Richtlinie 98/83/EG EU-Trinkwasserrichtinlinie (4)
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Spezifikationen für die Analyse der Parameter | Anhang III09 15 |
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß alle Laboratorien, in denen Proben analysiert werden, über ein System Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zwecke der Überwachung und zum Nachweis der Einhaltung dieser Richtlinie verwendeten Analyseverfahren im Einklang mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen validiert und dokumentiert werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Laboratorien oder deren Vertragspartner Qualitätsmanagementverfahren anwenden, die mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen im Einklang stehen.
Gibt es kein Analyseverfahren, das den Mindestverfahrenskennwerten gemäß Teil B genügt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Techniken erfolgt, die keine übermäßigen Kosten verursachen.
Teil A
Mikrobiologische Parameter, für die Analyseverfahren spezifiziert sind
Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Parameter haben, sofern ein CEN/ISO-Verfahren angegeben ist, Referenzfunktion; andernfalls dienen sie - bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer internationaler CEN/ISO-Verfahren für diese Parameter durch die Kommission - als Orientierungshilfe. Die Mitgliedstaaten können Alternativverfahren anwenden, sofern die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 5 erfüllt werden.
Diese Maßnahmen betreffend weitere internationale CEN/ISO-Verfahren zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Methoden für mikrobiologische Parameter:
Teil B
Chemische Parameter und Indikatorparameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind
1. Chemische Parameter und Indikatorparameter
Für die Parameter in Tabelle 1 sollten die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission * definierten Bestimmungsgrenze von 30 % oder weniger des betreffenden Parameterwerts und der in Tabelle 1 spezifizierten Messunsicherheit zu messen. Das Ergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie bei dem jeweiligen Parameterwert in Anhang I Teile B und C.
Bis zum 31. Dezember 2019 können die Mitgliedstaaten die Verwendung der in Tabelle 2 spezifizierten Verfahrenskennwerte, Richtigkeit",, Präzision" und, Nachweisgrenze" als Alternative zu, Bestimmungsgrenze" und, Messunsicherheit", wie in Absatz 1 bzw. in Tabelle 1 spezifiziert, zulassen.
Die in Tabelle 1 spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zusätzliche Toleranz für die Parameterwerte gemäß Anhang I zu verwenden.
Tabelle 1: Mindestverfahrenskennwert, Messunsicherheit'
Parameter | Messunsicherheit (siehe Anmerkung 1) % des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert) |
Anmerkungen |
Aluminium | 25 | |
Ammonium | 40 | |
Antimon | 40 | |
Arsen | 30 | |
Benzo(a)pyren | 50 | Siehe Anmerkung 5 |
Benzol | 40 | |
Bor | 25 | |
Bromat | 40 | |
Cadmium | 25 | |
Chlorid | 15 | |
Chrom | 30 | |
Leitfähigkeit | 20 | |
Kupfer | 25 | |
Cyanid | 30 | Siehe Anmerkung 6 |
1,2-Dichlorethan | 40 | |
Fluorid | 20 | |
Wasserstoffionen-Konzentration pH (ausgedrückt in pH-Einheiten) |
0,2 | Siehe Anmerkung 7 |
Eisen | 30 | |
Blei | 25 | |
Mangan | 30 | |
Quecksilber | 30 | |
Nickel | 25 | |
Nitrat | 15 | |
Nitrit | 20 | |
Oxidierbarkeit | 50 | Siehe Anmerkung 8 |
Pestizide | 30 | Siehe Anmerkung 9 |
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | 50 | Siehe Anmerkung 10 |
Selen | 40 | |
Natrium | 15 | |
Sulfat | 15 |
(Stand: 20.01.2023)
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