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Regelwerk, EU1997, Bau - EU Bund

Beschluss 97/571/EG der Kommission vom 22. Juli 1997 über das Muster einer europäischen technischen Zulassung für Bauelemente

(ABl. Nr. L 236 vom 27.08.1997 S. 7)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte 1, geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG 2, insbesondere auf Anhang II,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 8 der Richtlinie 89/106/EWG kann eine europäische technische Zulassung für bestimmte Produkte erteilt werden, insbesondere für Produkte, für die weder eine harmonisierte Norm oder eine anerkannte nationale Norm noch ein Mandat für eine harmonisierte Norm vorliegt, sowie für Produkte, die merklich von harmonisierten oder anerkannten nationalen Normen abweichen.

In dem Beschluß 94/23/EG der Kommission 3 wurden gemeinsame Verfahrensregeln für die Beantragung, Vorbereitung und Entscheidung der europäischen technischen Zulassungen genehmigt.

Gemäß Anlage 1 des Beschlusses müssen Form und Inhalt der europäischen technischen Zulassung dem von der Kommission vereinbarten Muster entsprechen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen

- beschliesst:

Einziger Artikel

Gemäß der Richtlinie 89/106/EWG sind europäische technische Zulassungen nach dem Muster im Anhang zu diesem Beschluß zu erstellen.

Brüssel, den 22. Juli 1997

.

  Muster einer Europäischen Technischen Zulassung Anhang

Hinweis

Dieses Muster einer europäischen technischen Zulassung soll sicherstellen, daß die Aufmachung der europäischen technischen Zulassungen - unabhängig von dem jeweiligen Bauprodukt oder der EOTA-Stelle, die die europäische technische Zulassung erteilt - im wesentlichen gleich ist.

Daher ist in dem Muster folgendes festgelegt:

Überdies enthält das Muster allgemeine Informationen (in Kursivschrift) zur Abfassung der einzelnen Abschnitte und Klauseln der europäischen technischen Zulassung.

... Name, Anschrift und Logo der Zulassungsstelle, die die europäische technische Zulassung erteilt

Anerkannt und gemäß Artikel 10 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte notifiziert.

Mitglied der Eota

(in Form des EOTA-Logos wiederzugeben)
European Organization for Technical Approvals
Europäische Organisation für Technische Zulassungen

... Die volle EOTA-Bezeichnung ist zunächst in englischer Sprache und danach in der (den) Amtssprache(n) der betreffenden Zulassungsstelle anzugeben.

Europäische Technische Zulassung -... (Nr. entsprechend dem EOTA-Numerierungssystem)

Warenbezeichnung:

... Gegebenenfalls Angabe der Warenbezeichnung(en) oder anderer Angaben zu dem (den) Produkt(en), die in der Gemeinschaft (und anderen EWR-Staaten) beim Inverkehrbringen dieses Produkts (dieser Produkte) gebräuchlich sind. Die Warenbezeichnung(en) oder andere Produkthinweise dürfen keineswegs Anlaß zu Mißverständnissen über die Leistung des Produkts (der Produkte) oder seines (ihres) Verwendungszwecks sein

Inhaber der Zulassung:

... Angabe des Namens und der Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Vertreters, dem die europäische technische Zulassung erteilt worden ist (Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG; Abschnitt 2.1 der gemeinsamen Verfahrensregeln im Anhang zu der Entscheidung 94/23/EG).

Art und Verwendung des Bauprodukts:

... Art und vorgesehenener Verwendungszweck des (der) unter die europäische technische Zulassung fallenden Produkts (Produkte) sowie gegebenenfalls der wichtigsten Leistungsstufen oder -klassen (gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG), zunächst in der (den) Amtssprache(n) der betreffenden EOTA-Stelle, danach in englischer Übersetzung.

Geltungsdauer vom: ...

bis zum:... (vgl. Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 89/106/EWG)

Produktionsstätte(n) 4:

... Angabe der Produktionsstätte(n). Bei einer großen Zahl von Produktionsstätten oder -orten sind diese in einem Anhang aufzuführen, auf den hier zu verweisen ist.

Diese europäische technische Zulassung enthält ... Seiten einschließlich ... Anhängen, die Bestandteil dieses Dokuments sind. (Angabe der Gesamtzahl der Seiten [Text und Zeichnungen im Hauptteil und den Anhängen] und Zahl der Anhänge.)

I. Rechtsgrundlagen und allgemeine Bedingungen

  1. Diese europäische technische Zulassung wird von ... (Name der Zulassungsstelle) erteilt gemäß:

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