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Entscheidung 1999/314/EG der Kommission vom 9. April 1999 über den Fragebogen zur Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 856)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 120 vom 08.05.1999 S. 43aufgehoben)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die "Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen", insbesondere auf Artikel 19 Absatz 4,
gestützt auf die "Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien",
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie 96/82/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, über die Durchführung dieser Richtlinie alle drei Jahre Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist auf der Grundlage eines Fragebogens oder Schemas zu erstellen, die von der Kommission nach dem Verfahren in Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG abgefaßt werden.
Die dreijährige Berichtszeit dauert von 2000 bis und mit 2002.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Der dieser Entscheidung als Anhang beigefügte Fragebogen wird angenommen.
Die Mitgliedstaaten erstellen aufgrund des als Anhang beigefügten Fragebogens einen Bericht über den Zeitraum 2000 bis und mit 2002.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. April 1999
.
Fragebogen zur Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mitgefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) | Anhang |
Einleitende Bemerkungen
Dieser Fragebogen wurde ausgearbeitet, um die Mitgliedstaaten und die Kommission bei dem auf Grund von Artikel 19 der Richtlinie 96/82/EG erforderlichen Informationsaustausch zu unterstützen. Nach Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission insbesondere alle drei Jahre einen Bericht über die unter die Artikel 6 und 9 fallenden Betriebe (sogenannte Spalte-3-Betriebe).
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens neun Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums einen Bericht über die abgelaufene Dreijahresperiode. Der Bericht sollte für jedes Jahr des Berichtszeitraums getrennte Informationen umfassen. Der Bericht für den Zeitraum 1997-1999 ist bis Ende September 2000 einzureichen.
(1) Allgemeine Informationen
Gesamtzahl der Betriebe, die von Artikel 6 und 9 der Richtlinie erfaßt werden (sogenannte Spalte-3-Betriebe)
(2) Sicherheitsberichte
(3) Notfallpläne
(4) Domino-Effekte
(5) Flächenausweisung bzw. -nutzung
Wie viele Spalte-3-Betriebe wurden im Hinblick auf die Politik der Flächenausweisung bzw. -nutzung gemäß Artikel 12 Absatz 1 berücksichtigt?
(6) Informationen über Sicherheitsmaßnahmen
(7) Verbot der Weiterführung
In wie vielen Fällen haben Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 1 die Weiterführung oder Inbetriebnahme eines Betriebs, einer Anlage oder eines Lagen gemäß Artikel 9 verboten?
(8) Inspektion
unterzogen?
ENDE |
(Stand: 27.11.2020)
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