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Regelwerk, EU 1996, Umweltmanagement/Allgemein - EU Bund

Entscheidung 96/13/EG der Kommission vom 15. Dezember 1995 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Innenfarben und -lacken

(ABl. Nr. L 4 vom 06.01.1996 S. 8aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 3

Hinweis: Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens ( 1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 werden die Bedingungen für die Vergabe des Umweltzeichens nach Produktgruppen bestimmt.

Nach Artikel 10 Absatz 2 derselben Verordnung muß die Umweltfreundlichkeit eines Erzeugnisses anhand der für die Produktgruppe geltenden spezifischen Umweltkriterien beurteilt werden.

Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 darf das Umweltzeichen nicht für Erzeugnisse vergeben werden, bei denen es sich um gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Richtlinien 67/548/EWG des Rates ( 2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/69/EG der Kommission ( 3), und 88/379/EWG des Rates ( 4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/18/EWG der Kommission ( 5), handelt. Es darf aber für Erzeugnisse vergeben werden, die gefährliche Stoffe und Zubereitungen enthalten, sofern sie den Zielen des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens entsprechen.

Farben und Lacke enthalten als gefährlich eingestufte Stoffe und Zubereitungen im Sinne der vorgenannten Richtlinien.

Die in dieser Richtlinie festgelegten Umweltkriterien umfassen insbesondere Beschränkungen des Gehalts an als gefährlich eingestuften Stoffen und Zubereitungen in Farben und Lacken, für die ein Umweltzeichen vergeben werden kann, auf ein Minimum.

Farben und Lacke, die diese Kriterien erfüllen, haben daher begrenzte Umweltauswirkungen und entsprechen den Zielen des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens.

In Übereinstimmung mit Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr.880/92 hat die Kommission die wichtigsten Interessengruppen im Rahmen einer Anhörung konsultiert.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr 880/92 eingesetzten Ausschusses -

hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Produktgruppe "Innenfarben und -lacke" umfaßt:

"Dekorative Innenfarben und -lacke für Heimwerker und Malerhandwerk".

Artikel 2

Die Umweltfreundlichkeit und die Gebrauchstauglichkeit der in Artikel 1 genannten Produktgruppe wird anhand der im Anhang dargelegten spezifischen Umweltkriterien und Gebrauchstauglichkeitskriterien beurteilt.

Artikel 3

Die Festlegung der in Artikel 1 genannten Produktgruppe und deren Kriterien gelten für einen Zeitraum von drei Jahren nach Wirksamwerden dieser Entscheidung;

Artikel 4

Für Verwaltungszwecke wird der in Artikel 1 genannten Produktgruppe die Codenummer "007" zugeteilt.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Anhang

1. Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens - Allgemeines

Erzeugnisse müssen im gesamten Zeitraum, für den der Vertrag mit der für die Zeichenvergabe zuständigen Stelle gilt, der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates über ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens und den nachfolgend aufgeführten Kriterien entsprechen.

Es gibt drei Arten von Kriterien:

Einige dieser Kriterien sind abhängig von:

2. Anwendungsbereich

Bei Farben fallen insbesondere folgende Produkte unter die Entscheidung:

Folgende Erzeugnisse sind ausgeschlossen:

3. Einteilung der Produkte

Farben werden nach ihrem Lackglanz eingeteilt. Es gibt zwei Kategorien:

Die Kriterien für Farben der Kategorie 2 gelten auch für Lacke.

Die Anforderungen an Farben und Lacke für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft halten sich an diese Einteilung insbesondere die Kriterien Nr. 3 (Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen), Nr. 4 (Gehalt an flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen), Nr. 9A Deckfähigkeit) und Nr. 9B Wasserbeständigkeit).

Kriterium Nr. 1: Information der Endverbraucher (für alle Produkte)

Auf der Verpackung des Produkts muß gut lesbar angegeben sein, daß das Produkt für Innenräume zu verwenden ist.

