Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
- Solvabilität II -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, ber. 2014 L 219 S. 66;
RL 2012/23/EU - ABl. Nr. L 249 vom 14.09.2012 S. 1;
RL 2013/23/EU - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 362Inkrafttreten Anwenden;
RL 2013/58/EU - ABl. Nr. L 341 vom 18.12.2013 S. 1;
RL 2014/51/EU - ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1Inkrafttreten/Anwenden Umsetzung;
RL (EU) 2016/2341 - ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37Inkrafttreten Umsetzung;
VO (EU) 2017/2402 - ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35Inkrafttreten Gültig;
RL (EU) 2018/843 - ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43Inkrafttreten Umsetzung)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt folgende RL'n

s.Liste - zur Ergänzung der RL 2009/138/EG

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 55,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) 3, die Richtlinie 78/473/EWG des Rates vom 30. Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene 4, die Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung 5, die Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs 6, die Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) 7, die Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungs-Unternehmen 8, die Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungs-Unternehmen 9, die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen 10 und die Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung 11 müssen erheblich geändert werden. Aus Gründen der Klarheit sollten diese Richtlinien neu gefasst werden.

(2) Um Aufnahme und Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfts zu erleichtern, müssen die schwerwiegendsten Unterschiede zwischen den für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beseitigt werden. Daher sollte ein Rechtsrahmen geschaffen werden, der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Ausübung des Versicherungsgeschäfts im gesamten Binnenmarkt ermöglicht und es Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft somit erleichtert, in der Gemeinschaft belegene Risiken und eingegangene Verpflichtungen zu decken.

(3) Im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes sollten abgestimmte Regelungen für die Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen und - mit Blick auf den Gläubigerschutz - für die Sanierungs- und Liquidationsverfahren im Falle von Versicherungs-Unternehmen aufgestellt werden.

(4) Es empfiehlt sich, bestimmte Unternehmen, die Versicherungsleistungen anbieten, aufgrund ihrer Größe, ihres Rechtsstatus, ihres - durch eine enge Verbindung zum öffentlichen Versicherungssystem gekennzeichneten - Wesens oder ihres spezifischen Leistungsangebots von der mit dieser Richtlinie geschaffenen Regelung auszunehmen. Außerdem ist es wünschenswert, bestimmte Anstalten einiger Mitgliedstaaten auszuschließen, deren Geschäftstätigkeit sich nur auf einen sehr engen Bereich erstreckt und gesetzlich auf ein bestimmtes Gebiet oder einen bestimmten Personenkreis beschränkt ist.

(5) Sehr kleine Versicherungs-Unternehmen, die bestimmte Bedingungen erfüllen, einschließlich der Bedingung, dass ihre Bruttoprämieneinnahmen unter 5 Mio. EUR liegen, sind vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen. Alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die bereits nach den geltenden Richtlinien zugelassen sind, sollten diese Zulassung jedoch behalten, wenn diese Richtlinie umgesetzt wird. Unternehmen, die vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, sollten die Möglichkeit haben, die durch den Vertrag gewährten grundlegenden Freiheiten zu nutzen. Diese Unternehmen können eine Zulassung gemäß dieser Richtlinie beantragen, um in den Genuss der in dieser Richtlinie vorgesehenen einheitlichen Zulassung zu kommen.

(6) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, von Unternehmen, die eine Versicherungs- bzw. Rückversicherungstätigkeit ausüben und die vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, zu verlangen, sich registrieren zu lassen. Die Mitgliedstaaten können diese Unternehmen auch einer fachlichen und rechtlichen Beaufsichtigung unterwerfen.

(7) Mit der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht 12, der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss 13, der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 14, der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente 15 und der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute 16 werden allgemeine Regelungen für die Bereiche Rechnungslegung, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, Finanzinstrumente und Kreditinstitute aufgestellt und einschlägige Begriffe definiert. Es empfiehlt sich, dass einige der Definitionen in jenen Richtlinien auch für die Zwecke dieser Richtlinie gelten.

(8) Für die Aufnahme des Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfts sollte eine vorherige Zulassung erforderlich sein. Folglich muss festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen und nach welchem Verfahren diese Zulassung erteilt beziehungsweise versagt werden kann.

(9) Die durch diese Richtlinie aufgehobenen Richtlinien enthalten keine Vorschriften über den Umfang der Rückversicherungstätigkeiten, die ein Versicherungs-Unternehmen ausüben kann. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, diesbezügliche Vorschriften zu erlassen.

(10) Die in dieser Richtlinie enthaltenen Verweise auf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollten firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen abdecken, es sei denn, für diese Unternehmen wurden besondere Bestimmungen festgelegt.

(11) Da diese Richtlinie ein wichtiges Instrument zur Vollendung des Binnenmarktes darstellt, sollte es Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassen sind, gestattet werden, ihr Geschäft ganz oder teilweise durch die Gründung von Zweigniederlassungen oder die Erbringung von Dienstleistungen in der gesamten Gemeinschaft auszuüben. Daher empfiehlt es sich, insoweit eine Harmonisierung vorzunehmen, als diese notwendig ist, um zu einer gegenseitigen Anerkennung von Zulassungen und Aufsichtssystemen und somit zu einer einheitlichen Zulassung zu gelangen, die gemeinschaftsweit gültig ist und die Beaufsichtigung eines Unternehmens durch den Herkunftsmitgliedstaat ermöglicht.

(12) Die Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) 17 enthält Regelungen für die Benennung von Schadenregulüerungsbeauftragten. Diese Regelungen sollten auch für die Zwecke dieser Richtlinie gelten.

(13) Rückversicherungsunternehmen sollten ihren Geschäftszweck auf das Rückversicherungsgeschäft und damit verbundene Geschäfte beschränken. Diese Vorschrift sollte ein Rückversicherungsunternehmen nicht daran hindern, Tätigkeiten wie statistische oder versicherungsmathematische Beratung, Risikoanalyse oder Untersuchungen für Kunden durchzuführen. Sie kann auch die Funktion einer Holdinggesellschaft und Tätigkeiten der Finanzbranche im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungs-Unternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats 18 umfassen. Diese Vorschrift erlaubt jedenfalls nicht die Ausübung nicht verbundener Bank- und Finanztätigkeiten.

(14) Der Schutz der Versicherungsnehmer setzt voraus, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wirksamen Solvabilitätsvorschriften unterliegen, die eine effiziente Kapitallokation in der Europäischen Union bewirken. Im Lichte der Marktentwicklungen ist das gegenwärtige System nicht mehr angemessen. Daher muss ein neuer regulatorischer Rahmen eingeführt werden.

(15) Entsprechend den jüngsten Entwicklungen beim Risikomanagement im Rahmen der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufseher, des International Accounting Standards Board und des Internationalen Verbands der Versicherungsstatistiker sowie den jüngsten Entwicklungen in anderen Finanzbranchen sollte ein risikobasierter Ansatz gewählt werden, der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Anreize für die richtige Messung und Handhabung von Risiken bietet. Die Harmonisierung sollte verstärkt werden, indem gezielte Regelungen für die Bewertung von Forderungen und Verbindlichkeiten, einschließlich versicherungstechnischer Rückstellungen, aufgestellt werden.

(16) Vorrangiges Ziel der Regulierung und Beaufsichtigung des Versicherungs- und Rückversicherungsgewerbes ist ein angemessener Schutz der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten. Unter den Begriff Anspruchsberechtigte fällt eine natürliche oder juristische Person, die einen Anspruch aufgrund eines Versicherungsvertrags besitzt. Finanzstabilität sowie faire und stabile Märkte sind weitere Ziele der Versicherungs- und Rückversicherungsregulierung und -aufsicht, denen ebenfalls Rechnung zu tragen ist, die jedoch das vorrangige Ziel nicht beeinträchtigen dürfen.

(17) Die in dieser Richtlinie vorgesehene neue Solvabilitätsregelung soll zu einem noch besseren Schutz der Versicherungsnehmer führen. Sie wird den Mitgliedstaaten abverlangen, die Aufsichtsbehörden so auszustatten, dass sie ihre Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie erfüllen können. Hierzu zählen alle erforderlichen Kapazitäten, einschließlich finanzieller und personeller Mittel.

(18) Den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten sollten daher alle erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, damit sie die geordnete Ausübung der Tätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der gesamten Gemeinschaft sowohl im Rahmen der Niederlassungsfreiheit als auch im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gewährleisten können. Um die Wirksamkeit der Beaufsichtigung zu gewährleisten, sollten die Maßnahmen der Aufsichtsbehörden unabhängig von der Bedeutung des betroffenen Unternehmens für die allgemeine Finanzstabilität des Marktes stets in angemessenem Verhältnis zur Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der inhärenten Risiken des Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfts stehen.

(19) Diese Richtlinie sollte kleine und mittlere Versicherungs-Unternehmen nicht übermäßig belasten. Eines der Instrumente zur Verwirklichung dieses Ziels ist die ordnungsgemäße Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dieser Grundsatz sollte sowohl für die Anforderungen an Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als auch für die Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse gelten.

(20) Vor allem sollte diese Richtlinie Versicherungs-Unternehmen, die auf bestimmte Versicherungsarten spezialisiert sind oder Dienste für bestimmte Kundensegmente anbieten, nicht übermäßig belasten und anerkennen, dass sich diese Art der Spezialisierung als wertvolles Instrument für ein effizientes und wirksames Risikomanagement erweisen kann. Zur Erreichung dieses Ziels und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte auch die Möglichkeit vorgesehen werden, Unternehmen ausdrücklich zu gestatten, ihre eigenen Daten zur Kalibrierung der Parameter in den versicherungstechnischen Risikomodulen der Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zu verwenden.

(21) Diese Richtlinie sollte auch dem besonderen Charakter der firmeneigenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Rechnung tragen. Da diese Unternehmen nur Risiken abdecken, die zu dem Industrie- oder Handelskonzern gehören, dem sie angehören, sollten daher gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geeignete Verfahren festgelegt werden, um die Wesensart, den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeit zu berücksichtigen.

(22) Die Beaufsichtigung der Rückversicherungstätigkeit sollte den besonderen Merkmalen des Rückversicherungsgeschäfts Rechnung tragen, insbesondere ihrem globalen Charakter und der Tatsache, dass die Versicherungsnehmer selbst Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sind.

(23) Die Aufsichtsbehörden sollten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen alle Auskünfte verlangen können, die sie für die Beaufsichtigung benötigen, gegebenenfalls einschließlich Angaben, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aufgrund von Rechnungslegungs-, Börsennotierungs- und anderen Rechts- oder Regulierungsvorschriften veröffentlicht.

(24) Für die Überwachung der finanziellen Gesundheit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats zuständig sein. Sie sollten zu diesem Zweck regelmäßig Prüfungen und Bewertungen durchführen.

(25) Die Aufsichtsbehörden sollten berücksichtigen können, wie sich freiwillige Verhaltens- und Transparenzkodizes, die die einschlägigen Institute, die mit nicht regulierten oder alternativen Kapitalanlageinstrumenten arbeiten, befolgen, auf das Risikomanagement und die Vermögensverwaltung auswirken.

(26) Ausgangspunkt für die Adäquanz der quantitativen Anforderungen in der Versicherungsbranche ist die Solvenzkapitalanforderung. Die Aufsichtsbehörden sollten daher nur unter außergewöhnlichen Umständen und in den in dieser Richtlinie genannten Fällen befugt sein, im Anschluss an das aufsichtliche Überprüfungsverfahren einen Kapitalaufschlag auf die Solvenzkapitalanforderung festzusetzen. Die Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung soll das Risikoprofil der meisten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen widerspiegeln. Es mag jedoch Fälle geben, in denen das Standardkonzept dem sehr spezifischen Risikoprofil eines Unternehmens nicht gerecht wird.

(27) Die Festsetzung eines Kapitalaufschlags ist insofern außergewöhnlich, als sie nur als letztes Mittel verwendet werden sollte, wenn andere aufsichtliche Maßnahmen unwirksam oder ungeeignet sind. Ferner sollte der Begriff außergewöhnlich vor dem Hintergrund der besonderen Situation eines Unternehmens und nicht im Zusammenhang mit der Zahl der in einem bestimmten Markt verhängten Kapitalaufschläge gesehen werden.

(28) Der Kapitalaufschlag sollte so lange beibehalten werden wie die Umstände, unter denen er verhängt wurde, nicht beseitigt sind. Weist das umfassende oder partielle interne Modell signifikante Schwächen auf oder versagt die Governance in signifikanter Weise, sollten die Aufsichtsbehörden sicherstellen, dass das betroffene Unternehmen alle erdenklichen Anstrengungen unternimmt, um die Schwächen, die zur Festsetzung des Kapitalaufschlags geführt haben, zu beheben. Wird der Standardansatz jedoch dem sehr spezifischen Risikoprofil eines Unternehmens nicht gerecht, kann der Kapitalaufschlag für mehrere Jahre beibehalten werden.

(29) Manche Risiken werden möglicherweise nicht durch die in der Solvenzkapitalanforderung zum Ausdruck kommenden quantitativen Anforderungen, sondern nur durch Governance-Anforderungen hinreichend angesprochen. Ein wirksames Governance-System ist daher sowohl für das angemessene Management eines Versicherungs-Unternehmens als auch für das Regulierungssystem unerlässlich.

(30) Das Governance-System schließt die Risikomanagementfunktion, die Compliance-Funktion, die interne Revisionsfunktion und die versicherungsmathematische Funktion mit ein.

(31) Eine Funktion ist die administrative Kapazität zur Übernahme bestimmter Governanceaufgaben. Sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, hindert die Festlegung einer bestimmten Funktion das Unternehmen nicht daran, frei darüber zu entscheiden, wie diese Funktion in der Praxis organisiert wird. Dies sollte nicht zu unnötig belastenden Anforderungen führen, da der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens Rechnung zu tragen ist. Es sollte daher möglich sein, diese Funktionen mit eigenem Personal zu besetzen oder sich auf Beratung durch externe Fachleute zu stützen oder innerhalb der durch diese Richtlinie gesetzten Grenzen an Fachleute outzusourcen.

(32) Darüber hinaus sollte es mit Ausnahme der internen Revisionsfunktion in kleineren und weniger komplexen Unternehmen möglich sein, dass mehr als eine Funktion von einer Person oder einer organisatorischen Einheit ausgeführt werden.

(33) Die Funktionen, die das Governance-System umfasst, gelten als Schlüsselfunktionen und damit auch als wichtige und kritische Funktionen.

(34) Sämtliche Personen, die Schlüsselfunktionen wahrnehmen, sollten fachlich qualifiziert und zuverlässig sein. Jedoch sollte nur für die Inhaber von Schlüsselfunktionen eine Meldepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde bestehen.

(35) Bei der Bewertung des geforderten Kompetenzniveaus sollten die fachliche Qualifikation und die Berufserfahrung derjenigen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselfunktionen innehaben, als zusätzliche Faktoren berücksichtigt werden.

(36) Die regelmäßige Überprüfung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs mit Blick auf das eigene Risikoprofil sollte daher fester Bestandteil der Geschäftsstrategie eines jeden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens sein (unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung). Diese Bewertung erfordert weder die Entwicklung eines internen Modells noch dient sie zur Berechnung einer anderen Kapitalanforderung als der Solvenzkapitalanforderung oder der Mindestkapitalanforderung. Die Ergebnisse der einzelnen Überprüfungen sollten der Aufsichtsbehörde im Rahmen der für Aufsichtszwecke zu übermittelnden Informationen gemeldet werden.

(37) Um eine wirksame Beaufsichtigung outgesourcter Funktionen oder Tätigkeiten sicherzustellen, müssen die Aufsichtsbehörden des outsourcenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens Zugang zu allen einschlägigen Daten des outsourcenden Dienstleisters haben, unabhängig davon, ob letzterer der Aufsicht unterliegt, sowie über das Recht verfügen, Prüfungen vor Ort durchzufiühren. Um Marktentwicklungen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Bedingungen für ein Outsourcing weiterhin erfüllt werden, sollten die Aufsichtsbehörden im Voraus über das Outsourcing kritischer oder wichtiger Funktionen oder Tätigkeiten unterrichtet werden. Diese Vorgaben sollten den Arbeiten des Joint Forum Rechnung tragen und den aktuellen Regelungen und Gepflogenheiten im Bankensektor sowie der Richtlünie 2004/39/EG und ihrer Anwendung auf Kreditinstitute entsprechen.

(38) Um Transparenz zu gewährleisten, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mindestens einmal jährlich wesentliche Informationen über ihre Solvabilitäts- und Finanzlage veröffentlichen, d. h. die Informationen der Öffentlichkeit in gedruckter oder elektronischer Form kostenlos verfügbar machen. Die Veröffentlichung weiterer Informationen sollte den Unternehmen freigestellt sein.

(39) Es sollte ein Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden und den Behörden oder Einrichtungen vorgesehen werden, die aufgrund ihrer Funktion zur Stabilisierung des Finanzsystems beitragen. Folglich muss geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Informationsaustausch möglich sein sollte. Wenn Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Aufsichtsbehörden weitergegeben werden dürfen, sollten diese die Möglichkeit erhalten, ihre Zustimmung gegebenenfalls von der Einhaltung strenger Auflagen abhängig zu machen.

