kollegium der Aufsichtsbehörden unternimmt im Rahmen seiner Befugnisse alles, um eine Einigung über die vorgeschlagenen zu ergreifenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach der Mitteilung zu erzielen.

Wird keine Einigung erzielt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, unter gebührender Berücksichtigung der Ansichten und Vorbehalte der anderen Aufsichtsbehörden des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen gebilligt werden sollten.

(3) Unbeschadet von Artikel 139 übermittelt die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, bei Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung dem Kollegium der Aufsichtsbehörden unverzüglich den vom Tochterunternehmen vorgelegten kurzfristigen Finanzierungsplan, damit innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung die anrechnungsfähigen Eigenmittel entsprechend aufgestockt werden oder das Risikoprofil so gesenkt wird, dass die Mindestkapitalanforderung wieder bedeckt ist. Das Kollegium der Aufsichtsbehörden wird auch über die Maßnahmen informiert, die eingeleitet wurden, um die Mindestkapitalanforderung im Tochterunternehmen durchzusetzen.

(4) Die Aufsichtsbehörde und die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde können die EIOPa mit der Angelegenheit befassen und um Ihre Unterstützung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ersuchen, wenn sie Meinungsverschiedenheiten über das Folgende haben:

  1. hinsichtlich der Genehmigung des Sanierungsplans, einschließlich einer etwaigen Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung, innerhalb der in Absatz 1 genannten Viermonatsfrist oder
  2. hinsichtlich der Genehmigung der vorgeschlagenen Maßnahmen innerhalb der in Absatz 2 genannten Einmonatsfrist.

In diesen Fällen kann die EIOPa im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden. Ihre Entscheidung trifft sie innerhalb eines Monats nach ihrer Befassung.

Die EIOPa wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn

  1. die in Unterabsatz 1 genannte Frist von einem bzw. vier Monaten bereits verstrichen ist;
  2. innerhalb des Kollegiums bereits eine Einigung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 Unterabsatz 2 erzielt wurde;
  3. ein Krisenfall gemäß Absatz 2 eingetreten ist.

Die Vier- bzw. Einmonatsfrist ist als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der genannten Verordnung anzusehen.

Die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, vertagt ihre Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPa gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung und trifft ihre endgültige Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA. Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

In der Entscheidung werden sämtliche Gründe genannt, auf denen sie beruht.

Die Entscheidung wird dem Tochterunternehmen und dem Kollegium der Aufsichtsbehörden übermittelt.

Artikel 240 Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen

(1) Die in den Artikeln 238 und 239 vorgesehenen Regelungen treten in folgenden Fällen außer Kraft, wenn:

  1. die in Artikel 236 Buchstabe a genannte Bedingung nicht mehr erfüllt ist;
  2. die in Artikel 236 Buchstabe b genannte Bedingung nicht mehr erfüllt ist und die Gruppe nicht innerhalb einer angemessenen Frist für erneute Einhaltung sorgt;
  3. die in Artikel 236 Buchstaben c und d genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

Beschließt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde in dem in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fall nach Konsultation des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, das Tochterunternehmen nicht mehr in die Gruppenaufsicht einzubeziehen, teilt sie dies der betroffenen Aufsichtsbehörde und dem Mutterunternehmen umgehend mit.

Für die Zwecke von Artikel 236 Buchstaben b, c und d ist das Mutterunternehmen für die kontinuierliche Einhaltung der dort genannten Bedingungen verantwortlich. Ist eine Bedingung nicht erfüllt, teilt es dies der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der für die Beaufsichtigung des betreffenden Tochterunternehmens zuständigen Behörde umgehend mit. Das Mutterunternehmen legt einen Plan vor, um innerhalb einer angemessenen Frist für erneute Einhaltung zu sorgen.

Unbeschadet des Unterabsatzes 3 überzeugt sich die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde mindestens einmal jährlich von sich aus davon, dass die in Artikel 236 Buchstaben b, c und d genannten Bedingungen nach wie vor erfüllt sind. Eine solche Überprüfung nimmt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde auch auf Antrag der betroffenen Aufsichtsbehörde vor, wenn diese erhebliche Zweifel an der kontinuierlichen Erfüllung dieser Bedingungen hat.

Werden bei dieser Überprüfung Schwachstellen ermittelt, verpflichtet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde das Mutterunternehmen zur Vorlage eines Plans, der innerhalb einer angemessenen Frist für erneute Einhaltung sorgen soll.

Stellt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation des Kollegiums der Aufsichtsbehörden fest, dass der in den Unterabsätzen 3 oder 5 genannte Plan unzureichend ist oder nicht fristgerecht umgesetzt wird, so schließt sie daraus, dass die in Artikel 236 Buchstaben b, c und d genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind und teilt dies umgehend der betroffenen Aufsichtsbehörde mit.

(2) Die in den Artikeln 238 und 239 vorgesehenen Regelungen treten wieder in Kraft, wenn das Mutterunternehmen einen neuen Antrag einreicht und diesem Antrag nach dem Verfahren des Artikels 237 stattgegeben wird.

Artikel 241 Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: delegierte Rechtsakte14

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die Kriterien, anhand deren bewertet wird, ob die in Artikel 236 festgelegten Bedingungen erfüllt sind;
  2. die Kriterien, anhand deren festgestellt wird, ob eine Krisensituation gemäß Artikel 239 Absatz 2 vorliegt;
  3. die Verfahren, die die Aufsichtsbehörden einhalten müssen, wenn sie gemäß den Artikeln 237 bis 240 Informationen austauschen, ihre Rechte ausüben und ihre Pflichten erfüllen.

Artikel 242 Überprüfung14 14

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 bewertet die Kommission die Anwendung von Titel III - unter besonderer Berücksichtigung der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, der Funktionsweise des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und der Aufsichtspraktiken bei der Festsetzung der Kapitalaufschläge - und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor, der gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung der Richtlinie enthält.

(2) Bis zum 31. Dezember 2018 bewertet die Kommission den Nutzen einer verstärkten Gruppenaufsicht und eines verstärkten Kapitalmanagements innerhalb der Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und berücksichtigt dabei auch den geänderten Vorschlag KOM(2008)0119 und den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments über diesen Vorschlag vom 16. Oktober 2008 (A6-0413/2008). Diese Bewertung schließt mögliche Maßnahmen zur Stärkung eines intakten grenzüberschreitenden Managements von Versicherungsgruppen ein, insbesondere im Hinblick auf Risiken und Vermögensverwaltung. In ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission unter anderem neue Entwicklungen und Fortschritte hinsichtlich

  1. eines harmonisierten Rahmens für frühzeitige Interventionen;
  2. der Verfahren für das zentrale Risikomanagement der Gruppe, der Funktionsweise gruppeninterner Modelle, einschließlich Stresstests;
  3. gruppeninterner Transaktionen und Risikokonzentrationen;
  4. der längerfristigen Entwicklung von Diversifizierungs- und Konzentrationseffekten;
  5. eines rechtsverbindlichen Rahmens für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Aufsichtsbehörden;
  6. eines harmonisierten Rahmens für die Übertragung von Vermögenswerten und für Insolvenz- und Liquidationsverfahren, durch den die relevanten nationalen gesellschaftsrechtlichen Hindernisse für die Übertragung von Vermögenswerten beseitigt werden;
  7. eines gleichwertigen Schutzes der Versicherungsnehmer und Begünstigten von Unternehmen der gleichen Gruppe, insbesondere in Krisensituationen;
  8. einer harmonierten und angemessen finanzierten EU-weiten Regelung für Garantiesysteme zum Schutz der Versicherten;
  9. eines für die zuständigen Behörden, Zentralbanken und Finanzministerien geltenden harmonisierten und rechtsverbindlichen Rahmens für Krisenmanagement, Krisenbewältigung und fiskalische Lastenteilung, bei dem Aufsichtsbefugnisse und fiskalische Zuständigkeiten aufeinander abgestimmt sind.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung dieser Richtlinie enthält.

Artikel 243 Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft

Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft sind, gelten die Artikel 236 bis 242 entsprechend.

Abschnitt 2
Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen

Artikel 244 Überwachung der Risikokonzentration14

(1) Die Risikokonzentration auf Gruppenebene wird gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels, Artikel 246 und Kapitel III überwacht.

(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften, der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich jede erhebliche Risikokonzentration auf Gruppenebene zu melden.

Die maßgeblichen Informationen werden der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an der Spitze der Gruppe oder für den Fall, dass an der Spitze kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, von der Versicherungsholdinggesellschaft oder dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe übermittelt, die bzw. das von der für die Guppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst zu diesem Zweck benannt wurde.

Die Risikokonzentrationen werden von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde einer aufsichtlichen Überprüfung unterzogen.

(3) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bestimmt nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst, welche Risikoarten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe auf jeden Fall melden müssen.

Bei Bestimmung der oder Stellungnahme zu den Risikoarten tragen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden der besonderen Struktur der Gruppe und der Struktur des Risikomanagements der Gruppe Rechnung.

Um bedeutende meldepflichtige Risikokonzentrationen ermitteln zu können, legt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe auf der Grundlage der Solvenzkapitalanforderungen, der versicherungstechnischen Rückstellungen oder beidem angemessene Schwellenwerte fest.

Bei der Beaufsichtigung der Risikokonzentrationen überwacht die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde insbesondere das mögliche Ansteckungsrisiko innerhalb der Gruppe, das Risiko eines Interessenkonflikts und die Höhe oder den Umfang der Risiken.

(4) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Definition einer bedeutenden Risikokonzentration für die Zwecke der Absätze 2 und 3 dieses Artikels.

(5) Um eine konsequente Harmonisierung in Bezug auf die Beaufsichtigung der Risikokonzentration sicherzustellen, arbeitet die EIOPa vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Feststellung einer bedeutenden Risikokonzentration und die Bestimmung angemessener Schwellenwerte für die Zwecke von Absatz 3 aus.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(6) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die EIOPa Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Formulare und Muster für die Meldung solcher Risikokonzentrationen für die Zwecke des Absatzes 2 festgelegt werden.

Die EIOPa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. September 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

Artikel 245 Überwachung gruppeninterner Transaktionen14

(1) Gruppeninterne Transaktionen werden gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels, Artikel 246 und Kapitel III überwacht.

(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften, der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich alle bedeutenden gruppeninternen Transaktionen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe zu melden, einschließlich jener, die mit einer natürlichen Person getätigt wurden, die zu einem Unternehmen der Gruppe enge Verbindungen unterhält.

Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen so schnell wie möglich zu melden.

Die maßgeblichen Informationen werden der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an der Spitze der Gruppe oder für den Fall, dass an der Spitze kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, von der Versicherungsholdinggesellschaft oder dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe übermittelt, die bzw. das von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst zu diesem Zweck benannt wurde.

Die gruppeninternen Transaktionen werden von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde einer aufsichtlichen Überprüfung unterzogen.

(3) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bestimmt nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe, welche Art gruppeninterner Transaktionen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe auf jeden Fall melden müssen. Artikel 244 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte erlassen in Bezug auf die Definition einer bedeutenden gruppeninternen Transaktion für die Zwecke der Absätze 2 und 3 dieses Artikels.

(5) Um eine konsequente Harmonisierung bei der Beaufsichtigung von gruppeninternen Transaktionen sicherzustellen, kann die EIOPa Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Feststellung von gruppeninternen Transaktionen für die Zwecke von Absatz 3 ausarbeiten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(6) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, kann die EIOPa Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Verfahren, Formularen und Mustern für die Meldung derartiger gruppeninterner Transaktionen für die Zwecke von Absatz 2 ausarbeiten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

Abschnitt 3
Risikomanagement und interne Kontrolle

Artikel 246 Überwachung des Governance-Systems

(1) Die in Titel I Kapitel IV Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen gelten auf Gruppenebene entsprechend.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 werden Risikomanagement- und interne Kontrollsysteme sowie das Berichtswesen in allen Unternehmen, die nach Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, einheitlich umgesetzt, damit Systeme und Berichtswesen auf Ebene der Gruppe kontrolliert werden können.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die internen Kontrollmechanismen zumindest

  1. angemessene Mechanismen in Bezug auf die Solvabilität der Gruppe, die es ermöglichen, alle wesentlichen Risiken zu erkennen und zu messen und diese angemessen mit anrechnungsfähigen Eigenmitteln zu unterlegen;
  2. ein ordnungsgemäßes Berichtswesen und ordnungsgemäße Rechnungslegungsverfahren zur Überwachung und Steuerung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentration.

(3) Die Systeme und das Berichtswesen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels III von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde einer aufsichtlichen Überprüfung unterzogen.

(4) Die Mitgliedstaaten verpflichten das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft, auf Gruppenebene die in Artikel 45 vorgeschriebene Bewertung vorzunehmen. Die auf Gruppenebene durchgeführte unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung wird nach Maßgabe des Kapitels III von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde einer aufsichtlichen Überprüfung unterzogen.

Wird die Solvabilität der Gruppe auf der Grundlage von Methode 1 gemäß Artikel 230 berechnet, stellt das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde eine angemessene Darstellung der Differenz zwischen der Summe der Solvenzkapitalanforderung aller verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe und der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe zur Verfügung.

Sollte das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft dies beschließen und hierfür die Zustimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde erhalten, so kann es bzw. sie die in Artikel 45 für die Gruppenebene und die Ebene des einzelnen Tochterunternehmens vorgeschriebenen Bewertungen gleichzeitig vornehmen und all diese Bewertungen in einem einzigen Dokument zusammenfassen.

Vor Erteilung der Zustimmung gemäß Unterabsatz 3 konsultiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und trägt deren Ansichten und Vorbehalten angemessen Rechnung.

Nimmt die Gruppe die in Unterabsatz 3 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch, übermittelt sie das Dokument allen betroffenen Aufsichtsbehörden gleichzeitig. Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit enthebt die betreffenden Tochterunternehmen nicht ihrer Pflicht, für die Einhaltung der in Artikel 45 festgelegten Anforderungen zu sorgen.

Kapitel III
Massnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht

Artikel 247 Für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde14

(1) Aus den Aufsichtsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten wird eine Behörde ausgewählt, die für die Koordinierung und Wahrnehmung der Gruppenaufsicht zuständig ist ("für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde").

(2) Fallen alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe in den Zuständigkeitsbereich ein und derselben Aufsichtsbehörde, so übernimmt diese die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde.

In allen anderen Fällen wird die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde vorbehaltlich des Absatzes 3 wie folgt zugeteilt:

  1. steht an der Spitze der Gruppe ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Aufsichtsbehörde, die dieses Unternehmen zugelassen hat;
  2. steht an der Spitze der Gruppe kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, wird die Aufsichtsbehörde wie folgt ermittelt:
    1. ist das Mutterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eine Versicherungsholdinggesellschaft, die Aufsichtsbehörde, die dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zugelassen hat;
    2. haben mindestens zwei Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft als Mutterunternehmen ein und dieselbe Versicherungsholdinggesellschaft und wurde eines dieser Unternehmen in dem Mitgliedstaat zugelassen, in dem die Versicherungsholdinggesellschaft ihren Sitz hat, die Aufsichtsbehörde des in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
    3. stehen an der Spitze der Gruppe mindestens zwei Versicherungsholdinggesellschaften mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten und befindet sich in jedem dieser Mitgliedstaaten ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme zuständige Aufsichtsbehörde;
    4. haben mindestens zwei Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft als Mutterunternehmen ein und dieselbe Versicherungsholdinggesellschaft und wurde keines dieser Unternehmen in dem Mitgliedstaat zugelassen, in dem die Versicherungsholdinggesellschaft ihren Sitz hat, die Aufsichtsbehörde, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen hat; oder
    5. hat die Gruppe kein Mutterunternehmen bzw. hegt ein anderer nicht in den Ziffern i bis iv genannter Fall vor, die Aufsichtsbehörde, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen hat.

(3) Wäre die Anwendung der in Absatz 2 genannten Kriterien aufgrund der Struktur der Gruppe und der relativen Bedeutung der Geschäfte des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens in verschiedenen Ländern unangemessen, können die betroffenen Aufsichtsbehörden in besonderen Fällen auf Antrag einer der anderen Aufsichtsbehörden gemeinsam beschließen, von diesen Kriterien abzuweichen, und eine andere Aufsichtsbehörde als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bestimmen.

