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Regelwerk, EU 2020, Außenwirtschaft/Sanktionen - EU Bund

Geschäftsordnung von Eurojust

(ABl. L 50 vom 24.02.2020 S. 1;
Beschl. (EU) 2020/1114 - ABl. L 244 vom 29.07.2020 S. 13)



Das Kollegium von Eurojust -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 85,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (im Folgenden "Eurojust-Verordnung"), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen STELLEN der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (im Folgenden "Verordnung 2018/1725"),

In Anbetracht der Zustimmung des Rates zu dieser Geschäftsordnung durch Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2250 vom 19. Dezember 2019,

gibt sich folgende Geschäftsordnung am 20. Dezember 2019:

Kapitel I
Das Kollegium

Artikel 1 Der Präsident und die Vizepräsidenten von Eurojust

(1) Der Präsident nimmt seine Aufgaben im Namen des Kollegiums wahr. Zusätzlich zu den in Artikel 11 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung vorgesehenen Aufgaben nimmt der Präsident folgende Aufgaben wahr:

  1. Er unterzeichnet die offiziellen Mitteilungen des Kollegiums, einschließlich zu finanziellen Angelegenheiten im Einklang mit der für Eurojust geltenden Finanzregelung;
  2. er legt Ort, Datum und Uhrzeit der Sitzungen des Kollegiums fest, erstellt die vorläufige Tagesordnung, eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Aussprachen und überwacht die Durchführung der vom Kollegium angenommenen Beschlüsse durch den Verwaltungsdirektor;
  3. er lädt zur Teilnahme an den Sitzungen des Kollegiums ein;
  4. er bereitet die Arbeit des Kollegiums vor, wenn dieses seine operativen Aufgaben wahrnimmt.

(2) Die Vizepräsidenten nehmen die in Artikel 11 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung und in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Aufgaben wahr, die ihnen vom Präsidenten übertragen werden. Sie vertreten den Präsidenten im Fall seiner Verhinderung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung und Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Geschäftsordnung.

Artikel 2 Wahl des Präsidenten von Eurojust 20

(1) Das Kollegium wählt gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Präsidenten aus dem Kreis der nationalen Mitglieder.

(2) Der Präsident beruft einen Monat vor Ablauf seiner Amtszeit eine Wahl ein. Wird das Amt des Präsidenten vor Ablauf der vorgesehenen Amtszeit von vier Jahren frei, so beruft der Vizepräsident mit der zu dem Zeitpunkt längsten Dienstzeit bei Eurojust unverzüglich eine Sitzung des Kollegiums zur Wahl des Präsidenten ein; diese Sitzung findet innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem die Position frei geworden ist, statt. Während der Übergangszeit ersetzt der zu dem Zeitpunkt dienstälteste Vizepräsident oder - bei gleichem Dienstalter - der älteste Vizepräsident den Präsidenten.

(3) Der Präsident oder Vizepräsident eröffnet mit der Einberufung der Sitzung zur Wahl des Präsidenten offiziell die Frist für die Einreichung der Bewerbungen. Nationale Mitglieder, die sich zur Wahl stellen wollen, reichen ihre schriftliche Bewerbung zusammen mit einem Motivationsschreiben spätestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung, in der die Wahl stattfinden soll, bis 12:00 Uhr MEZ beim Leiter des Governance-Sekretariats ein. Der Leiter des Governance-Sekretariats teilt dem Kollegium nach Erhalt einer Bewerbung den Namen des Bewerbers mit. Nach Ablauf der Frist leitet der Leiter des Governance-Sekretariats die Motivationsschreiben an das Kollegium weiter. In der letzten Sitzung des Kollegiums vor der Sitzung, in der die Wahl stattfinden wird, stellen die Bewerber dem Kollegium ihre Bewerbung vor.

(4) Die Wahl findet unter dem Vorsitz des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten, sofern die betreffende Person nicht selbst zur Wahl steht, oder des nationalen Mitglieds mit der zu dem Zeitpunkt längsten Dienstzeit bei Eurojust oder - bei gleichem Dienstalter - des ältesten nationalen Mitglieds, sofern die betreffende Person nicht selbst zur Wahl steht, statt.

(5) An der Wahl nehmen der Verwaltungsdirektor und der Leiter des Governance-Sekretariats teil. Vertreter des Europäischen Parlaments und des Rates können als Beobachter teilnehmen.

(6) Der Vorsitzende überprüft zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit. Kann ein nationales Mitglied nicht an der Wahl teilnehmen, so kann es sich vertreten lassen oder gemäß Artikel 6 Absätze 3 und 4 dieser Geschäftsordnung eine Vollmacht erteilen.

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