Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 1991

Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG

(ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991 S. 17;
Entscheidung 92/438/EWG - ABl. Nr. L 243 vom 25.08.1992 S. 27;
Beitrittsakte - ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 21;
RL 95/1/EG - ABl. Nr. L 1 vom 01.01.1995 S. 1;
RL 95/29/EG - ABl. Nr. L 148 vom 30.06.1995 S. 52;
VO (EG) 806/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1;
VO (EG) 1/2005 - ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt ab 05.01.2007 gemäß der VO (EG) Nr. 1/2005

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

In seiner Entschließung vom 20. Februar 1987 zu einer Politik zur Sicherung einer angemessenen Behandlung landwirtschaftlicher Nutztiere 4 hat das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert, Vorschläge zum Schutz von Tieren beim Transport auszuarbeiten.

Die Gemeinschaft hat Vorschriften erlassen, um die technischen Hemmnisse beim Handel mit lebenden Tieren zu beseitigen und das reibungslose Funktionieren der jeweiligen Marktorganisationen sowie den angemessenen Schutz der betroffenen Tiere zu gewährleisten.

Alle Mitgliedstaaten haben das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren beim internationalen Transport ratifiziert und das Zusatzprotokoll unterzeichnet, mit dem die Gemeinschaft als solche diesem Übereinkommen beitreten kann.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft 5 (im folgenden "CITES" genannt) regelt den Transport bestimmter Tier- und Pflanzenarten.

Mit der Richtlinie 77/489/EWG 6 wurden Vorschriften für den Schutz von Tieren beim internationalen Transport festgelegt. Die Richtlinie 81/389/EWG 7enthält Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 77/489/EWG und sieht insbesondere Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft vor.

Um diese Ziele und insbesondere das Ziel des Schutzes der Tiere beim Transport zu erreichen, sind die Vorschriften der Richtlinie 90/425/EWG 8 im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes zu ändern, um insbesondere die Vorabkontrollen in bezug auf die tiergerechte Beförderung zu vereinheitlichen.

Die Änderungen müssen sich auf den Transport von Tieren in, nach und aus der Gemeinschaft beziehen und die Abschaffung der systematischen Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft beinhalten.

Aus Gründen der angemessenen Behandlung der Tiere sollte der Ferntransport von Tieren, einschließlich Schlachttieren, so weit wie möglich eingeschränkt werden.

Die vorgeschlagene Regelung muß einen effizienteren Schutz der Tiere beim Transport gewährleisten.

Außerdem ist die Richtlinie 91/496/EWG 9 zu ändern, um sie an die vorliegende Richtlinie anzupassen. Die Richtlinien 77/489/EWG und 81/389/EWG sind aufzuheben -

hat folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf den Transport von

  1. Einhufern und Tieren der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind;
  2. Hausgeflügel, Stubenvögeln, Hauskaninchen;
  3. Haushunden und Hauskatzen;
  4. anderen Säugetieren und Vögeln;
  5. anderen Wirbeltieren und kaltblütigen Tieren.

(2) Diese Richtlinie betrifft nicht

  1. unbeschadet der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, den Transport von Tieren

Artikel 2

(1) Zum Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie gelten erforderlichenfalls die Definitionen in Artikel 2 der Richtlinien 89/662/EWG 10, 90/425/EWG, 90/675/EWG 11 und 91/496/EWG.

(2) Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Transportmittel": Teile von Straßenfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen und Luftfahrzeugen, die für das Verladen und den Transport von Tieren benutzt werden, sowie Behältnisse zum Transport auf dem Land-, See- oder Luftweg;
  2. "Transport": jegliche Beförderung von Tieren mit einem Transport-mittel, einschließlich Ver- und Entladen;
  3. "Aufenthaltsort": ein Ort, an dem die Verbringung zum Ruhen, Füttern oder Tränken der Tiere unterbrochen wird;
  4. "Umladeort": ein Ort, an dem der Transport zum Umladen der Tiere von einem Transportmittel auf ein anderes unterbrochen wird;
  5. "Versandort": unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Ort, an dem ein Tier erstmals auf ein Transportmittel verladen wird, sowie alle Orte, an denen die Tiere entladen und 24 Stunden lang untergebracht, getränkt, gefüttert und gegebenenfalls behandelt werden, ausgenommen ein Aufenthalts- oder Umladeort.
    Als Versandorte können auch die nach den Gemeinschaftsvorschriften zugelassenen Märkte und Sammelplätze gelten,
  6. "Bestimmungsort": der Ort, an dem ein Tier endgültig von einem Transportmittel entladen wird, ausgenommen ein Aufenthalts- oder Umladeort;
  7. "Verbringung": der Transport vom Versandort zum Bestimmungsort;
  8. "Ruhezeiten": ein ununterbrochener Zeitraum während der Verbringung, in dem die Tiere nicht in einem Transportmittel befördert werden;
  9. "Transportunternehmer": jede natürliche oder juristische Person, die Tiertransporte durchführt

    wobei es sich um gewerbsmäßige Transporte zu Erwerbszwecken handeln muß.

