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Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 36)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Es sollte sichergestellt sein, dass die Ergebnisse der Analysen, die die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten benannten Laboratorien zur Überwachung des chemischen Zustands von Gewässern gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG durchführen, von guter Qualität und vergleichbar sind. Die Norm EN ISO/IEC-17025 über allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien enthält geeignete internationale Standards für die Validierung der an gewandten Analysemethoden.
(2) Um die Validierungsanforderungen zu erfüllen, sollten alle von den Mitgliedstaaten für die Programme zur chemischen Überwachung des Gewässerzustands angewandten Analysemethoden bestimmten Mindestleistungskriterien genügen, einschließlich der Regeln bezüglich der Messunsicherheit und der Bestimmungsgrenze der Methoden. Damit die Vergleichbarkeit der Ergebnisse der chemischen Überwachung sichergestellt ist, sollte die Bestimmungsgrenze in Übereinstimmung mit einer einheitlich vereinbarten Definition festgelegt werden.
(3) Gibt es keine Methoden, die den Mindestleistungskriterien genügen, so sollte die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Techniken erfolgen, die keine übermäßigen Kosten verursachen.
(4) Bei der Berechnung von Mittelwerten sollten auch die unter der Bestimmungsgrenze der Analysemethode liegenden Messergebnisse berücksichtigt werden. Die dies bezüglichen Regeln sollten festgelegt werden.
(5) Technische Arbeitsgänge zur Sicherung der Qualität und der Vergleichbarkeit der Analyseergebnisse sollten inter national anerkannten Qualitätsmanagementverfahren entsprechen. Für diesen Zweck eignen sich die in der Norm EN ISO/IEC-17025 festgelegten Vorgehensweisen. Es sollte sichergestellt werden, dass die Laboratorien, die chemische Analysen durchführen, ihre Kompetenz durch Teilnahme an international oder national anerkannten Eignungsprüfungsprogrammen sowie durch die Verwendung verfügbarer Referenzmaterialien nachweisen. Mit Blick auf die Harmonisierung der Praktiken auf Gemeinschaftsebene sollten Eignungsprüfungsprogramme auf der Grundlage von einschlägigen internationalen Normen organisiert werden. Die Technische Regel ISO/IEC 43-1 "Eignungsprüfung durch Vergleiche zwischen Laboratorien - Teil 1: Entwicklung und Durchführung von Programmen für die Eignungsprüfung" stellt hierfür eine geeignete Leitlinie dar. Die Ergebnisse dieser Programme sollten auf der Grundlage der international anerkannten Bewertungssysteme ausgewertet werden. Die ISO-Norm 13528 über statistische Verfahren für Eignungsprüfungen durch Ringversuche enthält für diesen Zweck geeignete Standards.
(6) Der in Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG genannte Ausschuss wurde am 15. Mai 2008 konsultiert und gab eine befürwortende Stellungnahme zum Entwurf der Richtlinie der Kommission zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG ab. Am 6. Juni 2008 übermittelte die Kommission den genannten Entwurf zur Kontrolle an das Europäische Parlament und den Rat. Das Europäische Parlament erhob innerhalb der gesetzten Frist keine Ein wände gegen den Maßnahmenentwurf. Der Rat sprach sich gegen die Verabschiedung durch die Kommission aus und erklärte, die vorgeschlagenen Maßnahmen gingen über die in der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinaus. Folglich verabschiedete die Kommission den Maßnahmenentwurf nicht und legte dem in Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Ausschuss einen geänderten Entwurf der betreffenden Richtlinie vor. Der Ausschuss wurde am 28. Januar 2009 zu dem genannten Entwurf konsultiert und gab eine befürwortende Stellungnahme ab.
(7) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Richtlinie werden technische Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegt. Sie enthält außerdem Mindestleistungskriterien für Analysemethoden, die die Mitgliedstaaten anzuwenden haben, wenn sie den Gewässerzustand, Sedimente und Biota überwachen, sowie Regeln zum Nachweis der Qualität der Analyseergebnisse.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(Stand: 27.04.2022)
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