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Regelwerk, EU 1999, Lebensmittel/Futtermittel - EU Bund

Richtlinie 1999/29/EG des Rates vom 22. April 1999 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung

(ABl. Nr. L 115 vom 04.05.1999 S. 32, ber. 2000 L 104 S. 89;
RL 2001/46/EG - ABl. Nr. L 234 vom 01.09.2001 S. 55;
RL 2001/102/EG - ABl. Nr. L 6 vom 10.01.2002 S. 45;
RL 2002/32/EG - ABl. Nr. L 140 vom 30.05.2002 S. 10 *;
VO (EG) 806/2003 - ABl. Nr. L 6 vom 10.01.2002 S. 45aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 14 der RL 2002/32/EG - vgl. Entsprechungstabelle - Anwenden

Hebt RL'en auf - s. Anhang III Teil A

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

(1) Die Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung 3 ist mehrmals in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich daher, diese Richtlinie zu kodifizieren.

(2) Die tierische Erzeugung nimmt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein, und ihr Erfolg hängt weitgehend vom Einsatz guter und geeigneter Futtermittel ab.

(3) Eine Regelung im Futtermittelbereich ist ein wesentlicher Faktor zur Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft.

(4) Futtermittel enthalten oft unerwünschte Stoffe oder Erzeugnisse, die der tierischen Gesundheit oder - wegen ihres Vorhandenseins in tierischen Erzeug nissen - der menschlichen Gesundheit abträglich sein könnten.

(5) Das Vorkommen dieser Stoffe und Erzeugnisse läßt sich nicht völlig ausschließen, und es ist zumindest geboten, ihren Gehalt in Futtermitteln so herabzu setzen, daß keine unerwünschten, schädlichen Folgen eintreten können. Dabei darf dieser Gehalt nicht unterhalb der Empfindlichkeitsgrenze der gemeinschaftlich festzulegenden Analysemethoden festgesetzt werden.

(6) Unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse dürfen in Futtermitteln nur in dem von dieser Richtlinie festgesetzten Rahmen vorhanden sein und auch auf andere Weise im Rahmen der Tierernährung nicht verabreicht werden. Diese Richtlinie gilt daher unbeschadet anderer Futtermittelvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der für Mischfuttermittel geltenden Bestimmungen.

(7) Die Mitgliedstaaten müssen jedoch die Möglichkeit haben, unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen, daß Futtermittel einen höheren Gehalt an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen aufweisen, als der Anhang I vorsieht.

(8) Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie müssen für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Futtermittel von deren Einfuhr in die Gemein schaft an gelten. Daher ist klarzustellen, daß die für den Gehalt an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen festgelegten Höchstwerte im allgemeinen mit dem Inverkehrbringen der FuttermittelAusgangserzeugnisse und Futtermittel unter Einbeziehung aller Vermarktungsstufen und im besonderen ab dem Zeitpunkt ihrer Einfuhr gelten.

(9) Es ist angezeigt, den Grundsatz einzuführen, daß die in Futtermitteln verwendeten FuttermittelAusgangserzeugnisse von einwandfreier und handelsüblicher Qualität sein müssen. Die Verwendung und das Inverkehrbringen von FuttermittelAusgangserzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen oder Erzeugnissen so hoch ist, daß er die für Mischfuttermittel in Anhang I festgelegten Höchstwerte überschreitet, muß deshalb verboten werden.

(10) Um den Gehalt an bestimmten unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in den Ergänzungsfuttermitteln zu begrenzen, sollten angemessene Höchstgehalte festgesetzt werden.

(11) Den Mitgliedstaaten muß jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, bei Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit vorübergehend fest gelegte Höchstgehalte herabzusetzen oder für andere Stoffe oder Erzeugnisse einen Höchstgehalt festzusetzen oder das Vorhandensein solcher Stoffe oder Erzeugnisse in Futtermitteln zu untersagen. Damit ein Mitgliedstaat keinen unsachgerechten Gebrauch von dieser Möglichkeit macht, ist es geboten, in einem gemeinschaftlichen Dringlichkeitsverfahren auf Grund von Beweismaterial etwaige Änderungen am Anhang I und II zu beschließen.

(12) Futtermittel, die die Voraussetzungen der vorliegenden Richtlinie erfüllen, dürfen hinsichtlich des Gehalts an unerwünschten Stoffen und Erzeug nissen nur den in dieser Richtlinie festgelegten Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden.