Kapitel II
Transport und Kontrolle im Gebiet der Gemeinschaft

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

  1. für die Beförderung von Tieren in, nach und aus einem Mitgliedstaat die Bestimmungen dieser Richtlinie und der Anhänge wie folgt Anwendung finden:

    aa)
    - der den Tieren zur Verfügung stehende Raum (Ladedichte) mindestens den Anforderungen gemäß Kapitel VI des Anhangs für die dort genannten Tiere und Transportmittel genügt;
    - die Fahrt- und Ruhezeiten sowie die Zeitabstände für das Füttern und Tränken in bezug auf bestimmte Tierarten unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/ 85 12 den Anforderungen gemäß Kapitel VII des Anhangs hinsichtlich der darin genannten Tiere genügen;

  2. ein Tier nur befördert werden darf, sofern sein körperlicher Zustand die geplante Verbringung erlaubt und sofern für seine Betreuung während der Verbringung und bei der Ankunft am Bestimmungsort geeignete Vorkehrungen getroffen worden sind. Kranke oder verletzte Tiere gelten nicht als beförderungsfähig. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für
    1. leicht verletzte oder leicht erkrankte Tiere, denen der Transport keine unnötigen Leiden verursachen würde,
    2. Tiere, die zu von der zuständigen Behörde genehmigten wissenschaftlichen Forschungszwecken befördert werden;
  3. Tiere, die während der Beförderung erkranken bzw. sich verletzen, so bald wie möglich eine Notversorgung erhalten. Gegebenenfalls sind sie einer geeigneten tierärztlichen Behandlung zu unterziehen und erforderlichenfalls unter Vermeidung unnötiger Leiden notzuschlachten.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b) können die Mitgliedstaaten den Transport von Tieren im Hinblick auf eine tierärztliche Behandlung oder die Notschlachtung auch unter anderen Bedingungen gestatten, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind. Dabei tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß derartige Beförderungen nur gestattet werden, wenn die betroffenen Tiere nicht unnötig leiden oder keiner schlechten Behandlung ausgesetzt sind. Erforderlichenfalls werden nach dem Verfahren des Artikels 17 spezifische Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz erlassen.

(3) Unbeschadet der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) und im Anhang vorgesehenen Anforderungen legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission geeignete zusätzliche Auflagen für den Transport von bestimmten Tierarten wie Einhufern, Wildvögeln und Meeressäugetieren fest, um deren artgerechte Behandlung zu gewährleisten.

Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmungen können die Mitgliedstaaten unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Vertrages zusätzliche einschlägige innerstaatliche Bestimmungen anwenden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Tiere während der gesamten Dauer der Verbringung entsprechend Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG gekennzeichnet und registriert sind und von den nach den gemeinschaftlichen bzw. einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Dokumenten begleitet werden, damit die zuständige Behörde folgendes kontrollieren kann:

Artikel 5

A. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

  1. jeder Transportunternehmer
      1. gemeldet ist, so daß die zuständige Behörde bei Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie seine Identität rasch feststellen kann;
      2. eine Genehmigung besitzt, die für alle Transporte von Wirbeltieren in einem der in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG genannten Gebiete gilt und die erteilt wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Niederlassung oder - bei einem in einem Drittland niedergelassenen Unternehmen - von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Union, sofern der Verantwortliche des Transportunternehmens sich schriftlich verpflichtet, die Anforderungen der geltenden gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften einzuhalten.

