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Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates
- OLAF-Verordnung -
(ABl. Nr. L 248 vom 18.09.2013 S. 1;
VO (EU, Euratom) 2016/2030 - ABl. Nr. L 317 vom 26.10.2016 S. 1;
VO (EU, Euratom) 2020/2223 - ABl. L 437 vom 28.12.2020 S. 49 Inkrafttreten Gültig)
Neufassung -Ersetzt VO'en (EG) 1073/1999und (Euratom) 1074/1999
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 325, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Rechnungshofes 1
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Organe der Union und die Mitgliedstaaten messen dem Schutz der finanziellen Interessen der Union sowie der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union große Bedeutung bei. Die diesbezügliche Zuständigkeit der Kommission hängt eng mit ihrer Aufgabe der Ausführung des Haushaltsplans gemäß Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zusammen; die Bedeutung entsprechender Maßnahmen wird durch Artikel 325 AEUV bestätigt.
(2) Zur Verwirklichung dieser Ziele sollten alle verfügbaren Instrumente eingesetzt werden, insbesondere im Hinblick auf die Untersuchungsaufgaben der Union, wobei das derzeitige Gleichgewicht und die derzeitige Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten beibehalten werden sollte.
(3) Zur Verstärkung des für die Betrugsbekämpfung verfügbaren Instrumentariums hat die Kommission unter Wahrung des Grundsatzes der internen Organisationsautonomie jedes Organs mit dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom 3 innerhalb ihrer Verwaltungsstruktur das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden "Amt") errichtet, das den Auftrag hat, administrative Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug durchzuführen. Die Kommission hat dem Amt volle Unabhängigkeit bei seiner Untersuchungstätigkeit gewährt. Gemäß dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom übt das Amt bei der Durchführung von Untersuchungen die durch das Unionsrecht übertragenen Befugnisse aus.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde zur Regelung der vom Amt durchgeführten Untersuchungen erlassen. Im Hinblick auf eine größere Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeiten des Amtes und im Lichte der Evaluierung seiner Tätigkeit durch die Unionsorgane, insbesondere des Evaluierungsberichts der Kommission vom April 2003 und der Sonderberichte Nr. 1/2005 5 und Nr. 2/2011 6 des Rechnungshofes zur Verwaltung des Amtes, ist eine Überarbeitung des derzeitigen Rechtsrahmens erforderlich.
(5) Das Mandat des Amtes sollte die Durchführung von Untersuchungen innerhalb der durch die Verträge oder auf deren Grundlage geschaffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen (im Folgenden "Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen") sowie die Ausübung der der Kommission durch die einschlägigen Unionsrechtsakte übertragenen Untersuchungsbefugnisse umfassen und die Unterstützung der Mitgliedstaaten seitens der Kommission bei der Organisation einer engen, regelmäßigen Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden sichern. Das Amt sollte ferner auf der Grundlage seiner operativen Praxis in diesem Bereich zur Planung und Entwicklung der Methoden zur Vorbeugung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union beitragen.
(6) Die Zuständigkeit des Amtes, wie von der Kommission eingerichtet, erstreckt sich über den Schutz der finanziellen Interessen hinaus auch auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrung der Interessen der Union gegenüber rechtswidrigen Handlungen, die verwaltungs- oder strafrechtlich geahndet werden könnten.
(7) Diese Verordnung sollte unbeschadet eines etwaigen umfassenderen Schutzes gelten, wie er sich aus den Bestimmungen der Verträge ergeben kann.
(8) Angesichts der Notwendigkeit eines schärferen Vorgehens gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union sollte das Amt interne Untersuchungen in allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen durchführen können.
(Stand: 04.10.2021)
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