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Richtlinie (EU) 2015/1787 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
(ABl. Nr. L 260 vom 07.10.2015 S. 6)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Anhänge II und III der Richtlinie 98/83/EG enthalten die Mindestanforderungen an die Überwachungsprogramme für sämtliches für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser und die Spezifikationen für das Analyseverfahren für verschiedene Parameter.
(2) Die Spezifikationen in den Anhängen II und III sollten aktualisiert werden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und damit die Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Union sicherzustellen.
(3) Anhang II der Richtlinie 98/83/EG sieht ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Durchführung der umfassenden und der routinemäßigen Kontrollen vor und lässt unter bestimmten Umständen weniger häufige Probenahmen zu. Die besonderen Bedingungen für die Überwachung von Parametern in angemessenen Zeitabständen und die Auswahl der Überwachungstechniken müssen unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts geklärt werden.
(4) Die Weltgesundheitsorganisation hat seit 2004 das Konzept der "Water Safety Plans" (Wassersicherheitspläne) erarbeitet, das auf den Grundsätzen von Risikobewertung und Risikomanagement beruht, die in ihren Leitlinien für Trinkwasserqualität 2 festgelegt sind. Diese Leitlinien und die Norm EN 15975-2 über die Sicherheit der Trinkwasserversorgung sind international anerkannte Grundsätze, auf denen die Gewinnung, Verteilung, Überwachung und Parameteranalyse von Trinkwasser beruht. Anhang II der Richtlinie 98/83/EG sollte daher an die neuesten Aktualisierungen dieser Grundsätze angepasst werden.
(5) Um die Risiken für die menschliche Gesundheit zu begrenzen, sollten die Überwachungsprogramme sicherstellen, dass überall entlang der Wasserversorgungskette Maßnahmen getroffen werden, und Daten von zur Trinkwassergewinnung genutzten Wasserkörpern berücksichtigen. Die allgemeinen Verpflichtungen für Überwachungsprogramme sollten die Lücke zwischen Wassergewinnung und Wasserabgabe schließen. Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ein Verzeichnis oder mehrere Verzeichnisse der Schutzgebiete erstellt werden. Diese Schutzgebiete umfassen alle Wasserkörper, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie für die Gewinnung von Trinkwasser genutzt werden oder für eine solche Nutzung bestimmt sind. Die Ergebnisse der Überwachung dieser Wasserkörper gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 8 der Richtlinie sollten herangezogen werden, um das potenzielle Risiko für Trinkwasser vor und nach der Behandlung für die Zwecke der Richtlinie 98/83/EG zu bestimmen.
(6) Die Erfahrung hat gezeigt, dass für viele (insbesondere physikalisch-chemische) Parameter die derzeitigen Konzentrationen nur in wenigen Fällen zu einer Überschreitung von Grenzwerten führen würden. Die Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf solche Parameter ohne praktische Bedeutung ist mit erheblichen Kosten verbunden, insbesondere dann, wenn eine große Zahl von Parametern zu berücksichtigen ist. Die Einführung einer flexibleren Überwachungshäufigkeit unter solchen Umständen bietet die Möglichkeit, Kosten zu sparen, ohne dass dies der öffentlichen Gesundheit oder anderen Nutzeffekten abträglich wäre. Durch eine flexible Überwachung werden auch weniger Daten gesammelt, die wenig oder keine Informationen über die Qualität des Trinkwassers liefern.
(7) Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, von ihren Überwachungsprogrammen abzuweichen, sofern zuverlässige Risikobewertungen durchgeführt werden, die auf die Leitlinien für die Qualität von Trinkwasser der Weltgesundheitsorganisation gestützt werden können und die die im Rahmen von Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG vorgenommene Überwachung berücksichtigen sollten.
(8) Tabelle B2 in Anhang II der Richtlinie 98/83/EG, die Wasser betrifft, das in zum Verkauf bestimmte Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, ist überholt, da diese Erzeugnisse unter die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 fallen. Für diese Erzeugnisse gelten außerdem die Grundsätze der "Gefahrenanalyse und Bestimmung kritischen Kontrollpunkte" (HACCP) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und die Grundsätze amtlicher Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr.
(Stand: 11.03.2019)
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