(40) Die Aufsichtkonvergenz ist nicht nur bei den Aufsichtsinstrumenten, sondern auch bei den Aufsichtspraktiken voranzutreiben. Der durch den Beschluss 2009/79/EG der Kommission 19 eingesetzte Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (AEAVBA) sollte hierbei eine wichtige Rolle spielen und dem Europäischen Parlament und der Kommission regelmäßig über die erzielten Fortschritte berichten.

(41) Ziel der vom AEAVBa vorzulegenden Informationen und Berichte über Kapitalaufschläge ist es nicht, die Verwendung von Kapitalaufschlägen, so wie sie nach dieser Richtlinie zulässig ist, zu unterbinden, sondern zu einem noch höheren Grad der aufsichtlichen Konvergenz bei der Verwendung von Kapitalaufschlägen zwischen den Aufsichtsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten beizutragen.

(42) Um den Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten und Doppelarbeit zu vermeiden, sollten die Aufsichtsbehörden und die nationalen Statistikbehörden zusammenarbeiten und Informationen austauschen.

(43) Um die Aufsicht über Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie den Schutz der Versicherungsnehmer zu stärken, sollten Abschlussprüfer im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen 20 verpflichtet sein, Sachverhalte mit voraussichtlich schwerwiegenden Auswirkungen auf die Finanzlage oder die Verwaltungsstruktur eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens umgehend zu melden.

(44) Versicherungs-Unternehmen, die sowohl im Bereich der Lebens- als auch der Nichtlebensversicherung tätig sind, sollten diese Geschäftsbereiche zum Schutz der Interessen der Lebensversicherungsnehmer getrennt führen. Insbesondere sollten für diese Unternehmen gleiche Kapitalanforderungen gelten wie für gleichwertige Versicherungsgruppen, die aus einem Lebensversicherungs- und einem Nichtlebensversicherungsunternehmen bestehen, unter Berücksichtigung der erhöhten Übertragbarkeit des Kapitals bei Mehrsparten-Versicherungs-Unternehmen.

(45) Bei der Bewertung der Finanzlage von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten solide wirtschaftliche Grundsätze angewandt und die von den Finanzmärkten ausgehenden Informationen sowie allgemein verfügbare Daten über versicherungstechnische Risiken optimal genutzt werden. Insbesondere sollte der Solvabilitätsanforderung eine wirtschaftliche Bewertung der gesamten Bilanz zugrunde liegen.

(46) Die aufsichtlichen Bewertungsstandards sollten weitestmöglich mit den internationalen Entwicklungen auf dem Gebiet der Rechnungslegung im Einklang stehen, um den bürokratischen Aufwand für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Grenzen zu halten.

(47) Entsprechend diesem Ansatz sollten die Kapitalanforderungen durch Eigenmittel gedeckt werden, wobei es unerheblich ist, ob diese bilanzieller oder außerbilanzieller Art sind. Da nicht alle Finanzmittel im Falle einer Liquidation und unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse einen vollständigen Verlustausgleich bieten, sollten die Eigenmittelbestandteile nach Qualitätskriterien in drei Klassen ("Tiers`) aufgeschlüsselt und der auf die Kapitalanforderungen anrechenbare Eigenmittelbetrag entsprechend begrenzt werden. Die für die Eigenmittelbestandteile geltenden Grenzen sollten nur für die Bestimmung der Solvabilitätssituation von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gelten und die Handlungsfreiheit dieser Unternehmen beim internen Kapitalmanagement nicht weiter einschränken.

(48) Grundsätzlich sind Mittel, die frei von vorhersehbaren Verpflichtungen sind, verfügbar, um durch ungünstige Geschäftsschwankungen verursachte Verluste sowohl unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse als auch im Falle der Liquidation aufzufangen. Aus diesem Grund sollte der größte Teil des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die gemäß den Grundsätzen dieser Richtlinie bewertet werden, als qualitativ hochwertiges Kapital ("Tier 1") behandelt werden.

(49) Nicht alle Vermögenswerte innerhalb eines Unternehmens sind frei von Beschränkungen. In einigen Mitgliedstaaten sind bestimmte Produkte Sonderverbände, in denen einer bestimmten Kategorie von Versicherungsnehmern mehr Rechte an den Vermögenswerten innerhalb ihres eigenen "Sonderverbands" eingeräumt werden. Obwohl diese Vermögenswerte für die Zwecke der Ermittlung der Eigenmittel bei der Berechnung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, können sie tatsächlich nicht zur Deckung von Risiken außerhalb des Sonderverbands bereitgestellt werden. Um mit dem wirtschaftlichen Ansatz in Einklang zu stehen, muss die Bewertung des Eigenmittelbedarfs angepasst werden, damit sie die unterschiedliche Art der Vermögenswerte widerspiegelt, die Teil einer Vereinbarung über einen Sonderverband sind. Ebenso sollte die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung die mit diesem Sonderverband verbundene Reduzierung der Bündelung oder Diversifizierung widerspiegeln.

(50) In einigen Mitgliedstaaten ist es gängige Praxis, dass Versicherungs-Unternehmen Lebensversicherungsprodukte anbieten, bei denen die Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten zum Risikokapital des Unternehmens beitragen im Austausch für den gesamten Ertrag oder einen Teil des Ertrags aus den Beiträgen. Diese akkumulierten Gewinne stellen die Überschussfonds dar, die der juristischen Person gehören, in der sie erwirtschaftet werden.

(51) Überschussfonds sollten im Einklang mit dem in dieser Richtlinie festgelegten wirtschaftlichen Ansatz bewertet werden. In diesem Zusammenhang sollte ein bloßer Hinweis auf die Bewertung der Überschussfonds im Jahresabschluss nicht ausreichend sein. Entsprechend den Eigenmittelanforderungen sollten die Überschussfonds den in dieser Richtlinie für die Einstufung in Klassen ("Tiers") festgelegten Kriterien unterliegen. Dies bedeutet unter anderem, dass nur Überschussfonds, die die Voraussetzungen für die Einstufung in "Tier 1" erfüllen, als "Tier 1"-Kapital betrachtet werden sollten.

(52) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und diesen ähnliche Vereine mit variabler Nachschussverpflichtung können ihre Mitglieder zu Nachschüssen auffordern (Aufforderungen an die Mitglieder zu Nachschüssen), um die Finanzmittel zu erhöhen, die sie zum Ausgleich von Verlusten halten. Diese Aufforderungen an die Mitglieder zu Nachschüssen können für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und diesen ähnliche Vereine auch in Fällen, in denen diese Vereine ungünstigen Geschäftsschwankungen ausgesetzt sind, eine wichtige Finanzquelle darstellen. Aufforderungen an die Mitglieder zu Nachschüssen sollten daher als Bestandteile der ergänzenden Eigenmittel anerkannt und für Solvabilitätszwecke entsprechend behandelt werden. Vor allem bei von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die ausschließlich maritime Risiken versichern, stellt der Rückgriff auf Aufforderungen an die Mitglieder zu Nachschüssen eine seit langem bewährte Praxis dar, für die besondere Einziehungsmodalitäten gelten, und der genehmigte Betrag dieser Nachzahlungsaufforderungen an die Mitglieder sollte als qualitativ gutes Kapital ("Tier 2") behandelt werden. Ebenso sollte bei anderen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen, bei denen Aufforderungen an die Mitglieder zur Beitragsnachzahlung eine ähnliche Qualität aufweisen, der genehmigte Betrag dieser Aufforderungen an die Mitglieder zur Beitragsnachzahlung als qualitativ gutes Kapital ("Tier 2") behandelt werden.

(53) Damit Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihren Verpflichtungen gegenüber Versicherungsnehmern und Begünstigten nachkommen können, sollten die Mitgliedstaaten diesen Unternehmen die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen vorschreiben. Die Grundsätze und die versicherungsmathematische und statistische Methodik, die der Berechnung dieser versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen, sollten gemeinschaftsweit harmonisiert werden, um die Vergleichbarkeit und Transparenz zu verbessern.

(54) Die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen sollte mit der Bewertung von Vermögenswerten und sonstigen Verbindlichkeiten im Einklang stehen, marktkonform sein und den internationalen Entwicklungen im Rechnungslegungs- und Aufsichtswesen entsprechen.

(55) Der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen sollte daher dem Betrag entsprechen, den das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zahlen müsste, wenn es seine vertraglichen Rechte und Pflichten unverzüglich an ein anderes Unternehmen übertragen würde. Somit sollte der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen dem Betrag entsprechen, den ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen (Referenzunternehmen) erwartungsgemäß benötigen würde, um die zugrunde liegenden Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zu übernehmen und zu erfüllen. Die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen sollte die Beschaffenheit des zugehörigen Versicherungsportfolios widerspiegeln. Unternehmensspezifische Informationen, wie Informationen über Schadensregulierung und -aufwendungen, sollten folglich nur insofern in ihre Berechnung eingehen, als diese Informationen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in die Lage versetzen, die Beschaffenheit ihres Versicherungsportfolios besser abzubilden.

(56) Die Annahmen betreffend das Referenzunternehmen, das die zugrunde liegenden Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen übernehmen und erfüllen soll, sollten in der gesamten Gemeinschaft harmonisiert werden. Insbesondere sollten die für das Referenzunternehmen geltenden Annahmen, die dafür ausschlaggebend sind, ob Diversifikationseffekte bei der Berechnung der Risikomarge berücksichtigt werden sollten oder nicht und in welchem Umfang dies geschehen sollte, bei der Folgenabschätzung im Rahmen der Durchführungsmaßnahmen analysiert und auf Gemeinschaftsebene harmonisiert werden.

(57) Zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen sollte es möglich sein, vertretbare Interpolationen und Extrapolationen anhand von Marktwerten, die sich direkt ermitteln lassen, vorzunehmen.

(58) Für eine wirtschaftliche Bewertung der Versicherungs- bzw. Rückversicherungsverbindlichkeiten muss der erwartete Barwert von Versicherungsverbindlichkeiten auf der Grundlage aktueller und glaubwürdiger Informationen sowie realistischer Annahmen unter Berücksichtigung von finanziellen Garantien und Optionen in Versicherungs- oder Rückversicherungskontrakten berechnet werden. Die Anwendung wirksamer und harmonisierter versicherungsmathematischer Methoden sollte zur Pflicht gemacht werden.

(59) Um der besonderen Situation kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung zu tragen, sollten vereinfachte Ansätze für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen vorgesehen werden.

(60) Die Aufsichtsregelung sollte eine risikosensible Anforderung umfassen, die auf einer prospektiven Berechnung beruht, um ein angemessenes und zeitiges Eingreifen der Aufsichtsbehörden sicherzustellen (Solvenzkapitalanforderung) sowie auf einer Sicherheitsschwelle, unter die die Finanzmittel nicht absinken sollten (Mindestkapitalanforderung). Beide Kapitalanforderungen sollten gemeinschaftsweit harmonisiert werden, um einen einheitlichen Schutz der Versicherungsnehmer zu erreichen. Mit Blick auf eine reibungslose Funktionsweise der vorliegenden Richtlinie sollte zwischen der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung angemessener Raum für abgestufte Maßnahmen bestehen.

(61) Um übermäßige potenzielle prozyklische Auswirkungen des Finanzsystems abzufedern und zu vermeiden, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aufgrund vorübergehender negativer Entwicklungen auf den Finanzmärkten übergebührlich gezwungen sind, sich zusätzliches Kapital zu beschaffen oder Anlagen zu veräußern, sollte das Marktrisikomodul der Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung einen symmetrischen Anpassungsmechanismus zur Berücksichtigung von Veränderungen der Aktienkurse einschließen.

Ferner sollte vorgesehen werden, dass die Aufsichtsbehörden im Falle außergewöhnlicher Verluste an den Finanzmärkten und sofern dieser symmetrische Anpassungsmechanismus nicht ausreicht, um sicherzustellen, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihren Solvenzkapitalanforderungen genügen können, die Frist verlängern können, die den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eingeräumt wird, um ihre anrechnungsfähigen Eigenmittel wieder bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe aufzustocken.

(62) Die Solvenzkapitalanforderung sollte anrechnungsfähige Eigenmittel in einer Höhe widerspiegeln, die den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Möglichkeit gibt, signifikante Verluste auszugleichen, und den Versicherungsnehmern und Begünstigten hinreichende Gewähr dafür bietet, dass Zahlungen bei Fälligkeit geleistet werden.

(63) Um sicherzustellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen kontinuierlich unter Berücksichtigung von Veränderungen in ihrem Risikoprofil anrechenbare Eigenmittel halten, die die Solvenzkapitalanforderung abdecken, sollten diese Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung mindestens einmal jährlich berechnen, ständig überwachen und neu berechnen, sobald sich das Risikoprofil entscheidend ändert.

(64) Um ein gutes Risikomanagement zu fördern und die gesetzlichen Kapitalanforderungen mit den Branchengepflogenheiten in Einklang zu bringen, sollte die Solvenzkapitalanforderung bei dem ökonomischen Kapital angesetzt werden, das Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen halten müssen, um sicherzustellen, dass es höchstens in einem von 200 Fällen zur Insolvenz kommen kann oder diese Unternehmen mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,5 % in den kommenden zwölf Monaten weiterhin in der Lage sein werden, ihren Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern und Begünstigten nachzukommen. Dieses ökonomische Kapital sollte auf der Grundlage des tatsächlichen Risikoprofils dieser Unternehmen berechnet werden, wobei die Auswirkungen etwaiger Risikominderungstechniken und Diversifikationseffekte zu berücksichtigen sind.

(65) Für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung sollte eine Standardformel festgelegt werden, nach der alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihr ökonomisches Kapital bewerten können. Die Standardformel sollte modular aufgebaut sein, das heißt, in einem ersten Schritt sollten die Risiken in den einzelnen Risikokategorien ermittelt und in einem zweiten Schritt zusammengerechnet werden. Kann das tatsächliche versicherungstechnische Risikoprofil des Versicherungs-Unternehmens durch Verwendung unternehmensspezifischer Parameter besser abgebildet werden, sollte dies gestattet werden, sofern diese Parameter nach einer Standardmethode ermittelt werden.

(66) Um der besonderen Situation kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung zu tragen, sollten vereinfachte Ansätze für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß der Standardformel vorgesehen werden.

(67) Der neue risikobasierte Ansatz schließt das Konzept der quantitativen Anlagebeschränkungen und die Kriterien für die Zulässigkeit von Vermögenswerten grundsätzlich nicht ein. Gleichwohl sollte es möglich sein, Anlagebeschränkungen und Kriterien hinsichtlich der Anrechnungsfähigkeit von Vermögenswerten einzuführen, um Risiken zu erfassen, die durch ein Untermodul der Standardformel nicht hinreichend erfasst werden.

(68) Entsprechend dem risikoorientierten Ansatz der Solvenzkapitalanforderung sollte es unter bestimmten Umständen möglich sein, anstelle der Standardformel vollständige oder partielle interne Modelle zur Berechnung dieser Anforderung zu verwenden. Damit Versicherungsnehmer und Begünstigte das gleiche Sicherheitsniveau genießen, sollten solche internen Modelle der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung nach harmonisierten Verfahren und Standards bedürfen.

(69) Wenn die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel unter die Mindestkapitalanforderung absinken, sollte die Zulassung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen widerrufen werden, falls sie nicht in der Lage sind, die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel innerhalb kurzer Zeit wieder auf die Höhe der Mindestkapitalanforderung aufzustocken.

(70) Die Mindestkapitalanforderung sollte ein Mindestniveau gewährleisten, unter das die Finanzmittel nicht absinken dürfen. Dieses Niveau muss nach einer einfachen Formel, für die eine festgelegte Unter- und Obergrenze gilt, die auf der risikobasierten Solvenzkapitalanforderung basiert, um eine schrittweise Verschärfung der aufsichtlichen Maßnahmen zu ermöglichen, und anhand von überprüfbaren Daten berechnet werden.

(71) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten über Vermögenswerte von hinreichender Qualität verfügen, um ihren Finanzbedarf insgesamt decken zu können. Anlagen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten stets nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht verwaltet werden.

(72) Die Mitgliedstaaten sollten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht vorschreiben, ihr Vermögen in bestimmte Anlagewerte zu investieren, da derartige Vorschriften mit der in Artikel 56 des Vertrags vorgesehenen Liberalisierung des Kapitalverkehrs unvereinbar sein könnten.

(73) Bestimmungen, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, in irgendeiner Form die Verpfändung von Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bedecken, vorzuschreiben, wenn der Versicherer durch ein nach dieser Richtlinie zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder durch ein Unternehmen aus einem Drittland mit einer gleichwertigen Aufsichtsregelung rückversichert wird, müssen untersagt werden.

(74) Der Rechtsrahmen enthält bislang weder detaillierte Kriterien für eine aufsichtsrechtliche Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs einer Beteiligung noch ein Verfahren für ihre Anwendung. Um die nötige Rechtssicherheit, Klarheit und Vorhersehbarkeit in Bezug auf den Beurteilungsprozess und das entsprechende Ergebnis zu schaffen, müssen deshalb die Kriterien und das Verfahren der aufsichtsrechtlichen Beurteilung geklärt werden. Beides wurde durch die Richtlinie 2007/44/EG eingeführt. Die entsprechenden Bestimmungen sollten für die Bereiche Versicherung und Rückversicherung kodifiziert und in die vorliegende Richtlinie übernommen werden.