(13) Damit gewährleistet ist, daß im Verkehr mit Futtermitteln die Voraussetzungen hinsichtlich der unerwünschten Stoffe und Erzeugnisse erfüllt sind, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen vorsehen.

(14) Das durch die vorliegende Richtlinie auf der Ebene der amtlichen Kontrollstellen geschaffene Informationssystem sollte dahin gehend verbessert werden, daß die Mitgliedstaaten auch von den WirtschaftsTeilnehmern unterrichtet werden, wenn die Bestimmungen der Richtlinie nicht eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten sind in solchen Fällen gehalten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit eine Verwendung der unerwünschten Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung ausgeschlossen ist. Gegebenenfalls sind die Mitgliedstaaten gehalten, sich zu vergewissern, daß die betreffende Partie von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder Futtermitteln vernichtet wird, wenn deren Eigentümer dies beschlossen hat.

(15) Zur Anpassung der im Anhang I und II enthaltenen technischen Bestimmungen an die Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse bedarf es unbedingt eines geeigneten Gemeinschaftsverfahrens.

(16) Um die Durchführung der geplanten Maßnahmen zu erleichtern, sollte ein Verfahren eingeführt werden, bei dem im Rahmen des durch Beschluß 70/372/EWG 4 eingesetzten Ständigen Futtermittelausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission stattfindet.

(17) Die vorliegende Richtlinie darf den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten betreffend die Fristen zur Umsetzung der in Anhang III Teil B angeführten Richtlinien keinen Abbruch tun

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft die unerwünschten Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung.

(2) Diese Richtlinie läßt die Vorschriften über folgendes unberührt:

  1. Zusatzstoffe in der Tierernährung,
  2. Verkehr mit Futtermitteln,
  3. Festlegung von Höchstgehalten für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Erzeugnissen, die zur Tierernährung bestimmt sind, sofern diese Rückstände nicht von Anhang I Abschnitt B erfaßt werden,
  4. Mikroorganismen in Futtermitteln,
  5. bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung,
  6. Futtermittel für besondere Ernährungszwecke.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind:

  1. "Futtermittel": pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische und anorganische Stoffe, einzeln oder in Mischungen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;
  2. "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse": unterschiedliche pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen;
  3. "Alleinfuttermittel": Mischungen von Futtermitteln, die auf Grund ihrer Zusammensetzung allein für die tägliche Ration ausreichen;
  4. "Ergänzungsfuttermittel": Mischungen von Futtermitteln, die einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen enthalten und die auf Grund ihrer Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln für die tägliche Ration ausreichen;
  5. "Mischfuttermittel": Mischungen aus FuttermittelAusgangserzeugnissen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;
  6. "tägliche Ration": Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und Leistung durchschnittlich täglich benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12 v. H.;
  7. "Tiere": Tiere, die Arten angehören, welche üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten oder verzehrt werden, sowie frei in der Natur lebende Tiere, sofern sie Futtermittel erhalten;
  8. "Heimtiere": Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen Tiere, die zur Pelzgewinnung dienen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nur dann in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie von einwandfreier und handelsüblicher Qualität sind.

(2) Insbesondere können vorbehaltlich der Bestimmungen des Anhangs II Teil A Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen oder Erzeugnissen so hoch ist, daß es dadurch unmöglich wird, die in Anhang I festgelegten Höchstwerte für Mischfuttermittel einzuhalten, nicht als von einwandfreier und handelsüblicher Qualität angesehen werden.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang I aufgeführten Stoffe und Erzeugnisse nur unter den in diesem Anhang festgelegten Voraussetzungen in Futtermitteln zulässig sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß die in Anhang I vorgesehenen Höchstgehalte für Futtermittel bei Futter, das in einem landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt und dort im jeweils gegebenen Zustand verwendet wird, überschritten werden, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, daß hierdurch die tierische oder menschliche Gesundheit keinen Schaden erleiden kann.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang II Teil A aufgeführten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn der Gehalt des dort in Spalte 1 genannten unerwünschten Stoffes oder Erzeugnisses den in Spalte 3 desselben Anhangs festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreitet.