Zu diesem Zweck kann jede der betroffenen Aufsichtsbehörden die Eröffnung einer Diskussion über die Angemessenheit der in Absatz 2 genannten Kriterien beantragen. Eine solche Diskussion findet nicht häufiger als einmal im Jahr statt.

Die betroffenen Aufsichtsbehörden unternehmen im Rahmen ihrer Befugnisse alles, um innerhalb von drei Monaten nach Beantragung einer solchen Diskussion zu einer gemeinsamen Entscheidung über die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu gelangen. Vor ihrer Entscheidung geben die betroffenen Aufsichtsbehörden der Gruppe Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die designierte für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt der Gruppe die gemeinsame Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung.

(4) Hat innerhalb der in Absatz 3 Unterabsatz 3 genannten Frist von drei Monaten eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPa mit der Angelegenheit befasst, so vertagen die betroffenen Aufsichtsbehörden ihre gemeinsame Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPa gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung und treffen ihre gemeinsame Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA. Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt. Die Frist von drei Monaten ist als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der genannten Verordnung anzusehen.

(5) Die EIOPa trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats nach der Befassung gemäß Absatz 4. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist oder nach Einigung auf eine gemeinsame Entscheidung wird die EIOPa nicht befasst. Die designierte für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt der Gruppe und dem Kollegium der Aufsichtsbehörden die gemeinsame Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung.

(6) Wird keine gemeinsame Entscheidung erzielt, wird die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von der gemäß Absatz 2 dieses Artikels ermittelten Aufsichtsbehörde wahrgenommen.

(7) Die EIOPa unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission mindestens einmal jährlich über alle größeren Schwierigkeiten bei der Anwendung der Absätze 2, 3 und 6.

Treten bei der Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Kriterien größere Schwierigkeiten auf, erlässt die Kommission im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der Kriterien.

(8) Ist die Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einem Mitgliedstaat auf mehrere Aufsichtsbehörden verteilt, so ergreift dieser Mitgliedstaat die für die Koordinierung dieser Behörden erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 248 Rechte und Pflichten der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der weiteren Aufsichtsbehörden - Kollegium der Aufsichtsbehörden14

(1) Die Rechte und Pflichten, die der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde im Rahmen der Gruppenaufsicht zugewiesen werden, umfassen:

  1. Koordinierung der Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher oder grundlegender Informationen bei der laufenden Überwachung sowie in Krisensituationen, einschließlich der Verbreitung von Informationen, die eine Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten benötigt;
  2. aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung der Finanzlage der Gruppe;
  3. Beurteilung der Einhaltung der in den Artikeln 218 bis 245 festgelegten Vorschriften über Solvabilität, Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen durch die Gruppe;
  4. Beurteilung des Governance-Systems der Gruppe gemäß Artikel 250 sowie der Frage, ob die Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans des beteilügten Unternehmens die in den Artikeln 42 und 257 festgelegten Anforderungen erfüllen;
  5. Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Aufsichtsbehörden in Form regelmäßiger Sitzungen, die mindestens jährlich abgehalten werden, oder auf anderem angemessenen Wege, wobei der Wesensart, der Komplexität und dem Umfang der Risiken Rechnung getragen wird, die mit der Tätigkeit aller der Gruppe angehörenden Unternehmen einhergehen;
  6. sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entscheidungen, die der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde durch diese Richtlinie oder in Anwendung ihrer Bestimmungen zugewiesen werden, insbesondere die Federführung bei der Validierung etwaiger interner auf Gruppenebene einzusetzender Modelle gemäß den Artikeln 231 und 233 und Federführung bei der Erteilung der Erlaubnis zur Anwendung der Regelung gemäß den Artikeln 237 bis 240.

(2) Um die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben der Gruppenaufsicht zu erleichtern, wird ein Kollegium der Aufsichtsbehörden unter dem Vorsitz der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde eingesetzt.

Das Kollegium der Aufsichtsbehörden stellt sicher, dass die Verfahren für die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die Konsultation zwischen den dem Kollegium der Aufsichtsbehörden angehörenden Aufsichtsbehörden gemäß Titel III zur Förderung der Konvergenz ihrer jeweiligen Beschlüsse und Tätigkeiten wirksam angewandt werden.

Nimmt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht wahr oder arbeiten die Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden nicht in dem gemäß diesem Absatz erforderlichen Umfang zusammen, kann jede der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPa mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPa im Rahmen der ihr durch jenen Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

(3) Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sind die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen Tochterunternehmen ihren Sitz haben, und die EIOPA.

Die Aufsichtsbehörden von bedeutenden Zweigniederlassungen und verbundenen Unternehmen dürfen im Kollegium der Aufsichtsbehörden mitwirken. Ihre Teilnahme ist jedoch darauf beschränkt, einen effizienten Informationsaustausch zu gewährleisten.

Für eine wirksame Funktionsweise des Kollegiums der Aufsichtsbehörden kann es erforderlich sein, dass bestimmte Tätigkeiten von einer verringerten Anzahl von Aufsichtsbehörden im Kollegium ausgeführt werden.

(4) Unbeschadet der Maßnahmen, die gemäß dieser Richtlinie erlassen werden, beruhen die Errichtung und die Funktionsweise des Kollegiums der Aufsichtsbehörden auf Koordinierungsvereinbarungen, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden geschlossen wurden.

Bei unterschiedlichen Auffassungen über die Koordinierungsvereinbarungen kann jedes Mitglied des Kollegiums der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPa mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPa im Rahmen der ihr durch jenen Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde trifft ihre endgültige Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde teilt den anderen zuständigen Aufsichtsbehörden ihre Entscheidung mit.

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde berücksichtigt nach Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörden gebührend etwaige Empfehlungen, die der AEAVBa erteilt, innerhalb von zwei Monaten nach deren Zugang, bevor sie ihre endgültige Entscheidung trifft. Die Entscheidung ist mit einer umfassenden Begründung zu versehen, in der gegebenenfalls auch dargelegt wird, warum die Entscheidung erheblich von den Empfehlungen des AEAVBa abweicht. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde teilt den anderen zuständigen Aufsichtsbehörden ihre Entscheidung mit.

(5) Unbeschadet aller Maßnahmen, die gemäß dieser Richtlinie erlassen werden, sind in den Koordinierungsvereinbarungen nach Absatz 4 die Verfahren festgelegt für

  1. die Entscheidungsfindung zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß den Artikeln 231, 232 und 247;
  2. die Konsultation gemäß Absatz 4 dieses Artikels und gemäß Artikel 218 Absatz 5.

Unbeschadet der Rechte und Pflichten der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der weiteren Aufsichtsbehörden nach dieser Richtlinie können der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, den anderen Aufsichtsbehörden oder der EIOPa im Rahmen der Koordinierungsvereinbarungen zusätzliche Aufgaben übertragen werden, wenn dies zu einer effizienteren Aufsicht über die Gruppe führt und die Aufsichtstätigkeiten der Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden im Hinblick auf ihre individuellen Zuständigkeiten nicht beeinträchtigt werden.

Zusätzlich können die Koordinierungsvereinbarungen Folgendes festlegen:

  1. die Konsultation zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden, insbesondere gemäß den Artikeln 213 bis 217, 219 bis 221, 227, 244 bis 246, 250, 256, 260 und 262;
  2. die Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden.

(6) Die EIOPa erstellt Leitlinien für die operative Funktionsweise der Kollegien der Aufsichtsbehörden auf der Grundlage umfassender Überprüfungen ihrer Arbeit, um den Grad an Konvergenz zwischen ihnen zu ermitteln. Diese Überprüfungen werden mindestens alle drei Jahre durchgeführt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde der EIOPa Informationen über die Funktionsweise der Kollegien der Aufsichtsbehörden und über sämtliche Schwierigkeiten, die für die Überprüfungen relevant sind, übermittelt.

Um eine konsequente Harmonisierung bei der Koordinierung der Aufsichtsbehörden sicherzustellen, kann die EIOPa Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 genannten Leitlinien die operative Funktionsweise der Aufsichtskollegien festgelegt wird.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(7) Um eine konsequente Harmonisierung bei der Koordinierung der Aufsichtsbehörden sicherzustellen, arbeitet die EIOPa vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Koordinierung der Gruppenaufsicht für die Zwecke der Absätze 1 bis 6 festgelegt wird.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(8) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Definition des Begriffs "bedeutende Zweigniederlassung".

Artikel 249 Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden14

(1) Die für die Beaufsichtigung der einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe zuständigen Behörden und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde arbeiten eng zusammen, insbesondere in Fällen, in denen sich ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befindet.

Um sicherzustellen, dass die Aufsichtsbehörden, einschließlich der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, unbeschadet ihrer jeweiligen Aufgaben und unabhängig davon, ob sie sich im gleichen Mitgliedstaat befinden, im selben Umfang über einschlägige Informationen verfügen, stellen sie diese Informationen einander bereit, sodass den jeweils anderen Behörden die Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten im Rahmen dieser Richtlinie ermöglicht und erleichtert wird. In diesem Zusammenhang übermitteln die betroffenen Aufsichtsbehörden und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde einander unverzüglich alle Informationen, sobald sie ihnen vorliegen, oder tauschen auf Ersuchen Informationen aus. Zu den in diesem Unterabsatz genannten Informationen zählen unter anderem Informationen über Maßnahmen der Gruppe und der Aufsichtsbehörden und Informationen, die von der Gruppe bereitgestellt werden.

(1a) Wenn eine Aufsichtsbehörde es versäumt hat, relevante Informationen zu übermitteln, oder wenn ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Austausch relevanter Informationen, abgelehnt wurde oder innerhalb von zwei Wochen keine Reaktion erfolgt ist, können die Aufsichtsbehörden die EIOPa mit der Angelegenheit befassen.

Wird die EIOPa mit der Angelegenheit befasst, kann sie unbeschadet des Artikels 258 AEUV im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.

(2) Die für die Beaufsichtigung der einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe zuständigen Behörden und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde berufen zumindest in folgenden Fällen unverzüglich eine Sitzung aller an der Gruppenaufsicht beteiligten Aufsichtsbehörden ein:

  1. wenn sie einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Solvenzkapitalanforderung oder einen Verstoß gegen die Mindestkapitalanforderung eines einzelnen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens feststellen;
  2. wenn sie einen schwerwiegenden Verstoß gegen die auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechnete Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene oder die aggregierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe feststellen, je nachdem, welche Berechnungsmethode gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 angewandt wird;
  3. wenn andere außergewöhnliche Umstände eintreten oder eingetreten sind.

(3) Um eine konsequente Harmonisierung bei der Koordinierung der Aufsichtsbehörden und beim Austausch von Informationen zwischen diesen Behörden sicherzustellen, arbeitet die EIOPa vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird,

  1. welche Informationen systematisch von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zu sammeln und an die anderen zuständigen Aufsichtsbehörden weiterzuleiten bzw. von den anderen zuständigen Aufsichtsbehörden an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu übermitteln sind;
  2. welche Informationen für die Beaufsichtigung auf Gruppenebene wesentlich oder relevant sind, um für eine einheitlichere aufsichtliche Berichterstattung zu sorgen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(4) Um hinsichtlich der Koordinierung der Aufsichtsbehörden und des Informationsaustauschs zwischen diesen Behörden einheitliche Bedingungen für die Anwendung sicherzustellen, erarbeitet die EIOPa Entwürfe technischer Durchführungsstandards zu Verfahren und Mustern für die Übermittlung der Informationen an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sowie die Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden gemäß diesem Artikel.

Die EIOPa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. September 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

Artikel 250 Gegenseitige Konsultation der Aufsichtsbehörden14

(1) Unbeschadet von Artikel 248 konsultieren die betroffenen Aufsichtsbehörden einander vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtstätigkeit anderer Aufsichtsbehörden von Bedeutung ist, im Rahmen des Kollegiums der Aufsichtsbehörden zu Folgendem:

  1. zu Veränderungen in der Aktionärs-, Organisations- oder Leitungsstruktur von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe, die der Genehmigung oder Zulassung durch Aufsichtsbehörden bedürfen;
  2. zur Entscheidung über die Verlängerung der Frist für die Sanierung nach Artikel 138 Absätze 3 und 4;
  3. zu bedeutenden Sanktionen oder außergewöhnlichen Maßnahmen der Aufsichtsbehörden, wie die Festsetzung eines Kapitalaufschlags auf die Solvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 37 oder die Auferlegung einer Beschränkung für der Verwendung eines internen Modells bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 3.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben b und c wird stets die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde angehört.

Beruht eine Entscheidung auf Informationen, die von anderen Aufsichtsbehörden übermittelt wurden, so hören die betroffenen Aufsichtsbehörden einander ebenfalls vor dieser Entscheidung an.

(2) Eine Aufsichtsbehörde kann unbeschadet von Artikel 248 beschließen, von einer Anhörung anderer Aufsichtsbehörden abzusehen, wenn Eile geboten ist oder eine solche Anhörung die Wirksamkeit der Entscheidung beeinträchtigen könnte. In diesem Fall setzt die Aufsichtsbehörde die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich von ihrer Entscheidung in Kenntnis.

Artikel 251 Auskunftsverlangen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde an andere Aufsichtsbehörden

Üben die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem ein Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Gruppenaufsicht nach Artikel 247 nicht selbst aus, so kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sie ersuchen, von dem Mutterunternehmen alle Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer in Artikel 248 festgelegten Koordinationsrechte und -pflichten zweckdienlich sind, zu verlangen und an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde weiterzuleiten.

Benötigt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die in Artikel 254 Absatz 2 genannten Informationen und wurden diese bereits einer anderen Aufsichtsbehörde erteilt, so wendet sie sich - soweit möglich - an diese Behörde, um die mehrfache Übermittlung an die verschiedenen an der Beaufsichtigung beteiligten Behörden zu vermeiden.

Artikel 252 Zusammenarbeit mit den für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zuständigen Behörden

Ist ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen direkt oder indirekt mit einem Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG und/oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG verbunden oder haben diese Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unternehmen, so arbeiten die betroffenen Aufsichtsbehörden und die für die Beaufsichtigung dieser anderen Unternehmen zuständigen Behörden eng zusammen.

Unbeschadet ihrer jeweiligen Aufgaben übermitteln diese Behörden einander alle Informationen, die ihnen die Erfüllung ihrer Aufgaben und insbesondere der in diesem Titel festgelegten erleichtern dürften.

Artikel 253 Berufsgeheimnis und Vertraulichkeit

Die Mitgliedstaaten gestatten den Informationsaustausch gemäß den Artikeln 249 bis 252 zwischen ihren Aufsichtsbehörden sowie zwischen diesen und anderen Behörden.

Die im Rahmen der Gruppenaufsicht erlangten Informationen und insbesondere der in diesem Titel vorgesehene Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden sowie zwischen diesen und anderen Behörden unterliegen den Bestimmungen des Artikels 295.

Artikel 254 Zugang zu Informationen14

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in die Gruppenaufsicht einbezogenen natürlichen und juristischen Personen einschließlich ihrer verbundenen und beteiligten Unternehmen alle Informationen austauschen können, die für die Gruppenaufsicht zweckdienlich sein könnten.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden Zugang zu allen für diese Aufsicht zweckdienlichen Informationen haben, gleich welcher Art das betreffende Unternehmen ist. Artikel 35 Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.

Sind die Intervalle für die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung kürzer als ein Jahr, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Häufigkeit der Berichterstattung auf Gruppenebene begrenzen, sofern alle Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe von dieser Begrenzung gemäß Artikel 35 Absatz 6 profitieren, wobei der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Risiken Rechnung zu tragen ist.

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde kann auf Gruppenebene von der Einzelpostenberichterstattung befreien, sofern alle Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe von der Freistellung gemäß Artikel 35 Absatz 7 profitieren, wobei der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Risiken und dem Ziel der finanziellen Stabilität Rechnung zu tragen ist.

Die betroffenen Aufsichtsbehörden dürfen nur dann ein direktes Informationsersuchen an die Unternehmen der Gruppe richten, wenn die betreffenden Informationen von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angefordert und von diesem nicht innerhalb einer angemessenen Frist geliefert wurden.