(75) Eine weitestmögliche gemeinschaftsweite Harmonisierung dieser Verfahren und aufsichtsrechtlichen Beurteilung ist folglich unerlässlich. Allerdings sollten die Bestimmungen über qualifizierte Beteiligungen die Mitgliedstaaten nicht daran hindern zu verlangen, dass die Aufsichtsbehörden über den Erwerb von Beteiligungen, die unterhalb der in jenen Bestimmungen festgelegten Schwellenwerte liegen, informiert werden müssen, sofern ein Mitgliedstaat für diesen Zweck nicht mehr als eine einzige zusätzliche Schwelle unterhalb von 10 % festlegt. Auch sollten die Aufsichtsbehörden durch jene Bestimmungen nicht daran gehindert werden, allgemeine Leitlinien zu der Frage festzulegen, ab welcher Höhe davon auszugehen ist, dass mit den betreffenden Beteiligungen ein erheblicher Einfluss ausgeübt wird.

(76) In Anbetracht der wachsenden Mobilität der Bürger der Union wird die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zunehmend grenzüberschreitend angeboten. Um zu gewährleisten, dass das Grüne-Karte-System und die Vereinbarungen zwischen den nationalen Büros der Kraftfahrzeugversicherer weiterhin ordnungsgemäß funktionieren, sollten die Mitgliedstaaten von Versicherungs-Unternehmen, die auf ihrem Gebiet im Rahmen der Dienstleistungserbringung Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen anbieten, verlangen können, dass sie sich dem nationalen Versicherungsbüro und dem in diesem Mitgliedstaat eingerichteten Garantiefonds anschließen und sich an deren Finanzierung beteiligen. Der Mitgliedstaat der Dienstleistung sollte von Unternehmen, die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen anbieten, verlangen, dass sie in seinem Gebiet einen Vertreter benennen, der alle erforderlichen Informationen über Schadensfälle zusammenträgt und das betreffende Unternehmen vertritt.

(77) In einem Binnenmarkt liegt es im Interesse der Versicherungsnehmer, dass sie zu einer möglichst breiten Palette der in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungsprodukte Zugang erhalten. Der Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, oder der Mitgliedstaat der Verpflichtung sollte daher sicherstellen, dass alle in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungsprodukte ungehindert auf seinem Gebiet vertrieben werden können, soweit sie nicht den gesetzlichen Vorschriften, die in diesem Mitgliedstaat das Allgemeininteresse schützen, zuwiderlaufen und dieses Interesse nicht durch die Regeln des Herkunftsmitgliedstaats geschützt wird.

(78) Für den Fall, dass sich ein Versicherungs-Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, oder in dem Mitgliedstaat der Verpflichtung nicht an die geltenden Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses hält, sollten Sanktionen vorgesehen werden.

(79) In einem Versicherungsbinnenmarkt steht den Verbrauchern eine größere und vielfältigere Auswahl an Verträgen zur Verfügung. Wenn ihnen diese Vielfalt und der verschärfte Wettbewerb in vollem Umfang zugute kommen sollen, müssen sie vor Vertragsabschluss und während der gesamten Vertragslaufzeit alle erforderlichen Informationen erhalten, um entscheiden zu können, welcher Vertrag ihren Bedürfnissen am besten entspricht.

(80) Ein Versicherungs-Unternehmen, das Beistandsverträge anbietet, sollte über die nötigen Mittel verfügen, um die Naturalleistungen, die es anbietet, innerhalb einer angemessenen Zeit erbringen zu können. Für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung und der absoluten Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für ein solches Unternehmen sollten besondere Bestimmungen festegelegt werden.

(81) Die wirksame Ausübung des Geschäfts der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene für Tätigkeiten, die aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs von der internationalen Mitversicherung abgedeckt werden können, sollte durch ein Mindestmaß an Harmonisierung erleichtert werden, um Wettbewerbsverzerrungen und Ungleichbehandlung zu vermeiden. In diesem Zusammenhang sollte das führende Versicherungs-Unternehmen Schäden feststellen und die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen festlegen. Außerdem sollte im Bereich der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene eine gezielte Zusammenarbeit sowohl zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten als auch zwischen diesen Behörden und der Kommission vorgesehen werden.

(82) Im Interesse des Versichertenschutzes sollten die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Rechtsschutzversicherung harmonisiert werden. Interessenkonflikte, die insbesondere entstehen können, wenn das Versicherungs-Unternehmen eine andere Person versichert oder einen Rechtsschutzversicherten gleichzeitig anderweitig versichert hat, sollten weitestmöglich ausgeschaltet oder beigelegt werden. Ein angemessener Schutz der Versicherungsnehmer kann zu diesem Zweck auf mehrerlei Weise erreicht werden. Unabhängig davon, welches Mittel gewählt wird, sollten die Interessen der Rechtsschutzversicherten durch gleichwertige Bestimmungen geschützt werden.

(83) Streitigkeiten zwischen Versicherten und Versicherungs-Unternehmen in Bezug auf die Rechtsschutzversicherung sollten so fair und rasch wie möglich beigelegt werden. Es empfiehlt sich daher, dass die Mitgliedstaaten ein Schiedsverfahren oder ein Verfahren mit vergleichbaren Garantien vorsehen.

(84) In einigen Mitgliedstaaten tritt die private oder freiwillige Krankenversicherung ganz oder teilweise an die Stelle des durch die Sozialversicherungssysteme gebotenen Schutzes im Krankheitsfall. Die besondere Art dieser Krankenversicherung unterscheidet sie von anderen Zweigen der Schadensversicherung und der Lebensversicherung insofern, als sicherzustellen ist, dass die Versicherungsnehmer unabhängig von ihrem Alter oder Risikoprofil tatsächlich eine private oder freiwillige Krankenversicherung in Anspruch nehmen können. Angesichts der besonderen Art und der sozialen Auswirkungen von Krankenversicherungsverträgen sollten die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, im Falle der privaten oder freiwilligen Krankenversicherung eine systematische Mitteilung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen verlangen können, um nachzuprüfen, ob die betreffenden Verträge ganz oder teilweise den Schutz ersetzen können, der durch das Sozialversicherungssystem gewährt wird. Eine solche Überprüfung sollte aber keine Vorbedingung für den Vertrieb des Produkts sein.

(85) Einige Mitgliedstaaten haben zu diesem Zweck besondere Rechtsvorschriften erlassen. Aus Gründen des Allgemeininteresses sollten solche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten werden können, sofern sie die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nicht unzulässigerweise einschränken; allerdings sollten diese Rechtsvorschriften in gleicher Weise angewandt werden. Diese Rechtsvorschriften können entsprechend den Bedingungen in jedem Mitgliedstaat unterschiedlich ausgestaltet sein. Der angestrebte Schutz des Allgemeininteresses kann auch dadurch erreicht werden, dass den Unternehmen, die private oder freiwillige Krankenversicherungen anbieten, vorgeschrieben wird, Standardverträge, die denselben Schutz wie das gesetzliche Sozialversicherungssystem vorsehen, zu einem Beitragssatz anzubieten, der einen vorgeschriebenen Höchstsatz nicht übersteigt, und sich an einem Verlustausgleichssystem zu beteiligen. Es kann auch vorgeschrieben werden, dass die private oder freiwillige Krankenversicherung in versicherungstechnischer Hinsicht ähnlich zu betreiben ist wie die Lebensversicherung.

(86) Die Aufnahmemitgliedstaaten sollten von jedem Versicherungs-Unternehmen, das in ihrem Gebiet auf eigenes Risiko in der Pflichtversicherung von Arbeitsunfällen tätig ist, die Einhaltung der in ihrem innerstaatlichen Recht eigens für diese Pflichtversicherung vorgesehenen Vorschriften verlangen können. Hiervon ausgenommen werden sollten allerdings die Vorschriften über die Finanzaufsicht, die weiterhin in die ausschließliche Zuständigkeit des Herkunftsmitgliedstaats fallen sollten.

(87) In einigen Mitgliedstaaten gibt es keine Versicherungssteuer, während die meisten Mitgliedstaaten auf Versicherungsverträge besondere Steuern oder andere Abgaben einschließlich Zuschlägen für Ausgleichsorgane erheben. Zwischen den Mitgliedstaaten, die diese Steuern und Abgaben erheben, bestehen erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Gestaltung und der Sätze der Steuern und Abgaben. Diese Unterschiede dürfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen beim Angebot von Versicherungen zwischen den Mitgliedstaaten führen. Vorbehaltlich einer weiter gehenden Harmonisierung kann dem dadurch begegnet werden, dass das Steuersystem und andere Abgabensysteme des Mitgliedstaats angewandt werden, in dem die Risiken belegen sind oder in dem die Verpflichtungen eingegangen werden. Es obliegt den Mitgliedstaaten, Regelungen festzulegen, durch die die Erhebung dieser Steuern und Abgaben sichergestellt wird.

(88) Diejenigen Mitgliedstaaten, die die Verordnung (EG) Nr. 593/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) 21 nicht anwenden müssen, sollten zur Klärung der Frage, welches Recht auf die unter Artikel 7 jener Verordnung fallenden Versicherungsverträge anwendbar ist, im Einklang mit dieser Richtlinie nach den Bestimmungen jener Verordnung verfahren.

(89) Um den internationalen Aspekten der Rückversicherung Rechnung zu tragen, sollte der Abschluss internationaler Vereinbarungen mit Drittländern ermöglicht werden, in denen festgelegt wird, mit welchen Mitteln Rückversicherungsunternehmen, die im Staatsgebiet einer Vertragspartei tätig sind, überwacht werden sollen. Außerdem sollte ein flexibles Verfahren vorgesehen werden, um auf Gemeinschaftsebene die Gleichwertigkeit der Aufsicht gegenüber Drittländern feststellen zu können und so die Liberalisierung des Rückversicherungsgeschäfts in Drittländern im Wege der Niederlassung oder der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zu verbessern.

(90) Aufgrund der besonderen Art des Finanzrückversicherungsgeschäfts sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Finanzrückversicherungsverträge abschließen oder Finanzrückversicherungsgeschäfte betreiben, die Risiken aus diesen Verträgen oder Geschäften richtig erkennen, messen und steuern können.

(91) Für Zweckgesellschaften, die Risiken von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übernehmen, selbst jedoch kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sind, sollten geeignete Regelungen vorgesehen werden. Von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sollten als Beträge betrachtet werden, die im Rahmen von Rückversicherungs- oder Retrozessionsverträgen abgezogen werden dürfen.

(92) Vor dem 31. Oktober 2012 zugelassene Zweckgesellschaften sollten dem Recht des Mitgliedstaats unterliegen, das die Zweckgesellschaft zugelassen hat. Zur Vermeidung von Aufsichtsarbitrage sollte jedoch jede neue Tätigkeit, die von einer solchen Zweckgesellschaft nach dem 31. Oktober 2012 aufgenommen wird, den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen.

(93) Angesichts des zunehmend grenzüberschreitenden Charakters des Versicherungsgeschäfts sollten die Unterschiede zwischen den Regelungen der Mitgliedstaaten für Zweckgesellschaften, die den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen, so weit wie möglich verringert werden, wobei ihre Aufsichtsstrukturen zu berücksichtigen sind.

(94) Im Zusammenhang mit Zweckgesellschaften sollten weitere Arbeiten durchgeführt werden, wobei die in anderen Finanzsektoren durchgeführten Arbeiten berücksichtigt werden sollten.

(95) Maßnahmen zur Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe sollten den Behörden, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beaufsichtigen, eine fundiertere Beurteilung von dessen finanzieller Situation ermöglichen.

(96) Bei einer derartigen Gruppenaufsicht sollten Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Versicherungsholdinggesellschaften soweit erforderlich berücksichtigt werden. Diese Richtlinie sollte jedoch in keiner Weise eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten beinhalten, diese Unternehmen auf individueller Basis zu beaufsichtigen.

(97) Während die Einzelaufsicht über Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wesentlicher Grundsatz der Versicherungsaufsicht ist und bleibt, muss doch geregelt werden, welche Unternehmen unter die Aufsicht auf Gruppenebene fallen.

(98) Vorbehaltlich gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Rechtsvorschriften sollten sich Unternehmen, insbesondere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und diesen ähnliche Vereine, zu Konzernen oder Gruppen zusammenschließen können, zwischen denen keine Kapitalbeziehungen, sondern festgeschriebene starke und nachhaltige Beziehungen bestehen, die auf einer vertraglichen oder sonstigen maßgebenden Anerkennung beruhen, die die Finanzsolidarität zwischen diesen Unternehmen gewährleistet. Wird aufgrund einer zentralisierten Koordinierung ein beherrschender Einfluss ausgeübt, sollten diese Unternehmen denselben Aufsichtsregeln unterliegen, wie sie für Gruppen vorgesehen sind, zwischen denen Kapitalbeziehungen bestehen, so dass ein angemessenes Schutzniveau für die Versicherungsnehmer und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Gruppen hergestellt werden.

(99) Die Gruppenaufsicht sollte in jedem Fall auf der Ebene des obersten Mutterunternehmens stattfinden, das seinen Sitz in der Gemeinschaft unterhält. Die Mitgliedstaaten sollten ihren Aufsichtsbehörden allerdings gestatten können, die Gruppenaufsicht auf einer begrenzten Anzahl von niedrigeren Ebenen anzuwenden, wenn sie dies als notwendig erachten.

(100) Bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die einer Gruppe angehören, muss die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet werden.

(101) Die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für eine Gruppe sollte der globalen Risikodiversifizierung Rechnung tragen, die in allen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dieser Gruppe existiert, um die Risikoexponierung der Gruppe angemessen zu berücksichtigen.

(102) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die einer Gruppe angehören, sollten die Genehmigung eines internen Modells für die Solvabilitätsberechnung sowohl auf der Ebene der Gruppe und auch des einzelnen Unternehmens beantragen können.

(103) Auch wenn einige Bestimmungen dieser Richtlinie dem AEAVBa ausdrücklich eine Vermittlungs- oder Beratungsfunktion zuweisen, sollte dies den AEAVBa nicht daran hindern, auch in Bezug auf andere Bestimmungen eine Vermittlungs- oder Beratungsfunktion wahrzunehmen.

(104) Diese Richtlinie spiegelt ein innovatives Aufsichtsmodell wider, bei dem der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde eine Schlüsselfunktion zukommt, während der für die Einzelaufsicht zuständigen Behörde weiterhin eine wichtige Rolle zuerkannt wird. Die Befugnisse und Verantwortlichkeiten der Aufsichtsbehörden gehen Hand in Hand mit ihrer Verantwortlichkeit.

(105) Alle Versicherungsnehmer und Begünstigten sollten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes gleich behandelt werden. Zu diesem Zweck sollte jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass alle Maßnahmen, die von einer Aufsichtsbehörde auf der Grundlage des nationalen Mandats dieser Aufsichtsbehörde getroffen werden, nicht als Verstoß gegen die Interessen des betreffenden Mitgliedstaats oder der Versicherungsnehmer und Begünstigten in diesem Mitgliedstaat betrachtet werden. Bei allen Schadensregulierungen und Liquidationen sollten Vermögenswerte ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes gerecht auf alle betroffenen Versicherungsnehmer verteilt werden.

(106) Es muss dafür gesorgt werden, dass die Eigenmittel innerhalb der Gruppe angemessen verteilt und bei Bedarf zum Schutz von Versicherungsnehmern und Begünstigten verfügbar sind. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe sollten zu diesem Zweck über ausreichende Eigenmittel verfügen, um ihre Solvenzkapitalanforderung zu decken.

(107) Alle an der Gruppenaufsicht beteiligten Aufsichtsbehörden sollten in der Lage sein, die getroffenen Entscheidungen zu verstehen, insbesondere wenn diese Entscheidungen von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde getroffen werden. Zweckdienliche Informationen sollten daher, sobald sie einer der Aufsichtsbehörden zur Kenntnis gelangen, an die anderen Aufsichtsbehörden weitergeleitet werden, damit sich alle Aufsichtsbehörden eine Meinung anhand der gleichen zweckdienlichen Informationen bilden können. Gelingt es den zuständigen Aufsichtsbehörden nicht, eine Einigung zu erzielen, sollte beim AEAVBa qualifizierter Rat eingeholt werden, um die Angelegenheit zu klären.

(108) Die Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das Tochter-Unternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder eines Drittlandsversicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmens ist, kann von den finanziellen Mitteln der Versicherungsgruppe, der es angehört, und von deren Verteilung innerhalb der Versicherungsgruppe abhängen. Die Aufsichtsbehörden sollten daher die Möglichkeit erhalten, eine Beaufsichtigung der Gruppe durchzuführen und auf der Ebene des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Solvabilität des Unternehmens unzureichend ist oder unzureichend zu werden droht.

(109) Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen könnten die Finanzlage von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beeinflussen. Die Aufsichtsbehörden sollten daher die Möglichkeit haben, derartige Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen einer Aufsicht zu unterwerfen, wobei die Art der Beziehungen zwischen beaufsichtigten Unternehmen und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Versicherungsholdinggesellschaften zu berücksichtigen ist, und auf der Ebene des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn seine Solvabilität unzureichend ist oder unzureichend zu werden droht.

(110) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe sollten über geeignete Governance-Strukturen verfügen, die der aufsichtlichen Überprüfung unterliegen sollten.