(2) Ist der Gehalt des in Anhang II Teil A Spalte 1 aufgeführten unerwünschten Stoffes oder Erzeugnisses höher als der in Anhang I Spalte 3 für das entsprechende Futtermittel-Ausgangserzeugnis festgelegte Gehalt, so kann das in Anhang II Teil A Spalte 2 genannte Futtermittel-Ausgangserzeugnis unbeschadet von Absatz 1 nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn

  1. es zur Abgabe an Betriebe bestimmt ist, die den Bedingungen der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischen geschalteter Personen des Futtermittelsektors 5 entsprechen, und
  2. auf einem Begleitdokument angegeben ist:

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Absatz 2 Buchstaben a) und b) ebenfalls auf die FuttermittelAusgangserzeugnisse und die unerwünschten Stoffe oder Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil B Anwendung findet, bei denen der Gehalt nicht durch Teil A begrenzt wird, wenn der Gehalt des in dem Futtermittel-Ausgangserzeugnis vorhandenen unerwünschten Stoffes oder Erzeugnisses höher ist als der in Anhang I Spalte 3 für die entsprechenden Futtermittel-Ausgangserzeugnisse festgelegte Wert.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten können die Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe a) auf die Mischfutterhersteller beschränken, die die betreffenden Futtermittel-Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwenden und diese in Verkehr bringen.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß eine Partie eines in Anhang II Teil A aufgeführten Futtermittel-Ausgangserzeugnisses, mit einem den in Spalte 3 des vorgenannten Anhangs festgelegten Höchstwert überschreitenden Gehalt an unerwünschten Stoffen oder Erzeugnissen nicht mit anderen Partien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder mit Futtermittelpartien gemischt werden darf.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Ergänzungsfuttermittel, soweit hierfür keine Sonderbestimmungen gelten, in der für ihre Verwendung vorgesehenen Verdünnung keine höheren Gehalte an in Anhang I genannten Stoffen und Erzeugnissen enthalten dürfen, als sie für Alleinfuttermittel festgesetzt sind.

Artikel 9

(1) Stellt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer ausführlichen Begründung infolge neuer Tatsachen, die sich seit der Annahme der entsprechenden Bestimmungen ergeben haben, oder einer neuen Bewertung der bestehenden Sachlage fest, daß ein in Anhang I oder in Anhang II festgesetzter Höchstgehalt oder ein in diesen Anhängen nicht aufgeführter Stoff oder nicht aufgeführtes Erzeugnis eine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit oder für die Umwelt darstellt, so kann dieser Mitgliedstaat diesen Gehalt vorübergehend senken, einen Höchstgehalt festsetzen oder das Vorhandensein dieses Stoffes oder Erzeugnisses in Futtermitteln oder in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen untersagen. Er Teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 14 wird sofort entschieden, ob die Anhänge zu ändern sind. Solange der Rat oder die Kommission keine Entscheidung getroffen hat, kann der Mitgliedstaat die getroffenen Maßnahmen aufrechterhalten.

Artikel 10

Nach dem Verfahren des Artikels 13 und unter Berücksichtigung der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse

  1. werden die an den Anhängen vorzunehmenden Änderungen erlassen;
  2. wird regelmäßig eine kodifizierte Fassung der Anhänge erstellt, in die die gemäß Buchstabe a) jeweils vorgenommenen Änderungen aufgenommen werden;
  3. können die Kriterien für die Zulassung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die bestimmten Dekontaminierungsverfahren unterworfen wurden, festgelegt werden.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Futtermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die dieser Richtlinie entsprechen, in bezug auf das Vorhandensein von unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen keinen anderen Verkehrsbeschränkungen unterliegen.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie bei Futtermitteln und FuttermittelAusgangserzeugnissen zumindest durch Stichproben amtlich überwacht wird.

(2) Die Mitgliedstaaten Teilen den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission die von ihnen zur Durchführung dieser Kontrollen bezeichneten Stellen mit.

Artikel 13

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 14

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende unverzüglich den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt binnen zwei Tagen zu diesem Entwurf Stellung. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht Teil.

Die Kommission erläßt die Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erläßt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, es sei denn der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten wenden bei für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmten Futtermitteln zumindest die Bestimmungen dieser Richtlinie an.

(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die Wiederausfuhr von Futtermittelpartien, die den Anforderungen dieser Richtlinie nicht genügen, in das Ausfuhrdrittland zuzulassen.

Artikel 16

(1) Die im Anhang III Teil a aufgeführten Richtlinien werden unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der im Anhang III Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.

(2) Alle Bezugnahmen auf diese Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang IV zu lesen.