Artikel 255 Überprüfung der Informationen14

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Aufsichtsbehörden die in Artikel 254 genannten Informationen in ihrem Hoheitsgebiet entweder selbst oder über von ihnen zu diesem Zweck bestimmte Personen an folgenden Stellen vor Ort überprüfen können:

  1. bei dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das der Gruppenaufsicht unterliegt;
  2. bei verbundenen Unternehmen dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
  3. bei Mutterunternehmen dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
  4. bei verbundenen Unternehmen eines Mutterunternehmens dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.

(2) Möchten die Aufsichtsbehörden in besonderen Fällen die Informationen über ein einer Gruppe angehörendes beaufsichtigtes oder nicht der Aufsicht unterliegendes Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat nachprüfen, so ersuchen sie die Aufsichtsbehörden dieses Mitgliedstaats um die Überprüfung.

Die ersuchten Behörden entsprechen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse, indem sie die Überprüfung entweder selbst vornehmen, gestatten, dass sie von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird, oder die ersuchende Behörde ermächtigen, die Überprüfung selbst vorzunehmen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde wird von den getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

Wenn sie die Überprüfung nicht selbst vornimmt, kann die Aufsichtsbehörde, die das Ersuchen gestellt hat, auf Wunsch daran teilnehmen.

Wenn auf ein gemäß diesem Absatz an eine andere Aufsichtsbehörde gerichtetes Ersuchen um Durchführung einer Überprüfung innerhalb von zwei Wochen keine Reaktion erfolgt ist oder wenn eine Aufsichtsbehörde praktisch an der Ausübung ihres Rechts auf Teilnahme gemäß Unterabsatz 3 gehindert wird, kann die ersuchende Behörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPa mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPa im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ist die EIOPa berechtigt, sich an Prüfungen vor Ort zu beteiligen, wenn diese gemeinsam von zwei oder mehr Aufsichtsbehörden durchgeführt werden.

Artikel 256 Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe14

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften, alljährlich einen Bericht über Solvabilität und Finanzlage auf Gruppenebene zu veröffentlichen. Die Artikel 51, 53, 54 und 55 gelten entsprechend.

(2) Sollte ein beteiligtes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Versicherungsholdinggesellschaft dies beschließen und hierfür die Zustimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde erhalten, so kann es bzw. sie einen einzigen Bericht über die Solvabilität und Finanzlage vorlegen, der Folgendes beinhaltet:

  1. die Informationen auf Gruppenebene, die gemäß Absatz 1 veröffentlicht werden müssen;
  2. die Informationen für jedes Tochterunternehmen der Gruppe, die einzeln identifizierbar sein und nach den Artikeln 51, 53, 54 und 55 veröffentlicht werden müssen.

Vor Erteilung der Zustimmung gemäß Unterabsatz 1 konsultiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und trägt deren Ansichten und Vorbehalten angemessen Rechnung.

(3) Fehlen in dem in Absatz 2 genannten Bericht Informationen, die die Aufsichtsbehörde, die ein Tochterunternehmen der Gruppe zugelassen hat, vergleichbaren Unternehmen vorschreibt, und ist diese Auslassung wesentlich, so ist die betroffene Aufsichtsbehörde befugt, das betroffene Tochterunternehmen zur Offenlegung der erforderlichen Zusatzinformationen zu verpflichten.

(4) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen näher bestimmt wird, welche Informationen zu veröffentlichen sind und welche Fristen für die jährliche Offenlegung der Informationen hinsichtlich des Einzelberichts über Solvabilität und Finanzlage gemäß Absatz 2 und hinsichtlich des Gruppenberichts über Solvabilität und Finanzlage gemäß Absatz 1 gelten.

(5) Um hinsichtlich des Einzelberichts und des Gruppenberichts über Solvabilität und Finanzlage einheitliche Bedingungen für die Anwendung sicherzustellen, arbeitet die EIOPa Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Verfahren, die Muster und die Mittel festgelegt werden, die für die Offenlegung des Einzelberichts und des Gruppenberichts über Solvabilität und Finanzlage gemäß diesem Artikel zu verwenden sind.

Die EIOPa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

Artikel 256a Gruppenstruktur14

Die Mitgliedstaaten verpflichten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften zur jährlichen Veröffentlichung der rechtlichen Struktur und der Governance- und Organisationsstruktur auf Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppenebene, einschließlich einer Beschreibung der zu der Gruppe gehörenden Tochtergesellschaften, wichtigen verbundenen Unternehmen und bedeutenden Zweigniederlassungen.

Artikel 257 Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan von Versicherungsholdinggesellschaften

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die die Geschäfte einer Versicherungsholdinggesellschaft tatsächlich führen, über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit verfügen müssen.

Artikel 42 gilt entsprechend.

Artikel 258 Zwangsmaßnahmen14

(1) Wenn die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe die in den Artikeln 218 bis 246 genannten Anforderungen nicht erfüllen oder wenn die Anforderungen eingehalten werden, die Solvabilität aber trotzdem gefährdet ist, oder wenn die gruppeninternen Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gefährden, müssen die folgenden Behörden die Einleitung der zur baldestmöglichen Bereinigung der Situation notwendigen Maßnahmen von den nachfolgend genannten Unternehmen verlangen:

  1. die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde von der Versicherungsholdinggesellschaft;
  2. die Aufsichtsbehörden von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.

Handelt es sich in dem in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fall bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nicht um eine der Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Versicherungsholdinggesellschaft ihren Sitz hat, so teilt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde diesen Aufsichtsbehörden ihre Erkenntnisse mit, damit sie die notwendigen Maßnahmen einleiten können.

Handelt es sich in dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nicht um eine der Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seinen Sitz hat, so teilt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde diesen Aufsichtsbehörden ihre Erkenntnisse mit, damit sie die notwendigen Maßnahmen einleiten können.

Unbeschadet des Absatzes 2 legen die Mitgliedstaaten fest, welche Maßnahmen ihre Aufsichtsbehörden in Bezug auf Versicherungsholdinggesellschaften treffen können.

Die betroffenen Aufsichtsbehörden einschließlich der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde koordinieren ihre Zwangsmaßnahmen, wo dies angebracht ist.

(2) Unbeschadet ihrer strafrechtlichen Bestimmungen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass gegen Versicherungsholdinggesellschaften, die gegen die zur Umsetzung dieses Titels erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstoßen, oder gegen die Personen, die diese Gesellschaften effektiv führen, Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können. Die Aufsichtsbehörden arbeiten eng zusammen, um die Wirksamkeit dieser Sanktionen oder Maßnahmen zu gewährleisten, insbesondere in Fällen, in denen sich die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung einer Versicherungsholdinggesellschaft nicht am Ort ihres Sitzes befindet.

(3) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Koordinierung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Zwangsmaßnahmen erlassen.

Artikel 259 Berichterstattung der EIOPA14

(1) Die EIOPa erstattet gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 dem Europäischen Parlament jährlich Bericht.

(2) Die EIOPa berichtet unter anderem über alle relevanten und wichtigen Erfahrungen, die bei den Aufsichtstätigkeiten und der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden im Rahmen von Titel III gewonnen wurden, insbesondere über

  1. das Verfahren zur Benennung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, die Anzahl der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden und ihre geografische Verteilung;
  2. die Arbeitsweise des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, insbesondere Beteiligung und Engagement der Aufsichtsbehörden, soweit es sich nicht um die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde handelt.

(3) Die EIOPa kann für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels gegebenenfalls auch die wesentlichen Schlussfolgerungen angeben, die aus den Überprüfungen gemäß Artikel 248 Absatz 6 gezogen wurden.

Kapitel IV
Drittländer

Artikel 260 Mutterunternehmen außerhalb der Union: Überprüfung der Gleichwertigkeit14

(1) In dem in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe c genannten Fall überprüfen die betroffenen Aufsichtsbehörden, ob die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz außerhalb der Union hat, von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Drittlands in einer Weise beaufsichtigt werden, die der in diesem Titel vorgesehenen Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf Gruppenebene gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b gleichwertig ist.

Wurde kein delegierter Rechtsakt nach Absatz 2, 3 oder 5 des vorliegenden Artikels erlassen, nimmt die Aufsichtsbehörde, die bei Anwendung der Kriterien des Artikels 247 Absatz 2 für die Gruppenaufsicht zuständig wäre ("die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde"), diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines in der Union zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder von sich aus vor. Die EIOPa unterstützt die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.

Bevor die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde über die Gleichwertigkeit entscheidet, hört sie hierzu mit der Unterstützung der EIOPa die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden an. Die Entscheidung wird anhand der gemäß Absatz 2 erlassenen Kriterien getroffen. Die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde trifft keine ein Drittland betreffende Entscheidung, die im Widerspruch zu einer zuvor gegenüber diesem Drittland getroffenen Entscheidung steht, es sei denn, dies ist erforderlich, um erheblichen Änderungen des in Titel I beschriebenen Aufsichtssystems und des Aufsichtssystems des Drittlands Rechnung zu tragen.

Sind die Aufsichtsbehörden mit der gemäß Unterabsatz 3 getroffenen Entscheidung nicht einverstanden, können sie gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung durch die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde die EIOPa mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPa im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

(2) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien erlassen, anhand deren bestimmt wird, ob die Gruppenaufsichtsvorschriften eines Drittlands den in diesem Titel festgelegten Vorschriften gleichwertig sind.

(3) Wenn ein Drittland die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erlassenen Kriterien erfüllt, kann die Kommission im Einklang mit Artikel 301a und mit Unterstützung der EIOPa gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 delegierte Rechtsakte erlassen, um festzustellen, dass die Aufsichtsvorschriften dieses Drittlandes den in diesem Titel festgelegten Vorschriften gleichwertig sind.

Entsprechende delegierte Rechtsakte der Kommission werden regelmäßig überprüft, um etwaigen Änderungen an den in diesem Titel festgelegten Gruppenaufsichtsvorschriften und den Gruppenaufsichtsvorschriften des betreffenden Drittlands sowie jeder weiteren Änderung von Vorschriften, die sich auf den Beschluss über die Gleichwertigkeit auswirken können, Rechnung zu tragen.

Die EIOPa veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis aller in Unterabsatz 1 genannten Drittländer und aktualisiert es regelmäßig.

(4) Falls kein delegierter Rechtsakt der Kommission nach Absatz 3 oder 5 dieses Artikels ergangen ist, findet Artikel 262 Anwendung.

(5) Abweichend von Absatz 3 kann die Kommission auch dann, wenn die in Absatz 2 festgelegten Kriterien nicht erfüllt wurden, für einen begrenzten Zeitraum im Einklang mit Artikel 301a und mit Unterstützung der EIOPa gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 delegierte Rechtsakte erlassen, um festzustellen, dass die Aufsichtsvorschriften, die in einem Drittland für Unternehmen gelten, deren Mutterunternehmen am 1. Januar 2014 seinen Sitz außerhalb der Union hat, den in Titel I dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften vorläufig gleichwertig ist, wenn das betreffende Drittland zumindest folgende Kriterien erfüllt:

  1. Es hat sich gegenüber der Union zur Übernahme und Anwendung eines Aufsichtssystems, das vor Ablauf dieses begrenzten Zeitraums gemäß Absatz 3 für gleichwertig befunden werden kann, sowie zur Durchführung der Gleichwertigkeitsbewertung verpflichtet;
  2. es hat ein Arbeitsprogramm zur Erfüllung der Verpflichtung nach Buchstabe a aufgelegt;
  3. es hat ausreichende Ressourcen zur Erfüllung der Verpflichtung nach Buchstabe a bereitgestellt;
  4. es verfügt über ein Aufsichtssystem, das risikobasiert ist und quantitative und qualitative Solvenzanforderungen sowie Anforderungen für die aufsichtliche Berichterstattung und Transparenz sowie für die Gruppenaufsicht vorsieht;
  5. es hat sich im Rahmen schriftlicher Vereinbarungen zur Zusammenarbeit und zum Austausch vertraulicher aufsichtlicher Informationen mit der EIOPa und den in Artikel 13 Absatz 10 genannten Aufsichtsbehörden verpflichtet;
  6. es verfügt über ein unabhängiges Aufsichtssystem;
  7. es verfügt über verbindliche Vorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die für alle Personen gelten, die im Namen seiner Aufsichtsbehörden tätig sind, und zwar insbesondere im Hinblick auf den Austausch von Informationen mit der EIOPa und den in Artikel 13 Absatz 10 genannten Aufsichtsbehörden.

Bei delegierten Rechtsakten über eine vorläufige Gleichwertigkeit sind die Berichte der Kommission gemäß Artikel 177 Absatz 2 zu berücksichtigen. Diese delegierten Rechtsakte werden auf der Grundlage von Fortschrittsberichten des betreffenden Drittlandes, die der Kommission alljährlich vorzulegen und von dieser zu bewerten sind, regelmäßig überprüft. Die EIOPa unterstützt die Kommission bei der Bewertung dieser Fortschrittsberichte.

Die EIOPa veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis aller in Unterabsatz 1 genannten Drittländer und aktualisiert es regelmäßig.

Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte erlassen, in denen die in Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen näher bestimmt werden. Delegierte Rechtsakte können sich auch auf Befugnisse erstrecken, die es den Aufsichtsbehörden ermöglichen, während des Zeitraums der vorläufigen Gleichwertigkeit zusätzliche Anforderungen für die aufsichtliche Berichterstattung vorzuschreiben.

(6) Der in Absatz 5 genannte begrenzte Zeitraum endet am 31. Dezember 2020 oder an dem Datum, an dem gemäß Absatz 3 die Aufsichtsvorschriften dieses Drittlands als gleichwertig mit den in diesem Titel festgelegten Vorschriften befunden wurden, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Dieser Zeitraum kann um maximal ein Jahr verlängert werden, sofern die EIOPa und die Kommission mehr Zeit benötigen, um die Bewertung der Gleichwertigkeit nach Absatz 3 vorzunehmen.

(7) Wenn nach Absatz 5 ein delegierter Rechtsakt erlassen wird, der feststellt, dass die Aufsichtsvorschriften eines Drittlands vorläufig als gleichwertig gelten, bringen Mitgliedstaaten Artikel 261 zur Anwendung, es sei denn, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in einem Mitgliedstaat weist eine Bilanzsumme auf, die über der Bilanzsumme des Mutterunternehmens außerhalb der Union liegt. In diesem Fall übernimmt die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde.

Artikel 261 Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft: Gleichwertigkeit

(1) Im Falle einer gleichwertigen Beaufsichtigung im Sinne von Artikel 260 stützen sich die Mitgliedstaaten auf die von den Aufsichtsbehörden in einem Drittland gemäß Absatz 2 durchgeführte gleichwertige Gruppenaufsicht.

(2) Die Artikel 247 bis 258 gelten bei der Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden aus Drittstaaten entsprechend.

Artikel 262 Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft: Fehlende Gleichwertigkeit14

(1) Wird keine gleichwertige Aufsicht im Sinne des Artikels 260 ausgeübt, oder wird Artikel 261 von einem Mitgliedstaat im Falle einer vorläufigen Gleichwertigkeit nach Artikel 260 Absatz 7 nicht angewendet, so wendet der betreffende Mitgliedstaat auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

  1. entweder Artikel 218 bis 235 beziehungsweise Artikel 244 bis 258 entsprechend
  2. oder eine der in Absatz 2 genannten Methoden an.

Die in den Artikeln 218 bis 258 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden werden auf Ebene der Versicherungsholdinggesellschaft, des Drittlandsversicherungsunternehmens oder des Drittlandsrückversicherungsunternehmens angewandt.

Ausschließlich für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe wird das Mutterunternehmen behandelt wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das in Bezug auf die Eigenmittel, die für die Solvenzkapitalanforderung herangezogen werden können, die in Titel I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen sowie eine der folgenden Anforderungen gilt:

  1. eine nach den Grundsätzen des Artikels 226 bestimmte Solvenzkapitalanforderung, wenn es sich um eine Versicherungsholdinggesellschaft handelt;
  2. eine nach den Grundsätzen des Artikels 227 bestimmte Solvenzkapitalanforderung, wenn es sich um ein Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen handelt.

(2) Die Mitgliedstaaten gestatten ihren Aufsichtsbehörden die Anwendung anderer Methoden, wenn diese eine angemessene Beaufsichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe gewährleisten. Diese Methoden müssen von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden genehmigt werden.

