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Entscheidung 98/213/EG der Kommission vom 9. März 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für Trennwände
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 80 vom 18.03.1998 S. 41;
Entsch. 2001/596/EG - ABl. Nr. L 209 vom 02.08.2001 S. 33;
Beschl. 2012/201/EU - ABl. Nr. L 109 vom 21.04.2012 S. 20)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte 1, geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG 2, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muß die Kommission dem "jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist", den Vorzug geben, d. h. entscheiden, ob für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie entweder eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und ausreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist, oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfüllung der Kriterien in Artikel 13 Absatz 4 beziehen, bei bestimmten Produkten eine zugelassene Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist.
Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in den technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, das Konzept der Produkte oder der Produktfamilie festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrunde gelegt wurde.
Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher muß für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird.
Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 ohne laufende Überwachung, und in Möglichkeiten 2 und 3 festgelegt sind, und das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) und in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 mit laufender Überwachung festgelegt sind.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Die Konformität der Produkte und Produktfamilien nach Anhang I wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem der Hersteller die alleinige Verantwortung für die werkseigene Produktionskontrolle trägt, die gewährleistet, daß das Produkt den einschlägigen technischen Spezifikationen entspricht.
Die Konformität der Produkte nach Anhang II wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine zugelassene Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist.
Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang III wird in den Mandaten für Leitlinien für europäische technische Zulassungen angegeben.
Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang IV wird in den Aufträgen zur Erarbeitung von harmonisierten europäischen Normen angegeben.
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
_____________
1) ABl. L 40 vom 11.02.1989 S. 12.
2) ABl. L 220 vom 30.08.1993 S. 1.
Anhang I |
Bausätze für Trennwände aus Materialien der Euroklassen A1 1, A2 1, B 1, C 1, D, E, (A1 bis E) 2, F, für Verwendungszwecke, die den Vorschriften über das Brandverhalten unterliegen.
Bausätze für Trennwände für die Brandabschnittsbildung.
Bausätze für Trennwände für Verwendungszwecke, die den Vorschriften über gefährliche Stoffe unterliegen.
Bausätze für Trennwände für Verwendungszwecke, die den Vorschriften über die "Nutzungssicherheit" unterliegen; und
Bausätze für Trennwände für andere Verwendungszwecke.
___________
1) Produkte/Materialien, die nicht in Anhang II Fußnote 2 genannt sind.
(Stand: 11.03.2019)
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