Artikel 17

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 18

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

  Anhang I
(zu Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 8, Artikel 12 Absatz 3)


Stoffe, Erzeugnisse Futtermittel Höchstgehalt in mg/kg(ppm),
bezogen auf das Futtermittel mit
einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
(1) (2) (3)
 

A. Stoffe (Ionen oder Erzeugnisse)

1. Arsen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, ausgenommen: 2
- Grünmehl, Luzerngrünmehl und Kleegrünmehl sowie getrocknete Zuckerrübenschnitzel und getrocknete melassierte Zuckerrübenschnitzel 4
- Phosphate und Futtermittel aus der Verarbeitung von Fischen oder anderen Meerestieren 10
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 2
- Alleinfuttermittel für Fische 4
Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: 4
- Mineralfuttermittel 12
2. Blei Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, ausgenommen: 10
- Grünfutter 40
- Phosphate 30
- Hefen 5
Alleinfuttermittel 5
Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: 10
- Mineralfuttermittel 30
3. Fluor Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, ausgenommen: 150
- Futtermittel tierischer Herkunft 500
- Phosphate 2.000
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 150
- Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen
- laktierend 30
- sonstige 50
- Alleinfuttermittel für Schweine 100
- Alleinfuttermittel für Geflügel 350
- Alleinfuttermittel für Küken 250
Mineralmischungen für Rinder, Schafe und Ziegen 2.000 1
Andere Ergänzungsfuttermittel 125 2
4. Quecksilber Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, ausgenommen: 0,1
- Futtermittel aus der Verarbeitung von Fischen oder anderen Meerestieren 0,5
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 0,1
- Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen 0,4
Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen:
- Ergänzungsfuttermittel für Hunde und Katzen
0,2
5. Nitrite Fischmehl 60 (berechnet als Natriumnitrit)
Alleinfuttermittel, ausgenommen:
- Heimtierfutter mit Ausnahme von Vögeln und Zierfischen
15 (berechnet als Natriumnitrit)
6. Cadmium Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs 1
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen:
- Futtermittel für Heimtiere
2
Phosphate 10 3
Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen, ausgenommen:
- Alleinfuttermittel für Kälber, Lämmer und Ziegenlämmer
1
Andere Alleinfuttermittel, ausgenommen:
- Futtermittel für Heimtiere
0,5
Mineralfuttermittel 5 4
Andere Ergänzungsfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen 0,5