Die Aufsichtsbehörden können insbesondere die Gründung einer Versicherungsholdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft verlangen und diesen Titel auf die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, an deren Spitze diese Versicherungsholdinggesellschaft steht, anwenden.

Die gewählten Methoden müssen es ermöglichen, die in diesem Titel für die Gruppenaufsicht gesetzten Ziele zu erreichen, und sind den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Kommission mitzuteilen.

Artikel 263 Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft: Ebenen

Ist das in Artikel 260 genannte Mutterunternehmen selbst Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft oder eines Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmens, so nehmen die Mitgliedstaaten die in Artikel 260 vorgesehene Überprüfung nur auf der Ebene des obersten Mutterunternehmens vor, das eine Drittlandsversicherungsholdinggesellschaft, ein Drittlandsversicherungsunternehmen oder ein Drittlandsrückversicherungsunternehmen ist.

Die Mitgliedstaaten stellen es ihren Aufsichtsbehörden jedoch frei, bei fehlender gleichwertiger Beaufsichtigung gemäß Artikel 260 auf einer niedrigeren Ebene bei einem Mutterunternehmen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine erneute Überprüfung vorzunehmen, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Drittlandsversicherungsholdinggesellschaft, ein Drittlandsversicherungsunternehmen oder ein Drittlandsrückversicherungsunternehmen handelt.

In einem solchen Fall erläutert die in Artikel 260 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Aufsichtsbehörde der Gruppe ihre Entscheidung.

Artikel 262 gilt entsprechend.

Artikel 264 Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern

(1) Die Kommission kann dem Rat Vorschläge für die Aushandlung von Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern über die Modalitäten der Gruppenaufsicht über folgende Unternehmen vorlegen:

  1. Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die als beteiligte Unternehmen Unternehmen im Sinne des Artikels 213 mit Sitz in einem Drittland haben; und
  2. Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen, die als beteiligte Unternehmen Unternehmen im Sinne des Artikels 213 mit Sitz in der Gemeinschaft haben.

(2) Mit den in Absatz 1 genannten Abkommen soll insbesondere gewährleistet werden, dass

  1. die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten alle Informationen erhalten können, die sie für die gruppenweite Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen benötigen, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben und über Tochterunternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft verfügen; und
  2. dass die Aufsichtsbehörden von Drittländern alle Informationen erhalten können, die sie für die gruppenweite Beaufsichtigung von Drittlandsversicherungs- und Rückversicherungsunternehmen benötigen, die ihren Sitz in ihren Hoheitsgebieten haben und über Tochterunternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten verfügen.

(3) Unbeschadet des Artikels 300 Absätze 1 und 2 des Vertrags überprüft die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Verhandlungen.

Kapitel V
Gemischte Versicherungsholdinggesellschaften

Artikel 265 Gruppeninterne Transaktionen

(1) Wenn ein oder mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft haben, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die für die Beaufsichtigung dieser Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden die Geschäfte zwischen diesen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und der gemischten Versicherungsholdinggesellschaft einer allgemeinen Aufsicht unterziehen.

(2) Die Artikel 245, 249 bis 255 und 258 gelten entsprechend.

Artikel 266 Zusammenarbeit mit Drittländern

Für die Zusammenarbeit mit Drittländern gilt Artikel 264 entsprechend.

Titel IV
Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen

Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 267 Anwendungsbereich dieses Titels

Dieser Titel findet Anwendung auf Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren bei

  1. Versicherungsunternehmen;
  2. im Gebiet der Gemeinschaft bestehenden Zweigniederlassungen von Drittlandsversicherungsunternehmen.

Artikel 268 Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

  1. "zuständige Behörden" die Behörden oder Gerichte der Mitgliedstaaten, die für Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren zuständig sind;
  2. "Zweigniederlassung" eine ständige Präsenz eines Versicherungsunternehmens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats, die Versicherungsgeschäfte tätigt;
  3. "Sanierungsmaßnahmen" Maßnahmen, die das Tätigwerden der zuständigen Behörden mit dem Ziel beinhalten, die finanzielle Lage eines Versicherungsunternehmens zu sichern oder wiederherzustellen und die die bestehenden Rechte anderer Beteiligter als des Versicherungsunternehmens selbst beeinträchtigen; dazu zählen unter anderem auch Maßnahmen, die die Aussetzung der Zahlungen, die Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Kürzung der Forderungen erlauben;
  4. "Liquidationsverfahren" Gesamtverfahren, bei denen das Vermögen eines Versicherungsunternehmens verwertet und der Erlös in angemessener Weise unter den Gläubigern, Anteilseignern oder Mitgliedern verteilt wird, wozu in jedem Fall das Tätigwerden der zuständigen Behörden erforderlich ist; dazu zählen auch Gesamtverfahren, die durch einen Vergleich oder eine ähnliche Maßnahme abgeschlossen werden; es ist unerheblich, ob die Verfahren infolge Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden oder nicht oder ob sie freiwillig oder zwangsweise eingeleitet werden;
  5. "Verwalter" eine Person oder Stelle, die von den zuständigen Behörden zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bestellt wird;
  6. "Liquidator" eine Person oder Stelle, die von den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls von den Leitungsorganen eines Versicherungsunternehmens zur Abwicklung eines Liquidationsverfahrens bestellt wird;
  7. "Versicherungsforderung" einen Betrag, den ein Versicherungsunternehmen Versicherten, Versicherungsnehmern, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, aufgrund eines Versicherungsvertrags oder eines in Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Geschäfts im Rahmen der Direktversicherung schuldet; hierzu gehören auch für diese Personen zurückgestellte Beträge, wenn einzelne Elemente der Forderung noch ungewiss sind.

Eine Prämie, die ein Versicherungsunternehmen schuldet, weil ein in Unterabsatz 1 Buchstabe g genannter Vertrag oder ein in Unterabsatz 1 Buchstabe g genanntes Geschäft im Einklang mit dem für diesen Vertrag oder dieses Geschäft maßgeblichen Recht vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde, gilt ebenfalls als Versicherungsforderung.

(2) Für die Zwecke der Anwendung dieses Titels auf Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren, die eine in einem Mitgliedstaat bestehende Zweigniederlassung eines Drittlandsversicherungsunternehmens betreffen, bezeichnet der Ausdruck

  1. "Herkunftsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem der Zweigniederlassung die Zulassung gemäß den Artikeln 145 bis 149 erteilt wurde;
  2. "Aufsichtsbehörden" die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats;
  3. "Zuständige Behörden" die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.

Kapitel II
Sanierungsmassnahmen

Artikel 269 Entscheidung über Sanierungsmaßnahmen - Maßgebliches Recht

(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sind als Einzige befugt, über Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Versicherungsunternehmen, einschließlich seiner Zweigniederlassungen, zu entscheiden.

(2) Die Sanierungsmaßnahmen schließen die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens durch den Herkunftsmitgliedstaat nicht aus.

(3) Die Sanierungsmaßnahmen werden gemäß den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren durchgeführt, sofern in den Artikeln 285 bis 292 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats eingeleitete Sanierungsmaßnahmen sind in der gesamten Gemeinschaft ohne weitere Formalität uneingeschränkt wirksam, und zwar auch gegenüber Dritten in anderen Mitgliedstaaten, selbst wenn nach den Rechtsvorschriften dieser anderen Mitgliedstaaten solche Maßnahmen nicht vorgesehen sind oder aber ihre Durchführung von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die nicht erfüllt sind.

(5) Die Sanierungsmaßnahmen sind in der gesamten Gemeinschaft wirksam, sobald sie im Herkunftsmitgliedstaat wirksam sind.

Artikel 270 Unterrichtung der Aufsichtsbehörden

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen dessen Aufsichtsbehörden unverzüglich - möglichst vor Einleitung der betreffenden Maßnahme, ansonsten unmittelbar danach - von ihrer Entscheidung, Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, in Kenntnis.

Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die Aufsichtsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von der Entscheidung, Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, sowie den etwaigen konkreten Wirkungen dieser Maßnahmen.

Artikel 271 Öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen zur Einleitung von Sanierungsmaßnahmen

(1) Können im Herkunftsmitgliedstaat Rechtsbehelfe gegen eine Sanierungsmaßnahme eingelegt werden, so geben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, der Verwalter oder jede andere im Herkunftsmitgliedstaat dazu ermächtigte Person die Entscheidung betreffend eine Sanierungsmaßnahme gemäß den Bekanntmachungsverfahren des Herkunftsmitgliedstaats sowie außerdem durch raschestmögliche Veröffentlichung eines Auszugs aus dem die Sanierungsmaßnahme anordnenden Schriftstück im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt.

Die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 270 von der Entscheidung zur Einleitung einer Sanierungsmaßnahme unterrichtet worden sind, können die Entscheidung in ihrem Hoheitsgebiet in der Form, die sie für angezeigt halten, bekannt machen.

(2) In der Bekanntmachung nach Absatz 1 ist anzugeben, welches die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ist, welches Recht gemäß Artikel 269 Absatz 2 maßgeblich ist und welcher Verwalter gegebenenfalls bestellt wurde. Die Bekanntmachung erfolgt in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sie veröffentlicht wird.

(3) Die Sanierungsmaßnahmen finden unabhängig von den Bestimmungen über die Bekanntmachung in den Absätzen 1 und 2 Anwendung und sind gegenüber den Gläubigern uneingeschränkt wirksam, sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder dessen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmen.

(4) Sofern das für die Sanierungsmaßnahmen maßgebende Recht nichts anderes bestimmt, finden die Absätze 1, 2 und 3 keine Anwendung, wenn durch die Sanierungsmaßnahmen ausschließlich die Rechte von Anteilseignern, Mitgliedern oder Arbeitnehmern eines Versicherungsunternehmens in einer dieser Eigenschaften beeinträchtigt werden.

Die Art und Weise, in der die in Unterabsatz 1 genannten Parteien im Einklang mit dem anwendbaren Recht zu unterrichten sind, wird von den zuständigen Behörden festgelegt.

Artikel 272 Unterrichtung der bekannten Gläubiger und Recht auf Forderungsanmeldung

(1) Sehen die Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats vor, dass eine Forderung angemeldet werden muss, um anerkannt zu werden, oder dass eine Sanierungsmaßnahme den Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat haben, mitgeteilt werden muss, so werden von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder dem Verwalter außerdem die bekannten Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben, nach Artikel 281 und Artikel 283 Absatz 1 informiert.

(2) Steht den Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz im Herkunftsmitgliedstaat haben, gemäß den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats das Recht zu, ihre Forderungen anzumelden oder zu erläutern, so können Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben, nach Artikel 282 und Artikel 283 Absatz 2 das gleiche Recht in Anspruch nehmen.

Kapitel III
Liquidationsverfahren

Artikel 273 Eröffnung eines Liquidationsverfahrens - Unterrichtung der Aufsichtsbehörden

(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sind als Einzige befugt, über die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens, einschließlich seiner Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten, zu entscheiden. Diese Entscheidung kann ergehen, ohne dass bzw. nachdem Sanierungsmaßnahmen beschlossen wurden.

(2) Eine nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats ergangene Entscheidung zur Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens einschließlich seiner Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten wird in allen anderen Mitgliedstaaten ohne weitere Formalität anerkannt und ist dort wirksam, sobald die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren eröffnet wurde, wirksam wird.

(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen dessen Aufsichtsbehörden unverzüglich - möglichst vor der Verfahrenseröffnung, ansonsten unmittelbar danach - von der Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens in Kenntnis.

Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die Aufsichtsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von der Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens sowie den etwaigen konkreten Wirkungen dieses Verfahrens.

Artikel 274 Maßgebliches Recht

(1) Für die Entscheidung über die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens, das Liquidationsverfahren und dessen Wirkungen ist das Recht des Herkunftsmitgliedstaats maßgebend, soweit in den Artikeln 285 bis 292 nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Das Recht des Herkunftsmitgliedstaats regelt Folgendes:

  1. welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung von dem Versicherungsunternehmen erworbenen oder auf das Versicherungsunternehmen übertragenen Vermögenswerte zu behandeln sind;
  2. die jeweiligen Befugnisse des Versicherungsunternehmens und des Liquidators;
  3. die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Aufrechnung;
  4. wie sich das Liquidationsverfahren auf laufende Verträge des Versicherungsunternehmens auswirkt;
  5. wie sich die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf die in Artikel 292 genannten anhängigen Rechtsstreitigkeiten;
  6. welche Forderungen gegen das Vermögen des Versicherungsunternehmens anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstehen;
  7. die Anmeldung, Prüfung und Feststellung der Forderungen;
  8. die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung der Vermögenswerte, den Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Liquidationsverfahrens aufgrund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;
  9. die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Vergleich;
  10. die Rechte der Gläubiger nach der Beendigung des Liquidationsverfahrens;
  11. welche Partei die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen hat; und
  12. welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.

Artikel 275 Behandlung von Versicherungsforderungen

(1) Die bevorrechtigte Behandlung von Versicherungsforderungen gegenüber anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen wird von den Mitgliedstaaten nach einer der beiden oder den beiden nachstehenden Methoden sichergestellt:

  1. bei der Befriedigung von Forderungen aus den Vermögenswerten zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen genießen Versicherungsforderungen vor allen anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen absoluten Vorrang; oder
  2. bei der Befriedigung von Forderungen aus dem gesamten Unternehmensvermögen genießen Versicherungsforderungen vor allen anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen Vorrang; hiervon sind nur folgende Ausnahmen möglich:
    1. Forderungen von Arbeitnehmern aufgrund eines Arbeitsvertrags bzw. eines Arbeitsverhältnisses;
    2. Steuerforderungen öffentlicher Körperschaften;
    3. Forderungen der Sozialversicherungsträger;
    4. dinglich gesicherte Forderungen in Bezug auf Vermögensgegenstände.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Auslagen des Liquidationsverfahrens im Sinne ihres innerstaatlichen Rechts ganz oder teilweise Vorrang vor den Versicherungsforderungen haben.

(3) Die Mitgliedstaaten, die sich für die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Option entschieden haben, schreiben den Versicherungsunternehmen die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines besonderen Verzeichnisses vor, das gemäß Artikel 276 zu führen ist.

Artikel 276 Besonderes Verzeichnis

(1) Jedes Versicherungsunternehmen führt an seinem Sitz ein besonderes Verzeichnis der Vermögenswerte zur Deckung der nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats errechneten und angelegten versicherungstechnischen Rückstellungen.

(2) Ist ein Versicherungsunternehmen gleichzeitig in der Lebensversicherung und in der Nichtlebensversicherung tätig, so führt es an seinem Sitz für jede dieser Tätigkeiten ein getrenntes Verzeichnis.

Gestattet es jedoch ein Mitgliedstaat Versicherungsunternehmen, Tätigkeiten der Lebensversicherung zu betreiben und zugleich die in Anhang I Teil A Zweige 1 und 2 genannten Risiken zu decken, so kann er vorsehen, dass diese Versicherungsunternehmen ein einziges Verzeichnis für alle ihre Tätigkeiten führen müssen.

(3) Die Summe der eingetragenen und nach dem anwendbaren Recht des Herkunftsmitgliedstaats bewerteten Vermögenswerte darf den Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen zu keiner Zeit unterschreiten.

(4) Ist ein eingetragener Vermögenswert mit einem dinglichen Recht zugunsten eines Gläubigers oder eines Dritten belastet, mit der Folge, dass ein Teil dieses Vermögenswerts nicht für die Erfüllung von Verpflichtungen zur Verfügung steht, so wird dieser Sachverhalt im Verzeichnis erwähnt und bleibt der nicht zur Verfügung stehende Betrag bei der in Absatz 3 genannten Summe unberücksichtigt.

(5) Die Behandlung eines Vermögensgegenstands richtet sich bei der Liquidation eines Versicherungsunternehmens in Bezug auf die in Artikel 275 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Methode nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats, sofern für diesen Vermögensgegenstand nicht die Artikel 286, 287 oder 288 gelten, wenn

  1. der zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendete Vermögenswert mit einem dinglichen Recht zugunsten eines Gläubigers oder eines Dritten belastet ist, ohne dass die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind;
  2. ein solcher Vermögenswert Gegenstand eines Eigentumsvorbehalts eines Gläubigers oder eines Dritten ist; oder
  3. ein Gläubiger das Recht hat, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Versicherungsunternehmens aufzurechnen.

