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Regelwerk, EU 1992, Chemikalien - EU Bund

Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden

(ABl. Nr. L 370 vom 19.12.1992 S. 76;
ABl. Nr. L 159 vom 01.07.1993 S. 134;
2001/8/EG - ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2000 S. 31;
2003/101/EG - ABl. Nr. L 286 vom 04.11.2003 S. 14;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
VO (EG) 273/2004 - ABl. Nr. L 47 vom 18.02.2007 S. 1 Inkrafttretenaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 17 der VO (EG) 273/2004 - Inkrafttreten

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission 1

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Einige Mitgliedstaaten haben Maßnahmen zur Überwachung der Herstellung und des Inverkehrbringens bestimmter Stoffe erlassen, die häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden. Weitere Mitgliedstaaten dürften demnächst ähnliche Maßnahmen ergreifen. Deshalb müssen auf der Ebene der Gemeinschaft gemeinsame Regeln erlassen werden, um im Hinblick auf den Binnenmarkt Wettbewerbsverzerrungen im erlaubten Handel zu vermeiden und eine einheitliche Anwendung der festgelegten Regeln zu gewährleisten.

Am 19. Dezember 1988 wurde in Wien das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (nachstehend "VN-Übereinkommen" genannt) angenommen. Dieses Übereinkommen ist Bestandteil der weltweiten Anstrengungen zur Drogenbekämpfung. Die Gemeinschaft war an den Verhandlungen zu diesem Übereinkommen beteiligt und hat dadurch ihren politischen Willen bekundet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten tätig zu werden.

Den Anforderungen von Artikel 12 des VN-Übereinkommens betreffend den Handel mit Grundstoffen, d.h. Stoffen, die häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden, wurde hinsichtlich des Handels zwischen der Gemeinschaft und Drittländern durch die Annahme der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen 4 entsprochen.

Artikel 12 des VN-Übereinkommens betrifft Maßnahmen zur Überwachung der Herstellung von und des Handels mit Grundstoffen. Die Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen hat auf ihrer 35. Sitzung die Aufnahme weiterer Stoffe in die Tabellen der Anlage des VN-Übereinkommens beschlossen. Um unerlaubte Abzweigungen von Grundstoffen aufzudecken, unerlaubten Einfuhren in die Gemeinschaft entgegenwirken und die Anwendung gemeinsamer Überwachungsregeln auf dem Gemeinschaftsmarkt gewährleisten zu können, ist es notwendig, in dieser Richtlinie entsprechende Vorschriften festzulegen.

Artikel 12 des VN-Übereinkommens beruht auf einem System zur Überwachung des Handels mit den betreffenden Stoffen. Der überwiegende Teil des Handels mit diesen Stoffen ist durchaus erlaubt. Unterlagen bezüglich Sendungen dieser Stoffe und deren Etikettierung müssen hinreichend klar gefaßt sein. Darüber hinaus erscheint es wichtig, daß nicht nur den zuständigen Behörden die erforderlichen Befugnisse eingeräumt, sondern gleichzeitig auch im Geiste des VN-Übereinkommens Mechanismen entwickelt werden, die sich sowohl auf eine enge Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsbeteiligten als auch in zunehmendem Maße auf die Sammlung, den Austausch und die Auswertung von Erkenntnissen gründen.

Zudem wandeln sich die Abzweigungsmethoden sehr rasch, und auf internationaler Ebene wird die Auffassung vertreten, daß die in Artikel 12 des VN-Übereinkommens niedergelegten Verfahren verstärkt werden müssen, um der Abzweigung der betreffenden Produkte wirksam entgegenzutreten.

Die Kommission und sieben Mitgliedstaaten haben sich an den Arbeiten der auf dem Wirtschaftsgipfel in Houston (G7) am 10. Juli 1990 eingesetzten Aktionsgruppe "Chemikalien" beteiligt, um wirksame Verfahren zur Verhinderung der Abzweigung von Vorprodukten und spezifischen Chemikalien für die unerlaubte Herstellung von Drogen zu entwickeln. Während der gesamten Dauer dieser Arbeiten waren eine gemeinschaftliche Koordinierung sowie eine enge Zusammenarbeit mit den Vertretern von Industrie und Handel voll gewährleistet.

Der Schlußbericht der Aktionsgruppe "Chemikalien" wurde auf dem Wirtschaftsgipfel von London (G7) am 15. Juli 1991 gebilligt.

In diesem Schlußbericht wird festgestellt, daß das VN-Übereinkommen das Basisinstrument für die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet bildet. Er enthält eine Reihe von Empfehlungen zur Verstärkung der nationalen und internationalen Maßnahmen auf der Grundlage des VN-Übereinkommens.