B. Erzeugnisse
1. Aflatoxin B1 Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, ausgenommen: 0,05
- Erdnüsse, Kokosnußkerne, Palmkerne, Baumwollsaat, Babassusamen, Maiskörner und die Erzeugnisse ihrer Verarbeitung 0,02
Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen, ausgenommen: 0,05
- Milchvieh 0,005
- Kälber und Lämmer 0,01
Alleinfuttermittel für Schweine und Geflügel (ausgenommen Jungtiere) 0,02
Andere Alleinfuttermittel 0,01
Ergänzungsfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen (ausgenommen Ergänzungsfuttermittel für Milchvieh, Kälber und Lämmer) 0,05
Ergänzungsfuttermittel für Schweine und Geflügel (ausgenommen Jungtiere) 0,03
Andere Ergänzungsfuttermittel 0,005
2. Blausäure Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, ausgenommen: 50
- Leinsamen 250
- Leinkuchen 350
- Manihot-Erzeugnisse und Mandelkuchen 100
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 50
- Alleinfuttermittel für Küken 10
3. Freies Gossypol Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, ausgenommen: 20
- Baumwollsaatkuchen 1.200
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 20
- Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen 500
- Alleinfuttermittel für Geflügel (ausgenommen Legegeflügel) und Kälber 100
- Alleinfuttermittel für Kaninchen und Schweine (ausgenommen Ferkel) 60
4. Teobromin Alleinfuttermittel, ausgenommen:
- Alleinfuttermittel für ausgewachsene Rinder
300
700
5. Senföl, flüchtig Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, ausgenommen: 100
- Rapskuchen 4.000 (ausgedrückt in Allylisothiocyanat)
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 150 (ausgedrückt in Allylisothiocyanat)
- Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen(ausgenommen Jungtiere) 1.000  (ausgedrückt in Allylisothiocyanat)
- Alleinfuttermittel für Schweine (ausgenommen Ferkel) und Geflügel 500 (ausgedrückt in Allylisothiocyanat)
6. Vinilthiooxazolidon (Vinyloxyzolidinthion) Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen: 1.000
- Alleinfuttermittel für Legegeflügel 500
7. Mutterkorn (Claviceps purpurea) Alle Futtermittel, die ungemahlenes Getreide enthalten 1.000
8. Unkrautsamen und weder gemahlene noch sonst zerkleinerte Früchte, die Alkaloide, Glukoside oder andere giftige Stoffe enthalten, einzeln oder insgesamt davon: Alle Futtermittel 3.000
a) Lolium temulentum L. 1.000
b) Lolium remotum Schrank 1.000
c) Datura stramonium L. 1.000
9. Rizinus - Rizinus communis L. Alle Futtermittel 10 (ausgedrückt in Rizinuschalen)
10. Crotalaria spp. Alle Futtermittel 100
11. Aldrin
12. Dieldrin
einzelen oder insgesamt, berechnet als Dieldrin
Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,01
- Fette 0,2
13. Camphechlor (Toxaphen) Alle Futtermittel 0,1
14. Chlordan (Summe aus CIS- und Trans- Isomeren und aus Oxychlordan, berechnet als Chlordan) Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,02
- Fette 0,05
15. DDT (Summe aus DDT-, TDE- und DDE- Isomeren, berechnet als DDT Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,05
- Fette 0,5
16. Endousulfan (Summe aus alpha- und beta- Isomeren und aus Endosulfansulfat, berechnet als Endosulfan) Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,1
- Mais 0,2
- Ölsaaten 0,5
- Alleinfuttermittel für Fische 0,005
17. Endrin
(Summe aus Endrin und delta- Ketoendrin, berechnet als Endrin)
Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,01
- Fette 0,05
18. Heptachlor
(Summe aus Heptachlor und Heptachlorepoxid, berechnet als Heptachlor)
Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,01
- Fette 0,2
19. Hexaclorbenzol (HCB) Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,01
- Fette 0,2
20. Hexaclorcyclohexan (HCH)
20.1. alpha-Isomere Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,02
- Fette 0,2
20.2. beta-Isomere Mischfuttermittel, ausgenommen: 0,01
- Futtermittel für Milchvieh 0,005
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, ausgenommen: 0,01
- Fette 0,1
20.3. gamma-Isomere Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,2
- Fette 2,0
21. Dioxin (Summe aus polychlofierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren, 1997)) PCDD/F Sämtliche Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs einschließlich pflanzliche Öle und Nebenerzeugnisse 0,75 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg (5,6)
Mineralien 1,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg 5 6
Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett 2,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg 5 6
Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse 0,75 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg 5 6
Fischöl 6 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg 5 6
Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl 7 1,25 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg 5 6
Mischfuttermittel, ausgenommen Futtermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische 0,75 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg 5 6
Futtermittel für Fische Futtermittel für Heimtiere 2,25 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg 5 6

C. Botanische Unreinheiten
1. Aprikose - Prunus armeniaca L. Alle Futtermittel Saaten und Früchte und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse der nrbrnstehenden Pflanzenarten dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbarer Menge vorhanden sein.
2. Bittermandel - Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb var. amara (DC.) Focke (= Prunus amygdalus Batsch var. amara (DC.) Focke)
3. Buchecker, ungeschält - Fagus silvatica (L.)
4. Leindotter - Camilina sativa (L.) Crantz
5. Mowrah, Bassia, Madhuca - Madhuca longi-folia (L.) Macbr. (= Bassia Longifolia L. = Illipe malabrorum Engl.) Madhuca indica Gmelin (= Bassia latifolia (Roxb.) = Illipe latifolia (Roscb.) F. Mueller)
6. Purgierstrauch - Jatropha curcas L.
7. Purgierölbaum - Croton tiglium L.
8. Indischer Braunsenf - Brassica juncea (L.) Czern. et Coss. ssp. integrifolia (West.) Thell.
9. Sareptasenf - Brassica juncea (L.) Czern. et Coss. ssp. juncea
10. Chinesischer Gelbsenf - Brassica juncea (L.) Czern. et Coss. ssp. juncea var. lutea Batalin
11. Schwarzer Senf - Brassica nigra (L.) Koch
12. Abessinischer (äthiopischer) Senf - Brassica carinata A. Braun
1) Die Mitgliedstaaten können auch einen Fluorhöchstgehalt von 1,25 % des Phosphorgehalts vorschreiben.
2) Gehalt an Fluor je 1 % Phosphor.
3) Die Mitgliedstaaten können auch einen Cadmiumhöchstgehalt von 0,5 mg je 1 % Phosphor vorschreiben.
4) Die Mitgliedstaaten können auch einen Cadmiumhöchstgehalt von 0,75 mg je 1 % Phosphor vorschreiben.
5) Konzentrations-Obergrenzen; Konzentrations-Obergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Congenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.
6) Diese Hoechstwerte werden vor dem 31. Dezember 2004 anhand neuer Daten über das Vorhandensein von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB erstmals überprüft, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung der dioxinähnlichen PCB in die festzusetzenden Werte; sie werden vor dem 31. Dezember 2006 erneut überprüft mit dem Ziel, die Hoechstwerte deutlich zu senken.
7) Für Frischfisch, der direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet wird, gilt der Hoechstwert nicht. Die Erzeugnisse, verarbeitete tierische Proteine, die aus diesen Pelztieren gewonnen werden, können nicht in die Lebensmittelkette gelangen, und die Verfütterung derselben an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, ist verboten.