(111) Bei Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen, die der Gruppenaufsicht unterliegen, sollte von den beteiligten Aufsichtsbehörden stets eine Behörde als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde benannt werden. Die Rechte und Pflichten der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde sollten auch angemessene Koordinierungs- und Entscheidungsbefugnisse beinhalten. Die an der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ein und derselben Gruppe beteiligten Behörden sollten Koordinierungsvereinbarungen treffen.

(112) Da der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde immer mehr Zuständigkeiten übertragen werden, sollte sichergestellt werden, dass die Kriterien für die Auswahl der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nicht umgangen werden. Insbesondere in den Fällen, in denen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde aufgrund der Struktur der Gruppe und des relativen Gewichts der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten in verschiedenen Märkten bestimmt wird, sollten gruppeninterne Transaktionen und Gruppenrückversicherung bei der Bewertung ihrer relativen Bedeutung innerhalb eines Marktes nicht doppelt gezählt werden.

(113) Die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen der Gruppe niedergelassen sind, sollten durch ein Aufsichtskollegium (das Kollegium) in die Gruppenaufsicht einbezogen werden. Sie sollten alle Zugang zu Informationen haben, die anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums zur Verfügung stehen, und aktiv und laufend in die Entscheidungsprozesse eingebunden werden. Zwischen den für die Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zuständigen Behörden sowie zwischen diesen Behörden und den für Unternehmen in anderen Finanzbereichen zuständigen Aufsichtsbehörden sollte eine Zusammenarbeit eingerichtet werden.

(114) Die Tätigkeiten des Kollegiums sollten der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit aller der Gruppe angehörenden Unternehmen einhergehen, und der grenzüberschreitenden Dimension angemessen sein. Das Kollegium sollte eingesetzt werden, um dafür zu sorgen, dass die Zusammenarbeit, der Informationsaustausch und die Konsultationsprozesse zwischen den Aufsichtsbehörden des Kollegiums tatsächlich im Einklang mit dieser Richtlinie erfolgen. Die Aufsichtsbehörden sollten das Kollegium nutzen, um die Konvergenz ihrer jeweiligen Entscheidungen zu fördern und bei der Beaufsichtigung der gesamten Gruppe nach einheitlichen Kriterien eng zusammenzuarbeiten.

(115) Diese Richtlinie sollte für den AEAVBa eine beratende Funktion vorsehen. Die Empfehlung des AEAVBa an die zuständige Aufsichtsbehörde sollte für diese Aufsichtsbehörde bei ihrer Entscheidung nicht bindend sein. Die zuständige Aufsichtsbehörde sollte bei ihrer Entscheidung dieser Empfehlung in vollem Umfang Rechnung tragen und gegebenenfalls darlegen, warum ihre Entscheidung erheblich von dieser Empfehlung abweicht.

(116) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die zu einer Gruppe mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft gehören, sollten einer gleichwertigen und angemessenen Gruppenaufsicht unterliegen. Folglich muss dafür gesorgt werden, dass die Regelungen transparent sind und mit Drittlandsbehörden Informationen über alle maßgeblichen Sachverhalte ausgetauscht werden. Um einen harmonisierten Ansatz bei der Feststellung und Bewertung der Gleichwertigkeit der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen durch Drittländer zu gewährleisten, sollte die Kommission einen bindenden Beschluss über die Gleichwertigkeit der Solvabilitätsvorschriften eines Drittlands fassen. Bei Drittländern, für die die Kommission keinen Beschluss gefasst hat, sollte die Bewertung der Gleichwertigkeit durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen zuständigen Aufsichtsbehörden vorgenommen werden.

(117) Da die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren nicht harmonisiert sind, empfiehlt es sich im Rahmen des Binnenmarktes, die gegenseitige Anerkennung von Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsvorschriften für Versicherungs-Unternehmen sowie die nötige Zusammenarbeit sicherzustellen, wobei den Geboten der Einheit, der Universalität, der Abstimmung und der Publizität dieser Maßnahmen sowie der Gleichbehandlung und des Schutzes der Versicherungsgläubiger Rechnung zu tragen ist.

(118) Es sollte sichergestellt werden, dass Sanierungsmaßnahmen, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats beschlossen werden, um die finanzielle Gesundheit eines Versicherungs-Unternehmens zu erhalten oder wiederherzustellen und eine Liquidation nach Möglichkeit abzuwenden, in der gesamten Gemeinschaft uneingeschränkt wirksam werden. Die Wirkung derartiger Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren gegenüber Drittländern sollte indes unberührt bleiben.

(119) Es ist eine Unterscheidung zwischen den für Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren zuständigen Behörden und den Aufsichtsbehörden der Versicherungs-Unternehmen zu treffen.

(120) Im Einklang mit den geltenden Grundsätzen der Insolvenzverfahren sollte die für Insolvenzzwecke geltende Definition einer Zweigniederlassung berücksichtigen, dass nur das Versicherungs-Unternehmen Rechtspersönlichkeit hat. Die Frage, wie im Falle der Liquidation des Versicherungs-Unternehmens das Vermögen und die Verbindlichkeiten unabhängiger Personen zu behandeln sind, die dauerhaft befugt sind, als Bevollmächtigter des Versicherungs-Unternehmens zu handeln, sollte allerdings nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats entschieden werden.

(121) Es sollte geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen Liquidationsverfahren, die nicht infolge der Insolvenz eröffnet werden, in denen jedoch für Versicherungsforderungen Anspruch auf bevorrechtigte Befriedigung besteht, in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Forderungen von Arbeitnehmern eines Versicherungs-Unternehmens aufgrund eines Arbeitsvertrags bzw. Arbeitsverhältnisses sollten auf ein nationales Lohnsicherungssystem übergehen können. Solche übergegangenen Forderungen sollten nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats (lex concursus) behandelt werden.

(122) Sanierungsmaßnahmen schließen die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens nicht aus. Ein Liquidationsverfahren sollte daher auch ohne bzw. nach dem Beschluss von Sanierungsmaßnahmen eröffnet und durch einen Vergleich oder durch ähnliche Maßnahmen, einschließlich Sanierungsmaßnahmen, abgeschlossen werden können.

(123) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sollten als Einzige befugt sein, über Verfahren zur Liquidation eines Versicherungs-Unternehmens zu entscheiden. Die Entscheidungen sollten in der gesamten Gemeinschaft wirksam werden und von allen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Die Entscheidungen sollten gemäß den Verfahren des Herkunftsmitgliedstaats und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Auch bekannte, in der Gemeinschaft ansässige Gläubiger sollten unterrichtet werden und das Recht haben, Forderungen anzumelden und zu erläutern.

(124) Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Versicherungs-Unternehmens sollten in das Liquidationsverfahren einbezogen werden.

(125) Alle Voraussetzungen für die Eröffnung, Durchführung und Beendigung eines Liquidationsverfahrens sollten durch das Recht des Herkunftsmitgliedstaats geregelt werden.

(126) Um ein koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Aufsichtsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Eröffnung des Liquidationsverfahrens unterrichtet werden.

(127) Es ist äußerst wichtig, dass Forderungen, die Versicherten, Versicherungsnehmern, Begünstigten und geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch gegen das Versicherungs-Unternehmen haben, aufgrund von Versicherungsgeschäften zustehen, im Liquidationsverfahren geschützt sind, wobei sich dieser Schutz allerdings nicht auf Forderungen erstrecken sollte, die nicht aufgrund von Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen oder sonstigen Versicherungsgeschäften bestehen, sondern aufgrund der zivilrechtlichen Haftung, die ein Bevollmächtigter im Zuge der Vertragsverhandlungen ausgelöst hat, ohne nach dem für den Versicherungsvertrag oder das sonstige Versicherungsgeschäft maßgebenden Recht aufgrund des betreffenden Vertrags oder Geschäfts dafür persönlich einstehen zu müssen. Um dies zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten zwischen gleichwertigen Methoden zur Gewährleistung der besonderen Behandlung von Versicherungsgläubigern auswählen können, wobei keine dieser Methoden einen Mitgliedstaat daran hindern darf, einen Rangunterschied zwischen verschiedenen Kategorien von Versicherungsforderungen vorzusehen. Außerdem sollte ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Versicherungsgläubiger und dem Schutz anderer gemäß dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats bevorrechtigter Gläubiger sichergestellt werden.

(128) Die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens sollte den Widerruf der Zulassung des Versicherungs-Unternehmens zur Geschäftstätigkeit zur Folge haben, sofern die Zulassung nicht bereits zuvor widerrufen wurde.

(129) Gläubiger sollten das Recht haben, in einem Liquidationsverfahren ihre Forderungen anzumelden oder schriftlich zu erläutern. Forderungen von Gläubigern, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat ansässig sind, sollten ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz genauso behandelt werden wie gleichwertige Forderungen von Gläubigern im Herkunftsmitgliedstaat.

(130) Um in den anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, muss geregelt werden, welches Recht für die Auswirkungen von Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren auf anhängige Rechtsstreitigkeiten und Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger gilt.

(131) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 22 erlassen werden.

(132) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zur Anpassung der Anhänge sowie Maßnahmen zu erlassen, mit denen namentlich die Aufsichtsbefugnisse und die zu treffenden Maßnahmen spezifiziert und detailliertere Anforderungen etwa für das Governance-System, die Offenlegungspflichten, die Bewertungskriterien bei qualifizierten Beteiligungen, die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und Kapitalanforderungen, die Anlagevorschriften und die Gruppenaufsicht festgelegt werden. Die Kommission sollte auch die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, die Drittstaaten den Status der Gleichstellung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie verleiht. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(133) Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(134) Die Richtlinie 64/225/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Beseitigung der Beschränkungen bei der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Rückversicherung und der Retrozession 23, die Richtlinie 73/240/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit auf dem Gebiet der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung 24, die Richtlinie 76/580/EWG des Rates vom 29. Juni 1976 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) 25 und die Richtlinie 84/641/EWG des Rates vom 10. Dezember 1984 zur insbesondere auf die touristische Beistandsleistung bezüglichen Änderung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) 26 sind hinfällig geworden und sollten daher aufgehoben werden.

(135) Die Pflicht zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht betrifft nur jene Bestimmungen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(136) Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung dieser Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen.

(137) Die Kommission wird die Angemessenheit bestehender Garantiesysteme im Versicherungssektor prüfen und einen geeigneten Legislativvorschlag vorlegen.

(138) In Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung 27 wird auf die geltenden Rechtsvorschriften über Solvabilitätsspannen verwiesen. Diese Verweise sollten beibehalten werden, um den Status quo aufrechtzuerhalten. Die Kommission sollte die Überprüfung der Richtlinie 2003/41/EG gemäß Artikel 21 Absatz 4 dieser Richtlinie so schnell wie möglich vornehmen. Die Kommission sollte mit Unterstützung des AEAVBa ein sachgerechtes System von Solvabilitätsvorschriften für die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung entwickeln und dabei den wichtigsten Besonderheiten der Versicherung in vollem Umfang Rechnung tragen und daher nicht davon ausgehen, dass die Anwendung dieser Richtlinie für diese Einrichtungen vorgeschrieben wird.

(139) Durch den Erlass dieser Richtlinie ändert sich das Risikoprofil des Versicherungs-Unternehmens gegenüber dem Versicherungsnehmer. Die Kommission sollte so bald wie möglich, spätestens jedoch Ende 2010 einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung 28 vorlegen, der den Folgen der vorliegenden Richtlinie für Versicherungsnehmer Rechnung trägt.

(140) Weitere umfassende Reformen der rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Ausgestaltung des Finanzsektors der Europäischen Union sind dringend erforderlich und sollten von der Kommission unter gebührender Berücksichtigung der von der Expertengruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosiere am 25. Februar 2009 vorgelegten Schlussfolgerungen umgehend vorgelegt werden. Die Kommission sollte Rechtsvorschriften zur Beseitigung der Unzulänglichkeiten vorschlagen, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Modalitäten der aufsichtsrechtlichen Koordinierung und Zusammenarbeit festgestellt wurden.

(141) Der AEAVBa muss um Empfehlungen ersucht werden, wie die Fragen einer verstärkten Gruppenaufsicht und des Kapitalmanagements innerhalb einer Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen am besten gelöst werden können. Der AEAVBa sollte um Ratschläge ersucht werden, die es der Kommission erleichtern, Vorschläge unter Bedingungen zu erarbeiten, die mit einem hohen Schutzniveau für die Versicherungsnehmer (und Begünstigten) und der Sicherung der Finanzstabilität in Einklang stehen. In dieser Hinsicht sollte der AEAVBa aufgefordert werden, der Kommission Ratschläge zur Struktur und zu den Grundsätzen möglicher künftiger Änderungen dieser Richtlinie zu erteilen, die sich als notwendig erweisen könnten, um gegebenenfalls vorgeschlagene Änderungen in Kraft zu setzen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht und im Anschluss daran geeignete Vorschläge für alternative Systeme für die Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen innerhalb einer Gruppe zur Förderung eines effizienten Kapitalmanagements innerhalb der Gruppe vorlegen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein angemessener flankierender Regelungsrahmen für die Einführung eines solchen Systems vorhanden ist.

Insbesondere ist es wünschenswert, dass sich eine Regelung für die Unterstützung innerhalb der Gruppe auf solide Grundlagen stützt, d. h. auf die Existenz harmonisierter und angemessen finanzierter Versicherungsgarantiesysteme, eines für die zuständigen Behörden, Zentralbanken und Finanzministerien geltenden harmonisierten, rechtsverbindlichen Rahmens für Krisenmanagement, Krisenbewältigung und fiskalische Lastenteilung im Krisenfall, bei dem Aufsichtsbefugnisse und fiskalische Zuständigkeiten aufeinander abgestimmt sind, eines rechtsverbindlichen Rahmens für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Aufsichtsbehörden, eines harmonisierten Rahmens für frühzeitige Interventionen und eines harmonisierten Rahmens für die Übertragung von Vermögenswerten und Insolvenz- und Liquidationsverfahren, durch den die einschlägigen nationalen gesellschaftsrechtlichen Hindernisse für die Übertragung von Vermögenswerten beseitigt werden. Die Kommission sollte in ihrem Bericht auch die längerfristige Entwicklung von Diversifikationseffekten und die mit der Zugehörigkeit zu einer Gruppe verbundenen Risiken, die Verfahren für das zentrale Risikomanagement der Gruppe, die Funktionsweise gruppeninterner Modelle und die Beaufsichtigung gruppeninterner Transaktionen und Risikokonzentrationen berücksichtigen.

(142) Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung 29 sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen nach Möglichkeit die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen -

haben folgende Richtlinie erlassen:

Titel I
Allgemeine Vorschriften für die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeiten der Direktversicherung und der Rückversicherung

Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 1 Gegenstand

Diese Richtlinie legt Vorschriften für Folgendes fest:

  1. die Aufnahme und Ausübung der selbstständigen Tätigkeiten der Direktversicherung sowie der Rückversicherung in der Gemeinschaft;
  2. der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen;
  3. der Sanierung und Liquidation von Direktversicherungsunternehmen.

Artikel 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf Lebens- und Nichtlebensversicherungsunternehmen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder sich dort niederzulassen wünschen.

Sie findet auch Anwendung auf Rückversicherungsunternehmen, die ausschließlich Rückversicherungstätigkeiten ausüben und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen sind oder sich dort niederzulassen wünschen, mit Ausnahme von Titel IV.

(2) In Bezug auf die Nichtlebensversicherung gilt diese Richtlinie für Tätigkeiten der in Anhang I Teil A genannten Versicherungszweige. Zum Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 umfasst die Nichtlebensversicherung die Tätigkeit, die in Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten, besteht. Sie besteht darin, dass aufgrund der vorherigen Zahlung einer Prämie die Verpflichtung eingegangen wird, dem Begünstigten eines Beistandsvertrags in den im Vertrag vorgesehenen Fällen und unter den dort aufgeführten Bedingungen unmittelbar eine Hilfe zukommen zu lassen, wenn er sich nach Eintritt eines zufälligen Ereignisses in Schwierigkeiten befindet.

Die materielle Hilfe kann in Geld- oder in Naturalleistungen bestehen. Die Naturalleistungen können auch durch Einsatz des eigenen Personals oder Materials des Erbringers der Leistung erbracht werden.

Wartungsleistungen und Kundendienst sowie einfache Hinweise auf Hilfe oder einfache Vermittlung einer Hilfe ohne deren Übernahme fallen nicht unter die Beistandsleistungen.