(6) Nach Eröffnung des Liquidationsverfahrens wird die Zusammensetzung der gemäß den Absätzen 1 bis 5 in das Verzeichnis eingetragenen Vermögenswerte nicht mehr geändert und werden, abgesehen von der Korrektur rein technischer Irrtümer, ohne Genehmigung der zuständigen Behörde an den Verzeichnissen keine Änderungen vorgenommen.

Allerdings fügen die Liquidatoren diesen Vermögenswerten deren Finanzerträge, die im Zeitraum zwischen der Eröffnung des Liquidationsverfahrens und der Begleichung der Versicherungsforderungen oder gegebenenfalls bis zur Übertragung des Vermögensbestandes angefallen sind, sowie den Betrag der in Bezug auf den betreffenden Versicherungszweig während dieses Zeitraums eingezogenen Nettoprämien hinzu.

(7) Ist der Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte niedriger als ihre Bewertung in den Verzeichnissen, so rechtfertigen die Liquidatoren dies gegenüber den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats.

Artikel 277 Eintreten eines Sicherungssystems

Der Herkunftsmitgliedstaat kann vorsehen, dass Artikel 275 Absatz 1 nicht für Forderungen eines in diesem Mitgliedstaat errichteten Sicherungssystems gilt, das in die Rechte der Versicherungsgläubiger eingetreten ist.

Artikel 278 Deckung bevorrechtigter Forderungen durch Vermögenswerte

Mitgliedstaaten, die sich für die in Artikel 275 Absatz 1 Buchstabe b genannte Option entscheiden, verpflichten jedes Versicherungsunternehmen sicherzustellen, dass die Forderungen, die gemäß Artikel 275 Absatz 1 Buchstabe b Vorrang vor Versicherungsforderungen haben können und von dem Versicherungsunternehmen verbucht wurden, jederzeit und unabhängig von einem etwaigen Liquidationsverfahren durch Vermögenswerte gedeckt sein müssen.

Artikel 279 Widerruf der Zulassung

(1) Wird gegen ein Versicherungsunternehmen die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens beschlossen, so wird die Zulassung dieses Unternehmens gemäß dem Verfahren des Artikels 144 widerrufen, soweit sie nicht für die Zwecke von Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Der Widerruf der Zulassung gemäß Absatz 1 steht dem nicht entgegen, dass bestimmte Geschäfte des Versicherungsunternehmens vom Liquidator und etwaigen anderen, von den zuständigen Behörden benannten Personen weiterbetrieben werden, soweit dies für die Zwecke der Liquidation erforderlich oder angezeigt ist.

Der Herkunftsmitgliedstaat kann vorsehen, dass diese Geschäfte mit Zustimmung und unter Aufsicht seiner Aufsichtsbehörden weiter betrieben werden.

Artikel 280 Öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen zur Eröffnung von Liquidationsverfahren

(1) Die zuständige Behörde, der Liquidator oder jede andere von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck benannte Person veranlasst die Bekanntmachung der Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens entsprechend den Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaats für öffentliche Bekanntmachungen sowie außerdem durch Veröffentlichung eines Auszugs aus der Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Die Aufsichtsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 273 Absatz 3 von der Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens unterrichtet worden sind, können diese Entscheidung in ihrem Hoheitsgebiet in der Form, die sie für angezeigt halten, bekannt machen.

(2) In der in Absatz 1 genannten Bekanntmachung ist anzugeben, welches die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ist, welches Recht maßgeblich ist und welcher Liquidator bestellt wurde. Die Bekanntmachung erfolgt in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sie veröffentlicht wird.

Artikel 281 Unterrichtung der bekannten Gläubiger

(1) Wenn ein Liquidationsverfahren eröffnet wird, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, der Liquidator oder jede andere von den zuständigen Behörden zu diesem Zweck benannte Person unverzüglich schriftlich und einzeln jeden bekannten Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

(2) In der Unterrichtung nach Absatz 1 ist anzugeben, welche Fristen einzuhalten sind, welche Sanktionen deren Versäumung nach sich zieht, welche Stelle oder Behörde für die Entgegennahme der Anmeldung einer Forderung bzw. der Erläuterung einer Forderung zuständig ist und ob weitere Maßnahmen vorgeschrieben sind.

In dieser Unterrichtung ist auch anzugeben, ob Gläubiger, deren Forderungen bevorrechtigt oder dinglich gesichert sind, diese Forderungen anmelden müssen.

Im Falle von Versicherungsforderungen enthält die Unterrichtung des Weiteren Angaben zu den allgemeinen Wirkungen des Liquidationsverfahrens auf die Versicherungsverträge; insbesondere gibt sie den Zeitpunkt an, ab dem Versicherungsverträge oder Geschäfte keine Rechtswirkung mehr entfalten, und nennt die Rechte und Pflichten des Versicherten in Bezug auf den betreffenden Vertrag bzw. das betreffende Geschäft.

Artikel 282 Recht auf Forderungsanmeldung

(1) Jeder Gläubiger, einschließlich öffentlich-rechtlicher Stellen in den Mitgliedstaaten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat hat, hat das Recht, seine Forderung anzumelden oder schriftlich zu erläutern.

(2) Die Forderungen der in Absatz 1 genannten Gläubiger werden genauso behandelt und erhalten denselben Rang wie gleichartige Forderungen, die von Gläubigern angemeldet werden könnten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz im Herkunftsmitgliedstaat haben. Die zuständigen Behörden sind deshalb ohne Diskriminierung auf Gemeinschaftsebene tätig.

(3) Sofern das Recht des Herkunftsmitgliedstaats nicht etwas anderes zulässt, übersendet der Gläubiger der zuständigen Behörde eine Kopie aller etwaigen Belege und teilt Folgendes mit:

  1. Art und Höhe der Forderung;
  2. Entstehungszeitpunkt der Forderung;
  3. ob er für die Forderung ein Vorrecht, eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt geltend macht;
  4. welche Vermögenswerte gegebenenfalls Gegenstand seiner Sicherheit sind.

Das Versicherungsforderungen durch Artikel 275 eingeräumte Vorrecht braucht nicht angegeben zu werden.

Artikel 283 Sprachen und Formblatt

(1) Die Unterrichtung nach Artikel 281 Absatz 1 erfolgt in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats.

Hierfür ist ein Formblatt mit einem der folgenden Titel in sämtlichen Amtssprachen der Europäischen Union zu verwenden:

  1. "Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!" oder
  2. wenn das Recht des Herkunftsmitgliedstaats eine Erläuterung der Forderung vorsieht, "Aufforderung zur Erläuterung einer Forderung. Fristen beachten!".

Ist jedoch ein bekannter Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so erfolgt die Unterrichtung nach Artikel 281 Absatz 1 in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz hat.

(2) Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat haben, können ihre Forderungen in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses anderen Mitgliedstaats anmelden oder erläutern.

In diesem Fall muss die Anmeldung bzw. die Erläuterung jedoch die Überschrift "Anmeldung einer Forderung" bzw. "Erläuterung einer Forderung" in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats tragen.

Artikel 284 Regelmäßige Unterrichtung der Gläubiger

(1) Die Liquidatoren unterrichten die Gläubiger regelmäßig in geeigneter Form über den Fortgang der Liquidation.

(2) Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten können von den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats Informationen über den Verlauf des Liquidationsverfahrens verlangen.

Kapitel IV
Gemeinsame Vorschriften

Artikel 285 Wirkungen auf bestimmte Verträge und Rechte

Abweichend von den Artikeln 269 und 274 ist für die Wirkungen der Einleitung einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens Folgendes maßgeblich:

  1. für Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, das auf den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist;
  2. für Verträge, die zur Nutzung oder zum Erwerb eines unbeweglichen Gegenstands berechtigen, ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem dieser Gegenstand belegen ist; und
  3. für Rechte des Versicherungsunternehmens an einem unbeweglichen Gegenstand, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.

Artikel 286 Dingliche Rechte Dritter

(1) Dingliche Rechte eines Gläubigers oder eines Dritten an materiellen oder immateriellen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Versicherungsunternehmens - sowohl an bestimmten Gegenständen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung -, die sich zum Zeitpunkt der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. der Eröffnung des Liquidationsverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, werden von der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. der Verfahrenseröffnung nicht berührt.

(2) Die Rechte im Sinne von Absatz 1 umfassen zumindest

  1. das Recht, den Gegenstand zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieses Gegenstands befriedigt zu werden, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;
  2. das ausschließliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts an einer Forderung oder aufgrund einer Sicherheitsabtretung dieser Forderung;
  3. das Recht, die Herausgabe des Gegenstands von jedermann zu verlangen, der diesen gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt;
  4. das Recht, die Früchte eines Gegenstands zu ziehen.

(3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht auf Erlangung eines dinglichen Rechts im Sinne von Absatz 1 wird einem dinglichen Recht gleichgestellt.

(4) Absatz 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 274 Absatz 2 Buchstabe 1 nicht entgegen.

Artikel 287 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen als Käufer einer Sache lässt die Rechte eines Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Einleitung der Sanierungsmaßnahmen bzw. der Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem befindet, in dem die Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden bzw. das Verfahren eröffnet wird.

(2) Die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen als Verkäufer einer Sache rechtfertigt, wenn deren Lieferung bereits erfolgt ist, nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Einleitung der Sanierungsmaßnahmen bzw. der Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem befindet, in dem die Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden bzw. das Verfahren eröffnet wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 274 Absatz 2 Buchstabe 1 nicht entgegen.

Artikel 288 Aufrechnung

(1) Das Recht eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Versicherungsunternehmens aufzurechnen, wird von der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen bzw. der Eröffnung des Liquidationsverfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Versicherungsunternehmens maßgeblichen Recht zulässig ist.

(2) Absatz 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 274 Absatz 2 Buchstabe 1 nicht entgegen.

Artikel 289 Geregelte Märkte

(1) Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem geregelten Markt ist unbeschadet des Artikels 286 ausschließlich das Recht maßgeblich, das für den betreffenden Markt gilt.

(2) Absatz 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit nach Artikel 274 Absatz 2 Buchstabe 1 von Zahlungen oder Transaktionen gemäß dem für den betreffenden Markt geltenden Recht nicht entgegen.

Artikel 290 Benachteiligende Rechtshandlungen

Artikel 274 Absatz 2 Buchstabe 1 findet keine Anwendung, wenn eine Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung begünstigt wurde, nachweist, dass für diese Rechtshandlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats maßgeblich ist und diese Rechtshandlung im vorliegenden Fall in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist.

Artikel 291 Schutz des Dritterwerbers

Verfügt das Versicherungsunternehmen durch eine nach der Einleitung einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung des Liquidationsverfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über einen der nachstehend genannten Werte, so ist folgendes Recht anwendbar:

  1. bei einem unbeweglichen Gegenstand das Recht des Mitgliedstaats, in dem dieser Gegenstand belegen ist;
  2. bei einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, das Recht des Mitgliedstaats, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird;
  3. bei Wertpapieren oder anderen Geld- und Kapitalmarktpapieren, deren Exilstenz oder Übertragung die Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes Register oder Konto voraussetzt oder die in einer dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden zentralen Verwahrstelle verwahrt werden, das Recht des Mitgliedstaats, unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht.

Artikel 292 Anhängige Rechtsstreitigkeiten

Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme oder des Liquidationsverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand oder ein Recht der Masse ist ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgeblich, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.

Artikel 293 Verwalter und Liquidatoren

(1) Die Bestellung eines Verwalters oder Liquidators wird durch eine beglaubigte Abschrift des Originals der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen.

Der Mitgliedstaat, in dem der Verwalter oder der Liquidator tätig werden will, kann eine Übersetzung in seine Amtssprache oder eine seiner Amtssprachen verlangen. Eine amtliche Beglaubigung dieser Übersetzung oder eine entsprechende andere Förmlichkeit wird nicht verlangt.

(2) Die Verwalter und Liquidatoren können im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten sämtliche Befugnisse ausüben, die ihnen im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaats zustehen.

Personen, deren Aufgabe es ist, Verwalter und Liquidatoren zu unterstützen und zu vertreten, können im Verlauf der Sanierungsmaßnahme oder des Liquidationsverfahrens nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats bestellt werden, und zwar insbesondere in den Aufnahmemitgliedstaaten und vor allem zur leichteren Beseitigung etwaiger Schwierigkeiten, auf die die Gläubiger in diesem Staat stoßen.

(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse gemäß dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats beachten die Verwalter oder Liquidatoren das Recht der Mitgliedstaaten, in denen sie tätig werden wollen; dies gilt insbesondere für die Verfahren zur Verwertung von Vermögensgegenständen und zur Unterrichtung der Arbeitnehmer.

Diese Befugnisse schließen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden, ein.

Artikel 294 Eintragung in öffentliche Register

(1) Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder jeder anderen im Herkunftsmitgliedstaat hierzu befugten Behörde oder Person ist eine Sanierungsmaßnahme oder die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in jedes einschlägige öffentliche Register in den übrigen Mitgliedstaaten einzutragen.

Schreibt ein Mitgliedstaat jedoch eine solche Eintragung vor, hat die in Unterabsatz 1 genannte Behörde oder Person die für diese Eintragung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Die Kosten der Eintragung gelten als Kosten und Auslagen des Verfahrens.

Artikel 295 Berufsgeheimnis

Alle Personen, die im Rahmen der in den Artikeln 270, 273 und 296 vorgesehenen Verfahren zur Entgegennahme oder Erteilung von Informationen verpflichtet sind, unterliegen nach Maßgabe der Artikel 64 bis 69 den Bestimmungen über das Berufsgeheimnis; hiervon ausgenommen sind die Gerichte, auf die die geltenden nationalen Bestimmungen Anwendung finden.

Artikel 296 Behandlung von Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen aus Drittländern

Hat ein Drittlandsversicherungsunternehmen Zweigniederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat, so wird jede Zweigniederlassung bei der Anwendung dieses Titels als unabhängiges Unternehmen behandelt.

Die zuständigen Behörden und die Aufsichtsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen.

Die gegebenenfalls bestellten Verwalter oder Liquidatoren bemühen sich ebenfalls um eine Abstimmung ihres Vorgehens.

Titel V
Sonstige Bestimmungen

Artikel 297 Gerichtlicher Rechtsbehelf

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass gegen Entscheidungen, die bezüglich eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens aufgrund von gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergehen, ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

Artikel 298 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Versicherungs- und Rückversicherungsaufsicht in der Gemeinschaft und die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern.

(2) Die Kommission und die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um die Versicherungs- und Rückversicherungsaufsicht auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern und Schwierigkeiten zu untersuchen, die sich bei der Durchführung dieser Richtlinie ergeben können.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Hauptschwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.

Die Kommission und die Aufsichtsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten prüfen diese Schwierigkeiten so schnell wie möglich, um eine angemessene Lösung zu finden.

Artikel 299 Euro

Wird in dieser Richtlinie auf den Euro Bezug genommen, so gilt für den ab 31. Dezember jeden Jahres zu berücksichtigenden Gegenwert in der Landeswährung der Gegenwert des letzten Tages des vorangegangenen Monats Oktober, für den der Gegenwert des Euro in allen Gemeinschaftswährungen vorliegt.

Artikel 300 Anpassung der in Euro angegebenen Beträge14

Die in dieser Richtlinie in Euro angegebenen Beträge werden alle fünf Jahre angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Änderung der von der Kommission (Eurostat) veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindizes aller Mitgliedstaaten in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 2015 und dem Zeitpunkt der Anpassung erhöht und auf ein Vielfaches von 100.000 EUR aufgerundet wird.

Beträgt die prozentuale Veränderung seit der letzten Anpassung weniger als 5 %, so werden die Beträge nicht angepasst.

Die Kommission veröffentlicht die angepassten Beträge im Amtsblatt der Europäischen Union.

Die angepassten Beträge werden innerhalb von zwölf Monaten nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union von den Mitgliedstaaten angewandt.

Artikel 301 Ausschussverfahren14

(1) Die Kommission wird von dem Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der durch den Beschluss 2004/9/EG der Kommission 36a eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

Artikel 301a Ausübung der Befugnisübertragung14

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 17, 31, 35, 37, 50, 56, 75, 86, 92, 97, 99, 109a, 111, 114, 127, 130, 135, 143, 172, 210, 211, 216, 217, 227, 234, 241, 244, 245, 247, 248, 256, 258, 260 und 308b wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 23. Mai 2014 übertragen.

Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 17, 31, 35, 37, 50, 56, 75, 86, 92, 97, 99, 109a, 111, 114, 127, 130, 135, 143, 172, 210, 211, 216, 217, 227, 234, 241, 244, 245, 247, 248, 256, 258, 260 und 308b kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 17, 31, 35, 37, 50, 56, 75, 86, 92, 97, 99, 109a, 111, 114, 127, 130, 135, 143, 172, 210, 211, 216, 217, 227, 234, 241, 244, 245, 247, 248, 256, 258, 260 oder 308b erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 301b Anpassungsklausel für technische Regulierungsstandards14

(1) Bis zum 24. Mai 2016 folgt die Kommission, wenn sie die technischen Regulierungsstandards nach Artikel 50, 58, 75, 86, 92, 97, 111, 135, 143, 244, 245, 248 und 249 zum ersten Mal erlässt, dem Verfahren gemäß Artikel 301a. Alle Änderungen an solchen delegierten Rechtsakten sowie, nach Ablauf des Übergangszeitraums, alle neuen technischen Regulierungsstandards werden gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen.

(2) Die Befugnisübertragung nach Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 jederzeit widerrufen werden.

(3) Bis zum 24. Mai 2016 kann die EIOPa der Kommission zur Anpassung der nach Artikel 17, 31, 35, 37, 50, 56, 75, 86, 92, 97, 99, 109a, 111, 114, 127, 130, 135, 143, 172, 210, 211, 216, 217, 227, 234, 241, 244, 245, 247, 248, 256, 258, 260 und 308b vorgesehenen delegierten Rechtsakte an die technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Entwürfe technischer Regulierungsstandards vorlegen.

Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards sind gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 auf technische Aspekte der delegierten Rechtsakte im Sinne von Unterabsatz 1 beschränkt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

Artikel 302 Anzeigen, die vor Inkrafttreten der zur Einhaltung der Artikel 57 bis 63 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften übermittelt werden

Wird in einem Verfahren zur Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs den zuständigen Behörden eine Anzeige nach Artikel 57 übermittelt, bevor die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 57 bis 63 nachzukommen, in Kraft getreten sind, so wird dieses Beurteilungsverfahren nach den zum Zeitpunkt der Anzeige geltenden nationalen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten durchgeführt.

Artikel 303 Änderungen der Richtlinie 2003/41/EG

Die Richtlinie 2003/41/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Zur Berechnung der Mindesthöhe der zusätzlichen Vermögenswerte sind die Vorschriften der Artikel 17a bis 17d anzuwenden."

2. Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 17a Verfügbare Solvabilitätsspanne

(1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Einrichtungen mit Standort in seinem Gebiet, stets eine mit Rücksicht auf den Gesamtumfang ihrer Geschäftstätigkeit ausreichende verfügbare Solvabilitätsspanne bereitzustellen, die mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.

(2) Die verfügbare Solvabilitätsspanne besteht aus dem freien, unbelasteten Eigenkapital der Einrichtung abzüglich der immateriellen Werte; dazu gehören:

  1. das eingezahlte Grundkapital oder, im Falle einer Einrichtung, die die Form eines Unternehmens auf Gegenseitigkeit hat, der tatsächliche Gründungsstock zuzüglich der Konten der Mitglieder des Unternehmens auf Gegenseitigkeit, die den folgenden Kriterien entsprechen:
    1. in der Satzung muss vorgesehen sein, dass Zahlungen an Mitglieder des Unternehmens auf Gegenseitigkeit aus diesen Konten nur vorgenommen werden dürfen, sofern die verfügbare Solvabilitätsspanne dadurch nicht unter die vorgeschriebene Höhe absinkt oder sofern im Fall der Auflösung des Unternehmens alle anderen Schulden des Unternehmens beglichen worden sind;
    2. in der Satzung muss vorgesehen sein, dass bei unter Ziffer i genannten Zahlungen, wenn sie aus anderen Gründen als der Beendigung einer einzelnen Mitgliedschaft erfolgen, die zuständigen Behörden mindestens einen Monat im Voraus zu benachrichtigen sind und innerhalb dieses Zeitraums berechtigt sind, die Zahlung zu untersagen; und
    3. die Bestimmungen der Satzung dürfen nur geändert werden, sofern die zuständigen Behörden mitgeteilt haben, dass unbeschadet der unter den Ziffern i und ii genannten Kriterien keine Einwände gegen die Änderung bestehen;
  2. die gesetzlichen und freien Rücklagen;
  3. der Gewinn- oder Verlustvortrag nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden; und
  4. in dem Maß, in dem das Recht eines Mitgliedstaats es zulässt, die in der Bilanz erscheinenden Gewinnrücklagen, sofern diese zur Deckung etwaiger Verluste herangezogen werden können und soweit für die Überschussbeteiligung der Mitglieder und Begünstigten noch keine Deklarierung erfolgt ist.

Die verfügbare Solvabilitätsspanne wird um den Betrag der im unmittelbaren Besitz der Einrichtung befindlichen eigenen Aktien verringert.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die verfügbare Solvabilitätsspanne auch Folgendes umfasst:

  1. kumulative Vorzugsaktien und nachrangige Darlehen bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne; davon können höchstens 25 % auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit oder auf kumulative Vorzugsaktien von begrenzter Laufzeit entfallen, soweit bindende Vereinbarungen vorliegen, nach denen im Fall der Insolvenz oder der Liquidation der Einrichtung die nachrangigen Darlehen oder Vorzugsaktien hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger zurückstehen und erst nach der Begleichung aller anderen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen zurückgezahlt werden;
  2. Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente, einschließlich anderer als der unter Buchstabe a genannten kumulativen Vorzugsaktien, bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne für den Gesamtbetrag dieser Wertpapiere und der unter Buchstabe a genannten nachrangigen Darlehen, sofern sie folgende Kriterien erfüllen:
    1. sie dürfen nicht auf Initiative des Inhabers bzw. ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde zurückgezahlt werden;
    2. der Emissionsvertrag muss der Einrichtung die Möglichkeit einräumen, die Zahlung der Darlehenszinsen zu verschieben;
    3. die Forderungen des Darlehensgebers an die Einrichtung müssen den Forderungen aller bevorrechtigten Gläubiger in vollem Umfang nachgeordnet sein;
    4. in den Dokumenten, in denen die Ausgabe der Wertpapiere geregelt wird, muss vorgesehen werden, dass Verluste durch Schulden und nicht gezahlte Zinsen ausgeglichen werden können, der Einrichtung jedoch gleichzeitig die Fortsetzung ihrer Tätigkeit ermöglicht wird; und
    5. es werden lediglich die tatsächlich einbezahlten Beträge berücksichtigt.

    Für die Zwecke von Buchstabe a müssen die nachrangigen Darlehen außerdem die folgenden Bedingungen erfüllen:

    1. es werden nur die tatsächlich eingezahlten Mittel berücksichtigt;
    2. bei Darlehen mit fester Laufzeit muss die Ursprungslaufzeit mindestens fünf Jahre betragen. Spätestens ein Jahr vor dem Rückzahlungstermin legt die Einrichtung den zuständigen Behörden einen Plan zur Genehmigung vor, aus dem hervorgeht, wie die verfügbare Solvabilitätsspanne erhalten oder auf das bei Ende der Laufzeit geforderte Niveau gebracht wird, es sei denn, der Umfang, bis zu dem das Darlehen in die verfügbare Solvabilitätsspanne einbezogen werden kann, ist innerhalb der zumindest fünf letzten Jahre vor Ende der Laufzeit allmählich verringert worden. Die zuständigen Behörden können die vorzeitige Rückzahlung dieser Darlehen auf Antrag der emittierenden Einrichtung genehmigen, sofern deren verfügbare Solvabilitätsspanne nicht unter das geforderte Niveau sinkt;
    3. bei Darlehen ohne feste Laufzeit ist eine Kündigungsfrist von fünf Jahren vorzusehen, es sei denn, sie werden nicht länger als Bestandteile der verfügbaren Solvabilitätsspanne angesehen, oder für ihre vorzeitige Rückzahlung ist ausdrücklich die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden vorgeschrieben. Im letzteren Fall unterrichtet die Einrichtung die zuständigen Behörden mindestens sechs Monate vor dem vorgeschlagenen Rückzahlungszeitpunkt, wobei sie die verfügbare und die geforderte Solvabilitätsspanne vor und nach der Rückzahlung angibt. Die zuständigen Behörden genehmigen die Rückzahlung nur, wenn die verfügbare Solvabilitätsspanne der Einrichtung nicht unter das geforderte Niveau abzusinken droht;
    4. die Darlehensvereinbarung darf keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als einer Liquidation der Einrichtung vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar wird; und
    5. die Darlehensvereinbarung darf nur geändert werden, wenn die zuständigen Behörden erklärt haben, dass sie keine Einwände gegen die Änderung haben.

(4) Auf mit entsprechenden Nachweisen versehenen Antrag der Einrichtung bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sowie mit der Zustimmung dieser zuständigen Behörde darf die verfügbare Solvabilitätsspanne auch Folgendes umfassen:

  1. den Unterschiedsbetrag zwischen der un- oder nur teilweise gezillmerten und einer mit einem dem in der Prämie enthaltenen Abschlusskostenzuschlag entsprechenden Zillmersatz gezillmerten mathematischen Rückstellung, wenn nicht oder zu einem unter dem in der Prämie enthaltenen Abschlusskostenzuschlag liegenden Zillmersatz gezillmert wurde;
  2. die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese stillen Nettoreserven nicht Ausnahmecharakter haben;
  3. die Hälfte des nichteingezahlten Teils des Grundkapitals oder des Gründungsstocks, sobald der eingezahlte Teil 2 5 % des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht, und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 50 % der verfügbaren Solvabilitätsspanne bzw. der geforderten Solvabilitätsspanne, je nachdem welcher Betrag niedriger ist.

Der in Buchstabe a genannte Betrag darf jedoch für sämtliche Verträge, bei denen eine Zillmerung möglich ist, 3,5 % der Summe der Unterschiedsbeträge zwischen dem in Betracht kommenden Kapital der Tätigkeiten Leben` und ,betriebliche Altersversorgung` und den mathematischen Rückstellungen nicht überschreiten. Dieser Unterschiedsbetrag wird aber gegebenenfalls um die nicht amortisierten Abschlusskosten gekürzt, die auf der Aktivseite erscheinen.

(5) Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen für die Absätze 2, 3 und 4 erlassen, um Entwicklungen zu berücksichtigen, die eine technische Anpassung der für die Solvabilitätsspanne in Frage kommenden Elemente rechtfertigen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 21b genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 17b Geforderte Solvabilitätsspanne

(1) Vorbehaltlich des Artikels 17c bestimmt sich die geforderte Solvabilitätsspanne gemäß den eingegangenen Verbindlichkeiten nach den Absätzen 2 bis 6.

(2) Die geforderte Solvabilitätsspanne entspricht der Summe der beiden folgenden Ergebnisse:

  1. erstes Ergebnis:

    Der Betrag, der 4 % der mathematischen Rückstellungen aus dem Direktversicherungsgeschäft und aus dem aktiven Rückversicherungsgeschäft ohne Abzug des in Rückversicherung gegebenen Anteils entspricht, ist mit dem Quotienten zu multiplizieren, der sich für das letzte Geschäftsjahr aus dem Betrag der mathematischen Rückstellungen abzüglich des in Rückversicherung gegebenen Anteils und dem Bruttobetrag der mathematischen Rückstellungen ergibt; dieser Quotient darf nicht niedriger als 85 % sein;


  2. zweites Ergebnis:

    Bei den Verträgen, bei denen das Risikokapital nicht negativ ist, wird der Betrag, der 0,3 % des von der Einrichtung übernommenen Risikokapitals entspricht, mit dem Quotienten multipliziert, der sich für das letzte Geschäftsjahr aus dem Risikokapital, das nach Abzug des in Rückversicherung oder Retrozession gegebenen Anteils bei der Einrichtung verbleibt, und dem Risikokapital ohne Abzug der Rückversicherung ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein.

    Bei kurzfristigen Versicherungen auf den Todesfall mit einer Höchstlaufzeit von drei Jahren beträgt der Betrag 0,1 %. Bei solchen Versicherungen mit einer Laufzeit von mehr als drei und bis zu fünf Jahren beträgt er 0,15 %.

(3) Bei Zusatzversicherungen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)* entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne der geforderten Solvabilitätsspanne für Einrichtungen gemäß Artikel 17d.

(4) Bei Kapitalisierungsgeschäften nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne einem Betrag von 4 % der mathematischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a berechnet wird.

(5) Bei Geschäften nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne einem Betrag von 1 % ihrer Vermögenswerte.

(6) Bei fondsgebundenen Versicherungen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG sowie bei Geschäften nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern iii, iv und v der Richtlinie 2009/138/EG entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne der Summe aus folgenden Beträgen:

  1. sofern die Einrichtung ein Anlagerisiko trägt, einem Betrag von 4 % der versicherungstechnischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a berechnet wird;
  2. sofern die Einrichtung zwar kein Anlagerisiko trägt, aber die Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird, einem Betrag von 1 % der versicherungstechnischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a berechnet wird;
  3. sofern die Einrichtung kein Anlagerisiko trägt und die Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird, einem Betrag von 25 % der entsprechenden, diesen Verträgen zurechenbaren Netto-Verwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr;
  4. sofern die Einrichtung ein Sterblichkeitsrisiko deckt, einem Betrag von 0,3 % des Risikokapitals, der nach Absatz 2 Buchstabe b berechnet wird.

Artikel 17c Garantiefonds

(1) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der Garantiefonds aus einem Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne nach Artikel 17b gebildet wird. Dieser Fonds besteht aus den in Artikel 17a Absätze 2 und 3 und - unter Einwilligung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats - Artikel 17a Absatz 4 Buchstabe b genannten Bestandteilen.

(2) Der Garantiefonds muss mindestens 3 Mio. EUR betragen. Jeder Mitgliedstaat kann die Ermäßigung des Mindestgarantiefonds bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und bei Unternehmen, die auf dem Gegenseitigkeitsprinzip beruhen, um 25 %vorsehen.

Artikel 17d Geforderte Solvabilitätsspanne für die Zwecke des Artikels 17b Absatz 3

(1) Die geforderte Solvabilitätsspanne berechnet sich entweder nach den jährlichen Prämien- oder Beitragseinnahmen oder nach der mittleren Schadensbelastung für die letzten drei Geschäftsjahre.

(2) Die geforderte Solvabilitätsspanne muss dem höheren der beiden in den Absätzen 3 und 4 genannten Indizes entsprechen.

(3) Der Beitragsindex errechnet sich anhand des jeweils höheren Betrags der gebuchten (wie nachstehend berechnet) oder der verdienten Bruttoprämien oder -beiträge.

Es werden die gesamten, zum Soll gestellten Prämien- oder Beitragseinnahmen im Direktversicherungsgeschäft des letzten Geschäftsjahres (einschließlich Nebeneinnahmen) zusammengerechnet.

Zu dieser Summe werden die im letzten Geschäftsjahr aus Rückversicherung übernommenen Beiträge addiert.

Hiervon wird der Gesamtbetrag der im letzten Geschäftsjahr stornierten Prämien oder Beiträge sowie der Gesamtbetrag der auf die zusammengerechneten Beitragseinnahmen entfallenden Steuern und Gebühren abgezogen.

Der sich ergebende Betrag wird in zwei Stufen unterteilt, wobei die erste Stufe bis 50 Mio. EUR reicht und die zweite Stufe den darüberliegenden Betrag umfasst; die Prozentsätze 18 % der ersten Stufe und 16 % der zweiten Stufe werden zusammengerechnet.

Die so erhaltene Summe wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das betreffende Unternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre aus den Eigenbehaltschäden nach Abzug der im Rahmen der Rückversicherung einforderbaren Beträge und der Bruttoschadenbelastung ergibt. Dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein.

