Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 1992, Arbeitsschutz - EU Bund |
Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen
(ABl. Nr. L 113 vom 30.04.1992 S. 19;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
RL 2007/30/EG - ABl. Nr. L 165 vom 27.06.2007 S. 21;
VO (EG) 1137/2008 - ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1
A;
VO (EU) 2019/1243 - ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241 Inkrafttreten
A;
RL (EU) 2019/1834 - ABl. L 279 vom 31.10.2019 S. 80 Inkrafttreten Art. 2)
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,
auf Vorschlag der Kommission 1, erstellt nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 4 sieht Maßnahmen vor, die eine medizinische Versorgung auf See sicherstellen sollen.
Schiffe sind Arbeitsstätten, denen unter anderem aufgrund ihrer möglichen geographischen Isolierung sowie aufgrund der hohen Gefahrenschwelle für Sicherheit und Gesundheit der an Bord befindlichen Arbeitnehmer besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist.
Schiffe müssen über eine geeignete medizinische Ausstattung verfügen, die in gutem Zustand zu halten und in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen ist, damit den Arbeitnehmern die erforderliche medizinische Versorgung auf See gewährt werden kann.
Es ist angezeigt, die Ausbildung und Information der Seeleute für die An- und Verwendung der medizinischen Ausstattung im Hinblick auf die Ermöglichung einer angemesseneren medizinischen Versorgung auf See zu fördern.
Der Einsatz der Möglichkeiten zur funkärztlichen Beratung stellt ein wirksames Mittel dar, um zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer beizutragen
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:
Artikel 2 Arzneimittel und medizinisches Material - Raum für medizinische Versorgung - Arzt
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit
(Stand: 19.11.2019)
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