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Regelwerk, EU 1991, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EWG) Nr. 316/91 der Kommission vom 7. Februar 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. Nr. L 37 vom 09.02.1991 S. 25;
VO (EG) 936/1999 - ABl. Nr. L 117 vom 05.05.1999 S. 9;
VO (EG) 705/2005 - ABl. Nr. L 118 vom 05.05.2005 S. 18;
VO (EG) 1179/2009 - ABl. Nr. L 317 vom 03.12.2009 S. 1;
VO (EU) 2017/803 - ABl. Nr. L 121 vom 12.05.2017 S. 1 Inkrafttreten)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG)Nr. 53/91 2, insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter ewaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren dem in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur

-hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 1991 Für die Kommission 1) ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1.

2) ABl. Nr. L 7 vom 10.01.1991 S. 14.

.

Anhang 17


Warenbeschreibung Einreihung
KN-Code
Begründung
(1) (2) (3)
1. Geriebener Käse, infolge seines hohen Feuchtigkeitsgehalts und aufgrund der Transport - oder Verpackungsbedingungen (Verpackung im teilweisen Vakuum) agglomeriert. 0406 20 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 0406, 0406 20 und 0406 20 90.
2. - gestrichen -
3. Erzeugnis, hergestellt ausschließlich durch Veretherung von Stärke mit Epichlorhydrin und Natriummonochloracetat in Gegenwart von Natriumhydroxid mit folgenden analytischen Merkmalen:
Aussehen ... weisses, krümeliges Pulver
Trockenstoff ... 92,8 GHT
Asche (600 °C) ... 15,1 GHT
darin nachgewiesen ... Natrium - und Chloridionen
Löslichkeit ... löst sich in Wasser mit schwacher Trübung, quillt stark auf
pH-Wert der Lösung ... 11,6
mikroskopisches Bild ... Stärkeart nicht erkennbar
Jodprobe ... dunkelblau
Prüfung auf Stärkeether (papierchromatographisch) ... positiv
IR-Spektrum ... Banden von Carboxymethyl erkennbar
3505 10 50 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3505, 3505 10 und 3505 10 50.


ENDE

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