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Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen
(ABl. Nr. L 265 vom 08.11.1995 S. 17;
1999/20/EG - ABl. Nr. L 80 vom 25.03.1999 S. 20;
2000/77/EG - ABl. Nr. L 333 vom 29.12.2000 S. 81;
2001/46/EG - ABl. Nr. L 234 vom 01.09.2001 S. 55;
VO (EG) 882/2004 - ABl. Nr. L 191 vom 28.05.2004 S. 1aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 61 VO (EG) 882/2004
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Tierernährung hat in der gemeinschaftlichen Landwirtschaft eine sehr große Bedeutung.
Die Festlegung von Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen auf Gemeinschaftsebene trägt dazu bei, den Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt vorzubeugen, einen redlichen Handelsverkehr zu gewährleisten sowie die Interessen des Verbrauchers zu schützen.
Aufgrund der sehr unterschiedlichen Natur der in der Tierernährung verwendeten Erzeugnisse, des erheblichen Umfangs der gehandelten Waren, der integrierten Struktur des Sektors sowie insbesondere wegen der Notwendigkeit, die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Futtermittel für Tiere und gleichzeitig die Qualität der Nahrungsmittel zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen zu regeln.
Damit der angestrebte Zweck erreicht wird, müssen die mit dieser Richtlinie festgelegten Regeln alle in der Gemeinschaft für die Tierernährung verwendeten Erzeugnisse und Stoffe umfassen. Daher sind die Kontrollen sowohl von eingeführten als auch von in der Gemeinschaft in den freien Verkehr überführten Erzeugnissen zu regeln.
Die Begriffsbestimmung der "zuständigen Behörde" schließt nicht aus, daß die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit dieser Behörde, amtliche Futtermittelkontrollen vorzunehmen, ganz oder teilweise delegieren, sofern die Kontrollen weiterhin unter ihre Aufsicht fallen.
Diese Kontrollen müssen regelmäßig durchgeführt werden, damit sie wirksam sind. Sie dürfen hinsichtlich ihres Gegenstands, des Stadiums und des Zeitpunkts, in dem sie durchgeführt werden, keinen Beschränkungen unterliegen und sind auf eine Weise durchzuführen, die ihre Wirksamkeit garantiert.
Um sicherzustellen, daß die Kontrollverfahren nicht umgangen werden, dürfen die Mitgliedstaaten ein Erzeugnis nicht deshalb von einer angemessenen Kontrolle ausschließen, weil es zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt ist.
Es ist notwendig, Erzeugnisse aus Drittländern bei der Verbringung auf das Gemeinschaftsgebiet einer Dokumentenkontrolle und einer Nämlichkeitskontrolle in Stichprobenverfahren zu unterziehen.
Die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, unbeschadet der in anderen einschlägigen Gemeinschaftsregelungen, insbesondere der in den Richtlinien 90/675/ EWG 4 und 92/118/EWG 5 vorgesehenen Bestimmungen, Eingangsstellen zu bestimmen, um einen effizienten Ablauf der Kontrolle der eingeführten Erzeugnisse zu gewährleisten.
Es sind Grundsätze für die Durchführung und die Folgemaßnahmen von Warenuntersuchungen festzulegen, die von den zuständigen Behörden vorgenommen werden.
Beim Handelsverkehr innerhalb der Gemeinschaft sollte der Schwerpunkt auf die Kontrollen am Ursprungsort gelegt werden. Bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten kann die Kontrolle jedoch ausnahmsweise während der Beförderung der Waren oder am Bestimmungsort erfolgen.
Voraussetzung für diese Lösung ist jedoch ein verstärktes Vertrauen in die vom Versandmitgliedstaat durchgeführten Kontrollen. Daher ist es notwendig, daß der Versandmitgliedstaat in angemessener Weise kontrolliert.
Es sind Folgemaßnahmen für Fälle vorzusehen, in denen die Kontrolle Unregelmäßigkeiten der Sendung ergeben hat.
Aus Gründen der Effizienz obliegt es dem Versandmitgliedstaat, sich von der Vereinbarkeit der Waren mit der Gemeinschaftsregelung zu überzeugen. Bei Verstößen muß die Kommission die Möglichkeit haben, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten insbesondere durch Besichtigungen vor Ort und durch angemessene Maßnahmen tätig zu werden.
Es ist angezeigt, gemäß der Richtlinie 70/373/EWG 6 auf Gemeinschaftsebene alle für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen erforderlichen Probenahme- und Analyseverfahren festzulegen.