      In dieser Verpflichtung wird insbesondere klargestellt, daß

      • der Transportunternehmer im Sinne der Nummer 2 alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, damit die Anforderungen dieser Richtlinie bis zum Bestimmungsort und bei Ausfuhren in Drittländer bis zu dem gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften definierten Bestimmungsort eingehalten werden;
      • die Personen im Sinne von Nummer 2 Buchstabe a) unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs Kapitel I Abschnitt A Nummer 6 Buchstabe b) entweder in dem Unternehmen oder in einer Ausbildungsstätte eine spezielle Ausbildung erhalten haben oder eine gleichwertige Berufserfahrung besitzen, wie sie für den Umgang mit Wirbeltieren und deren Transport sowie erforderlichenfalls für eine angemessene Versorgung der beförderten Tiere erforderlich ist;
    1. Tiere nicht so befördert oder befördern läßt, daß sie verletzt werden können oder unnötig leiden müssen;
    2. für den Tiertransport im Sinne dieser Richtlinie Transport-mittel einsetzt, mit denen den gemeinschaftlichen Anforderungen an eine angemessene Behandlung beim Transport und insbesondere den Anforderungen im Anhang sowie den gemäß Artikel 13 Absatz 1 festzusetzenden Vorschriften entsprochen werden kann;
  2. der Transportunternehmer
    1. den Transport lebender Tiere von Personen durchführen läßt, die über die Eignung, die beruflichen Fähigkeiten und die erforderlichen Kenntnisse im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a) verfügen;
    2. für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Tiere, die für den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, bei einer längeren Transportdauer als acht Stunden einen Transportplan nach dem Modell in Kapitel VIII des Anhangs festlegt, der der Gesundheitsbescheinigung während der Verbringung beigefügt wird und in dem auch etwaige Aufenthalts- und Umladeorte aufgeführt sind.
      Im Einklang mit Buchstabe c) wird ein einziger Transportplan erstellt, der die gesamte Verbringungsdauer abdeckt;
    3. der zuständigen Behörde den unter Buchstabe b) genannten Transportplan vorlegt, damit diese die Gesundheitsbescheinigung ausstellen kann; im Anschluß daran ist der Transportplan mit der (den) Nummer(n) der Bescheinigung(en) sowie dem Stempel des Tierarztes am Versandort zu versehen; der Tierarzt meldet das Vorliegen des Transportplans im übrigen über ANIMO;
    4. sich vergewissert,
      1. daß das Original des unter Buchstabe b) genannten Transportplans
        • von den entsprechenden Personen zu gegebener Zeit ordnungsgemäß ausgefüllt und vervollständigt wird;
        • der während der gesamten Dauer des Transports mitgeführten Gesundheitsbescheinigung beigefügt wird;
      2. daß die mit dem Transport beauftragten Personen
        • auf dem Transportplan eintragen, wann und wo die beförderten Tiere während der Fahrt gefüttert und getränkt wurden;
        • bei Ausfuhren von Tieren in Drittländer, wenn die Transportzeit im Gebiet der Gemeinschaft acht Stunden überschreitet, diesen Transportplan - nach Kontrolle - von den zuständigen Behörden der von einem Mitgliedstaat genehmigten Grenzkontrollstelle oder des von ihm bezeichneten Ausgangsortes mit einem Sichtvermerk versehen lassen (Stempel und Unterschrift), nachdem die Tiere von der zuständigen Veterinärbehörde in geeigneter Weise auf ihre Tauglichkeit zur weiteren Verbringung kontrolliert wurden.
          Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß die Kosten dieser Veterinärkontrolle zu Lasten des Unternehmens gehen, das die Tiere ausführt;
        • den Transportplan bei der Rückkehr der zuständigen Behörde am Ursprungsort vorlegen.
          Wenn bei der Ausfuhr von Tieren in Drittländer auf dem Seeweg die Transportzeit acht Stunden überschreitet, gelten die gleichen Bestimmungen;
    5. während eines von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraums eine Zweitausfertigung des unter Buchstabe b) genannten Transportplans aufbewahrt, die der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Überprüfung vorzulegen ist;
    6. bei Transporten über Entfernungen, für deren Zurücklegung die Bestimmungen des Kapitels VII Nummer 4 eingehalten werden müssen, entsprechend den beförderten Tierarten nach-weist, daß Vorkehrungen getroffen wurden, damit das Füttern und Tränken der Tiere während der Verbringung selbst dann sichergestellt ist, wenn aus nicht beeinflußbaren Gründen der Transportplan geändert oder die Verbringung unterbrochen wird;
    7. sich vergewissert, daß die Tiere unverzüglich an ihren Bestimmungsort gebracht werden;
    8. sich unbeschadet der Beachtung des Kapitels III des Anhangs vergewissert, daß Tiere der nicht in Kapitel VII des Anhangs genannten Arten während des Transports in angemessener Weise und in angemessenen Zeitabständen getränkt und gefüttert werden;
  3. die von dem Verantwortlichen im Sinne der Nummer 2 im vorhinein vereinbarten Aufenthaltsorte einer regelmäßigen Kontrolle durch die zuständige Behörde unterzogen werden; diese muß sich auch vergewissern, daß die Tiere in der Lage sind, die Fahrt fortzusetzen;
  4. die sich aus der Einhaltung der Vorschriften über die Fütterung, Tränkung und Ruhezeiten der Tiere ergebenden Kosten zu Lasten der unter Nummer 1 genannten Unternehmen gehen.

