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Regelwerk, EU 1987, Abfall / Immissionsschutz /Wasser - EU Bund

Richtlinie 87/217/EWG des Rates vom 19. März 1987 zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest

(ABl. EG Nr. L 85 vom 28.03.1987 S. 40;
RL 91/692/EWG - ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48;
Beitrittsakte(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS) - ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 28;
VO (EG) 807/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 36;
Beschl. (EU) 2018/853 - ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 155 Inkrafttreten)


Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft insbesondere auf die Artikel 100 und 235,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:

In den aufeinanderfolgenden Aktionsprogrammen der Europäischen Gemeinschaft für den Umweltschutz 4 wurde die besondere Bedeutung der Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung hervorgehoben. In diesem Zusammenhang wurde Asbest unter den Schadstoffen erster Ordnung eingestuft, die sowohl wegen ihrer Toxizität als auch wegen ihrer möglichen gravierenden Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt erforscht werden müssen.

Mit der Richtlinie 83/478/EWG 5 sind Vorschriften für die Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung von Krokydolith (blauer Asbest) und von krokydolithaltigen Erzeugnissen sowie besondere Vorschriften für die Kennzeichnung asbesthaltiger Erzeugnisse in die Richtlinie 76/769/EWG zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/467/EWG 7 eingefügt worden.

Die Richtlinie 83/477/EWG 8 betrifft den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz

Die Richtlinie 84/360/EWG enthält Vorschriften zur Eindämmung der Luftverschmutzung durch Industrieanlagen.

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen um sicherzustellen, daß Asbestemissionen in die Luft die Einleitung von asbesthaltigen Abwässern in Gewässer und Verschmutzungen durch Asbest nach Möglichkeit an der Quelle eingeschränkt und verhindert werden.

Es sollte ein ausreichender Zeitraum für die Durchführung dieser Maßnahmen in den bestehenden Anlagen zugestanden werden.

Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet werden, unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrages zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt strengere Vorschriften einzuführen.

Unterschiede in den Bestimmungen über die Bekämpfung der Verunreinigung durch Industrieanlagen, die zur Zeit m den verschiedenen Mitgliedstaaten gelten oder angepaßt werden, können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und sich damit unmittelbar auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken. Es ist daher angezeigt auf diesem Gebiet eine Angleichung der Rechtsvorschriften gemäß Artikel 100 des Vertrages vorzunehmen.

Die Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest dient der Förderung einer der Zielsetzungen der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt. Da die hierfür erforderlichen besonderen Befugnisse im Vertrag nicht ausdrücklich vorgesehen sind, muß außerdem auf Artikel 235 des Vertrages zurückgegriffen werden

-hat folgende Richtlinie erlassen

Artikel 1

(1) Zweck dieser Richtlinie ist es, Maßnahmen vorzusehen und bereits bestehende Vorschriften zu ergänzen, um die Verunreinigung durch Asbest zum Schutze der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu verringern und zu verhindern.

(2) Diese Richtlinie wird unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 83/477/EWG angewandt

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als:

  1. "Asbest": folgende Silikate mit Faserstruktur:
  2. "Rohasbest":
    das Erzeugnis, das durch erstes Zerkleinern von Asbestgestein gewonnen wird.
  3. "Verwendung von Asbest":
    Tätigkeiten, die die Handhabung von mehr als 100 kg Rohasbest jährlich mit sich bringen und bei denen es sich um folgendes handelt:
    1. die Erzeugung von Rohasbest aus Asbestgestein, jedoch unter Ausschluß aller Prozesse, die unmittelbar mit der Gewinnung des entsprechenden Gesteins zusammenhängen, und/oder
    2. die Herstellung und industrielle Verarbeitung der folgenden unter Verwendung von Rohasbest hergestellten Erzeugnisse: Asbestzement oder Asbestzementerzeugnisse, Reibbeläge auf der Grundlage von Asbest, Filter und Gewebe aus Asbest, Asbestpapier und -pappe, Dichtungs-, Verpackungs- und Verstärkungsmaterial aus Asbest, - Asbestbodenbelag, Asbestfüllmaterial.
  4. "Bearbeitung asbesthaltiger Erzeugnisse":
    Tätigkeiten außer der Verwendung von Asbest, die Asbest an die Umwelt abgeben könnten.
  5. "Abfälle":
    alle Stoffe und Gegenstände, die in Artikel 1 der Richtlinie 75/442/EWG definiert sind

Artikel 3

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