(3) In Bezug auf die Lebensversicherung findet die Richtlinie auf Folgendes Anwendung:

  1. folgende Lebensversicherungstätigkeiten, falls sie sich aus einem Vertrag ergeben:
    1. die Lebensversicherung, die die Versicherung auf den Erlebensfall, die Versicherung auf den Todesfall, die gemischte Versicherung, die Lebensversicherung mit Prämienrückgewähr sowie die Heirats- und Geburtenversicherung umfasst;
    2. die Rentenversicherung;
    3. die zusätzlich zur Lebensversicherung abgeschlossenen Zusatzversicherungen, d. h. insbesondere die Versicherung gegen Körperverletzung einschließlich der Berufsunfähigkeit, die Versicherung gegen Tod infolge Unfalls, die Versicherung gegen Invalidität infolge Unfalls oder Krankheit;
    4. die in Irland und im Vereinigten Königreich betriebene sogenannte "permanent health insurance" (unwiderrufliche langfristige Krankenversicherung);
  2. folgende Geschäfte, falls sie sich aus einem Vertrag ergeben und soweit sie der Kontrolle durch die für die Aufsicht über die Privatversicherungen zuständigen Behörden unterliegen:
    1. Geschäfte, die die Bildung von Gemeinschaften umfassen, in denen sich Teilhaber vereinigen, um ihre Beiträge gemeinsam zu kapitalisieren und das so gebildete Vermögen entweder auf die Überlebenden oder auf die Rechtsnachfolger der Verstorbenen zu verteilen (Tontinengeschäfte);
    2. Kapitalisierungsgeschäfte, denen ein versicherungsmathematisches Verfahren zugrunde liegt, wobei gegen im Voraus festgesetzte einmalige oder regelmäßig wiederkehrende Zahlungen bestimmte Verpflichtungen übernommen werden, deren Dauer und Höhe genau festgelegt sind;
    3. Geschäfte der Verwaltung von Pensionsfonds von Gruppen, die auch die Verwaltung der Anlagen umfassen, und insbesondere der Vermögenswerte, die die Reserven der Einrichtungen darstellen, welche die Leistungen im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder Minderung der Erwerbstätigkeit erbringen;
    4. unter Ziffer iii genannte Geschäfte, wenn sie mit einer Versicherungsgarantie für die Erhaltung des Kapitals oder einer Minimalverzinsung verbunden sind;
    5. Geschäfte, die von Lebensversicherungsunternehmen im Sinne des Buches IV Titel 4 Kapitel 1 des französischen "Code des assurances" (Versicherungsordnung) durchgeführt werden;
  3. die im Sozialversicherungsrecht bezeichneten oder vorgesehenen Geschäfte, die von der Lebensdauer abhängen, insofern sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats von Lebensversicherungsunternehmen auf deren eigenes Risiko betrieben oder verwaltet werden.

Abschnitt 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Unterabschnitt 1
Allgemeines

Artikel 3 Gesetzliche Systeme

Unbeschadet Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c findet diese Richtlinie keine Anwendung auf die unter ein gesetzliches System der sozialen Sicherheit fallenden Versicherungen.

Artikel 4 Ausnahme vom Anwendungsbereich aufgrund des Volumens

(1) Unbeschadet des Artikels 3 und der Artikel 5 bis 10 findet diese Richtlinie nicht auf Versicherungs-Unternehmen Anwendung, die alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:

  1. die jährlichen verbuchten Bruttoprämieneinnahmen des Unternehmens übersteigen nicht 5 Mio. EUR;
  2. die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften gemäß Artikel 76 übersteigen nicht 25 Mio. EUR;
  3. falls das Unternehmen zu einer Gruppe gehört: die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 25 Mio. EUR;
  4. die Geschäftstätigkeit des Unternehmens schließt keine Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten zur Abdeckung von Haftpflicht-, Kredit- und Kautionsversicherungsrisiken ein, es sei denn, es handelt sich um zusätzliche Risiken im Sinne von Artikel 16 Absatz 1;
  5. die Geschäftstätigkeit des Unternehmens schließt keine Rückversicherungstätigkeiten ein, die 0,5 Mio. EUR seiner verbuchten Bruttoprämieneinnahmen oder 2,5 Mio. EUR seiner versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften oder 10 % seiner verbuchten Bruttoprämieneinnahmen oder 10 % seiner versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften übersteigen.

(2) Wird einer der in Absatz 1 genannten Beträge in drei aufeinander folgenden Jahren überschritten, findet diese Richtlinie ab dem vierten Jahr Anwendung.

(3) Abweichend von Absatz 1 findet diese Richtlinie auf alle Versicherungs-Unternehmen Anwendung, die eine Zulassung zur Ausübung von Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten beantragen und deren jährlichen verbuchten Bruttoprämieneinnahmen oder deren versicherungstechnische Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich einen der in Absatz 1 festgelegten Beträge überschreiten werden.

(4) Diese Richtlinie findet keine Anwendung mehr auf Versicherungs-Unternehmen, bei denen sich die Aufsichtsbehörde davon überzeugt hat, dass alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. in den letzen drei aufeinander folgenden Jahren wurde keiner der in Absatz 1 festgelegten Beträge überschritten und
  2. in den nächsten fünf Jahren wird voraussichtlich keiner der in Absatz 1 festgelegten Beträge überschritten werden.

Solange das betreffende Versicherungs-Unternehmen Tätigkeiten gemäß Artikel 145 bis 149 ausübt, findet Absatz 1 dieses Artikels keine Anwendung.

(5) Die Absätze 1 und 4 hindern ein Unternehmen nicht daran, im Rahmen dieser Richtlinie eine Zulassung zu beantragen oder zu behalten.

Unterabschnitt 2
Nichtlebensversicherung

Artikel 5 Geschäfte

In Bezug auf die Nichtlebensversicherung gilt diese Richtlinie nicht für die folgenden Geschäfte:

  1. Kapitalisationsgeschäfte, wie sie in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten definiert sind;
  2. die Geschäfte der für Versorgungs- und Unterstützungszwecke geschaffenen Institutionen, deren Leistungen sich nach den verfügbaren Mitteln richten, während die Höhe der Mitgliedsbeiträge pauschal festgesetzt wird;
  3. die Geschäfte eines Unternehmens ohne Rechtspersönlichkeit, deren Zweck der gegenseitige Schutz der Mitglieder des Unternehmens ohne Prämienzahlung und ohne Bildung technischer Reserven ist; oder
  4. die Ausfuhrkreditversicherungsgeschäfte für staatliche Rechnung oder mit staatlicher Garantie, oder wenn der Staat der Versicherer ist.

Artikel 6 Beistand

(1) Diese Richtlinie findet nicht auf eine Beistandsleistung Anwendung, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. die Beistandsleistung wird anlässlich eines Unfalls oder einer Panne mit einem Kraftfahrzeug erbracht, sofern sich der Unfall oder die Panne innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden ereignet haben;
  2. die Leistungspflicht ist auf folgende Leistungen beschränkt:
    1. Pannenhilfe vor Ort, für die der Gewährleistende in der Mehrzahl der Fälle sein eigenes Personal und Material einsetzt;
    2. Überführung des Fahrzeugs zum nächstgelegenen oder geeignetsten Ort der Reparatur, an dem diese vorgenommen werden kann, sowie etwaige Beförderung des Fahrers und der Fahrzeuginsassen mit normalerweise demselben Hilfeleistungsmittel zum nächstgelegenen Ort, von dem aus sie ihre Reise mit anderen Mitteln fortsetzen können; und
    3. wenn der Herkunftsmitgliedstaat des Gewährleistenden es vorsieht, Beförderung des betroffenen Fahrzeugs und gegebenenfalls des Fahrers und der Fahrzeuginsassen bis zu deren Wohnort, Ausgangspunkt oder ursprünglichen Bestimmungsort innerhalb desselben Mitgliedstaats; und
  3. die Beistandsleistung wird nicht durch ein dieser Richtlinie unterliegendes Unternehmen erbracht.

(2) In den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Fällen gilt die Voraussetzung, dass sich der Unfall oder die Panne innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden ereignet haben muss, nicht, wenn der der Anspruchsberechtigte ein Mitglied des Gewährleistenden ist, und die Pannenhilfe oder die Beförderung des Fahrzeugs allein auf Vorlage des Mitgliedsausweises hin ohne zusätzliche Zahlung durch eine ähnliche Einrichtung des betroffenen Landes auf der Grundlage einer Gegenseitigkeitsvereinbarung erfolgt, oder im Falle von Irland und des Vereinigten Königreichs; in denen diese Beistandsleistungen von ein und derselben Einrichtung erbracht werden und diese in diesen beiden Staaten tätig ist.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Leistungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii, wenn sich der Unfall oder die Panne innerhalb Irlands oder, im Vereinigten Königreich, innerhalb Nordirlands ereignet hat und das Fahrzeug und gegebenenfalls der Fahrer und die Fahrzeuginsassen zu deren Wohnort, Ausgangspunkt oder ursprünglichem Bestimmungsort in einem dieser beiden Gebiete befördert werden.

(4) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Beistandsleistungen, die vom Automobilclub des Großherzogtums Luxemburg erbracht werden, wenn sich ein Unfall oder eine Panne an einem Kraftfahrzeug außerhalb des Großherzogtums Luxemburg ereignet haben und die Beistandsleistung in der Überführung des von diesem Unfall oder dieser Panne betroffenen Fahrzeugs sowie gegebenenfalls der Beförderung des Fahrers und der Fahrzeuginsassen zu deren Wohnorten bestehen.

Artikel 7 Versicherungs-Unternehmen auf Gegenseitigkeit

Diese Richtlinie gilt nicht für Versicherungs-Unternehmen auf Gegenseitigkeit, die das Nichtlebensversicherungsgeschäft betreiben und die mit anderen Versicherungs-Unternehmen auf Gegenseitigkeit eine Vereinbarung getroffen haben, wonach letztere alle Versicherungsverträge rückversichern oder wonach das akzeptierende Unternehmen alle Verbindlichkeiten aus den Versicherungsverträgen an Stelle des abgebenden Unternehmens zu erfüllen hat. In diesem Fall ist das akzeptierende Versicherungs-Unternehmen dieser Richtlinie unterworfen.

Artikel 8 Institute

Sofern ihre durch Satzung oder anwendbares Recht festgelegte Zuständigkeit nicht geändert wird, gilt diese Richtlinie nicht für die folgenden Institute, die das Nichtlebensversicherungsgeschäft betreiben:

  1. in Dänemark Falck Danmark;
  2. in Deutschland die folgenden halbstaatlichen Einrichtungen:
    1. Postbeamtenkrankenkasse,
    2. Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten;
  3. in Irland der Voluntary Health Insurance Board;
  4. in Spanien die Consorcio de Compensaciön de Seguros.

Unterabschnitt 3
Lebensversicherung

Artikel 9 Geschäfte und Tätigkeiten

In Bezug auf die Lebensversicherung findet diese Richtlinie keine Anwendung auf die folgenden Geschäfte und Tätigkeiten:

  1. die Geschäfte der für Versorgungs- und Unterstützungszwecke geschaffenen Einrichtungen, die unterschiedliche Leistungen nach Maßgabe der verfügbaren Mittel erbringen und die die Höhe der Mitgliedsbeiträge pauschal festsetzen;
  2. die von anderen Einrichtungen als den in Artikel 2 genannten Unternehmen durchgeführten Geschäfte, deren Zweck darin besteht, den unselbstständig oder selbstständig tätigen Arbeitskräften eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbstätigkeit Leistungen zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die sich aus diesen Geschäften ergebenden Verpflichtungen vollständig und zu jeder Zeit durch mathematische Rückstellungen gedeckt sind;
  3. die Tätigkeiten von Rentenversicherungsunternehmen nach dem Gesetz über die Rentenversicherung für Arbeitnehmer (TyEL) und sonstigen finnischen Rechtsvorschriften, sofern
    1. die Rentenversicherungsunternehmen, die nach finnischem Recht bereits zu getrennter Rechnungsführung und Verwaltung für ihre Rententätigkeit verpflichtet sind, ab dem 1. Januar 1995 getrennte rechtliche Einheiten zur Ausübung dieser Tätigkeit schaffen; und
    2. die finnischen Behörden allen Angehörigen und Unternehmen von Mitgliedstaaten in nichtdiskriminierender Weise gestatten, gemäß den finnischen Rechtsvorschriften, die in Artikel 2 genannten Tätigkeiten bezüglich dieser Ausnahme auszuüben, und zwar als Eigentümer eines bestehenden Versicherungs-Unternehmens oder einer bestehenden Versicherungsgruppe oder mittels Schaffung neuer Versicherungs-Unternehmen oder -gruppen, einschließlich Rentenversicherungsunternehmen, oder Beteiligung daran.

Artikel 10 Einrichtungen, Unternehmen und Institute

In Bezug auf die Lebensversicherung gilt diese Richtlinie nicht für die folgenden Einrichtungen, Unternehmen und Institute:

  1. Einrichtungen, die nur Todesfallrisiken versichern, soweit der Betrag ihrer Leistungen den Durchschnittswert der Bestattungskosten bei einem Todesfall nicht übersteigt oder diese Leistungen in Sachwerten erbracht werden;
  2. in Deutschland den "Versorgungsverband deutscher Wirtschaftsorganisationen", sofern nicht seine durch Gesetz oder Satzung festgelegte Zuständigkeit geändert wird;
  3. in Spanien den "Consorcio de Compensaciön de Seguros", sofern nicht seine durch Gesetz oder Satzung festgelegten Aufgaben oder festgelegte Zuständigkeit geändert wird.

Unterabschnitt 4
Rückversicherung

Artikel 11 Rückversicherung

In Bezug auf die Rückversicherung gilt diese Richtlinie nicht für die von der Regierung eines Mitgliedstaats aus Gründen des erheblichen öffentlichen Interesses in ihrer Eigenschaft als Rückversicherer letzter Instanz ausgeübte oder vollständig garantierte Rückversicherung, einschließlich der Fälle, in denen diese Funktion aufgrund einer Marktsituation erforderlich ist, in der ein angemessener kommerzieller Versicherungsschutz nicht zu erlangen ist.

Artikel 12 Rückversicherungsunternehmen, die ihre Tätigkeit einstellen

(1) Rückversicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Rückversicherungsverträge bis zum 10. Dezember 2007 eingestellt haben und ausschließlich ihr Portfolio mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit einzustellen, unterliegen nicht dieser Richtlinie.

(2) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der betreffenden Rückversicherungsunternehmen und übermitteln sie allen anderen Mitgliedstaaten.

Abschnitt 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 13 Begriffsbestimmungen14 16

