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Regelwerk, EU 2021, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Geschäftsordnung des OLAF-Überwachungsausschusses

(ABl. L 308 vom 01.09.2021 S. 66)



Titel I
Aufgaben und Befugnisse des OLAF-Überwachungsausschusses

Artikel 1 Aufgaben

(1) Der Überwachungsausschuss des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (im Folgenden der "Ausschuss") nimmt die ihm in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und im Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des OLAF 1 übertragenen Aufgaben wahr, um die Unabhängigkeit des OLAF bei der Ausführung seiner Aufgaben sowohl von einer Regierung als auch von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle zu stärken und die ordnungsgemäße Ausübung der Zuständigkeiten des OLAF sicherzustellen.

(2) Zu diesem Zweck kontrolliert der Ausschuss regelmäßig die Untersuchungstätigkeit des OLAF und stärkt die Unabhängigkeit des Generaldirektors des OLAF bei der Ausübung der Befugnisse, die ihm durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und durch den Beschluss 1999/352 der Kommission vom 28. April 1999 verliehen wurden. Außerdem unterstützt er den Generaldirektor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

(3) Der Ausschuss kontrolliert die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Untersuchungsaufgaben durch das OLAF unter Einhaltung der für den Rechtsrahmen des OLAF geltenden und der in der Charta der Grundrechte der EU vorgesehenen Verfahrensgarantien sowie im Einklang mit den EU-Verträgen und dem daraus abgeleiteten Recht, einschließlich des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der EU und des Statuts der Beamten der EU.

Artikel 2 Befugnisse und Modalitäten

In Ausübung seiner Befugnisse kontrolliert der Ausschuss die Untersuchungstätigkeiten des OLAF gemäß den folgenden Modalitäten:

  1. Der Ausschuss erhält Zugang zu sämtlichen Informationen und Schriftstücken, die er für notwendig erachtet, um seine Aufgaben wahrzunehmen, wozu auch Berichte und Empfehlungen zu abgeschlossenen Untersuchungen und abgewiesenen Fällen, jedoch ohne Eingreifen in die Durchführung laufender Untersuchungen, sowie zu den Erfordernissen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes zählen.
  2. Der Ausschuss kann mit OLAF Arbeitsvereinbarungen über die Modalitäten der regelmäßigen Kontrolle der Untersuchungstätigkeit des OLAF und den Zugang zu Informationen schließen.

Titel II
Zusammensetzung und Arbeitsweise

Artikel 3 Zusammensetzung

(1) Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 regelt die Zusammensetzung des Ausschusses, das Verfahren zur Ernennung seiner Mitglieder sowie die Dauer ihrer Amtszeit.

(2) Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Ausschusses so lange im Amt, bis sie ersetzt werden.

(3) Ist ein Ausschussmitglied verhindert, sein Mandat auszuüben, oder legt es sein Mandat nieder, sind der Ausschussvorsitz und das betreffende Kommissionsmitglied unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, damit entsprechende Maßnahmen zu seiner Ersetzung und zur Sicherstellung der Kontinuität der Arbeiten des Ausschusses eingeleitet werden können.

Artikel 4 Ethik-Regeln

(1) Gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 handeln die Ausschussmitglieder unabhängig und fordern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben weder Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle an, noch nehmen sie Weisungen von diesen entgegen. Während ihres Mandats sehen Mitglieder davon ab, ein Amt oder eine Verantwortung insbesondere bei Organen der EU zu übernehmen oder sich darum zu bemühen, wenn dadurch ein Interessenkonflikt entstehen könnte.

(2) Gemäß dem Beschluss zu ihrer Ernennung und dem vom Ausschuss angenommenen Verhaltenskodex 2 behandeln Mitglieder zudem keine Angelegenheiten, an denen sie unmittelbar oder mittelbar persönliche Interessen insbesondere familiärer oder finanzieller Natur haben, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.

(3) Mitglieder unterliegen der in Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("AEUV") geregelten beruflichen Schweigepflicht. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch nach dem Ende ihrer Amtszeit fort. Sie wahren die völlige Vertraulichkeit der ihnen vorgelegten Unterlagen und ihrer Beratungen.

(4) Die Mitglieder unterrichten den Ausschuss über jeden Umstand, der die in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundsätze für seine Tätigkeit beeinträchtigen könnte, sodass der Ausschuss entsprechende Maßnahmen einschließlich der Unterrichtung der ernennenden Organe treffen kann.

Artikel 5 Vorsitz

(1) Der Ausschuss wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder.

(2) Der Vorsitzende wird für ein Jahr gewählt. Die Wiederernennung ist zulässig. Die Wahl des Vorsitzenden findet in der letzten vom scheidenden Vorsitzenden geleiteten Sitzung statt.

(3) Sollte der Vorsitzende aus irgendeinem Grund auf längere Dauer zur Wahrnehmung seiner Aufgaben außerstande sein, setzt er die Mitglieder hiervon in Kenntnis. In diesem Fall wird nach den in Absatz 1 aufgeführten Modalitäten ein neuer Vorsitzender gewählt.

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(Stand: 04.10.2021)

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