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Regelwerk, EU 1998, Allgemeines - EU Bund

Empfehlung 98/485/EG der Kommission vom 1. Juli 1998 betreffend bestimmte Baby- und Spielzeugartikel aus phthalathaltigem Weich-PVC, die dazu bestimmt sind, von Kleinkindern in den Mund genommen zu werden

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen SEK (1998) 738)

(ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 35)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung folgender Gründe:

Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft muß die Gemeinschaft zur Verwirklichung eines hohen Schutzniveaus für die Verbrauchergesundheit beitragen.

Nach Artikel 3 der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit dürfen nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden; in der Richtlinie wird insbesondere die Notwendigkeit hervorgehoben, ein hohes Schutzniveau für Gesundheit und Sicherheit der Kinder zu gewährleisten.

Der von der Kommission angehörte Wissenschaftliche Ausschuß für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (Comité Scientifique de la Toxicité, de l`Écotoxicité et de l`Environnement - CSTEE) hat am 24. April 1998 eine durch die Klärungen vom 16. Juni 1998 ergänzte Stellungnahme über die Auswirkungen der Verwendung bestimmter Spielzeug- und Babyartikel aus phthalathaltigem Weich-PVC auf die Gesundheit der Kinder abgegeben; in dieser Stellungnahme hat er seiner Besorgnis hinsichtlich der Exposition der Kinder gegenüber einigen dieser Phthalate Ausdruck gegeben.

Der CSTEE hat insbesondere empfohlen, bestimmte Grenzwerte für die Freisetzung der Phthalate DINP, DEHP, DBP, DIDP, DNOP und BBP nicht zu überschreiten, die von Spielzeug- und Babyartikeln aus Weich-PVC freigesetzt werden, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei Jahren in den Mund genommen zu werden.

In Erwartung der Umsetzung von dauerhaften Gemeinschaftsmaßnahmen ist es wichtig, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen verabschieden, um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit der Kinder hinsichtlich dieser Produkte sicherzustellen.

Die genannten Freisetzungsgrenzwerte könnten in bestimmten Fällen überschritten werden. Es ist daher wichtig, daß die Mitgliedstaaten im Rahmen entsprechender Überprüfungen die Niveaus der Exposition der Kinder gegenüber Phthalaten überwachen, die durch die Freisetzung dieser Substanzen bei der Benutzung der betreffenden Produkte erfolgen kann.

Es ist wichtig, daß die Mitgliedstaaten Informationen über die bei den betreffenden Überprüfungen verwendeten Versuchs- und Meßmethoden und über die erzielten Ergebnisse austauschen und daß sie untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um in Erwartung eines genormten Verfahrens zu einem möglichst kohärenten Ansatz in der gesamten Gemeinschaft zu gelangen.

Unter anderem ist es angezeigt, im Rahmen der genannten Zusammenarbeit die Ergebnisse der in den Niederlanden von Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu - RIVM durchgeführten Studie zu prüfen, die die Ermittlung eines gemeinsamen Bezugsverfahrens ermöglichen könnte.

Sofern ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen der in dieser Empfehlung angesprochenen Produkte einschränkt, muß er die Kommission entsprechend dem Verfahren in Artikel 7 der Richtlinie 92/59/EWG über die allgemeine Produktsicherheit im Fall der Babyartikel, entsprechend Artikel 7 der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug im Fall von Spielzeug oder entsprechend dem Verfahren nach Artikel 8 der Richtlinie 92/59/EWG informieren, wenn er der Ansicht ist, daß eine schwerwiegende und unmittelbare Gefahr vorliegt, und gegebenenfalls eine Notifizierung an die Kommission durchführen, und zwar entsprechend der Richtlinie 83/189/EWG des Rates, worin ein Informationsverfahren im Bereich der Normen und technischen Vorschriften vorgesehen ist

- empfiehlt:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten verabschieden die erforderlichen Maßnahmen, um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit der Kinder hinsichtlich Baby- und Spielzeugartikeln sicherzustellen, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei Jahren in den Mund gesteckt zu werden, aus Weich-PVC hergestellt wurden und Phthalate enthalten, insbesondere die Stoffe Di-Iso-Nonylphthalat (DINP), Di(2-Ethylhexyl)-Phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP), Diisodecylphthalat (DIDP), Di-n-Octylphthalat (DNOP), Butylbenzylphthalat (BBP). Besondere Aufmerksamkeit sollte den Stoffen DINP und DEHP gewidmet werden.

(2) Im Rahmen der Kontrollen im Zusammenhang mit den betreffenden Produkten überwachen die Mitgliedstaaten durch entsprechende Überprüfungen die Freisetzungsniveaus dieser Stoffe unter Berücksichtigung der Stellungnahme zu den Phthalaten in Spielzeug, verabschiedet vom Wissenschaftlichen Ausschuß für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt am 24. April 1998, und insbesondere die von diesem Ausschuß empfohlenen und im Anhang aufgeführten Freisetzungsgrenzwerte von Phthalaten, die aus diesen Produkten stammen.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig über die zur Ermittlung der betreffenden Freisetzungsniveaus verwendeten Versuchs- und Meßverfahren, über die Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen und über die verabschiedeten Schlußfolgerungen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die ersten Informationen vor dem Ende des Monats August 1998 zu liefern.

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