Zwar ist es einerseits nicht angebracht, den Betroffenen das Recht einzuräumen, sich den Kontrollen zu widersetzen, andererseits müssen jedoch ihre legitimen Rechte, insbesondere das Recht auf Wahrung des Betriebsgeheimnisses und auf Einlegung eines Rechtsbehelfs, gewahrt bleiben.
In den einzelnen Mitgliedstaaten können unterschiedliche Behörden mit den Kontrollen beauftragt sein. Es ist daher zweckmäßig, ein Verzeichnis der in den Mitgliedstaaten zuständigen Behörden zu veröffentlichen, in dem auch die Zuständigkeitsbereiche und die Laboratorien genannt sind, die im Rahmen dieser Kontrollen Analysen durchführen dürfen.
Zwar ist die Aufstellung von Kontrollprogrammen in erster Linie Sache der Mitgliedstaaten, im Rahmen des Binnenmarktes sind jedoch auch auf Gemeinschaftsebene koordinierte Programme erforderlich.
Die Kommission ist zu beauftragen, die Durchführungsmaßnahmen zu dieser Richtlinie zu erlassen
- hat folgende Richtlinie erlassen
Kapitel 1
Einleitende Bestimmungen
(1) In dieser Richtlinie sind die Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen festgelegt.
(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der spezifischeren Gemeinschaftsregelungen einschließlich insbesondere des gemeinschaftlichen Zoll- und Veterinärrechts.
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
(2) Die Begriffsbestimmungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Tierernährung finden erforderlichenfalls Anwendung.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Kontrollen gemäß dieser Richtlinie durchgeführt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten schließen ein für die Ausfuhr bestimmtes Erzeugnis nicht von einer angemessenen Kontrolle aus.
(1) Die Kontrollen erfolgen
(2) Die Kontrollen umfassen alle Stufen der Erzeugung und Herstellung, die Zwischenstufen vor dem Inverkehrbringen, das Inverkehrbringen einschließlich der Einfuhr sowie die Verwendung der Erzeugnisse.
Die zuständige Behörde wählt unter diesen Stufen diejenige oder diejenigen aus, die im Hinblick auf die beabsichtigte Untersuchung am besten geeignet ist/sind.
(3) Die Kontrollen werden in der Regel ohne Vorankündigung durchgeführt.
(4) Die Kontrollen erstrecken sich auch auf in der Tierernährung unzulässige Verwendungszwecke.
(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen operationellen Interventionsplan, in dem die Maßnahmen beschrieben sind, die unverzüglich zu treffen sind, wenn festgestellt worden ist, dass ein Erzeugnis für die Tierernährung eine schwerwiegende Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit oder die Umwelt darstellt, und in dem die Befugnisse und Zuständigkeiten sowie die Informationsübermittlungswege im Einzelnen festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten überarbeiten diese Pläne im Bedarfsfall, insbesondere unter Berücksichtigung der organisatorischen Entwicklung der Kontrolldienste und der in der Praxis sowie gegebenenfalls auch bei Simulationsübungen gesammelten Erfahrungen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die von ihnen erstellten operationellen Interventionspläne sowie etwaige Änderungen dieser Pläne.
(3) Die Kommission prüft die Pläne und schlägt den betreffenden Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Änderungen vor, um sicherzustellen, dass die operationellen Interventionspläne der verschiedenen Mitgliedstaaten gleichwertige Garantien für die Effizienz bieten. Falls es im Hinblick auf dieses Ziel erforderlich ist, kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 Leitlinien für die Harmonisierung der operationellen Interventionspläne erlassen.
Kapitel II
Einfuhren aus Drittländern
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Behörden jedesmal, wenn Erzeugnisse in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, eine Dokumentenkontrolle jedes Loses und eine Nämlichkeitskontrolle im Stichprobenverfahren vornehmen, um
festzustellen und um zu klären, welches Zollverfahren auf das Los anwendbar ist.
Nach dem Verfahren des Artikels 23 werden gegebenenfalls Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel festgelegt.
Für die Zwecke der Kontrollen nach Artikel 5 können die Mitgliedstaaten bestimmte Eingangsstellen in ihrem Hoheitsgebiet für die verschiedenen Erzeugnisarten festlegen.
Zum gleichen Zweck können sie verlangen, daß sie über das Eintreffen der Erzeugnisse an einer bestimmten Eingangsstelle vorher unterrichtet werden.
Die Mitgliedstaaten vergewissern sich durch stichprobenartige Warenuntersuchungen vor der Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr, daß diese den Vorschriften entsprechen.