B. Etwaige sich aus diesem Artikel ergebende Durchführungsbestimmungen werden nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt.

Artikel 6

(1) Die Richtlinie 90/425/EWG wird wie folgt geändert:

a) Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"Von dieser Richtlinie nicht berührt sind Kontrollen, die in nichtdiskriminierender Weise von den mit der allgemeinen Gesetzesanwendung in einem Mitgliedstaat betrauten Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben durchgeführt werden."

b) Anhang A Abschnitt I wird durch folgende Bezugnahme ergänzt:

"Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991 S. 17)."

(2) Die in Artikel 3 der Richtlinie 90/425/EWG bezeichneten Bescheinigungen und Dokumente werden zur Berücksichtigung der Anforderungen der vorliegenden Richtlinie nach dem Verfahren des Artikels 17 ergänzt.

(3) Der Austausch der Informationen zwischen den Behörden über die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie ist in das informatisierte System im Sinne des Artikels 20 der Richtlinie 90/425/EWG (ANIMO) bzw., was die Einfuhren aus Drittländern betrifft, in das SHIFT-Vorhaben gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 91/496/EWG einzubeziehen.

Die Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz werden nach dem Verfahren des Artikels 17 erlassen.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit in den Fällen, in denen Streiks oder sonstige Ereignisse die Anwendung dieser Richtlinie verhindern, keine oder möglichst geringe Transportverzögerungen eintreten und die Tiere nicht oder so wenig wie möglich leiden. So sind namentlich in Häfen, Flughäfen, Bahnhöfen, Rangierbahnhöfen und an den Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/496/EWG besondere Vorkehrungen zu treffen, um den Transport der Tiere unter Bedingungen, die den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie entsprechen, zu beschleunigen.

(2) Unbeschadet anderweitiger Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft dürfen Tiertransporte nur aufgehalten werden, wenn dies für das Wohlbefinden der Tiere unbedingt erforderlich ist. Ist ein Aufenthalt von mehr als zwei Stunden erforderlich, so sind geeignete Vorkehrungen für die Betreuung der Tiere und gegebenenfalls für das Entladen und die Unterbringung zu treffen.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die zuständigen Behörden gemäß den in der Richtlinie 90/425/EWG für die Kontrollen festgelegten Grundsätzen und Regeln die Einhaltung der Anforderungen der vorliegenden Richtlinie durch folgende nichtdiskriminierende Kontrollen gewährleisten:

  1. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren während des Transports auf der Straße;
  2. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren bei der Ankunft am Bestimmungsort;
  3. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren auf Märkten, an Versandorten sowie an Aufenthalts- und Umladeorten;
  4. Kontrollen der Angaben auf den Begleitdokumenten.

Diese Kontrollen müssen eine repräsentative Auswahl der Tiere erfassen, die pro Jahr in einem Mitgliedstaat transportiert werden und können gleichzeitig mit zu anderen Zwecken vorgenommenen Kontrollen durchgeführt werden.

Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats legt der Kommission einen jährlichen Bericht vor, in dem sie für jeden einzelnen der Buchstaben a), b), c) und d) die Anzahl der während des vorhergehenden Kalenderjahres durchgeführten Kontrollen, die Einzelheiten der festgestellten Zuwiderhandlungen und die von der zuständigen Behörde daraufhin getroffenen Maßnahmen angibt.

Ferner können auch während des Transports der Tiere Kontrollen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats vorgenommen werden, wenn der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates Informationen vorliegen, die einen Verstoß vermuten lassen.

Kontrollen, die in nichtdiskriminierender Weise von den mit der allgemeinen Gesetzesanwendung in einem Mitgliedstaat betrauten Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben durchgeführt werden, bleiben von diesem Artikel unberührt.