  .

  Anhang II

Teil A (zu Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5, Artikel 7)

 

Stoffe, Erzeugnisse Futtermittel Höchstgehalt in mg/kg(ppm),
bezogen auf das Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von12 %
(1) (2) (3)
1.Aflatoxine B, Erdnüsse, Kokosnußkerne, Palmkerne, Baumwollsaat, Babassusamen, Maiskörner und die Erzeugnisse ihrer Verarbeitung 0,2
2. Cadmium Phosphate 101
3.Arsen Phosphate 20
4. Dioxin (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenz-faktoren, 1997)) PCDD/F Sämtliche Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs einschließlich pflanzliche Öle und Nebenerzeugnisse 0,75 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg2 3
Mineralien 1,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg2 3
Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett 2,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg2 3
Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse 0,75 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg2 3
Fischöl 6 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg2 3
Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl4 1,25 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg2 3
Mischfuttermittel, ausgenommen Futtermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische 0,75 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg2 3
Futtermittel für Fische Futtermittel für Heimtiere 2,25 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg2 3
1) Die Mitgliedstaaten können auch einen Cadmiumgehalt von 0,50 mg je 1 % Phosphor vorschreiben.
2) Konzentrations-Obergrenzen; Konzentrations-Obergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Congenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.
3) Diese Hoechstwerte werden spätestens bis zum 31. Dezember 2004 anhand neuer Daten über das Vorhandensein von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB erstmals überprüft, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung der dioxinähnlichen PCB in die festzusetzenden Werte; sie werden spätestens bis zum 31. Dezember 2006 erneut überprüft mit dem Ziel, die Hoechstwerte deutlich zu senken.
4) Für Frischfisch, der direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln von Pelztieren verwendet wird, gilt der Hoechstwert nicht. Die Erzeugnisse, verarbeitete tierische Proteine, die aus diesen Pelztieren gewonnen werden, können nicht in die Lebensmittelkette gel

Teil B (zu Artikel 5 Absatz 3)

Stoffe, Erzeugnisse Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
(1) (2)

A. Stoffe (Ionen oder Elemente)
1.Arsen Alle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, ausgenommen:
- Phosphate
2. Blei Alle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
3. Fluor Alle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
4. Quecksilber Alle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
5. Nitrite Fischmehl
6. Cadmium Alle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
Alle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen:
- Futtermittel- Ausgangserzeugnisse für Heimtiere