Nach dem Verfahren des Artikels 23 werden gegebenenfalls Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel festgelegt.
(1) Ergeben die Kontrollen, daß die Erzeugnisse den Vorschriften nicht entsprechen, so untersagt der Mitgliedstaat deren Verbringung oder Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und ordnet die Rückbeförderung aus dem Hoheitsgebiet der Gemeinschaft an; er unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten von der Zurückweisung der Erzeugnisse, wobei die festgestellten Verstöße zu melden sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Mitgliedstaat genehmigen, daß unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen eine der folgenden Maßnahmen durchgeführt wird
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß sich die in Absatz 1 genannten Maßnahmen nicht nachteilig auf die Gesundheit von Mensch und Tier bzw. auf die Umwelt auswirken.
(3) Die Kosten der Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 gehen zu Lasten des Inhabers der Genehmigung oder seines Vertreters.
(1) Werden die Erzeugnisse nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, der die Kontrollen gemäß Artikel 5 und gegebenenfalls eine Warenuntersuchung vornimmt, so stellt dieser Mitgliedstaat dem Betreffenden ein Dokument mit Angaben über die Art der durchgeführten Kontrollen und ihre Ergebnisse aus. Die Handelsdokumente nehmen auf dieses Dokument Bezug.
Es bleibt dem Bestimmungsmitgliedstaat jedoch unbenommen, Stichprobenkontrollen der Erzeugnisse vorzunehmen.
(2) Nach dem Verfahren des Artikels 23 werden bis zum 30. April 1998 ein Musterdokument sowie gegebenenfalls Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 festgelegt.
(1) Wenn im Hoheitsgebiet eines Drittlandes eine Situation eintritt oder sich ausbreitet, die eine ernste Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen kann, trifft die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23a auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats entsprechend dem Ernst der Lage unverzüglich folgende Maßnahmen:
(2) In dringenden Fällen kann die Kommission jedoch nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten vorläufig die in Absatz 1 genannten Maßnahmen treffen. Sie legt die Angelegenheit binnen zehn Arbeitstagen dem Ständigen Futtermittelausschuss nach dem Verfahren des Artikels 23a im Hinblick auf die Verlängerung, Änderung oder Aufhebung der Maßnahmen vor. Die von der Kommission getroffenen Maßnahmen finden Anwendung, solange sie nicht durch einen anderen Rechtsakt ersetzt worden sind.
(3) Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission offiziell mit, dass Schutzmaßnahmen erforderlich sind, und hat die Kommission keine Maßnahmen gemäß Absatz 1 getroffen, so kann der Mitgliedstaat hinsichtlich der Einfuhr von Erzeugnissen vorübergehende vorsorgliche Maßnahmen treffen. Trifft ein Mitgliedstaat vorübergehende vorsorgliche Maßnahmen, so teilt er dies unverzüglich den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mit. Die Kommission legt die Angelegenheit binnen zehn Arbeitstagen dem Ständigen Futtermittelausschuss nach dem Verfahren des Artikels 23 im Hinblick auf die Verlängerung, Änderung oder Aufhebung der vorübergehenden vorsorglichen Maßnahmen des Mitgliedstaats vor.
(1) Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten können in den Drittländern erforderlichenfalls Vor-Ort-Kontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob von den Drittländern gegebene Garantien bezüglich der Bedingungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zumindest als gleichwertig mit den in der Gemeinschaft vorgesehenen Bedingungen angesehen werden können.
(2) Die Kontrollen gemäß Absatz 1 werden für Rechnung der Gemeinschaft durchgeführt, die die entsprechenden Kosten übernimmt.
(3) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten das Ergebnis der Kontrollen gemäß Absatz 1 mit.
(4) Nach dem Verfahren des Artikels 23 werden erforderlichenfalls Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel festgelegt.
Kapitel III
Warenverkehr Innerhalb der Gemeinschaft
Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die zum Versand in einen anderen Mitgliedstaat bestimmten Erzeugnisse mit der gleichen Sorgfalt kontrolliert werden wie diejenigen, die in ihrem eigenen Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht werden sollen.
Abschnitt 1
Kontrollen am Ursprungsort
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständige Behörde sich durch Kontrollen der Betriebe vergewissert, daß diese ihren in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Verpflichtungen genügen und die Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden sollen, den gemeinschaftlichen Anforderungen entsprechen.
(2) Besteht ein Verdacht, daß diese Anforderungen nicht erfüllt sind, nimmt die zuständige Behörde die erforderlichen Kontrollen vor und trifft bei Bestätigung des Verdachts geeignete Maßnahmen.
