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Verordnung (EU, Euratom) 2020/2223 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
(ABl. L 437 vom 28.12.2020 S. 49)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 325,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Erlass der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und der Verordnung (EU) 2017/1939 4 des Rates hat die der Union zur Verfügung stehenden Instrumente für den strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen wesentlich verstärkt. Die Einrichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ist eine der wichtigsten Prioritäten in den Bereichen Strafjustiz und Betrugsbekämpfung der Union und sie ist befugt, in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu den gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 strafrechtliche Ermittlungen durchzuführen und diese zur Anklage zu bringen.
(2) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union führt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden "Amt") Verwaltungsuntersuchungen über Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung und über Straftaten durch. Es kann nach Abschluss seiner Untersuchungen Empfehlungen für justizielle Empfehlungen der nationalen Strafverfolgungsbehörden abgeben, um diesen zu ermöglichen, in den Mitgliedstaaten Anklagen zu erheben und Strafverfahren einzuleiten. In den sich an der EUSta beteiligenden Mitgliedstaaten wird das Amt Fälle mit Verdacht auf Vorliegen einer Straftat der EUSta melden und mit der EUSta bei deren Ermittlungen zusammenarbeiten.
(3) Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 sollte im Anschluss an den Erlass der Verordnung (EU) 2017/1939 geändert und entsprechend angepasst werden. Die die Beziehungen zwischen dem Amt und der EUSta regelnden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1939 sollten durch die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 widergespiegelt und ergänzt werden, damit durch ihr Zusammenwirken der größtmögliche Schutz der finanziellen Interessen der Union sichergestellt wird, und um dabei die enge Zusammenarbeit, den Austausch von Informationen, die Komplementarität und die Vermeidung von Doppeluntersuchungen sicherzustellen.
(4) Zur Erreichung ihres gemeinsamen Ziels, die Integrität des Unionshaushalts zu bewahren, sollten das Amt und die EUSta enge, auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gründende Beziehungen zueinander aufbauen und pflegen, die sicherstellen, dass ihre Mandate einander sinnvoll ergänzen und ihr Vorgehen in geeigneter Weise koordiniert wird; dies gilt insbesondere für den Umfang der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA. Die Beziehungen zwischen dem Amt und der EUSta sollten letztendlich dazu beitragen, dass stets sichergestellt ist, dass alle verfügbaren Mittel zum Schutz der finanziellen Interessen der Union genutzt werden.
(5) Die Verordnung (EU) 2017/1939 sieht vor, dass das Amt sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Fälle mit Verdacht auf das Vorliegen einer Straftat, die in den Zuständigkeitsbereich der EUSta fallen, ohne unangemessene Verzögerung der EUSta melden. Da das Amt mit dem Mandat ausgestattet ist, Verwaltungsuntersuchungen über Betrugs- oder Korruptionsdelikte oder sonstige rechtswidrige Handlungen zulasten der finanziellen Interessen der Union durchzuführen, ist das Amt optimal aufgestellt und ausgerüstet, um als Partner und privilegierte Informationsquelle der EUSta zu fungieren.
(6) Indizien für in die Zuständigkeit der EUSta fallende Straftaten können bereits in den beim Amt eingehenden Ersthinweisen enthalten sein oder aber im Laufe einer Verwaltungsuntersuchung, die das Amt wegen Verdachts auf Vorliegen einer Unregelmäßigkeit in der Verwaltung eingeleitet hat, festgestellt werden. Um seiner Pflicht zur Unterrichtung der EUSta nachzukommen, sollte das Amt daher Fälle mit Verdacht auf Vorliegen einer Straftat in jeder Phase vor oder während seiner Untersuchungen melden.
(7) In der Verordnung (EU) 2017/1939
(Stand: 05.04.2021)
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