Es muß gewährleistet werden, daß zur Herstellung oder Verwendung der erfaßten Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs I dieser Richtlinie eine Genehmigung erforderlich ist. Außerdem darf die Weitergabe dieser Stoffe nur an Personen zulässig sein, die eine allgemeine oder besondere Genehmigung besitzen, diese Stoffe zu erhalten, zu besitzen oder damit umzugehen.

Es sind Maßnahmen zu treffen, die auf eine enge Zusammenarbeit mit den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten abzielen und diese veranlassen, verdächtige Handlungen den zuständigen Behörden mitzuteilen.

Es empfiehlt sich, Formen verwaltungsmäßiger Zusammenarbeit vorzusehen. In dieser Hinsicht erscheint es für die zuständigen Behörden der Gemeinschaft zweckmäßig, sich an die Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung zu gewährleisten 5 anzulehnen. Besondere Aufmerksamkeit ist dabei der Vertraulichkeit der erlangten und ausgetauschten Erkenntnisse zu widmen.

Es ist wichtig, daß jeder Mitgliedstaat hinreichend abschreckende Sanktionen vorsieht, um Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften vorzubeugen

- hat folgende Richtlinie erlassen

Titel I
Allgemeines

Artikel 1

(1) Mit dieser Richtlinie soll eine innergemeinschaftliche Überwachung bestimmter, häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendeter Stoffe eingeführt werden, um zu verhindern, daß derartige Stoffe abgezweigt werden.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten

  1. "erfaßte Stoffe" alle Stoffe, die in Anhang I aufgeführt sind, einschließlich Zubereitungen, die derartige Stoffe enthalten. Ausgenommen sind Arzneimittel und andere Zubereitungen, die erfaßte Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, daß diese Stoffe nicht ohne weiteres anhand leicht anwendbarer Mittel verwendet oder wiedergewonnen werden können ;
  2. "Inverkehrbringen" jede Abgabe kostenlos oder gegen Bezahlung - von in der Gemeinschaft hergestellten oder in den freien Verkehr gebrachten erfaßten Stoffen an Dritte ;
  3. "Wirtschaftsbeteiligte" natürliche oder juristische Personen, die in der Gemeinschaft mit der Herstellung, der Weiterverarbeitung, dem Handel oder der Verteilung von erfaßten Stoffen befaßt sind oder damit verbundene Tätigkeiten, wie Vermittlung oder Lagerung von erfaßten Stoffen, ausüben ;
  4. "internationalen Suchtstoffkontrollamt" das aufgrund des Einheitsübereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der geänderten Fassung des Protokolls von 1972 eingerichtete Amt.

Titel II
Überwachung des Inverkehrbringens

Artikel 2 Unterlagen und Etikettierung

Jeder Mitgliedstaat trifft alle notwendigen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, daß das Inverkehrbringen erfaßter Stoffe folgenden Erfordernissen unterliegt

  1. Alle Vorgänge im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen der erfaßten Stoffe der Kategorien 1 und 2 des Anhangs I sind ordnungsgemäß zu dokumentieren.
    1. Insbesondere müssen Handelsunterlagen wie Rechnungen, Ladeverzeichnisse, Verwaltungsunterlagen, Frachtbriefe oder sonstige Beförderungsunterlagen ausreichende Angaben enthalten, die sicheren Aufschluß geben über
      • Bezeichnung des erfaßten Stoffes der Kategorien 1 und 2 des Anhangs I ;
      • Menge und Gewicht des erfaßten Stoffes sowie im Fall von Zubereitungen Menge und Gewicht der Zubereitung sowie Menge und Gewicht oder prozentualer Anteil des bzw. der in der betreffenden Zubereitung enthaltenen Stoffe der Kategorien 1 und 2 des Anhangs I ;
      • Menge und Anschrift des Lieferanten, des Händlers und des Empfängers.
    2. Die Unterlagen müssen außerdem eine Erklärung des Kunden enthalten, aus der der spezifische Gebrauch der Stoffe ersichtlich ist. Die Einzelheiten dieser Vorschrift werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 festgelegt ; dabei wird in angemessener Weise die Möglichkeit berücksichtigt, daß ein ständiger Kunde eines Lieferanten eines erfaßten Stoffes der Kategorie 2 des Anhangs I eine einmalige Erklärung abgeben kann, die alle Vorgänge mit diesem Stoff für die Dauer eines Jahres abdeckt.
  2. Die Verpflichtungen nach Nummer 1 gelten jedoch nicht für Vorgänge mit Bezug auf die erfaßten Stoffe der Kategorie 2 des Anhangs I, wenn die betreffenden Mengen diejenigen in Anhang II nicht übersteigen.
  3. Die Wirtschaftsbeteiligten vergewissern sich, daß erfaßte Stoffe der Kategorien 1 und 2 des Anhangs I bei Inverkehrbringen etikettiert sind. Die Etikettierung muß'die Bezeichnung dieser Stoffe gemäß Anhang I enthalten. Die Wirtschaftsbeteiligten können zusätzlich ihre übliche Etikettierung verwenden.
  4. Die Wirtschaftsbeteiligten müssen die erforderlichen Unterlagen über ihre Tätigkeiten aufbewahren, soweit dies notwendig ist, um den Auflagen nach Nummer 1 nachzukommen.
  5. Die in den Nummern 1 und 4 bezeichneten Unterlagen sind für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem der unter Nummer 1 bezeichnete Vorgang stattgefunden hat, aufzubewahren und müssen den zuständigen Behörden auf Verlangen für etwaige Kontrollen unmittelbar zur Verfügung stehen.