Artikel 9

(1) Stellt sich während des Transports heraus, daß die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht eingehalten werden bzw. nicht eingehalten wurden, so fordert die zuständige Behörde des Ortes, an dem diese Feststellung getroffen wird, die für das Transportmittel verantwortlichen Personen auf, alle Maßnahmen zu treffen, die sie zur Gewährleistung der artgerechten Behandlung der betroffenen Tiere für notwendig erachtet.

So kann die zuständige Behörde je nach den Umständen des Einzelfalles veranlassen, daß

  1. die weitere Verbringung oder die Rücksendung der Tiere zum Versandort auf dem kürzesten direkten Wege erfolgt, sofern dies den Tieren kein unnötiges Leiden verursacht;
  2. die Tiere in geeigneten Unterkünften angemessen versorgt werden, bis das Problem gelöst ist;
  3. die Tiere so getötet werden, daß ihnen unnötige Leiden erspart werden. Für Bestimmungsort und Verwendung der Tierkörper gilt die Richtlinie 64/433/EWG 13.

Alle gemäß Unterabsatz 2 getroffenen Maßnahmen werden von der zuständigen Behörde über das ANIMO-Netz nach den - auch finanziellen - Einzelheiten bekanntgegeben, die gemäß dem Verfahren des Artikels 17 festzulegen sind.

(2) Kommt die für das Transportmittel verantwortliche Person den Anordnungen der zuständigen Behörde nicht nach, so läßt diese die betreffenden Maßnahmen unverzüglich durchführen und treibt die hierbei entstehenden Kosten auf geeignete Weise bei.

(3) Die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen Rechtsmittel gegen Entscheidungen der zuständigen Behörden bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

Die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen sind dem Versender oder seinem Bevollmächtigten sowie der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats mitzuteilen und zu begründen.

Auf Antrag sind dem Versender oder seinem Bevollmächtigten Entscheidungen schriftlich mitzuteilen und zu begründen; dabei ist anzugeben, welche Rechtsmittel nach der Rechtsordnung des Bestimmungsmitgliedstaats bestehen und in welcher Form und innerhalb welcher Frist sie einzulegen sind.

Bei Streitigkeiten können die beiden Parteien jedoch im gegenseitigen Einvernehmen den strittigen Fall innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat einem Sachverständigen, der in dem von der Kommission zu erstellenden Sachverständigenverzeichnis der Gemeinschaft aufgeführt ist, zur Beurteilung vorlegen.

Der Sachverständige ist gehalten, sein Gutachten innerhalb einer Frist von höchstens 72 Stunden abzugeben. Die Parteien richten sich nach dem Gutachten des Sachverständigen unter Einhaltung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts.

Artikel 10

(1) Sachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Hierzu können sie sich stichprobenartig und auf nicht diskriminierende Weise vergewissern, daß die zuständige Behörde die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie kontrolliert.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen.

(2) Die Kontrollen nach Absatz 1 erfolgen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde.

(3) Der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe jede erforderliche Unterstützung.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt.

Kapitel III
Einfuhren aus Drittländern

Artikel 11

(1) Die Richtlinie 91/496/EWG ist anwendbar, und zwar insbesondere in bezug auf die Durchführung der Kontrollen und die sich daran anschließenden Maßnahmen.

(2) Die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von unter diese Richtlinie fallenden lebenden Tieren mit Herkunft aus Drittländern in und durch das Gebiet der Gemeinschaft sind nur zulässig, wenn der Transportunternehmer

(5) Außerdem überprüft der amtliche Tierarzt der Grenzkontrollstelle mit der Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 2 zugleich auch die Einhaltung der Bestimmungen über die angemessene Behandlung der Tiere. Stellt er fest, daß die Bestimmungen über das Tränken und Füttern der Tiere nicht eingehalten wurden, trifft er auf Kosten des Unternehmers die Maßnahmen nach Artikel 9.

(6) Die in Artikel 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 91/496/EWG bezeichneten Bescheinigungen oder Dokumente werden zur Berücksichtigung der Anforderungen der vorliegenden Richtlinie nach dem Verfahren des Artikels 17 ergänzt.

Bis zum Erlaß dieser Maßnahmen sind die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags anzuwenden.

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 12

Die in der Richtlinie 89/608/EWG 14 vorgesehenen Regeln und Unter-richtungsverfahren gelten entsprechend für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 13

(1) Die Kommission unterbreitet dem Rat vor dem 31. Dezember 1995 Vorschläge im Hinblick auf die Festlegung der Vorschriften, denen die Transportmittel entsprechen müssen. Der Rat befindet mit qualifizierter Mehrheit über diese Vorschläge.