Abschnitt 2
Kontrollen am Bestimmungsort
(1) Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats kann an den Bestimmungsorten durch nichtdiskriminierende Kontrollen im Stichprobenverfahren prüfen, ob die Erzeugnisse dem Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) entsprechen. Insbesondere können die Mitgliedstaaten, allerdings nur soweit dies für die Durchführung solcher Stichprobenkontrollen unbedingt erforderlich ist, von den Wirtschaftsteilnehmern verlangen, dass sie dieser zuständigen Behörde den Eingang der Erzeugnisse bekannt geben. Machen die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch, so teilen sie dies der Kommission mit.
(2) Liegen der zuständigen Behörde des Durchfuhroder Bestimmungsmitgliedstaats jedoch Informationen vor, die einen Verstoß vermuten lassen, so können auch während der Beförderung der Erzeugnisse im Hoheitsgebiet dieses Staates Kontrollen vorgenommen werden.
(1) Stellt ein Mitgliedstaat bei einer Kontrolle am Bestimmungsort oder während der Beförderung fest, daß die Erzeugnisse nicht den Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) entsprechen, so trifft er die genannten Vorkehrungen und fordert den Versender, den Empfänger oder einen sonstigen Berechtigten auf, unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen eine der folgenden Maßnahmen durchzuführen
(2) Die Kosten der Maßnahmen gemäß Absatz 1 gehen zu Lasten des Versenders oder eines sonstigen Berechtigten, gegebenenfalls auch des Empfängers.
Abschnitt 3
Zusammenarbeit bei Feststellung von Verstößen
Im Fall der unschädlichen Beseitigung, der anderweitigen Verwendung, der Rückbeförderung ins Ursprungsland oder des Unschädlichmachens im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 setzt sich der Bestimmungsmitgliedstaat unverzüglich mit dem Versandmitgliedstaat in Verbindung. Der Versandmitgliedstaat trifft alle erforderlichen Maßnahmen und teilt dem Bestimmungsmitgliedstaat die Art der vorgenommenen Kontrollen, die Ergebnisse dieser Kontrollen, die getroffenen Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen mit.
Befürchtet der Bestimmungsmitgliedstaat, daß diese Maßnahmen nicht ausreichen, so sucht er zusammen mit dem Versandmitgliedstaat nach Mitteln und Wegen, um Abhilfe zu schaffen, gegebenenfalls auch durch eine gemeinsame Besichtigung vor Ort.
Werden bei den Kontrollen gemäß Artikel 12 wiederholt Verstöße festgestellt, so unterrichtet der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.
(1) Die Kommission kann auf Bitte des Bestimmungsmitgliedstaats oder von sich aus je nach Art der festgestellten Verstöße
(2) Die Kommission teilt den betreffenden Mitgliedstaaten ihre Schlußfolgerungen mit.
Bis zur Übermittlung der Schlußfolgerungen der Kommission verstärkt der Versandmitgliedstaat auf Bitte des Bestimmungsmitgliedstaats die Kontrolle der Erzeugnisse aus dem betreffenden Betrieb.
Der Bestimmungsmitgliedstaat kann seinerseits die Erzeugnisse aus dem genannten Betrieb verstärkt kontrollieren.
(3) Die Kommission kann in dem in Artikel 23 genannten Ausschuß die Lage prüfen. Nach dem Verfahren desselben Artikels kann sie die erforderlichen Entscheidungen erlassen, einschließlich derjenigen über den innergemeinschaftlichen Verkehr mit den Erzeugnissen.
Abschnitt 3a
Schutzklausel
(1) Tritt aufgrund eines Erzeugnisses für die Tierernährung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Problem auf, das eine schwerwiegende Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit oder die Umwelt darstellen könnte und dem durch Maßnahmen des oder der betroffenen Mitgliedstaaten nicht in befriedigender Weise entgegengewirkt werden kann, so trifft die Kommission je nach Schwere der Situation von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23a unverzüglich folgende Maßnahmen:
(2) In dringenden Fällen kann die Kommission die Maßnahmen nach Absatz 1 jedoch vorläufig erlassen, nachdem sie den oder die betroffenen Mitgliedstaaten angehört und die übrigen Mitgliedstaaten darüber unterrichtet hat. Innerhalb von zehn Arbeitstagen befasst sie den durch Artikel 1 des Beschlusses 70/372/EWG 12 eingesetzten Ständigen Futtermittelausschuss nach dem Verfahren des Artikels 23a im Hinblick auf die Verlängerung, Änderung oder Aufhebung dieser Maßnahmen.