Artikel 3

Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständige(n) Behörde(n) zur Sicherstellung der Anwendung dieser Richtlinie.

Er teilt der Kommission die benannte(n) zuständige(n) Behörde(n) mit.

Artikel 4 Erfaßte Stoffe der Kategorien 1 und 2 des Anhangs 1

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß für die Herstellung oder das Inverkehrbringen der erfaßten Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs I in der Gemeinschaft eine von den zuständigen Behörden erteilte Genehmigung vorliegt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob eine Genehmigung erteilt werden soll, berücksichtigen die zuständigen Behörden insbesondere die Befähigung und Zuverlässigkeit des Antragstellers.

Die Genehmigung kann von den zuständigen Behörden ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Inhaber nicht länger geeignet ist, eine Genehmigung zu besitzen, oder die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Wirtschaftsbeteiligte, denen eine Genehmigung nach Absatz 1 erteilt worden ist, die erfaßten spezifischen Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs I nur an Personen weitergeben, die eine allgemeine oder besondere Genehmigung dafür besitzen, diese Stoffe zu erhalten, zu besitzen oder damit umzugehen.

(4) Die Wirtschaftsbeteiligten, die erfaßte Stoffe der Kategorie 2 des Anhangs I herstellen oder in Verkehr bringen, müssen bei den zuständigen Behörden die Anschriften der Räumlichkeiten, in denen sie diese Stoffe herstellen bzw. von denen aus sie mit ihnen Handel treiben, eintragen lassen bzw. deren Änderung bekanntgeben.

Artikel 5 Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsbeteiligten herbeigeführt wird und letztere

Titel III
Kontrollmassnahmen

Artikel 6 Befugnisse der zuständigen Behörden

Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Artikel 2 und 4 trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht, damit die zuständigen Behörden über folgende Befugnisse verfügen

  1. Einholung von Auskünften über alle Bestellungen von erfaßten Stoffen oder Vorgänge im Zusammenhang mit erfaßten Stoffen ;
  2. Betreten der Geschäftsräume von Wirtschaftsbeteiligten zum Zweck der Sicherstellung von Beweismaterial über Unregelmäßigkeiten.

Titel IV
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden

Artikel 7

Zur Anwendung dieser Richtlinie finden unbeschadet des Artikels 10 die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81, insbesondere die Vorschriften über Vertraulichkeit, entsprechende Anwendung. Jeder Mitgliedstaat benennt gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die zuständigen Behörden, die befugt sind, als Korrespondenzbehörden im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 zu handeln.

Titel V
Schlussbestimmungen

Artikel 8

Jeder Mitgliedstaat legt im einzelnen fest, wie Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zu ahnden sind. Die Sanktionen müssen hinreichende Gewähr für die Einhaltung dieser Vorschriften bieten.

Artikel 9

(1) Damit das System zur Überwachung der erfaßten Stoffe erforderlichenfalls angepaßt werden kann, übermitteln die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr alle sachdienlichen Angaben über die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Stoffe, die für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet werden, sowie hinsichtlich der Methoden der Abzweigung und unerlaubten Herstellung.

(2) Anhand der Mitteilungen nach Absatz 1 erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten den nach Artikel 12 Absatz 12 des VN-Übereinkommens vorgeschriebenen Jahresbericht, der dem Internationalen Suchtstoffkontrollamt vorzulegen ist.

Artikel 10 03

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 eingesetzten Ausschuss, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.

Der Ausschuss prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie.