B. Erzeugnisse
1. Aflatoxin B, Alle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, ausgenommen:
- Erdnüsse, Kokosnußkerne, Palmkerne, Baumwollsaat, Babassusamen, Maiskörner und die Erzeugnisse ihrer Verarbeitung
2. Blausäure Alle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
3. Freies Gossypol Alle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
4. Senföl, flüchtig Alle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
5. Mutterkorn (Claviceps purpurea) Ungemahlenes Getreide
6. Unkrautsamen und weder gemahlene noch sonst zerkleinerte Früchte, die Alkaloide, Glukoside oder andere giftige Stoffe enthalten, einzeln oder insgesamt, davon:
a) Lolium temulentum L.,
b) Lolium remotum Schrank,
c) Datura stramonium L.
Alle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
7. Rizinus - Rizinus communis L. Alle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
8. Crotalaria ssp. Alle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
9. Aldrin einzeln oder insgesamt, berechnet als Dieldrin
Alle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
10. Dieldrin
11. Camphechlor (Toxaphen) Alle Futtermittel- Ausgangserzeugnisse
12. Chlordan (Summe aus Cis- und Trans- Isomeren und aus Oxychlordan, berechnet als Chlordan) Alle Futtermittel- Ausgangserzeugnisse
13. DDT (Summe aus DDT-, TDE- und DDE-Isomeren, berechnet als DDT) Alle Futtermittel- Ausgangserzeugnisse
14. Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und aus Endosulfan sulfat, berechnet als Endosulfan) Alle Futtermittel- Ausgangserzeugnisse
15. Endrin (Summe aus Endrin und delta- Ketoendrin, berechnet als Endrin) Alle Futtermittel- Ausgangserzeugnisse
16. Heptachlor (Summe aus Heptachlor und Heptachlorepoxid, berechnet als Heptachlor) Alle Futtermittel- Ausgangserzeugnisse
17. Hexachlorbenzol (HCB) Alle Futtermittel- Ausgangserzeugnisse
18. Hexachlorocyclohexan (HCH)  
18.1. alpha-Isomere Alle Futtermittel- Ausgangserzeugnisse
18.2. beta-Isomere Alle Futtermittel- Ausgangserzeugnisse
18.3. gamma-Isomere Alle Futtermittel- Ausgangserzeugnisse

C. Botanische Unreinheiten
1. Aprikose - Prunus armeniaca L. Alle Futtermittel- Ausgangserzeugnisse
2. Bittermandel - Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb var. amara (DC.) Focke (=Prunus amygdalus Batsch var. amara(DC.) Focke) Alle Futtermittel- Ausgangserzeugnisse
3. Buchecker, ungeschält -Fagus silvatica (L.) Alle Futtermittel- Ausgangserzeugnisse
4. Leindotter - Camelina sativa (L.) Crantz Alle Futtermittel- Ausgangserzeugnisse
5. Mowrah, Bassia, Madhuca - Madhuca longifolia (L) Macbr. (= Bassia longi folia L. = Illipe malabrorum Engl) Madhuca indica Gmelin (= Bassia latifolia (Roxb) = Illipe latifolia (Roscb) F. Mueller) Alle Futtermittel- Ausgangserzeugnisse
6. Purgierstrauch - Jatropha curcas L. Alle Futtermittel- Ausgangserzeugnisse
7. Purgierölbaum - Croton tiglium L. Alle Futtermittel- Ausgangserzeugnisse
8. Indischer Braunsenf - Brassica juncea (L) Czern. et Coss. ssp. Integrifolia (West) Thell Alle Futtermittel- Ausgangserzeugnisse
9. Sareptasenf - Brassica juncea (L)Czern. et Coss. ssp. Juncea Alle Futtermittel- Ausgangserzeugnisse
10. Chinesischer Gelbsenf - Brassica juncea (L) Czern. et Coss. ssp. Juncea var. Lutea Batalin Alle Futtermittel- Ausgangserzeugnisse
11. Schwarzer Senf - Brassica nigra (L) Koch Alle Futtermittel- Ausgangserzeugnisse
12. Abessinischer (äthiopischer) Senf -Brassica carinata A. Braun Alle Futtermittel- Ausgangserzeugnisse

.

  Anhang III

TEIL A Aufgehobene Richtlinien (nach Artikel 16)

74/63/EWG des Rates und ihre nachfolgenden Änderungen  
Richtlinie 76/14/EWG der Kommission  
Richtlinie 76/934/EWG der Kommission  
Richtlinie 80/502/EWG des Rates  
Richtlinie 83/381/EWG der Kommission  
Richtlinie 86/299/EWG der Kommission  
Richtlinie 86/354/EWG des Rates nur Artikel 1
Richtlinie 87/238/EWG der Kommission  
Richtlinie 91/126/EWG der Kommission  
Richtlinie 91/132/EWG des Rates  
Richtlinie 92/63/EWG des Rates  
Richtlinie 92/88/EWG des Rates  
Richtlinie 93/74/EWG des Rates nur hinsichtlich der in Artikel 11 Absatz 1 enthal tenen Verweisungen auf die Bestimmungen der Richtlinie 74/63/EWG
Richtlinie 94/16/EG der Kommission
Richtlinie 95/69/EG des Rates nur Artikel 18
Richtlinie 96/6/EG der Kommission  
Richtlinie 96/25/EG des Rates nur Artikel 14 Absatz 2
Richtlinie 97/8/EG der Kommission  
Richtlinie 98/60/EG der Kommission  

