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Regelwerk, EU 1986, Bodenschutz - EU Bund

Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft

(ABl. Nr. L 181 vom 04.07.1986 S. 6;
RL 91/692/EWG - ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48;
Beitrittsakte(angepasst durch den Beschl. 95/1/EG, Euratom, EGKS) - ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 188;
VO (EG) 807/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 36;
VO (EG) 219/2009 - ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109;
Beschl. (EU) 2018/853 - ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 155 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/1010 - ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115 Inkrafttreten gültig)



s.a.: Entsch. 94/741/EG


Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235, auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Diese Richtlinie bezweckt, die Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft so zu regeln, daß schädliche Auswirkungen auf Böden, Vegetation, Tiere und Menschen verhindert und zugleich eine ordnungsgemäße Verwendung von Klärschlamm gefördert werden.

Unterschiede zwischen den Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über die Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft könnten Auswirkungen auf das Funktionieren des gemeinsamen Marktes haben. Eine Rechtsangleichung im Sinne von Artikel 100 des Vertrages erscheint daher angebracht.

In landwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Klärschlamm fällt nicht unter die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle.

Die in der Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle vorgesehenen Maßnahmen gelten insoweit auch für Klärschlamm, als sie die im Anhang der Richtlinie aufgeführten Stoffe oder Materialien enthalten oder durch diese kontaminiert sind, die so beschaffen sind oder in solchen Mengen oder Konzentrationen vorhanden sind, daß sie eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bilden.

Es ist notwendig, eine Sonderregelung vorzusehen, die vor allem gewährleistet, daß der Schutz des Menschen, der Tiere, der Pflanzen und der Umwelt gegen die schädlichen Wirkungen gewährleistet ist, die durch die unkontrollierte Verwendung von Klärschlamm verursacht werden.

Ferner bezweckt diese Richtlinie, erste gemeinschaftliche Maßnahmen zum Schutz des Bodens festzulegen.

Die Schlämme besitzen vielfach agronomisch nutzbringende Eigenschaften; die Förderung ihrer Verwertung in der Landwirtschaft ist deshalb gerechtfertigt, vorausgesetzt, daß sie ordnungsgemäß verwendet werden. Die Verwendung von Klärschlamm darf die Qualität der Böden und der landwirtschaftlichen Erzeugnisse nicht beeinträchtigen.

Einige Schwermetalle können für Pflanzen und Mensch giftig sein, wenn sie im Erntegut vorkommen, und es sind daher zwingende Grenzwerte für diese Elemente im Boden festzulegen.

Die Verwendung der Schlämme muß verboten werden, wenn die Konzentration der betreffenden Metalle in den Böden diese Grenzwerte überschreitet.

Es ist ferner zu vermeiden, daß diese Grenzwerte infolge der Verwendung von Klärschlamm überschritten werden. Im Hinblick darauf ist die Einbringung von Schwermetallen in die Ackerböden dadurch zu begrenzen, daß entweder jährliche Höchstmengen für die Klärschlammzufuhren festgesetzt werden, wobei bei diesen Metallen Konzentrationsgrenzwerte in den verwendeten Schlämmen nicht überschritten werden dürfen, oder die Einhaltung von Grenzwerten bei den Schwermetallmengen überwacht wird, die im Zehnjahresdurchschnitt in den Boden eingebracht werden dürfen.

Die Schlämme müssen vor ihrer Verwendung in der Landwirtschaft behandelt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch unter bestimmten Bedingungen die ohne Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier erfolgende Verwendung der nicht behandelten Schlämme gestatten, wenn diese in den Boden eingespült oder eingegraben werden.

Es muß eine bestimmte Frist zwischen der Verwendung der Schlämme und der Beweidung der Wiesen bzw. der Einbringung der Ernte bei Futteranbauflächen oder bestimmten Kulturen eingehalten werden, welche normalerweise in unmittelbare Berührung mit dem Boden kommen und deren Erträge normalerweise in rohem Zustand verzehrt werden. Die Verwendung von Klärschlamm auf Obst- und Gemüsekulturen während der Vegetationszeit, ausgenommen Obstbaumkulturen, ist zu untersagen.

Gemäß den Richtlinien 75/440/EWG 6 und 80/68/EWG 7 ist bei der Verwendung der Schlämme darauf zu achten, daß der Schutz des Bodens sowie des Oberflächen- und Grundwassers sichergestellt wird.

Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die qualitativen Eigenschaften der Schlämme und der Böden, auf denen sie verwendet werden, zu kontrollieren; es sind daher Analysen der Schlämme und der Böden durchzuführen, von denen bestimmte Ergebnisse den Verwendern mitzuteilen sind.

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