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG * unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Das Verfahren des Absatzes 2 findet insbesondere Anwendung, um

  1. gegebenenfalls die Bedingungen hinsichtlich der in Artikel 2 vorgesehenen Dokumentierung und Etikettierung für Gemische und Zubereitungen von Stoffen der Kategorie 2 des Anhangs I festzulegen;
  2. die Anhänge dieser Richtlinie zu ändern, wenn die Tabellen der Anlage des VN-Übereinkommens selbst geändert werden;
  3. die in Anhang II festgelegten Grenzwerte zu ändern.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Artikeln 7 und 10 spätestens zum 1. Januar 1993 und den sonstigen Artikeln spätestens zum 1. Juli 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1992.

_______________________________
1) ABl. Nr. C 21 vom 29.01.1991 S. 17.

2) ABl. Nr. C 125 vom 13.05.1992 S. 195 und Beschluß vom 18. November 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

3) ABl. Nr. C 159 vom 17.06.1991 S. 58.

4) ABl. Nr. L 357 vom 20.12.1990 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 900/92 (ABl. Nr. L 96 vom 10.04.1992 S. 1).

5) ABl. Nr. L 144 vom 02.06.1981 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 945/87 (ABl. Nr. L 90 vom 02.04.1987 S. 3).

*) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23).

.

Anhang I

Erfasste Stoffe im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a)

Kategorie 1
Stoff KN-Bezeichnung
(sofern anderslautend)
KN -Code 1 Cas-Nr. 2
1-Phenyl-2-Propanon Phenylacteton 2914 31 00 103-79-7
N-Acetylanthranilsäure 2-Acetamidobenzoesäure 2924 23 00 89-52-1
Isosafrol (cis + trans) 2932 91 00 120-58-1
3,4-Methylenedioxyphenylpropan-2-on   2932 92 00 4676-39-5
Piperanol   2932 93 00 120-57-0
Safrol   2932 94 00 94-59-7
Ephedrin   2939 41 00 299-42-3
Pseudoephedrin 2939 42 00 90-82-4
Norephedrin   ex 2939 49 00 14838-15-4
Ergometrin 2939 61 00 60-79-7
Ergotamin   2939 62 00 113-15-5
Lysergsäure   2939 63 00 82-58-6
Die stereoisomerischen Formen der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe außer Cathin 3, sofern das Vorhandensein solcher Formen möglich ist.
Die Salze der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe, sofern das Vorhandensein solcher Salze möglich ist und es sich nicht um Salze von Cathin handelt.
Kategorie 2
Stoff KN-Bezeichnung
(sofern anderslautend)
KN-Code 1 Cas-Nr. 2
Essigsäureanhydrid   2915 24 00 108-24-7
Phenylessigsäure   2916 34 00 103-82-2
Anthranilsäure   2922 43 00 118-92-3
Piperidin   2933 32 00 110-89-4
Kaliumpermanganat 2841 61 00 7722-64-7
Die Salze der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe, soweit das Vorhandensein solcher Salze möglich ist.
Kategorie 3
Stoff KN-Bezeichnung
(sofern anderslautend)
KN-Code 1 Cas-Nr. 2
Salzsäure  Chlorwasserstoff 2806 10 00 7647-01-0
Schwefelsäure 2807 00 10 7664-93-9
Toluol 2902 30 00 108-88-3
Ethylether  Diethylether 2909 11 00 60-29-7
Aceton   2914 11 00 67-64-1
Methylethylketon  Butanon 2914 12 00 78-93-3
Die Salze der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe, soweit das Vorhandensein solcher Salze möglich ist und es sich nicht um Salze von Salzsäure und Schwefelsäure handelt.
1) ABl. Nr. L 290 vom 28.10.2002 S. 1.
2) Die CAS-Nummer ist die "Chemical Abstracts Service Registry Number", bei der es sich um eine einzige numerische Identifikation handelt, die für jeden Stoff und seine Struktur spezifisch ist. Die CAS-Nummer ist spezifisch für jedes Isomer und jedes Salz eines Isomers. Es versteht, dass die CAS-Nummern für die Salze der vorstehend aufgeführten Stoffe von den angegenen Nummern abweichen.
3) Auch (+)-Norpseudoephedrin genannt, KN-Code 2939 43 00, CAS-Nr. 492-39-7.

.

  Anhang II


Stoff Grenzwert
Essigsäureanhydrid 100 l
Kaliumpermanganat 100 kg
Anthranilsäure und ihre Salze 1 kg
Phenylessigsäure und ihre Salze 1 kg
Piperidin und seine Salze 0,5 kg


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