Teil B Liste der Fristen zur Umsetzung in innerstaatliches Recht (nach Artikel 16)

Richtlinie Zeitpunkt der Umsetzung
Richtlinie 74/63/EWG (ABl. L 38 vom 11.02.1974 S. 31) 1. Januar 1976
Richtlinie 76/14/EWG (ABl. L 4 vom 09.01.1976 S. 24) 1. April 1976
Richtlinie 76/934/EWG (ABl. L 364 vom 31.12.1976 S. 20) 1. März 1977
Richtlinie 80/502/EWG (ABl. L 124 vom 20.05.1980 S. 17) 1. Juli 1981
Richtlinie 83/381/EWG (ABl. L 222 vom 13.08.1983 S. 31) 31. Dezember 1983
Richtlinie 86/299/EWG (ABl. L 189 vom 11.07.1986 S. 40) 31. Dezember 1987
Richtlinie 86/354/EWG (ABl. L 212 vom 02.08.1986 S. 27) 3. Dezember 1988
Richtlinie 87/238/EWG (ABl. L 110 vom 25.04.1987 S. 25) 3. Dezember 1988
Richtlinie 91/126/EWG (ABl. L 60 vom 07.03.1991 S. 16) 30. November 1991
Richtlinie 91/132/EWG (ABl. L 66 vom 13.03.1991 S. 16) 1. August 1991
Richtlinie 92/63/EWG (ABl. L 221 vom 06.08.1992 S. 49) 31. März 1993
Richtlinie 92/88/EWG (ABl. L 321 vom 06.11.1992, S. 24) 31. Dezember 1993
Richtlinie 93/74/EWG (ABl. L 237 vom 229.1993, S. 23) 30. Juni 1995
Richtlinie 94/16/EG (ABl. L 104 vom 23.04.1994 S. 32) 1. März 1995
Richtlinie 95/69/EG (ABl. L 332 vom 30.12.1995 S. 15) 1. April 1998
Richtlinie 96/6/EG (ABl. L 49 vom 28.02.1996 S. 29) 31. Juli 1996
Richtlinie 96/25/EG (ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 35) 30. Juni 1998
Richtlinie 97/8/EG (ABl. L 48 vom 19.02.1997 S. 22) 30. Juni 1998
Richtlinie 98/60/EG (ABl. L 209 vom 25.07.1998 S. 50) 31. Juli 1998

.

  Entsprechungstabelle Anhang IV
Richtlinie 74/63/EWG 1 Vorliegende Richtlinie
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Buchstabe a) Artikel 2 Buchstabe a)
Artikel 2 Buchstabe b) Artikel 2 Buchstabe b)
Artikel 2 Buchstabe d) Artikel 2 Buchstabe c)
Artikel 2 Buchstabe e) Artikel 2 Buchstabe d)
Artikel 2 Buchstabe h) Artikel 2 Buchstabe e)
Artikel 2 Buchstabe i) -
Artikel 2 Buchstabe c) Artikel 2 Buchstabe f)
Artikel 2 Buchstabe f) Artikel 2 Buchstabe g)
Artikel 2 Buchstabe g) Artikel 2 Buchstabe h)
Artikel 2a Artikel 3
Artikel 3 Artikel 4
Artikel 3a) Artikel 5
Artikel 3b) Artikel 6
Artikel 3c) Artikel 7
Artikel 4 Artikel 8
Artikel 5 Artikel 9
Artikel 6 Artikel 10
Artikel 6a) -
Artikel 7 Artikel 11
Artikel 8 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 1
Absatz 8 Absatz 2 Artikel 12Absatz 2
Artikel 8 Absatz 2a Artikel 12 Absatz 3
Absatz 8 Absatz 3 Artikel 12 Absatz 4
Artikel 9 Artikel 13
Absatz 10 Artikel 14
Artikel 11 Artikel 15
- Artikel 16
- Artikel 17
- Artikel 18
Anhang I Anhang I
Anhang II Anhang II
- Anhang III
- Anhang IV

______________

1) Stellungnahme vom 9. Februar 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) ABl. C 153 vom 28.05.1996 S. 49.

3) ABl. L 38 vom 11.02.1974 S. 31. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/60/EG der Kommission (ABl. L 209 vom 25.07.1998 S. 22).

4) ABl. L 170 vom 03.08.1970 S. 1.

5) ABl. L 332 vom 30.12.1995 S. 15. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/92/EG (ABl. L 346 vom 22.12.1998 S. 49).

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