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. " Versicherungs-Unternehmen" ein direktes Lebensversicherungs- oder Nichtlebensversicherungsunternehmen, das eine Zulassung gemäß Artikel 14 erhalten hat;
  2. "firmeneigenes Versicherungs-Unternehmen" ein Versicherungs-Unternehmen, das entweder einem Finanzunternehmen, bei dem es sich weder um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen noch um eine Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c handelt, oder einem nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen gehört und das ausschließlich Risiken des Unternehmens oder der Unternehmen, dem bzw. denen es gehört, oder eines oder mehrerer Unternehmen der Gruppe, der es angehört, versichert;
  3. "Drittland-Versicherungs-Unternehmen" ein Unternehmen, das gemäß Artikel 14 eine Zulassung als Versicherungs-Unternehmen benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Gemeinschaft befände;
  4. " Rückversicherungsunternehmen" ein Unternehmen, das gemäß Artikel 14 eine Zulassung zur Ausführung von Rückversicherungstätigkeiten besitzt;
  5. "firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen" ein Rückversicherungsunternehmen, das entweder einem Finanzunternehmen, bei dem es sich weder um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen noch um eine Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c handelt, oder einem nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen gehört und das ausschließlich Risiken des Unternehmens oder der Unternehmen, dem bzw. denen es gehört, oder Risiken eines oder mehrer Unternehmen der Gruppe, der es angehört, rückversichert;
  6. "Drittland-Rückversicherungsunternehmen" ein Unternehmen, das gemäß Artikel 14 eine Zulassung als Rückversicherungsunternehmen benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Gemeinschaft befände;
  7. "Rückversicherung" eine der folgenden Tätigkeiten:
    1. die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem Drittland-Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden;
    2. im Falle der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherungssyndikaten die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd's abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherungssyndikaten angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;
    3. die Bereitstellung von Versicherungsschutz durch ein Rückversicherungsunternehmen für eine Einrichtung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 fällt;
  8. "Herkunftsmitgliedstaat" den folgenden Mitgliedstaat
    1. im Falle der Nichtlebensversicherung den Mitgliedstaat, in welchem sich der Gesellschaftssitz des Versicherungs-Unternehmens befindet, das das Risiko deckt;
    2. im Falle der Lebensversicherung den Mitgliedstaat, in welchem sich der Gesellschaftssitz des Versicherungs-Unternehmens befindet, das die Verpflichtung eingeht; oder
    3. im Falle der Rückversicherung den Mitgliedstaat, in dem sich der Gesellschaftssitz des Rückversicherungsunternehmens befindet;
  9. "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt, in dem ein Versicherungs-Unternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen eine Zweigniederlassung unterhält oder Dienstleistungen erbringt; im Falle der Lebens- und Nichtlebensversicherung bezeichnet der Mitgliedstaat der Dienstleistung den Mitgliedstaat der Verpflichtung bzw. den Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, wenn die Verpflichtung oder das Risiko durch ein Versicherungs-Unternehmen oder eine Zweigniederlassung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat abgedeckt wird;
  10. "Aufsichtsbehörde" diejenige einzelstaatliche Behörde oder diejenigen einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Beaufsichtigung von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuständig sind;
  11. "Zweigniederlassung" eine Agentur oder Zweigniederlassung eines Versicherungs-Unternehmens oder eines Rückversicherungsunternehmens, das im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist, bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt;
  12. "Niederlassung" eines Unternehmens seinen Sitz oder eine seiner Zweigniederlassungen;
  13. "Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist" einen der nachfolgend genannten Mitgliedstaaten:
    1. bei der Versicherung entweder von Gebäuden oder von Gebäuden und den darin befindlichen Sachen, sofern diese durch den gleichen Versicherungsvertrag gedeckt sind, den Mitgliedstaat, in dem die Immobilien belegen sind;
    2. bei der Versicherung von zugelassenen Fahrzeugen aller Art den Zulassungsmitgliedstaat,
    3. bei einem höchstens viermonatigen Vertrag zur Versicherung von Reise- oder Ferienrisiken ungeachtet des betreffenden Zweigs den Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer den Vertrag geschlossen hat;
    4. in allen nicht ausdrücklich in Buchstaben a, b oder c genannten Fällen den Mitgliedstaat, in dem Folgendes belegen ist:
      1. der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers; oder
      2. wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, die Niederlassung dieses Versicherungsnehmers, auf die sich der Vertrag bezieht;
  14. "Mitgliedstaat der Verpflichtung" den Mitgliedstaat, in dem Folgendes belegen ist:
    1. der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers; oder
    2. wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, die Niederlassung dieses Versicherungsnehmers, auf die sich der Vertrag bezieht;
  15. "Mutterunternehmen" ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG;
  16. "Tochterunternehmen" ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG einschließlich seiner eigenen Tochterunternehmen;
  17. "enge Verbindungen" bezeichnet eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind, oder eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind;
  18. "Kontrolle" das Verhältnis zwischen einem MutterUnternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 83/ 349/EWG oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;
  19. "gruppeninterne Transaktion" eine Transaktion, bei der sich ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf mit den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbundene natürliche oder juristische Personen stützt, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht;
  20. "Beteiligung" das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;
  21. "qualifizierte Beteiligung" das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens;
  22. "geregelter Markt" einen der nachfolgend genannten Märkte:
    1. im Falle eines Marktes, der in einem Mitgliedstaat belegen ist, ein geregelter Markt gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG ; oder
    2. im Falle eines Marktes, der in einem Drittland belegen ist, ein Finanzmarkt, der die folgenden Bedingungen erfüllt:
      1. er wird von dem Herkunftsmitgliedstaat des Versicherungs-Unternehmens anerkannt und er erfüllt Anforderungen, die den unter der Richtlinie 2004/39/EG genannten vergleichbar sind; und
      2. die Qualität der dort gehandelten Finanzinstrumente ist mit der Qualität der Instrumente vergleichbar, die auf dem geregelten Markt bzw. den geregelten Märkten des Herkunftsmitgliedstaats gehandelt werden;
  23. "nationales Büro" ein nationales Versicherungsbüro gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 72/166/EWG;
  24. "nationaler Garantiefonds" die in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 84/5/EWG genannte Stelle;
  25. "Finanzunternehmen" eines der folgenden Unternehmen:
    1. Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten im Sinne des Artikels 4 Nummern 5 bzw. 21 der Richtlinie 2006/48/EG ;
    2. ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f;
    3. eine Wertpapierfirma oder ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG ; oder
    4. eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG ;
  26. "Zweckgesellschaft" ein Unternehmen, unabhängig davon, ob es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt oder nicht, das kein bestehendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist und Risiken von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übernimmt, wobei es diese Risiken vollständig über die Emission von Schuldtiteln oder einen anderen Finanzierungsmechanismus absichert, bei denen die Rückzahlungsansprüche der Kapitalgeber über solche Schuldtitel oder einen Finanzierungsmechanismus gegenüber den Rückversicherungsverpflichtungen des Unternehmens nachrangig sind;
  27. "Großrisiken":
    1. die unter den Zweigen 4, 5, 6, 7, 11 und 12 von Anhang I Teil A eingestuften Risiken;
    2. die unter den Zweigen 14 und 15 von Anhang I Teil A eingestuften Risiken, wenn der Versicherungsnehmer eine Erwerbstätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko damit im Zusammenhang steht;
    3. die unter den Zweigen 3, 8, 9, 10, 13 und 16 von Anhang I Teil A eingestuften Risiken, sofern der Versicherungsnehmer bei mindestens zwei der folgenden Kriterien die Obergrenzen überschreitet:
      1. eine Bilanzsumme von 6,2 Mio. EUR;
      2. ein Nettoumsatz im Sinne der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen 30 von 12,8 Mio. EUR;
      3. eine durchschnittliche Beschäftigtenzahl von 250 Beschäftigten im Verlauf des Geschäftsjahres.

    Gehört der Versicherungsnehmer zu einer Unternehmensgruppe, für die der konsolidierte Abschluss nach Maßgabe der Richtlinie 83/349/EWG erstellt wird, so werden die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Kriterien auf den konsolidierten Abschluss angewandt.

    Die Mitgliedstaaten können zu der in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Kategorie die Risiken hinzufügen, die von Berufsverbänden, "Joint ventures" oder vorübergehenden Vereinigungen versichert werden;

  28. "Outsourcing" eine Vereinbarung jeglicher Form, die zwischen einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und einem Dienstleister getroffen wird, bei dem es sich um ein beaufsichtigtes oder nichtbeaufsichtigtes Unternehmen handeln kann, aufgrund derer der Dienstleister direkt oder durch weiteres Outsourcing einen Prozess, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit erbringt, die ansonsten vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen selbst erbracht werden würde;
  29. "Funktion" eine interne Kapazität innerhalb des Governance-Systems zur Übernahme praktischer Aufgaben; das Governance-System schließt die Risikomanagementfunktion, die Compliance-Funktion, die interne Revisionsfunktion und die versicherungsmathematische Funktion mit ein;
  30. "versicherungstechnisches Risiko" das Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Wertes der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer unangemessenen Preisfestlegung und nicht angemessenen Rückstellungsannahmen ergibt;
  31. "Marktrisiko" das Risiko eines Verlustes oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich direkt oder indirekt aus Schwankungen in der Höhe und in der Volatilität der Marktpreise für die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumente ergibt;
  32. "Kreditrisiko" das Risiko eines Verlustes oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich aus Fluktuationen bei der Bonität von Wertpapieremittenten, Gegenparteien und anderen Schuldnern ergibt, gegenüber denen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Forderungen haben, und das in Form von Gegenparteiausfallrisiken, Spread-Risiken oder Marktrisikokonzentrationen auftritt;
  33. a) "qualifizierte zentrale Gegenpartei" eine zentrale Gegenpartei, die entweder nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 30a zugelassen oder nach Artikel 25 jener Verordnung anerkannt wurde;
  34. "operationelles Risiko" das Verlustrisiko, das sich aus der Unangemessenheit oder dem Versagen von internen Prozessen, Mitarbeitern oder Systemen oder durch externe Ereignisse ergibt;
  35. "Liquiditätsrisiko" das Risiko, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht in der Lage sind, Anlagen und andere Vermögenswerte zu realisieren, um ihren finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen;
  36. "Konzentrationsrisiko" sämtliche mit Risiken behafteten Engagements mit einem Ausfallpotenzial, das umfangreich genug ist, um die Solvabilität oder die Finanzlage der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu gefährden;
  37. "Risikominderungstechniken" sämtliche Techniken, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in die Lage versetzen, einen Teil oder die Gesamtheit ihrer Risiken auf eine andere Partei zu übertragen;
  38. "Diversifikationseffekte" eine Reduzierung des Gefährdungspotenzials von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und -gruppen durch die Diversifizierung ihrer Geschäftstätigkeit, die sich aus der Tatsache ergibt, dass das negative Resultat eines Risikos durch das günstigere Resultat eines anderen Risikos ausgeglichen werden kann, wenn diese Risiken nicht voll korreliert sind;
  39. "Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose" eine mathematische Funktion, die einer ausreichenden Reihe von einander ausschließenden zukünftigen Ereignissen eine Eintrittswahrscheinlichkeit zuweist;
  40. "Risikomaß" eine mathematische Funktion, die unter einer bestimmten Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose einen monetären Betrag bestimmt und monoton mit dem Risikopotenzial steigt, das der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose zugrunde liegt.
  41. "externe Ratingagentur" oder ,ECAI" eine Ratingagentur, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 30b zugelassen oder zertifiziert ist, oder eine Zentralbank, die Ratings abgibt und von der Anwendung der genannten Verordnung ausgenommen ist.

Kapitel II
Aufnahme der Tätigkeit

Artikel 14 Grundsatz der Zulassung

(1) Die Aufnahme der Direktversicherungstätigkeit bzw. einer von dieser Richtlinie abgedeckten Rückversicherungstätigkeit ist von einer vorherigen Zulassung abhängig.

(2) Die in Absatz 1 genannte Zulassung muss bei den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats durch folgende Unternehmen beantragt werden:

  1. Unternehmen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats begründen, oder
  2. Versicherungs-Unternehmen, die eine Zulassung gemäß Unterabsatz 1 bereits erhalten haben und ihre Tätigkeit auf einen ganzen Versicherungszweig oder auf Versicherungszweige ausdehnen möchten, für den bzw. die sie bislang noch keine Zulassung erhalten haben.

Artikel 15 Umfang der Zulassung

(1) Die Zulassung gemäß Artikel 14 gilt für die gesamte Gemeinschaft. Sie erlaubt den Versicherungs- und den Rückversicherungsunternehmen, dort Tätigkeiten auszuüben, wobei die Zulassung sowohl die Niederlassungsfreiheit als auch die Dienstleistungsfreiheit abdeckt.

(2) Vorbehaltlich von Artikel 14 wird die Zulassung für jeden Direktversicherungszweig gemäß Anhang I Teil A oder Anhang II gesondert erteilt. Sie bezieht sich jeweils auf den ganzen Zweig, es sei denn, dass der Antragsteller nur einen Teil der Risiken dieses Versicherungszweigs zu decken beabsichtigt.

Außer in den unter Artikel 16 aufgeführten Fällen darf ein zu einem Zweig gehörendes Risiko nicht von einem anderen Versicherungszweig übernommen werden.

Die Zulassung kann auch für mehrere Versicherungszweige erteilt werden, sofern das nationale Recht eines Mitgliedstaats die gleichzeitige Tätigkeit in diesen Zweigen gestattet.

(3) In Bezug auf die Nichtlebensversicherung kann jeder Mitgliedstaat die Zulassung auch für mehrere Versicherungszweige gemeinsam erteilen, die in Anhang I Teil B aufgelistet sind.

Die Aufsichtsbehörden können die für einen Versicherungszweig beantragte Zulassung auf die in dem in Artikel 23 genannten Tätigkeitsplan aufgeführten Tätigkeiten begrenzen.

(4) Die unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen dürfen eine Beistandsleistung gemäß Artikel 6 nur ausüben, wenn sie für den Zweig 18 von Anhang I Teil A zugelassen sind, unbeschadet von Artikel 16 Absatz 1. In diesem Fall gilt diese Richtlinie für die besagten Leistungen.

(5) In Bezug auf die Rückversicherung wird die Zulassung für die Tätigkeit der Nichtlebensrückversicherung, die Tätigkeit der Lebensrückversicherung oder für alle Arten der Rückversicherungstätigkeit erteilt.

Ein Antrag auf Zulassung wird in Anbetracht des gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c vorzulegenden Tätigkeitsplans und im Hinblick auf die Einhaltung der Zulassungsbedingungen des Mitgliedstaats geprüft, bei dem die Zulassung beantragt wird.

Artikel 16 Zusätzliche Risiken

(1) Ein Versicherungs-Unternehmen, das für ein zu einem Zweig oder einer Gruppe von Zweigen wie in Anhang I dargelegt gehörendes Hauptrisiko eine Zulassung erhalten hat, kann auch die zu einem anderen Zweig gehörenden Risiken decken, ohne für diese Risiken eine Zulassung erhalten zu müssen, sofern diese Risiken sämtliche nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen:

  1. sie stehen im Zusammenhang mit dem Hauptrisiko;
  2. sie betreffen den Gegenstand, der gegen das Hauptrisiko versichert ist; und
  3. sie werden durch den gleichen Vertrag gedeckt, der das Hauptrisiko deckt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die den Zweigen 14, 15 und 17 von Anhang I Teil A zugerechneten Risiken nicht als zusätzliche Risiken anderer Zweige behandelt werden.

Dennoch kann die Rechtsschutzversicherung gemäß Zweig 17 als zusätzliches Risiko des Zweiges 18 angesehen werden, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1 und eine der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. das Hauptrisiko betrifft nur die Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten; oder
  2. die Versicherung betrifft Streitigkeiten oder Risiken, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind.

Artikel 17 Rechtsform des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens14

(1) Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass ein Unternehmen, das seine Zulassung gemäß Artikel 14 beantragt, eine der in Anhang III aufgeführten Rechtsformen annimmt.

(2) Die Mitgliedstaaten können öffentlich-rechtliche Unternehmen schaffen, wenn diese Einrichtungen zum Ziel haben, Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfte unter den gleichen Bedingungen wie private Unternehmen durchzuführen.

(3) (3) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zu der in Anhang III enthaltenen Liste der Rechtsformen von Unternehmen erlassen, jedoch mit Ausnahme der jeweiligen Nummern 28 und 29 der Teile A, B und C.

Artikel 18 Bedingungen für die Zulassung

(1) Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass die Unternehmen, die ihre Zulassung beantragen,

  1. sofern Versicherungs-Unternehmen betroffen sind, ihren Gesellschaftszweck unter Ausschluss jeder anderen Geschäftstätigkeit auf die Tätigkeit der Versicherung und auf Geschäfte beschränken, die unmittelbar hiermit im Zusammenhang stehen;
  2. sofern Rückversicherungsunternehmen betroffen sind, ihren Gesellschaftszweck auf die Tätigkeit der Rückversicherung und damit verbundene Geschäfte beschränken; diese Vorschrift kann sich auf die Funktion einer Holdinggesellschaft und Tätigkeiten des Finanzsektors im Sinne von Artikel 2 Absatz 8 der Richtlinie 2002/87/EG erstrecken;
  3. einen Tätigkeitsplan gemäß Artikel 23 vorlegen;
  4. über die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel verfügen, um die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung abzudecken, die nach Artikel 129Absatz 1 Buchstabe d zu erfüllen ist;
  5. Nachweise erbringen, dass sie in der Lage sein werden, die anrechnungsfähigen Eigenmittel zu halten, um die Solvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 100 laufend zu erfüllen;
  6. Nachweise erbringen, dass sie in der Lage sein werden, die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel zu halten, um die Mindestkapitalanforderung gemäß Artikel 128 laufend zu erfüllen;
  7. Nachweise erbringen, dass sie in der Lage sein werden, das Governance-System gemäß Kapitel IV Abschnitt 2 einzuhalten;
  8. in Bezug auf die Nichtlebensversicherung Name und Anschrift sämtlicher Schadenregulierungsbeauftragten mitteilen, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/26/EG in jedem Mitgliedstaat mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung beantragt wird, benannt werden, wenn die zu deckenden Risiken unter Zweig 10 von Anhang I Teil A dieser Richtlinie - mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers - fallen.

(2) Beantragt ein Versicherungs-Unternehmen die Genehmigung zur Ausdehnung seiner Tätigkeit auf andere Versicherungszweige oder zur Ausdehnung einer Zulassung, die nur einen Teil der Risiken eines Versicherungszweigs umfasst, so muss es einen Tätigkeitsplan gemäß Artikel 23 vorlegen.

Es muss zudem nachweisen, dass es über die anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung nach Artikel 100 Absatz 1 und Artikel 128 verfügt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 muss ein Versicherungs-Unternehmen, das das Lebensversicherungsgeschäft betreibt und eine Zulassung für die Ausdehnung seiner Geschäftstätigkeit auf die in Artikel 73 genannten Risiken gemäß den Zweigen 1 oder 2 von Anhang I Teil A beantragt, nachweisen,

  1. dass es über die anrechnungsfähigen Eigenmittel verfügt, um die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für Lebensversicherungsunternehmen und die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d abzudecken;
  2. dass es sich verpflichtet, die in Artikel 74 Absatz 3 genannten finanziellen Mindestverpflichtungen laufend abzudecken.

(4) Unbeschadet Absatz 2 muss ein Versicherungs-Unternehmen, das das Nichtlebensversicherungsgeschäft für die in den Zweigen 1 oder 2 von Anhang I Teil A genannten Risiken betreibt und eine Zulassung für die Ausdehnung seiner Geschäftstätigkeit auf die Lebensversicherungsrisiken gemäß Artikel 73 beantragt, nachweisen,

  1. dass es über die anrechnungsfähigen Eigenmittel verfügt, um die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für Lebensversicherungsunternehmen und die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d abzudecken;
  2. dass es sich verpflichtet, die in Artikel 74 Absatz 3 genannten finanziellen Mindestverpflichtungen laufend abzudecken.

Artikel 19 Enge Verbindungen

Bestehen zwischen dem Versicherungs-Unternehmen oder dem Rückversicherungsunternehmen und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilen die Aufsichtsbehörden die Zulassung nur, wenn diese Verbindungen sie nicht bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe behindern.

Die Aufsichtsbehörden lehnen die Zulassung ab, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Versicherungs- oder das Rückversicherungsunternehmen enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften behindert werden.

Die Aufsichtsbehörden schreiben vor, dass die Versicherungs- und die Rückversicherungsunternehmen ihnen die angeforderten Angaben fortlaufend übermitteln, damit sie sich davon überzeugen können, dass die Bedingungen im Sinne des Absatzes 1 erfüllt werden.

