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Regelwerk, EU 1992, Arbeitsschutz - EU Bund

Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen

(ABl. Nr. L 113 vom 30.04.1992 S. 19;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
RL 2007/30/EG - ABl. Nr. L 165 vom 27.06.2007 S. 21;
VO (EG) 1137/2008 - ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1 A;
VO (EU) 2019/1243 - ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241 Inkrafttreten A;
RL (EU) 2019/1834 - ABl. L 279 vom 31.10.2019 S. 80 Inkrafttreten Art. 2)



Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,

auf Vorschlag der Kommission 1, erstellt nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 4 sieht Maßnahmen vor, die eine medizinische Versorgung auf See sicherstellen sollen.

Schiffe sind Arbeitsstätten, denen unter anderem aufgrund ihrer möglichen geographischen Isolierung sowie aufgrund der hohen Gefahrenschwelle für Sicherheit und Gesundheit der an Bord befindlichen Arbeitnehmer besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist.

Schiffe müssen über eine geeignete medizinische Ausstattung verfügen, die in gutem Zustand zu halten und in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen ist, damit den Arbeitnehmern die erforderliche medizinische Versorgung auf See gewährt werden kann.

Es ist angezeigt, die Ausbildung und Information der Seeleute für die An- und Verwendung der medizinischen Ausstattung im Hinblick auf die Ermöglichung einer angemesseneren medizinischen Versorgung auf See zu fördern.

Der Einsatz der Möglichkeiten zur funkärztlichen Beratung stellt ein wirksames Mittel dar, um zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer beizutragen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

  1. Schiff: jedes zur Seeschiffahrt zugelassene oder zum Fischfang in Mündungsgewässern eingesetzte Wasserfahrzeug im Besitz der öffentlichen Hand oder in Privatbesitz, das unter Flagge eines Mitgliedstaats fährt oder unter der unbeschränkten Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats eingetragen ist, ausgenommen:
  2. Arbeitnehmer: jede Person, die an Bord eines Schiffes eine berufliche Tätigkeit ausübt, einschließlich Praktikanten und Auszubildende, mit Ausnahme von Hafenlotsen und nicht seefahrendem Personal, das Arbeiten an Bord eines am Kai liegenden Schiffes ausführt;
  3. Reeder: der eingetragene Eigentümer eines Schiffes, es sei denn, das betreffende Schiff wird als Bareboat-Charter-Schiff eingesetzt oder es wird gemäß einer Bewirtschaftungsvereinbarung ganz oder teilweise von einer natürlichen oder juristischen Person verwaltet, die mit dem eingetragenen Eigentümer nicht identisch ist; in diesem Fall gilt als Reeder der Bareboat-Charterer bzw. die mit der Verwaltung des Schiffes betraute natürliche oder juristische Person;
  4. medizinische Ausstattung: die Arzneimittel, das medizinische Material und die Antidote, die in einer nicht erschöpfenden Liste in Anhang II aufgeführt sind;
  5. Antidot: ein Stoff, der zur Verhütung oder Behandlung der direkten oder indirekten schädlichen Auswirkung(en) eines oder mehrerer der im Verzeichnis "Gefährliche Stoffe" (Anhang III) aufgeführten Stoffe eingesetzt wird.

Artikel 2 Arzneimittel und medizinisches Material - Raum für medizinische Versorgung - Arzt

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit

    1. an Bord eines jeden unter seiner Flagge fahrenden oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt eingetragenen Schiffes stets eine medizinische Ausstattung mitgeführt wird, die ihrer Beschaffenheit nach für die jeweils zutreffende Schiffskategorie zumindest Anhang II Abschnitte I und II entspricht;
    2. die Mengen an Arzneimitteln und medizinischem Material, die mitzuführen sind, sich nach den Merkmalen der Fahrt - insbesondere Zwischenanlaufhäfen, Bestimmungshafen und Fahrtdauer -, nach der bzw. den während der Fahrt anfallenden Tätigkeiten, den Merkmalen der jeweiligen Fracht sowie nach der Anzahl der Arbeitnehmer richten;
    3. der Inhalt der medizinischen Ausstattung in bezug auf Arzneimittel und medizinisches Material auf einem Kontrolldokument festgehalten wird, das zumindest dem allgemeinen Rahmen des Anhangs IV Abschnitte A, B und C, Nummern II 1 und II 2 entspricht;

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(Stand: 19.11.2019)

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