(4) Der Schadensindex wird wie folgt berechnet:

Alle Erstattungsleistungen, die für Schäden im Direktversicherungsgeschäft im Laufe der in Absatz 1 genannten Zeiträume gezahlt wurden, ohne Abzug derjenigen Schäden, die zu Lasten der Rückversicherer und Retrozessionare gehen, werden zusammengerechnet.

Zu dieser Summe wird der Betrag der Erstattungsleistungen addiert, der für in Rückversicherung oder in Retrozession übernommene Verpflichtungen im Laufe der gleichen Zeiträume gezahlt worden ist; ferner kommt der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle hinzu, der am Ende des letzten Geschäftsjahrs sowohl für Direktgeschäfte als auch für in Rückversicherung übernommene Verpflichtungen gebildet worden ist.

Davon abgezogen wird der Betrag der im Laufe der in Absatz 1 genannten Zeiträume aus Rückgriffen erzielten Einnahmen.

Abgezogen wird ferner der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, der zu Beginn des zweiten Geschäftsjahres, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorhergeht, gebildet worden ist, und zwar sowohl für Direktgeschäfte als auch für in Rückversicherung übernommene Verpflichtungen.

Ein Drittel des so gebildeten Betrags wird in zwei Stufen unterteilt, wobei die erste Stufe bis 35 Mio. EUR reicht und die zweite Stufe den darüberliegenden Betrag umfasst; die Prozentsätze 26 % der ersten Stufe und 23 % der zweiten Stufe werden zusammengerechnet.

Die so erhaltene Summe wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das betreffende Unternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre aus den Eigenbehaltschäden nach Abzug der im Rahmen der Rückversicherung einforderbaren Beträge und der Bruttoschadenbelastung ergibt. Dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein.

(5) Ist die nach den Absätzen 2, 3 und 4 berechnete Solvabilitätsspanne niedriger als die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres, so muss sie wenigstens dem Betrag der geforderten Solvabilitätsspanne des Vorjahrs multipliziert mit dem Quotienten aus dem jeweiligen Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Ende und zu Beginn des letzten Geschäftsjahres entsprechen. Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen wird die Rückversicherung außer Betracht gelassen; der Quotient darf jedoch in keinem Fall höher als 1 sein.

_____
*) ABl. L 335 vom 17.12.2009 S. 1"

3. Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 21a Überprüfung des Betrags des Garantiefonds

(1) Der in Artikel 17c Absatz 2 in Euro festgesetzte Betrag wird jährlich, beginnend am 31. Oktober 2012, überprüft, um den von Eurostat veröffentlichten Änderungen der harmonisierten Verbraucherpreisindizes aller Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.

Der Betrag wird automatisch angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Änderung des genannten Indexes in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 2009 und dem Zeitpunkt der Überprüfung erhöht und auf ein Vielfaches von 100.000 EUR aufgerundet wird.

Beträgt die prozentuale Veränderung seit der letzten Anpassung weniger als 5 %, bleibt der Betrag unverändert.

(2) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die Überprüfung und den nach Absatz 1 angepassten Betrag.

Artikel 21b Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird vom Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der durch den Beschluss 2004/9/EG* der Kommission eingesetzt wurde, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

_____
*) ABl. L 3 vom 07.01.2004 S. 34."

Artikel 304 Durationsbasiertes Untermodul Aktienrisiko14

(1) Die Mitgliedstaaten können Versicherungsunternehmen, die Folgendes anbieten:

  1. betriebliches Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG oder
  2. Altersversorgungsleistungen, die unter Berücksichtigung des Eintretens oder in Erwartung des Eintretens in den Ruhestand gezahlt werden, wenn die Versicherungsnehmer die Beiträge für diese Leistungen nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der das Unternehmen zugelassen hat, steuerlich geltend machen können;

    wenn

    1. für alle diesen Geschäften entsprechenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ein Sonderverband eingerichtet ist und sie ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Versicherungsunternehmen verwaltet und organisiert werden;
    2. die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Buchstaben a und b, für die die Methode dieses Absatzes angewandt wird, nur in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem das Unternehmen zugelassen ist; und
    3. die durchschnittliche Duration der Verbindlichkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit diesen Geschäften 12 Jahre übersteigt;

    ermächtigen, ein Untermodul des Aktienrisikos der Solvenzkapitalanforderung anzuwenden, das unter Verwendung einer Valueat-Risk-Maßnahme über einen Zeitraum kalibriert wird, der mit der typischen Haltedauer der Aktieninvestitionen des betroffenen Unternehmens übereinstimmt,

    mit einem Konfidenzniveau, durch das die Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten ein Maß an Schutz genießen, das dem nach Artikel 101 entspricht, wenn die in diesem Artikel vorgesehene Methode nur in Bezug auf die in Ziffer i genannten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zur Anwendung kommt. Bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung werden diese Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zur Bewertung der Diversifikationseffekte vollständig berücksichtigt, unbeschadet der Notwendigkeit, die Interessen der Versicherungsnehmer und der Anspruchsberechtigten in anderen Mitgliedstaaten zu wahren.

    Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden wird die in Unterabsatz 1 genannte Methode nur dann angewendet, wenn die Solvabilität und die Liquidität sowie die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren des betreffenden Unternehmens in Bezug auf das Aktiv-Passiv-Management ständig die Gewähr dafür bieten, dass das Unternehmen in der Lage ist, Aktieninvestitionen während eines Zeitraums zu halten, der mit der typischen Haltedauer seiner Aktieninvestitionen übereinstimmt. Das Unternehmen muss gegenüber der Aufsichtsbehörde nachweisen können, dass diese Bedingung mit dem Konfidenzniveau überprüft wird, das erforderlich ist, um den Versicherungsnehmern und den Anspruchsberechtigten ein Schutzniveau zu gewähren, das dem in Artikel 101 genannten gleichwertig ist.

    Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen kehren nicht zur Anwendung der Methode nach Artikel 105 zurück, es sei denn unter hinreichend gerechtfertigten Umständen und vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht über die Anwendung der Methode nach Absatz 1 und die Praxis der Aufsichtsbehörden bei der Anwendung von Absatz 1 vor, dem gegebenenfalls angemessene Vorschläge beigefügt sind. In diesem Bericht werden insbesondere die grenzüberschreitenden Auswirkungen der Anwendung dieser Methode geprüft, um Aufsichtsarbitrage seitens der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu verhindern.

Titel VI
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Kapitel I
Übergangsbestimmungen

Abschnitt 1
Versicherung

Artikel 305 Ausnahmen und Abschaffung einschränkender Maßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten können Nichtlebensversicherungsunternehmen, die die Anforderungen der Artikel 16 und 17 der Richtlinie 73/239/EWG am 31. Januar 1975 nicht erfüllten und deren jährliches Beitragsaufkommen am 31. Juli 1978 die sechsfache Summe des Mindestgarantiefonds im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 73/239/EWG nicht erreichte, von der Verpflichtung befreien, diesen Garantiefonds vor Ablauf des Geschäftsjahres nachzuweisen, in welchem das Beitragsaufkommen das Sechsfache des Mindestgarantiefonds erreicht. Der Rat entscheidet auf Grund der Ergebnisse der in Artikel 298 Absatz 2 vorgesehenen Prüfung auf Vorschlag der Kommission einstimmig darüber, wann die Mitgliedstaaten diese Befreiung aufheben müssen.

(2) Die im Vereinigten Königreich durch Royal Charter, private Act oder special public Act gegründeten Nichtlebensversicherungsunternehmen können ihre Tätigkeit unter Beibehaltung der am 31. Juli 1973 erworbenen Rechtsform auf unbegrenzte Zeit fortsetzen.

Die im Vereinigten Königreich durch Royal Charter, private Act oder special Public Act gegründeten Lebensversicherungsunternehmen können ihre Tätigkeit unter Beibehaltung der am 15. März 1979 erworbenen Rechtsform auf unbegrenzte Zeit fortsetzen.

Das Vereinigte Königreich stellt eine Liste der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Unternehmen auf und übermittelt sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.

(3) Die im Vereinigten Königreich "under the Friendly Societies ACTS" registrierten Gesellschaften können die Lebensversicherungs- und Spartätigkeiten fortsetzen, die sie gemäß ihrem Gesellschaftszweck seit dem 15. März 1979 ausüben.

(4) Auf Antrag der Nichtlebensversicherungsunternehmen, die den Verpflichtungen gemäß Titel I Kapitel VI Abschnitte 2, 4 und 5 genügen, schaffen die Mitgliedstaaten restriktive Maßnahmen wie Hypotheken, Hinterlegungszwang oder Kautionen ab.

Artikel 306 Von bestehenden Zweigniederlassungen und Versicherungsunternehmen erworbene Rechte

(1) Zweigniederlassungen, die ihre Geschäftstätigkeit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, vor dem 1. Juli 1994 aufgenommen haben, werden so gestellt, als ob sie Gegenstand des in den Artikeln 145 und 146 vorgesehenen Verfahrens gewesen wären.

(2) Die Artikel 147 und 148 berühren nicht die Rechte, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätige Versicherungsunternehmen vor dem 1. Juli 1994 erworben haben.

Abschnitt 2
Rückversicherung

Artikel 307 Übergangszeitraum für Artikel 57 Nummer 3 und 60 Nummer 6 der Richtlinie 2005/68/EG

Ein Mitgliedstaat kann die Anwendung des Artikels 57 Nummer 3 der Richtlinie 2005/68/EG zur Änderung des Artikels 15 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG und des Artikels 60 Nummer 6 der Richtlinie 2005/68/EG bis zum 10. Dezember 2008 zurückstellen.

Artikel 308 Von bestehenden Rückversicherungsunternehmen erworbene Rechte

(1) Rückversicherungsunternehmen, die dieser Richtlinie unterliegen und die Zulassung oder Befugnis zur Ausübung der Tätigkeit der Rückversicherung gemäß den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, vor dem 10. Dezember 2005 erhalten haben, gelten als gemäß Artikel 14 zugelassen.

Sie sind allerdings verpflichtet, die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Tätigkeit der Rückversicherung und die Anforderungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b und d bis g, der Artikel 19, 20 und 24 sowie Titel I Kapitel VI Abschnitte 2, 3 und 4 einzuhalten.

(2) Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Rückversicherungsunternehmen, die zum 10. Dezember 2005 die Bestimmungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b, der Artikel 19 und 20 und des Titels I Kapitel VI Abschnitte 2, 3 und 4 nicht erfüllt haben, eine Frist bis zum 10. Dezember 2008 gewähren, um diesen Vorschriften nachzukommen.

Abschnitt 3
Versicherung und Rückversicherung
14

Artikel 308a Schrittweise Einführung14

(1) Ab dem 1. April 2015 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, zu entscheiden über die Genehmigung

  1. ergänzender Eigenmittel gemäß Artikel 90;
  2. der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen nach Artikel 95 Absatz 3;
  3. von unternehmensspezifischen Parametern gemäß Artikel 104 Absatz 7;
  4. von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß Artikel 112 und Artikel 113;
  5. von Zweckgesellschaften, die gemäß Artikel 211 in ihrem Hoheitsgebiet errichtet werden sollen;
  6. ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft gemäß Artikel 226 Absatz 2;
  7. eines internen Modells für die Gruppe gemäß Artikel 230, Artikel 231 und Artikel 233 Absatz 5;
  8. der Verwendung des durationsbasierten Untermoduls "Aktienrisiko" nach Artikel 304;
  9. der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß Artikel 77b und 77c;
  10. der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß Artikel 77d;
  11. der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen nach Artikel 308c;
  12. der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 308d.

(2) Ab dem 1. April 2015 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind,

  1. die Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß Titel III Kapitel I Abschnitte 2 und 3 festzulegen;
  2. die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 247 festzulegen;
  3. ein Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 248 einzusetzen.

(3) Ab dem 1. Juli 2015 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind,

  1. über den Abzug einer Beteiligung gemäß Artikel 228 Unterabsatz 2 zu entscheiden;
  2. die Methode zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß Artikel 220 auszuwählen;
  3. gegebenenfalls im Einklang mit den Artikeln 227 und 260 über die Gleichwertigkeit zu entscheiden;
  4. zu gestatten, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 236 unter die Artikel 238 und 239 fallen;
  5. die Festlegungen gemäß den Artikeln 262 und 263 zu treffen;
  6. gegebenenfalls zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen nach Artikel 308b zur Anwendung kommen.

(4) Die Mitgliedstaaten verpflichten die betroffenen Aufsichtsbehörden, die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach den Absätzen 2 und 3 gestellten Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis zu prüfen. Die von den Aufsichtsbehörden getroffenen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis werden keinesfalls vor dem 1. Januar 2016 wirksam.

Artikel 308b Übergangsmaßnahmen14 16 17 

(1) Unbeschadet des Artikels 12 gilt, dass für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge bis zum 1. Januar 2016 einstellen und ihr Portfolio ausschließlich mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit einzustellen, bis zu den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten die Titel I, II und III dieser Richtlinie in einem der folgenden Fälle nicht gelten:

  1. Das Unternehmen konnte der Aufsichtsbehörde gegenüber nachweisen, dass es seine Tätigkeit vor dem 1. Januar 2019 einstellen wird oder
  2. das Unternehmen durchläuft Sanierungsmaßnahmen nach Titel IV Kapitel II, und es wurde ein Verwalter ernannt.

(2) Für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die unter

  1. Absatz 1 Buchstabe a fallen, gelten ab dem 1. Januar 2019 oder ab einem früheren Zeitpunkt, wenn die Aufsichtsbehörde mit den Fortschritten in Bezug auf die Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens nicht einverstanden ist, die Titel I, II und III dieser Richtlinie;
  2. Absatz 1 Buchstabe b fallen, gelten ab dem 1. Januar 2021 oder ab einem früheren Zeitpunkt, wenn die Aufsichtsbehörde mit den Fortschritten in Bezug auf die Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens nicht einverstanden ist, die Titel I, II und III dieser Richtlinie.

(3) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unterliegen den Übergangsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 nur unter den folgenden Bedingungen:

  1. Das Unternehmen gehört nicht zu einer Gruppe, oder es gehört zu einer Gruppe, deren sämtliche Unternehmen den Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge einstellen;
  2. das Unternehmen legt der zuständigen Aufsichtsbehörde einen Jahresbericht über die Fortschritte vor, die im Hinblick auf die Einstellung seiner Tätigkeit zu verzeichnen sind;
  3. das Unternehmen hat die zuständige Aufsichtsbehörde über die Anwendung der Übergangsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt.

Unternehmen werden durch die Absätze 1 und 2 nicht am Betrieb gemäß Titel I, II und III der vorliegenden Richtlinie gehindert.

(4) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und übermitteln sie allen anderen Mitgliedstaaten.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass während eines Zeitraums von höchstens vier Jahren ab dem 1. Januar 2016 die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in jährlichen oder geringeren Abständen die Informationen nach Artikel 35 Absätze 1 bis 4 einreichen müssen, pro Finanzjahr um zwei Wochen verkürzt wird, und zwar von maximal 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahrs des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor dem 1. Januar 2017 endet, auf höchstens 14 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor dem 1. Januar 2020 endet.

(6) Während eines Zeitraums von höchstens vier Jahren ab dem 1. Januar 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Informationen nach Artikel 51 offenlegen müssen, pro Finanzjahr um zwei Wochen, und zwar von maximal 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahrs des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor dem 1. Januar 2017 endet, auf höchstens 14 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor dem 1. Januar 2020 endet.

(7) Während eines Zeitraums von höchstens vier Jahren ab dem 1. Januar 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vierteljährlich die Informationen nach Artikel 35 Absätze 1 bis 4 einreichen müssen, pro Finanzjahr um eine Woche, und zwar von maximal 8 Wochen für Quartale, die am oder nach dem 1. Januar 2016, aber vor dem 1. Januar 2017 enden, auf 5 Wochen für Quartale, die am oder nach dem 1. Januar 2019, aber vor dem 1. Januar 2020 enden.

(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Absätze 5, 6 und 7 dieses Artikels entsprechend für beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß Artikel 254 und 256 auf Gruppenebene gelten, wobei die in den Absätzen 5, 6 und 7 genannten Fristen jeweils um sechs Wochen verlängert werden.