4. Umweltkriterien

Kriterium Nr.2: Weiße Pigmente (siehe Definition 2 der Anlage 1)
(für Farben)

Die Farbe hat einen Gehalt an weißen Pigmenten von höchstens 40 g pro m2 Trockenfilm bei einer Deckfähigkeit von 98 %.

Messungen an Produkten zur Beschichtung von 1 m2 mit einer Deckfähigkeit von 98 % werden nach der ISO-6504/1 - Methode durchgeführt (siehe auch Kriterium Nr. 9A).

Drei Arten weißer Pigmente, die der Definition 2 der Anlage 1 entsprechen, werden gewöhnlich für die Produktgruppe verwendet: Titandioxid TiO2, Lithopon und Zinkoxid.

Für TiO2 gelten folgende Kriterien für Emissionen und Abfälle, die bei der Herstellung weißer Pigmente anfallen:

Kriterium Nr. 3: Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC)
(siehe Definition 3 der Anlage 1)

Der zulässige Höchstgehalt an flüchtigen organischen Verbindungen hängt vom Produkt ab.

3.A. Für Farben der Kategorie 1:
Der VOC-Gehalt darf höchstens 30 g/l (abzüglich des Wassers) betragen.

3.B.Für Lacke und Farben der Kategorie 2:
Der VOC-Gehalt darf höchstens 200 g/l ( 7) (abzüglich des Wassers) betragen.

Verwendete Einheit für den VOC-Gehalt: "VOC-Masse in Gramm pro Liter des Produkts (g/l abzüglich des Wassers)".

Kriterium Nr. 4: Flüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe
(siehe Definition 4 der Anlage 1)

Der zulässige Höchstgehalt an aromatischen Stoffen hängt vom Produkt ab:

4.A. Für Farben der. Kategorie 1:
Der Gehalt an aromatischen Stoffen darf höchstens 0,5 % ( 8) des Produkts betragen.

4.B. Für Lacke und Farben der Kategorie 2:
Der Gehalt an aromatischen Stoffen darf höchstens 1,5 % ( 8) des Produkts betragen.

Kriterium Nr. 5: Wasserverschmutzung durch Reinigung von Werkzeugen (für alle Produkte)

Auf der Verpackung sollten Empfehlungen für die Reinigung der Werkzeuge angegeben sein, um die Verschmutzung des Wassers gering zu halten.

Diese Empfehlungen hat der Farbenhersteller auf die Art des jeweiligen Produkts abzustimmen.

Kriterium Nr. 6: Fester Abfall (für alle Produkte)

Um festen Abfall (Rückstände und Behälter) möglichst gering zu halten, sollten auf der Verpackung Empfehlungen über die Aufbewahrung nach der Öffnung angegeben sein.

5. Allgemeine Kriterien

Kriterium Nr. 7: Pigmente und sonstige Stoffe (für alle Produkte)

Das Produkt darf keine Bestandteile enthalten, in denen folgende Stoffe als Zusatz oder Hauptbestandteil verwendet werden:

In den Bestandteilen der Anstrichstoff-Formulierung dürfen außerdem kein Octan, Hexadecan und keine Di-2-Ethylhexylphthalate enthalten sein.

Kriterium Nr. 8: Gefährliche Stoffe (für alle Produkte)

Das Produkt darf wie folgt eingestufte Stoffe nicht enthalten:

wie in der Richtlinie 67/548/EWG definiert.

6. Gebrauchstauglichkeitskriterien

Durch die Anforderungen für die Vergabe eines Umweltzeichens dürfen nicht "die Sicherheit der Erzeugnisse bzw. der Arbeitnehmer gefährdet und die Eignung des Erzeugnisses für den vorgesehenen Gebrauch bedeutend verringert werden" (Verordnung (EWG) Nr. 880/92). Die nachstehenden Gebrauchstauglichkeitskriterien sollen dem Verbraucher garantieren, daß die Produkte mit Umweltzeichen in ihrer Gebrauchstauglichkeit den anderen Produkten derselben Gruppe entsprechen.

