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Regelwerk, EU 1996, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr

(ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 59;
RL 2002/7/EG - ABl. Nr. L 67 vom 09.03.2002 S. 47;
RL 2015/719 - ABl. Nr. L 115 vom 06.05.2015 S. 1, ber. 2022 L 277 S. 314;
Beschl. 2019/984 - ABl. L 164 vom 20.06.2019 S. 30;
VO 2019/1242 - ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 202)



Vorschlag für eine " Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr"ID: 232370

Neufassung -Ersetzt folgende RL"n *

Hinweis: s. VO (EU) 2019/1213

RL"n 85/3/EWG, 86/360/EWG, 88/218/EWG, 89/338/EWG, 89/460/EWG, 89/461/EWG, 91/60/EWG, 92/7/EWG, 86/364/EWG

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem Verfahren des Artikels Artikels 189c des Vertrags 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 85/3/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Straßenfahrzeuge 4 wurden im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik gemeinsame Vorschriften festgelegt, damit diese Fahrzeuge im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten besser eingesetzt werden können.

(2) Die Richtlinie 85/3/EWG wurde mehrfach in wesentlichen Punkten geändert. Anläßlich ihrer erneuten Änderung empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit und Wirtschaftlichkeit eine Neufassung; gleichzeitig sollte sie mit der Richtlinie 86/364/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über den Nachweis der Übereinstimmung von Fahrzeugen mit der Richtlinie 85/3/EWG 5 in einem einzigen Text zusammengefaßt werden.

(3) Die Unterschiede zwischen den Vorschriften der Mitgliedstaaten über Gewichte und Abmessungen von Nutzkraftfahrzeugen könnten sich nachteilig auf die Wettbewerbsbedingungen auswirken und den Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten erschweren.

(4) Nach dem Subsidiaritätsprinzip sind auf Gemeinschaftsebene Maßnahmen zu ergreifen, um solche Hindernisse zu beseitigen.

(5) Die vorstehend genannten Vorschriften werden sowohl dem rationellen und wirtschaftlichen Einsatz dieser Nutzkraftfahrzeuge als auch den Erfordernissen der Unterhaltung des Straßennetzes, der Verkehrssicherheit und des Schutzes von Umwelt und Lebensbedingungen gerecht.

(6) Die gemeinsamen Vorschriften für die Abmessungen der Güterkraftfahrzeuge sollten langfristig unverändert gelten können.

(7) Auf die in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder in Betrieb genommenen Nutzkraftfahrzeuge können weitere technische Bedingungen im Zusammenhang mit den Gewichten und Abmessungen Anwendung finden. Diese Bedingungen dürfen dem Verkehr der Nutzkraftfahrzeuge zwischen den Mitgliedstaaten nicht entgegenstehen.

(8) Die in Artikel 2 der Richtlinie 85/3/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/338/EWG 6 enthaltene Definition des Begriffs "dickwandiges Isotherm-Fahrzeug" sollte erweitert werden, damit die Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet den Verkehr von Isotherm-Fahrzeugen genehmigen können, die den in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen an die Isolierung nicht mehr genügen.

(9) Es ist erforderlich, eine Definition des Begriffs "unteilbare Ladung" zu geben, um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in bezug auf die Genehmigung für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die solche Ladungen befördern, zu gewährleisten.

(10) Da die Tonne als Maßeinheit für das Fahrzeuggewicht allgemein verwendet und verstanden wird, wird diese Einheit auch in dieser Richtlinie angewendet, obwohl die formale Gewichtseinheit das Newton ist.

(11) Im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarktes sollte der Geltungsbereich dieser Richtlinie auf den innerstaatlichen Verkehr ausgedehnt werden, soweit Merkmale betroffen sind, die die Wettbewerbsbedingungen im Verkehrsbereich maßgeblich berühren, insbesondere die höchstzulässige Länge und Breite der Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die für den Güterverkehr bestimmt sind.

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