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Regelwerk, EU 1999, Arbeitsschutz - EU Bund

Richtlinie 1999/38/EG des Rates vom 29. April 1999 zur zweiten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit und zu ihrer Ausdehnung auf Mutagene

(ABl. Nr. L 138 vom 01.06.1999 S. 66, ber. 2000 L 37 S. 35)


Hebt die RL 78/610/EWG zum 29.04.2003 auf


Der Rat der Europäischen Union - 

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,

gestützt auf die "Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)",

auf Vorschlag der Kommission 1, der nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz vorgelegt wurde,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags 3,

in Erwägung nachstehender Gründe: 

(1) Artikel 118a des Vertrags sieht vor, daß der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegt, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen.

(2) Gemäß jenem Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.

(3) Keimzellenmutagene sind Stoffe, die bleibende qualitative oder quantitative Veränderungen des genetischen Materials einer Keimzelle auslösen können, die zu einer Änderung der phänotypischen Merkmale dieser Zelle führen und auf künftige Generationen von Tochterzellen übertragen werden können.

(4) Aufgrund ihrer Wechselwirkung mit der DNa haben Keimzellenmutagene wahrscheinlich karzinogene Wirkung.

(5) Gemäß der "Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe "wird Vinylchloridmonomer als Karzinogen der Kategorie 1 eingestuft.

(6) Im Interesse der Konsistenz und der Klarheit sollten die wesentlichen Bestimmungen der "Richtlinie 78/610/EWG des Rates vom 29. Juni 1978 zur Abgleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, die Vinylchloridmonomer ausgesetzt sind", in die vorliegende Richtlinie aufgenommen werden, ohne daß dabei das Niveau des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer gesenkt wird.

(7) Die Richtlinie 7 8/610/EWG kann nach Umsetzung der vorliegenden Richtlinie aufgehoben werden.

(8) Die Karzinogenität von Eichen- und Buchenholzstäuben ist im Rahmen epidemiologischer Studien an exponierten Arbeitnehmern nachgewiesen worden. Es ist sehr wahrscheinlich, daß Stäube anderer Hartholzarten beim Menschen ebenfalls Krebs hervorrufen können. Die betroffenen Arbeitnehmer sind daher einem schweren potentiellen Risiko ausgesetzt, an Krebs zu erkranken.

(9) Beim Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer sollte das Vorsorgeprinzip gelten. Deshalb sollte der Anwendungsbereich der Richtlinie 90/394/EWG auf Stäube sämtlicher Hartholzarten ausgedehnt werden.

(10) Weitere Forschungen zur Karzinogenität von Stäuben anderer Holzarten sind wünschenswert. Die Kommission ist gehalten, in allen Fällen, in denen ein Risiko festgestellt wird, Vorschläge zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer vorzulegen.

(11) Gemäß Artikel 16 der Richtlinie 90/394/EWG sind auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, für alle diejenigen Karzinogene, bei denen es möglich ist, Grenzwerte für die Exposition festzulegen.

(12) Es sollten solche Grenzwerte für Hartholzstäube festgelegt werden. Die gegenwärtigen Grenzwerte für Vinylchloridmonomer sollten gesenkt werden, um den Mindestniveaus für technologische Verfahren besser zu entsprechen, die Faktoren der Durchführbarkeit berücksichtigen und zugleich darauf abzielen, die Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz sicherzustellen.

(13) Die Arbeitnehmer müssen wirksam vor dem Risiko geschützt werden, als Folge der berufsbedingten Hartholzstaubexposition an Krebs zu erkranken. Ziel dieser Richtlinie ist es nicht, die Verwendung von Holz einzuschränken, indem Holz durch andere Stoffe oder bestimmte Holzarten durch andere ersetzt werden.

(14) Durch die Befolgung der Mindestvorschriften über den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer gegen die besondere Gefährdung durch Karzinogene wird nicht nur angestrebt, den Schutz der Gesundheit und Sicherheit jedes einzelnen Arbeitnehmers zu gewährleisten, sondern auch ein Mindestmaß an Schutz für alle Arbeitnehmer in der Gemeinschaft zu schaffen.

(15) Es muß ein einheitliches Niveau des Schutzes gegen die Gefährdung durch Karzinogene für die ganze Gemeinschaft festgelegt werden, und zwar durch einen Rahmen allgemeiner Grundsätze, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Mindestvorschriften einheitlich anwenden können.

(16) Die Änderungen nach dieser Richtlinie stellen einen praktischen Beitrag der Verwirklichung der sozialen Dimensionen des Binnenmarktes dar.

(17) Gemäß dem Beschluß 74/325/EWG 4

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(Stand: 05.04.2021)

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