Artikel 20 Hauptverwaltung der Versicherungs- und der Rückversicherungsunternehmen

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Versicherungs- und die Rückversicherungsunternehmen ihre Hauptverwaltung in demselben Mitgliedstaat haben wie ihren eingetragenen Sitz.

Artikel 21 Versicherungsbedingungen und Tarife

(1) Die Mitgliedstaaten fordern keine vorherige Genehmigung oder systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife, der insbesondere für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen sowie der Formblätter und sonstigen Druckwerke, die das Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern oder im Verkehr mit Zedenten oder Retrozedenten zu verwenden beabsichtigt.

Für Lebensversicherungen und mit dem alleinigen Ziel, die Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bezüglich der versicherungsmathematischen Grundsätze zu überwachen, kann der Herkunftsmitgliedstaat die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen fordern. Diese Anforderung stellt keine Voraussetzung für die Zulassung eines Lebensversicherungsunternehmens dar.

(2) Die Mitgliedstaaten behalten die vorherige Mitteilung oder die Genehmigung der vorgeschlagenen Tariferhöhungen nur als Bestandteil eines allgemeinen Preiskontrollsystems bei bzw. führen sie nur als Bestandteil eines solchen Systems ein.

(3) Die Mitgliedstaaten können Unternehmen, die die Zulassung für den Zweig 18 von Teil A in Anhang I beantragt oder erhalten haben, der Aufsicht über die direkten oder indirekten Personal- oder Materialmittel einschließlich der Qualifikation der medizinischen Teams und der Qualität ihrer Ausrüstung unterwerfen, um ihren aus diesem Zweig folgenden Verpflichtungen zu genügen.

(4) Die Mitgliedstaaten können Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einführen oder beibehalten, die die Genehmigung der Satzung und die Übermittlung aller für die ordnungsgemäße Aufsicht erforderlichen Dokumente vorschreiben.

Artikel 22 Wirtschaftliche Erfordernisse des Marktes

Die Mitgliedstaaten dürfen nicht vorschreiben, dass der Zulassungsantrag nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse des Marktes zu prüfen ist.

Artikel 23 Tätigkeitsplan

(1) Der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c genannte Tätigkeitsplan muss Angaben oder Nachweise zu folgenden Punkten enthalten:

  1. der Art der Risiken oder Verpflichtungen, die das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu übernehmen gedenkt;
  2. der Art der Rückversicherungsverträge, die das Rückversicherungsunternehmen mit Zedenten zu schließen gedenkt;
  3. den Grundzügen ihrer Rückversicherung und Retrozession;
  4. den Basiseigenmittelbestandteilen, die die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderungen darstellen;
  5. den voraussichtlichen Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie den hierfür vorgesehenen finanziellen Mitteln; ferner zu den Mitteln, über die das Versicherungs-Unternehmen für die versprochene Beistandsleistung verfügt, wenn die zu deckenden Risiken unter den Zweig 18 von Anhang I Teil A eingestuft sind.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 dargelegten Anforderungen muss der Tätigkeitsplan für die ersten drei Geschäftsjahre folgende Angaben enthalten:

  1. eine Bilanzprognose;
  2. Schätzungen der künftigen Solvenzkapitalanforderung im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 auf der Grundlage der in Buchstabe a genannten vorrausichtlichen Liquiditätslage sowie die Berechnungsmethode zur Ableitung dieser Schätzungen;
  3. Schätzungen der Mindestkapitalanforderung im Sinne von Artikel 128 und Artikel 129 auf der Grundlage der in Buchstabe a genannten vorrausichtlichen Liquiditätslage sowie die Berechnungsmethode zur Ableitung dieser Schätzungen;
  4. Schätzungen der finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Mindesteigenkapitalanforderung und der Solvenzkapitalanforderung zur Verfügung stehen;
  5. in Bezug auf Nichtlebensversicherungen und Rückversicherungen auch folgende Angaben:
    1. voraussichtliche Verwaltungskosten, insbesondere die laufenden Gemeinkosten und Provisionen, ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung;
    2. die voraussichtlichen Prämien- bzw. Beitragsaufkommen und die voraussichtliche Schadenbelastung;
  6. in Bezug auf Lebensversicherungen auch einen Plan, aus dem die Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben bei Direktgeschäften wie auch im aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäft im Einzelnen hervorgehen.

Artikel 24 Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen

(1) Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats erteilen einem Unternehmen die Zulassung für die Aufnahme der Versicherungs- oder der Rückversicherungstätigkeit erst, nachdem ihnen die Identität und der Beteiligungsbetrag der direkten oder indirekten Aktionäre oder Gesellschafter, die als natürliche oder juristische Personen eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, mitgeteilt wurden.

Die Behörden verweigern die Zulassung, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die Aktionäre oder Gesellschafter den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 werden die in Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind 31, bezeichneten Stimmrechte sowie die Bedingungen für deren Zusammenrechnung gemäß Artikel 12 Absatz 4 und 5 jener Richtlinie berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen nicht die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute möglicherweise infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des Anhangs I Abschnitt a Nummer 6 der Richtlinie 2004/39/EG halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden zum einen nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und zum anderen innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

Artikel 25 Verweigerung der Zulassung

Jede ablehnende Entscheidung ist umfassend zu begründen und muss dem betreffenden Unternehmen mitgeteilt werden.

Alle Mitgliedstaaten sehen einen gerichtlichen Rechtsbehelf für den Fall der Verweigerung einer Zulassung vor.

Ebenso ist ein gerichtlicher Rechtsbehelf für den Fall vorzusehen, dass die Aufsichtsbehörden über den Zulassungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragseingang noch nicht entschieden haben.

Artikel 25a Meldung und Veröffentlichung von Zulassungen und Widerrufen von Zulassungen14

Jede Zulassung und jeder Widerruf einer Zulassung ist der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 31a errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zu melden. Jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, dem eine Zulassung erteilt wurde, wird in einem Verzeichnis aufgeführt. Die EIOPa veröffentlicht dieses Verzeichnis auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.

Artikel 26 Vorherige Konsultation der Behörden anderer Mitgliedstaaten

(1) Die Aufsichtsbehörden eines anderen betroffenen Mitgliedstaats werden konsultiert, bevor einem Unternehmen die Zulassung erteilt wird, bei dem es sich um eines der folgenden Unternehmen handelt:

  1. ein Tochterunternehmen eines in jenem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
  2. ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in jenem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens; oder
  3. ein Unternehmen, das von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird, die ein in jenem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kontrolliert.

(2) Die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen verantwortlichen Behörden eines betroffenen Mitgliedstaats werden konsultiert, bevor einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Zulassung erteilt wird, bei dem es sich um eines der folgenden Unternehmen handelt:

  1. ein Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma;
  2. ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma; oder
  3. ein Unternehmen, das von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird, die ein in der Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder eine in der Gemeinschaft zugelassene Wertpapierfirma kontrolliert.

(3) Die Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre und die Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit sämtlicher Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder Schlüsselfunktionen inne haben, überprüfen, die an der Geschäftsleitung eines anderen Unternehmens derselben Gruppe beteiligt sind.

Sie übermitteln einander alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Aktionäre und der Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit sämtlicher Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder Schlüsselfunktionen inne haben, die für die anderen zuständigen Behörden für die Erteilung der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.

Kapitel III
Aufsichtsbehörden und allgemeine Vorschriften

Artikel 27 Hauptziel der Beaufsichtigung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden mit den notwendigen Mitteln ausgestattet sind und über das einschlägige Fachwissen sowie einschlägige Kapazitäten und über das entsprechende Mandat verfügen, um das Hauptziel der Beaufsichtigung, und zwar den Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen, zu erreichen.

Artikel 28 Finanzstabilität und Prozyklizität

Unbeschadet des in Artikel 27 genannten Hauptziels der Beaufsichtigung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Ausübung ihrer allgemeinen Aufgaben den potenziellen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität der betroffenen Finanzsysteme in der Europäischen Union insbesondere in Krisensituationen unter Berücksichtigung der zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden Informationen gebührend Rechnung tragen.

In Zeiten außergewöhnlicher Bewegungen auf den Finanzmärkten berücksichtigen die Aufsichtsbehörden die potenziellen prozyklischen Effekte ihrer Maßnahmen.

Artikel 29 Allgemeine Grundsätze der Beaufsichtigung14

(1) Die Beaufsichtigung hat auf einen prospektiven und risikobasierten Ansatz zu beruhen. Sie umfasst die kontinuierliche Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktionsweise des Versicherungs- bzw. des Rückversicherungsgeschäfts sowie der Einhaltung der Aufsichtsvorschriften durch die Versicherungs- und die Rückversicherungsunternehmen.

(2) Die Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen umfasst eine angemessene Kombination von standortunabhängigen Tätigkeiten und Prüfungen vor Ort.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften dieser Richtlinie auf eine Art und Weise angewandt werden, die der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen ist, die mit der Tätigkeit des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens einher gehen.

(4) Bei den von der Kommission erlassenen technischen Regulierungsstandards und technischen Durchführungsstandards wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, um die verhältnismäßige Anwendung dieser Richtlinie insbesondere auf kleine Versicherungsunternehmen zu gewährleisten.

Bei den durch die EIOPa gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vorgelegten Entwürfen technischer Regulierungsstandards, den gemäß Artikel 15 der genannten Verordnung vorgelegten Entwürfen technischer Durchführungsstandards und den gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, um die verhältnismäßige Anwendung dieser Richtlinie insbesondere auf kleine Versicherungsunternehmen zu gewährleisten.

Artikel 30 Aufsichtsbehörden und Anwendungsbereich der Aufsicht

(1) Die Finanzaufsicht über Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, einschließlich der Tätigkeiten, die sie über Zweigniederlassungen und im freien Dienstleistungsverkehr ausüben, liegt in der alleinigen Zuständigkeit des Herkunftsmitgliedstaats.

(2) Die Finanzaufsicht nach Absatz 1 umfasst für die gesamte Geschäftstätigkeit des Versicherungs- und des Rückversicherungsunternehmens die Überprüfung seiner Solvabilität, der Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen, seiner Vermögenswerte und der anrechnungsfähigen Eigenmittel gemäß den in dem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund der auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften befolgten Regelungen oder Praktiken.

In den Fällen, in denen das betreffende Versicherungs-Unternehmen die unter Zweig 18 von Anhang I Teil A eingestuften Risiken zu decken berechtigt ist, erstreckt sich die Aufsicht auch auf die technischen Mittel, über die dieses Versicherungs-Unternehmen verfügt, um die Beistandsleistungen, zu denen es sich verpflichtet hat, zu erbringen, sofern die Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats deren Überprüfung vorsehen.

(3) Haben die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, oder des Mitgliedstaats der Verpflichtung oder bei einem Rückversicherungsunternehmen die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats Gründe für die Annahme, dass durch die Tätigkeiten eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens seine finanzielle Solidität beeinträchtigt werden könnte, so unterrichten sie die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats des genannten Unternehmens darüber.

Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats prüfen, ob das Unternehmen die in dieser Richtlinie genannten Vorsichtsregeln einhält.

Artikel 31 Transparenz und Verantwortlichkeit14

(1) Die Aufsichtsbehörden führen ihre Aufgaben auf transparente und verantwortliche Weise unter entsprechender Beachtung des Schutzes vertraulicher Informationen durch.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Offenlegung der folgenden Informationen:

  1. Texte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeiner Leitlinien auf dem Gebiet der Versicherungsregulierung;
  2. allgemeine Kriterien und Methoden des in Artikel 36 genannten aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens einschließlich der gemäß Artikel 34 Absatz 4 entwickelten Instrumente;
  3. aggregierte statistische Daten zu Schlüsselaspekten der Anwendung des Aufsichtsrahmens;
  4. die Art und Weise der Ausübung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Optionen;
  5. die Ziele der Beaufsichtigung und ihre Hauptfunktionen und -tätigkeiten.

Die gemäß Unterabsatz 1 offen zu legenden Angaben müssen ausreichend sein, um einen Vergleich der von den Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten gewählten Aufsichtsansätze zu ermöglichen.

Die Angaben müssen in einem gemeinsamen Format erfolgen und sind regelmäßig zu aktualisieren. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Informationen müssen unter einer einzigen elektronischen Adresse in jedem Mitgliedstaat abrufbar sein.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen bei der Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Leitungs- und Managementorgane ihrer Aufsichtsbehörden für transparente Verfahren.

(4) Unbeschadet der Artikel 35, 51, 254 Absatz 2 und des Artikels 256 erlässt die Kommission im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zu Absatz 2 des vorliegenden Artikels, in denen die wichtigsten Aspekte, zu denen aggregierte statistische Daten offenzulegen sind, sowie das Inhaltsverzeichnis und der Zeitpunkt der Offenlegung der Informationen spezifiziert werden.

(5) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 2 dieses Artikels sicherzustellen sowie unbeschadet der Artikel 35, 51, 254 Absatz 2 und des Artikels 256 erstellt die EIOPa Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der Vorlage und der Struktur der gemäß diesem Artikel offenzulegenden Informationen.

Die EIOPa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. September 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

Artikel 32 Verbot einer Ablehnung von Rückversicherungsverträgen oder Retrozessionsverträgen

(1) Der Herkunftsmitgliedstaat eines Versicherungs-Unternehmens darf einen Rückversicherungsvertrag, der mit einem Rückversicherungsunternehmen oder einem gemäß Artikel 14 zugelassenen Versicherungs-Unternehmen abgeschlossen wurde, nicht aus Gründen ablehnen, die sich unmittelbar auf die finanzielle Solidität dieses Rückversicherungs- oder dieses Versicherungs-Unternehmens beziehen.

(2) Der Herkunftsmitgliedstaat des Rückversicherungsunternehmens darf einen Retrozessionsvertrag, der von einem Rückversicherungsunternehmen mit einem anderen Rückversicherungsunternehmen oder einem gemäß Artikel 14 zugelassenen Versicherungs-Unternehmen geschlossen wurde, nicht aus Gründen ablehnen, die sich unmittelbar auf die finanzielle Solidität dieses Versicherungs- oder dieses Rückversicherungsunternehmens beziehen.

Artikel 33 Aufsicht über eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Zweigniederlassung14

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass für den Fall, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seine Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausübt, die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats - nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats - selbst oder durch ihre Beauftragten die Prüfungen der für die Finanzaufsicht über das Unternehmen notwendigen Informationen vor Ort vornehmen können.

Die Behörden des betroffenen Aufnahmemitgliedstaats können sich an diesen Prüfungen beteiligen.

Hat eine Aufsichtsbehörde den Aufsichtsbehörden eines Aufnahmemitgliedstaats mitgeteilt, dass sie Prüfungen vor Ort gemäß Absatz 1 durchzuführen beabsichtigt, und wird dieser Aufsichtsbehörde untersagt, ihr Recht auf Durchführung dieser Prüfungen vor Ort wahrzunehmen, oder ist es den Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats in der Praxis nicht möglich, ihr Recht auf Teilnahme gemäß Absatz 2 auszuüben, können die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPa mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPa im Rahmen der ihr durch jenen Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 hat die EIOPa die Möglichkeit, sich an Prüfungen vor Ort zu beteiligen, die gemeinsam von zwei oder mehr Aufsichtsbehörden durchgeführt werden.

Artikel 34 Allgemeine Aufsichtsbefugnisse

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, präventive und korrigierende Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Versicherungs- und die Rückversicherungsunternehmen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften einhalten, die sie in jedem Mitgliedstaat zu erfüllen haben.

(2) Die Aufsichtsbehörden sind befugt, alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich gegebenenfalls administrativer und finanzieller Art, in Bezug auf die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und die Mitglieder ihres Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans zu ergreifen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, alle Informationen einzuholen, die für die Durchführung der Beaufsichtigung gemäß Artikel 35 erforderlich sind.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, zusätzlich zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, soweit dies angemessen ist, im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens erforderliche quantitative Instrumente zur Bewertung der Fähigkeit der Versicherungs- oder der Rückversicherungsunternehmen zu entwickeln, möglichen Vorfällen oder künftigen Änderungen der Wirtschaftslage Rechnung zu tragen, die sich ungünstig auf ihre allgemeine Finanz- und Vermögenslage auswirken könnten. Die Aufsichtsbehörden sind befugt vorzuschreiben, dass die Unternehmen entsprechende Tests durchführen.

(5) Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Prüfungen in den Geschäftsräumen der Versicherungs- und der Rückversicherungsunternehmen durchzuführen.

(6) Die Aufsichtsbefugnisse sind auf fristgerechte und angemessene Art und Weise wahrzunehmen.

(7) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Befugnisse in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beziehen sich auch auf outgesourcte Tätigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.

(8) Die in Absätzen 1 bis 5 und Absatz 7 genannten Maßnahmen sind erforderlichenfalls zwangsweise und gegebenenfalls durch Einschaltung der Gerichte durchzusetzen.