Hat ein Mitgliedstaat der Kommission offiziell mitgeteilt, dass Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen, und hat die Kommission nicht von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen Gebrauch gemacht, so kann dieser Mitgliedstaat zur Regelung der Verwendung oder des Inverkehrbringens vorübergehende Schutzmaßnahmen ergreifen. Trifft ein Mitgliedstaat solche Maßnahmen, so teilt er dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mit. Die Kommission befasst den Ständigen Futtermittelausschuss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Verfahren des Artikels 23a im Hinblick auf die Verlängerung, Änderung oder Aufhebung der von diesem Mitgliedstaat getroffenen vorübergehenden Schutzmaßnahmen.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über die gemäß Artikel 9a und 15a getroffenen Maßnahmen.
Abschnitt 4
Kontrollen am Ort der landwirtschaftlichen Erzeugung
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständige Behörde Zugang zu den Orten der landwirtschaftlichen Erzeugung, an denen die Erzeugnisse hergestellt oder verwendet werden, erhalten, um die vorgeschriebenen Kontrollen durchzuführen.
Kapitel III A
Informationssystem für Gefährdungen durch Futtermittel
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verantwortlichen der Betriebe die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzüglich unterrichten, wenn ihnen Informationen vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass eine Partie von Erzeugnissen für die Tierernährung, die sie aus einem Drittland in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt oder in den Verkehr gebracht haben, die bei ihnen gelagert ist oder ihr Eigentum ist,
Die Verantwortlichen der Betriebe legen alle Informationen vor, anhand deren das betreffende Erzeugnis oder die betreffende Partie des Erzeugnisses genau identifiziert werden kann, sowie eine möglichst vollständige Beschreibung der Gefährdung, die von dem oder den betreffenden Erzeugnissen ausgehen kann, und alle verfügbaren Informationen, die zur Rückverfolgung dieses oder dieser Erzeugnisse beitragen können. Sie unterrichten außerdem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die sie eingeleitet haben, um Gefahren für die menschliche oder tierische Gesundheit oder die Umwelt zu vermeiden, und legen eine Beschreibung dieser Maßnahmen vor.
Die Mitgliedstaaten sehen hinsichtlich der Unterrichtung über Gefährdungen durch Erzeugnisse für die Tierernährung dieselben Verpflichtungen für die Personen vor, die - wie die in Artikel 10 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen 13 genannten Personen - für die Überwachung der Hygienebedingungen in den Tierhaltungen zuständig sind, und für die Verantwortlichen der Laboratorien, die Analysen durchführen.
Die zuständigen Behörden wenden gegebenenfalls die Artikel 8, 11 oder 13 an.
(1) Verfügen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über Informationen, aus denen auf der Grundlage der für die Bewertung der Gefahren verfügbaren Angaben hervorgeht, dass eine Partie von Erzeugnissen für die Tierernährung eine schwerwiegende Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit oder die Umwelt darstellt, so überprüfen sie die eingegangenen Informationen und tragen gegebenenfalls dafür Sorge, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, damit die Partie nicht in der Tierernährung verwendet wird, erlassen Beschränkungen für diese Partie und ermitteln unverzüglich
um auf diese Weise die Gefahren genauer zu bewerten.
Gegebenenfalls wird diese Bewertung der Gefahren auf andere Partien desselben Erzeugnisses oder auf andere Erzeugnisse der Lebensmittel- oder Futtermittelkette, die möglicherweise unerwünschte Stoffe enthalten oder auf die diese Gefährdung gegebenenfalls übergegriffen hat, ausgedehnt, wobei einer etwaigen Vermischung der unerwünschten Stoffe mit anderen Erzeugnissen für die Tierernährung und einer etwaigen Aufbereitung gesundheitsgefährdender Erzeugnisse in der Futtermittelkette Rechnung getragen wird.
