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Regelwerk, EU 1997, Abgaben/Zoll - EU Bund
Verordnung (EG) Nr. 2184/97 der Kommission vom 3. November 1997 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. L 299 vom 04.11.1997 S. 6, ber. L 2023/90083;
VO (EG) 2016/2006 - ABl. Nr. L 38 vom 09.02.2006 S. 15)



Ergänzende Informationen
Liste von VO'en zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1624/97 der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen.

Es ist angezeigt festzulegen, daß die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 3 weiterverwendet werden können.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich für die zolltarifliche und statistische Nomenklatur

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 1997

1) ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1.

2) ABl. L 224 vom 14.08.1997 S. 16.

3) ABl. L 302 vom 19.10.1992 S. 1.

.

Anhang


Warenbezeichnung Einreihung (KN-Code) Begründung
(1) (2) (3)
1. Grillgerät für den einmaligen Gebrauch in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus:
  • einer Aluminiumschüssel (Gewicht 35 g),
  • einem Grillrost und einem Gestell aus Stahldraht (Gewicht 105 g),
  • Holzkohlebriketts und
  • drei Zündblöcken.
7321 13 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 7321 und 7321 13 00.
2. Videokonferenzsystem, aus folgenden, durch Kabel verbundenen Bestandteilen bestehend:
  • einem Farbmonitor mit integrierten Lautsprechern,
  • einem Schrank als Ständer für den Monitor, der auch die elektronischen Schaltungen des Systems für die Telekommunikation enthält,
  • einer Videokamera mit Steuer- und Zoomvorrichtungen,
  • einer Telefontastatur (mir integriertem Mikrophon), über die auch das System gesteuert wird.

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