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Beschluss der Europäischen Chemikalienagentur vom 20. Juni 2019 über interne Vorschriften zur Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten der Europäischen Chemikalienagentur
(ABl. L 196 vom 24.07.2019 S. 10)
Der Verwaltungsrat der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "die Agentur") -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG 1, insbesondere Artikel 25,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 2, insbesondere Artikel 78,
gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) vom 14. Mai 2019 und auf die Leitlinien des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu Artikel 25 der neuen Verordnung und den internen Vorschriften,
nach Anhörung der Personalvertretung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Agentur übt ihre Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aus.
(2) Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 sollten Beschränkungen der Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie von Artikel 4 dieser Verordnung insofern, als ihre Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, auf von der Agentur zu erlassenden internen Vorschriften beruhen, wenn diese nicht auf Rechtsakten basieren, die auf der Grundlage der Verträge erlassen wurden.
(3) Diese internen Vorschriften, einschließlich ihrer Bestimmungen über die Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Beschränkung, sollten nicht gelten, wenn ein auf der Grundlage der Verträge erlassener Rechtsakt eine Beschränkung der Rechte betroffener Personen vorsieht.
(4) Wenn die ECHa ihre Aufgaben in Bezug auf die Rechte betroffener Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 wahrnimmt, prüft sie, ob eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen anwendbar ist.
(5) Im Rahmen ihrer administrativen Tätigkeit kann die Agentur Verwaltungsuntersuchungen, Disziplinarverfahren und erste Maßnahmen im Zusammenhang mit Fällen möglicher Unregelmäßigkeiten, die dem OLAF gemeldet werden, durchführen, Meldungen von Missständen bearbeiten, (formelle und informelle) Verfahren zur Prävention von Belästigung bearbeiten, interne und externe Beschwerden bearbeiten, interne Prüfungen durchführen, Untersuchungen durch den Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 und interne (IT-)Sicherheitsüberprüfungen durchführen.
(6) Die Agentur verarbeitet mehrere Kategorien personenbezogener Daten, einschließlich harter Daten ("objektive" Daten wie Identifikationsdaten, Kontaktdaten, berufsbezogene Daten, Verwaltungsdaten, Daten aus bestimmten Quellen, elektronische Kommunikations- und Verkehrsdaten) und/oder weicher Daten ("subjektive" fallbezogene Daten wie Begründungen, verhaltensbezogene Daten, Bewertungen, Leistungs- und Verhaltensdaten und Daten, die sich auf den Gegenstand des Verfahrens oder der Tätigkeit beziehen oder im Zusammenhang mit diesem Gegenstand übertragen werden).
(7) Die Agentur, vertreten durch ihren Direktor, ist der für die Verarbeitung Verantwortliche, unabhängig von weiteren Befugnisübertragungen der Aufgabe des für die Verarbeitung Verantwortlichen innerhalb der Agentur, um den operativen Verantwortlichkeiten für bestimmte Vorgänge der Verarbeitung personenbezogener Daten Rechnung zu tragen.
(8) Die personenbezogenen Daten werden sicher in einem elektronischen Umfeld oder in Papierform aufbewahrt, um den unrechtmäßigen Zugang oder die Übermittlung von Daten an Personen zu verhindern, die keine Kenntnis davon haben müssen. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich und angemessen ist, während des in den Datenschutzhinweisen, Datenschutzerklärungen oder Aufzeichnungen der Agentur angegebenen Zeitraums.
(Stand: 05.04.2021)
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