(2) Wird die Existenz einer schwerwiegenden Gefahr nach Absatz 1 bestätigt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Endbestimmung der unerwünschte Stoffe enthaltenden Partie sowie ihre Dekontaminierung, andere Arten des Unschädlichmachens, die Neuaufbereitung oder gegebenenfalls die Vernichtung weder der Gesundheit von Mensch und Tier noch der Umwelt schaden können; bei einem möglichen Übergreifen der unerwünschten Stoffe oder der Gefahr des Vorkommens dieser Stoffe auf andere Partien oder auf die Lebensmittel- oder Futtermittelkette veranlassen sie unverzüglich, dass die übrigen Partien der als gefährlich erachteten Erzeugnisse ermittelt und unter Aufsicht gestellt werden sowie gegebenenfalls die mit den gefährlichen Erzeugnissen gefütterten lebenden Tiere identifiziert und die in der Richtlinie 96/23/EG des Rates oder in den sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen zur Tiergesundheit und zur Ernährungssicherheit tierischer Erzeugnisse vorgesehenen Maßnahmen getroffen werden, und sorgen für eine Koordinierung zwischen den betreffenden Kontrolldiensten, damit die gefährlichen Erzeugnisse nicht in den Verkehr gebracht bzw. bei bereits in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen entsprechende Rückrufverfahren durchgeführt werden.
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Erzeugnis für die Tierernährung, das in seinem Gebiet sowie im Gebiet anderer Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht wurde, oder ein Erzeugnis aus einem Drittland, das in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt wurde, um in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht zu werden,
so unterrichtet dieser Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich im Wege der Notifikation.
Er übermittelt hinreichende Informationen, die es gestatten, die betreffenden Erzeugnisse - und gegebenenfalls die mit diesen Erzeugnissen gefütterten lebenden Tiere - zu identifizieren, ihre Herkunft zurückzuverfolgen und sie unter Aufsicht zu stellen, und meldet die geplanten oder bereits getroffenen Schutzmaßnahmen, damit die Kommission die anderen Mitgliedstaaten entsprechend unterrichten kann.
(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über Folgemaßnahmen, die im Zuge einer Gefahrenmeldung getroffen werden, und benachrichtigen sie, wenn die Situation unter Kontrolle gebracht wurde.
(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten schaffen und betreiben unter Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 23 festzulegen sind, ein System zum raschen Informationsaustausch im Hinblick auf die Erleichterung der Übermittlung und Verbreitung der Gefahrenmeldungen nach Absatz 1 einerseits wie auch der Informationen nach Artikel 8 Absatz 1 andererseits.
(4) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um die Übermittlung und Verbreitung der Gefahrenmeldungen zu erleichtern.
Kapitel IV
Allgemeine Bestimmungen und Kontrollen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß durch die Kontrollen die Beförderung der Erzeugnisse so wenig wie möglich verzögert und ihr Inverkehrbringen nicht in ungerechtfertigter Weise behindert wird.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die mit der Kontrolle beauftragten Personen der Geheimhaltungspflicht unterliegen. Diese Bestimmung berührt jedoch nicht die Möglichkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Informationen zu verbreiten, die erforderlich sind, um eine schwerwiegende Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit oder die Umwelt zu verhindern.
(1) Unbeschadet des Artikels 15 können Sachverständige der Kommission, soweit es für die einheitliche Anwendung der Anforderungen dieser Richtlinie erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen durchführen. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, gewährt den Sachverständigen jede für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung. Die Kommission teilt den zuständigen Behörden, den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament das Ergebnis der Kontrollen mit.
(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere zur Regelung der Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Behörden, werden nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt.
(1) Werden von den Erzeugnissen Proben zu Analysezwecken genommen, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, damit
(2) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der mit der Durchführung der Analysen beauftragten Laboratorien; sie sorgen dafür, daß diese Laboratorien aufgrund ihrer Qualifikation bestimmt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Probenahme und die Analysen gemäß der Gemeinschaftsregelung durchgeführt werden.
Sofern keine gemeinschaftlichen Verfahren und Methoden bestehen, treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sich Gewißheit darüber zu verschaffen, daß die Kontrollen
(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die volle Anwendbarkeit aller Bestimmungen dieser Richtlinie sicherzustellen. Für den Fall eines Verstoßes gegen die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie müssen Sanktionen vorgesehen werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die in den geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der zuständigen Behörden bleiben von dieser Richtlinie unberührt.
Die von der zuständigen Behörde nach der Feststellung eines Verstoßes getroffenen Entscheidungen sind dem davon betroffenen Wirtschaftsteilnehmer oder dem Berechtigten unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
Auf Antrag sind dem betroffenen Wirtschaftsteilnehmer oder dem Berechtigten die mit Gründen versehenen Entscheidungen schriftlich mitzuteilen; dabei ist anzugeben, welche Rechtsbehelfe nach der Rechtsordnung des Kontrollmitgliedstaats bestehen und in welcher Form und innerhalb welcher Frist sie einzulegen sind.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie folgendes mit
Diese Informationen sowie spätere Änderungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Teil C, veröffentlicht.
