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Richtlinie (EU) 2019/1834 der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge II und IV der Richtlinie 92/29/EWG des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen
(ABl. L 279 vom 31.10.2019 S. 80)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen 1, insbesondere auf Artikel 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Grundsatz 10 der europäischen Säule sozialer Rechte 2, die am 17. November 2017 in Göteborg proklamiert wurde, besagt, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht auf ein gesundes, sicheres und geeignetes Arbeitsumfeld haben. Das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf ein hohes Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveau bei der Arbeit sowie auf ein Arbeitsumfeld, das ihren beruflichen Bedürfnissen entspricht und ihnen eine lange Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglicht, umfasst auch eine bessere medizinische Versorgung auf Schiffen.
(2) Die Umsetzung der Richtlinien zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Arbeit, einschließlich der Richtlinie 92/29/EWG, wurde einer Ex-post-Bewertung, bezeichnet als REFIT-Bewertung, unterzogen. Gegenstand der Bewertung waren die Relevanz der Richtlinien, die Forschung und neue wissenschaftliche Erkenntnisse in den betreffenden Bereichen. Die in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen 3 genannte REFIT-Bewertung kommt unter anderem zu dem Schluss, dass die Liste der obligatorischen medizinischen Ausstattung in Anhang II der Richtlinie 92/29/EWG aktualisiert werden muss und die Kohärenz mit internationalen Instrumenten verbessert werden sollte.
(3) In ihrer Mitteilung "Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle - Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz" 4 bekräftigte die Kommission, dass laut der REFIT-Bewertung der Rechtsvorschriften der Union im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz die einschlägigen Rechtsvorschriften in diesem Bereich im Allgemeinen wirksam und zweckmäßig sind, aber noch Spielraum für die Aktualisierung überholter Vorschriften und die Gewährleistung eines verbesserten, umfassenderen Schutzes sowie einer strikteren Einhaltung und besseren praktischen Durchsetzung der Rechtsvorschriften besteht. Die Kommission hebt dabei vor allem die Notwendigkeit einer Aktualisierung der Liste der obligatorischen medizinischen Ausstattung in Anhang II der Richtlinie 92/29/EWG hervor.
(4) In der Richtlinie 92/29/EWG sind Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung von Personen festgelegt, die einer Beschäftigung auf einem Schiff nachgehen. Sie enthält eine Liste der auf Schiffen erforderlichen medizinischen Ausstattung und Vorschriften in Bezug auf die Übertragung von Verantwortlichkeiten, in Bezug auf Information und Ausbildung sowie auf Kontrolle.
(5) In Anhang II der Richtlinie 92/29/EWG findet sich eine nicht erschöpfende Liste der auf Schiffen erforderlichen medizinischen Ausstattung, darunter Arzneimittel, medizinisches Material und Antidote. Die Anforderungen an die medizinische Ausstattung variieren je nach Schiffskategorie gemäß der Definition in Anhang I der genannten Richtlinie.
(6) Angesichts der wissenschaftlichen und medizinischen Entwicklungen seit dem Erlass der Richtlinie 92/29/EWG sollte deren Anhang II geändert werden, insbesondere im Hinblick auf inzwischen verfügbare neue Arzneimittel und neues medizinisches Material sowie auf Arzneimittel oder medizinisches Material, die bzw. das inzwischen auf Schiffen nicht mehr benötigt werden bzw. wird. Zudem hat die medizinische Praxis in mehreren Fällen gezeigt, dass der Wortlaut der vorhandenen Einträge in Anhang II der Richtlinie 92/29/EWG aktualisiert oder so angepasst werden muss, dass er die derzeitige Praxis besser widerspiegelt.
(7) Schiffe, die sich in Küstennähe aufhalten oder nur mit einem Ruderhaus ausgestattet sind (Schiffskategorie C), sollten besondere Berücksichtigung finden, da diese Schiffe in der Regel kleiner sind und unter Umständen nicht über ausreichend Platz für eine vollständige medizinische Ausstattung verfügen. Anhang II der Richtlinie 92/29/EWG sollte es daher den Mitgliedstaaten gestatten, ausnahmsweise die Verwendung von Alternativen (Arzneimittel oder medizinisches Material) aus sachlich gerechtfertigten Gründen zu erwägen. Aufgrund der Besonderheiten von Schiffen der Kategorie C besteht keine Notwendigkeit, bestimmte Dinge an Bord mitzuführen, und deshalb sollte die Liste der Arzneimittel und des medizinischen Materials für diese Kategorie leicht gekürzt werden.
(8) Anhang IV der Richtlinie 92/29/EWG sollte dahingehend geändert werden, dass die Änderung von Anhang II Berücksichtigung findet, da Anhang IV den allgemeinen Rahmen für die Kontrolle der medizinischen Ausstattung auf Schiffen festlegt und folglich eng mit Anhang II verknüpft ist und dessen Inhalte für die Zwecke der Kontrolle wiedergibt.
(9) Die Anhänge II und IV
(Stand: 19.11.2019)
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