Artikel 35 Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen14

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unter Berücksichtigung der Ziele der Beaufsichtigung gemäß Artikel 27 und 28 vor, den Aufsichtsbehörden die Angaben zu übermitteln, die für die Zwecke der Beaufsichtigung erforderlich sind. Diese Angaben umfassen zumindest die Informationen, die bei der Durchführung des in Artikel 36 genannten Verfahrens für Folgendes notwendig sind:

  1. um das von den Unternehmen angewandte Governance-System, die von ihnen ausgeführte Geschäftstätigkeit, die für Solvabilitätszwecke zugrunde gelegten Bewertungsprinzipien, die tatsächlichen Risiken und die Risikomanagementsysteme sowie ihre Kapitalstruktur, ihren Kapitalbedarf und ihr Kapitalmanagement zu bewerten;
  2. um alle angemessenen Entscheidungen in Ausübung ihrer Aufsichtsrechte und -pflichten zu treffen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden mit den folgenden Befugnissen ausgestattet sind:

  1. Bestimmung der Wesensart, des Anwendungsbereichs und des Formats der in Absatz 1 genannten Informationen, die sie von den Versicherungs- und den Rückversicherungsunternehmen zu folgenden Zeitpunkten anfordern:
  2. in zuvor festgelegten Intervallen;
    1. bei Eintreten vorher festgelegter Geschäftsvorfälle;
    2. bei Nachforschungen hinsichtlich der Lage eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
  3. zur Anforderung von Informationen über von Versicherungsvermittlern gehaltenen Verträgen oder Verträgen mit Dritten; und
  4. zur Anforderung von Informationen seitens externer Experten wie z.B. Abschlussprüfer und Versicherungsmathematiker.

(3) Die in Absätzen 1 und 2 genannten Informationen umfassen Folgendes:

  1. qualitative oder quantitative Elemente oder eine entsprechende Kombination daraus;
  2. historische, aktuelle oder prospektive Elemente oder eine entsprechende Kombination daraus; und
  3. Daten aus internen oder externen Quellen oder eine geeignete Kombination daraus.

(4) Die in Absätzen 1 und 2 genannten Informationen entsprechen den folgenden Grundsätzen:

  1. sie müssen der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens und insbesondere den mit dieser Geschäftstätigkeit einhergehenden Risiken Rechnung tragen;
  2. sie müssen zugänglich, in allen wesentlichen Aspekten vollständig, vergleichbar und in zeitlicher Hinsicht konsistent sein; und
  3. sie müssen relevant, verlässlich und verständlich sein.

(5) Die Mitgliedstaaten schreiben den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vor, über zweckmäßige Systeme und Strukturen zu verfügen, um die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 zu erfüllen, sowie über schriftlich festgelegte Leitlinien, die vom Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gebilligt wurden, um die kontinuierliche Relevanz der übermittelten Informationen zu gewährleisten.

(6) Wenn die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i zuvor festgelegten Intervalle kürzer als ein Jahr sind, können die betroffenen Aufsichtsbehörden die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung unbeschadet des Artikels 129 Absatz 4 beschränken, wenn

  1. die Übermittlung dieser Informationen im Verhältnis zu der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit dem Geschäft verbundenen Risiken mit einem zu großen Aufwand verbunden wäre;
  2. die Informationen mindestens einmal pro Jahr vorgelegt werden.

Die Aufsichtsbehörden schränken eine regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung mit kürzeren als Jahresintervallen in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die gemäß Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c zu einer Gruppe gehören, nicht ein, es sei denn, das Unternehmen ist in der Lage, der Aufsichtsbehörde hinreichend nachzuweisen, dass eine regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung mit kürzeren als Jahresintervallen angesichts der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der mit dem Geschäft der Gruppe verbundenen Risiken nicht angemessen ist.

Eine Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung wird nur Unternehmen gewährt, die jeweils nicht mehr als 20 % des Lebensversicherungs- und des Nichtlebensversicherungsmarktes eines Mitgliedstaats repräsentieren, wobei der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt auf den gebuchten Bruttoprämien und der Anteil am Lebensversicherungsmarkt auf den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen beruht.

Bei der Festlegung dessen, welche Unternehmen für diese Beschränkungen infrage kommen, räumen die Aufsichtsbehörden den kleinsten Unternehmen Vorrang ein.

(7) Die betroffenen Aufsichtsbehörden können die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung beschränken oder Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von der Einzelpostenberichterstattung befreien, wenn

  1. die Übermittlung dieser Informationen im Verhältnis zu der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit dem Geschäft verbundenen Risiken mit einem zu großen Aufwand verbunden wäre;
  2. die Übermittlung dieser Informationen für die wirksame Beaufsichtigung des Unternehmens nicht erforderlich ist;
  3. die Befreiung nicht der Stabilität der betroffenen Finanzsysteme in der Union zuwiderläuft und
  4. das Unternehmen in der Lage ist, die Informationen auf Adhoc-Basis zu übermitteln.

Die Aufsichtsbehörden befreien Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die gemäß Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c zu einer Gruppe gehören, nicht von der Einzelpostenberichterstattung, es sei denn, ein Unternehmen ist in der Lage, der Aufsichtsbehörde hinreichend nachzuweisen, dass eine nach Posten aufgeschlüsselte Berichterstattung angesichts der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der mit dem Geschäft der Gruppe verbundenen Risiken unter Berücksichtigung des Ziels der Finanzstabilität nicht angemessen ist.

Eine Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung wird nur Unternehmen gewährt, die jeweils nicht mehr als 20 % des Lebensversicherungs- und des Nichtlebensversicherungsmarktes eines Mitgliedstaats ausmachen, wobei der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt auf den verbuchten Bruttoprämieneinnahmen und der Anteil am Lebensversicherungsmarkt auf den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen beruht.

Bei der Festlegung dessen, welche Unternehmen für diese Befreiungen infrage kommen, räumen die Aufsichtsbehörden den kleinsten Unternehmen Vorrang ein.

(8) Für die Zwecke der Absätze 6 und 7 bewerten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens, ob die Übermittlung von Informationen im Verhältnis zu der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität des Risikos des Unternehmens steht, und berücksichtigen dabei mindestens

  1. das Volumen der Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte des Unternehmens;
  2. die Volatilität der durch das Unternehmen abgedeckten Versicherungsleistungen;
  3. die Marktrisiken, die durch die Investitionen des Unternehmens entstehen;
  4. die Höhe der Risikokonzentrationen;
  5. die Gesamtzahl der Versicherungszweige in Bezug auf Lebensversicherungen und Nichtlebensversicherungen, für die eine Zulassung erteilt wurde
  6. die potenziellen Auswirkungen der Verwaltung der Vermögenswerte des Unternehmens auf die Finanzstabilität;
  7. die Systeme und Strukturen des Unternehmens zu Übermittlung von Informationen für die Zwecke der Beaufsichtigung und die in Absatz 5 genannten schriftlich festgelegten Leitlinien;
  8. die Angemessenheit des Governance-Systems des Unternehmens;
  9. die Höhe der Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung und
  10. ob es sich bei dem Unternehmen um ein firmeneigenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, das nur Risiken abdeckt, die mit dem Industrie- oder Handelskonzern verbunden sind, zu dem es gehört.

(9) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 301a, in denen die in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels genannten Informationen und die Fristen für die Übermittlung dieser Informationen spezifiziert werden, um die Konvergenz der Berichterstattung der Aufsichtsbehörden in angemessenem Maße sicherzustellen.

(10) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, erstellt die EIOPa Entwürfe technischer Durchführungsstandards für die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung in Bezug auf das Format für die Übermittlung der Informationen an die Aufsichtsbehörden gemäß den Absätzen 1 und 2.

Die EIOPa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(11) Um eine einheitliche und kohärente Anwendung der Absätze 6 und 7 sicherzustellen, gibt die EIOPa im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 Leitlinien zur näheren Bestimmung der Methoden für die Festlegung des Marktanteils gemäß Unterabsatz 3 der Absätze 6 und 7 heraus.

Artikel 36 Aufsichtliches Überprüfungsverfahren

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren, die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zwecks Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurden, überprüfen und beurteilen.

Diese Überprüfung und Beurteilung umfasst die Bewertung der qualitativen Anforderungen hinsichtlich des Governance-Systems, die Bewertung der Risiken, denen die betreffenden Unternehmen ausgesetzt sind oder sein könnten, und die Bewertung der Fähigkeit dieser Unternehmen, diese Risiken unter Berücksichtigung des jeweiligen Geschäftsumfelds beurteilen zu können.

(2) Die Aufsichtsbehörden überprüfen und beurteilen insbesondere die Einhaltung folgender Anforderungen:

  1. des Governance-Systems einschließlich der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung im Sinne von Kapitel IV Abschnitt 2;
  2. der versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 2;
  3. der Eigenkapitalanforderungen im Sinne von Kapitel VI Abschnitte 4 und 5;
  4. der Anlagevorschriften im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 6;
  5. der Qualität und der Quantität der Eigenmittel im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 3;
  6. je nachdem, ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein Voll- oder ein Partialmodell als internes Modell benutzt, die laufende Einhaltung der Vorschriften für ein vollständiges oder teilweises internes Modell im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 3.

(3) Die Aufsichtsbehörden verfügen über angemessene Überwachungsinstrumente, mit denen sie eine Verschlechterung der Finanzbedingungen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erkennen sowie überwachen können, wie dieser Verschlechterung abgeholfen wird.

(4) Die Aufsichtsbehörden bewerten die Angemessenheit der Methoden und Praktiken der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die dazu dienen, mögliche Ereignisse oder künftige Veränderungen der wirtschaftlichen Bedingungen festzustellen, die sich ungünstig auf die allgemeine finanzielle Leistungsfähigkeit des jeweiligen Unternehmens auswirken könnten.

Die Aufsichtsbehörden bewerten die Fähigkeit der Unternehmen, diesen möglichen Ereignissen oder künftigen Veränderungen der wirtschaftlichen Bedingungen standhalten zu können.

(5) Die Aufsichtsbehörden müssen die erforderlichen Befugnisse haben, um die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auffordern zu können, die im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens festgestellten Schwächen oder Mängel zu beheben.

(6) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Überprüfungen, Beurteilungen und Bewertungen sind regelmäßig durchzuführen.

Die Aufsichtsbehörden legen die Mindesthäufigkeit und den Anwendungsbereich dieser Überprüfungen, Beurteilungen und Bewertungen unter Berücksichtigung der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens fest.

Artikel 37 Kapitalaufschlag14

(1) Im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens können die Aufsichtsbehörden in Ausnahmefällen mittels eines begründeten Beschlusses einen Kapitalaufschlag für ein Versicherungs- oder ein Rückversicherungsunternehmen festsetzen. Diese Möglichkeit gilt jedoch nur, wenn

  1. die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegen, die gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 unter Verwendung der Standardformel berechnet wurde, und
    1. dass die Forderung gemäß Artikel 119, ein internes Modell zu verwenden, unangemessen ist oder unwirksam war, oder
    2. während gemäß Artikel 119 ein internes Voll- oder Partialmodell entwickelt wird;
  2. die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegen, die gemäß dem als Voll- oder Partialmodell verwendeten internen Modell im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 berechnet wurde, weil bestimmte quantifizierbare Risiken nur unzureichend erfasst wurden und die Anpassung des Modells zwecks einer besseren Wiedergabe des bestehenden Risikoprofils innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens fehlgeschlagen ist;
  3. die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass das Governance-System eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den in Kapitel IV Abschnitt 2 festgelegten Standards abweicht und dass diese Abweichungen es daran hindern, die Risiken, denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, angemessen zu erkennen, zu messen, zu überwachen, zu managen und darüber Bericht zu erstatten, und dass die Anwendung anderer Maßnahmen die Mängel wahrscheinlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens ausreichend beheben wird.
  4. das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Matching-Anpassung gemäß Artikel 77b, die Volatilitätsanpassung gemäß Artikel 77d oder die Übergangsmaßnahmen gemäß den Artikeln 308c und 308d anwendet und die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass das Risikoprofil dieses Unternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die diesen Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zugrunde liegen.

(2) In den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen wird ein Kapitalaufschlag auf eine Art und Weise berechnet, die sicherstellt, dass das Unternehmen die Anforderungen von Artikel 101 Absatz 3 erfüllt.

In den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen muss der Kapitalaufschlag proportional zu den wesentlichen Risiken sein, die mit den Mängeln einhergehen und die zu der Entscheidung der Aufsichtsbehörde geführt haben, den Kapitalaufschlag festzusetzen.

In den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fällen muss der Kapitalaufschlag proportional zu den wesentlichen Risiken sein, die mit den Abweichungen gemäß dem genannten Artikel einhergehen.

(3) In den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen sorgt die Aufsichtsbehörde dafür, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen alle Anstrengungen unternimmt, um die Mängel, die zum Kapitalaufschlag geführt haben, zu beheben.

(4) Der in Absatz 1 genannte Kapitalaufschlag wird von der Aufsichtsbehörde mindestens einmal jährlich überprüft und aufgehoben, sobald das Unternehmen die ihm zugrunde liegenden Mängel beseitigt hat.

(5) Die Solvenzkapitalanforderung, einschließlich des vorgeschriebenen Kapitalaufschlags, ersetzt die inadäquate Solvenzkapitalanforderung.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 schließt die Solvenzkapitalanforderung den gemäß Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen Kapitalaufschlag für die Zwecke der Berechnung der in Artikel 77 Absatz 5 genannten Risikomarge nicht ein.

(6) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen die Umstände, unter denen ein Kapitalaufschlag festgesetzt werden kann, näher bestimmt werden.

(7) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen die Methodik, nach der die Kapitalaufschläge zu berechnen sind, näher bestimmt wird.

(8) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, erstellt die EIOPa Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen die Verfahren zur Festsetzung, Berechnung und Aufhebung von Kapitalaufschlägen festgelegt werden.

Die EIOPa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. September 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

Artikel 38 Beaufsichtigung outgesourcter Funktionen und Tätigkeiten14

(1) Unbeschadet des Artikels 49 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die eine Funktion oder eine Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit outsourcen, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. der Dienstleister muss mit den Aufsichtsbehörden des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf die outgesourcte Funktion oder Tätigkeit zusammenarbeiten;
  2. die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, ihre Abschlussprüfer und die Aufsichtsbehörden müssen einen effektiven Zugang zu den Daten in Bezug auf die outgesourcten Funktionen oder Tätigkeiten haben;
  3. die Aufsichtsbehörden müssen einen effektiven Zugang zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters haben und müssen in der Lage sein, diese Zugangsrechte auszuüben.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem der Dienstleister ansässig ist, gestattet den Aufsichtsbehörden des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, selbst oder durch zu diesem Zweck bestellte Personen vor Ort Prüfungen in den Geschäftsräumen des Dienstleisters vorzunehmen. Die Aufsichtsbehörde des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens informiert die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Dienstleisters, bevor eine Prüfung vor Ort vorgenommen wird. Im Falle eines nicht beaufsichtigten Unternehmens ist die zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde.

Die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens können derlei Prüfungen vor Ort an die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats delegieren, in dem der Dienstleister ansässig ist.

Hat eine Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Dienstleisters mitgeteilt, dass sie eine Prüfung vor Ort gemäß diesem Absatz durchzuführen beabsichtigt, oder führt sie eine Prüfung vor Ort gemäß Unterabsatz 1 durch und ist es dieser Aufsichtsbehörde in der Praxis nicht möglich, ihr Recht auf Durchführung dieser Prüfungen vor Ort wahrzunehmen, kann die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPa mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPa im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ist die EIOPa berechtigt, sich an Prüfungen vor Ort zu beteiligen, wenn diese gemeinsam von zwei oder mehr Aufsichtsbehörden durchgeführt werden.

Artikel 39 Bestandsübertragung

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten nach Maßgabe des nationalen Rechts den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet ihren Gesellschaftssitz haben, den Bestand ihrer im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit abgeschlossenen Verträge ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen in der Gemeinschaft zu übertragen.

Eine solche Übertragung darf nur genehmigt werden, sofern die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden Unternehmens bescheinigen, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über die erforderlichen anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 100 Unterabsatz 1 verfügt.

(2) Im Falle von Versicherungs-Unternehmen finden Absätze 3 bis 6 Anwendung.

(3) Wenn eine Zweigniederlassung beabsichtigt, den Bestand abgeschlossener Verträge ganz oder teilweise zu übertragen, muss der Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, konsultiert werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 genehmigen die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden Versicherungs-Unternehmens die Übertragung nach Zustimmung der Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Verträge entweder nach dem Niederlassungsrecht oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit geschlossen wurden.

(5) Die Behörden der konsultierten Mitgliedstaaten teilen den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden Versicherungs-Unternehmens innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der entsprechenden Konsultationsanfrage ihre Stellungnahme oder ihre Zustimmung mit.

Wenn sich die konsultierten Behörden bis zum Ablauf dieser Frist nicht geäußert haben, gilt dies als stillschweigende Zustimmung.

(6) Die nach Absatz 1 bis 5 genehmigte Bestandsübertragung wird entweder vor oder nach der Genehmigung nach Maßgabe des nationalen Rechts des Herkunftsmitgliedstaats, des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, oder des Mitgliedstaats der Verpflichtung bekannt gemacht.

Sie wirkt automatisch gegenüber den betroffenen Versicherungsnehmern oder Versicherten sowie gegenüber allen anderen Personen, die Rechte oder Pflichten aus den übertragenen Verträgen haben.

Unterabsätze 1 und 2 berühren nicht das Recht der Mitgliedstaaten, für die Versicherungsnehmer die Möglichkeit vorzusehen, den Vertrag binnen einer bestimmten Frist nach der Übertragung zu kündigen.

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