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen spätestens bis zum 1. Oktober 1998 Programme mit den einzelstaatlichen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie durchgeführt werden müssen.
In diesen Programmen ist jeweils den besonderen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und insbesondere die Art und die Häufigkeit der regelmäßig durchzuführenden Kontrollen anzugeben.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich vor dem 1. April und erstmals vor dem 1. April 2000 alle zweckdienlichen Angaben über die Durchführung der Programme gemäß Absatz 1 während des vergangenen Jahres und machen genaue Angaben über
Diese Angaben werden in Form eines jährlichen Berichts nach einem Muster vorgelegt, das nach dem Verfahren des Artikels 23 festzulegen ist.
(3) Jedes Jahr legt die Kommission vor dem 1. Oktober und erstmals vor dem 1. Oktober 2000 einen zusammenfassenden Gesamtbericht über die Ergebnisse der auf Gemeinschaftsebene vorgenommenen Kontrollen zusammen mit einem Vorschlag für eine Empfehlung für ein koordiniertes Programm der Kontrollen für das darauffolgende Jahr vor, der nach dem Verfahren des Artikels 23 zu beschließen ist. Diese Empfehlung kann später angepaßt werden, falls sich dies aufgrund der Durchführung des koordinierten Programms als notwendig erweist.
In dem koordinierten Programm sind vor allem die Kriterien aufgeführt, die bei seiner Durchführung vorrangig berücksichtigt werden müssen.
Die Angaben gemäß Absatz 2 enthalten ein gesondertes Kapitel, das der Durchführung des koordinierten Programms gewidmet ist.
Der zusammenfassende Gesamtbericht nach Unterabsatz 1 wird dem Europäischen Parlament übermittelt.
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 trifft die Kommission, soweit der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt die rasche Einführung begrenzter spezifischer koordinierter Kontrollprogramme auf Gemeinschaftsebene erfordert, nach dem Verfahren des Artikels 23 geeignete Maßnahmen.
Diese Programme sollen insbesondere Situationen begegnen, die durch einen besonderen Vorfall hervorgerufen werden.
(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Futtermittelausschuss (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Futtermittelausschuss (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 15 Tage festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. April 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 1995.
Kontrollen an in der Tierernährung verwendeten und aus Drittländern in die EG eingeführten Erzeugnissen | Anhang A |
A | 1 Versender/Ausführer
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Kontrollen an in der Tierernährung verwendeten und aus Drittländern in die EG eingeführten Erzeugnissen | ||||||||||||||||
An- ga- ben zum vorlie- gen- den Los |
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2 Fortlaufende Nummer | ||||||||||||||||||
3 Empfänger | 4 Zolldokument Nr. | |||||||||||||||||
5 Begleitdokument
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6 Anmelder/Vertreter | 7 Ursprung
7.1 (Falls zutreffend) Zulassungs-/Registriernummer: |
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8 Warenbezeichnung
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9 KN-Code |
11 Bruttogewicht (kg) | ||||||||||||||||
10 Zahl der Packstücke |
12 Nettogewicht (kg) | |||||||||||||||||
B | 13 Kontrollen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 95/53/EG
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Durch- ge- führte Kon- trol- len |
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14 Kontrollen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 95/53/EG
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C | 15 Name der und Anschrift der zuständigen Behörde Eingangsstelle und Dienstsiegel | 16 Der zuständige Beamte
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Vali- die- rung |
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D | 17 (Fakultativ) Der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorbehalten | |||||||||||||||||
Zu- sätz- liche Be- stim- mun- gen |
Vorschriften für die Erstellung des Dokuments nach Anhang A | Anhang B |
a Angaben zum vorliegenden Los
1 Versender/Ausführer
Vollständigen Namen und Anschrift der betreffenden Person oder des betreffenden Unternehmens angeben.
2 Fortlaufende Nummer
Fortlaufende Nummer angeben, die dem Dokument von der zuständigen Behörde zugeteilt wurde.
3 Empfänger
Vollständigen Namen und Anschrift der Person oder des Unternehmens angeben, an die bzw. das die Waren geliefert werden.
4 Zolldokument
Nummer des Zolldokuments angeben.
5 Begleitdokument
Verweis auf das Begleitdokument des Loses angeben.
5.1 Das zutreffende Kästchen ankreuzen. Das Kästchen "1 [ ] Ja" ist anzukreuzen, wenn Stichproben für Laboruntersuchungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 96/25/EG entnommen wurden.
6 Anmelder/Vertreter
Vollständigen Namen und Anschrift der betreffenden Person oder des betreffenden Unternehmens angeben. Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Versender/Ausführer um dieselbe Person, so ist "Versender" oder "Ausführer" anzugeben.
7 Ursprung
Namen und Anschrift des Ursprungsbetriebs oder -ortes angeben.
7.1 Gegebenenfalls Zulassungs- oder Registriernummer des Betriebs angeben.
8 Warenbezeichnung
Das zutreffende Kästchen ankreuzen:
"[ ] 8.1" für Zusatzstoffe/Vormischungen,
"[ ] 8.2" für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,
"[ ] 8.3" für Mischfuttermittel,
"[ ] 8.4" für Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 82/471/EWG,
"[ ] 8.5" für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke,
"[ ] 8.6" für Sonstige (erläutern).
9 KN-Code
KN-Code angeben.
10 Zahl der Packstücke
Zahl der Packstücke bzw. bei unverpackten Waren das Wort "Schüttgut" eintragen.
11 Bruttogewicht (kg)
Bruttogewicht in Kilogramm angeben.
12 Nettogewicht (kg)
Nettogewicht in Kilogramm angeben.
B Durchgeführte Kontrollen
13 Kontrollen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 95/53/EG
13.1 Zutreffendes ankreuzen.
13.2 Das zutreffende Kästchen ankreuzen.
14 Kontrollen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 95/53/EG
14.1 Das zutreffende Kästchen ankreuzen.
14.2 Das zutreffende Kästchen ankreuzen. Das Kästchen "1 [ ] Ja" ist anzukreuzen, wenn Laboruntersuchungen durchgeführt wurden und die Ergebnisse vorliegen. In diesem Fall ist eine beglaubigte Kopie der Ergebnisse der Laboruntersuchungen beizufügen und ist die Art der erforderlichen Analyse mit Verweis auf die einschlägige Richtlinie zur Festsetzung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln anzugeben oder die Art der Analyse zu präzisieren.
14.3 Das zutreffende Kästchen ankreuzen. Das Kästchen "1 [ ] Ja" ist anzukreuzen, wenn Proben für Laboruntersuchungen entnommen wurden und die Ergebnisse noch nicht vorliegen. In diesem Fall ist die Art der erforderlichen Analyse mit Verweis auf die einschlägige Richtlinie zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln anzugeben oder die Art der Analyse zu präzisieren.
C Validierung
15 Name und Anschrift der zuständigen Behörde der Eingangsstelle und Dienstsiegel
Name der Dienststelle der zuständigen Behörde der Eingangsstelle eintragen und Dienstsiegel anbringen, dessen Farbe sich von der in dem Dokument verwendeten Farbe unterscheiden muß.
16 Der zuständige Beamte
Unterschrift des zuständigen Beamten der zuständigen Behörde und vollständigen Namen in Großbuchstaben eintragen.
D Zusätzliche Bemerkungen 14
17 Der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorbehalten
Diesr Teil des Dokuments steht de zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedsstaats für etwaige zusätzliche Bemerkungen zur Verfügung.
________________________
1) ABl. Nr. C 313 vom 19.11.1993 S. 10.
2) ABl. Nr. C 128 vom 09.05.1994 S. 97.
3) ABl. Nr. C 127 vom 07.05.1994 S. 10.
4) ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1990 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (ABl. Nr. L 173 vom 27.06.1992 S. 13).
5) ABl. Nr. L 62 vom 15.03.1993 S. 49. Richtlinie zuletzt geändert durch den Beschluß 94/723/EG der Kommission (ABl. Nr. L 288 vom 09.11.1994, S. 48).
6) ABl. Nr. L 170 vom 3. B. 1970, S. 2. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie (EWG) Nr. 3768/85 (ABl. Nr. L 362 vom 31.12.1985 S. 8).
7) ABl. Nr. L 270 vom 14.12.1970 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/77/EG der Kommission (ABl. Nr. L 350 vom 31.12.1994 S. 113).
8) ABl. L 115vom 04.05.1999 S. 32
9) ABl. Nr. L 86 vom 06.04.1979 S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/74/EWG (ABl. Nr. L 237 vom 22.09.1993 S. 23).
10) ABl. Nr. L 213 vom 21.07.1982 S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/74/EWG (ABl. Nr. L 237 vom 22.09.1983 S. 23).
11) ABl. Nr. L 237 vom 22.09.1993 S. 23.
12) ABl. L 170 vom 03.08.1970 S. 1.
13) ABl. L 125vom 23.05.1996 S. 10.
14) Fakultativ.
ENDE |
(Stand: 25.10.2021)
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