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Regelwerk, EU 2020, Außenwirtschaft/Sanktionen - EU Bund

Verfahrensregeln für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten bei Eurojust

(ABl. L 50 vom 24.02.2020 S. 10)



Das Kollegium von Eurojust -

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (im Folgenden "Eurojust-Verordnung"),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (im Folgenden "Verordnung 2018/1725"),

gestützt auf die vom Rat am 19. Dezember 2019 durch Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2250 gebilligte und vom Kollegium am 20. Dezember 2019 angenommene Geschäftsordnung von Eurojust, insbesondere auf Artikel 17,

nach Stellungnahme der Gemeinsamen Kontrollinstanz vom 28. Oktober 2019 und vom 11. Dezember 2019,

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 13. Dezember 2019,

In Anbetracht der Zustimmung des Rates zu dieser Geschäftsordnung durch Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2250 vom 19. Dezember 2019

- hat diese Verfahrensregeln für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten bei Eurojust am 20. Dezember 2019 angenommen:

Titel I
Geltungsbereich, Struktur und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Mit den Verfahrensregeln für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten bei Eurojust (im Folgenden "Verfahrensregeln ") werden die Datenschutzbestimmungen der Eurojust-Verordnung und der Verordnung 2018/1725 umgesetzt.

(2) Sie gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

(3) Die Verfahrensregeln gelten für alle von Eurojust verarbeiteten personenbezogenen Daten, einschließlich jener personenbezogenen Daten, die in Informationen enthalten sind, die von Eurojust erstellt oder von Europol erhalten wurden und sich in seinem Besitz befinden und die Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Strategien, Tätigkeiten und Entscheidungen betreffen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.

Artikel 2 Struktur

(1) Die Verfahrensregeln gelten sowohl für operative als auch für verwaltungstechnische personenbezogene Daten, die von Eurojust verarbeitet werden.

(2) Operative Daten werden im Einklang mit Titel II verarbeitet.

(3) Verwaltungstechnische Daten werden im Einklang mit Titel III verarbeitet.

Titel II
Vorschriften für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten

Kapitel I
Allgemeine Grundsätze der Verarbeitung operativer personenbezogener Daten

Artikel 3 Verantwortung für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten bei Eurojust

Bezüglich der Verarbeitung operativer personenbezogener Daten handelt Eurojust als Verantwortlicher durch die nationalen Mitglieder, die - gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung - für die Verwaltung der Fälle, die sie in Ausübung ihrer in der Eurojust-Verordnung bestimmten Aufgaben angelegt haben, oder die sie eingeleitet haben, wenn Eurojust gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Eurojust-Verordnung als Kollegium handelt.

Artikel 4 Besondere Verarbeitungsbedingungen

Wenn die nationalen Mitglieder operative personenbezogene Daten von zuständigen nationalen Behörden erhalten, müssen sie die von diesen gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten besonderen Verarbeitungsbedingungen einhalten, und sie müssen außerdem diese nationalen Behörden über alle besonderen Bedingungen unterrichten, die nach anwendbarem EU-Recht für sie in Bezug auf alle operativen personenbezogenen Daten gelten, die die nationalen Mitglieder den nationalen Behörden gegebenenfalls bereitstellen.

Artikel 5 Datenqualität

Stellt Eurojust Ungenauigkeiten bezüglich der von einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einer Ermittlung oder einer Strafverfolgung oder von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle erhaltenen Daten fest, so erteilt das nationale Mitglied nach Abstimmung mit den nationalen Behörden die Anweisung zur unverzüglichen Berichtigung der Daten und unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat oder das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung oder die betreffende sonstige Stelle, von dem bzw. der die Daten übermittelt wurden.

Artikel 6 Datensicherheit

Alle Stelleninhaber bei Eurojust werden angemessen über das Sicherheitskonzept von Eurojust informiert und müssen die technischen und organisatorischen Maßnahmen - einschließlich der erforderlichen Schulungen -, die ihnen gemäß den geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften zur Verfügung stehen, nutzen

Kapitel II
Rechte der betroffenen Personen

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