Kriterium Nr. 9: Gebrauchstauglichkeit

Gebrauchstauglichkeitskriterien unterscheiden sich je nach Art des Produktes: Farbe oder Lack

9.A. Für Farben: Deckfähigkeit
Ein Liter Farbe muß mindestens eine Fläche von 7 m2 abdecken ( 9).

9.B. Für Lacke: Wasserbeständigkeit
Lacke müssen eine angemessene Wasserbeständigkeit in einem einstündigen Test bei Raumtemperatur aufweisen ( 10).

Anlage 1: Definitionen

Folgende Definitionen gelten für die vorliegende Produktgruppe.

1. Farben und Lacke

Farben und Lacke sind als Produkte definiert, die in dünnen Schichten auf eine Fläche aus Holz, Stein, Metall oder anderen Stoffen zum Schutz und/oder zur Verschönerung der Fläche aufgetragen werden. Nach dem Auftragen trocknet die Farbe bzw. der Lack zu einer festen Haft- und Schutzschicht.

Kennzeichnendes Merkmal von Farben ist ihre Deckfähigkeit.

Kennzeichnendes Merkmal von Lacken ist ihre mangelnde Deckfähigkeit: sie sind transparent.

2. Weißpigmente

Weiße anorganische Pigmente mit einer Brechzahl von über 1,8.

3. Flüchtige organische Verbindungen (VOC)

Alle organischen Verbindungen mit einem Siedepunkt (oder Siedebeginn) von höchstens 250 °C bei normalen Druckbedingungen.

4. Flüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe

Alle Kohlenwasserstoffe mit einem Siedepunkt von höchstens 250 °C bei normalen Druckbedingungen und mit mindestens einem aromatischen Kern in der entwickelten Strukturformel.

5. Produkt/Produktreihe

Das Produkt wird als Farbe oder Lack verstanden und muß sämtliche Beurteilungsverfahren durchlaufen.

Zur Produktreihe gehören die Grundfarbe und das Produkt auf der Basis dieser Grundfarbe.

6. Abtönverfahren

In einem Abtönverfahren können durch vorprogrammierte Mischung einer weißen, mittleren oder neutralen Grundfarbe mit Farbpasten sämtliche für die Produktart und -reihe spezifischen Farbnuancen erreicht werden.

Anlage 2: Bezugsnormen

ISO 2812-1 "Paints and Varnishes - Determination of resistance to liquids - Part 1: general methods".
ISO 2813 "Paints and vamishes - Measurement of specular gloss of non-metallic paint films at 20 degrees, 60 degrees and 85 degrees".
ISO 6504/1 "Paints and vamishes - Determination of hiding power -
part 1: Kubelka-Munt method for white and light colourcd paints".

______________________________
1) ABl. Nr. L 99 vom 11.04.1992 S.1.

2) ABl. Nr. L 196 vom 16.08.1967 S.1.

3) ABl. Nr. L 381 vom 31.12.1994 S.1.

4) ABl. Nr. L 187 vom 16.07.1988 S. 14.

5) ABl. Nr. L 104 vom 29.04.1993 S.46.

6) Messungen des Lackglanzes werden nach der ISO-2813-Methode ausgeführt.

7) Bei Farben, für die der Hersteller anhand der ISO-6504/1-Methode eine höhere Deckkraft von mindestens 15 m2/l mit einer Deckfähigkeit von 98 % nachweisen kann, ist ein VOC-Gehalt bis zu 250 g/l (abzüglich des Wassers) zulässig. Der Hersteller hat auf dem Farbbehälter darauf hinzuweisen und nähere Angaben zu machen.

8) % wird ausgedrückt als Masse der aromatischen Stoffe im Verhältnis zur Gesamtmasse des Produkts (m/m).

9) Messungen der Deckfähigkeit werden nach der ISO-6504/1-Methode ausgeführt

10) Messungen der Wasserbeständigkeit werden nach der ISO-2812/1-Methode 3 ausgeführt.


ENDE

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