(9) Ungeachtet des Artikels 94 werden Basiseigenmittelbestandteile für bis zu 10 Jahre nach dem 1. Januar 2016 in die Tier-1-Basiseigenmittel aufgenommen, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile

  1. je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, vor dem 1. Januar 2016 oder vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 97 ausgegeben wurden;
  2. am 31. Dezember 2015 nach den gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 1 der Richtlinie 2002/13/EG , Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2005/68/EG erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verwendet werden könnten, um die verfügbare Solvabilitätsspanne bis zu höchstens 50 % der Solvabilitätsspanne zu erfüllen;
  3. andernfalls nicht als Tier-1- oder Tier-2-Mittel gemäß Artikel 94 eingestuft würden.

(10) Ungeachtet des Artikels 94 werden Basiseigenmittelbestandteile für bis zu 10 Jahre nach dem 1. Januar 2016 in die Tier-2-Basiseigenmittel aufgenommen, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile

  1. je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, vor dem 1. Januar 2016 oder vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 97 ausgegeben wurden,
  2. am 31. Dezember 2015 nach den gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 1 der Richtlinie 2002/13/EG , Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2005/68/EG erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verwendet werden könnten, um die verfügbare Solvabilitätsspanne bis zu höchstens 25 % der Solvabilitätsspanne zu erfüllen.

(Gültig bis 31.12.2018 gem. VO (EU) 2017/2402
(11) Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in handelbare Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente auf der Grundlage von neu gebündelten, verbrieften und vor dem 1. Januar 2011 ausgegebenen Krediten investieren, gelten die in Artikel 135 Absatz 2 genannten Anforderungen nur, wenn nach dem 31. Dezember 2014 zugrunde liegende Forderungen neu hinzugefügt oder ersetzt werden.)

(12) Ungeachtet des Artikels 100, des Artikels 101 Absatz 3 und des Artikels 104 gilt:

  1. bis zum 31. Dezember 2017 werden bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel für Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, dieselben Standardparameter verwendet, wie für Forderungen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind;
  2. 2018 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, gegenüber Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, um 80 % gesenkt;
  3. 2019 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, gegenüber Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, um 50 % gesenkt;
  4. ab dem 1. Januar 2020 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, nicht mehr gegenüber Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, gesenkt;

(13) Ungeachtet des Artikels 100, des Artikels 101 Absatz 3 und des Artikels 104 werden die Standardparameter, die für Aktien, die das Unternehmen am oder vor dem 1. Januar 2016 erworben hat, bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß der Standardformel ohne die Option nach Artikel 304 zu verwenden sind, als gewichtete Mittelwerte berechnet, und zwar aus

  1. dem Standardparameter, der bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß Artikel 304 zu verwenden ist, und
  2. dem Standardparameter, der bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß der Standardformel ohne die Option nach Artikel 304 zu verwenden ist.

Das Gewicht des in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Parameters steigt zumindest linear am Ende jedes Jahres von 0 % während des am 1. Januar 2016 beginnenden Jahres auf 100 % am 1. Januar 2023.

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen die zu erfüllenden Kriterien einschließlich der Aktien, die dem Übergangszeitraum unterliegen können, genauer ausgeführt werden.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Übergangszeitraums sicherzustellen, arbeitet die EIOPa Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Verfahren für die Anwendung dieses Absatzes festgelegt werden.

Die EIOPa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 4 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(14) Ungeachtet des Artikels 138 Absatz 3 und unbeschadet des Absatzes 4 werden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die zwar die erforderliche Solvabilitätsspanne gemäß Artikel 16a der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 28 der Richtlinie 2002/83/EG bzw. gemäß den Artikeln 37, 38 oder 39 der Richtlinie 2005/68/EG erfüllen, bzw. wie diese Richtlinien, am Tag bevor die genannten Richtlinien gemäß Artikel 310 dieser Richtlinie aufgehoben werden, in das Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt worden waren, die aber die Solvenzkapitalanforderung im ersten Jahr der Anwendung dieser Richtlinie nicht erfüllen, von der Aufsichtsbehörde verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils notwendig sind, sodass die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung bis zum 31. Dezember 2017 sichergestellt ist.

Das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen legt seiner Aufsichtsbehörde alle drei Monate einen Fortschrittsbericht vor, in dem die Maßnahmen zur Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils, die getroffen werden, um die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sicherzustellen, sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt sind.

Die in Unterabsatz 1 erwähnte Verlängerung wird zurückgenommen, wenn aus dem Fortschrittsbericht hervorgeht, dass zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung und dem der Übermittlung des Fortschrittsberichts kein wesentlicher Fortschritt bei der Erreichung einer Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung stattgefunden hat.

(15) Soweit die Herkunftsmitgliedstaaten bei Inkrafttreten dieser Richtlinie die in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2341 genannten Bestimmungen angewendet haben, können diese Herkunftsmitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin die am 31. Dezember 2015 geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften anwenden, die sie erlassen haben, um den Artikeln 1 bis 19, 27 bis 30, 32 bis 35 und 37 bis 67 der Richtlinie 2002/83/EG nachzukommen.

Wendet ein Herkunftsmitgliedstaat weiterhin diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, ermitteln Versicherungsunternehmen im betreffenden Mitgliedstaat ihre Solvabilitätskapitalanforderung als Summe aus

  1. einer nominalen Solvabilitätskapitalanforderung in Bezug auf ihre Versicherungstätigkeiten, berechnet ohne Berücksichtigung des betrieblichen Altersversorgungsgeschäfts gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2341;
  2. der Solvabilitätsspanne in Bezug auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft, berechnet im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erlassen wurden, um Artikel 28 der Richtlinie 2002/83/EG nachzukommen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2017 einen Bericht vor, in dem sie sich dazu äußert, ob der in Absatz 1 genannte Zeitraum verlängert werden sollte, wobei sie aus der vorliegenden Richtlinie resultierenden Änderungen an Unionsrechtsvorschriften oder nationalen Rechtsvorschriften Rechnung trägt.

(16) Die Mitgliedstaaten können es dem obersten Mutterversicherungsunternehmen oder Mutterrückversicherungsunternehmen während des Zeitraums bis zum 31. März 2022 gestatten, die Genehmigung eines auf einen Teil einer Gruppe anwendbaren internen Gruppenmodells zu beantragen, wenn das Unternehmen und das oberste Mutterunternehmen im selben Mitgliedstaat ansässig sind und der betreffende Teil einen eigenständigen Teil bildet, dessen Risikoprofil sich deutlich vom Rest der Gruppe unterscheidet.

(17) Ungeachtet des Artikels 218 Absätze 2 und 3 gelten auf Gruppenebene die Übergangsbestimmungen gemäß den Absätzen 8 bis 12 und 15 dieses Artikels und den Artikeln 308c, 308d und 308e entsprechend.

Auf Gruppenebene und wenn die beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe die für die bereinigte Solvabilität nach Artikel 9 der Richtlinie 98/78/EG geltenden Bestimmungen erfüllen, nicht aber die Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe, gelten ungeachtet des Artikels 218 Absätze 2, 3 und 4 die Übergangsbestimmungen nach Absatz 14 des vorliegenden Artikels entsprechend.

Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 301a, in denen die Änderungen festgelegt sind, die für die Solvabilität der Gruppe gelten, wenn die Übergangsbestimmungen nach Absatz 13 des vorliegenden Artikels anzuwenden sind; diese Änderungen betreffen

  1. den Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel und der gruppeninternen Kapitalschöpfung gemäß Artikel 222 und 223,
  2. die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Artikel 224,
  3. die Anwendung der Berechnungsverfahren für verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Artikel 225,
  4. die Anwendung der Berechnungsverfahren für zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaften nach Artikel 226,
  5. die Verfahren zur Berechnung der Solvabilität einer Gruppe nach Artikel 230 und 233,
  6. die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe nach Artikel 231,
  7. die Festsetzung der Kapitalaufschläge nach Artikel 232,
  8. die Grundsätze für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einer Versicherungsholdinggesellschaft nach Artikel 235.

Artikel 308c Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen14

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können bei vorheriger Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der zulässigen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen eine vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve vornehmen.

(2) Die Anpassung wird für jede Währung berechnet als Anteil der Differenz zwischen

  1. dem Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurde;,
  2. dem effektiven Jahressatz, der als ein konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der im Falle einer Anwendung auf die Cashflows des Portfolios zulässiger Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios zulässiger Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve nach Artikel 77 Absatz 2 berücksichtigt wird.

Wenn Mitgliedstaaten Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz B Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2002/83/EG erlassen haben, wird der Zinssatz nach Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes mit den Methoden festgelegt, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen am letzten Tag der Anwendung der Richtlinie 2002/83/EG verwendet hat.

Der in Unterabsatz 1 genannte Anteil sinkt am Ende jedes Jahres linear von 100 % während des Jahres ab dem 1. Januar 2016 auf 0 % am 1. Januar 2032.

Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d anwenden, wird die maßgebliche risikofreie Zinskurve nach Buchstabe b an die maßgebliche risikofreie Zinskurve nach Artikel 77d angepasst.

(3) Als zulässige Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen gelten nur die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die den folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Die Verträge, aus denen sich die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen ergeben, wurden vor dem ersten Tag der Anwendung der Richtlinie geschlossen, mit Ausnahme von Vertragsverlängerungen an oder nach diesem Zeitpunkt;
  2. versicherungstechnische Rückstellungen wurden für die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen bis zum letzten Tag der Anwendung der Richtlinie 2002/83/EG gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung der genannten Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurden;
  3. Artikel 77b kommt bei Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen nicht zur Anwendung.

(4) Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Absatz 1 zur Anwendung bringen, gilt, dass sie

  1. die zulässigen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen nicht in die Berechnung der Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d einfließen lassen dürfen;
  2. Artikel 308d nicht zur Anwendung bringen dürfen;
  3. im Rahmen ihres Berichts über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage nach Artikel 51 offenlegen müssen, dass sie die vorübergehende risikofreie Zinskurve anwenden und die Folgen der Nichtanwendung dieser Übergangsmaßnahme für ihre Finanzlage quantifizieren müssen.

Artikel 308d Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen14

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können bei vorheriger Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde bei versicherungstechnischen Rückstellungen vorübergehend einen Abzug geltend machen. Der Abzug kann auf der Ebene homogener Risikogruppen nach Artikel 80 zur Anwendung kommen.

(2) Der vorübergehende Abzug entspricht einem Anteil der Differenz zwischen den beiden folgenden Beträgen:

  1. die versicherungstechnischen Rückstellungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, die nach Artikel 76 am ersten Tag der Anwendung dieser Richtlinie berechnet wurden;
  2. die versicherungstechnischen Rückstellungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften berechnet wurden, die nach Artikel 15 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 32 der Richtlinie 2005/68/EG am Tag bevor jene Richtlinien gemäß Artikel 310 der vorliegenden Richtlinie aufgehoben werden, erlassen wurden.

Der maximal abzugsfähige Anteil sinkt am Ende jedes Jahres linear von 100 % während des Jahres ab dem 1. Januar 2016 auf 0 % am 1. Januar 2032.

Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d am ersten Tag der Anwendung dieser Richtlinie anwenden, wird der in Buchstabe a genannte Betrag mit der an diesem Tag geltenden Volatilitätsanpassung berechnet.

(3) Die Beträge der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie gegebenenfalls der Betrag der Volatilitätsanpassung, die zur Berechnung des vorübergehenden Abzugs nach den Absatz 2 Buchstaben a und b verwendet werden, können bei vorheriger Genehmigung oder auf Initiative der Aufsichtsbehörde alle 24 Monate oder häufiger neu berechnet werden, wenn sich das Risikoprofil des Unternehmens wesentlich verändert.

(4) Der Abzug nach Absatz 2 kann von der Aufsichtsbehörde begrenzt werden, wenn seine Anwendung dazu führen könnte, dass die für das Unternehmen geltenden Finanzmittelanforderungen im Vergleich zu den Anforderungen sinken, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften berechnet wurden, die nach der Richtlinie 73/239/EWG, der Richtlinie 2002/83/EG und der Richtlinie 2005/68/EG am Tag, bevor jene Richtlinien gemäß Artikel 310 der vorliegenden Richtlinie aufgehoben werden, erlassen wurden.

(5) Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Absatz 1 zur Anwendung bringen, gilt, dass sie

  1. Artikel 308c nicht zur Anwendung bringen dürfen;
  2. wenn sie die Solvenzkapitalanforderung nur bei Anwendung des vorübergehenden Abzugs erfüllen können, der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht vorlegen, in dem die Maßnahmen zur Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe oder zur Senkung ihres Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt sind;
  3. im Rahmen ihres Berichts über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage nach Artikel 51 offenlegen müssen, dass sie den vorübergehenden Abzug auf die versicherungstechnischen Rückstellungen anwenden und die Folgen der Nichtanwendung dieses vorübergehenden Abzugs für ihre Finanzlage quantifizieren müssen.

Artikel 308e Plan betreffend die schrittweise Einführung von Übergangsmaßnahmen für risikofreie Zinsen und versicherungstechnische Rückstellungen14

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Übergangsmaßnahmen nach Artikel 308c oder Artikel 308d zur Anwendung bringen, unterrichten die Aufsichtsbehörde, sobald sie feststellen, dass die Solvenzkapitalanforderung ohne diese Übergangsmaßnahmen demnächst nicht mehr bedeckt sein würde. Die Aufsichtsbehörde verpflichtet das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Maßnahmen zu treffen, die zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums notwendig sind.

Innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung im Falle der Nichtanwendung dieser Übergangsmaßnahmen legt das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde einen Plan vor, in dem die schrittweise Einführung der Maßnahmen dargelegt wird, die mit Blick auf die Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung ihres Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums geplant sind. Das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann diesen Plan während des Übergangszeitraums aktualisieren.

Das betroffene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen legt der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht vor, in dem die Maßnahmen zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt sind. Wenn aus dem Fortschrittsbericht deutlich wird, dass eine erneute Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums unrealistisch ist, entziehen die Aufsichtsbehörden die Genehmigung für die Anwendung der Übergangsmaßnahme.

Kapitel II
Schlussbestimmungen

Artikel 309 Umsetzung12 13 14

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 4, 10, 13, 14, 18, 23, 26 bis 32, 34 bis 49, 51 bis 55, 67, 68, 71, 72, 74 bis 85, 87 bis 91, 93 bis 96, 98, 100 bis 110, 112, 113, 115 bis 126, 128, 129, 131 bis 134, 136 bis 142, 144, 146, 148, 162 bis 167, 172, 173, 178, 185, 190, 192, 210 bis 233, 235 bis 240, 243 bis 258, 260 bis 263, 265, 266, 303 und 304 sowie den Anhängen III und IV bis zum 31. März 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Die in Unterabsatz 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten ab dem 1. Januar 2016.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweisungen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie aufgehobenen Richtlinien als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

Ungeachtet des Unterabsatzes 2 wenden die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 308a nachzukommen, ab dem 1. April 2015 an.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 310 Aufhebung12 13

Die Richtlinien 64/225/EWG, 73/239/EWG, 73/240/EWG, 76/580/EWG, 78/473/EWG, 84/641/EWG, 87/344/EWG, 88/357/EWG, 92/49/EWG, 98/78/EG, 2001/17/EG, 2002/83/EG und 2005/68/EG in der durch die in Anhang VI Teil A aufgeführten Rechtsakte geänderten Fassung werden unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Artikel 310a Personal und Ressourcen der EIOPA14

Die EIOPa nimmt eine Bewertung des Personal- und Ressourcenbedarfs vor, der sich aus der Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie ergibt, und unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen entsprechenden Bericht.

Artikel 311 Inkrafttreten12 13 14

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 308a gilt ab dem 1. April 2015.

Die Artikel 1, 2, 3, 5 bis 9, 11, 12, 15, 16, 17, 19 bis 22, 24, 25, 33, 57 bis 66, 69, 70, 73, 145, 147, 149 bis 161, 168 bis 171, 174 bis 177, 179 bis 184, 186 bis 189, 191, 193 bis 209, 267 bis 300, 302, 305 bis 308 und die Anhänge I, II, V, VI und VII gelten ab dem 1. Januar 2016.

Die Kommission kann vor dem in Absatz 3 genannten Datum delegierte Rechtsakte und technische Regulierungs- und Durchführungsstandards erlassen.

Artikel 312 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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