(2) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission vor dem 30. Juni 1996 mit qualifizierter Mehrheit die gemeinschaftlichen Kriterien fest, denen die Aufenthaltsorte in bezug auf die Infrastruktur, das Füttern, das Tränken, das Laden, das Entladen und gegebenenfalls die Unterbringung bestimmter Tierarten entsprechen müssen, sowie die gesundheitspolizeilichen Anforderungen, die auf diese Aufenthaltsorte Anwendung finden.

(3) Die Kommission unterbreitet dem Rat vor dem 31. Dezember 1999 einen Bericht über die Erfahrungen der Mitgliedstaaten seit der Umsetzung dieser Richtlinie sowie gegebenenfalls Vorschläge, über die der Rat mit qualifizierter Mehrheit befindet.

(4) Bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags anzuwenden.

Artikel 14

Der Anhang dieser Richtlinie wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission geändert, um ihn insbesondere dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

Artikel 15

Nach dem Verfahren des Artikels 17 können die in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Bescheinigungen und Begleitdokumente für den Transport von Tieren im Sinne des Artikels 1 durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 90/425/EWG ergänzt werden, mit der bestätigt wird, daß die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie eingehalten werden.

Artikel 16

(1) Die Mitgliedstaaten können für die Verbringung von Tieren in einigen Teilen der in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG genannten Gebiete Ausnahmen von dieser Richtlinie vorsehen, um der geographischen Entfernung vom Kontinentalgebiet der Gemeinschaft Rechnung zu tragen.

(2) Die Mitgliedstaaten, die diese Bestimmung in Anspruch nehmen, setzen die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission im Ständigen Veterinärausschuß von den entsprechenden Maßnahmen in Kenntnis.

Artikel 17

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 15 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 16.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 18

(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Verstöße natürlicher oder juristischer Personen gegen diese Richtlinie zu ahnden.

(2) Bei wiederholten Verstößen gegen diese Richtlinie oder bei einem Verstoß, der den Tieren schwere Leiden verursacht, ergreift ein Mitgliedstaat unbeschadet der übrigen vorgesehenen Sanktionen die erforderlichen Maßnahmen, um die festgestellten Mißstände abzustellen; dies kann bis zur Aussetzung und zum Entzug der Genehmigung nach Artikel 5 Teil a Nummer 1 Buchstabe a) Ziffer ii) gehen.

Die Mitgliedstaaten legen bei der Umsetzung in innerstaatliches Recht fest, welche Vorkehrungen sie treffen, um die festgestellten Mißstände abzustellen.

(3) Stellt die zuständige Behörde eines Durchfuhrmitgliedstaats oder eines Bestimmungsmitgliedstaats fest, daß ein Transportunternehmen die Bestimmungen dieser Richtlinie in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht einhält, so setzt sie sich umgehend mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Genehmigung erteilt worden ist, in Verbindung. Diese trifft die erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere die Vorkehrungen nach Absatz 2. Sie teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Verstoß festgestellt wurde, und der Kommission ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe mit.

Die Kommission unterrichtet hierüber regelmäßig die anderen Mitgliedstaaten.

(4) Die Mitgliedstaaten leisten einander gemäß der Richtlinie 89/608/EWG 17 gegenseitige Unterstützung bei der Anwendung der vorliegenden Richtlinie, um insbesondere die Einhaltung dieses Artikels sicherzustellen.

Werden wiederholte oder schwerwiegende Verstöße festgestellt, so kann der Mitgliedstaat, in dem die Verstöße festgestellt wurden, dem betreffenden Transportunternehmen den Transport von Tieren in seinem Gebiet einstweilen untersagen, sofern alle im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung gegebenen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden und die betreffenden Parteien und die Kommission miteinander Verbindung aufgenommen haben.

(5) Der vorliegende Artikel berührt nicht die einzelstaatlichen Vorschriften hinsichtlich strafrechtlicher Sanktionen.

Artikel 19

Diese Richtlinie gilt unbeschadet der im Rahmen der Zollgesetzgebung geltenden Verpflichtungen.

Artikel 20

Die Richtlinien 77/489/EWG und 81/389/EWG werden spätestens zu dem in Artikel 21 genannten Zeitpunkt aufgehoben.

Artikel 21

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 22

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

weiter

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion